Regierungsbeschluss über die Zuständigkeit für die Erteilung von Sammlungsbewilligungen (381.19)
Regierungsbeschluss über die Zuständigkeit für die Erteilung von Sammlungsbewilligungen (381.19)
Regierungsbeschluss über die Zuständigkeit für die Erteilung von Sammlungsbewilligungen
über die Zuständigkeit für die Erteilung von über die Zuständigkeit für die Erteilung von Sammlungsbewilligungen Sammlungsbewilligungen vom 15. Januar 1996
1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 62bis Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 1964
2 als Beschluss: Zuständige Stelle Zuständige Stelle
Art. 1. Art. 1.
1 Das Amt für Soziales erteilt Sammlungsbewilligungen im Kantonsgebiet oder in grösseren Teilen davon. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 2. Art. 2.
1 Dieser Beschluss wird ab 1. März 1996 angewendet. Der Landammann: lic. iur. Peter Schönenberger Im Namen der Regierung, Der Staatssekretär: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Februar 1996, ABl
1996,
510; in Vollzug ab 1. März 1996.
2 sGS 381.1.