Wasserbaugesetz (734.11)
CH - SG

Wasserbaugesetz

vom 23. März 1969
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. August 1967
2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 16 und 18 der Kantonsverfassung vom 16. November
1890
3 sowie von Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877
4 als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Geltungsbereich

Art. 1. Art. 1.

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1 Dieses Gesetz regelt den Unterhalt und den Ausbau der öffentlichen Gewässer sowie die Wasserbaupolizei.
2 Die Vorschriften dieses Gesetzes werden sachgemäss auch auf die Sicherung von Rutschgebieten angewendet.
3 Vorbehalten bleiben: a) Staatsverträge, eidgenössische Vorschriften sowie die Gesetzgebung über den Wasserbau am Rhein und an der Linth; b) besondere Gesetzesvorschriften, namentlich über die Gewässernutzung, über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, über die Fischerei sowie über den Natur- und Heimatschutz. Massnahmen Massnahmen a) Grundsatz a) Grundsatz

Art. 2. Art. 2.

1 Die Gewässer sind so zu unterhalten und auszubauen, dass das Wasser ungehindert abfliessen und eine Gefährdung von Bauwerken und genutztem Boden vermieden werden kann. b) Landschaftsschutz b) Landschaftsschutz

Art. 3. Art. 3.

1 Der Wasserbau hat auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.
2 Naturschönheiten sind nach Möglichkeit zu erhalten, soweit nicht andere öffentliche Interessen überwiegen. Aufsicht Aufsicht a) Gemeinde a) Gemeinde

Art. 4. Art. 4.

1 Der Gemeinderat überwacht die Gewässer.
2 Er lässt an den Gewässern, die Bauwerke oder genutzten Boden gefährden könnten, jährlich mindestens einen Augenschein durchführen und erstattet dem zuständigen Departement
6 Bericht.
3 Bestehen Mängel, so trifft der Gemeinderat die notwendigen Anordnungen. b) Staat b) Staat

Art. 5. Art. 5.

1 Der Regierungsrat und, soweit die Gesetzgebung dies vorsieht, das zuständige Departement
7 üben die Oberaufsicht aus. Wassernot Wassernot a) Grundsatz a) Grundsatz

Art. 6. Art. 6.

1 Bei Wassernot ordnet der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen an.
2 Die politischen Gemeinden können besondere Wasserwehren bilden.
c) Schadenersatz c) Schadenersatz

Art. 8. Art. 8.

1 Für Schäden aus Massnahmen bei Wassernot haftet das Perimeterunternehmen.
2 Wo kein Perimeterunternehmen besteht, haftet die politische Gemeinde, auf deren Gebiet die gefahrbringende Strecke liegt.
3 Keinen Ersatzanspruch haben Unterhaltspflichtige und Dritte, zu deren unmittelbarem Schutz die Massnahmen ergriffen wurden.
4 Über die Entschädigung entscheidet im Streitfall der Gemeinderat. Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann bei der Verwaltungsrekurskommission Rekurs
8 erhoben werden. d) ergänzende Vorschriften d) ergänzende Vorschriften

Art. 9. Art. 9.

1 Der Regierungsrat kann Vorschriften über die Wasserwehrpflicht, den Wasserwehrdienst und die Organisation der Wasserwehren erlassen.
2 Für grössere, zusammenhängende Flussgebiete ordnet er die Zusammenarbeit in Ausbildung und Einsatz. Zutrittsrecht Zutrittsrecht

Art. 10. Art. 10.

1 Den Wasserbaupolizeibehörden sowie den Wasser- und Feuerwehren steht der Zugang zu den öffentlichen Gewässern frei.
2 Der Zugang darf nicht durch Bauten, Einfriedungen oder andere Vorkehren verunmöglicht oder übermässig erschwert werden. II. Träger Im allgemeinen Im allgemeinen a) Unterhalt a) Unterhalt

Art. 11. Art. 11.

