Steuergesetz (642.1)
CH - VS

Steuergesetz

(StG) vom 10.03.1976 (Stand 01.01.2021) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 23 und 24 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:
1 Kantonssteuern

Art. 1 Gegenstand

1 Der Kanton erhebt nach diesem Gesetze: a) * eine Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; b) eine Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer von den juristischen Per - sonen sowie gegebenenfalls eine Mindeststeuer von diesen Steuer - pflichtigen; c) eine Quellensteuer von den natürlichen und juristischen Personen; d) eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. e) * ...
2 Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Bestim - mungen des Bundesrechtes und der Staatsverträge vorbehalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1.1 Die Steuern der natürlichen Personen
1.1.1 Steuerpflicht

Art. 2 1. Steuerliche Zugehörigkeit

1.1. Persönliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflich - tig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt im Kanton Wallis haben. *
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung: * a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit aus - übt; b) während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält. *
5 Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rück - sicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlich- rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommens - steuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürger - recht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder, soweit sie durch die steuerpflichtige Person in der Steuerpflicht vertreten werden. *

Art. 3 1.2. Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit *

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder damit handeln. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) * ...
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: * a) * im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben; b) * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungs - gelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder andere Vergütungen beziehen; c) * Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; d) * Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf - grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von ei - nem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden; e) * Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten; f) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Be - steuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes; g) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Kommen die Entgelte nicht den vorstehend genannten Personen, sondern Dritten zu, sind diese hierfür steuerpflichtig. *
4 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Ge - schäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilwei - se ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- und Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer. *

Art. 4 * ...

Art. 5 * 1.3. Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie er - streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund - stücke ausserhalb des Kantons Wallis.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Aus - land nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkan - tonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Ver - luste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen ver - rechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstät - testaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranla - gung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu be - rücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
4 Die nach Artikel 2 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steu - er auf dem Einkommen und Vermögen, für das sie im Ausland aufgrund völ - kerrechtlicher Verträge oder Übung von den Einkommens- und Vermögens - steuern befreit sind.
5 Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Ein - kommen und Vermögen entspricht.
6 Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Ge - schäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.

Art. 5a * Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichti - gen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Wer - te.
3 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz rich - ten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
4 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzver - legung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesge - setzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

Art. 6 2. Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermö -

genssteuer
2.1. Ehefrau, Kinder unter elterlicher Gewalt
1 Einkommen und Vermögen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehe - gatten werden ohne Rücksicht auf den Güterstand dem Ehemann zugerech - net. *
2 Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt wird dem Inhaber dieser Gewalt zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstä - tigkeit wird das Kind jedoch selbständig besteuert. *
3 Die durch den Inhaber der elterlichen Gewalt ausgerichteten Löhne an min - derjährige Kinder werden nur soweit getrennt besteuert, als sie einer ange - messenen Arbeitsentschädigung entsprechen. *

Art. 6a * Nutzniessung

1 Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte Person für das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig.
2 Für ein unentgeltlich eingeräumtes Wohnrecht hat der Wohnrechtberech - tigte den Eigenmietwert zu besteuern. Für ein entgeltlich eingeräumtes Wohnrecht hat der Eigentümer den Ertrag zu besteuern. Das unbewegliche Vermögen wird beim Eigentümer besteuert.
3 Der Eigenmietwert einer unentgeltlich eingeräumten Nutzniessung oder ei - nes Wohnrechtes wird gemäss Artikel 17 Absatz 2 berechnet.

Art. 7 2.2. Erbengemeinschaften und Personengesellschaften

1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzel - nen Erben, Einkommen und Vermögen von Kollektiv-, Kommandit- und ein - fachen Gesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2 Gleicherweise werden die Verlustanteile und die Passivenüberschüsse be - rücksichtigt. Artikel 5 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 8 2.3. Ausländische Handelsgesellschaften und andere Perso -

nengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personen - gesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die kraft wirtschaftlicher Zu - gehö-rigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den für die ju - ristischen Personen geltenden Bestimmungen.

Art. 9 2.4. Steuernachfolge und Schenkung

1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben und Erbinnen in seine/ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge. *
2 Der überlebende Ehegatte oder Ehegattin haftet mit seinem/ihrem Erbteil und dem Betrag, den er oder sie aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vor - schlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält. *
3 Bei Schenkung haftet der Beschenkte bis zum Wert der Schenkung für die vom Schenker geschuldeten Steuern, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sie selber zu zahlen.

Art. 10 * 2.5. Haftung

1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3 Es haften solidarisch: a) die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesell - schaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern auf die Gewinn- und Gesell - schaftsanteile der im Ausland wohnenden Teilhaber; c) die Personen, die mit der Auflösung von geschäftlichen Betrieben im Kanton oder mit der Veräusserung oder Verwertung von im Kanton ge - legenen Grundstücken und von durch solche gesicherten Forderungen betraut sind, für alle auf Grund dieses Gesetzes geschuldeten Steu - ern, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige kei - nen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4 Der mit der Verteilung einer Erbschaft ohne Erben mit Wohnsitz in der Schweiz betraute Erbschaftsverwalter hat alle Massnahmen zu treffen, damit die vom Erblasser und die von der Erbschaft geschuldeten Steuern vor der Verteilung bezahlt werden. Bei Nichtbefolgen dieser Vorschrift sind die Be - stimmungen von Artikel 205 auf den Erbschaftsverwalter anwendbar.

Art. 11 * 2.6. Besteuerung nach dem Aufwand

1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Ver - mögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie haben nicht das Schweizer Bürgerrecht; b) sie sind erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Abwesenheit un - beschränkt steuerpflichtig (Art. 2); c) sie üben in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Die Steuer, welche die Einkommenssteuer ersetzt, wird nach den jährli - chen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebens - haltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge be - messen: a) ein vom Staatsrat festgesetzter Betrag; b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jähr - lichen Mietzinses oder des Eigenmietwerts; c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensi - onspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Wohnsitzes nach Artikel 2.
4 Die Vermögenssteuer wird mindestens auf dem Vierfachen des nach Ab - satz 3 festgesetzten Betrags berechnet.
5 Die Kantonssteuer wird nach den Tabellen des ordentlichen Steuertarifs gemäss Artikel 32 Absätze 1 und 2 berechnet. Der nach dem Aufwand be - steuerte Steuerpflichtige hat Anspruch auf die Ermässigungen gemäss Arti - kel 32 Absatz 3 Buchstabe a. Er hat kein Anrecht auf andere Sozialabzüge oder allgemeine Abzüge.
6 Die Gemeindesteuer wird nach den Tabellen des ordentlichen Steuertarifs gemäss Artikel 178 Absätze 1 und 2, gestützt auf einen durchschnittlichen Tarif, berechnet. Der nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige hat An - spruch auf die Ermässigungen gemäss Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe a. Er hat kein Anrecht auf andere Sozialabzüge oder allgemeine Abzüge. Der Staatsrat legt den durchschnittlichen Index und den durchschnittlichen Koef - fizienten fest.
7 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach dem ordentlichen Steuertarif berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern des gesamten Bruttobetrags: a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und dessen Ertrags; b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und deren Einkünfte; c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, ein - schliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und dessen Einkünfte; d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und deren Einkünfte; e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen aus schweizerischen Quel - len;
f) der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppel - besteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
8 Werden Einkünfte aus einem ausländischen Staat von dessen Steuern ent - lastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 7 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiese - nen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
1.1.2 Einkommenssteuer

Art. 12 1. Steuerbare Einkünfte

1.1. Steuerbare Einkünfte
1 Der Einkommenssteuer unterliegen sämtliche wiederkehrenden und ein - maligen Einkünfte aller Art.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert be - messen. *
3 Die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind steuerfrei; vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne. *

Art. 13 1.2. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus ei - nem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, ein - schliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, - nen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die vom Arbeit - geber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein - schliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe kein steuerpflichtiges Einkommen dar. *
2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vor - sorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers wer - den nach Artikel 33b Absatz 1 besteuert. *

Art. 13a * Mitarbeiterbeteiligungen

1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsantei - le oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbei - tern abgibt; b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bar - geldabfindungen.

Art. 13b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus ge - sperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind zum Zeitpunkt des Er - werbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen all - fälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jah - re.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiter - optionen werden zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 13c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligunge

1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind zum Zeit - punkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 13d * Anteilsmässige Besteuerung

1 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwi - schen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbei - teroptionen (Art. 13b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeit - spanne besteuert.

Art. 14 1.3. Aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Ka - pitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überfüh - rung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermö - genswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermö - gen erklärt. Artikel 14b bleibt vorbehalten. *
3 ... *
4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, ist Ar - tikel 81 sinngemäss anwendbar.
5 Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der An - lagekosten zugerechnet. *
6 Dem Staatsrat wird durch Verordnung die Kompetenz delegiert, festzuset - zen, bis zu welchem Betrag die Landwirtschaftsbetriebe, die Früchtehändler und die Selbsteinkellerer eine vereinfachte Erklärung einreichen können. Das landwirtschaftliche Nettoeinkommen wird aufgrund des Rohertrages un - ter Abzug von Pauschalen für die variablen Kosten und die Strukturkosten festgesetzt. Art und Weise der Festsetzung wird durch Verordnung be - stimmt. *

Art. 14a * Aufschubtatbestände

1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermö - gen in das Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person ver - langen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen Anla - gekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkom - menssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Ein - kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuer - pflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortge - führt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 14b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Ge -

schäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vortei - le aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos - senschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Ver - äusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungs - rechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapital - gesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinne wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens bleiben.

Art. 14c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei

selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbst - ständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 88a und 88b sinngemäss anwend - bar.

Art. 15 * Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personenge - sellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbestehen bleibt und die bisher für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernommen werden: * a) * bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personen - unternehmung; b) bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine juristische Person; c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anläss - lich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertra - genen stillen Reserven im Verfahren gemäss den Artikeln 158 und 159 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung folgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem über - tragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuer - te stille Reserven geltend machen.
3 Buchmässige Aufwertungen und Ausgleichsleistungen unterliegen der Be - steuerung nach den allgemeinen Bestimmungen über die Ermittlung des Reineinkommens.

Art. 16 1.4. Einkommen aus beweglichem Vermögen

a) Grundsatz
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a) * Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rück - kaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vor - sorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Ver - sicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; b) * Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen; c) * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gra - tisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei Rückgabe von Beteiligungs - rechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrech - nungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jah - re als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1 bis VStG); Artikel 33d bleibt vorbehalten; d) * Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; e) Einkünfte aus immateriellen Gütern; f) * Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds (Art. 72), soweit die Gesamter - träge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz überstei - gen.
1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor - teile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ge - nossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisakti - en, Gratisnennwerterhöhungen usw.) sind im Umfang von 60 Prozent steu - erbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstel - len. *
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören. *
3 ... *

Art. 16a * b) im Besonderen

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch: a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Pro - zent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Ge - nossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen ei - ner anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; gleiches gilt, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine sol - che Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insge - samt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Sub - stanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren der Nachsteu - er nach Artikel 158 bis 159a nachträglich besteuert; b) * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunterneh - mung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Sum - me aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reser - ven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 16b übersteigt; dies gilt sinnge - mäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vor - nehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäu - fer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 16b * Kapitaleinlagenprinzip

1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem
31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwi - schen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuer - bar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, han - delsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapi - talgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 84 Absatz 1 Buchsta - be c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine in - ländische Tochtergesellschaft nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b) die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstruk - turierung nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein - lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhun - gen verwendet werden.
5 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalge - sellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.

Art. 17 1.5. Aus unbeweglichem Vermögen

1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sons - tiger Nutzung; b) der Mietwert von Liegenschaften oder Teilen von solchen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung hält; c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen; d) Einkünfte aus eigener oder vertraglicher Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens; e) Einkünfte aus Wasserrechtskonzessionen.
2 Um der Eigentumsbildung Rechnung zu tragen, sind die Eigenmietwerte massvoll festzulegen. Die jeweilige Anpassung erfolgt frühestens nach zwei Veranlagungsperioden. *

Art. 18 1.6. Einkünfte aus Vorsorge und Steuerbefreiung

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus aner - kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie aus Leibrenten und Verpfründungsverträgen, mit Einschluss von Kapitalabfindungen und Rück - zahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, und die Leistungen aus reiner Risikoversicherung. *
2 Als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge gelten Leistungen aus Vorsorgekas - sen, Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. Ar - tikel 20 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
3 Für Leistungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu fliessen beginnen oder fällig werden, gilt folgende Veranlagung: a) Beginn oder Verfall vor dem 1. Januar 1983:
1. zu 60 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich von ihm erbracht worden sind;
2. zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu einem Fünftel von ihm erbracht worden sind, oder wenn die Leis - tungen aus einer reinen Risikoversicherung stammen.
b) Beginn oder Verfall zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar
1987:
1. zu 80 Prozent für die unter 3 A a erwähnten Leistungen;
2. zu 90 Prozent für die unter 3 A b erwähnten Leistungen c) * Beginn oder Verfall zwischen dem 1. Januar 1987 und dem 1. Januar
2002 und das Vorsorgeverhältnis bereits am 31. Dezember 1984 be - stand:
1. zu 80 Prozent für die unter 3 A a erwähnten Leistungen;
2. zu 90 Prozent für die unter 3 A b erwähnten Leistungen.
4 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuer - bar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. In den übrigen Fällen sind diese Einkünfte vollumfänglich zu besteuern. Den Leistungen des Steuerpflichti - gen sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn der Steuerpflichtige den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat. *
5 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus an - erkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind in dem Umfang von der Steuer befreit, wie der Steuerpflichtige die in den Jahren 2001 und 2002 entrichteten Beiträge steuerlich nie von seinem Einkommen in Abzug brin - gen konnte. *

Art. 19 1.7. Übrige Einkünfte

1 Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar: a) alle sonstigen Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstä - tigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen aus der Erwerbsersatzord - nung, Arbeitslosenkassen und Versicherungen; b) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit; c) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; d) * Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen sind ge - mäss Artikel 33c steuerbar; e) * Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtli - cher oder tatsächlicher Trennung für sich in Form einer Rente oder Ka - pitalleistung erhält sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält. Die Kapital - leistungen werden gemäss Artikel 33 Absatz 1 besteuert; f) * ...
g) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleiben - de körperliche Nachteile.

Art. 20 2. Steuerfreie Einkünfte

1 Einkommenssteuerfrei sind: a) Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder gü - terrechtlicher Auseinandersetzung; b) * der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversiche - rung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Für Kapitalversiche - rungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a vorbe - halten; c) Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel durch den Arbeitgeber oder durch eine Personalvorsorgeeinrichtung ausgerichtet werden, soweit sie vom Empfänger spätestens im Verlauf des folgenden Jahres zum Einkauf in eine Personalvorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden; d) * die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; e) * die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausge - nommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 19 Buchstabe e; f) * der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivil - dienst; g) * die Zahlung von Genugtuungssummen; h) * die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleis - tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; i) * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt wer - den, die nach dem Geldspielgesetz (BGS) zugelassen sind, sofern die - se Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen; i bis ) * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; i ter ) * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; j) * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1'000 Franken nicht überschritten wird;
k) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 8'000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspek - tionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemei - nen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen so - wie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistun - gen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt.

Art. 21 3. Ermittlung des Reineinkommens

3.1. Regel
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba - ren Einkünften alle zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendun - gen, insbesondere die allgemeinen Abzüge nach Artikel 22 bis 29, abge - rechnet.

Art. 22 3.2. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

1 Als Berufsunkosten werden insbesondere abgezogen: a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen dem steuerrechtlichen Wohnort und der Arbeitsstätte; b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohn - stätte und bei Schichtarbeit; c) * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten; Artikel
29 Absatz 1 Buchstabe n bleibt vorbehalten. d) * ...
2 Für die Berufsunkosten werden Pauschalansätze festgelegt. In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. *

Art. 23 3.3. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit

a) Im allgemeinen
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmäs - sig begründeten Kosten abgezogen werden. *
2 Dazu gehören insbesondere: a) die Abschreibungen und Rückstellungen nach Artikel 24 und 25; b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c) die Zuwendungen an rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtungen zu - gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwen - dung ausgeschlossen ist; d) * die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 14 Absatz 2 entfallen; e) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess - lich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. *

Art. 24 b) Abschreibungen

1 Für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei Fehlen einer nach kaufmännischer Art geführten Buchhaltung, in besonderen Abschrei - bungstabellen ausgewiesen sind.
2 Die Abschreibungen richten sich nach dem tatsächlichen Wert der einzel - nen Vermögensstücke oder sind nach deren voraussichtlicher Gebrauchs - dauer angemessen zu verteilen.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher be - wertet wurden, können nur soweit vorgenommen werden, als die Höherbe - wertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung gemäss Artikel 27 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
4 Auf Neuinvestitionen kann zusätzlich zu den ordentlichen Abschreibungen eine Sofortabschreibung bis zu 100 Prozent getätigt werden. Bei Liegen - schaften beträgt der Sofortabschreibungssatz das Doppelte des ordentlichen Abschreibungssatzes. *

Art. 25 c) Rückstellungen

1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: a) im Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbe - stimmt ist; b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren und Debitoren, verbunden sind; c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr be - gründet wurden;
d) * künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchs - tens bis zu 1 Mio. Franken, unter der Bedingung, dass die entspre - chenden Auslagen innert angemessener Frist getätigt werden; e) * für jeden neuen Lehrling 10'000 Franken. Die Rückstellung muss spä - testens am Ende der Lehre aufgelöst werden.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zuge - rechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 26 d) Ersatzbeschaffung

1 Beim Ersatz von Gegenständen des Anlagevermögens können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen aus - serhalb der Schweiz. *
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der übertragbaren stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur solches Anlagevermögen, das für einen Fa - brikations-, Gewerbe-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb unmittelbar not - wendig ist; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, welche dem Unternehmen nur zum Zwecke der Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen.

