Vollziehungsverordnung zur Grossratsverordnung über die Grundbuchvermessung (723.111)
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Vollziehungsverordnung zur Grossratsverordnung über die Grundbuchvermessung

Vollziehungsverordnung zur Grossratsverordnung über die Grundbuchvermessung Vom 17. September 1915 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Vollziehung der Grossratsver ordnung über die Grundbuchvermessung vom

5. März 1915

1 ) , beschliesst:

1. Allgemeines und Organisation

§ 1

1 Bei der Durchführung von Gemeindeverm essungen müssen bere its vermessene Parzellen, welche zusammen kleiner als 5 ha sind, in der Regel neu vermessen werden.
2 Im Übrigen sind vorhandene Vermessungen (Güterregulie rungspläne usw.) dann als zur Einfügung in die neuen Grundbuchverm essungen als geeignet zu betrachten, wenn sie sich auf eine vollständige Vermarkung stützen, wenn sie polygonometrisch ausgeführt, wenn sie seiner Zeit verifiziert und richtig befunden worden, wenn die Originalaufnahmen und Pläne noch vorhanden und in gutem Zustand sind und ferner wenn die Nachführung stattgefunden hat oder wenn diese weniger als die Hälfte der Neuvermessung kostet.

§ 2

1 Die Zeit der Reihenfolge, in welche r die einzelnen Ge meindevermessungen vorgenommen werden sollen, wird nach Inkrafttreten des eidgenössischen allgemeinen Planes über die Durchführung der Grundbuchvermessungen durch den Regierungsrat in einer besonders hiefür zu erlassenden Verordnung bestimmt.
1) Heute: Dekret über die Grundbuchve rmessung vom 5. März 1915 (SAR 723.110 ).

§ 3

1 )
1 Das kantonale Vermessungs amt hat dem Departement Volkswirtschaft und Inneres in allen die Grundbuchvermessung betref fenden Angelegenheiten Bericht zu erstatten. In technischen Fragen verkehrt es direkt mit dem Vermessungsinspektorat des schweizerischen Grundbuchamtes, mit den Grundbuch- und Nachführungsgeometern und mit den Ve rmessungskommissionen der Gemeinden.

§ 4

1 Das kantonale Vermessungsamt hat die Erhaltung und den Unterhalt der trigonometrischen Punkte I.–IV. Ordnung so wie der Fixpunkte des Feinnivellements zu überwachen und allfällig notwendige Reparaturen und Ergänzungen zu beantragen.
2 Ebenso hat es den Unterhalt der Ka ntonsgrenzsteine zu überwachen und auch allfällige Verlegung, Berichti gung und Neuausmarkung von Kantons- und Gemeindegrenzen zu begutachten.

§ 5

1 Sowohl die Regie- als auch die Akkordarbeiten sind zur Konkurrenz auszuschreiben. Die Vergebung ist Sache der Gemeinden, welche dabei nicht an das kleinste Angebot gebunden sind.
2 Wenn eine Gemeinde die Vergebung der Vermessung ve rzögert, so kann sie vom Regierungsrat in für die Gemeinde ve rbindlicher Weise vorgenommen werden, sofern die Inangriffnahme der Verme ssung der betreffenden Gemeinde aus technischen Gründen nötig oder wünschbar ist.

§ 6

1 Die Vermessungskommission ist verhandl ungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Allfällig vorübergehend notwendige Ersatzmänner werden vom Gemeinderat bezeichnet.
3 Die Vermessungskommissionen stehen in Bezug auf die Rechnungsführung und Verwaltung der ihnen bewilligten Mittel unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte und in Bezug auf den technischen Teil ihrer Arbeit unter der Aufsicht des kantonalen Vermessungs amtes bzw. der zuständige n Regierungsdirektion.
1) Fassung gemäss Ziff. 83 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

16. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 426).