1 Der Unterhalt der Gewässer obliegt den bisher Pflichtigen. Wo keine andere Unterhaltspflicht nachweisbar ist, haben die Eigentümer der Grundstücke, die an das Gewässer anstossen, für den Unterhalt zu sorgen.
2 Gewässer, die durch ein Perimeterunternehmen ausgebaut wurden, sind von diesem zu unterhalten.
3 Das Eigentum des Staates am Strandboden hebt die Unterhaltspflicht der Anstösser nicht auf. b) Übertragung der Unterhaltspflicht b) Übertragung der Unterhaltspflicht

Art. 12. Art. 12.

1 Die Unterhaltspflicht kann nur mit schriftlicher Bewilligung des Gemeinderates auf einen Teil des Grundstückes beschränkt oder auf ein anderes Grundstück übertragen werden.
2 Verträge über die Übertragung der Unterhaltspflicht auf ein anderes Grundstück bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Form und sind im Grundbuch anzumerken. c) bestrittene Unterhaltspflicht c) bestrittene Unterhaltspflicht

Art. 13. Art. 13.

1 Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht entscheidet der Gemeinderat.
2 Bei Streitigkeiten über die Person des Unterhaltspflichtigen oder über die Höhe des Kostenanteils kann bei der Verwaltungsrekurskommission Rekurs
9 erhoben werden. Ist streitig, was vorzukehren ist, kann beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.
10
3 Beruht die Unterhaltspflicht auf einer Bewilligung oder Verleihung, so entscheidet die Bewilligungs- oder Verleihungsbehörde. d) Ausbau d) Ausbau

Art. 14. Art. 14.

1 Der Ausbau obliegt den einzelnen Unterhaltspflichtigen oder einem
b) Umgrenzung b) Umgrenzung

Art. 16. Art. 16.

1 Der Perimeter umfasst die Grundstücke und Anlagen eines Gebietes, das durch den Ausbau des Gewässers einen Vorteil erfährt.
2 Perimeterpflichtig können auch die Inhaber künstlicher Wassereinleitungen erklärt werden, wenn durch das Einleiten das natürliche Wasserregime des Gewässers wesentlich geändert wird, so dass offensichtlich erhöhte Aufwendungen für wasserbauliche Massnahmen notwendig werden.
3 Der Regierungsrat kann mehrere Perimeter des gleichen Bach- oder Flussgebietes vereinigen. c) Beitragshöhe c) Beitragshöhe

Art. 17. Art. 17.

1 Die Perimeterbeiträge dienen dem Ausgleich des Vorteils, den die Grundstücke und Anlagen durch Bau und Unterhalt erfahren.
2 Der Vorteil wird nach Grösse und Wert der Grundstücke oder Anlagen, nach der Grösse der abgewendeten Gefahr und nach dem besonderen, für einzelne Grundstücke oder Anlagen zu erwartenden Nutzen bemessen. d) Einleitung des Verfahrens d) Einleitung des Verfahrens

Art. 18. Art. 18.

1 Über die Einleitung des Perimeterverfahrens beschliesst der Regierungsrat.
2 Zur Ermittlung der Perimeterbeiträge ernennt der Regierungsrat eine Schätzungskommission von drei Mitgliedern und aus ihrer Mitte deren Obmann. e) Festsetzung des Perimeters e) Festsetzung des Perimeters

Art. 19. Art. 19.

1 Die Schätzungskommission umgrenzt das einzubeziehende Gebiet. Die Perimeterbeiträge werden in Interessenpunkten ausgedrückt und auf die Grundstücke und Anlagen verlegt.
2 Die Schätzungskommission hört den Gemeinderat und die zuständigen staatlichen Instanzen an. f) Auflage f) Auflage

Art. 20. Art. 20.

1 Der Gemeinderat hat den mit einer Begründung versehenen Beschluss der Schätzungskommission während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen.
2 Die Auflage ist den Perimeterpflichtigen durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Sie ist ausserdem im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der politischen Gemeinde anzuzeigen. g) Einsprachen g) Einsprachen

Art. 21. Art. 21.

1 Während der Auflagefrist können Perimeterpflichtige mit schriftlicher Eingabe gegen die Umgrenzung des Perimetergebietes sowie gegen die Höhe der Beiträge bei der Schätzungskommission Einsprache erheben.
2 Gegen den Einspracheentscheid der Schätzungskommission kann bei der Verwaltungsrekurskommission Rekurs erhoben werden.
11 h) Nachführung h) Nachführung

Art. 22. Art. 22.