Art. 27 e) Abzug von Verlusten

1 Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode (Art. 61) vorangegange - nen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berech - nung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt worden sind. *
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen ei - ner Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet worden sind.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. *

Art. 27a * Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbst -

ständiger Erwerbstätigkeit
1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbststän - diger Erwerbstätigkeit ist Artikel 88e sinngemäss anwendbar.

Art. 28 * 3.4. Bei Vermögensbesitz

1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Ver - sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind. Dasselbe gilt für Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Es gelten die Abzüge bei der direkten Bundessteu - er. *
2bis Investitionskosten und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneu - bau nach Absatz 2 sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abzieh - bar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *
3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit die - se Arbeiten nicht subventioniert sind.
4 Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend ma - chen. Es gilt der entsprechende Pauschalabzug bei der direkten Bundes - steuer. *

Art. 29 3.5. Allgemeine Abzüge

1 Von den Einkünften werden abgezogen: a) * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 16, 17 und
33d steuerbaren Vermögenserträge und weitere 50'000 Franken; b) * die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c) * die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsäch - lich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kin - der, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; d) * die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prä - mien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hin - terlassenen- und Invalidenversicherung und aus den Familienzulage - kassen sowie die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversiche - rung; e) * die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vor - sorge; f) * die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen An - sprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Umfang und unter den Voraussetzungen der eidgenössischen Gesetz - gebung; g) * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe d fallende Unfallversicherung sowie die Zin - sen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhal - tenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
1. für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich unge - trennter Ehe leben:
1.1. 4'800 Franken im Steuerjahr, in welchem die Änderung in Kraft tritt (Jahr n);
1.2. 6'000 Franken im Jahr n + 1
1.3. 7'200 Franken im Jahr n + 2
2. für die übrigen Steuerpflichtigen:
2.1. 2'400 Franken im Steuerjahr, in welchem die Änderung in Kraft tritt (Jahr n);
2.2. 3'000 Franken im Jahr n + 1
2.3. 3'600 Franken im Jahr n + 2
2.4. 1'090 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige den Abzug gemäss Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b geltend machen kann.
3. Sind die Voraussetzungen für eine Teilung des Abzugs für Kin - der im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 erfüllt, wird der Abzug pro Kind zwischen den beiden Eltern aufgeteilt.
4. Der Grosse Rat kann diese maximalen Abzüge bis zu 30 Prozent erhöhen. h) * ... i) * die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reineinkommens; j) * die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 2 Prozent des steuerbaren Einkommens, ver - mindert um die in den Artikeln 22 bis 29 vorgesehenen Abzüge, über - steigen; k) * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Behinderten vom 13. De - zember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt; l) * 3'000 Franken pro Kind für die Betreuung der eigenen Kinder; die Kosten für die Drittbetreuung können bis zur Höhe von maximal 3'000 Franken pro Kind zum Abzug gebracht werden, wenn das Kind mit dem Steuerpflichtigen, der für dessen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt und wenn die nachgewiesenen Betreuungskosten in di - rektem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Die Abzüge gel - ten für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und können nicht kumuliert werden; m) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von
20'000 Franken an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 eingetragen sind;
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind;
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parla - ments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben. n) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess - lich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Fran - ken, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist, und soweit es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundar - stufe II handelt.
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Franken 5500 abgezogen; ein gleichartiger Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit ei - nes Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Der Grosse Rat kann diesen Abzug bis zu 30 Prozent erhöhen. *
3 ... *

Art. 30 3.6. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen

1 Nicht zum Abzug zugelassen werden die nachstehenden Kosten und Auf - wendungen: a) die für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie gemach - ten Aufwendungen mit Einschluss des durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Privataufwandes sowie die Löhne des Hauspersonals; b) * die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstu - fe II; c) die Aufwendungen für Schuldentilgung; d) die Aufwendung für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh - rung von Vermögensgegenständen; e) * Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.

Art. 31 4. Steuerfreie Beträge

1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: a) * ... b) * für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Stu - dium stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige auf - kommt:
1. 7'510 Franken bis zum sechsten Altersjahr;
2. 8'560 Franken vom sechsten bis zum 16. Altersjahr;
3. 11'410 Franken ab dem 16. Altersjahr;
4. Hat der Steuerpflichtige drei und mehr Kinder, wird ab dem drit - ten Kind für jedes Kind ein zusätzlicher Abzug von 1'200 Franken gewährt;
5. Diese Abzüge werden um den Betrag der Geburts- und Adopti - onszulagen erhöht;
6. Der Grosse Rat kann diesen Abzug bis zu 30 Prozent erhöhen;
7. Werden die Eltern getrennt besteuert, so hat jeder Elternteil An - spruch auf den hälftigen Kinderabzug, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträ - ge von einem Elternteil an den andern geleistet werden, c) für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beträgt 1'250 Franken. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Abzug nach Buchstabe b gewährt wird; d) * ... e) * vom Einkommen von Lehrlingen und Studenten 5'000 Franken; f) * für AHV- oder IV-Rentner und Rentnerinnen, die sich in einem aner - kannten Pflege- oder Krankenheim aufhalten, wird das steuerbare Ein - kommen auf Null festgesetzt, sofern
1. der steuerpflichtigen Person vom Gesamteinkommen mit Ein - schluss der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten nur noch die vom Staatsrat festgesetzte freie Quote zur Bestrei - tung der persönlichen Auslagen übrig bleibt; und
2. die steuerpflichtige Person über kein steuerbares Vermögen ver - fügt; g) * für jeden Schüler der öffentlichen Orientierungs- und Mittelschulstufe pro Jahr maximal 5'000 Franken der effektiven Kosten für Internat oder Gastfamilie; h) * für jedes Kind, das eine tertiäre Bildung geniesst und dauerhaft aus - serhalb des elterlichen Wohnsitzes logieren muss, 5'000 Franken pro Jahr maximal. Der Abzug wird nicht gewährt, wenn das Kind eine gleichwertige Ausbildung an einer Bildungsanstalt mit Sitz im Kanton Wallis absolvieren kann; i) * für freiwillig Pflegende 5'000 Franken. Der Abzug wird gewährt, wenn die Pflege regelmässig erbracht wird und wenn feststeht, dass diese Person ohne die entsprechenden Hilfeleistungen in einem Pflegeheim oder in einer Institution untergebracht werden müsste; der Gesund - heitszustand der Person und die erbrachte Pflegeleistung müssen durch einen Arzt oder das Sozialmedizinische Zentrum bestätigt wer - den. Wird die Pflegeleistung zwecks Verbleibs zu Hause durch mehre - re Personen erbracht, wird der Abzug unter ihnen aufgeteilt.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperi - ode (Art. 61) oder der Steuerpflicht festgesetzt. *
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wer - den die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt. Für die Satzbestimmung wer - den sie voll angerechnet. *

Art. 31a * 5. Kinderabzug auf die Einkommenssteuer

1 Für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studi - um stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, wird von der Einkommenssteuer für den Kanton ein Maximalbetrag von 300 Fran - ken in Abzug gebracht. Die Ermässigung wird nach Gewährung des Ehegat - tenrabatts gemäss Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a vorgenommen. Artikel
236 ist nicht anwendbar.
2 Sind die Voraussetzungen für eine hälftige Teilung des Kinderabzugs im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 erfüllt, wird auch dieser Abzug unter den bei - den Eltern hälftig aufgeteilt. *

Art. 32 * 6. Steuerberechnung

6.1. Steuersätze
1 Die Steuer vom Einkommen für ein Steuerjahr beträgt: * Klassen Steuersatz in Prozent Steuerbetrag
500 bis 6'300 2.0000 126.00
6'400 bis 12'700 2.7992 355.50
12'800 bis 19'000 3.6915 701.40
19'100 bis 25'400 4.5982 1'167.95
25'500 bis 38'100 6.2978 2'399.45
38'200 bis 50'800 7.6975 3'910.35
50'900 bis 63'500 8.9974 5'713.35
63'600 bis 76'200 10.4963 7'998.20
76'300 bis 88'900 11.7962 10'486.80
89'000 bis 101'600 12.9960 13'203.95
101'700 bis 114'300 13.2989 15'200.65
114'400 bis 127'000 13.4992 17'144.00
127'100 bis 139'700 13.5498 18'929.05
Klassen Steuersatz in Prozent Steuerbetrag
139'800 bis 152'400 13.5998 20'726.10
152'500 bis 165'100 13.6497 22'535.65
165'200 bis 177'800 13.6997 24'358.05
177'900 bis 190'500 13.7497 26'193.20
190'600 bis 203'200 13.7997 28'041.00
203'300 bis 215'900 13.8497 29'901.50
216'000 bis 228'700 13.9000 31'789.30
228'800 bis 241'400 13.9500 33'675.30
241'500 bis 254'100 14.0000 35'574.00
254'200 bis und mehr 14.0000
2 Von 6300 Franken bis und mit 254'100 Franken wird der Steuerfuss nach dem durchschnittlichen Verhältnis berechnet. Restbeträge von weniger als
100 Franken fallen ausser Betracht. Eine dem Gesetz beigefügte Tabelle bestimmt in Abstufungen von 100 Franken den geschuldeten Steuerbetrag. *
3 Abzüge: * a) * Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, ge - schiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstüt - zungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ermässigt sich die Steuer um 35 Prozent, jedoch mindestens um 600 Franken und höchstens um
4'500 Franken. Der Grosse Rat kann diese Ermässigung auf maximal
6'000 Franken anheben. Steht das Kind unter der gemeinsamen elterli - chen Sorge der getrennt besteuerten Eltern und wird der Sozialabzug für das Kind hälftig unter ihnen aufgeteilt (Art. 31 Abs. 1), hat jeder El - ternteil Anspruch auf die Ermässigung von 35 Prozent, reduziert um die Hälfte, jedoch mindestens von 300 Franken und höchstens von b) * Unter Vorbehalt des Buchstabens c wird den Steuerpflichtigen, die kei - nen Anspruch auf die Ermässigung laut Buchstabe a haben, ein Abzug vom steuerbaren Nettoeinkommen von 20’000 Franken gewährt. Die - ser Abzug nimmt um jeweils 2’000 Franken für jede weiteren angebro - chenen 1’500 Franken ab, die das steuerbare Nettoeinkommen von
20’000 Franken übersteigen. Der Abzug entfällt, sobald das steuerbare Nettoeinkommen 33’500 Franken überschreitet.
c) Die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Abzüge werden nicht gewährt an Personen, die in freier Gemeinschaft zusammenleben.
4 Jedes Mal, wenn der Index der Konsumentenpreise um 3 Prozent steigt, werden die obigen Ansätze automatisch auf um 3 Prozent höhere Einkom - men anwendbar. Wenn es die finanzielle Situation des Kantons erfordert, kann der Grosse Rat beschliessen, die Auswirkungen der kalten Progressi - on nicht oder nur teilweise auszumerzen. Die Änderung von 3 Prozent wird basierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet. Massge - bend ist der Stand des Indexes am 30. Juni des dem Beginn der Einschät - zungsperiode vorangehenden Jahres. Die Veränderung des Indexes, die frü - her nicht berücksichtigt wurde, wird ebenfalls in Betracht gezogen. Eine An - passung ist ausgeschlossen, wenn die Teuerung negativ ist. Die Anpas - sung, die nach einer negativen Teuerung erfolgt, wird basierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet. *
5 Der Grosse Rat kann zu Beginn jeder Veranlagungsperiode die nachträgli - che Ausmerzung der kalten Progression, die bisher nicht korrigiert wurde, beschliessen. *
6 Der Steuerpflichtige, der von der Einkommenssteuer nicht erfasst wird, schuldet eine Mindeststeuer von 10 Franken. Artikel 167 bleibt vorbehal - ten. *

Art. 33 6.2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leis - tungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. *
2 ... *

Art. 33a * Vereinfachtes Verfahren

1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird die Steuer zu einem Steuersatz von 4.5 Prozent und ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge erhoben, vor - ausgesetzt dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes ge - gen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 entrichtet. Damit sind die Einkom - menssteuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.
2 Artikel 108e Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss. *
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern peri - odisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zustän - digen Steuerbehörde die einkassierten Steuern.
5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 108e Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen. *
6 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten unter Berücksichtigung von Artikel
108e. *

Art. 33b * Kapitalleistungen aus Vorsorge

1 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus an - erkannten Formen der gebundenen individuellen Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod und bei bleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Nachteilen werden separat besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Steuer wird zum Satz berechnet, der anwendbar wäre, wenn wiederkeh - rende Leistungen ausgerichtet würden, auf jeden Fall kommt aber der Min - destansatz zur Anwendung, höchstens aber der Maximalsatz von 4 Prozent. Ist gemäss Artikel 18 nur ein Teil der Kapitalleistung steuerbar, ist für die Be - rechnung der wiederkehrenden Leistungen dieser Teil massgebend. Sozial - abzüge gemäss den Artikeln 31, 31a und 32 sind nicht zulässig. *
2 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufge - geben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufs - beiträge gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nachweist, in glei - cher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Absatz 1 erhoben. Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird gemäss Artikel 63 Ab - satz 3 besteuert, mindestens aber zum Mindestansatz gemäss Hilfstabelle.
3 Absatz 2 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
4 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, so - wie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiede - ne oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürfti - gen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren Unterhalt hauptsächlich sie aufkommen, wird die Steuer um 2 Prozent, jedoch höchs - tens um 2'340 Franken, ermässigt. *

Art. 33c * Lotteriegewinne

1 Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen werden zu 50 Prozent der ordentlichen Tarife besteuert. Die Besteuerung erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen in dem Steuerjahr, in dem die Gewinne zugeflos - sen sind. *
2 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben i bis bis j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5'000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbanken - spielen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben i bis werden die vom Online- Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens
25'000 Franken, abgezogen. *
3 Ein sich aus den übrigen Einkommensbestandteilen ergebender Verlust wird an den steuerbaren Lotteriegewinn des gleichen Steuerjahres ange - rechnet.

Art. 33d * Erträge aus Beteiligungen 2007 und 2008 *

1 Für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossen - schaften mit Sitz in der Schweiz wird der für das steuerbare Gesamteinkom - men massgebliche Steuersatz um 50 Prozent reduziert, sofern die Beteili - gungsquote mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt.
1.1.3 ... *

Art. 34 * ...

Art. 35 * ...

Art. 36 * ...

Art. 37 * ...

Art. 38 * ...

Art. 39 * ...

Art. 40 * ...

Art. 41 * ...

Art. 42 * ...

Art. 43 * ...

1.1.4 Grundstückgewinnsteuer

Art. 44 1. Gegenstand der Steuer

1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusse - rung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forst - wirt-schaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben. *
2 Bei gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Veräusserung mehrerer Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, wird der Gesamtgewinn für die Berechnung der Steuer dieser Veräusserungen in Betracht gezo - gen. *

Art. 45 2. Veräusserung

2.1. Steuerbegründete Veräusserungen
1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum auf einem Grundstück übertragen wird.
2 Als Veräusserung gelten auch: a) Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grund - stücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung im Sinne von Absatz 1 wirken; insbesondere der Verkauf von Aktien einer Immobiliengesell - schaft;
b) die Überführung von Grundstücken oder Anteilen an solchen vom Pri - vatvermögen in das Geschäftsvermögen; c) die Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkei - ten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belas - tung gegen Entgelt erfolgt. Die Besteuerung als Grundstücksgewinn unterbleibt, soweit das Entgelt gemäss Artikel 17 Buchstabe c oder d steuerbar ist.

Art. 46 2.2. Steueraufschiebende Veräusserungen

1 Die Besteuerung wird aufgeschoben: a) bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächt - nis), Erbvorbezug, Schenkung oder unter Ehegatten; b) * Eigentumswechsel unter Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder bei ausserordentlichem Beitrag eines Ehe - gatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) oder bei Anspruch aus dem Scheidungsrecht, insofern sich die Ehegatten geeinigt haben; c) * Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteig - nung; d) * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirt - schaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatz - grundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafte - ten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird; e) * Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz ver - wendet wird.

Art. 47 3. Steuersubjekt

1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
2 Die Ehegattin und die Kinder werden für ihren Grundstückgewinn getrennt besteuert. *

Art. 48 4. Steuerobjekt

4.1. Veräusserungsgewinn
1 Der steuerbare Gewinn ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Er - lös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen oder Ersatzwert). *
2 Bei Veräusserung nach Steueraufschub gemäss Artikel 46 Buchstaben a bis c wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die letzte steuerbegrün - dende Veräusserung abgestellt. *
3 Bei Veräusserung nach Steueraufschub gemäss Artikel 46 Buchstaben d und e gelten als Anlagekosten die um den aufgeschobenen steuerbaren Gewinn gekürzten Erwerbskosten des Ersatzgrundstücks. *
4 Im Falle der Zwangsveräusserung wird die Steuer nicht erhoben, wenn die Guthaben der betreibenden Gläubiger oder Pfandgläubiger oder die im Kol - lokationsplan definitiv aufgenommenen Guthaben nicht vollständig gedeckt sind. *

Art. 49 4.2. Veräusserungserlös

1 Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers.
2 Bei Überführung von Grundstücken, von Anteilen an solchen sowie von diesen gleichgestellten Vermögensobjekten aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen (Art. 45 Abs. 2 Bst. b) gilt als Erlös der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird.

