Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Interkantonale Vereinbarung  über das öffentliche Beschaffungswesen  (IVöB)  Vom 15. März 2001  Gemäss    Beschluss    des    Interkan  tonalen    Organs    (InöB)    und    mit  Zustimmung  der  Mitglieder  der  Schweizerischen  Bau-,  Planungs-  und  Umweltschutzdirektoren-Konfer  enz (BPUK) vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt
                            Allgemeine Bestimmungen  Art. 1    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Vereinbarung  bezweckt  die  Ö  ffnung  des  Marktes  der  öffentlichen  Beschaffungen  der  Kantone  ,  Gemeinden  und  anderer  Träger  kantonaler  oder  kommunaler  Aufgaben.  Sie  bezieht  dabei  auch  Dritte  ein,  soweit  diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.  Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  will  die  Vergaberegeln  durch  gemeinsam  bestimmte  Grundsätze  harmonisieren  sowie  die  Verpflicht  ungen  insbesondere  aus  dem  Govern-  ment  Procurement  Agreement  (GPA  )  und  dem  Abkommen  zwischen  der  Europäischen  Gemeinschaft  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  über  bestimmte  Aspekte  des  öffentlic  hen  Beschaffungswe  sens  ins  kanto-  nale Recht umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ihre Ziele sind insbesondere:  a.     Förderung  des  wirksamen  Wettbew  erbs  unter  den  Anbieterinnen  und  Anbietern;  b.    Gewährleistung   der   Gleichbe  handlung   aller   Anbieterinnen   und  Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;  c.     Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;  d.     wirtschaftliche     Verw  endung öffentlicher Mittel.  AGS 2005 S. 485
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2    1 )  Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:  Vorbehalt anderer  Vereinbarungen  a.     unter  sich  bilaterale  oder  multila  terale  Vereinbarungen  zur  Erweite-  rung  des  Anwendungsbereiches  dieser    Vereinbarung  zu  schliessen  oder ihre Zusammenarbeit auf a  nderem Weg weiterz  uentwickeln;  b.    Vereinbarungen   mit   den   Grenzr  egionen   und   Nachbarstaaten   zu  schliessen.  Art. 3   1)  Die  zuständigen  Behörden  jedes  Ka  ntons  erlassen  Ausführungsbestim-  mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt
                            (...)    2 )  Art. 4   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Mitglieder  der  an  der  Verei  nbarung  beteiligten  Kantone  in  der  Schweizerischen  Bau-,  Planungs-  und  Umweltschutzdirektoren-Konferenz  bilden  das  Interkantonale  Organ  für  das  öffentliche  Beschaffungswesen  (InöB).  Interkantonales  Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Interkantonale Organ ist zuständig für:  a.     Änderung  der  Vereinbarung  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  der  beteiligten Kantone;  b.     Erlass von Vergaberichtlinien;  c.     Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bis    Entgegennahme und Weiterleitung  eines Gesuches um Befreiung von  Auftraggeberinnen  und  Auftraggebe  rn  von  der  Unterstellung  unter  diese   Vereinbarung,   sofern   ande  re   Unternehmen   die   Möglichkeit  haben,  diese  Dienstleistungen  in  demselben  geografischen  Gebiet  unter  im  Wesentlichen  gleichen  Bedingungen  anzubieten  (Ausklink-  klausel);  d.     (...)  e.     Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone  und Bezeichnung einer Kontrollstelle;  f.     Regelung  der  Organisation  und  des  Verfahrens  für  die  Anwendung  der Vereinbarung;  g.     Tätigkeiten  als  Kontaktstelle  im  Rahmen  der  internationalen  Verein-  barungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.     Bezeichnung  der  kantonalen  Delegi  erten  in  nationalen  und  interna-  tionalen Gremien sowie Genehmi  gung der entsprechenden Geschäfts-  reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Interkantonale  Organ  trifft  sein  e  Entscheide  mit  Dreiviertelmehrheit  der  Anwesenden,  sofern  mindestens  die  Hälfte  der  beteiligten  Kantone  vertreten  ist.  Jeder  beteiligte  Kanton  hat  eine  Stimme,  die  von  einem  Mitglied der Kantonsregi  erung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Interkantonale Organ arbeitet  mit den Konferenzen der Vorsteherin-  nen  und  Vorsteher  der  betroffenen  kantonalen  Direktionen  und  mit  dem  Bund zusammen.  Art. 5  (...)    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt
