Gebührentarif des Staatsarchivs
Gebührentarif des Staatsarchivs vom 19. März 2019 (Stand 1. Juni 2019) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 25 des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 1 als Tarif: 2
Art. 1 Fotokopien und Scans
1 Das Staatsarchiv erhebt Gebühren für: a) von Archivpersonal erstellte Fotokopien und Scans von Archivgut, je Seite Fr. 1.–; b) von Kundinnen und Kunden erstellte Fotokopien und Scans von Bibliotheks - gut, je Seite Fr. –.20, ausgenommen bei Verwendung eines eigenen Geräts; c) Rückkopien aus Mikrofilmen, je Kopie Fr. –.20.
2 Die Versandkostenpauschalen betragen: a) für Zustellungen im Inland Fr. 5.–; b) für Zustellungen ins Ausland Fr. 10.–.
Art. 2 Qualitätsreproduktionen
1 Das Staatsarchiv erhebt folgende Gebühren für Qualitätsreproduktionen durch den fototechnischen Dienst: a) Bilddateien, je Bilddokument und Versand aus digitalem Langzeitarchiv Fr. 20.–; b) Spezialreproduktionen auf Wunsch der Kundin oder des Kunden Fr. 40.–.
2 Für die Speicherung auf USB-Speicherstick und dessen Aushändigung wird ein Zuschlag von Fr. 10.– erhoben.
1 sGS 147.1 .
2 In Vollzug ab 1. Juni 2019.
Art. 3 Beratungen
1 Das Staatsarchiv erhebt Gebühren für: a) Beratungen vor Ort und telefonische Beratungen von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten Fr. 60.–; b) schriftliche Beratungen mit einem Aufwand von mehr als 1 Stunde, je ange - brochene 30 Minuten Fr. 80.–.
Art. 4 Wiederbeschaffung von Dokumenten
1 Das Staatsarchiv erhebt für die Wiederbeschaffung von amtlichen Dokumenten für Private oder die Bereitstellung von Grundlagen für die Wiederbeschaffung eine Grundgebühr von Fr. 10.–.
2 Als Zuschlag werden erhoben: a) für den Rechercheaufwand von weniger als 1 Stunde Fr. 20.–; b) für den Rechercheaufwand von mehr als 1 Stunde je angebrochene 30 Minu - ten Fr. 10.–.
Art. 5 Archivführungen
1 Das Staatsarchiv erhebt für Archivführungen in Gruppen eine Gebühr von Fr. 70.– je mitwirkende Archivmitarbeiterin oder mitwirkenden Archivmitarbei - ter.
2 Archivführungen für Mitarbeitende von öffentlichen Organen nach Art. 1 Bst. a des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 3 , für Stu - dierende von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, einschliesslich Dozentinnen und Dozenten, sowie für Schülerinnen und Schüler von Volks-, Mittel- und Berufsschulen, einschliesslich Lehrpersonen, sind gebührenfrei.
Art. 6 Verzicht auf Gebührenerhebung
1 Von öffentlichen Organen nach Art. 1 Bst. a des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 4 werden keine Gebühren erhoben, wenn sie Leistungen des Staatsarchivs zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe beanspru - chen.
2 Das Staatsarchiv kann Schülerinnen und Schülern oder Studierenden die Gebüh - ren ganz oder teilweise erlassen, wenn dies im Interesse der schulischen oder uni - versitären Geschichtsforschung ist.
3 sGS 147.1 .
4 sGS 147.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-030 19.03.2019 01.06.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.03.2019 01.06.2019 Erlass Grunderlass 2019-030
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