Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Päd... (230.331)
CH - SG

Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik

Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 11. Mai 2012 (Stand 1. August 2013) Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 17 Abs. 3 und 17 octies des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003, beschliesst: 1
1. Allgemeines (1.) Ziff. 1.1. Geltungsbereich
1 Die Richtlinien legen die Dauer, die Struktur und die Organisation der zusätzli - chen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik fest und definieren damit die Minimalanforderungen, die mit der Fachmaturität erreicht werden müs - sen. Die Aufteilung der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie der konkreten Stoffinhalte auf die beiden Stufen (Fachmittelschule und Fachmaturi - tätslehrgang) obliegt den einzelnen Schulen. Ziff. 1.2. Zulassung zum Lehrgang
1 Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die über den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik verfü - gen. Ziff. 1.3. Dauer des Lehrgangs
1 Der Lehrgang zur Fachmaturität dauert mindestens ein Semester.
1 In Vollzug ab 1. August 2013.
2. Fächer (2.) Ziff. 2.1. Allgemeines
1 Im Rahmen der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pä - dagogik werden in Ergänzung zum Unterricht für den Fachmittelschulausweis in den unter Ziff. 2.3. ff. aufgeführten Fächern Themen vertieft und geprüft, die für die weiterführende pädagogische Ausbildung relevant sind. Ziff. 2.2. Lernkonzept
1 Das Lernkonzept basiert auf dem Erlernen von Kompetenzen in den Bereichen Wissen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen innerhalb folgender Grundsätze: a) der Präsenzunterricht in den Prüfungsfächern beträgt ca. 50% des Gesamtauf - wandes des Kurses; die Schülerinnen und Schüler setzen für Vor- und Nach - bereitung des Unterrichts ca. 25% des Gesamtaufwandes ein, und die restli - chen 25% des Gesamtaufwandes werden für die Arbeit an Selbstlernaufträgen genutzt; b) Selbstlernaufträge in den einzelnen Fächern dienen der Vertiefung und Siche - rung der vermittelten Lerninhalte; c) die Lehrpersonen begleiten die Lernprozesse durch fachliche Beratung und Unterstützung; d) die Schülerinnen und Schüler reflektieren und dokumentieren ihren Lernpro - zess zum Beispiel in Form eines Lernportfolios. Sie achten auf sorgfältiges und strukturiertes Arbeiten und sie setzen adäquate Lernstrategien und Lerntech - niken ein. Ziff. 2.3. Erstsprache
1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse a) kennen die Schülerinnen und Schüler die Strukturen der Erstsprache in den Bereichen Wort (Wortart, Wortbildung, Wortbedeutung), Syntagma (Satz - glied, Phraseologie, Idiomatismus) und Syntax (Satzgefüge, Satzgliedstellung) sowie b) die Grundformen des zwischenmenschlichen Kommunizierens und c) verfügen sie über einen Überblick über die Geschichte der betreffenden Lite - ratur vom Barock bis in die Gegenwart und kennen die wichtigsten literari - schen und journalistischen Textformen.
2 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler a) im Textverständnis Texte funktional, historisch sowie formal einordnen und sie aufgrund dieser Merkmale beurteilen,
b) in der Textproduktion aufgrund vorgegebener Informationen Texte sachge - recht, wirkungsorientiert und sprachlich korrekt formulieren und Textent - würfe nach diesen Kriterien beurteilen und optimieren und c) in der mündlichen Ausdrucksfähigkeit sich in der Standardsprache flüssig, korrekt und differenziert ausdrücken.
3 Bezüglich ihrer Einstellungen a) versetzen sich die Schülerinnen und Schüler in die psychische und soziale Si - tuation von Akteuren, verstehen deren Handeln und übertragen solche Erfah - rungen auf schulische Problemsituationen und b) interessieren sie sich für sprachliche Phänomene und wenden die Sprache als Reflexions- und Ausdrucksmittel an. Ziff. 2.4. Zweite Landessprache oder Englisch
1 In den Bereichen Wissen und Kenntnisse sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten a) verfügen die Schülerinnen und Schüler über eine Sprachkompetenz auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
2 Bezüglich ihrer Einstellungen a) begegnen die Schülerinnen und Schüler anderssprachigen Personen und anderen Kulturen mit Offenheit, b) nehmen sie gerne an Alltagsgesprächen in der betreffenden Fremdsprache teil und c) übernehmen sie neue Sprachmuster. Ziff. 2.5. Mathematik
1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse a) kennen die Schülerinnen und Schüler wichtige mathematische Gesetze und Regeln, Begriffe und Symbole, insbesondere in den Bereichen
1. reelle Zahlen,
2. Gleichungen und Gleichungssysteme,
3. Funktionen und Abbildungen,
4. Planimetrie, Stereometrie und Trigonometrie sowie
5. Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung, b) beherrschen sie die mathematische Sprache (Terminologie und Schreibweise) und Formen der Modellbildung, c) kennen sie die Bedeutung der Mathematik für das Verständnis von Erschei - nungen der Natur, der Technik, der Kommunikation, der Künste und der Ge - sellschaft sowie für die sachliche Urteilsfindung und d) kennen und beurteilen sie die Bedeutung sowie Anwendungsformen der Ma - thematik in spezifischen technischen, wirtschaftlichen, gewerblichen und ge - stalterischen Gebieten.