§ 7

1 Zur Sicherung der trigonometrischen Punkte wird deren Anmerkung im Grundbuch vorgeschrieben. Der Triangula tionsgeometer setzt das Grundbuchamt unter genauer Beschreibung des Grundstückes, auf welchem ein Signal platziert werden soll, davon in Kenntnis. Das Gr undbuchamt besorgt die Anzeige an den Grundeigentümer und die Anmerkung und st ellt über die erfolgte Anmerkung zuhanden der Triangulationsakte n eine Bescheinigung aus.

§ 7a

1 )
1 Die in dieser Verordnung verwendeten Pe rsonenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

2. Bereinigung der Grenzen und Dienstbarkeiten, Vermarkung

und Vermessung

2.1. Vermarkung

§ 8

1 Die Vermarkung muss nach den best ehenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und nach der noch zu erlassenden Vermarkungsinstruktion durchgeführt werden.
2 Die Vermessungskommission führt übe r die Vermarkung gesonderte Rechnung.

§ 9

1 Alle neuen Marksteine sollen in Granit erstellt werden.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 17. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AGS 1999 S. 75).
2 Soweit ihre Ausmasse und Beschaffe nheit nicht in der eidgenössischen Grundbuchvermessungsinstruktion (GBVI) vor geschrieben sind, werden sie wie folgt festgesetzt: Kantonsgrenzsteine: Ganze Länge 1,40 m, davon behauen 70 cm, mit 30/30 cm Querschnitt, mit horizontaler Standfläche, auf zwei ge genüberliegenden Seiten die Kantonswappen oder die Anfa ngsbuchstaben des Kantonsna mens, auf den beiden andern die Jahrzahl und die Nummer des Steines. Gemeindegrenzsteine: Ganze Länge 1,00 m, davon behauen 40 cm, mit 24 cm Querschnitt, mit horizontaler Standfläche, auf zwei gege nüberliegenden Seiten die Anfangsbuchstaben der Gemeinden und auf den beiden andern Seiten Jahrzahl und Nummer. Landstrassen- und Flussmarksteine: Ganze Länge 70 cm, wovon behauen 30 cm, horizontale Standfläche, auf der gegen das öffentliche Gut gerichteten Seitenfläche ist der Buchstabe A einzuhauen.
3 Auf der Kopffläche der Kantons- und Gemeindegrenzsteine sind nach dem Setzen die Richtungslinien einzuhauen und mit Ölfa rbe anzustreichen. Wenn mehr als zwei Gemeinden auf einem Stein zusammenstoss en, so werden ihre Anfangsbuchstaben auf der Kopffläche, zwischen den Schenkeln der Richtungswinkel eingehauen.
4 Im Übrigen sind die Marksteine jede s Grenzzuges fortlaufend und für beide Gemeinden gemeinschaf tlich zu nummerieren.

§ 10

1 Die Kantonsmarksteine werden von den beteiligten Kantonen, die Gemeindegrenzsteine von den beteiligten Gemeinden, die Landstrassen- und Flussmarksteine aber vom Staate bezahlt.

§ 11

1 Behauene, solide und richtig platzierte Steine der bisherigen Vermarkung, welche ohne weiteres als Grenzzeichen erkennba r sind, müssen nicht erneuert werden.

§ 12

1 Wo die Land- und Ortsverbindungsstrassen und korrigierten Flüsse bereits richtig vermarkt sind, gilt die bestehende Vermarkung.
2 Wo die Markung fehlt oder unbestimmt ist, soll die Breite der Land- und Ortsverbindungsstrassen den Vorschriften des Baugesetzes entsprechend vermarkt werden.
3 Als Grenze der noch nicht vermarkten und nicht durch Uferschutzbauten eingefassten öffentlichen Gewässer gilt die Linie des mittleren Som- merwasserstandes bzw. die Vegetationsgrenze.
4 Bei der Vermarkung von Land- und Orts verbindungsstrassen und von Gewässern sind die zuständigen technischen Beamten des Staates zuzuziehen.

§ 13

1 Die Wegdienstbarkeiten werden nicht vermarkt, sondern nach den geltenden Normalien in die Handrisse und Pläne eingetragen.
2 Dagegen müssen besonders verpfändete Teile von Grundstücken auf Verlangen des Gläubigers, des Schuldne rs oder des Grundbuchamtes ausgemarkt werden und besondere Nummern erhalten.

