Reglement der Konferenz der Gerichte (941.30)
CH - SG

Reglement der Konferenz der Gerichte

Reglement der Konferenz der Gerichte vom 4. April 2017 (Stand 1. Juni 2017) Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 99 Abs. 1 und 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 1 als Reglement: 2

Art. 1 Konferenz der Gerichte

1 Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht sprechen sich in den die Gerichte gemeinsam betreffenden Belangen im Rahmen einer Konferenz ab.
2 Sie setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantons - gerichtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Versicherungsgerichtes.

Art. 2 Zweck

1 Die Konferenz dient der Koordination und Vertretung der Gerichte und fördert deren Stellung als dritte Staatsgewalt.

Art. 3 Organisation

1 Die Konferenz regelt ihre Organisation selbst.

Art. 4 Beschlussfassung

1 Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich.
1 Die Konferenz führt ihre Geschäfte selbst.
1 sGS 941.1 .
2 In Vollzug ab 1. Juni 2017.
2 Sie kann die Geschäfte delegieren.
3 Wird ein Geschäft an das Generalsekretariat des Kantonsgerichtes delegiert, tritt dieses als Generalsekretariat der Gerichte auf.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2017-031 04.04.2017 01.06.2017 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.04.2017 01.06.2017 Erlass Grunderlass 2017-031
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