                            Anwendungsbereich  Art. 5  bis    2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Es  wird  zwischen  einem  Staatsvertragsbereich  und  einem  von  Staatsver-  trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.  Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Staatsvertragsbereich  werden  die  Verpflichtungen  aus  den  internatio-  nalen Verträgen ins kant  onale Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  von  Staatsverträgen  nicht  erfasst  en  Bereich  werden  innerstaatliche  Bestimmungen der Kant  one harmonisiert.  Art. 6   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Staatsvertragsbereich  findet  diese  Vereinbarung  Anwendung  auf  die  in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:  Auftragsarten  a.     Bauaufträge über die Durchführ  ung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;  b.     Lieferaufträge  über  die  Beschaffung  beweglicher  Güter,  namentlich  durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;  c.     Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im von Staatsverträgen nicht erfasst  en Bereich findet diese Vereinbarung  Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schwellenwerte  im  Staatsvertragsbereich  sind  im  Anhang  1  aufge-  führt.  Schwellenwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Die Schwellenwerte im von Staatsver  trägen nicht erfassten Bereich sind  im Anhang 2 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter    Die  Mehrwertsteuer  wird  bei  der  Schätzung  des  Auftragswertes  nicht  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Werden   für   die   Realisierung   eines   Bauwerkes   mehrere   Bauaufträge  vergeben,  ist  im  Staatsvertragsber  eich  der  Gesamtwert  der  Hoch-  und  Tiefbauarbeiten  massgebend.  Bauaufträge  im  Staatsvertragsbereich,  die  je  einzeln   den   Wert   von   zwei   Milli  onen   Franken   nicht   erreichen   und  zusammengerechnet 20 Prozent des Wert  es des gesamten Bauwerkes nicht  überschreiten,   müssen   mindestens  nach   den   Bestimmungen   des   von  Staatsverträgen  nicht  erfassten  Bereiches  vergeben  werden  (Bagatellklau-  sel).  Art. 8   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:  Auftraggeberin  und Auftraggeber  a.     Kantone, Gemeinden sowie Einric  htungen des öffentlichen Rechts auf  kantonaler   oder   kommunaler   Eben  e,   mit   Ausnahme   ihrer   kom-  merziellen oder industriellen Tätigkeiten;  b.     (...)  c.     Behörden  sowie  öffentliche  und  private  Unternehmen,  die  mit  aus-  schliesslichen  oder  besonderen  Rechten  ausgestattet  sind,  jeweils  in  den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele-  kommunikation.  Sie  unterstehen  di  eser  Vereinbarung  nur  für  Auf-  träge,  die  sie  zur  Durchführung  ihrer  in  der  Schweiz  ausgeübten  Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;  d.    weitere  Auftraggeberinnen  und  Auftraggeber  gemäss  den  entspre-  chenden Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  von  Staatsverträgen  nicht  erfasst  en  Bereich  unterstehen  dieser  Ver-  einbarung überdies:  a.     andere Träger kantonaler oder  kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme  derer kommerziellen oder i  ndustriellen Tätigkeiten;  b.     Objekte  und  Leistungen,  die  zu  mehr  als  50%  der  Gesamtkosten  mit  öffentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Vergaben,   an   denen   mehrere  Auftraggeberinnen   und   Auftraggeber  gemäss  Absatz  1  und  2  beteiligt  sind,  unt  erstehen  dem  Recht  am  Sitz  der  Hauptauftraggeberin  oder  des  Hauptauftraggebers.  Vergaben  durch  eine  gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hat  diese  keinen  Sitz,  gilt  das  Rech  t  am  Ort  des  Schwergewichts  der  Tätigkeit   oder   der   Arbeitsausführung.   Abweichende   Vereinbarungen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vergaben  einer  Auftraggeberin  oder  eines  Auftraggebers    gemäss  Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  2,  deren  Ausführung  nicht  im  Rech  tsgebiet  ihres  Sitzes  erfolgt,  unterstehen  dem  Recht  am  Ort  des  Sitzes  der  Auftraggeberin  oder  des  Auftraggebers oder am Ort des  Schwergewichts der Tätigkeit.  Art. 9    1 )  Diese  Vereinbarung  ist  anwendbar  auf  Angebote  von  Anbieterinnen  und  Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:  Anbieterin und  Anbieter;  Gegenrecht  a.     in einem beteiligten Kanton;  b.     in   einem   Staat,   der   durch   einen   Staatsvertrag   zum   öffentlichen  Beschaffungswesen verpflichtet ist.  c.     (...)  Art. 10   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  Ausnahmen  a.     Aufträge     an     Behinderteninstitu  tionen,   Wohltätigkeitseinrichtungen  und Strafanstalten;  b.     Aufträge,  die  im  Rahmen  von  Agrar-  und  Ernährungshilfsprogram-  men erteilt werden;  c.    Aufträge, die auf Grund eines Staat  svertrages über ein gemeinsam zu  verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;  d.     Aufträge,  die  auf  Grund  eines  be  sonderen  Verfahrens  einer  interna-  tionalen Organisation vergeben werden;  e.     Aufträge  für  die  Beschaffung  von  Waffen,  Munition  oder  Kriegsma-  terial  und  für  die  Erstellung  von  Bauten  der  Kampf-  und  Führungs-  infrastruktur von Gesamt  verteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auftraggeberin  und  der  Auftraggeber  brauchen  einen  Auftrag  nicht  nach den Bestimmungen dieser Ve  reinbarung zu vergeben, wenn:  a.     dadurch   die   öffentliche   Ordnung   oder   die   öffentliche   Sicherheit  gefährdet sind;  b.    der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen  dies erfordert; oder  c.     dadurch     bestehende     Schutzrechte  des  geistigen  Eigentums  verletzt  würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt
                            Verfahren  Art. 11  Bei der Vergabe von Aufträgen werden   folgende Grundsätze eingehalten:  Allgemeine  Grundsätze  a.     Nichtdiskriminierung     und     Glei  chbehandlung  der  Anbieterinnen  und  Anbieter;  b.     wirksamer     Wettbewerb;  c.     Verzicht auf Abgebotsrunden;  d.     Beachtung der Ausstandsregeln;  e.     Beachtung     der     Arbeitsschutzb  estimmungen  und  der  Arbeitsbedin-  gungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Gleichbehandlung von Frau und Mann;  g.     Vertraulichkeit von Informationen.  Art. 12    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:  Verfahrensarten  a.     das  offene  Verfahren,  bei  dem  die  Auftraggeberin  oder  der  Auftrag-  geber  den  geplanten  Auftrag  öffen  tlich  ausschreibt  und  alle  Anbiete-  rinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;  b.     das  selektive  Verfahren,  bei  de  m  die  Auftraggeberin  oder  der  Auf-  traggeber den geplanten Auftrag ö  ffentlich ausschreibt. Alle Anbiete-  rinnen  und  Anbieter  können  einen  Antrag  auf  Teilnahme  einreichen.  Die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  bestimmt  auf  Grund  von  Eignungskriterien  die  Anbieterinnen  und  Anbieter,  die  ein  Angebot  einreichen  dürfen.  Die  Auftraggebe  rin  oder  der  Auftraggeber  kann  in  der  Ausschreibung  die  Zahl  der  zu  r  Angebotsabgabe  eingeladenen  Anbieterinnen  und  Anbieter  beschr  änken,  wenn  sonst  die  Auftrags-  vergabe  nicht  effizient  abgewickelt  werden  kann.  Dabei  muss  ein  wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;  b  bis  .  das  Einladungsverfahren,  bei  dem  die  Auftraggeberin  oder  der  Auf-  traggeber  bestimmt,  welche  Anbieterinnen  oder  Anbieter  ohne  Aus-  schreibung  direkt  zur  Angebotsabga  be  eingeladen  werden.  Die  Auf-  traggeberin  oder  der  Auftraggebe  r  muss  wenn  möglich  mindestens  drei Angebote einholen;  c.    das  freihändige  Verfahren,  be  i  dem  die  Auftraggeberin  oder  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer einen Planungs- oder Gesamtleis  tungswettbewerb veranstaltet, regelt  im   Rahmen   der   Grundsätze   dieser  Vereinbarung   das   Verfahren   im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder  teilweise  auf  einschlägige  Besti  mmungen  von  Fachverbänden  verweisen,  soweit    solche    Bestimmungen    nich  t    gegen    die    Grundsätze    dieser  Vereinbarung verstossen.  Art. 12  bis    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Aufträge  im  Staatsvertragsberei  ch  können  wahlweise  im  offenen  oder  selektiven  Verfahren  vergeben  werd  en.  In  besonderen  Fällen  gemäss  den  internationalen  Verträgen  können  sie  im    freihändigen  Verfahren  vergeben  werden.  Wahl der  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aufträge  im  von  Staatsverträgen  nicht  erfassten  Be  reich  können  gemäss  den  Schwellenwerten  im  Anhang  2  überdies  im  Einladungs-  oder  im  freihändigen Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  können  im  von  Staatsvertr  ägen  nicht  erfassten  Bereich  für  die   Verfahren   tiefere   Schwellenwerte   ansetzen.   Daraus   dürfen   keine  Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.  Art. 13   1)  Die Ausführungsbestimm  ungen gewährleisten:  a.     die     notwendigen     Veröffentlichungen   sowie   die   Publikation   der  Schwellenwerte;  Kantonale  Ausführungsbesti  mmungen  b.     die  Bezugnahmen  auf  nicht  diskri  minierende  technische  Spezifika-  tionen;  c.     die  Bestimmung  von  ausreichende  n  Fristen  für  die  Einreichung  der  Angebote;  d.     ein  Verfahren  zur  Überprüf  ung  der  Eignung  der  Anbieterinnen  und  Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;  e.     die  gegenseitige  Anerkennung  der  Qualifikation  der  Anbieterinnen  und  Anbieter,  die  in  ständigen  List  en  der  beteiligten  Kantone  einge-  tragen sind;  f.     die  geeigneten  Zuschlagskriterien  ,  die  den  Zuschlag  an  das  wirt-  schaftlich günstigste Angebot gewährleisten;  g.     den Zuschlag durch Verfügung;  h.     die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;  i.      die  Beschränkung  von  Abbruch  und  Wiederholung  des  Vergabever-  fahrens auf wichtige Gründe;  j.     die     Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1    Der  Vertrag  mit  der  Anbieterin  oder  dem  Anbieter  darf  nach  dem  Zuschlag  nach  Ablauf  der  Beschwerde  frist  abgeschlossen  werden,  es  sei  denn,  die  Beschwerdeinstanz  habe  der  Beschwerde  aufschiebende  Wir-  kung erteilt.  Vertragsschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  ein  Beschwerdeverfahren  ohne  aufschiebende  Wirkung  gegen  den  Zuschlag  hängig,  so  teilt  die  Auft  raggeberin  oder  der  Auftraggeber  den  Vertragsschluss umgehend de  r Beschwerdeinstanz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt
                            Rechtsschutz  Art. 15    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Verfügungen  der  Auftraggeberi  n  oder  des  Auftraggebers  ist  die  Beschwerde  an  eine  unabhängige  kantonale  Instanz  zulässig.  Diese  ent-  scheidet endgültig.  Beschwerderecht  und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Als durch Beschwerde selbststä  ndig anfechtbare Verfügungen gelten:  a.     die Ausschreibung des Auftrags;  b.     der  Entscheid  über  Aufnahmen  eine  r Anbieterin oder eines Anbieters  in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;  c.    der Entscheid über Auswahl de  r Teilnehmerinnen und Teilnehmer im  selektiven Verfahren;  d.     der Ausschluss aus dem Verfahren;  e.     der  Zuschlag,  dessen  Widerruf  oder  der  Abbruch  des  Vergabeverfah-  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beschwerden  sind  schriftlich  und  begründet  innert  zehn  Tagen  seit  Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Fehlen  kantonale  Ausführungsbesti  mmungen,  ist  das  Bundesgericht  für  Beschwerden,   welche   die   Anwendung  dieser   Vereinbarung   betreffen,  zuständig.  Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit der Beschwerde können gerügt werden:  Beschwerde-  gründe  a.     Rechtsverletzungen,     einschliess  lich  Überschreitung  oder  Missbrauch  des Ermessens;  b.     unrichtige   oder   unvollständige   Feststellung   des   rechtserheblichen  Sachverhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fehlen kantonale Ausführungsbes  timmungen, können die Bestimmungen  dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.  Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.  Aufschiebende  Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschwerdeinstanz  kann  auf  Gesuch  oder  von  Amtes  wegen  die  aufschiebende  Wirkung  erteilen,  wenn  die  Beschwerde  als  ausreichend  begründet  erscheint  und  keine  überwie  genden  öffentlichen  oder  privaten  Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  aufschiebende  Wirkung  au  f  Gesuch  der  Beschwerdeführerin  oder  des  Beschwerdeführers  angeordne  t  und  kann  sie  zu  einem  bedeuten-  den  Nachteil  führen,  kann  die  Beschw  erdeführerin  oder  der  Beschwerde-  führer  innerhalb  nützlicher  Frist  zur  Leistung  von  Sicherheiten  für  die  Verfahrenskosten  und  mögliche  Partei  entschädigungen  verpflichtet  wer-  den.  Wird  die  Sicherheit  nicht  fristge  recht  geleistet,  wird  der  Entscheid  über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Beschwerdeführerin  oder  der  Be  schwerdeführer  sind  verpflichtet,  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  aus  der  aufschiebenden  Wirkung  entstanden  ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.  Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist der Vertrag noch nicht abgeschlo  ssen, kann die Beschwerdeinstanz die  Aufhebung  der  Verfügung  beschliessen  und  in  der  Sache  selbst  ent-  scheiden  oder  sie  an  die  Auftragge  berin  oder  den  Auftraggeber  mit  oder  ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als  begründet,   stellt   die   Beschwerde  instanz   fest,   dass   die   Verfügung  rechtswidrig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abschnitt
                            Überwachung  Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  überwachen  die  Einha  ltung  der  Vergabebestimmungen  vor  und  nach  dem  Zuschlag  durch  die  Auftraggeberinnen  oder  Auftraggeber  und die Anbieterinnen und Anbieter.  Kontrollen und  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sehen  Sanktionen  für  den  Fall  der  Verletzung  der  Vergabebestim-  mungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abschnitt