1 Der Perimeter ist vom Grundbuchamt gemäss den im rechtskräftigen Beschluss der Schätzungsbehörden niedergelegten Grundsätzen laufend nachzuführen.
2 Wird ein Grundstück geteilt, so ist die Perimeterlast im Verhältnis der massgebenden Schätzungswerte und Flächenmasse auf die neuen Grundstücke zu verlegen.
3 Den Betroffenen ist von der Nachführung Mitteilung zu machen und eine Frist von vierzehn Tagen zur Einsprache an den Gemeinderat zu eröffnen. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates kann bei der Verwaltungsrekurskommission Rekurs
12 erhoben werden.
Perimeterunternehmen Perimeterunternehmen a) Bestand und Errichtung a) Bestand und Errichtung

Art. 24. Art. 24.

1 Für jeden Perimeter besteht ein Perimeterunternehmen.
2
...
13 b) Verwaltungskommission b) Verwaltungskommission

Art. 25. Art. 25.

14
1 Auslösung Auslösung a) Grundsatz a) Grundsatz

Art. 26. Art. 26.

1 Werden Unterhaltspflichtige durch den Ausbau der Gewässerstrecke von der Unterhaltspflicht ganz oder teilweise befreit, so haben sie eine von der Schätzungskommission festzusetzende Auslösungssumme zu bezahlen. b) Summe b) Summe

Art. 27. Art. 27.

1 Die Auslösungssumme ist in der Regel so zu bemessen, dass sie die Kosten des Unterhaltes deckt, die der Pflichtige während der folgenden fünfzehn Jahre aufzubringen hätte, wenn der Ausbau unterbleiben würde.
2 Mindestens die Hälfte der Auslösungssumme ist vom Perimeterunternehmen während wenigstens zehn Jahren für den künftigen Unterhalt zu fondieren. c) erhöhter Beitrag c) erhöhter Beitrag

Art. 28. Art. 28.

1 Statt einer Auslösungssumme kann ein höherer Perimeterbeitrag auferlegt werden. d) Rechtsmittel d) Rechtsmittel

Art. 29. Art. 29.

1 Gegen die Festsetzung der Auslösungssumme oder des erhöhten Beitrages kann bei der Schätzungskommission innert vierzehn Tagen Einsprache erhoben werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid der Schätzungskommission kann bei der Verwaltungsrekurskommission Rekurs erhoben werden.
15 III. Massnahmen
1. 1. Gewässerunterhalt Gewässerunterhalt Gegenstand Gegenstand

Art. 30. Art. 30.

1 Der Unterhalt der Gewässer umfasst insbesondere: a) die Sicherung des natürlichen Ufers gegen Einsturz und Wegspülen mit Einschluss örtlicher Dammerhöhungen; b) die Erhaltung und Verbesserung der die Hänge und Ufer sichernden Vegetation; c) das Entfernen von Pflanzen, Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und an den Ufern, soweit sie den Abfluss hemmen; d) das Ausschöpfen von Gerinnen, soweit der Schutz der Umgebung vor Überflutung es erfordert; e) die Erhaltung von Schutzbauten und Durchlässen; f) das Ausschöpfen von Kiesfängen; g) das Entfernen von Unrat. Bauwerke im Gewässer Bauwerke im Gewässer

Art. 31. Art. 31.

1 Der Unterhalt eines nicht zu wasserbaulichen Zwecken erstellten Bauwerkes, das sich im Hochwasserprofil eines Gewässers befindet, ist Sache des Eigentümers.
2 Erschwert ein neu zu errichtendes Bauwerk den Unterhalt, so hat dessen Eigentümer dem Gewässerunterhaltspflichtigen die entstehenden Mehrkosten
2 Der aus der Benützung entstehende Schaden ist zu ersetzen. Über die Entschädigung entscheidet im Streitfall der Gemeinderat.
3 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann bei der Verwaltungsrekurskommission Rekurs erhoben werden.
16 Ersatzvornahme Ersatzvornahme

Art. 33. Art. 33.

