Grossratsbeschluss über die Besoldung der Magistratspersonen --> 143.21
über die Besoldung der Magistratspersonen über die Besoldung der Magistratspersonen vom 12. April 1988
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 55 Ziff. 3 der Kantonsverfassung vom 16. November
1890
2 als Beschluss: Besoldung Besoldung
Art. 1. Art. 1.
1 Die Mitglieder des Regierungsrates erhalten eine Besoldung von 120 Prozent der Höchstbesoldung nach der im Anhang A zur Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal
3 enthaltenen Klassenordnung.
2 Der Staatsschreiber sowie die hauptamtlichen Kantons- und Verwaltungsrichter erhalten eine Besoldung von 106 Prozent der Höchstbesoldung nach der im Anhang A zur Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal
4 enthaltenen Klassenordnung.
3 Die nebenamtlichen Kantonsrichter erhalten eine Besoldung von Fr.
62 000.-. Repräsentationsentschädigung Repräsentationsentschädigung
Art. 2. Art. 2.
1 Als pauschale Repräsentationsentschädigung erhalten: a) die Mitglieder des Regierungsrates Fr. 6000.-; b) der Staatsschreiber Fr. 3000.-.
2 Auf den Repräsentationsentschädigungen werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet. Zulagen Zulagen
Art. 3. Art. 3.
1 Als jährliche Präsidialzulage erhalten: a) der Landammann Fr. 9000.-; b) der Präsident des Kantonsgerichtes und der Präsident des Verwaltungsgerichtes Fr. 5000.-. Nebenentschädigungen Nebenentschädigungen
Art. 4. Art. 4.
1 Von Entschädigungen aus Verwaltungsratsmandaten, die mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängen, kann eine Magistratsperson einen Betrag von höchstens 10 Prozent der Besoldung nach Art. 1 dieses Beschlusses beanspruchen. Ein darüber hinausgehender Betrag fällt in die Staatskasse.
2 Übt eine Magistratsperson in einem Verwaltungsrat, der mit dem Amt zusammenhängt, eine Präsidialfunktion aus, so können zusätzliche Präsidialentschädigungen von höchstens Fr. 5000.- beansprucht werden.
3 Taggeldentschädigungen werden Entschädigungen aus Verwaltungsratsmandaten nach Abs. 1 dieser Bestimmung gleichgestellt, soweit sie Fr. 200.- je Tag übersteigen.
4 Den Verwaltungsratsmandaten gleichgestellt sind Tätigkeiten in kantonalen und eidgenössischen Kommissionen, richterliche Funktionen in eidgenössischen Gerichten und Schiedsgerichten sowie die Mandate als eidgenössischer Parlamentarier.
5 Der Regierungsrat kann Magistratspersonen die Ausübung privater Verwaltungsratsmandate aus achtenswerten Gründen bewilligen. Ausscheiden aus dem Staatsdienst Ausscheiden aus dem Staatsdienst
Art. 5. Art. 5.
1 Scheidet eine Magistratsperson aus dem Staatsdienst aus, so kann sie staatliche Verwaltungsratsmandate nur noch bis zum Ablauf der Amtsdauer der entsprechenden Institutionen weiter ausüben.
Treueprämie Treueprämie
Art. 7. Art. 7.
1 Bei 25 Dienstjahren beim Staat oder bei einer staatlichen Anstalt wird eine Treueprämie nach den Vorschriften der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal
6 ausgerichtet. Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 8. Art. 8.
1 Der Grossratsbeschluss über die Besoldung der Magistratspersonen vom 19. Oktober 1971
7 wird aufgehoben. Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung
Art. 9. Art. 9.
1 Die Besoldung der nebenamtlichen Kantonsrichter wird auf 1. Januar 1989 und auf 1. Januar 1990 nach Abschnitt III Ziff. 3 des VII. Nachtrages zur Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal
8 angepasst. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 10. Art. 10.
1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1989 angewendet. St.Gallen, 12. April 1988 Der Präsident des Grossen Rates: lic. iur. August Holenstein Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 In Vollzug ab 1. Januar 1989.
2 sGS 111.1.
3 sGS 143.2.
4 sGS 143.2.
5 sGS 143.2.
6 sGS 143.2.
7 nGS 19-55 (sGS 143.1).
8 nGS 23-62 (sGS 143.2).
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