§ 14

1 Polygonsteine, welche nicht zugleich Grenzzeichen sind, müssen am Kopfe mit rundem Querschnitt behauen sein mit ei nem Durchmesser von mindestens 16 cm. Sie sind in Hofräumen, Strassen u nd Wegen bodeneben zu setzen.
2 Die runden Polygonsteine in Privatland müssen auf begründetes Verlangen des Eigentümers bodeneben oder 25 cm unter die Oberfläche gesetzt werden.

§ 15

1 Auf jeden Polygonstein ist Punkt und Numme r deutlich und einheitlich einzuhauen und mit roter Ölfarbe auszustreichen.

2.2. Triangulation

§ 16

1 Die Triangulation IV. Ordnung soll in fo lgenden vier Abteilungen durchgeführt werden: a) I. Abteilung: Bezirk Muri b) II. Abteilung: Bezirke Zofingen, Aarau, Kulm c) III. Abteilung: Bezirke Lenzburg, Baden, Bremgarten d) IV. Abteilung: Bezirke Rheinfel den, Laufenburg, Brugg, Zurzach.

§ 17

1 Die vorschriftsgemässe Erstell ung der Triangulation IV. Ordnung wird abteilungsweise jeweils zur Konkurrenz ausgeschrieben und vom Regierungsrat vergeben.

§ 18

1 Der Bundesbeitrag an die Kosten de r Triangulation IV. Or dnung, die der Staat bezahlt, fällt in die Staatskasse.
1 Die Triangulationsoperate sind Eigentum des Staates und werden im Archiv des Kantonsgeometers aufbewahrt.

2.3. Polygonmessung

§ 20

1 Die Messung des Polygonnetzes darf erst dann erfolgen, wenn die Vermarkung der Polygonpunkte vollendet ist.
2 Soweit in den Instruktionsgebieten II und III, besonders auf offenem Felde, geeignete Grenzsteine für die Versicherung der Polygonpunkte zur Verfügung stehen, sind diese zu benützen.

§ 21

1 Die besonders behauenen Polygonsteine (§ 14) hat die Gemeinde zu liefern. Sie erhält dafür den vom Bund festgesetzten Bundesbeitrag.

§ 22

1 Die Messlatten können vor und nach der Polygonseitenmessung auf dem kantonalen Komparator in Aarau unentgeltlich abgeglichen werden (Art. 50 GBVI). Für die Winkelmessinstrumente wi rd neue Teilung vorgeschrieben.

2.4. Detailaufnahme

§ 23

1 Ausser den durch Art. 67 der ei dgenössischen Vermessungsinstruktion vorgeschriebenen Einzelheiten sollen aufgenommen werden: Tre ppen, Platten aus dauerhaftem Material, wenn sie über de n Boden erhöht sind; Jauchebehälter, Düngergruben, soweit sie mit Mauerwerk eingefasst sind; Jaucheausläufe mit Zufahrtswegen; Gartensockel, Strassen- und Leitungsschächte; Hydranten, Schieber, von Starkstromleitungen nur eiserne und steinerne Ständer.

§ 24

1 Die Handrisse sind im gleichen oder in einem grösseren Massstab wie die zugehörigen Originalblätter zu zeichnen und vom Geometer zu unterzeichnen.
2 Wo Vermarkungshandrisse erstellt we rden, können die Eigentümernamen und die Grundstücksnummern darin aufgenommen werden.

§ 25

1 Die Handrisse sind auf sehr zähes Papier zu zeichnen und in Mappen abzuliefern (Art. 70 GBVI).
2 In sehr bergigem Terrain ist die De tailaufnahme in Feldbücher von 175/250 mm Blattgrösse nach Art. 70 GBVI gestattet.