1 Kehrt der Unterhaltspflichtige das Erforderliche nicht vor, so trifft der Gemeinderat die notwendige Verfügung.
2 Werden die Unterhaltsarbeiten trotz Fristansetzung und Androhung der Ersatzvornahme vom Unterhaltspflichtigen nicht ausgeführt, so lässt der Gemeinderat die Arbeiten auf dessen Kosten ausführen.
3
...
17
2. 2. Gewässerausbau Gewässerausbau Gegenstand Gegenstand

Art. 34. Art. 34.

1 Der Ausbau der Gewässer soll einen hinreichenden Abfluss gewährleisten, Sohle und Ufer sichern sowie einer geregelten Geschiebeführung und dem Schutz der Umgebung vor Überflutung dienen.
2 Zum Ausbau gehören alle über den Unterhalt hinausgehenden Arbeiten mit Einschluss der Entwässerung von Rutschgebieten sowie der Aufforstung und Neubepflanzung von Hängen und Böschungen.
3 Wiederherstellungsarbeiten an Anlagen, die trotz sorgfältigem Unterhalt durch Naturereignisse zerstört worden sind, gelten als Ausbau. Projektierung Projektierung a) Ausarbeitung a) Ausarbeitung

Art. 35. Art. 35.

1 Die Erstellung des Projektes ist Sache der Unterhaltspflichtigen.
2 Besteht ein Perimeterunternehmen oder soll ein solches errichtet werden, so wird das Projekt von den zuständigen Instanzen des Staates erstellt. Der Gemeinderat und die Verwaltungskommission eines bestehenden Perimeterunternehmens sind anzuhören. Die Projektierungskosten gehen zulasten der Baurechnung.
3 Wird ein Projekt der zuständigen Instanz des Staates nicht ausgeführt, so trägt der Staat die Hälfte der Kosten. Die andere Hälfte ist vom Perimeterunternehmen oder, wo ein solches nicht zustande kommt, von der politischen Gemeinde zu tragen, auf deren Gebiet die zu verbauende Gewässerstrecke liegt. b) Genehmigung b) Genehmigung

Art. 36. Art. 36.

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1 Das zuständige Departement genehmigt das Projekt. c) Einsprachen c) Einsprachen

Art. 37. Art. 37.

1 Das genehmigte Projekt eines Perimeterunternehmens ist vom Gemeinderat unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufzulegen.
2 Die Einsprachen können die Notwendigkeit und die Art der Ausführung zum Gegenstand haben.
3 Über Einsprachen entscheidet das zuständige Departement.
19 Baubeginn Baubeginn

Art. 38. Art. 38.

1 Mit dem Bau darf nicht begonnen werden, bevor das Projekt genehmigt und die Deckung der Baukosten gesichert ist.
2 Erträgt die Ausführung keinen Aufschub, so kann die zuständige Stelle des Staates
20 dem Gemeinderat den vorzeitigen Baubeginn bewilligen. Wenn kein Perimeterunternehmen besteht, gehen die Aufwendungen zulasten des nachträglich zu errichtenden Unternehmens.
Oberbauleitung Oberbauleitung

Art. 40. Art. 40.

1 Die Oberbauleitung über alle Wasserbauten, die von Perimeterunternehmen oder mit Beiträgen des Bundes oder des Staates ausgeführt werden, steht der zuständigen Stelle des Staates
21 zu. Trockengelegte Gewässerteile Trockengelegte Gewässerteile

Art. 41. Art. 41.

1 Werden Teile des Gewässers zufolge des Ausbaus auf die Dauer trockengelegt, so geht der Boden in das Eigentum des Perimeterunternehmens über. IV. Kosten Leistungen der Pflichtigen Leistungen der Pflichtigen a) Grundsatz a) Grundsatz

Art. 42. Art. 42.

1 Die Unterhalts- und Baukosten sind von den Unterhaltspflichtigen zu tragen.
2 Besteht ein Perimeterunternehmen, so trägt dieses die Unterhalts- und Baukosten. b) Perimeterbeiträge b) Perimeterbeiträge

Art. 43. Art. 43.

1 Das Perimeterunternehmen deckt die Unterhalts- und Baukosten durch die Beiträge der Perimeterpflichtigen. Beiträge Beiträge a) Gemeinde a) Gemeinde

Art. 44. Art. 44.

