Dekret über die SPARAD (173.55)
CH - SG

Dekret über die SPARAD

über die SPARAD über die SPARAD vom 24. Oktober 1995
1 Das Katholische Kollegium erlässt gestützt auf Art. 52 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979
2 und in Vollzug des Beschlusses des Katholischen Kollegiums vom 8. November
1994 betreffend die Übertragung des Bankgeschäftes der Sparkassa der Administration auf die St.Gallische Kantonalbank als Dekret: I. Allgemeine Bestimmungen SPARAD SPARAD

Art. 1. Art. 1.

1 Unter der Firma «SPARAD» besteht mit Sitz in St.Gallen eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen.
2 Sie geht zurück auf das am 5. Juli 1906 gegründete und am 1. Januar 1995 gemäss Beschluss des Katholischen Kollegiums vom 8. November 1994 auf die St.Gallische Kantonalbank übertragene Bankgeschäft der Sparkassa der Administration. Zweck und Aufgaben Zweck und Aufgaben

Art. 2. Art. 2.

1 Die SPARAD bezweckt die Verwaltung des mit Auflagen behafteten Sondervermögens, welches dem Katholischen Konfessionsteil nach Aufgabe des Bankgeschäftes der Sparkassa der Administration verblieben ist.
2 Aufgaben der SPARAD sind insbesondere: a) der Vollzug des Übernahmevertrages mit der St.Gallischen Kantonalbank vom 28. September 1994 und die Erfüllung der darin vereinbarten Verpflichtungen des Katholischen Konfessionsteils; b) die Vertretung des Konfessionsteils gegenüber der St.Gallischen Kantonalbank und Dritten in Fragen der Rechtsfolgen des Übernahmevertrages und der Garantieverpflichtung des Konfessionsteils für das ehemalige Bankgeschäft der SPARAD;
3 c) die Verwaltung des Sondervermögens; d) die Liquidation der SPARAD. II. Aufsicht Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden

Art. 3. Art. 3.

1 Die Aufsicht über die SPARAD wird durch den Administrationsrat und die Oberaufsicht durch das Katholische Kollegium ausgeübt. Administrationsrat Administrationsrat

Art. 4. Art. 4.

1 Dem Administrationsrat stehen folgende Befugnisse zu: a) die Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates und dessen Präsidenten unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Kollegium; b) die Genehmigung der Wahl und der Entlassung des Geschäftsführers; c) die Wahl der Revisionsstelle; d) die Genehmigung der Jahresrechnung; e) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes; f) die Information des Kollegiums insbesondere über Geschäftsbericht und Jahresrechnung; g) die Festsetzung der Entschädigung der Organe; h) die Genehmigung der Abschreibung von Verlusten aufgrund der
c) die Erteilung von Krediten zur Erfüllung der Garantieverpflichtung des Konfessionsteils für das ehemalige Bankgeschäft der Sparkassa der Administration, soweit das Sondervermögen der SPARAD
4 nicht ausreicht; d) die Beschlussfassung über die Löschung der SPARAD und die Übertragung des Sondervermögens in die laufende Rechnung des Konfessionsteils. III. Verwaltung und Geschäftsführung Verwaltungsorgan Verwaltungsorgan a) Zusammensetzung a) Zusammensetzung

Art. 6. Art. 6.

1 Verwaltungsorgan der SPARAD ist ein dreigliedriger Verwaltungsrat, dem mindestens ein Mitglied des Administrationsrates angehört. b) Aufgaben und Befugnisse b) Aufgaben und Befugnisse

Art. 7. Art. 7.