§ 26

1 Grundstücke, die von einer Gemeindegren ze durchschnitten werden, sind ganz aufzunehmen, sofern der grössere Teil in der zu vermessenden Ge meinde liegt. Es soll aber aus der Flächenrechnung ersichtlich sein, wie viel jeder Abschnitt misst; im Flächenverzeichnis wird nur der innerh alb der Gemeindegrenze liegende Teil aufgeführt. Alle übrigen Grundstücke fallen für die Vermessung so weit in Betracht, als sie in der betreffe nden Gemeinde liegen.

§ 27

1 Das kantonale Vermessungsamt hält ein Depot von Feldbuch, Handriss- und Planpapieren und Formularen. Die be i den aargauischen Grundbuchvermessungen und Güterregulierungen beschäftigten Geom eter sind verpflichtet, alles dazu notwendige Feldbuch-, Handriss- und Planpapier sowie alle Formulare vom Vermessungsamt zu beziehen, welches dieselben zum Selbstkostenpreis unter Hinzurechnung allfälliger Verpackungs- und Transportspesen abgibt. Pläne auf anderm Papier und andere Form ulare werden zurückgewiesen.

2.5. Planausfertigung

§ 28

1 Das Format aller Grundbuchpläne ist 70/100 cm.
2 Die Originalpläne werden auf das vorgesc hriebene Papier gezeichnet und sind zur Nachführung auf dem Grundbuchamt bestimmt. Von diesen Originalplänen werden nach einem vom Vermessungsamt vorgeschriebenen Verfahren Kopien angefertigt; die eine bleibt unverändert im Archiv des Grundbuchamtes, die andere erhält die Gemeinde.
3 Dies gilt auch für die Handriss- und Planblatteinteilungen, Polygonnetz- und Übersichtspläne. Ein Polygonnetzplan wird der Rechnung beigegeben; für das kantonale Vermessungsamt und für das eidgenössische Verm essungsinspektorat wird je noch ein Übersichtsplan ange fertigt; für Ersteres auch noch eine Blatteinteilung.

§ 29

1 Für den Staat sind von seinen direkten Gütern, Kiesgruben, Anstalten, mit Ausnahme der Waldungen, di e im Vermessungsvertrag verlangten Pausen und Planabzüge (gefalzt) in Aktenformat zu liefern, ebenso von den Landstrassen und den grösseren Gewässern (Rhein, Aare, Reuss, Limmat und Hallwilersee). Auf den Landstrassen und Flussplänen ist das Deta il zu beiden Seiten auf eine Entfernung von etwa 50–100 m einzuzeichnen.

§ 30

1 Nebst den obgenannten Plänen sind für die Gemeinde- und Staatswaldungen von den Grundbuchplänen Abzüge zuhanden der Fo rstverwaltung zu erstellen. Jene Abzüge müssen mit Höhenkurven von 5 m Äqui distanz versehen sein, welche auch frühern, geprüften Vermessungen ent nommen sein dürfen, eventuell in Bergwaldungen durch Neuvermessung nach Instruktion III bestimmt werden können.

§ 31

1 Eine Einteilung der Gemeinden in mehr ere Fluren darf nur stattfinden, wenn sie mehr als 5'000 Parzellen zä hlt. Bei mehreren Fluren erhält jede derselben ein besonderes Flächenve rzeichnis mit Besitzstandsregister.
2 Die Handriss- und Planblätter, ebenso di e Parzellen werden durchgehends über die ganze Gemeinde hinweg fortlaufend nummeriert.
3 Die Nummerierung der Parzellen ist so einz urichten, dass auf dem ersten Blatt und in der ersten Masse alle Grundstücke zu nummerieren sind, bevor mit der Nummerierung auf dem 2., 3. usw. Blatt bz w. auf der 2., 3. usw. Masse begonnen wird.

§ 32

1 Wo Eisenbahnen oder andere konzessionier te Verkehrsanlagen das öffentliche Gut kreuzen, ist, soweit keine gegenteilige n Abmachungen vorliegen, in den Plänen deren Abgrenzung auf der ganzen Breite de s öffentlichen Gutes zu unterbrechen, also die Übergangsfläche als öffentliches Gut zu behandeln.