Art. 50 4.3. Anlagekosten

a) Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers sowie der bezahlten Erbschaftssteuern.
2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Veräusserer oder den Rechtsvorgänger oder, in Ermangelung eines solchen, der Katasterwert per 1. Januar 1977. *
3 Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen über - führt, gilt der für den Kapitalgewinn (Art. 14 Abs. 2) massgebende Wert als Erwerbspreis.

Art. 51 b) Aufwendungen

1 Als Aufwendungen gelten: a) Kosten für Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben; b) Grundeigentümerbeiträge für Mehrwerte, insbesondere für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen und für Wasser - bau; c) * Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der Provisionen und Vermittlungsge - bühren; d) * der Betrag aus der Mehrwertabgabe, welche Folge einer Raumpla - nungsmassnahme ist.
2 Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteu - ert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.
3 Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Bund, Kanton oder Gemein - de, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

Art. 52 * 5. Steuerberechnung

1 Steuerberechnung: * a) die einfache Steuer für Grundstückgewinne wird abgestuft gemäss nachfolgenden Ansätzen erhoben:
1. 12 Prozent für die Gewinne bis zu Franken 50'000;
2. 18 Prozent für die Gewinne von Franken 50'001 bis Franken
100'000;
3. 24 Prozent für die Gewinne über Franken 100'001. b) Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte Grundstück während mindestens sechs Jahren zu Eigentum, so ermässigt sich die Steuer pro Jahr um jeweils 4 Prozent ab dem sechsten Jahr. c) Nach 25 Jahren gelten nachfolgende Sätze:
1. 1 Prozent für die Gewinne bis zu Franken 50'000;
2. 2 Prozent für die Gewinne von Franken 50'001 bis Franken
100'000;
3. 3 Prozent für die Gewinne über Franken 100'001.
2 Bei einer Veräusserung innert fünf Jahren gelten nachfolgende Prozentsät - ze: * steuerba - rer Gewinn
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr Franken 0 bis Fran - ken 50'000
19.2 18 15.6 14.4 13.2 Franken
50'001 bis Franken
100'000
28.8 27 23.4 21.6 19.8 Franken
100'001 und mehr
38.4 36 31.2 28.8 26.4
3 Bei Grundstücken, die unter Steueraufschub erworben wurden, wird für die Berechnung des Abzugs auf die letzte besteuerte Veräusserung oder ent - geltliche Handänderung ohne Gewinn abgestellt. *
4 Die Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen unterbricht die Eigentumsdauer.
5 Steuern auf Grundstückgewinne, die bei Veräusserung von Aktien einer Immobiliengesellschaft bezahlt werden, können auf die Steuern des auf die - se Aktien entfallenden Liquidationserlöses angerechnet werden, wenn die Liquidation innert 15 Jahren nach dem Erwerb der Aktien erfolgt.
6 Der Staat überweist zwei Drittel des Nettoertrages der Grundstückgewinn - steuer der Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt.
7 Steuerbeträge unter Franken 100 werden nicht erhoben. *
1.1.5 Vermögenssteuer

Art. 53 1. Gegenstand der Steuer

1 Der Steuer unterliegt das Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
3 Bei Anteilen an Anlagefonds (Art. 72 Abs. 1 Bst. c) ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grund - besitz steuerbar. *
4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei. *

Art. 53a * 2. Steuerbares Vermögen

1 Zum steuerbaren Vermögen gehören die gesamten unbeweglichen und be - weglichen Aktiven.
2 Das Vermögen wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen zum Verkehrswert bewertet.

Art. 54 * 2.1. Grundstücke

1 Zum unbeweglichen Vermögen gehören namentlich: a) Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB unter Einschluss der Be - standteile (Art. 642 ZGB) und der mit ihnen verbundenen Nutzungs - rechte, Grundlasten und Dienstbarkeiten (Art. 730 ff. ZGB); b) * ... c) Bauten, die aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen unselbständi - gen Baurechts auf fremdem Boden errichtet worden sind; d) im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeiten; e) Strom- und Gasleitungen sowie ähnliche andere Anlagen; f) Wasserkräfte, die aufgrund einer Konzession ausgebeutet werden; g) andere Konzessionen und Werke, namentlich Tunnel und Autobahn - raststätten.
2 ...

Art. 55 * 2.2. Bewertung des unbeweglichen Vermögens

1 Die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke werden zum Verkehrswert be - wertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
2 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden zum Ertragswert be - wertet. *
3 Die Schatzungsrichtlinien, die Organisation und das Verfahren (allgemeine Revision, Nachführungen) werden vom Staatsrat mittels Verordnung festge - legt. Diese unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat.

Art. 56 * 2.3. Bewertung des beweglichen Vermögens

1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermö - gen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkom - menssteuer massgeblichen Wert bewertet. *
2 Kotierte Wertpapiere, die Gegenstand von Transaktionen in der Schweiz sind, werden zum Schlusskurs des letzten Börsentags im Dezember oder des letzten Börsentags vor Beendigung der Steuerpflicht bewertet. *
3 Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung werden auf der Basis des Substanz- und Ertragswertes bewertet. Das Unternehmerrisiko ist bei der Berechnung zu berücksichtigen.
4 Für qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 33d wird der gemäss Absatz 2 und 3 bestimmte Wert auf 60 Prozent festgesetzt.
5 Die Viehhabe ist zum Einheitswert (Mittel des Verkehrs- und Nutzwertes) nach Anhören der Walliser Landwirtschaftskammer zu besteuern. *
6 Lebensversicherungen werden zu ihrem Rückkaufswert besteuert. *
7 Bei der Bewertung bestrittener und gefährdeter Forderungen und Rechte ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung zu tra - gen. *

Art. 56a * Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen

1 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 13b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Gesperrte oder nicht börsenkotierte Optionen und unechte Mitarbeiterbetei - ligungen im Sinne der Artikel 13b Absatz 3 und 13c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

Art. 57 2.4. Fahrnis

1 Fahrnis, die zum Geschäftsvermögen gehört, wird zu dem für die Einkom - menssteuer massgebenden Wert besteuert.
2 ... *
3 Die Art und Weise der Berechnung des Verkehrswertes wird für bewegli - ches Vermögen im Reglement bestimmt.

Art. 58 3. Passiven

1 Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden in vollem Um - fange berücksichtigt, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschul - den, nur insoweit, als der Steuerpflichtige hierfür aufkommen muss.
2 Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, wenn die Rente gegen Entgelt zugesichert worden ist und nicht der Erfüllung familienrechtlicher Pflichten dient.

Art. 59 4. Steuerberechnung

4.1. Steuerabzüge
1 Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen: a) * für Ledige, Verwitwete und Geschiedene ohne Kinderlasten: Franken 30'000 b) * für Ehepaare sowie für Verwitwete und Geschie - dene mit Kinderlasten: Franken 60'000
2 Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. *
3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilmässig gewährt.

Art. 60 4.2. Steuersätze

1 Die Vermögenssteuer beträgt: Klassen Steuersatz in Promille Steuer
1'000 bis 10'000 1.0 10
11'000 bis 20'000 1.2 24
21'000 bis 30'000 1.3 39
31'000 bis 50'000 1.5 75
51'000 bis 100'000 1.7 170
101'000 bis 200'000 1.9 380
201'000 bis 300'000 2.0 600
301'000 bis 400'000 2.1 840
401'000 bis 500'000 2.2 1'100
Klassen Steuersatz in Promille Steuer
501'000 bis 600'000 2.26 1'356
601'000 bis 700'000 2.32 1'624
701'000 bis 800'000 2.38 1'904
801'000 bis 900'000 2.44 2'196
901'000 bis 1'000'000 2.5 2'500
1'001'000 bis 1'100'000 2,55 2'805
1'101'000 bis 1'200'000 2.6 3'120
1'201'000 bis 1'300'000 2.65 3'445
1'301'000 bis 1'400'000 2.7 3'780
1'401'000 bis 1'500'000 2.75 4'125
1'501'000 bis 1'600'000 2.8 4'480
1'601'000 bis 1'700'000 2.85 4'845
1'701'000 bis 1'800'000 2.9 5'220
1'801'000 bis 1'900'000 2.95 5'605
1'901'000 bis 2'000'000 3.0 6'000
2'001'000 und mehr 3.0
2 Restbeträge von weniger als Franken 1000 fallen für die Festsetzung des steuerbaren Vermögens ausser Betracht.
3 ... *
4 ... *
1.1.6 Zeitliche Bemessung

Art. 61 Steuerperiode, Steuerjahr

1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperi - ode festgesetzt und erhoben. *
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. *
3 Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden hat. *
4 Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regel - mässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrech - nung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Um - fang herangezogen und mit dem auf zwölf Monate umgerechneten Einkom - men zusammengezählt. Artikel 33 bleibt vorbehalten. *

Art. 62 * Bemessung des Einkommens (Selbständigerwerbende)

1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steu - erperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.
3 Diese Bestimmung gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätig - keit oder, wenn der Zeitpunkt für den Geschäftsabschluss neu festgelegt wird, und das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst.
4 Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Um - fang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkom - mens herangezogen.
5 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Um - rechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuer - pflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf - grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet wer - den.
6 Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Mo - nate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuer - pflicht nicht umgerechnet.
7 Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buch - mässig realisierte Wertvermehrungen) werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet.

Art. 63 * Obliegenheiten (Selbständigerwerbende)

1 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuer - periode einen Geschäftsabschluss erstellen, dies unter Vorbehalt einer un - terschiedlichen Praxis zur direkten Bundessteuer.
2 Ein Geschäftsabschluss ist einzureichen, wenn die Steuerpflicht kraft per - sönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, in jedem Fall aber bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Wird bei Fortführung der bishe - rigen Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit Geschäftsvermögen in Privatvermögen, ausländische Betriebe oder Betriebsstätten überführt, genügt die Einreichung eines Zwischenabschlus - ses (Art. 14 Abs. 2).
3 Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht oder der Aufga - be der selbständigen Erwerbstätigkeit unterliegen alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Auf die so errechnete Steuer wird ein Abschlag von 50 Prozent gewährt. Artikel 29 Absatz 2, Artikel 31, Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 178 Absatz 3 sind bei der Ermittlung des Steuerbetrages nicht anwendbar. Diese Einkünfte werden bei der Ermittlung der Hauptveranlagung nicht berücksichtigt. Die Steuer wird in dem Steuerjahr erhoben, in dem die Einkünfte zugeflossen sind.
4 Die Liquidationsgewinne unterliegen stets einer Jahressteuer nach Ab - satz 3.

Art. 64 * Ehegatten, Kinder unter elterlicher Gewalt

1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt.
2 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemein - sam veranlagt. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegat - ten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
3 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden bei - de Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt.
4 Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt wird bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, dem Inhaber der el - terlichen Gewalt zugerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das minderjährige Kind jedoch selbständig besteuert.

Art. 65 * Wechsel der Steuerpflicht

1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz be - steht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 33b Absatz 1 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeit - punkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 108 Absatz 1 bleibt im Übri - gen vorbehalten. *
2 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die ge - samte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verän - dert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensob - jekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kanto - nen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

Art. 66 Bemessung des Vermögens

1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. *
2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjah - ren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steu - erbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. *
3 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, so wird dieses erst von dem Zeitpunkt an dem übrigen Vermögen zugerechnet, in dem es anfällt. *
4 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird der diesem Zeitraum entsprechende Betrag erhoben. Artikel 65 Absatz
2 bleibt vorbehalten. *

Art. 67 * ...

Art. 68 * ...

Art. 69 * ...

Art. 70 * ...

Art. 71 * Veranlagung der Grundstückgewinne

1 Die Grundstückgewinnsteuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die Gewinne erzielt worden sind.
1.2 Die Steuern der juristischen Personen
1.2.1 Steuerpflicht

Art. 72 1. Begriff der juristischen Personen

1 Als juristische Personen werden besteuert: a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktienge - sellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Ge - nossenschaften; b) der Kanton, die Munizipalgemeinden, die Burgerschaften, die Vereine und Stiftungen und die übrigen juristischen Personen; c) * Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz
2, Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18. März 1994 .
2 Ausländische juristische Personen sowie die gemäss Artikel 8 steuerpflich - tigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten wer - den jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach ihrer rechtlichen Natur und tatsächlicher Gestalt am ähnlichsten sind.

Art. 73 2. Steuerliche Zugehörigkeit

2.1. Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
2 Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG) werden den übrigen juristischen Personen gleichgestellt. Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne von Ar - tikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *

Art. 74 2.2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie: * a) * Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind; b) * im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben; d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: * a) * Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; b) * ... c) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Ge - schäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstät - ten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Baustellen, Berg - werke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen.

Art. 75 2.3. Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht grundsätzlich unbe - schränkt, erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Betriebsstätten und Grundstücke.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel 74 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Aus - land nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkan - tonalen Doppelbesteuerung und den Abkommen über die Doppelbesteue - rung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländi - schen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeich - net diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewin - ne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstät - testaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus auslän - dischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. *
4 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

Art. 76 2.4. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

1 Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinnes und Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuer - baren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht.
2 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrich - ten die Steuern für Betriebsstätten und für Grundstücke im Kanton mindes - tens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapital entspricht.

Art. 77 * 3. Beginn, Wechsel und Ende der Steuerpflicht *

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in den Kanton, mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten oder mit der Eröffnung einer Betriebsstätte.
2 Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. *
3 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Ar - tikel 74 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tat - sächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird. *
4 Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Ver - bot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. *
5 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzver - legung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesge - setzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung. *
6 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verle - gung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton, sofern dadurch die Voraussetzungen der persönlichen Zugehörigkeit wegfallen, oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
7 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere ju - ristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der überneh - menden juristischen Person zu entrichten.

Art. 78 4. Mithaftung

1 Hört die Steuerpflicht einer juristischen Person auf, so haften ihre Organe und die mit der Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr ge - schuldeten Steuern bis zum Betrage der nach dem Stand des Vermögens der juristischen Person auf diese Steuer entfällt. Massgebend ist der Stand des Vermögens im Zeitpunkt, in dem die Steuerpflichtige in Liquidation tritt oder ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton verlegt
2 Für die Steuern einer kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften die Personen, die mit der Auflösung von Betriebsstätten im Kanton oder mit der Veräusserung oder Verwertung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder von durch solche gesicherten For - derungen betraut sind, solidarisch bis zum Betrag des daraus erzielten Reinerlöses.
3 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer auslän - discher Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

Art. 79 5. Ausnahmen von der Steuerpflicht

1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes; b) * der Kanton und seine Anstalten, soweit sie nach Massgabe des kanto - nalen Rechtes öffentlichen Zwecken dienen. Die Walliser Kantonal - bank AG unterliegt der kantonalen und kommunalen Steuerpflicht ge - mäss den für die Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen. Sie ist proportional zum Anteil des Kantons am Aktienkapital von den kantonalen und kommunalen Gewinn- und Kapitalsteuern befreit; c) * die Gemeinden, die Kirchgemeinden, die Burgerschaften und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten, inso - fern sie öffentlichen Zwecken dienen; d) * Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohn - sitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen naheste - henden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen; e) * inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden-, Hinterlasse - nenversicherungs- und Familienzulagekassen, mit Ausnahme der kon - zessionierten Versicherungsgesellschaften; f) * die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und un - widerruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenser - haltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine ge - schäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden; g) * die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kul - tuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliess - lich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Ausgenommen sind namentlich die Sekten. h) * die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen be - stimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts;
i) * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunterneh - men, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung auf - recht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessio - nierten Tätigkeit haben.
2 Die in Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und i genannten juristischen Perso - nen unterliegen jedoch der Steuer für Grundstücke, die nicht zur unmittelba - ren Erfüllung der besonderen Zwecke, sondern als Kapitalanlage oder Ge - schäftsbetriebe dienen, sowie für die Wasserzinsen; dabei sind Abzüge zu - lässig, die einer üblichen hypothekarischen Belastung des Grundstückes entsprechen. Die Steuer vom Gewinn wird nach Artikel 93, die Steuer vom Kapital nach Artikel 100, die Grundstücksteuer gemäss den Artikeln 101 und
181 und die Grundstückgewinnsteuer nach Artikel 44 ff. erhoben. *
3 Die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten juristischen Personen un - terliegen für ihre Grundstücke der Grundstücksteuer und der Grundstückge - winnsteuer. Diese Steuern werden nach Artikel 44 ff. und nach den Artikeln
101 und 181 erhoben. Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art.
26), über Abschreibungen (Art. 24), über Rückstellungen (Art. 25) und über den Verlustabzug (Art. 27) gelten sinngemäss. *
4 ... *
1.2.2 Gewinnsteuer

Art. 80 1. Steuerobjekt

1.1. Grundsatz
1 Gegenstand der Steuer ist der Reingewinn.

Art. 81 1.2. Berechnung des Reingewinnes

a) Im allgemeinen
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovor - trages des Vorjahres;
b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiede - nen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von ge - schäftsmäs-sig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbe - sondere Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh - rung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Re - serven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts - mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Ein - schluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbe - hältlich Artikel 85. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung oder einer Betriebsstätte in das Ausland gleichgestellt; d) * ... e) * Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbrin - gen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungs - kosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweili - gen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entspre - chend zu berichtigen.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrech - nung erstellen, bestimmt sich nach Absatz 1, welcher sinngemäss anwend - bar ist. *

Art. 82 b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: a) Zuwendungen an rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtungen zu - gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwen - dung ausgeschlossen ist; b) * freiwillige Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reingewinns; c) Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaf - ten; d) * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber
e) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess - lich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, die an schweizerische oder fremde Amtsträger bezahlt werden. *

Art. 83 c) Erfolgsneutrale Vorgänge

1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch: a) * Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genos - senschaften, einschliesslich der Aufgelder und Leistungen à fonds per - du; b) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung; c) * Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserun - gen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden.

