Tourismusverordnung (575.11)
CH - SG

Tourismusverordnung

Tourismusverordnung vom 9. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2020) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung des Tourismusgesetzes vom 26. November 1995 1 als Verordnung: 2 I. Zuständigkeit (1.)

Art. 1 Volkswirtschaftsdepartement

1 Das Volkswirtschaftsdepartement gewährt Staatsbeiträge bis Fr. 200 000.–.

Art. 2 * Amt für Wirtschaft und Arbeit

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Tourismusgesetzgebung, soweit diese keine andere Zuständigkeit vorsieht. II. Staatsbeiträge (2.)

Art. 3 * Voraussetzungen

1 Ein Staatsbeitrag setzt voraus, dass der Gesuchsteller das Gesuch vor Ausfüh - rungsbeginn der Massnahme eingereicht hat und mit der Ausführung zuwartet, bis der Staatsbeitrag gewährt ist.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann den Gesuchsteller auf rechtzeitiges Er - suchen hin ermächtigen, mit der Ausführung der Massnahme vor der Gewährung des Staatsbeitrags zu beginnen, wenn diese keinen Aufschub duldet. *
1 sGS 575.1 .
2 nGS 32–15. Im Amtsblatt veröffentlicht am 23. Dezember 1996, ABl 1996, 2665; in Vollzug ab 1. Januar 1997.

Art. 4 Gesuch

1 Das Gesuch bedarf: a) einer Beschreibung der Marketingstrategie und der eingesetzten Marketingin - strumente; b) einer Umschreibung der Zielmärkte; c) eines Kostenvoranschlags; d) einer Finanzplanung.

Art. 5 Einzelmassnahmen

1 Für Einzelmassnahmen der Marktbearbeitung und der Distribution 3 werden Staatsbeiträge bis höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt. III. Abgaben (3.)
1. Beherbergungsabgabe (3.1.)

Art. 6 Abgabesatz

1 Die Beherbergungsabgabe beträgt je Jahr: a) in Hotels und in Kurbetrieben je Bett: Fr. 40.– b) in Jugendherbergen je Schlafstelle: Fr. 10.– c) auf Zelt- und Wohnwagenplätzen je Standplatz: Fr. 40.– d) in Ferienhäusern und Ferienwohnungen je Bett: Fr. 30.– e) in Privatzimmern je Bett: Fr. 20.– f) in Gruppenunterkünften je Schlafstelle: Fr. 10.–
2 Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 wird keine Beherbergungsabgabe erhoben. *
2. Gastwirtschaftsabgabe (3.2.)

Art. 7 Abgabesatz

1 Die Gastwirtschaftsabgabe beträgt je Jahr in Betrieben mit: a) weniger als 30 Sitzplätzen: Fr. 100.– b) 30 bis 80 Sitzplätzen: Fr. 200.– c) mehr als 80 Sitzplätzen: Fr. 300.–
2 In politischen Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung 4 wird die Ab - gabe um Fr. 100.– je Betrieb erhöht.
3 Art. 4 Abs. 1 lit. a des Tourismusgesetzes, sGS 575.1 .
4 Art. 9 dieser V.
3 Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 wird keine Gastwirtschaftsabgabe erho - ben. *

Art. 8 Anrechenbare Sitzplätze

1 Anrechenbar sind die im Betrieb vorhandenen Sitzplätze. Die politische Gemeinde nimmt die notwendigen Erhebungen vor.
2 In Betrieben, welche die Voraussetzung für die Herabsetzung der Abgabe 5 nicht erfüllen, werden saisonal genutzte Sitzplätze im Freien zu einem Drittel angerech - net.
3 Nicht angerechnet werden Sitzplätze in: a) Speisesälen von Beherbergungsbetrieben; b) Kongressräumen; c) Sitzungszimmern; d) Sälen für kulturelle Veranstaltungen.
3. Gemeinsame Bestimmungen (3.3.)

Art. 9 Politische Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung

1 Erhebliche touristische Bedeutung haben politische Gemeinden, die eine Touris - musabgabe 6 erheben.

Art. 10 Herabsetzung der Abgabe

1 Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate im Jahr geöffnet, werden die Abgaben anteilmässig herabgesetzt.

Art. 11 Abrechnung

1 Die politische Gemeinde überweist die Abgaben bis 31. Dezember.
2 Mit der Überweisung stellt sie die Abrechnung zu. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vollzugsverordnung zum Fremdenverkehrsgesetz vom 8. Juni 1971 7 wird aufgehoben.
5 Art. 10 dieser V.
6 Art. 16 des Tourismusgesetzes, sGS 575.1 .
7 nGS 13–71 (sGS 575.11).

Art. 13 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32-15 09.12.1996 01.01.1997

Art. 2 geändert 34-62 08.06.1999 keine Angabe

Art. 2 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013

Art. 3 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013

Art. 3, Abs. 2 geändert 34-62 08.06.1999 keine Angabe

Art. 6, Abs. 2 eingefügt 2020-016 31.03.2020 01.01.2020

Art. 7, Abs. 3 eingefügt 2020-016 31.03.2020 01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.12.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 32-15
08.06.1999 keine Angabe Art. 2 geändert 34-62
08.06.1999 keine Angabe Art. 3, Abs. 2 geändert 34-62
22.01.2013 01.01.2013 Art. 2 geändert 48–60
22.01.2013 01.01.2013 Art. 3 geändert 48–60
31.03.2020 01.01.2020 Art. 6, Abs. 2 eingefügt 2020-016
31.03.2020 01.01.2020 Art. 7, Abs. 3 eingefügt 2020-016
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