§ 33

1 Auf allen Plänen sind die Quadratnetze ganz auszuziehen und anzuschreiben. Die Handrisse, Grundbuchpläne und Kopien sind auf allen vier Ecken zu nummerieren.

§ 34

1 Von den Vermessungswerken sind die Handrisse und Pläne in soliden Mappen oder Kisten, die Hefte und Bücher gut eingebunden, abzuliefern (Art. 115 GBVI).

§ 35

1 )
...

§ 36

1 Der Kanton sorgt für die Versicher ung der in den Archiven und Büros der Nachführungsgeometer untergebrachten Ve rmessungswerke gegen Feuerschaden. 2 )
2 Die Versicherung der in den Geme inden aufbewahrten, vom kantonalen Vermessungsamt zu schät zenden Vermessungswerke ist Sache der Gemeinden.

§ 37

1 Die Vermessungswerke dürfen nur am Or t ihrer Verwahrung eingesehen, aber nicht herausgegeben werden.
2 ... 3 )
3 Für die Verwendung der Plankopien be i den Gemeinden zur Anfertigung von Pausen und Kopien durch patentierte Geometer ist eine Bewilligung des Departements Volkswirtschaft und Inneres erforderlich. 4 )

2.6. Flächenrechnung

§ 38

1 Für die Flächenrechnungen sind die ei dgenössischen Vorschriften massgebend (Art. 104 – 114). Die Ergebnisse werd en sauber in das Flächenverzeichnis eingetragen. Dieses enthält nebst den Flächenangaben der Kulturarten und den Flächenangaben im Ganzen auch die Lokal- und Eigentümernamen. Auf die richtige Ermittlung derselben ist grosse Sorgfalt zu verwenden. Schon vor Beginn der Detailvermessung ist dem Geometer ein vom Gemeindeschreiber amtlich ausgefertigtes alphabetisches Verzeichnis der sämtlichen Grundeigentümer der Gemeinden zuzustellen, in welchem die Na men derselben genau so geschrieben sein müssen, wie sie in den öffentlichen Bücher n enthalten sind. Der Geometer hat die Eigentümernamen buchstabengetreu nach diesem Verzeichnis in die Handrisse, Flächenverzeichnisse und Besitzst andsregister einzutragen.
2 Bei der Durchführung der Vermessung (Anlage der Flächenverzeichnisse, Besitzstandsregister usw.) sind die berein igten Grundstückblätter, wenn nötig unter Zuzug des Grundbuchverwalters, zu benutzen.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 17. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AGS 1999 S. 75).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 17. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AGS 1999 S. 75).
3) Aufgehoben durch Verordnung vom 17. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AGS 1999 S. 75).
4) Fassung gemäss Ziff. 83 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

16. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 427).

§ 39

1 Das Flächenverzeichnis trägt seinen Abschluss mit Unterschrift oben auf der ersten Seite und soll dann weiter keine Zusammenstellungen oder Unterschriften mehr enthalten.
2 Der Umfang des Flächenverz eichnisses ist der Nachführung wegen sofort für die doppelte Nummernzahl zu bemessen.

§ 40

1 Die Besitzstandsregister sind genau al phabetisch anzuordnen. Jedem Buchstaben ist mindestens eine Seite zu widmen, und nach jedem Buchstaben ist für die Nachführung mindestens so viel Raum offen zu lassen, als die erste Anlage erfordert hat.
2 Im Besitzstandsregister darf der Name des gleichen Eige ntümers nur einmal vorkommen.

2.7. Verifikation

§ 41

1 Die Verifikation geschieht schon im Laufe der Vermessungen in folgenden Abschnitten:

1. Entwurf des Polygonnetzes,

2. Polygonnetz fertig ber echnet mit Blatteinteilung,

3. Originalpläne mit Flächenberechnung,

4. vollständig fertiges Operat.

2 Die Ablieferungsfristen für die einzelnen Abschnitte werden im Ver- messungsvertrag festgesetzt.

§ 42

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, de m kantonalen Vermessungsamt für die Verifikation das erforderliche brauchbare Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.