Art. 84 * d) Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteu - ert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: * a) * bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anläss - lich einer Umstrukturierung oder von fusionsähnlichen Zusam - menschlüssen; d) * bei der Übertragung von Beteiligungen oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländi - sche Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalge - sellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalge - sellschaft oder Genossenschaft zumindest mit 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buch - stabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den

Artikeln 158 und 159 nachträglich besteuert, soweit während der der Um -

strukturierung folgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräus - sert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehr - heit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indi - rekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagever - mögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgebenden Werten übertra - gen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesell - schaft im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d.
3bis Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteue - rung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Be - teiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesell - schaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passi - ven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. *
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgen - den fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird wäh - rend dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertra - genen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 158 und 159 nach - träglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammen - gefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 ... *
6 Buchmässige Aufwertungen und Ausgleichsleistungen unterliegen der Be - steuerung nach den allgemeinen Bestimmungen über die Ermittlung des Reingewinnes.
7 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalge - sellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmen - den Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht berücksichtigt werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung ist steuerbar.

Art. 85 e) Ersatzbeschaffungen

1 Die Artikel 24 bis 26, welche die Abschreibungen, die Rückstellungen und die Ersatzbeschaffung betreffen, sind analog für die in Artikel 72 erwähnten juristischen Personen anwendbar. *
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindes - tens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Pro - zent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapi - talgesellschaft oder Genossenschaft war. *
3 Abschreibungen auf Beteiligungen, die mit früheren Dividendenausschüt - tungen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig begrün - det. *
4 Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *

Art. 86 f) Zinsen auf verdecktem Eigenkapital

1 Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfal - len, der nach Artikel 96 zum Eigenkapital zu rechnen ist.

Art. 87 g) Sondervorschriften für Vereine und Stiftungen

1 Die statutarischen Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn ge - rechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die Aufwendungen, die mit der Erzielung dieser Erträge in Zusammenhang stehen, in vollem Um - fang in Abzug gebracht werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die Anlagefonds (Art. 72 Abs. 1 Bst. c) unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

Art. 88 h) Verlustverrechnung

1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steu - erperiode (Art. 105) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. *
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie - rung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftspe - rioden entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet worden sind.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tat - sächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz. *

Art. 88a * Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

1 Als Patente gelten: a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5.Okto - ber 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz; b) Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954; c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten: a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni
1954 und deren Verlängerung; b) Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober
1992 geschützt sind; c) Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind; d) Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind; e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Land - wirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht; f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a–e ent - sprechen.

Art. 88b * Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungs - aufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Er - mässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produk - ten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produk - ten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 88e zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Auf Antrag der Gesellschaft können die stillen Reserven innert
5 Jahren ab Beginn der ermässigten Besteuerung besteuert werden. Der kantonale und kommunale Steuersatz beträgt jeweils 2 Prozent.
4 Der Bundesrat erlässt weiterführende Bestimmungen, insbesondere: a) zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten; b) zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abwei - chungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen; c) zu den Dokumentationspflichten; d) zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung, und e) zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rech - ten.

Art. 88c * Berechnung des Reingewinnes. Aufdeckung stiller Reserven bei

Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reser - ven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reser - ven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländi - schen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende ei - ner Steuerbefreiung nach Artikel 79 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sit - zes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 88d * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

1 Endet die Steuerpflicht, werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländi - schen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Über - gang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 79 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 88e * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

1 Auf Antrag kann der Steuerpflichtige Forschungs- und Entwicklungsauf - wand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus als Abzug gel - tend machen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgeset - zes über die Förderung der Forschung und Innovation.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Ent - wicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personal - aufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuer - pflichtigen Person; b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte For - schung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 88f * Entlastungsbegrenzung

1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 88b Absätze 1 und 2, 88e und T1-2 darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach den Artikel 90 und 91 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenomme - nen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der ge - samten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 89 2. Steuerberechnung

2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird ratenweise gemäss folgenden Ansätzen erhoben: * a) * 2,25 Prozent für die ersten 250'000 Franken; b) * 5,2 Prozent ab 250'001 Franken. Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T1-2 vorgese - henen Abzügen nicht weniger als 2,25 Prozent betragen.
2 ... *
3 ... *
4 ... *

Art. 90 2.2. Gesellschaften mit Beteiligung

a) Ermässigung
1 In den nachfolgenden Fällen ermässigt sich die Gewinnsteuer für eine Ka - pitalgesellschaft oder Genossenschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn: * a) die Gesellschaft ist zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stamm - kapital einer anderen Gesellschaft beteiligt; b) die Gesellschaft ist zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt; c) die Beteiligungsrechte der Gesellschaft an einem solchen Kapital ha - ben einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken.

Art. 91 b) Nettoertrag aus Beteiligungen

1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligun - gen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des tieferen effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteili - gungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlö - se aus dem Verkauf dazugehöriger Bezugsrechte sowie die Aufwertungsge - winne gemäss Artikel 670 des Schweizerischen Obligationenrechtes. *
2 Keine Beteiligungserträge sind insbesondere: * a) Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossen - schaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen; b) Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuer - baren Reingewinnes keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem im Zusammenhang steht. *
4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berück - sichtigt: * a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt. Wertberichtigungen und getätigte Abschreibungen auf den Geste - hungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begrün - det sind; b) * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen An - spruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven ei - ner anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genos - senschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung un - ter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräus - serungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.
5 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis be - wirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinnes oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Be - teiligungen in kausalem Zusammenhang stehen. *

Art. 92 * ... *

Art. 92a * ...

Art. 92b * ...

Art. 93 2.6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Die Gewinnsteuer des Kantons, der Gemeinden, der Burgerschaften, der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen sowie der Anlage - fonds mit direktem Grundbesitz (Art. 72 Abs. 1 Bst. b und c beträgt 4 Pro - zent des Reingewinnes. Gewinne unter 20'000 Franken werden nicht be - steuert. *
2 Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen mit ihren Einnahmen aus dem direkten Grundbesitz der Gewinnsteuer gemäss Absatz
1. *
3 Gewinne, die ein Sport- oder kultureller Verein, der einen ideellen Zweck verfolgt, durch gelegentliche Organisation einer Veranstaltung erzielt, wer - den nicht besteuert. *
1.2.3 Kapitalsteuer

Art. 94 1. Steuerobjekt

1.1. Grundsatz
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Art. 95 1.2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften:

a) Allgemeines
1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossen - schaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offe - nen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.
2 Als steuerbares Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und der Genossen - schaften, die sich zu Beginn einer Steuerperiode in Liquidation befinden, gilt ihr Reinvermögen. *

Art. 96 b) Verdecktes Eigenkapital

1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossen - schaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. *
2 ... *

Art. 97 * ...

Art. 98 1.3. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Als steuerbares Eigenkapital des Kantons, der Munizipalgemeinden, der Burgerschaften, der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen.
2 Die Anlagefonds unterliegen für ihren direkten Grundbesitz gemäss Absatz
1 der Kapitalsteuer. *

Art. 99 2. Steuerberechnung

2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften be - trägt: * a) 1 Promille für die ersten 500'000 Franken des Eigenkapitals; b) 2.5 Promille ab 500'001 Franken. Die Steuer beträgt mindestens 200 Franken.
2 Der Grosse Rat kann die in Absatz 1 vorgesehenen Steuersätze um maxi - mal 0.5 Promille abändern. *
3 Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 90, auf Patente und vergleichbare Rechte nach Artikel 88a sowie auf Darlehen an Konzernge - sellschaften entfällt, wird um 90 Prozent reduziert. *

Art. 100 2.2. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Die Kapitalsteuer des Kantons, der Munizipalgemeinden, der Burgerschaf - ten, der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen wird nach dem für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen massgebenden Satz berechnet.
2 Eigenkapital unter 100'000 Franken wird nicht besteuert. *
1.2.4 Grundstücksteuer

Art. 101 Gegenstand

1 Die Grundstücksteuer der juristischen Personen wird auf dem Steuerwert der Grundstücke ohne Abzug von Schulden erhoben. Artikel 54 gilt sinnge - mäss. *
2 Der Ansatz der Grundstücksteuer beträgt 0.8 Promille. *
1.2.5 Mindeststeuer

Art. 102 1. Gegenstand

1 Die juristischen Personen, die ein Unternehmen betreiben, haben eine Min - deststeuer auf den Rohumsatz zu entrichten. Diese Steuer ist an Stelle der Steuer auf das Kapital und den Gewinn geschuldet (Art. 94 und 80), wenn sie höher ist als die zwei letzten.
2 Die konzessionierten Transportunternehmungen, die den Charakter von öf - fentlichen Diensten haben, sind der Mindeststeuer nicht unterworfen.

Art. 103 2. Rohumsatz

1 Der Rohumsatz umfasst alle Einnahmen aus der Tätigkeit der Gesellschaft unter Abzug der auf diesen Einnahmen erhobenen Bundessteuer, mit Ein - schluss der Kapitalerträge, aber unter Weglassung der Kapitalgewinne und anderer ausserordentlicher Einnahmen.
2 Bei den Banken gelten als Rohumsatz insbesondere die Aktivzinsen, die Kommissionen und Vermittlungsgebühren und für die Versicherungsgesell - schaften drei Viertel der einkassierten Prämien oder Beiträge.
3 Zur Berechnung der Steuer werden vom Rohumsatz 500 000 Franken ab - gezogen.

Art. 104 3. Steuersatz

1 Auf die Bruttoeinnahmen des Detailhandels wird die Steuer zum Ansatz von 1,2 Promille erhoben. Auf alle übrigen Einnahmen beträgt der Ansatz
0,3 Promille. *
1.2.6 Zeitliche Bemessung

Art. 105 1. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Reingewinn, vom Eigenkapital, die Grundstücksteuer und die Mindeststeuer werden für jede Steuerperiode festgesetzt.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, ist ein Ge - schäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Ver - waltung oder einer Betriebsstätte in das Ausland.

Art. 106 2. Bemessung des Reingewinns

1 Die Steuer vom Reingewinn wird nach dem in der Steuerperiode erzielten Reingewinn bemessen.
2 Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, so be - stimmt sich der Steuersatz nach dem auf zwölf Monate berechneten Reinge - winn.
3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihre Verwaltung oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert. *

Art. 107 3. Eigenkapital und Grundstücksteuer

1 Die Steuer vom Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende einer Steuer- periode bemessen. *
2 Die Grundstücksteuer wird auf den Steuerwert der Grundstücke am Ende des Geschäftsjahres bemessen. *
1.3 Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
1.3.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 108 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer *

1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steu - errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkom - men aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Ab - rechnungsverfahren nach Artikel 33a unterstehen. *
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterlie - gen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bür - gerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *
3 ... *
4 ... *
5 ... *
6 ... *
7 ... *
8 ... *
9 ... *
1.3.2 Besteuerungsgrundsätze *

Art. 108a * Steuerbare Leistungen *

1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...
2 Steuerbar sind: * a) * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel
108 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbei - terbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeit - geber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbil - dung nach Artikel 13 Absatz 1; b) * die Ersatzeinkünfte, und c) * die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet. *
4 Die in Artikel 32 Absatz 6 vorgesehene Mindeststeuer wird an der Quelle erhoben. *

Art. 108b * Quellensteuerabzug *

1 Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt die Höhe des Steuerabzuges entsprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen der di - rekten Bundessteuer, der Kantons- und Gemeindesteuer. Die Gemeinde - steuer wird mit einer durchschnittlichen Indexierung und einem durchschnitt - lichen Koeffizienten berechnet. Die kantonale Steuerverwaltung berechnet auf diese Weise die Höhe des Quellensteuerabzugs. *
2 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, trägt ihrem Ge - samteinkommen Rechnung. *
3 Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten und der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten werden pauschal be - rücksichtigt. Die kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht die einzelnen Pauschalen. *
4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikatio - nen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhne, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Die ESTV regelt zu - sammen mit den Kantonen weiter wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Ge - haltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist. *

Art. 108c * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung *

1 Personen, die nach Artikel 108 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: * a) * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag er - reicht oder übersteigt, oder b) * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteu - er unterliegen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müs - sen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steu - erjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen. *
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellen - steuerpflicht. *
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *

Art. 108d * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag *

1 Personen, die nach Artikel 108 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 108c Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. *
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragstel - ler in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einge - reicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung. *
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer auf dem Erwerbsein - kommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. *
5 Artikel 108c Absätze 5 und 6 ist anwendbar. *

Art. 108e * Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung *

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: * a) * bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube - halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufor - dern; b) * dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; c) * die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem andern Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. *
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. *
4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von
2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Für Kapitalleistungen be - trägt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, je - doch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. Die Bezugsprovision wird auf 1 Prozent her - abgesetzt, falls der Schuldner der steuerbaren Leistung die Abrechnungen in Papierform einreicht. Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugspro - vision streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung Verfahrens - pflichten verletzt. *

Art. 108f * ...

Art. 108g * ...

Art. 108h * ...

Art. 108i * ...

Art. 108j * ...

1.3.3 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *

Art. 109 * Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer *

1 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufent - halter unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus un - selbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 108a und 108b. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 33a unterstehen. *
2 Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 108a und 108b unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Ver - kehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeit - geber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten; davon ausge - nommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hoch - seeschiffes. *

Art. 109a * Künstler, Sportler und Referenten

1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fern - sehkünstler, Musiker und Artisten sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selbst, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit or - ganisiert hat.
2 Der Steuersatz beträgt: a) 4 Prozent für den Kanton und 4 Prozent für die Gemeinde bei Tages - einkünften bis 200 Franken; b) 6 Prozent für den Kanton und 6 Prozent für die Gemeinde bei Tages - einkünften von 201 bis 1'000 Franken; c) 8 Prozent für den Kanton und 8 Prozent für die Gemeinde bei Tages - einkünften von 1'001 bis 3'000 Franken; d) 10 Prozent für den Kanton und 10 Prozent für die Gemeinde bei Ta - geseinkünften über 3'001 Franken. Das Departement, dem die Finanzen zugeteilt sind, überprüft periodisch die - se Beträge unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskos - ten.
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen: a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern; b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
4 Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstal - ter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

Art. 109b * Verwaltungsräte

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh - rung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steu - erpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh - rung von ausländischen Unternehmungen, die im Kanton Betriebsstätten un - terhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligun - gen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
3 Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte für den Kanton und 10 Prozent für die Gemeinde.

Art. 109c * Hypothekargläubiger

1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 7,5 Prozent der Bruttoeinkünfte für den Kanton und 7,5 Prozent für die Gemeinde.

Art. 109d * Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem

Arbeitsverhältnis
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Wallis erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig. Kapitalleistungen werden nach Massgabe von Artikel 33b besteuert.
2 Der kantonale Steuersatz beträgt: a) 4 Prozent für Bruttoeinkünfte von 0 bis 40'000 Franken; b) 7 Prozent für Bruttoeinkünfte von 40'001 bis 80'000 Franken; c) 10 Prozent für Bruttoeinkünfte über 80'001 Franken.
3 Für die Gemeinde gelten die gleichen Steuersätze.

Art. 109e * Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hier - für steuerpflichtig. Kapitalleistungen werden nach Massgabe von Artikel 33b besteuert.
2 Der kantonale Steuersatz beträgt: a) 4 Prozent für Bruttoeinkünfte von 0 bis 40'000 Franken; b) 7 Prozent für Bruttoeinkünfte von 40'001 bis 80'000 Franken; c) 10 Prozent für Bruttoeinkünfte über 80'001 Franken.
3 Für die Gemeinde gelten die gleichen Steuersätze.

Art. 109f * Empfänger von gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen

1 Personen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 13b Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil nach Artikel 13d anteilsmässig be - steuert.
2 Der Steuersatz beträgt 10 Prozent des geldwerten Vorteils für den Kanton und 10 Prozent für die Gemeinde.

Art. 109g * Abgegoltene Steuer

1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veran - lagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Er - werbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 109h * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1 Personen, die nach Artikel 109 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn: a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist; b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuer - pflichtigen Person vergleichbar ist, oder c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu ma - chen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Das eidgenössische Finanzdepartement präzisiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 und regelt das Verfah - ren.

Art. 109i * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellen - steuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kanto - nalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Ver - anlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlan - gen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen fest.