22
1 Übersteigen die Kosten des Ausbaus eines Gewässers die Kräfte der Pflichtigen, leistet die politische Gemeinde, in deren Gebiet die auszubauende Gewässerstrecke oder das perimeterpflichtige Gebiet liegt, Beiträge.
2 Die Beiträge der Gemeinde sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den Leistungen des Kantons sowie allfälligen weiteren Beiträgen jene Kosten decken, deren Übernahme für die Pflichtigen nicht tragbar ist.
3 Anstände über die Kostenteilung zwischen Perimeterunternehmen und Gemeinde oder zwischen Gemeinden entscheidet das zuständige Departement. b) Kanton b) Kanton

Art. 45. Art. 45.

23
1 Der Kanton gewährt an den Ausbau von Gewässern Beiträge von 20 bis 40 Prozent der anrechenbaren Kosten unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde Beiträge gemäss Art. 44 Abs. 2 dieses Erlasses leistet.
2 Die Höhe der Kantonsbeiträge richtet sich nach dem Interesse an der Ausführung.
3 Soweit Bundesbeiträge zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren, die zusammen mit den Bundesbeiträgen höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
4 Vorbehalten bleibt die Bewilligung der erforderlichen Kredite, über die der Kantonsrat endgültig entscheidet. b b bis bis ) Bund ) Bund

Art. 45bis. Art. 45bis.

24
1 Bundesbeiträge für den Ausbau von Gewässern werden den Kostenträgern der beitragsberechtigten Vorhaben ausbezahlt. c) anrechenbare Kosten c) anrechenbare Kosten

Art. 46. Art. 46.

1 Die Beiträge der politischen Gemeinden und des Staates werden an die Kosten der Projektierung, des Landerwerbes, des Baus, der Bauleitung und der Verlegung des Perimeters ausgerichtet.
den unverzüglichen Beginn der Wiederinstandstellungsarbeiten zu erleichtern. b) Unterhalt b) Unterhalt

Art. 48. Art. 48.

1 Sind die Kosten des Ausschöpfens von Gerinnen und Kiesfängen wegen Hochwasserkatastrophen oder ganz ausserordentlicher wasserbaulicher Verhältnisse für die Unterhaltspflichtigen untragbar, so werden unter der Voraussetzung, dass die politische Gemeinde gleich hohe Beiträge gewährt, Staatsbeiträge von höchstens 25 Prozent ausgerichtet. V. Wasserbaupolizei Eingriffe Eingriffe a) Verbot a) Verbot

Art. 49. Art. 49.

1 Es ist untersagt, im Gerinne oder am Ufer eines öffentlichen Gewässers Material abzulagern oder sonstwie den freien Abfluss zu behindern. b) Ausnahmen b) Ausnahmen

Art. 50. Art. 50.

1 Die Erstellung, die Änderung und die Beseitigung von Bauwerken in oder senkrecht über dem Hochwasserprofil eines Gewässers sowie andere Massnahmen, die auf den Wasserstand, auf den Lauf des Gewässers oder auf die Sicherheit von Sohle und Ufer einen Einfluss haben können, sind nur mit Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates
25 zulässig.
2 Die Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke und Massnahmen Gegenstand eines genehmigten Wassernutzungs- oder Ausbauprojektes sind oder dem ordentlichen Unterhalt des Gewässers dienen. c) Eindecken öffentlicher Gewässer c) Eindecken öffentlicher Gewässer

Art. 51. Art. 51.

1 Das Eindecken öffentlicher Gewässer bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates
26
.
2
...
27 d) Rekurse d) Rekurse

Art. 52. Art. 52.

28
1 e) Strafen e) Strafen

Art. 53. Art. 53.

1 Mit Busse wird bestraft: a) wer durch Materialablagerungen im Gerinne oder am Ufer eines öffentlichen Gewässers oder sonstwie den freien Abfluss behindert; b) wer unbefugt in oder über dem Hochwasserprofil eines öffentlichen Gewässers Bauwerke erstellt, ändert oder beseitigt oder andere Massnahmen trifft, die auf den Wasserstand, auf den Lauf des Gewässers oder auf die Sicherheit von Sohle und Ufer einen Einfluss haben können; c) wer unbefugt ein öffentliches Gewässer eindeckt.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. VI. Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

Art. 54. Art. 54.