§ 43

1 Die Verifikationsbemängelungen sind vom Geometer sofort zu heben.

§ 44

1 Nach Ablieferung der Vermessungswerke sind die beteiligten Verwaltungen des Staates vom Kantonsge ometer zur Prüfung des Vermessungswerkes in Bezug auf die Einzeichnung des öffentlichen Gutes und der Liegenschaften des Staates einzuladen. Ihre Begehren sind im Auflageverfahren von der zuständigen Behörde geltend zu machen, soweit sie nicht schon vorher erledigt werden können.

2.8. Auflage

§ 45

1 Nach Hebung der sämtlichen Verifikati onsbemängelungen durch den Geometer wird das Vermessungswerk dem Gemeinderat zur Vorn ahme der öffentlichen Auflage übergeben. Diese ist dreimal im Amtsblatt zu publizie ren und es ist darin die peremtorische Einspruchsfrist von 30 Ta gen, welche mit der dritten Publikation beginnt, festzusetzen.
2 Zugleich werden die Güterbogen zugest ellt. Jeder Landbesit zer ist während der Publikations- und Einspruchsfrist ein zeln zur Anerkennung seines Besitzstandes vorzuladen. Der Anerkennung haben beizuwohnen: ein Mitglied des Gemeinderates und der Gemeindeschreiber als Pr otokollführer, eine Abordnung der Katasterkommission und der Geometer.

§ 46

1 Die vorgeladenen Grundbesitzer sind an zufragen und gehalten zu erklären: a) ob die in den Handrissen, Plänen, Flächenverzeichnissen und Güterbögen auf ihre Namen eingetragenen Grundstücke richtig abgegrenzt seien, b) ob sie ihr Eigentum seien, c) ob darauf noch andere Miteigentumsrechte bestehen, d) ob ihnen noch andere als die eingetragenen Grundstücke eigentümlich gehören, e) ob die eingezeichneten Dienstbarkeiten richtig und vollständig seien.

§ 47

1 Ergeben sich Zweifel über die Eigentumsrechte, so sind diese durch die Erwerbstitel nachzuweisen. Ferner sind bei jeder Parzelle die bisherigen Angaben im Liegenschaftsverzeichnis in Vergleich zu ziehen.

§ 48

1 Kommen dabei Eintragungen in den Pl änen und Akten zum Vorschein, die offenbar unrichtig sind, so sind sie vom Geometer sofort zu verbessern.
2 Die Einsprachen, welche gütlich nicht erledigt werden können, sind nach §§ 18–21 der Grossratsverordnung zu behandeln.

3. Nachführung der Vermessungswerke

§ 49

1 )
...

§ 50

2 )
...

§ 51

1 Die Nachführungsgeometer stehen unter der unmittelbaren Aufsicht des kantonalen Vermessungsamtes und unter der Oberaufsicht des Departements Volkswirtschaft und Inneres und des Regierungsrates. 3 )
2 Die Nachführung der Vermessungswerke ist vom kantonalen Vermessungsamt periodisch zu prüfen.

§ 52

1 Die Nachführungsgeometer haben über di e von ihnen ausgeführten Arbeiten und die darauf verwendete Zeit ein genaues Tagebuch zu führen.
2 Über die von ihnen ausgeführten Arbeit en haben sie dem Grundbuchamt sofort zuhanden der Zahlungspflichtigen nach Tarif Rechnung zu stellen. Die Grundbuchämter sorgen für die Einhebung der Gebühren und führen darüber Rechnung.

§ 53

1 Die Nachführung durch den staatlichen Nachführungsgeometer beginnt mit der Genehmigung und Ablieferung der Vermessungswerke.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt sind die N achführungsarbeiten der nachführbaren Vermessungswerke vom Geometer, der die Vermessung übernommen hat, nach den bestehenden Vorschriften auszuführen.
3 Für private Geometer, welche solche N achführungsarbeiten ausführen, gilt der im Vermessungsvertrag festge setzte Taggelder-Tarif.
1) Aufgehoben durch Ziff. II. Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Juni 1980 über die Grundbuchvermessung, in Kraft seit 1. Januar 1981 (AGS Bd. 10 S. 286).
2) Aufgehoben durch Ziff. II. Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Juni 1980 über die Grundbuchvermessung, in Kraft seit 1. Januar 1981 (AGS Bd. 10 S. 286).
3) Fassung gemäss Ziff. 83 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

16. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 427).

