Verordnung über die Jagdvorschriften (853.111)
CH - SG

Verordnung über die Jagdvorschriften

Verordnung über die Jagdvorschriften vom 31. März 2016 (Stand 1. Juni 2018) Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 43 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994
1 und Art. 46 der Jagdverordnung vom 19. Mai 2015 2 als Verordnung: 3 I. Jagdbare Tiere und Schonzeiten

Art. 1 Geschützte Tierarten

1 Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Tierarten sind geschützt: a) Edelmarder; b) Schneehase; c) Schneehuhn; d) Waldschnepfe; e) alle Wildenten, ausser der Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherente.

Art. 2 Jagd- und Schonzeiten

1 Es gelten folgende Jagdzeiten: a) Rotwild: 15. August bis 15. Dezember; b) Rehbock, Schmalreh, nicht tragende und nicht führende Rehgeiss: 1. Mai bis
15. Dezember; c) führende Rehgeiss und Rehkitz: 15. August bis 15. Dezember; d) Gämsbock: 15. August bis 31. Oktober; e) Gämsgeiss, Gämsjährling und Gämskitz: 15. August bis 15. Dezember.
1 sGS 853.1 .
2 sGS 853.11 .
3 Im Amtsblatt veröffentlicht am 18. April 2016, ABl 2016, 1123 ff.; in Vollzug ab 1. April
2016.
2 Nicht einheimische Tiere nach Art. 8 bis der eidgenössischen Jagdverordnung vom
29. Februar 1988 4 , die in die freie Wildbahn gelangt sind, dürfen das ganze Jahr über gejagt werden.
3 Für die übrigen jagdbaren Tiere gelten die Jagd- und Schonzeiten nach der Bundesgesetzgebung. 5

Art. 3 Besondere Vorschriften

a) markierte Wildtiere
1 Markierte Tiere dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fi - scherei gejagt werden.
2 Abschüsse und Fallwild markierter Tiere werden der Wildhut innert 24 Stunden gemeldet und zur Begutachtung bereitgehalten.

Art. 4 b) Muttertiere

1 Vor dem Abschuss säugender Hirschkühe, Gäms- und Rehgeissen oder Bachen werden die Jungtiere erlegt.

Art. 5 c) Wildschweine

1 Erlegte Wildschweine werden der Wildhut innert 24 Stunden gemeldet und zur Begutachtung bereitgehalten. II. Jagdarten (2.)

Art. 6 Zulässige Jagdarten

1 Zugelassen sind alle Arten von Einzel- und Gemeinschaftsjagd.

Art. 7 Gemeinschaftsjagd

1 Bei einer Gemeinschaftsjagd wird eine Jagdleiterin oder ein Jagdleiter bestimmt. Die Jagdleiterin oder der Jagdleiter: a) bereitet die Gemeinschaftsjagd vor; b) teilt den Teilnehmenden der Gemeinschaftsjagd die Aufgaben zu; c) ist für die vorgeschriebenen Meldungen verantwortlich.
4 SR 922.01 .
5 Art. 5 des eidg Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986, SR 922.0 , und 3 bis der eidg Jagdverordnung vom 29. Februar 1988, SR 922.01 .

Art. 8 Treibjagd

1 Als Treibjagd gilt eine Gemeinschaftsjagd, bei der jagende Hunde eingesetzt wer - den.
2 Die Treibjagd ist in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Dezember auf Wildschweine, Rotwild, Rehe und Füchse gestattet. Feldhasen und Gämsen dürfen miterlegt werden.
3 Die Wildhüterin oder der Wildhüter kann die Treibjagd auf Wildschweine wäh - rend des ganzen Jahres zulassen, wenn es zur Schadenabwehr erforderlich ist. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann weitere Ausnahmen bewilligen.

Art. 9 Beizjagd

1 Die Beizjagd ist nur mit Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei zu - lässig. Die Bewilligung gibt insbesondere vor: a) die einsetzbaren und die jagdbaren Vögel; b) das zu bejagende Gebiet; c) den zeitlichen Rahmen.

Art. 10 Nachtjagd

1 Zur Nachtzeit darf nicht gejagt werden. Ausgenommen ist die Jagd auf Dachse, Füchse, Steinmarder, Wildschweine und nicht einheimische Tiere 6 .
2 Die Verfolgung und Erlegung verletzter oder kranker Tiere bleibt vorbehalten.
3 Die Nachtzeit beginnt eine Stunde nach dem meteorologischen Sonnenunter - gang und endet eine Stunde vor dem meteorologischen Sonnenaufgang. III. Munition und Schussdistanzen (3.)