1 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) die Wahl und Entlassung des Geschäftsführers und des weiteren Personals unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Administrationsrat; b) die Festlegung der Pflichtenhefte, der Besoldungen und der Zeichnungsberechtigung; c) die Verwaltung des Sondervermögens und die Erfüllung des Übernahmevertrages; d) die Erstellung der Jahresrechnung, umfassend die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, sowie des Geschäftsberichtes; e) die Überwachung des Haftungsumfanges des Konfessionsteils aus der früheren Bankführung; f)
5 die Beschlussfassung über die Führung von Prozessen unter Vorbehalt von Art. 11bis dieses Dekrets; g) die Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Liegenschaften.
2 Der Verwaltungsrat besorgt überdies alle Aufgaben, für welche dieses Dekret keine besondere Zuständigkeit vorsieht. Geschäftsführung Geschäftsführung

Art. 8. Art. 8.

1 Dem Geschäftsführer obliegen unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht des Präsidenten des Verwaltungsrates folgende Aufgaben: a) die Vorbereitung der Geschäfte des Verwaltungsrates mit Antragstellung; b) die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme; c) der Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates; d) die Überwachung des Geschäftsablaufes und die Buchführung; e) die weiteren Aufgaben gemäss Pflichtenheft. Rechnungsabschluss Rechnungsabschluss

Art. 9. Art. 9.

1 Die Jahresrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen.
2 Der Verwaltungsrat übermittelt sie mit der Bilanz an den Administrationsrat zur Berichtgabe an das Katholische Kollegium.
3 Der Stand des Sondervermögens wird jährlich in der Bilanz der Jahresrechnung des Konfessionsteils ausgewiesen. IV. Kontrolle Ausübung Ausübung

Art. 10. Art. 10.

1 Die Kontrolle der SPARAD wird durch die Revisionsstelle ausgeübt. Aufgaben Aufgaben

Art. 11. Art. 11.

1 Die Revisionsstelle überprüft die Tätigkeit des Verwaltungsrates, die
1 Der Administrationsrat macht die Verantwortlichkeits- und Schadenersatzansprüche der SPARAD aus Organ- oder arbeitsrechtlicher Haftung gegenüber haft- und ersatzpflichtigen Personen geltend.
2 Aufwand und Ertrag werden über die Jahresrechnung der SPARAD geführt und separat ausgewiesen. V. Besondere Bestimmungen

Art. 12. Art. 12.

1 Die Amtsdauer des Verwaltungsrates entspricht jener der Behörden des Katholischen Konfessionsteils. Berufsgeheimnis Berufsgeheimnis

Art. 13. Art. 13.

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1 Soweit Kundenbeziehungen des ehemaligen Bankgeschäftes der Sparkassa der Administration betroffen sind, haben die Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Kontrollorgane sowie der Administrationsrat und von ihm eingesetzte Personen das Berufsgeheimnis gemäss Bankengesetz zu wahren. Liquidation Liquidation

Art. 14. Art. 14.

1 Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen zu. Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 15. Art. 15.

1 Das Bankstatut vom 26. Juni 1984
8 wird aufgehoben. Fakultatives Referendum Fakultatives Referendum

Art. 16. Art. 16.

1 Dieses Dekret über die SPARAD wird gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen
9 dem fakultativen Referendum unterstellt.
10 Rechtskraft und Vollzug Rechtskraft und Vollzug

Art. 17. Art. 17.

1 Dieses Dekret tritt mit der Genehmigung durch die Regierung in Rechtskraft und wird durch den Administrationsrat in Vollzug gesetzt.
1 nGS 30-110. Vom Katholischen Kollegium erlassen am 20. Juni 1995; mit Genehmigung der Regierung rechtsgültig geworden am 24. Oktober 1995; in Vollzug ab 14. November 1995. Geändert durch Nachtrag vom 23. Juli 1998, nGS 33-54.
2 sGS 173.5.
3 Art. 52 Abs. 2 VKK , sGS 175.5.
4 Siehe Art. 2 dieses Dekrets.
5 Fassung gemäss Nachtrag.
6 Eingefügt durch Nachtrag.
7 Fassung gemäss Nachtrag.
8 nGS 19-77 (sGS 173.55).
9 sGS 173.5.
10 Referendumsvorlage siehe ABl
1995,
1457.
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