§ 54

1 In Bezug auf den Verkehr der Nach führungsgeometer mit den Grundbuchämtern gelten folgende Vorschriften:

1. Die Grundbuchverwalter haben sofo rt nach vollzogener Eintragung im

Interimregister oder Grundbuch, sp ätestens aber monatlich, dem Nachführungsgeometer Anzeige zu machen von Änderungen: a) im Beschrieb des Grundstückes, b) im Eigentum, c) in den Dienstbarkeiten und Grundlasten.

2. Der Nachführungsgeometer hat gestützt auf die Eintragsbescheinigung des

Grundbuchamtes die Nachführung des Ve rmessungswerkes vorzunehmen und hernach die Eintragungsbescheinigung mit dem Vermerk der erfolgten Nachführung an das Grundbuchamt zurückzusenden.

3. Die Grundbuchämter führen über die Zustellung und den Rückempfang dieser

Anzeigen Kontrollen.

4. Soll ein Grundstück geteilt werd en oder eine Vereinigung mehrerer

Grundstücke stattfinden, so haben die Pa rteien oder die von ihnen beauftragte Urkundsperson sich an das Grundbuchamt zu wenden. Auf Veranlassung des letztern erstellt der Nachführungsgeometer den Mutationshandriss und die Messurkunde und liefert diese der Urkundsperson ab.
2 Der Handriss und die Messurkunde müssen von den Parteien unterzeichnet werden und sind mit dem Vertrage, auf den si e sich beziehen, dem Grundbuchamte einzusenden.
3 Handrisse, welche nicht innert einem ha lben Jahr nach ihrer Ausstellung an das Grundbuchamt abgeliefert werden, können vom Nachführungsgeometer als ungültig behandelt werden.
4 Der Grundbuchverwalter hat auf dem Handriss und auf der Messurkunde die Eintragung im Grundbuch zu bescheinigen und beide mit der Mutationsanzeige dem Geometer zuzustellen, der darauf die N achführung im Plan und Flächenverzeichnis (Flurbuch) vornimmt und wiederum die Mutationsanzeige mit der Eintragungsbescheinigung an da s Grundbuchamt zurücksendet.
5 Die Grundstücke sind im Flächenverzeic hnis und auf den Plänen übereinstimmend und fortlaufend zu nummerieren.

§ 55

1 ... 1 )
2 Unter Vorbehalt der Zustimmung des De partements Volkswirtschaft und Inneres kann der Nachführungsgeometer sein Amtslokal selber bestimmen. 2 )
3 Das Planarchiv dient zur Aufnahme der Archivpläne, welche den ursprünglichen Zustand darstellen und nicht abgeändert we rden dürfen. Im Planarchiv sind auch diejenigen Teile der Vermessungswerke, welche zu r Nachführung nicht mehr gebraucht werden, aufzubewahren. Das Planarchiv muss feuerfest sein. Es kann auch mit dem Archiv des Grundbuchamtes vereinigt werden.
4 Die Plankästen sollen womöglich im Geometerzimmer, aber so aufgestellt sein, dass sie auch dem Grundbuchverwalte r ungehindert zugänglich sind.
5 Die Nachführungsgeometer und Grundbuchve rwalter sind für die sorgfältigste Behandlung der Nachführungs pläne verantwortlich.

§ 56

1 Für die Nachführung der Plandoppel, Flächenverzeichnisse und Besitz- standsregister in den Gemeinden, die womöglich mit andern Nachführungsarbeiten zu verbinden ist, sind die tari fgemässen Ansätze zu vergüten.

4. Kostenverteilung

§ 57

3 )
1 Die Gemeindekasse hat die Kosten der Vermessung vorzuschiessen. Nach Erledigung der Auflage des Vermessungswerk es stellt die Vermessungskommission dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zuhanden des Kantons und des Bundes ein gehörig belegtes Kostenverzeichnis zu.