Art. 109j * Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube - halten und bei anderen Leistungen die geschuldete Steuer vom Steu - erpflichtigen einzufordern; b) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; c) die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern; d) die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiter - optionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuer - pflichtige Person in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von
2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Für Kapitalleistungen be - trägt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, je - doch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. Die Bezugsprovision wird auf 1 Prozent her - abgesetzt, falls der Schuldner der steuerbaren Leistung die Abrechnungen in Papierform einreicht. Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugspro - vision streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung Verfahrens - pflichten verletzt.
1.3.4 Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen und interkommunalen Verhältnis *

Art. 110 * Örtliche Zuständigkeit *

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellen - steuer wie folgt: * a) * für Arbeitnehmer nach Artikel 108: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; b) * für Personen nach den Artikeln 109, 109b, 109d, 109e und 109f: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leis - tung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder nach dem Recht jenes Kantons seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte ei - nes Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt; c) * für Personen nach Artikel 109a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt; d) * für Personen nach Artikel 109c: nach dem Recht jenes Kantons, in dem sich das Grundstück befindet.
2 Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 109 Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss. *
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton. *
4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig: * a) * für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuer - pflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte; b) * für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: der Kanton, in dem die steu - erpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war; c) * für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichti - ge Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochen - aufenthalt hatte.

Art. 110a * Interkantonales Verhältnis *

1 Der nach Artikel 110 Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfälli - ge im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu we - nig bezogene Steuern nachgefordert. *
2 Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unent - geltliche Amts- und Rechtshilfe. *
3 ... *

Art. 110b * Interkommunale Steuerpflicht *

1 Die kantonale Steuerverwaltung erhebt sämtliche Quellensteuern (Bun - des-, Kantons- und Gemeindesteuern) und teilt sie auf.
2 Der kommunale Besteuerungsort befindet sich für: * a) * Steuerpflichtige gemäss Artikel 108: in der Wohnsitzgemeinde; b) * Steuerpflichtige gemäss den Artikeln 109 und 109a: in der Gemeinde, in der sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben; c) * Steuerpflichtige gemäss den Artikeln 109b, 109d und 109e: in der Gemeinde, in der sich der Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder die Betriebsstätte der Unternehmung oder die Einrichtung, welche die Leistungen ausrichtet, befindet; d) * Steuerpflichtige gemäss Artikel 109c: in der Gemeinde, in der sich die Liegenschaft befindet.
3 Die kantonale Steuerverwaltung erstellt mindestens einmal jährlich eine Abrechnung der Anteile, die dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden zustehen. *

Art. 110c * 5. Entschädigung

1 Die kantonale Steuerverwaltung erhält für den Steuerbezug von den Gemeinden eine Entschädigung von 3 Prozent der eingezogenen Gemein - desteuern.
1.4 Steuer auf die Erbschaften und Schenkungen

Art. 111 1. Allgemeines

1.1. Grundsatz
1 Der Kanton erhebt für sich und die Gemeinden eine Steuer auf alle kraft Erbrechtes anfallenden Zugänge (Art. 457-640 ZGB) sowie auf alle Zugänge aus Schenkungen (Art. 239-252 OR).
2 ... *

Art. 112 1.2. Ausnahmen von der Steuerpflicht

1 Die Steuer wird nicht erhoben: * a) * auf Erbschaften, Schenkungen und anderen Leistungen zugunsten Blutsverwandter in gerader Linie, Ehegatten in ungetrennter Ehe und Adoptivkindern; b) * Erbanteile, deren Reinbeträge Franken 10'000 nicht übersteigen, und Schenkungen, deren jährlicher Gesamtwert Franken 2000 nicht über - schreitet; c) * auf die zur Erziehung oder Ausbildung des Begünstigten notwendigen Leistungen; d) * auf Leistungen und Zuwendungen, die ein Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsverhältnisses an seine Arbeitnehmer ausrichtet, sofern sie als Einkommen besteuert werden; e) * auf Versicherungsentschädigungen, sofern der Empfänger der Ein - kommenssteuer unterliegt; f) * auf Zuwendungen an ausschliesslich gemeinnützige juristische Perso - nen, sofern eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
g) * auf Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, sofern der Sitzkanton Gegenrecht hält. Es liegt in der Kompetenz des Staatsra - tes, Gegenrechtsvereinbarungen abzuschliessen; h) * auf Zuwendungen zu Gunsten von Kultur- und Sportvereine ohne Er - werbszweck.
2 ... *

Art. 113 1.3. Örtliche und zeitliche Voraussetzungen

1 Für bewegliches Vermögen ist die Steuerpflicht begründet, sofern der letz - te Wohnsitz des Erblassers im Kanton war oder der Schenker im Zeitpunkt des Vermögensüberganges seinen Wohnsitz im Kanton hatte. *
2 Für unbewegliches Vermögen ist die Steuerpflicht begründet, wenn es im Kanton gelegen ist. *
3 ... *

Art. 114 2. Bezug

2.1. Bewertung
1 Für die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der Ver - kehrswert massgebend. *
2 Für Grundstücke gilt der Katasterwert als Verkehrswert.
3 Der Bewertungszeitpunkt der Güter wird wie folgt festgelegt: * a) für den Fall der Erbschaft gilt der Todestag; b) für den Fall der Schenkung gilt der Tag, an dem die Zuwendung tat - sächlich zufloss.

Art. 115 * 2.2. Abzüge

1 Zur Berechnung der Steuer sind abziehbar: a) die Schulden des Erblassers und jene zu Lasten des Empfängers ei - ner Zuwendung unter Lebenden; b) die Begräbnis- und Teilungskosten; c) die ausländische Erbschaftssteuer im Fall der Doppelbesteuerung; d) der kapitalisierte Wert einer wiederkehrenden Leistung oder eines Nutzniessungsrechtes, welches auf den Zuwendungen lastet.

Art. 115a *

1 Beim Wegfall der wiederkehrenden Leistung oder des Nutzniessungsrech - tes wird der in Abzug gebrachte kapitalisierte Wert beim Eigentümer besteu - ert.
2 Der Ansatz ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erb - lasser oder dem Schenker und dem Eigentümer.

Art. 116 2.3. Ansatz

1 Der Ansatz beträgt: a) 10 Prozent auf die Zugänge im elterlichen Stamm; b) 15 Prozent auf die Zugänge im grosselterlichen Stamm; c) 20 Prozent auf die Zugänge im urgrosselterlichen Stamm; d) 25 Prozent auf die übrigen Zugänge.
2
Artikel 112 bleibt vorbehalten.
3 Zwei Drittel des Reinertrages der Steuer gehören der Gemeinde. Die Be - stimmungen von Artikel 113 sind für die interkommunale Aufteilung sinnge - mäss anwendbar. *

Art. 117 2.4. Fälligkeit und Verjährung

1 Die Erbschaftssteuer wird beim Anfall der Erbschaft, die Schenkungssteuer nach vollzogener Schenkung erhoben.
2 Beim Erbschaftsanteil infolge Verschollenheitserklärung kann die Steuer ab dem Datum der Auslieferung des Vermögens erhoben werden (Art. 548 ZGB).
3 Das Recht, ein Veranlagungsverfahren zu eröffnen, erlischt fünf Jahre, nachdem der Fiskus von der Eröffnung des Erbganges oder der Schenkung Kenntnis hatte, spätestens aber innert zehn Jahren.
4 ... *

Art. 118 2.5. Schuldner

1 Die Steuer ist vom Empfänger der steuerbaren Zuwendung geschuldet.
2 Für die Bezahlung der Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch, wenn der Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz im Aus - land hat. *

Art. 118a * Hingabe an Zahlungs statt

1 Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen und des Staatsrates kann die Erb - schafts- und Schenkungssteuer durch Hingabe kultureller Güter beglichen werden.
2 Als kulturelle Güter gelten bewegliche Sachen wie Kunstwerke, Bücher, Sammelstücke oder Dokumente, sofern sie einen hohen künstlerischen, his - torischen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen.
3 Eine vom Staatsrat bezeichnete Kommission entscheidet über den Kunst - wert des Gutes und dessen Anrechnungswert.
4 Die Bezahlung der Steuer mittels Liegenschaften ist ausgeschlossen.
5 Es ist nicht nötig, dass das Gut, das zur Hingabe an Zahlungs statt vorge - schlagen wird, Gegenstand des steuerpflichtigen Nachlasses oder der steu - erpflichtigen Schenkung ist.
6 Der Kanton überträgt der Gemeinde ihren Anteil in Geldleistungen. Auf Ge - such der Gemeinde kann der Gemeindeanteil mittels kultureller Güter begli - chen werden.
1.5 ... *

Art. 119 * ...

1.6 Verfahrensrecht
1.6.1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 120 1. Amtspflichten

1.1. Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat über die zu seiner Kenntnis gelangten Verhältnisse der Steuer - pflichtigen und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2 Eine Auskunft gegenüber inländischer Gerichts- und Verwaltungsbehörden ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist.

Art. 121 1.2. Amtshilfe

a) Steuerbehörden
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben den Steuerbehör - den anderer Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos zu erteilen und ih - nen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten zu gewähren. Die in Anwen - dung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 120.

Art. 122 b) Andere Behörden

1 Die Behörden des Kantons, der Bezirke, der Gemeinde-Zweckverbände und der Gemeinden sind gehalten, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin jene Auskünfte zu erteilen, die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlich sind.
2 Die Organe von Körperschaften und Anstalten, denen Aufgaben der öffent - lichen Verwaltung übertragen sind, stehen im Rahmen dieser Aufgaben den in Absatz 1 bezeichneten Behörden gleich.

Art. 123 2. Rechte des Steuerpflichtigen

2.1. Akteneinsicht
1 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, in die von ihm eingereichten oder von ihm unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagen - den Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu. *
2 Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht die Wahrung öffentlicher oder privater Interessen die Geheimhaltung einzelner Aktenstücke erfordert. Im Falle einer Buchprüfung wird dem Steuerpflichti - gen ein Exemplar des Prüfungsberichtes übergeben. *
3 Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verwei - gert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt wer - den, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. *

Art. 124 2.2. Beweisabnahme

1 Vom Steuerpflichtigen angebotene Beweise müssen angenommen wer - den, soweit sie zur Feststellung von für die Veranlagung erheblichen Tatsa - chen geeignet sind.

Art. 125 2.3. Eröffnung

1 Veranlagungsverfügungen werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Andere Verfügungen und Entscheide sind ausserdem kurz zu begründen. *
2 Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet sich der Steuerpflichtige im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder Entscheidung rechtswirksam durch Publi - kation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 126 2.4. Vertragliche Vertretung

1 Eine vertragliche Vertretung vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ist zulässig, soweit es sich nicht um Vorkehrungen han - delt, die eine persönliche Mitwirkung des Vertretenen erfordern.
2 Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Der Vertreter hat sich über seine Vollmacht aus - zuweisen.
3 Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. *
4 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. *

Art. 127 * ...

Art. 128 3. Fristen

1 Die im vorliegenden Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt wer - den.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn zu - reichende Gründe vorliegen und wenn das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

Art. 129 4. Verjährung

4.1. Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt, vorbehältlich der Artikel
159 und 210, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2 Die Verjährung beginnt nicht und steht still: a) während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisions - verfahrens; b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; c) solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
3 Die Verjährung beginnt neu mit: * a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung ge - richteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaften - den zur Kenntnis gebracht wird; b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden; c) der Einreichung eines Erlassgesuches; d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterzie - hung oder wegen Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steu - erperiode auf jeden Fall verjährt. *

Art. 130 4.2. Bezugsverjährung

1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. *
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach den Bestim - mungen des Obligationenrechtes.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. *
1.6.2 Veranlagung im ordentlichen Verfahren

Art. 131 1. Verfahrenspflichten

1.1. Aufgaben der Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden haben zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.
2 Sie können Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen.

Art. 131a * Stellung der Ehegatten im Verfahren

1 Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten werden als ein Steuer - pflichtiger betrachtet und üben die nach dem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklä - rung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht - unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutz - tem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. *
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert der Frist handelt. *
4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichti - ge, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. *

Art. 132 1.2. Obliegenheiten des Steuerpflichtigen

a) Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung des Formulars oder durch öffentliche Bekanntgabe aufgefordert, die Steuererklärung auszufüllen und elektronisch oder auf dem Postweg einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen. *
2 Der Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheits - gemäss und vollständig ausfüllen. *
2a Die per Post zugestellte Steuererklärung ist vom Steuerpflichtigen persön - lich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen innert der gesetzten Frist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Der Staatsrat präzisiert in einer Verordnung die Bedingungen und Modalitäten für die elek - tronische Einreichung der Steuererklärung. *
3 Unterlässt es der Steuerpflichtige, Steuererklärung oder Beilagen einzurei - chen, oder reicht er ein mangelhaft ausgefülltes oder nicht unterzeichnetes Formular ein, so ist er zu mahnen, innert angemessener Frist das Versäum - te nachzuholen.

Art. 133 b) Beilagen

1 Der Steuererklärung natürlicher Personen sind insbesondere beizulegen: a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätig - keit;
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs juristischer Personen; c) Verzeichnis über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung folgende Unterlagen beilegen: * a) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung) der Steuerperiode, oder b) bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligatio - nenrechts: eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, der Vermö - genslage sowie der Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
3 Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung dieser Unterlagen richtet sich nach den Artikeln 957 bis 958f des Obligationenrechts. *
4 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Ver - anlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperi - ode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahl - ten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 16b, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zu - kommt. *

Art. 134 c) Weitere Obliegenheiten

1 Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren hat der Steuerpflichtige der Veranlagungsbehörde alle Unterlagen und Auskünfte zu geben, die für seine Besteuerung notwendig sind.

Art. 134a * d) Notwendige Vertretung

1 Die Steuerbehörden können verlangen, dass Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland einen Vertreter in der Schweiz bezeichnen.

Art. 135 1.3. Unterlagen

1 Auf Verlangen des Steuerpflichtigen haben Dritte ihm Bescheinigungen auszustellen, die von der Veranlagungsbehörde als Unterlagen für die Steu - ererklärung oder bei Einsprache gefordert werden.
2 Unterlässt es der Steuerpflichtige, trotz Mahnung, die Bescheinigungen ge - mäss Absatz 1 beizubringen, so ist die Veranlagungsbehörde befugt, die Be - scheinigungen vom Dritten einzufordern. Das gesetzlich geschützte Berufs - geheimnis bleibt vorbehalten.
3 Die Arbeitgeber können dazu angehalten werden, der Veranlagungsbehör - de die Lohnausweise ihres Personals abzugeben. *

Art. 136 1.4. Meldepflicht Dritter

1 Den Veranlagungsbehörden haben für jedes Steuerjahr eine Bescheini - gung einzureichen: a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; b) Stiftungen über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen; c) Personengesellschaften über die Anteile ihrer Teilhaber am Einkom - men und Vermögen der Gesellschaft sowie über ihre sonstigen An - sprüche gegenüber der Gesellschaft und alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind; d) * Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbst - vorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrach - ten Leistungen; e) * die Anlagefonds über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des di - rekten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind; f) * die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbe - teiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeite - roptionen.
2 Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. *

Art. 137 2. Veranlagung

2.1. Durchführung
1 Die Steuerbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen
2 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht er - füllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veran - lagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Dabei können Erfahrungszah - len, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen be - rücksichtigt werden. *

Art. 138 2.2. Eröffnung

1 Die Steuerbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steu - erbares Eigenkapital), den Steuersatz und die Steuerbeträge fest.
2 Die Steuerbehörde muss Abweichungen von der Steuererklärung auf der Veranlagungsverfügung aufführen. *

Art. 138a * Gebühren im Veranlagungsverfahren

1 Die kantonale Steuerverwaltung erhebt im Rahmen des Veranlagungsver - fahrens eine Verwaltungsgebühr für die Behandlung eines Einzel- oder Glo - balgesuchs für Fristverlängerungen, für den Versand einer Mahnung, für Vormeinungen und für juristische Auskünfte, für Nachforschungen, für den Versand von Kopien und Steuerbescheinigungen. Die Gebühren werden in einem Beschluss des Staatsrates festgesetzt.

Art. 139 3. Einsprache

3.1. Voraussetzungen
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Ta - gen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache er - heben. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steu - erpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. *
2 Die Einsprache soll einen Antrag und eine Begründung enthalten; ent - spricht die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so ist dem Steuerpflichti - gen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Ver - besserung anzusetzen, Beweismittel, auf die sich der Einsprecher stützen will, sind in der Einsprache anzugeben.
3 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranla - gungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der üb - rigen Antragsteller als Beschwerde an die kantonale Steuerkommission wei - tergeleitet werden.

Art. 140 3.2. Fristen

1 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als ein - gehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranla - gungsbehörde eingelangt ist oder der schweizerischen Post übergeben wur - de. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkann - ten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
2 Die bei einer unzuständigen Amtsstelle eingereichte Einsprache ist von dieser der zuständigen Veranlagungsbehörde zu übermitteln. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder der schweize - rischen Post an die Adresse dieser Amtsstelle übergeben wurde.
3 Auf verspätete Einsprachen kann nur eingetreten werden, wenn der Steu - erpflichtige nachweist, dass er durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwe - senheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert dreissig Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.

Art. 141 3.3. Verfahren

1 Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befug - nisse wie im Veranlagungsverfahren.
2 ... *
3 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

Art. 142 3.4. Entscheid

1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach An - hören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu seinem Nachteil ab - ändern.
2 Der Entscheid ist zu begründen und dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzu - teilen.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Dem Einsprecher können indessen die Kosten einer Bücheruntersuchung oder anderer Untersuchungsmass - nahmen, die er durch grobe Verletzung der ihm obliegenden Verfahrens - pflichten veranlasst hat, ganz oder teilweise überbunden werden.
1.6.3 Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

Art. 143 * ...

Art. 144 * ...