1 Bestehende Wuhrkorporationen sind innert fünf Jahren in Perimeterunternehmen überzuführen. Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 55. Art. 55.

1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz über die Verbauung der Wildbäche und Rüfen vom 12. August
Anpassung bisherigen Rechtes Anpassung bisherigen Rechtes

Art. 56. Art. 56.

1 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
34 wird in

Art. 41 lit. c durch folgende Ziff. 4bis ergänzt: «Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden:

c) Schätzungen:
4bis. Entscheide der Schätzungskommission oder des Gemeinderates gemäss

Art. 8, 13, 21, 22, 29 und 32 des Wasserbaugesetzes;» Vollzugsvorschriften Vollzugsvorschriften

Art. 57. Art. 57.

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
2 Soweit dieses Gesetz und andere kantonale Gesetze keine Regelung treffen, erlässt der Regierungsrat auch die weiteren kantonalen Vorschriften, die zur Ausführung der Bundesgesetzgebung
35 und der Staatsverträge
36 über den Wasserbau erforderlich sind.
3 Der Regierungsrat kann im Rahmen dieser Befugnisse mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen abschliessen. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 58. Art. 58.

1 Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt. Finanzreferendum Finanzreferendum

Art. 59. Art. 59.

1 Dieses Gesetz untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967
37 dem obligatorischen Finanzreferendum.
1 nGS
6,
258. Vom Grossen Rat erlassen am 23. Oktober 1968; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 23. März 1969; vom Bundesrat genehmigt am 5. September 1969; in Vollzug ab
1. Juli 1969. Geändert durch Art. 116 StrG vom 12. Juni 1988, nGS 23-81 (sGS 732.1); Abschnitt II Ziff. 21 des III. NG zum VRP vom 9. November
1995, nGS 31-27 (sGS 951.1); Art. 57 GschVG vom 11. April 1996, nGS 32-
22 (sGS 752.2); Art. 9 des Linthgesetzes vom 4. April 2002, nGS 38-110 (sGS 734.31 ); Art. 12 des G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 23. September 2007, nGS 43-40 (sGS 813.6 ).
2 ABl
1967,
1141.
3 Aufgehoben, nGS 25-61 (sGS 111.1).
4 Nunmehr BG über die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, SR 721.10.
5 Geändert durch Linthgesetz, sGS 734.31 .
6 Baudepartement; Art. 25 lit. b, c, d und d bis GeschR , sGS 141.3.
7 Baudepartement; Art. 25 lit. b, c, d und d bis GeschR , sGS 141.3.
8 Art. 41 lit. c Ziff. 4bis VRP , sGS 951.1.
9 Art. 41 lit. c Ziff. 4bis VRP , sGS 951.1.
10 Zweiter Satz geändert durch III. NG zum VRP .
11 Art. 41 lit. c Ziff. 4bis VRP , sGS 951.1.
12 Art. 41 lit. c Ziff. 4bis VRP , sGS 951.1.
13 Aufgehoben durch StrG .
14 Aufgehoben durch StrG .
15 Art. 41 lit. c Ziff. 4bis VRP , sGS 951.1.
16 Art. 41 lit. c Ziff. 4bis VRP , sGS 951.1.
17 Aufgehoben durch III. NG zum VRP .
18 Geändert durch III. NG zum VRP .
19 Geändert durch III. NG zum VRP .
20 Geändert durch III. NG zum VRP .
21 Geändert durch III. NG zum VRP .
22 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des
27 Aufgehoben durch GschVG.
28 Aufgehoben durch III. NG zum VRP .
29 bGS
3,
447.
30 bGS
3,
450.
31 bGS
3,
496.
32 nGS
8,
461 (sGS 732.1).
33 nGS 12-100 (sGS 751.1).
34 sGS 951.1.
35 Wasserbau und Wasserwirtschaft, SR 721.
36 Wasserbau und Wasserwirtschaft, SR 0.721.
37 sGS 125.1.
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