2 Im Bereich Fähigkeiten/Fertigkeiten a) begründen und beurteilen die Schülerinnen und Schüler präzise und machen fachlich korrekte mündliche und schriftliche Aussagen zu mathematischen Inhalten, b) formalisieren sie Sachverhalte mathematisch korrekt, c) sind sie sicher im formalen Umgang mit Zahlen, Grössen, Zuordnungen, Fi - guren und Körpern und können Ergebnisse abschätzen und Fehler analysie - ren, d) wenden sie mathematische Gesetze und Regeln, Begriffe und Symbole richtig an, e) können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen und Probleme an - wenden und sie an neuen Situationen ausprobieren und überprüfen, f) arbeiten sie mit Modellen unterschiedlichen Abstraktionsgrades und g) setzen sie technische Hilfsmittel (Computer, Taschenrechner) sinnvoll ein.
3 Im Bereich Fähigkeiten/Fertigkeiten a) zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an mathemati - schen Fragestellungen, b) bekunden sie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbe - kannten Problemen und c) setzen sie sich kritisch mit mathematischen Ergebnissen auseinander. Ziff. 2.6. Naturwissenschaften Ziff. 2.6.1. Biologie, wobei die jeweiligen Inhalte sich an die Gegebenheiten der Region anlehnen sollen
1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse a) können die Schülerinnen und Schüler aus den fünf Reichen der Lebewesen je ein Beispiel mit seinen wesentlichen Merkmalen aufzeigen, b) kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Algen, Flechten, Moose, Farnartigen und Blütenpflanzen mit ihren Merkmalen und ihrer Öko - logie, c) kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Wirbellosen und Wir - beltiere mit ihren Merkmalen, d) kennen sie verschiedene Beobachtungsmethoden und e) haben sie Grundkenntnisse der Verhaltensbiologie und der Tierhaltung.
2 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten a) machen die Schülerinnen und Schüler fachlich korrekte mündliche und schriftliche Aussagen zu biologischen Inhalten und begründen sowie beurtei - len sie diese präzise, b) können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen und Probleme an - wenden und sie an neuen Situationen ausprobieren und überprüfen,
c) können sie mit Hilfe von Modellen biologische Sachverhalte erläutern, d) können sie verschiedene biologische Grundgedanken mit einfachen Versu - chen darstellen und erläutern und e) schätzen sie Ergebnisse ab und analysieren Fehler.
3 Bezüglich ihrer Einstellungen a) zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an biologischen Fragestellungen, b) bekunden sie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbe - kannten Problemen im Bereich der Biologie und der Gesundheit und c) setzen sie sich mit biologischen Erkenntnissen kritisch auseinander. Ziff. 2.6.2. Chemie
1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und Schüler a) grundlegende Begriffe, Phänomene und Gesetze der Chemie sowie b) mehrere Teilchenmodelle, die verschiedene chemische Bindungs- und Reakti - onstypen im Bereich der anorganischen und organischen Chemie darstellen.
2 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler a) chemische Phänomene beobachten, beschreiben und interpretieren, b) die chemische Formelsprache lesen und anwenden, c) Experimente nach Anleitung selbstständig durchführen und die Resultate in - terpretieren sowie d) einfache chemische Aufgaben lösen.
3 Bezüglich ihrer Einstellungen a) zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an chemischen Fragestellungen, b) bekunden sie Offenheit und haben sie Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbekannten Problemen im Bereich der Chemie und c) setzen sie sich mit chemischen Erkenntnissen und der Anwendung chemi - scher Forschung kritisch auseinander. Ziff. 2.6.3. Physik
1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse a) verfügen die Schülerinnen und Schüler über Grundkenntnisse in physikali - schen Sachverhalten und Prozessen, b) erkennen sie das Zusammenspiel zwischen Naturgesetzen und technischen Anwendungen, c) verfügen sie über die notwendige Terminologie zur Beschreibung von physi - kalischen Vorgängen und d) kennen sie Messgeräte und Messmethoden.
