Verordnung über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften in Fo... (571.101)
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Verordnung über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus

Verordnung über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 4. April 2020 (Stand 8. April 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 1 als Verordnung: 2

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieser Erlass regelt die Gewährung von Solidarbürgschaften in Ergänzung zu den Massnahmen nach der eidgenössischen Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 25. März 2020 (nachfol - gend COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung). 3
2 Er dient der Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus ihre laufenden Liquiditätsbedürfnisse nicht selbst decken können.

Art. 2 Gesamtbürgschaftsvolumen

1 Das Gesamtbürgschaftsvolumen, das für Bürgschaftsverluste aus den Massnah - men nach diesem Erlass zur Verfügung steht, beträgt 45 Mio. Franken.
1 sGS 111.1 .
2 In Vollzug ab 8. April 2020.
3 SR 951.261 .

Art. 3 Gewährung von Solidarbürgschaften

1 Die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST- SÜD) kann Solidarbürgschaften für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 250'000.–, zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 5 dieses Erlasses, gewähren, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a) die Erklärungen nach Art. 3 Abs. 1 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverord - nung 4 abgibt; b) im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von höchstens 5 Mio. Franken erzielt hat. Liegt der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, ist die provisorische Fas - sung massgebend oder, wenn auch diese fehlt, der Umsatzerlös des Jahres
2018. Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später oder bei einem in Folge der Gründung im Jahr 2019 überlangen Ge - schäftsjahr gilt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, mindestens aber Fr. 100'000.– und höchstens Fr. 500'000.–; c) die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art. 3 der COVID-19-Solidar - bürgschaftsverordnung vollständig ausgeschöpft hat; d) im Kanton mit Unternehmenssitz oder Betriebsstätte spätestens seit dem
1. März 2020 ansässig ist; e) eine im Verhältnis zum Umsatzerlös angemessene Anzahl Arbeitsplätze im Kanton aufweist.
2 Zur Berücksichtigung der besonderen Finanzierungsbedürfnisse von Jungunter - nehmen mit innovativer Geschäftsidee, hohem Marktpotenzial und skalierbarem Geschäftsmodell (Start-ups) kann von den Voraussetzungen betreffend Umsatzer - lös und Anzahl Arbeitsplätze im Kanton nach Abs. 1 Bst. b und e dieser Bestim - mung abgewichen werden. Die Regierung regelt für diese Fälle die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit der St.Galler Kantonalbank. Der Kreditbetrag im Einzel - fall beträgt höchstens Fr. 150'000.–.
3 Es besteht gestützt auf diesen Erlass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung ei - ner Solidarbürgschaft.

Art. 4 Bemessung und Dauer der Solidarbürgschaft

1 Der Kreditbetrag, der nach Art. 3 dieses Erlasses verbürgt wird, beträgt höchstens fünf Prozent des Umsatzerlöses. Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
2 Solidarbürgschaften nach Art. 3 dieses Erlasses sind begrenzt auf 90 Prozent des von der Bank neu gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach

Art. 5 dieses Erlasses.

3 Die Dauer einer Solidarbürgschaft nach diesem Erlass richtet sich nach Art. 5 und Art. 13 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung.
4 SR 951.261 .

Art. 5 Zinssatz

1 Die Regierung legt den Zinssatz für Kredite fest, die durch Solidarbürgschaften nach diesem Erlass besichert sind. Sie hört die teilnehmenden Banken an.

Art. 6 Gesuchsverfahren

1 Die BG OST-SÜD gewährt Solidarbürgschaften auf Gesuch hin. Die Kreditgesu - che werden bis zum 31. Juli 2020 der kreditgebenden Bank eingereicht und von der Bank bis zum 14. August 2020 dem Kanton zur Prüfung übermittelt. Mit der Übermittlung des Gesuchs bestätigt die Bank, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art. 3 der COVID-
19-Solidarbürgschaftsverordnung vollständig ausgeschöpft hat.
2 Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses er - füllt sind. Heisst der Kanton das Gesuch gut, übermittelt er es der BG OST-SÜD. Diese nimmt keine zusätzliche Prüfung des Gesuchs vor.
3 Der Kredit kommt zur Auszahlung, sobald die BG OST-SÜD den Bürgschafts - vertrag mit der Bank unterzeichnet hat.

Art. 7 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton

1 Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach diesem Er - lass zu ermöglichen, übernimmt der Kanton: a) die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Solidarbürgschaften nach Art. 3 dieses Erlasses; b) die Deckung der Verwaltungskosten nach Art. 8 dieses Erlasses.

Art. 8 Deckung der Verwaltungskosten der BG OST-SÜD durch den Kanton

1 Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die Bürgschaftsgewährung nach dieser Verordnung entstehen. Die Verwaltungskosten umfassen die Kosten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten, die Aus - stellung des Bürgschaftsvertrags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Abwicklung (einschliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Bei - zug Dritter mit ein.
2 Der Kanton leistet jährlich einen Vorschuss von höchstens 80 Prozent auf den zu erwartenden Verwaltungskosten.

Art. 9 Strafbestimmung

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafge - setzbuch vom 21. Dezember 1937 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.– be - straft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung verwendet.

Art. 10 Ergänzendes Recht

1 In folgenden Bereichen wird die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung er - gänzend zu diesem Erlass sachgemäss angewendet: a) Zweck der Solidarbürgschaft (Art. 6); b) Pflichten der Bürgschaftsorganisation (Art. 10); c) Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften (Art. 12); d) Informationspflichten der Banken (Art. 14); e) Wiedereingänge (Art. 15); f) Vertrag mit der Bürgschaftsorganisation (Art. 16); g) Verlusttragung (Art. 17); h) Abrechnungen und Berichterstattungen (Art. 18).

Art. 11 Ausführungsbestimmungen und Vollzug

1 Das Finanzdepartement: a) kann Ausführungsbestimmungen erlassen; b) vollzieht diesen Erlass.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-020 04.04.2020 08.04.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.04.2020 08.04.2020 Erlass Grunderlass 2020-020
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