Art. 145 2. Grundstückgewinnsteuer

1 Die Grundbuchämter haben bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer mitzuwirken. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Übertragung von Grundeigentum der zuständigen Ver - anlagungsbehörde schriftlich zu melden.
2 Der Steuerpflichtige hat alle für die Veranlagung und die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen.
3 Er hat jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintragung im Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.
4 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht die Gefahr, dass die von ihm geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, so kann die Veranlagungsbehörde in den Fällen von Artikel 45 Absatz 1 die Sicherstel - lung der Grundstückgewinnsteuer vor der Eintragung im Grundbuch, in den Fällen von Artikel 45 Absatz 2 die sofortige Sicherstellung der Grundstück - gewinnsteuer verlangen. In diesem Falle setzt sie den sicherzustellenden Betrag fest. Die Eröffnung der Sicherstellungsverfügung gilt als Einleitung der Veranlagung. Die Artikel 169 und 170 finden Anwendung. *
5 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.
1.6.4 Rechtsmittel bei Erhebung der Quellensteuer *

Art. 146 Rechtsmittel

1 Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich und schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 131 bis
136 gelten sinngemäss. *
2 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am
31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: * a) * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 108e oder 109j nicht einverstanden ist, oder b) * die Bescheinigung nach Artikel 108e oder 109f vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehör - de bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjah - res eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
4 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. *
5 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nach - zahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steu - erbaren Leistung nicht möglich ist. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten. *
6 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzah - len. *
7
... *

Art. 146a * Notwendige Vertretung

1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohn - sitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
2 Personen, die nach Artikel 109h eine nachträgliche ordentliche Veranla - gung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse be - zeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfah - rens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustell - adresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteu - er, Kantons- und Gemeindesteuer auf dem Erwerbseinkommen. Artikel 140 Absatz 3 gilt sinngemäss.
1.6.5 Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuern

Art. 147 1. Bezug bei Erbgang

1 Die Erbschaftssteuer wird gesamthaft für alle Erben und Vermächtnisneh - mer bei der Erbmasse bezogen.
2 Die mit der Liquidation der Erbschaft beauftragten Personen haben die Steuern vor Ausrichtung der Anteile abzuziehen.
3 Gegenüber den Steuerbehörden gelten die mit der Liquidation der Erb - schaft beauftragten Personen als bevollmächtigte Vertreter aller Erben und Vermächtnisnehmer.

Art. 148 2. Schenkung

1 Von Zuwendungen unter Lebenden hat der Steuerpflichtige innert 60 Ta - gen oder spätestens mit der ordentlichen Steuererklärung die kantonale Steuerverwaltung in Kenntnis zu setzen.

Art. 149 3. Weitere Verfügungen

1 Im Übrigen bestimmt das Reglement das Einschätzungsverfahren und den Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
1.6.6 Rekursverfahren

Art. 150 Vor der kantonalen Steuerrekurskommission:

1. Voraussetzungen *
1 Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde kann der Steu - erpflichtige innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Rekurs an die kantonale Steuerrekurskommission erheben.
2 Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet als unmittelbare Vorin - stanz des Bundesgerichts. *

Art. 150a * 2. Voraussetzungen

1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Eröffnung des Einspracheentschei -
2 Die Rekursschrift ist in dreifacher Ausfertigung unter Beilage der angefoch - tenen Verfügung einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes und der Begründung, sowie die Rechtsbegehren und die Be - zeichnung der Beweismittel zu enthalten. Beweisurkunden sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
3 Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Art. 151 * 3. Zulassungs- und Vernehmlassungsverfahren

1 Die kantonale Steuerrekurskommission prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen. Genügt die Rekursschrift den formellen Voraussetzungen nicht, so ist dem Rekurrenten unter Androhung des Nichteintretens eine angemesse - ne Frist zur Verbesserung anzusetzen.
2 Sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als unzulässig erweist, wird die Rekursschrift der Vorinstanz zur Stellungnahme und Übermittlung der Steu - erakten zugestellt. Den Parteien steht das Replikrecht zu.

Art. 151a * 4. Untersuchung

1 Die kantonale Steuerrekurskommission ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Sie hat eine umfassende Überprüfungsbefugnis in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht und kann nach Anhören des Rekurrenten die Verfügung auch zu seinem Nachteil abändern.
2 Sie ordnet im Instruktionsverfahren von Amtes wegen alle Untersuchungs - massnahmen an, insbesondere den Beizug von Akten, die Einvernahme von Parteien und Zeugen, die Durchführung von Expertisen, sowie die Vornah - me von Augenscheinen.
3 Für die Einvernahme von Auskunftspersonen und Zeugen sind die Bestim - mungen von Artikel 18a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss anwendbar.
4 Werden Augenscheine vorgenommen, so sind der Steuerpflichtige, sein Rechtsnachfolger, sein Mieter oder alle anderen Personen mit Besitzesrecht verpflichtet, der kantonalen Kommission den Zutritt zu Grundstücken, Ge - bäuden und Räumen zu gestatten, soweit dies für die Beurteilung des Re - kurses notwendig ist.
5 Erscheint der Steuerpflichtige zu einer Einvernahme oder zu einem Augen - schein nicht, legt er einverlangte Beweismittel nicht vor oder widersetzt er sich sonst irgendwie der Durchführung einer Untersuchungsmassnahme, so kann ohne weitere Vorkehren aufgrund der Akten entschieden werden.

Art. 151b * 5. Beratung

1 Die Beratungen der kantonalen Steuerrekurskommission sind nicht partei - öffentlich.

Art. 152 * 6. Entscheid

a) Allgemeines
1 Fehlt es im Zeitpunkt der Urteilsfällung an einer Prozessvoraussetzung, so wird der Rekurs ohne materielle Prüfung durch einen Nichteintretensent - scheid erledigt.
2 Wird ein Rekurs zurückgezogen oder gegenstandslos, bevor ein Entscheid gefällt wurde, so wird er durch einen Abschreibungsentscheid erledigt. Ei - nem Rückzug wird nicht stattgegeben, wenn aufgrund der Akten anzuneh - men ist, dass die angefochtene Verfügung unrichtig war. *
3 Tritt die kantonale Steuerrekurskommission auf die Sache ein, so fällt sie selbst einen materiellen Entscheid oder weist die Sache mit verbindlichen Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück.
4 Der Rekursentscheid ist zu begründen und dem Steuerpflichtigen, sowie der Veranlagungsbehörde, der kantonalen Steuerverwaltung sowie den in - teressierten Gemeinden schriftlich mitzuteilen. Es kann jedoch den Parteien auch nur das Judikatum zugestellt werden. Dieses erwächst 30 Tage nach Zustellung in Rechtskraft, wenn innert dieser Frist keine der Parteien oder interessierten Behörden schriftlich einen ausgefertigten Entscheid mit Moti - ven und Erwägungen verlangt.

Art. 152a * b) Entscheid in der Plenarsitzung

1 Unter Vorbehalt der Artikel 152b und 152c werden die Rekurse durch die kantonale Steuerrekurskommission in einer Plenarsitzung beurteilt.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwe - send sind.

Art. 152b * c) Präsidialentscheid

1 Der Präsident der kantonalen Steuerrekurskommission entscheidet als Ein - zelrichter: a) über Rekurse, die offensichtlich unzulässig sind; b) über Rekurse, die gegenstandslos oder zurückgezogen wurden (Abschreibungsentscheid).

Art. 152c * d) Entscheid der Kammern

1 Die kantonale Steuerrekurskommission kann sich für die Beurteilung von Rekursen in Kammern mit drei Mitgliedern teilen, wobei die beiden Landes - sprachen in jeder Kammer vertreten sein müssen.
2 Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident oder die Vizepräsiden - ten der Kommission.
3 Verlangt ein Mitglied einer Kammer die Beurteilung durch die Kommission in einer Plenarsitzung, so wird das Geschäft an diese überwiesen.
4 Entscheide, die eine neue Rechtsprechung oder eine Änderung der Recht - sprechung bewirken, müssen in jedem Fall von der Kommission in einer Ple - narsitzung gefällt werden.

Art. 153 7. Kosten

1 Die Verfahrenskosten vor der kantonalen Steuerrekurskommission umfas - sen in der Regel die Entscheidgebühr, die Auslagen der Kanzlei sowie die anderen für die Instruktion erforderlichen Auslagen (Expertenhonorare, Zeu - gengelder usw.). *
2 Die Entscheidgebühr beträgt je nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache 50 Franken bis 2000 Franken. Sie wird um die Hälfte reduziert, wenn auf die Zustellung eines ausgefertigten Entscheids verzichtet wird (Art.
152 Abs. 4). Die Entschädigung der Zeugen und der Auskunftspersonen wird gemäss dem Kosten- und Entschädigungstarif in Verwaltungssachen festgesetzt. *
3 Die Kosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise geschützt, so sind sie verhältnismässig aufzu - teilen. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden. *
4 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen wenn er bei pflichtgemässen Verhalten schon im Veranla - gungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat. *
5 Ausser den Fällen, für die Artikel 88, Absatz 5 VVRG anwendbar ist, gewährt die Rekursbehörde gemäss Artikel 91 VVRG der ganz oder teilwei - se obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Auslagen). *
6 Die Beschwerdeinstanz oder ihr Schreiber können vom Rekurrenten einen Kostenvorschuss verlangen. Sie setzen ihm hierzu unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von 30 Tagen. Artikel 140 ist sinngemäss anwend - bar. *

Art. 153a *

2

Art. 153b * Beschwerde an das Bundesgericht

1 Die Entscheide der kantonalen Steuerrekurskommission, die eine in den Titeln 2 bis 5 und 6 Kapitel 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen und kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen gemäss Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
2 Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung sind beschwerde - befugt.
1.6.7 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

Art. 154 1. Revision

1.1. Gründe
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entschei - dende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrens - grundsätze verletzt hat; c) * wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Ent - scheid beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordent - lichen Verfahren hätte geltend machen können.

Art. 155 1.2. Frist

1 Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisi - onsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfü - gung oder des Entscheides, zu stellen. *

Art. 156 1.3. Verfahren und Entscheid

1 Zur Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, wel - che die frühere Verfügung oder Entscheidung erlassen hat.
2 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfü - gung oder Entscheidung auf und fällt eine neue.
3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfü - gung oder Entscheidung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.
4 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.

Art. 157 2. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind. *
2 Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.

Art. 158 3. Nachsteuern

3.1. Voraussetzungen
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbe - hörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unter - bliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Ver - gehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. *
2 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigen - kapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und ha - ben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteu - er wegen ungenügender Bewertung erhoben werden.
3 Bei Selbstanzeige im Sinne der Artikel 203 ff. wird die Nachsteuer ohne Zinsen eingefordert. *

Art. 159 3.2. Verwirkung

1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. *
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuer - vergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. *
4 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt. *
4a Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren we - gen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *
5 Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, kann gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt werden. *
6 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Ver - anlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. *

Art. 159a * 3.3. Vereinfachte Nachbesteuerung für Erben

1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Ver - mögen und Einkommen, wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be - mühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung be - rechnet. Sie wird ohne Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
5 Die Haftung für die Bezahlung der Nachsteuer erfolgt gemäss den Artikeln
9 und 10.

Art. 160 * Inventar

1 Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar aufge - nommen, wenn der Verdacht auf eine Steuerhinterziehung besteht.
2 Die nach dem Tod eines Steuerpflichtigen zur Vornahme des Inventars zu - ständige Behörde wird durch das Ausführungsreglement bestimmt.
1.6.8 Bezug und Sicherung der Steuer

Art. 161 1. Fälligkeit der Steuer

1 Der Staatsrat legt jedes Steuerjahr den allgemeinen Fälligkeitstermin der periodischen Steuern und die Fälligkeit des ratenweisen Bezuges fest. Er beschliesst die Anwendungsbestimmungen des ratenweisen Steuerbezu - ges. *
2 Die Festsetzung besonderer Fälligkeitstermine für die Steuer von Steuer - pflichtigen, bei denen das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein - stimmt (Art. 105 Abs. 2), bleibt vorbehalten.
3 Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig: * a) alle übrigen Steuern, die in den Absätzen 1 und 2 nicht vorgesehen sind; b) die Nachsteuern; c) die Bussen.
4 In jedem Fall wird die Steuer fällig: a) an dem Tage, an welchem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft; b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister; c) im Zeitpunkt, in welchem der ausländische Steuerpflichtige (Art. 3, 4 und 74) seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem in - ländischen Geschäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen inländischen Grundbesitz oder seine durch inländische Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgibt;
d) bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen; e) beim Tode des Steuerpflichtigen.
5 Die Fälligkeit der Steuer tritt in dem nach Absätzen 1 und 2 festgesetzten Zeitpunkt auch dann ein, wenn in diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen le - diglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn der Steuerpflichtige gegen die Veranlagung eine Einsprache oder einen Rekurs erhoben hat.

Art. 162 2. Steuerbezug

2.1. Provisorischer und definitiver Bezug
1 Einkommens-, Vermögens- und Grundstücksteuern werden gemäss Ver - anlagung bezogen. Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit eine Veranlagung noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch gemäss Steuererklä - rung oder letzter Veranlagung oder nach Massgabe des mutmasslich ge - schuldeten Betrages bezogen.
2 Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Grundstücksteuer werden proviso - risch gemäss letzter Veranlagung oder nach Massgabe des mutmasslich ge - schuldeten Betrages bezogen. *
3 Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranla - gung geschuldeten Steuern angerechnet.
4 ... *

Art. 163 2.2. Zahlung

1 Die Steuer und die Ratenzahlungen sind innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten. *
2 Der Staatsrat legt einen Vergütungszins fest für Steuerpflichtige, die vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten. *
3 Die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die Einzahlungs - stellen werden den Steuerpflichtigen öffentlich bekanntgegeben.

Art. 164 2.3. Verzugszins und Mahnung

1 Werden die Steuerbeträge und die Ratenzahlungen binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, so sind sie vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Staatsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich. Dem Steuerpflichti - gen wird, ausgenommen beim ratenweisen Bezug, nach Ablauf der Zah - lungsfrist eine Mahnung zugestellt. *
2 Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, eine Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.

Art. 164a * 2.4. Schlussabrechnung

1 Nach Vornahme der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person die Schlussabrechnung eröffnet.
2 Bisher erfolgte Zahlungen werden auf die veranlagte Steuer angerechnet.
3 Die Schlussabrechnung berücksichtigt die gutgeschriebenen Vergütungs - zinsen auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen sowie die geschulde - ten Verzugszinsen auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akonto - zahlungen.
4 Zuviel fakturierte und bezahlte Beträge werden mit einem Rückerstattungs - zins zurückerstattet.
5 Noch ausstehende Beträge werden mit Ausgleichszins ab dem allgemei - nen Fälligkeitstermin der Steuer nachgefordert.
6 Der Staatsrat setzt folgende Zinssätze fest: a) Vergütungszinsen für im Voraus bezahlte Akontozahlungen; b) Verzugszinsen für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlun - gen; c) Rückerstattungszinsen für zuviel fakturierte und bezahlte Beträge; d) Ausgleichszinsen für Steuern, die beim allgemeinen Fälligkeitstermin nicht bezahlt sind. Zinsbeträge unter 500 Franken werden nicht in Rechnung gestellt.
7 Das Finanzdepartement legt die Bedingungen fest, unter denen auf die Be - rechnung eines Zinses aus Billigkeitsgründen oder zur Vermeidung unnöti - ger Umtriebe verzichtet wird.

Art. 164b * 2.5. Entscheid über Zinsen

1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid über die Zinsen bei der Be - zugsbehörde innert 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich Einsprache erhe - ben.
2 Die Bezugsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache.
3 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet Rekurs an die kantonale Steuerrekurskom - mission erheben.
4 Die Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens, Einsprache- und Rekurs - verfahrens sind analog anwendbar.

Art. 165 2.6. Zwangsvollstreckung

1 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist Betreibung einzuleiten.
2 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde ein Arrest verfügt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.
3 Die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuld - betreibung und Konkurs gleich.
4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rech - nungsrufe ist nicht erforderlich.

Art. 166 2.7. Zahlungserleichterungen

1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zah - lungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf ver - zichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen. Hier sind insbesondere die Fälle, in denen durch den Übergang von Ge - schäftsvermögen ins Privatvermögen Kapitalgewinne entstanden sind, zu berücksichtigen.
2 Die Gewährung von Zahlungserleichterungen kann von einer angemesse - nen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen, wenn ihre Voraus - setzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, die an sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Art. 166a * 2.8. Gebühren im Bezugsverfahren

1 Die kantonale Steuerverwaltung erhebt im Rahmen von Massnahmen im Bezugsverfahren eine Verwaltungsgebühr für den Versand einer Mahnung, für die Einleitung der Betreibung, für die Einräumung einer Zahlungsfrist und für einen Erlassentscheid. Die Gebühren werden in einem Beschluss des Staatsrates festgesetzt.

Art. 167 3. Erlass der Steuer

1 Den Steuerpflichtigen, die in Not geraten oder aus anderen Gründen in eine Lage versetzt worden sind, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zin - ses oder einer Busse wegen Übertretung für sie zur grossen Härte würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

Art. 167a *

1 Die Erlassbehörde nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen vor und fällt hernach ihren Entscheid.
2 Gegen den Entscheid kann innert einer Frist von 30 Tagen bei der Behör - de, die den Entscheid gefällt hat, Einsprache erhoben werden.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen ab Zustellung des Einspracheentscheides Rekurs an die kantonale Steuer - rekurskommission erheben.
4 Die Bestimmungen des Veranlagungs-, Einsprache- und Rekursverfahrens sind analog anwendbar.