Art. 11 Schussdistanzen

1 Die Schussdistanz beträgt höchstens: a) 35 Meter für Schrot; b) 50 Meter für Flintenlaufgeschosse; c) 200 Meter für Kugelmunition.

Art. 12 Schrot

1 Erlaubt sind die Schrotkaliber 12, 16 und 20. Die Schrotkorngrösse beträgt höchstens 4,5 Millimeter.
6 Art. 8 bis der eidg Jagdverordnung vom 29. Februar 1988, SR 922.01 .

Art. 13 Flintenlaufgeschosse

1 Flintenlaufgeschosse sind nur zur Jagd auf Wildschweine zugelassen.

Art. 14 Kugelmunition

1 Die Energie der verwendeten Kugelmunition beträgt wenigstens: a) bei Paarhufern 2000 Joule auf 100 Meter, ausgenommen beim Reh; b) beim Reh 1000 Joule auf 100 Meter; c) bei anderen Tierarten 200 Joule auf 100 Meter; d) beim Fangschuss 200 Joule Mündungsenergie.

Art. 15 Besondere Munitionsvorschriften

a) für die Jagd auf Paarhufer
1 Paarhufer werden mit Kugelmunition gejagt. Erlaubt sind Zerlegungs- und De - formationsgeschosse. Vollmantelgeschosse sind nur zum Fangschuss erlaubt.
2 Zusätzlich zur Kugelmunition erlaubt sind: a) Flintenlaufgeschosse auf Wildschweine; b) Schrot auf Rehe und gestreifte Frischlinge.

Art. 16 b) für die Abwehr von Vögeln

1 Im überbauten Gebiet darf zur Abwehr von Vögeln, die Schaden anrichten, auch Kugelmunition des Kalibers .22 long rifle verwendet werden.

Art. 17 c) für Selbsthilfemassnahmen

1 Personen ohne jagdlichen Fähigkeitsausweis ist es verboten, für Selbsthilfemass - nahmen Kugelmunition mit einer Energie von mehr als 600 Joule auf 100 Meter oder Flintenlaufgeschosse zu verwenden 7 . IV. Verbotene Hilfsmittel 8 (4.)

Art. 18 Luftfahrzeuge

1 Luftfahrzeuge sind zur Ausübung der Jagd verboten. Dies gilt insbesondere für: a) Helikopter; b) Hängegleiter und Fallschirme; c) Drohnen und andere unbemannte Fluggeräte.
2 Erlegtes Rot- und Steinwild darf mit dem Helikopter geborgen werden. *
7 Art. 48 Abs. 2 der Jagdverordnung vom 19. Mai 2015, sGS 853.11 .
8 Art. 2 Abs. 3 der eidg Jagdverordnung vom 29. Februar 1988, SR 922.01 .

Art. 19 Scheinwerfer

1 Scheinwerfer sind zur Ausübung der Jagd verboten. Mit Zustimmung der Wild - hüterin oder des Wildhüters dürfen sie für Bestandeserhebungen verwendet wer - den.

Art. 20 Weitere Hilfsmittel

1 Das Verfolgen von Wild ist verboten mit: a) Quads und Motorschlitten; b) Skis und Schneeschuhen; c) anderen Geräten, die das Verfolgen von Wild erleichtern. V. Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden 9 (5.)

Art. 21 Ausbildung von Jagdhunden

1 Jagdhunde haben eine von der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen an - erkannte Prüfung bestanden, wenn sie eingesetzt werden: a) zur Nachsuche (Schweisshund); b) zum Apportieren; c) zum Vorstehen; d) zur Baujagd; e) zur Spezialjagd auf Wildschweine (Schwarzwild).
2 Die bestandene 500-Meter-Prüfung gilt bei Schweisshunden für drei Jahre. Sie kann wiederholt werden. Die bestandene 1000-Meter-Prüfung gilt unbefristet. *

Art. 22 Einsatz von Jagdhunden

a) zur Nachsuche
1 ... *
2 Hundeführerinnen und Hundeführer, die einen Schweisshund zur Nachsuche einsetzen, haben an wenigstens einer anerkannten Schweisshundeprüfung erfolg - reich einen Hund geführt.