§ 58

1 Folgende Ausgabeposten werd en vom Staate subventioniert: a) für Ankauf, Transport und Versetzen der Signal- und Poly gonsteine, welche nicht zugleich Marksteine sind; für Signale und Pfähle, Nummerieren der Polygonsteine, b) für die Akkordlöhne des Geometers, für die Vermessung, Taglöhne desselben,
1) Aufgehoben durch § 225 Abs. 1 lit. l des Bauge setzes vom 2. Februar 1971, in Kraft seit

1. Mai 1972 (AGS Bd. 8 S. 196).

2) Fassung gemäss Ziff. 83 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

16. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 427).

3) Fassung gemäss Ziff. 83 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

16. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 427).

c) für Löhne der Hilfsarbeiter bei der Verifikation und der Auskunftspersonen, d) für Taggelder und Sitzungsgelder der Ausführungskommission, soweit sie sich nicht auf die Vermarkung beziehen, e) für Auflage und Erledigung der Einsprachen, f) für Verwaltungskosten.
2 Nicht subventioniert werden die Kosten der Vermarkung, die Taglöhne für Vermarkungsarbeiten und für Nacharbeiten.
3 Die Kosten für Nacharbeiten sind von de njenigen zu bezahlen, welche sie verursacht haben.

§ 59

1 Nach Prüfung und Genehmigung des Kost enverzeichnisses und Festsetzung des Staatsbeitrages ist das Kostenverzeichni s samt den Belegen mit dem Gesuch um Bewilligung des Bundesbeitrages der zust ändigen eidgenössischen Behörde zu unterbreiten.
2 Der Staatsbeitrag ist gleichzeitig mit dem Bundesbeitrag auszurichten.

§ 60

1 Die nach Abzug des Bundes- und Staatsbeitrages verbleibenden Kosten sind nach den Vorschriften der Grossrat sverordnung von den Gemeinden und Grundeigentümern zu tragen.

§ 61

1 Unverzüglich nach Empfang des Bundesbei trages und des Staats beitrages hat die Ausführungskommission mit dem Geometer gemäss § 31 der Grossratsverordnung die Verteilung der Kosten unter die Grundeigentümer aufzustellen.
2 Die Vermessungskommission ist bere chtigt, im Laufe der Vermessung Abschlagszahlungen von den Grundeigentümern zu erheben.

§ 62

1 Die auf öffentliches Gut entfallenden Kosten der Vermarkung, Vermessung und Nachführung haben im Sinne des § 31 der Grossratsverordnung zu bezahlen: a) bei den Landstrassen: der Staat, b) bei den Ortsverbindungsstrassen und übr igen öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen (§ 3 des Baugesetzes vom 23. März 1859): die betreffende Einwohnergemeinde, c) bei den öffentlichen Gewässern im Sinne des § 79 des Bauges etzes: der Staat.

§ 63

1 )
...

§ 64

1 Die Vermessungskommission ha t jährlich auf den 31. De zember dem Gemeinderat Rechnung zu stellen. Spätestens binnen Jahresfrist nach Aufstellung der Kostenverteilung soll die Kommission alle Geldbezüge und Zahlungen beendigt und die Schlussrechnung abgelegt haben. Die Jahres- und Schlussrechnung sollen von der Gemeinde und vom Bezirksamt geprüft und genehmigt werden.

§ 65

1 Gegen säumige Vermessungskommissione n findet der § 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates Anwendung.

§ 66

1 Alle Protokolle, Akten und Rec hnungen der Vermessungskommission sind gesammelt im Gemeindearchiv aufzubewahren.

§ 67

1 Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 3. September 1908 und tritt sofort in Kraft. Aarau, den 17. September 1915 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann S CHIBLER Der Staatsschreiber W IETLISBACH Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmig t am 4. Oktober

1915.

1) Aufgehoben durch Ziff. 38. der Veror dnung über die Anpassung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechtspflegege setz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit

1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 468).

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