                            Schlussbestimmungen  Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Kanton  kann  der  Vereinbarung  beitreten,  indem  er  seine  Beitritts-  erklärung dem Interkantonalen Organ  übergibt, das sie dem Bund mitteilt.  Beitritt und  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  kann  auf  das  Ende  eine  s  Kalenderjahres  erfolgen.  Er  ist  sechs  Monate  im  Voraus  dem  Interk  antonalen  Organ  anzuzeigen,  das  den  Austritt dem Bund mitteilt.  Art. 21    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  tritt,  sobald  ihr  zwei  Kantone  beigetreten  sind,  durch  Veröffentlichung  in  der  amtlichen  Sammlung  der  Bundesgesetze  und  für  weitere  Mitglieder  mit  der  Veröffentlichung  ihres  Beitrittes  im  gleichen  Organ in Kraft.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gleiches gilt für Ergänzungen  und Änderungen der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Im   Verhältnis   zu   den   Kantonen,     welche   die   vorliegend   geänderten  Bestimmungen  vom  15.  März  2001  nich  t  übernommen  haben,  gilt  weiter-  hin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.  Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  gilt  für  die  Vergabe  von  Aufträgen,  die  nach  dem  Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.  Ü  bergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Fall  eines  Austrittes  gilt  die  Vereinbarung  für  die  Vergabe  von  Auf-  trägen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam  wird, ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1    1 )  Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich  2  )  a)  Government Procurement  Agreement GPA (WTO-  Übereinkommen über das öffe  ntliche Beschaffungswesen)  Auftraggeberin  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)                                                Bauarbeiten  (Gesamtwert)  Lieferungen       Dienstleistungen  Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000  (5'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000  (200'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000  (200'000)  Behörden  und  öffentli-  che    Unternehmen    in  den   Sektoren   Wasser,  Energie,   Verkehr   und  Telekommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000  (5'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000  (400'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000  (400'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Gemäss  Beschluss  vom  23.  Juni  2010  des  interkantonalen  Organs  für  das  öffentliche Beschaffungswesen,   in Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen  Gemeinschaft und der Schweizeri  schen Eidgenossenschaft sind  auch folgende Auftraggebe  rinnen und Auftraggeber dem  Staatsvertragsbereich unterstellt:  Auftraggeberin  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert EURO)                                                Bauarbeiten  (Gesamtwert)  Lieferungen       Dienstleistungen  Gemeinden / Bezirke  8'700'000  (6'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000  (240'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000  (240'000)  Private     Unternehmen  mit      ausschliesslichen  oder  besonderen  Rech-  ten   in   den   Sektoren  Wasser,    Energie    und  Verkehr   (inkl.   Draht-  seilbahnen  und  Skilift-  anlagen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000  (6'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000  (480'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000  (480'000)  Öffentliche           sowie  aufgrund  eines  beson-  deren  oder  ausschliess-  lichen    Rechts    tätige  private      Unternehmen  im  Bereich  des  Schie-  nenverkehrs    und    der  Gas-      und      Wärme-  versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000  (5'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000  (400'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000  (400'000)  Öffentliche  sowie  auf-  grund eines besonderen  oder    ausschliesslichen  Rechts    tätige    private  Unternehmen             im  Bereich      der      Tele-  kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000  (5'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000  (600'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000  (600'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2    1 )  Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen  nicht erfassten Bereich  Verfahrensarten          Lieferungen  (Auftragswert  CHF)  Dienstleistungen  (Auftragswert  CHF)  Bauarbeiten  (Auftragswert CHF)  Bauneben-  gewerbe  Bauhaupt-  gewerbe  Freihändige  Vergabe  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 000  Einladungs-  verfahren  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000  Offenes/selektives  Verfahren  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000  Datum der Veröffentlichung: 17. Juni 2005  Ablauf der Referendumsf  rist: 15. September 2005  Inkrafttreten: 1. Januar 2006    2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RRB vom 23. November 2005 (AGS 2005 S. 498)