Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (217.921)
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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2017) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 63a Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV), beschliesst: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone unter - einander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschul - bereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgeset - zes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizeri - schen Hochschulbereich (HFKG) 2 gemeinsam mit dem Bund: a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des ge - samtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe; b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleis - ten; d) die in Art.3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.

Art. 2 Vereinbarungskantone

1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkon - ferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
1 Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erlassen am
20. Juni 2013; Beitritt des Kantons St.Gallen durch RRB vom 11. März 2014 (sGS 217.920 ) und KRB vom 18. November 2014 (sGS 217.92 ); in Vollzug ab 1. Januar 2015.
2 Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizeri - schen Hochschulbereich vom 30. September 2011, SR 414.20 .
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Art. 3 Bst. d sind.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf: a) kantonale und interkantonale Universitäten, b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund

1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsa - men Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Art. 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Art. 1 um - schriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordina - tion ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. II. Gemeinsame Organe (2.)

Art. 5 Grundsatz

1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsver - einbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungs - agentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Or - gan der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rah - men der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordina - tion im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskan - tone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkon - ferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitäts - kantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 3 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weite - ren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hoch - schulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zu - geteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persön - lich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats

1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss

Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl

Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Ge - biet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hoch - schulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhal - ten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang darge - stellt.

Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe

1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Art. 9 Abs. 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgen - dem Verteilschlüssel getragen: a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.
3 sGS 217.91 .
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertre - tenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent: a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Ak - kreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Art. 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonfe - renz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone (3.)

Art. 9 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirekto - ren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit - glieder.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarun - gen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss

Art. 4 Abs. 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmenge -

wichtung im Hochschulrat gemäss Art. 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsi - dentin oder als Vizepräsidenten vor.
IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen (4.)

Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge

1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkan - tonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997 4 und der Interkan - tonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 5 ausgerichtet. V. Titelschutz (5.)

Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz

1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Art. 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts ge - schützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsab - schluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kanto - nen. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 13 Vollzug

1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalse - kretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amts - chefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinba - rungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundes - amt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Art. 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
4 sGS 217.81 .
5 sGS 234.031 .

Art. 14 Streitbeilegung

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die inter - kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 6 ange - wendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes 7 .

Art. 15 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 16 Austritt

1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art. 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto - ren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des In - terkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember
1999 8 . Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttre - tens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
6 sGS 813.31 .
7 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, SR 173.110 .
8 sGS 217.91 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-009 20.06.2013 01.01.2015 Anhang - Inhalt geändert - 23.06.2016 01.01.2017 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.06.2013 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-009
23.06.2016 01.01.2017 Anhang - Inhalt geändert -
Anhang 1 Vertretung im Hochschulrat gemäss Art. 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art. 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachste­ hend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen
2014 / 2015 und 2015 / 2016 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Anga­ ben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte 2 Zürich Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädago­ gische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
45 Bern Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédago­ gique BEJUNE und der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Bern
24 Waadt Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt
22 Genf Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf
20 Basel-Stadt Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel­Stadt
16 Freiburg Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg
13
1 Fassung gemäss Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 26. Februar 2015. Im ursprünglichen Erlass vom 20. Juni 2013 (Grunderlass Stand 1. Januar 2015) galt ins beson ­ ders eine andere Punkteverteilung.
2 Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 23. Juni 2016; Inkrafttreten am
1. Januar 2017.
Punkte St.Gallen Universität St.Gallen, Pädagogische Hochschule St.Gallen, Schweizer Hochschule für Logopädie Rorschach, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St.Gallen
13 Luzern Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern
11 Tessin Universität der italienischen Schweiz, Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana
7 Neuenburg Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
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2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Art. 6 Abs. 3 Gemäss Art. 6 Abs. 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basie­ rend auf dieser Bestimmung können die Mitträgerkantone der unter Punkt 1 ge­ nannten Hochschulen und die Trägerkantone folgender Hochschulen in den Hoch­ schulrat gewählt werden: – Pädagogische Hochschule Wallis – Pädagogische Hochschule Graubünden – Pädagogische Hochschule Thurgau – Pädagogische Hochschule Schaffhausen – Pädagogische Hochschule Schwyz – Pädagogische Hochschule Zug – Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura – Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel­Landschaft, Solothurn – Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura – Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 193 Punkten. Davon entfallen 16 Punkte auf die unter Ziff. 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.
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