2 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten a) erkennen die Schülerinnen und Schüler Analogien, verknüpfen Erfahrungen aus dem Alltag und experimentelle Ergebnisse mit theoretischem Wissen, b) lösen sie Probleme numerisch, verwenden sie Einheiten konsequent und ü - berprüfen sie die Resultate auf ihre Plausibilität, c) sind sie fähig zum Denken in Systemzusammenhängen, d) können sie physikalische Sachverhalte aus dem Alltag erklären und grafisch beziehungsweise mathematisch darstellen und e) können sie einfache praktische Experimente durchführen und erklären.
3 Bezüglich ihrer Einstellungen a) sind die Schülerinnen und Schüler neugierig gegenüber der Natur und der Technik, b) hinterfragen sie kritisch die Folgen der Anwendung physikalischer Forschung auf Natur, Wirtschaft und Gesellschaft und c) setzen sie sich mit physikalischen Erkenntnissen und der Anwendung physi - kalischer Forschung kritisch auseinander. Ziff. 2.7. Geistes- und Sozialwissenschaften
1 Geschichte und Geografie sind Teil der Geistes- und Sozialwissenschaften und befassen sich mit dem Funktionieren unserer Gesellschaft. Sie tun dies aus ver - schiedenen Blickwinkeln, und es ist ihr Ziel, vorhandene Wechselwirkungen – zum Beispiel zwischen globalen Herausforderungen und lokalen Handlungsspiel - räumen – sichtbar zu machen. Die im weitesten Sinn anthropologische Auseinan - dersetzung mit zeitlichen, räumlichen, ökonomischen und ökologischen Fragestel - lungen führt zu einer Vertiefung der Reflexion des sozialen Lebens. Ziff. 2.7.1. Geschichte
1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse a) kennen die Schülerinnen und Schüler die wesentlichen Themen der Urge - schichte, der Antike und des Mittelalters, wie sie sich in der näheren geografi - schen Umgebung manifestieren.
2 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten a) verstehen die Schülerinnen und Schüler historische Zeitzeugnisse in ihrem Kontext, b) kennen sie die historischen Fachbegriffe und wenden sie korrekt an.
3 Bezüglich ihrer Einstellungen a) nehmen die Schülerinnen und Schüler anhand der behandelten Themen die historischen Dimensionen der Gegenwart wahr, b) begreifen sie die Darstellung historischer Phänomene als Erklärungsversuche des Menschen und
c) setzen sie sich mit der Geschichte und der historischen Forschung kritisch auseinander. Ziff. 2.7.2. Geografie
1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und Schüler a) die regionale naturräumliche Gliederung unter sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Perspektive und b) die geografische Fachterminologie.
2 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten a) können sich die Schülerinnen und Schüler räumlich orientieren, b) können sie geografische Sachverhalte in Natur und Medien erkennen, inter - pretieren und auf geeignete Anwendungsbereiche übertragen, c) verstehen sie Ursache/Wirkungs-Zusammenhänge in der Interaktion des Menschen mit seiner Umwelt und d) verstehen sie die geografischen Fachbegriffe und wenden sie diese korrekt an.
3 Bezüglich ihrer Einstellungen a) entwickeln die Schülerinnen und Schüler Interesse und ein kritisches Ver - ständnis für die räumlichen Zusammenhänge und Entwicklungen ihrer Re - gion.
3. Fachmaturitätsarbeit (3.) Ziff. 3.1. Allgemeines
1 Mit der Fachmaturitätsarbeit stellen die Schülerinnen und Schüler unter Beweis, ein frei gewähltes Thema selbstständig bearbeiten zu können, ihre Methodenkom - petenz selbstständig einzusetzen und fähig zu sein, ihre Erkenntnisse zu reflektie - ren. Ziff. 3.2. Fachmaturitätsarbeit
1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse a) verschaffen sich Schülerinnen und Schüler einen Überblick über eine Thema - tik und erarbeiten sich vertiefte Kenntnisse in einem bestimmten Fachbereich.