Art. 23 b) zum Apportieren

1 Für die Jagd auf Wasservögel werden so viele Apportierhunde mitgeführt, wie für das Bergen der erlegten Wasservögel erforderlich ist.
9 Art. 2 Abs. 2 bis Bst. d der eidg Jagdverordnung vom 29. Februar 1988, SR 922.01 .

Art. 24 c) zur Gemeinschaftsjagd

1 Zur Treibjagd sind nur spurlautjagende Bracken und Erdhunde, Kreuzungen von Bracke und Erdhund sowie Stöberhunde zugelassen.
1bis Zur Treibjagd auf Wildschweine sind zusätzlich spurlautjagende Vorstehhunde zugelassen, die eine Verbandsstöberprüfung oder eine Verbandsgebrauchsprüfung bestanden haben. Vorstehhunde werden bei der Treibjagd auf Wildschweine im Trieb geführt. *
2 Zur Drückjagd sind keine jagenden Hunde zugelassen. Schweisshunde dürfen zur Nachsuche eingesetzt werden. VI. Weitere Bestimmungen (6.)

Art. 25 Private Jagdaufsicht

1 Die Berechtigung als Jagdaufsicht setzt eine Ausbildung durch das Amt für Na - tur, Jagd und Fischerei voraus. Die Ausbildung umfasst insbesondere die Aufga - ben der privaten Jagdaufsicht sowie deren Befugnisse und Pflichten. 10

Art. 26 Hegeschau

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei organisiert einmal je Kalenderjahr eine kantonale Hegeschau für Rothirsche.
2 An der Hegeschau werden in sauberem Zustand vorgelegt: a) alle Geweihe und Unterkiefer von erlegten männlichen Rothirschen; b) alle Unterkiefer von erlegtem Kahlwild.
3 Die Hegegemeinschaften organisieren die Abgabe und den Transport der Geweihe und Unterkiefer an die Hegeschau. Geweihe und Unterkiefer von ausser - halb der Hegegebiete erlegtem Rotwild werden bis Ende Februar der Wildhüterin oder dem Wildhüter übergeben.
4 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann die Hegeschau für weitere Wildar - ten einführen. Sie hört zuvor die Jagdkommission an.
10 Art. 59 ff. des Jagdgesetzes vom 17. November 1994, sGS 853.1 .

Art. 27 Strafbestimmungen

1 Der Verstoss gegen eine der folgenden Bestimmungen wird als Übertretung nach

Art. 65 Abs. 1 Bst. g des Jagdgesetzes vom 17. November 1994 11 geahndet:

a) Missachten der Bewilligungspflicht für den Abschuss markierter Tiere nach

Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses;

b) Missachten der Meldepflichten nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 dieses Erlasses; c) Missachten der Vorschriften über Munition und Schussdistanzen nach Art. 11 bis 17 dieses Erlasses; d) Missachten der Vorschriften über das Vorlegen von Geweih und Unterkiefer an der Hegeschau nach Art. 26 Abs. 2 und 3 dieses Erlasses. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 28 Übergangsbestimmung

1 Die Anforderungen an die Ausbildung von Jagdhunden zur Baujagd und zur Spezialjagd auf Wildschweine nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d und e dieses Erlasses sind nach Ablauf von 24 Monaten, nachdem die entsprechenden Prüfungen in der Schweiz erstmals angeboten werden, einzuhalten. Das Amt für Natur, Jagd und Fi - scherei teilt den Jagdgesellschaften den genauen Zeitpunkt in geeigneter Form mit.
11 sGS 853.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-051 31.03.2016 01.04.2016

Art. 18, Abs. 2 eingefügt 2018-037 19.03.2018 01.06.2018

Art. 21, Abs. 2 geändert 2018-037 19.03.2018 01.06.2018

Art. 22, Abs. 1 aufgehoben 2018-037 19.03.2018 01.06.2018

Art. 24, Abs. 1 bis eingefügt 2018-037 19.03.2018 01.06.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.03.2016 01.04.2016 Erlass Grunderlass 2016-051
19.03.2018 01.06.2018 Art. 18, Abs. 2 eingefügt 2018-037
19.03.2018 01.06.2018 Art. 21, Abs. 2 geändert 2018-037
19.03.2018 01.06.2018 Art. 22, Abs. 1 aufgehoben 2018-037
19.03.2018 01.06.2018 Art. 24, Abs. 1 bis eingefügt 2018-037
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