Art. 168 4. Rückforderung bezahlter Steuern

1 Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfor - dern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
2 Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem vom Staatsrat festgesetzten Ansatz verzinst.
3 Der Rückerstattungsanspruch muss innert acht Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der zuständigen Steuerbehörde geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so ste - hen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranla - gungsverfügung. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zah - lungsjahres. *

Art. 168a * Rückerstattung der Steuer

1 Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich unge - trennter Ehe leben, können sowohl an den einen als auch den anderen aus - bezahlt werden. Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung mit provisorischen oder endgültigen Steuerrechnungen oder Raten erfolgen.
2 Leben Ehegatten in tatsächlich und rechtlich getrennter Ehe oder sind sie geschieden, so erfolgt die Rückerstattung von Beträgen, die ihnen gemein - sam in Rechnung gestellt wurden, je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegat - ten. Zulässig ist auch die Verrechnung: a) mit Raten, provisorischen oder endgültigen Steuerrechnungen zuhan - den beider Ehegatten, oder b) je zur Hälfte mit Raten, provisorischen oder endgültigen Steuerrech - nungen zuhanden jedes Ehegatten.

Art. 169 5. Steuersicherung

5.1. Sicherstellung
1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die von ihm geschuldete Steuer als gefährdet, so kann die zuständige kantonale Steuerbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung hat den si - cherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist ei - nem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
2 Die Sicherstellung ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft zu leisten.
3 Die Sicherstellungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich eröff - net. Sie kann durch Rekurs an die kantonale Steuerrekurskommission ange - fochten werden.
4 Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
5 Wird der gegen eine Sicherstellungsverfügung angehobene Rekurs gutge- heissen, so fällt die gestützt auf die Sicherstellungsverfügung eingeleitete Betreibung dahin.

Art. 170 5.2. Arrest

1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
2 Die Arrestaufhebungsklage gemäss Artikel 279 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

Art. 171 5.3. Löschung im Handelsregister

1 Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unter - nehmungen dürfen im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn sie ihrer Pflicht zur Entrichtung der Steuer durch Zahlung oder Sicherheitsleis - tung genügt haben.
2 Von jeder Löschungsanmeldung einer juristischen Person oder der Zw - eigniederlassung einer ausländischen Unternehmung hat der Handelsregis - terführer spätestens am Tage nach der Anmeldung der zuständigen kanto - nalen Steuerbehörde Kenntnis zu geben, mit der Aufforderung zu erklären, ob gegen die Löschung Einspruch erhoben wird.
3 Wird binnen zehn Tagen seit der Aufforderung kein Einspruch erhoben, so ist dem Löschungsbegehren Folge zu geben.
4 Wird Einspruch erhoben, so darf die Löschung nicht vollzogen werden. Der Einspruch ist zurückzuziehen, sobald die Steuer bezahlt oder sichergestellt oder sobald durch rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Behörde fest - gestellt worden ist, dass der bestrittene Steueranspruch nicht zu Recht be - steht. Verweigert die Verwaltung den Rückzug des Einspruchs, so kann hie - gegen Rekurs erhoben werden.

Art. 172 * ...

Art. 173 5.5. Haftbarkeit des Grundstückeigentümers

1 Der im Steuerregister als Eigentümer eines Grundstückes eingetragene Steu-erpflichtige haftet für die Bezahlung der auf dieses Grundstück entfal - lenden Steuern unter Vorbehalt des Rückgriffsrechtes auf den früheren Eigentümer.
2 Wurden die Handänderungen nicht gemacht, kann der Verkäufer vom Käu - fer die unverzügliche Vornahme derselben und die Zurückzahlung der unge - rechtfertigt entrichteten Steuern verlangen. Die gegen den fehlbaren Notar oder Registerhalter zu treffenden Strafmassnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 174 5.6. Gesetzliches Pfandrecht

1 Ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 836 des Schweize - rischen Zivilgesetzbuches lastet ohne Eintragung in das Grundbuch auf den Grundstücken und stellt die Bezahlung der nachfolgenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie kommunalen Gebühren sicher: * a) Steuer auf das Vermögen und den Vermögensertrag; b) Grundstücksteuer; c) Grundstückgewinnsteuer; d) Erbschafts- und Schenkungssteuer; e) Beiträge für Mehrwerte und Anschlussgebühren.
2 Dieses Pfandrecht geht allen anderen voran. Die Gemeindesteuern und die kommunalen Gebühren sind im gleichen Rang gesichert. *
3 Das gesetzliche Grundpfandrecht erlischt, wenn die Eintragung im Grund - buch nicht erfolgt: * a) innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forde - rung; b) spätestens innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung.
4 Im Grundpfandsteuerverfahren verfügt der gegenwärtige Eigentümer des Grundstücks über die gleichen Rechtsmittel wie der Steuerpflichtige im or - dentlichen Veranlagungsverfahren. *
2 Gemeindesteuern
2.1 Allgemeine Bestimmungen - Verschiedene Steuern

Art. 175 1. Allgemeines

1.1. Von Einwohnergemeinden erhobene Steuern
1 Die Einwohnergemeinden erheben nach diesem Gesetze: a) eine Kopfsteuer;
b) eine Steuer auf das Einkommen und eine Steuer auf das Vermögen der natürlichen Personen und der Anlagefonds; c) eine Steuer auf den Gewinn und eine Steuer auf das Kapital der juristi - schen Personen sowie allenfalls eine Mindeststeuer von diesen Steu - erpflichtigen; d) eine Grundstücksteuer; e) eine Hundesteuer.

Art. 176 1.2. Gemeinsame Bestimmungen

1 Mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen werden die Gemeinde - steuern auf derselben Grundlage und mit denselben Abzügen wie die ent - sprechenden Kantonssteuern erhoben.
2 Gleichermassen sind die für die Kantonssteuern getroffenen Verfügungen über Steuerpflicht, Veranlagung, Nachsteuern, Verfahren oder Bussen für die Gemeindesteuern gültig.

Art. 177 2. Kopfsteuer

1 Die Gemeinde erhebt von jeder mündigen natürlichen Person, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat, eine der Wohndauer entsprechende Kopf - steuer von 12 bis 24 Franken pro Jahr. *
2 Von der Kopfsteuer sind befreit: a) die verheirateten Frauen, deren Ehe nicht getrennt ist; b) Personen, die zu Lasten anderer fallen; c) die mündigen Lehrlinge und Studenten sowie andere Personen, die weder über persönliches Einkommen noch Vermögen verfügen.

Art. 178 * 3. Ansatz der Einkommenssteuer

1 Der Ansatz der Einkommenssteuer wird festgesetzt wie folgt: Klassen Ansatz in Prozent Steuerbetrag Franken
100 bis 5'000 2.0 100
5'100 bis 10'000 2.7 270
10'100 bis 15'000 3.6 540
15'100 bis 20'000 4.4 880
Klassen Ansatz in Prozent Steuerbetrag Franken
20'100 bis 30'000 5.8 1'740
30'100 bis 40'000 6.8 2'720
40'100 bis 50'000 7.5 3'750
50'100 bis 60'000 8.0 4'800
60'100 bis 70'000 8.4 5'880
70'100 bis 80'000 8.8 7'040
80'100 bis 90'000 9.0 8'100
90'100 bis 100'000 9.1 9'100
100'100 bis 110'000 9.2 10'120
110'100 bis 120'000 9.3 11'160
120'100 bis 130'000 9.4 12'220
130'100 bis 140'000 9.5 13'300
140'100 bis 150'000 9.6 14'400
150'100 bis 160'000 9.7 15'520
160'100 bis 170'000 9.8 16'660
170'100 bis 180'000 9.9 17'820
180'100 bis 190'000 9.95 18'905
190'100 bis 200'000 10.0 20'000
200'100 und mehr 10.0
2 Von Franken 5000 bis und mit Franken 200'000 wird der Steuersatz durch Interpolation berechnet. Beträge unter Franken 100 fallen ausser Betracht. Eine dem Gesetz beigefügte Tabelle bestimmt in Abstufungen von Franken
100 den Betrag der geschuldeten Steuer. *
3 Abzüge: * a) * für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, ge - schiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstüt - zungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ermässigt sich die Steuer um 35 Prozent, jedoch mindestens um 600 Franken und höchstens um
4'500 Franken. Der Grosse Rat kann das Maximum auf 6'000 Franken anheben. Steht das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der getrennt besteuerten Eltern und wird der Sozialabzug für das Kind hälftig unter ihnen aufgeteilt (Art. 31 Abs. 1), hat jeder Elternteil An - spruch auf die Ermässigung von 35 Prozent, reduziert um die Hälfte, jedoch mindestens von 300 Franken und höchstens von 2'250 Fran - ken; b) * unter Vorbehalt des Buchstabens c wird den Steuerpflichtigen, die kei - nen Anspruch auf die Ermässigung laut Buchstabe a haben, ein Abzug vom steuerbaren Nettoeinkommen von 20’000 Franken gewährt. Die - ser Abzug nimmt um jeweils 2’000 Franken für jede weiteren angebro - chenen 1’500 Franken ab, die das steuerbare Nettoeinkommen von
20’000 Franken übersteigen. Der Abzug entfällt, sobald das steuerbare Nettoeinkommen 33’500 Franken überschreitet; c) * die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Abzüge werden nicht gewährt an Personen, die in freier Gemeinschaft zusammenleben.
4 Die Gemeinden wenden auf die vorstehenden Grundansätze einen Koeffi - zienten von 1 bis 1.5 an.
5 Jedes Mal, wenn der Index der Konsumentenpreise um 3 Prozent steigt, werden die untenstehenden Steueransätze automatisch auf um 3 Pro - zent höhere Einkommen anwendbar. Die Änderung von 3 Prozent wird ba - sierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet. Massgebend ist der Stand des Indexes am dem Beginn der Einschätzungsperiode voran - gehenden 30. Juni. Die Veränderung des Indexes, die früher nicht berück - sichtigt wurde, wird ebenfalls in Betracht gezogen. Eine Anpassung ist aus - geschlossen, wenn die Teuerung negativ ist. Die Anpassung, die nach einer negativen Teuerung erfolgt, wird basierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet. Wenn es die finanzielle Situation der Gemeinde erfordert, kann die Urver - sammlung beschliessen, die Auswirkungen der kalten Progression nicht oder nur teilweise auszumerzen. *
6 Die Urversammlung kann zu Beginn eines jeden Jahres die nachträgliche Ausmerzung der kalten Progression, die bisher nicht korrigiert wurde, be - schliessen. *

Art. 179 4. Ansatz der Vermögenssteuer

1 Die Vermögenssteuer wird nach den Ansätzen von Artikel 60 erhoben. Restbeträge von weniger als Franken 1000 fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.
2 Die Bestimmungen des Absatzes 4 im vorhergehenden Artikel sind sinnge - mäss anwendbar.

Art. 180 5. Steuersätze der Mindest- und Kapitalsteuer von juristischen

Personen *
1 Die Steuersätze der Kapitalsteuer von juristischen Personen und der Min - deststeuer (Art. 104) sind dieselben wie für die Kantonssteuern. *
2 Die Mindeststeuer auf das Kapital von 200 Franken gemäss Artikel 99 gilt nicht für die Gemeindesteuern. *

Art. 180a * Gewinnsteuersätze von juristischen Personen

1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird ratenweise gemäss folgenden Ansätzen erhoben: a) 2,75 Prozent für die ersten 250'000 Franken; b) 6,75 Prozent ab 250'001 Franken. Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T2-1 vorgese - henen Abzügen nicht weniger als 2,75 Prozent betragen.

Art. 181 * 6. Grundstücksteuer

Gegenstand und Berechnung
1 Die Gemeinde erhebt alljährlich eine Grundstücksteuer auf alle in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke, berechnet auf den Steuerwert per 31. De - zember, ohne Abzug von Schulden zum Ansatz von 1 Promille für natürliche Personen und 1,25 Promille für juristische Personen. Es sind namentlich die in Artikel 54 aufgezählten Vermögensbestandteile und die der Produktion dienenden Installationen und Maschinen der kommunalen Grundstücksteuer unterstellt. *
1bis Ab 10 Jahren nach der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes werden die Produktionsanlagen und -maschinen von der kommunalen Grundstück - steuer befreit. *
2 Für Nichtwohnsässige wird eine Minimal-Grundstücksteuer von Franken 25 erhoben. *

Art. 182 7. Hundesteuer

Gegenstand
1 Die Gemeinden erheben eine jährliche Hundesteuer von Franken 100 bis
250. *
2 Der Staatsrat erlässt Regeln für die Steuererhebung. Er bestimmt die voll - ständigen oder teilweisen Steuerbefreiungen. *
3 Hundebesitzer oder Hundehalter ohne Wohnsitz im Kanton schulden die Steuer, wenn der Aufenthalt in der Gemeinde mindestens drei Monate dau - ert.
4 Die Einnahmen aus der Hundesteuer finanzieren in erster Linie Massnah - men im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes, welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht. *

Art. 183 8. Öffentlichkeit der Register

1 Die Gemeindesteuerregister können von den Steuerpflichtigen der Gemeinde während der Auflage der Gemeinderechnungen eingesehen wer - den.
2 Der Steuerpflichtige, der ausserhalb dieser Periode Einsicht in das Steuer - register nehmen will, hat dafür einen triftigen Grund nachzuweisen und beim Gemeinderat ein schriftliches Gesuch zu stellen.
3 Wird das Gesuch abgewiesen, so bleibt die Beschwerde an den Staatsrat vorbehalten. *
4 Der Entscheid des Staatsrates kann beim Verwaltungsgericht mit Be - schwerde angefochten werden. *
2.2 Die interkommunale Steueraufteilung

Art. 184 1. Allgemeine Regeln

1 Unter Vorbehalt der anderslautenden Bestimmungen der nachfolgenden

Artikel steht das Recht zur Besteuerung der Einschätzungsgemeinde zu. Hat indessen eine Aufteilung zu erfolgen, so ist sie grundsätzlich nach dem Bun -

desrecht betreffend die interkantonale Doppelbesteuerung vorzunehmen, um zu verhindern, dass ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Gemeinden gleichzeitig besteuert wird.
2 Für juristische Personen gelten, unter Vorbehalt von Artikel 185 Absatz 2 und 186 ausschliesslich diese Regeln.

Art. 185 2. Besondere Regelungen

2.1. Selbständige Berufe
1 Der selbständigerwerbende Steuerpflichtige wird in jeder Gemeinde be - steuert, in welcher er eine Betriebsstätte besitzt. Der Wohnsitzgemeinde wird ein Vorausanteil von 25 bis 50 Prozent zuerkannt.
2 Feste Einrichtungen oder Arbeiten, deren Dauer sechs Monate überstei - gen, werden einer Betriebsstätte gleichgestellt.

Art. 186 2.2. Sonderbestimmung

1 Um die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, können die Gemeinden durch gemeindeinterne Abkommen, die vom Staatsrat zu genehmigen sind, von den in diesem Gesetz vorgesehenen Verteilungsgrundsätzen abwei - chen: * a) um die Eröffnung von Industriebetrieben, Wasserkraftwerken und tou - ristischen Anlagen zu erleichtern; b) im Rahmen von interkommunalen Gewerbe-, Industrie oder Geschäfts - zonen.
2 Bei Zwistigkeiten betreffend den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder betreffend den Verteilungsmodus entscheidet der Staatsrat letztinstanzlich.

Art. 187 2.3. Landwirtschaftliches Einkommen

1 Ist der Steuerpflichtige im Wallis kraft persönlicher Zugehörigkeit zu veran - lagen, so wird sein land- und forstwirtschaftliches Einkommen ausschliess - lich in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde besteuert, ausser wenn es sich um einen Betrieb mit kommerziellem oder industriellem Charakter han - delt. In diesem Falle sind die allgemeinen Aufteilungsregeln anwendbar.
2 Bei Steuerpflicht im Kanton kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist das land - wirtschaftliche Einkommen in der Gemeinde, in der es erzielt wird, steuer - pflichtig.

Art. 188 2.4. Besteuerung von Vermögen und Vermögensertrag *

1 Besteht die Steuerpflicht im Kanton kraft persönlicher Zugehörigkeit, wer - den Vermögen und Vermögensertrag in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsge - meinde besteuert. Diese entschädigt die Gemeinde, in der sich überbaute Grundstücke befinden, mit 2.5 Promille des Steuerwerts dieser Grund - stücke. *
2 Maklerprovisionen und ähnliche Entschädigungen, die Franken 5000 über - steigen, sind jedoch unter Abzug eines angemessenen Spesenanteils und eines Vorausanteils am Ort des Grundstückes steuerbar, auf welche sich die Entschädigung bezieht.
3 Kapitalgewinne auf Grundstücke sind am Ort der gelegenen Sache steuer - pflichtig.
4 Die Steuer auf das Einkommen und Vermögen von im Kanton gelegenen Liegenschaften, deren Eigentümer im Wallis nur kraft wirtschaftlicher Zuge - hörigkeit steuerpflichtig sind, wird von der Gemeinde, in der sie liegen, erho - ben.
5 Das kommerzielle oder industrielle Vermögen wird gemäss den in jeder Gemeinde lokalisierten Aktiven aufgeteilt.