2 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler a) sich innerhalb der gewählten Thematik eine angemessene Aufgabe stellen, eigene Ziele definieren und ein methodisch sinnvolles Vorgehen wählen, b) sich Informationen und Materialien beschaffen, diese sichten und verarbeiten, c) eigene Beobachtungen, Experimente oder ein Quellenstudium zur Beantwor - tung der Fragestellungen nutzen,
d) eigene Beobachtungen mit objektiven Fakten vergleichen und Tatsachen und Meinungen auseinanderhalten, e) ihre Beziehung zum Thema beschreiben und auf geeignete Weise zum Aus - druck bringen, f) die Ergebnisse der Arbeit logisch gliedern, korrekt formulieren, gestalten und angemessen präsentieren, g) ihre Arbeit nach vorgegebenen formalen Kriterien innerhalb eines vorgegebe - nen Zeitrahmens ausrichten und h) ihr Vorgehen und ihre Arbeit kritisch auswerten.
3 Mit Bezug auf ihre Einstellungen a) beschreiben die Schülerinnen und Schüler ihre Beziehung zum Thema und bringen sie auf geeignete Weise zum Ausdruck, b) beurteilen sie ihr eigenes Lernverhalten kritisch und erarbeiten selbstständig allfällige Verbesserungsvorschläge, c) nutzen sie die Erkenntnisse aus ihren Beobachtungen für ihr eigenes Lernen im Kurs und wenden sie praktisch an und d) entwickeln sie ein elementares Verständnis für Lernschwierigkeiten und rea - gieren sie angemessen darauf. Ziff. 3.3. Bewertung
1 Die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer Gesamtnote zwischen eins und sechs be - wertet, wobei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel gewichtet wird.
2 Für eine Zulassung zu den Prüfungen gemäss Ziff. 4 muss die Fachmaturitätsar - beit mindestens mit «genügend» bewertet sein.
4. Prüfungen (4.) Ziff. 4.1. Zweck der Prüfungen
1 Mit den Prüfungen weisen sich die Schülerinnen und Schüler aus über die Erfül - lung der in diesen Richtlinien aufgeführten Anforderungen sowie über die Reife, die für das Studium an einer Pädagogischen Hochschule für den Studiengang Vor - schul- und Primarstufe erforderlich sind. Ziff. 4.2. Prüfungsfächer
1 Prüfungsfächer sind: a) Erstsprache, b) zweite Landessprache oder Englisch, c) Mathematik,
d) Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik, sowie e) Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und Geografie.
2 Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein international anerkann - tes Sprachenzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER erworben hat, kann vom Unterricht und von der Prüfung befreit werden; die im Zertifikat nachgewiesenen Leistungen werden in die Prüfungsnote umgerechnet. 2 Ziff. 4.3. Prüfungsmodalitäten Ziff. 4.3.1. Allgemeines
1 Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenzmodell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen besteht. Diese Kom - petenzen werden anhand exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.
2 Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein.
3 Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt werden. Ziff. 4.3.2. Art und Dauer der Prüfungen
1 a) Erstsprache: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich b) Zweite Landessprache oder Englisch: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich c) Mathematik: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich d) Naturwissenschaften:
1. Biologie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
2. Chemie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
3. Physik: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich e) Geistes- und Sozialwissenschaften:
1. Geschichte: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
2. Geografie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich Ziff. 4.3.3. Bewertung
1 Die Noten der fünf Prüfungsfächer setzen sich aus den Teilnoten der einzelnen Prüfungen zusammen. Sie werden auf ganze oder halbe Noten gerundet.
2 Die Aide-Mémoire IV der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission (EBMK) vom
23. März 2006: «Empfehlung an die Schulen betreffend den Einbezug externer Sprachdi - plome in den Berufsmaturitätsabschluss» findet Anwendung.
5. Erteilung der Fachmaturität (5.) Ziff. 5.1. Bestehensvoraussetzungen
1 Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende Voraussetzungen: a) der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturi - tätsarbeit beträgt mindestens 4, b) höchstens zwei Noten der Prüfungsf.cher sind ungenügend und c) die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer von 4 nach unten beträgt nicht mehr als 1 Punkt. Ziff. 5.2. Wiederholung der Fachmaturität
1 Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. Die Wiederholung umfasst sämtliche Fä - cher, in welchen keine genügenden Noten erreicht wurden. Ziff. 5.3. Rechtsmittel
1 Die Rechtsmittel gegen nicht bestandene Fachmaturitäten richten sich nach kantonalem Recht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass - 11.05.2012 01.08.2013 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.05.2012 01.08.2013 Erlass Grunderlass -
Markierungen
Leseansicht