Art. 189 * 2.5. Wohnsitzwechsel

1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb des Kantons be - steht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 33b Absatz 1 sind jedoch in der Gemeinde steuerbar, in der der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Im Übrigen bleibt Artikel
110b vorbehalten.
2 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einer andern Gemeinde als derjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, ver - ändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögens - objekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Gemeinden in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. *

Art. 190 2.6. Ausschluss der Aufteilung

1 Die Aufteilung ist ausgeschlossen, wenn der einer Gemeinde zukommende Steuerbetrag Franken 100 nicht erreicht.
2 Der Steueranteil, der nicht aufgeteilt wird, fällt vollständig der Einschät - zungs-, Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu.

Art. 191 3. Verfahren

3.1. Aufteilungsgesuch
1 Die Gemeinde, die für einen erstmals zu veranlagenden Pflichtigen eine Steueraufteilung beansprucht, hat die kantonale Steuerverwaltung davon schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen, und zwar spätes - tens bis 30. Juni des Jahres, das auf dasjenige folgt, in dem die Vorausset - zungen zur Aufteilung eingetreten sind.
2 Dieselbe Anzeige hat gleichzeitig an den Steuerpflichtigen zu ergehen.

Art. 192 3.2. Zuständige Behörde

1 Die kantonale Steuerverwaltung ist das zur Vornahme der interkommuna - len Aufteilung zuständige Organ. Wenn sie den Grundsatz der Aufteilung an - erkennt, nimmt sie die diesbezüglichen Berechnungen vor und teilt sie dem Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden mit, welche unverzüglich eine auf dieser Grundlage berechnete Steuerrechnung zustellen sollen.
2 Bei Uneinigkeit steht sowohl den Gemeinden als auch den Steuerpflichti - gen das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Artikeln 139 bis 142 und 150 bis 153a offen. *
2.3 Der Steuerbezug

Art. 193 1. Allgemeine Bestimmungen

1 Die Bestimmungen der Artikel 161 und folgende dieses Gesetzes sind auf die Gemeindesteuern analog anwendbar.
2 Der Gemeinderat kann die ratenweise Zahlung der Steuer vorsehen. Für Vorauszahlungen kann er die Gewährung einer Zinsgutschrift beschliessen, die höchstens zu dem vom Staatsrat gemäss Artikel 163 Absatz 2 festge - setzten Ansatz berechnet wird.

Art. 194 2. Aufschub

1 Die Gemeindebehörde ist zuständig, um Zahlungsaufschub zu gewähren.
2 Im übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 167 sinngemäss anwend - bar.
3 Interkommunaler Finanzausgleich

Art. 195 * ...

Art. 196 * ...

Art. 197 * ...

Art. 198 * ...

Art. 199 * ...

Art. 200 * ...

Art. 201 * ...

4 Steuerstrafrecht

Art. 202 1. Übertretungen

1.1. Verletzung von Verfahrenspflichten
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz öffentlicher Aufforderung oder persönlicher Mahnung schuldhaft nicht nach - kommt, insbesondere: a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht; b) eine Auskunfts- oder Bescheinigungspflicht nicht erfüllt; c) Pflichten verletzt, die ihm als Erben obliegen; wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu Franken 1000; in schweren Fällen oder bei Rück - fall bis zu Franken 10'000.
3 Wird eine amtliche Anordnung, wegen deren Missachtung eine Busse ver - hängt worden ist, wiederholt, so ist auch die Nichtbefolgung der neuen An - ordnung nach den Absätzen 1 und 2 strafbar. Der Gesamtbetrag der Busse darf pro Steuerperiode Franken 10'000 nicht übersteigen.
4 Eine Busse bis zu höchstens Franken 1000 kann gegen Gemeinden oder Gemeindeorgane ausgesprochen werden, welche die ihnen durch dieses Gesetz und die dazu gehörigen Ausführungsreglemente auferlegten Ver - pflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllen.

Art. 203 1.2. Steuerhinterziehung

a) Vollendete Begehung
1 Wer als Steuerpflichtiger schuldhaft bewirkt, dass in Verletzung des Geset - zes eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wird; wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und diesen schuldhaft nicht oder nicht vollständig vor - nimmt; wer in seiner Eigenschaft als Erbe, als Vertreter von Erben oder von Dritten Erbgüter, deren Vorhandensein er anzugeben hat, verheimlicht oder hinter - zieht mit der Absicht, sie der Besteuerung zu entziehen; wer absichtlich eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt; wird mit Busse bestraft. *
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: * a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be - müht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzun - gen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *

Art. 204 b) Versuchte Begehung

1 Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 203 zu be - gehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei einer vollendeten Steuer - hinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 205 c) Anstiftung, Hilfeleistung, Mitwirkung

1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an ei - ner solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuer - pflichtigen mit Busse bestraft. Die Steuerbehörde kann überdies von ihm die solidarische Haftung für die hinterzogene Steuer verlangen. *
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken. *
3 Zeigt sich eine Person erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 203 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *

Art. 205a * Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im

Inventarverfahren
1 Wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nach - lasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass - werten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4 Zeigt sich eine Person gemäss Absatz 1 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nach - lasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zu - sammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: * a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbe - haltlos unterstützt.

Art. 206 1.3. Juristische Personen

1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten ver - letzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst. *
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlun - gen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Drit - ter begangen, so sind die entsprechenden Strafbestimmungen auf die juristi - sche Person anwendbar. *
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 205 ff. bleibt vorbehalten. *
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei aus - ländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 13 sinngemäss. *

Art. 206a * Selbstanzeige einer juristischen Person

1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Ge - schäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be - müht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes inner - halb der Schweiz; b) nach einer Umwandlung gemäss den Artikeln 53 bis 68 des Fusions - gesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Per - son für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen; c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterzie - hungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der ju - ristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen die - se Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Ver - treter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von ei - ner Strafverfolgung der juristischen Person sowie sämtlicher ausgeschiede - ner und aktueller Organe oder Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung ent - fällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzun - gen gemäss Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

Art. 207 * 1.4. Erben und Ehepaare

1 Beim Tod einer steuerpflichtigen Person wird keine Busse erhoben. *
2 ... *
3 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren ge - büsst. Vorbehalten bleibt Artikel 205. Die Mitunterzeichnung der Steuererklä - rung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 205 dar. *
4 Jedem Ehegatten steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner Steuerfaktoren durch den anderen Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte oder dass er ausserstande war, die Hinterziehung zu verhindern. Gelingt dieser Nachweis, wird der andere Ehegatte wie für die Hinterziehung eige - ner Steuerfaktoren gebüsst. *
5 Die Nachsteuer nach den Artikeln 158 und 159 sowie die Bestrafung ge - mäss Artikel 205 bleiben vorbehalten. *

Art. 208 1.5. Verfahren

a) Im Allgemeinen
1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerübertretung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
2 Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Behörde eine Straf- oder Ein - stellungsverfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.
3 Gegen Bussenverfügungen kann bei der Behörde eingesprochen werden, welche die Verfügung erlassen hat. *
4 Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an die kantonale Steu - errekurskommission. *
5 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Rekursverfahren gelten sinngemäss. *

Art. 209 b) Bei Steuerhinterziehung

1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfah - ren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie we - der unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 137 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 139 Absatz
1 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrens - pflichten beschafft wurden. *
3 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gut - achten Sachverständiger usw.) sind in der Regel demjenigen aufzuerlegen, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.

Art. 210 * 1.6. Verjährung der Strafverfolgung *

1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt
3 Jahre und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflich - ten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden. * a) * ... b) * ...
2 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt
10 Jahre nach Ablauf: * a) * der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 203 Abs. 1); b) * des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 203 Abs. 1) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitege - schafft wurden (Art. 205a Abs. 1 bis 3).
3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde (Art. 219 Abs. 3) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *

Art. 211 1.7. Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten

1 Bussen und Kosten verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.
2 Im Übrigen finden beim Bezug der wegen Übertretungen ausgestellten Bussen und Kosten die Artikel 163 Absatz 1, 170 bis 174 und hinsichtlich ih - rer Verjährung Artikel 130 sinngemäss Anwendung.

Art. 212 2. Steuervergehen

2.1. Steuerbetrug *
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder in - haltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstra - fe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden. *
2 ... *
3 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
4 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit keine anderen gesetzlichen Vorschriften bestehen. *
5 Liegt eine Selbstanzeige im Sinne von Artikel 203 Absatz 3 oder 206a Ab - satz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Arti - keln 205 Absatz 3 und 206a Absätze 3 und 4 anwendbar. *

Art. 213 2.2. Veruntreuung von Quellensteuern

1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steu - ern zu seinem oder eines anderen Nutzens verwendet, wird mit Freiheits - strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden. *
2 Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung von Quellensteu - ern vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abge - sehen, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wur - den. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 205 Absatz
3 und 206a Absätze 3 und 4 anwendbar. *

Art. 214 2.3. Verfahren

1 Vermutet die Steuerbehörde, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 212 und 213 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des Steu - ervergehens zuständigen Behörde Anzeige. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO). *
3 Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so kann gegen das letztin - stanzliche kantonale Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 78 bis 81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. *

Art. 214a * Verjährung der Strafverfolgung *

1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. *

Art. 215 3. Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
2 Artikel 49 des Strafgesetzbuches findet nur auf Freiheitsstrafen Anwen - dung. *
3 Die Strafen, welche für Übertretungen ausgesprochen wurden, können nicht in Haft umgewandelt werden.
5 Steuerbehörden und Steuerregister

Art. 216 1. Steuerbehörden

1.1. Organisation
1 Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes wird vom Finanzdepar - tement ausgeübt.
2 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die einheitliche Anwendung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes im Kanton. Sie erlässt die für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der Steuern erforderli - chen Bestimmungen. Sie erstellt die Steuererklärungsformulare und setzt die Bedingungen und die Form fest, die bei Einreichung der Steuererklärung zu befolgen sind. *
3 Die akkreditierten kommunalen Steuerverwaltungen arbeiten gegen Ent - schädigung und gestützt auf ein vom zuständigen Departement und vom Verband Walliser Gemeinden ausgearbeitetes und vom Staatsrat genehmig - tes Pflichtenheft bei den Einschätzungsarbeiten mit. *

Art. 217 1.2. Aufsicht

1 Die kantonale Steuerverwaltung ist in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes ins - besondere befugt: a) bei den kantonalen und kommunalen Veranlagungs- und Bezugsbe - hörden Kontrollen vorzunehmen und in die Steuerakten des Kantons und der Gemeinden Einsicht zu nehmen; b) sich bei den Verhandlungen der Veranlagungsbehörden vertreten zu lassen und Anträge zu stellen; c) im Einzelfalle Untersuchungsmassnahmen anzuordnen oder, wenn es sich als notwendig erweist, von sich aus solche zu treffen; d) im Einzelfalle zu verlangen, dass die Veranlagung und der Einspra - cheentscheid auch ihr eröffnet werde.

Art. 218 1.3. Veranlagungsbehörden

1 Für unselbständige Steuerpflichtige: Die Veranlagungs- und Einsprachebe - hörde für die Einkommens-, Vermögens- und Grundstücksteuer ist die kantonale Steuerverwaltung. *
2 Für selbständige Steuerpflichtige: Die Veranlagungsbehörden für die Ein - - erkommissionen oder, auf Delegation der betroffenen Gemeinde hin, die kantonale Steuerverwaltung. Diese Kommissionen setzen sich aus einem Vertreter der kantonalen Steuerverwaltung, der den Vorsitz hat, und zwei Vertretern der betroffenen Gemeinde zusammen.
Die Einsprachebehörde für die Einkommens-, Vermögens- und Grund - stückssteuer ist die kantonale Steuerkommission für die natürlichen Perso - nen. Diese Kommission setzt sich aus einem Vertreter der kantonalen Steu - erverwaltung, der den Vorsitz hat, aus zwei Mitgliedern und zwei Stellvertre - tern, welche vom Staatsrat für 4 Jahre ernannt werden, zusammen. Im Fall der zeitweisen Abwesenheit eines Mitglieds können die Kommissio - nen weiter amten. Sie können Experten beziehen. *
3 Für juristische Personen: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörde ist die kantonale Steuerkommission für die juristischen Personen. Diese setzt sich zusammen aus einem Beamten der kantonalen Steuerverwaltung, der den Vorsitz hat, sowie aus zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die vom Staatsrat für vier Jahre ernannt werden. Der Vorsteher des Finanzdepartementes kann den Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen. Die Kommission kann sich von Experten verbeiständen lassen. Sie hört die Gemeinden an, die dies verlangen. *
4 Für die Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Quellensteuer: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörde ist die kantonale Steuerverwaltung. *
5 Für die Hundesteuer: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörden sind die Gemeindeverwaltungen. *

Art. 219 1.4. Übrige Behörden

a) erster Instanz
1 Steuererhebungsbehörde: a) * Für die Kantonssteuern auf das Einkommen und Vermögen der natürli - chen Personen sowie die Kantonssteuern der juristischen Personen, die Liegenschaftsgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, für die Quellensteuern (Art. 108): die kantonale Steuerverwaltung; b) * Für die Gemeindesteuern auf das Einkommen und Vermögen der na - türlichen Personen, für die Gemeindesteuer der juristischen Personen, für die Grundstücksteuer und für die Hundesteuer der Gemeinde: die Gemeindeverwaltungen.
2 Erlassbehörde: a) Für die unter Ziffer 1 Buchstabe a erwähnten Steuern: der Vorsteher des Finanzdepartementes;
b) Für die unter Ziffer 1 Buchstabe b erwähnten Steuern: der Gemeinde - rat. Für Erlasse, die Franken 500 übersteigen, ist die Bewilligung des Finanzdepartementes erforderlich.
3 Für Bussen zuständige Behörden: * a) Übertretungsbussen (Art. 202): die kantonale Steuerverwaltung; b) Hinterziehungsbussen (Art. 203 ff.): die kantonale Steuerverwaltung; Einspracheentscheide: das Finanzdepartement; c) * Steuervergehen (Art. 212 bis 215): die richterliche Behörde; d) Für Bussen gegen die Gemeinden (Art. 202 Ziff. 4): das Finanzdepar - tement.
4 Für die interkommunale Aufteilung zuständige Behörde: die kantonale Steuerverwaltung.
5 Für den Finanzausgleich zuständige Behörde: das kantonale Finanzin - spektorat.
6 ... *

Art. 219a * b) Kantonale Steuerrekurskommission

1 Eine kantonale Steuerrekurskommission entscheidet als verwaltungsunab - hängige Justizbehörde und unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts über alle Rekurse gegen die Einspracheentscheide der in Artikel 218 er - wähnten Veranlagungsbehörden, gegen die Einspracheentscheide der in Ar - tikel 219 Absätze 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Bezugs-, Erlass- und Strafbe - hörden und gegen Entscheide betreffend die Rückforderung bezahlter Steu - ern (Art. 168) und die interkommunale Steueraufteilung (Art. 184 ff.). *
2 Sie setzt sich zusammen aus: a) einem Präsidenten; b) je einem Vizepräsidenten beider Landessprachen; c) vier weiteren Mitgliedern; und d) sieben Ersatzmitgliedern.
3 Die Mitglieder der Kommission werden vom Grossen Rat für eine Periode von vier Jahren gewählt, die jeweils am 1. September nach der Wahl des Grossen Rates und des Staatsrates beginnt. Der Grosse Rat wählt ebenfalls den Präsidenten und die Vizepräsidenten. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Landesteile.
4 Die Kommission wird von einem Schreiber und von Kanzleipersonal verbei - ständet, die vom Staatsrat ernannt werden.
5 Der Staatsrat setzt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.
6 Die Kommission erlässt ein Reglement über ihre Organisation und ihre Tä - tigkeit.

Art. 220 1.5. Katastertaxen

1 Der Staatsrat erlässt ein Reglement, das vom Grossen Rat zu genehmigen ist und in welchem alles geordnet wird, was auf die Katasterschatzungen und die Tätigkeit der kantonalen Kommission für die Katasterschatzungen Bezug hat.
2 Es wird eine kantonale Katasterschatzungskommission eingesetzt, beste - hend aus sieben Mitgliedern, worunter ein Vertreter des Finanzdepartemen - tes, die vom Staatsrat für die Dauer von vier Jahren ernannt werden. Die drei Landesteile müssen darin vertreten sein. Dieser Kommission obliegt die Anwendung des Reglementes über die Katastertaxen.

Art. 221 1.6. Steuerregisterhalter

1 Die Führung der Steuerregister obliegt einem Beamten, der alle vier Jahre zu Beginn der Verwaltungsperiode ernannt wird. Es wird ihm ein Stellvertre - ter beigegeben.
2 Die Registerhalter und deren Stellvertreter werden vom Staatsrat nach An - hören des Gemeinderates ernannt.
3 Der Staat und die Gemeinde sind Dritten gegenüber solidarisch und unter sich zu gleichen Teilen für den Schaden haftbar, der absichtlich oder fahrläs - sig in der Führung der Katasterbücher verursacht wird. Der Rückgriff gegen den fehlbaren Beamten bleibt vorbehalten.
4 Die Zuständigkeit, die Befugnisse, die Verantwortlichkeit und die Entlöh - nung der Registerhalter werden in einem Reglement festgelegt. *

Art. 222 1.7. Ausstand

1 Die Mitglieder der Steuerbehörden haben sich in Ausstand zu begeben in Fällen, in denen sie selber Partei sind oder in denen ihr Ehegatte, ihre Ver - wandten und Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad interessiert sind.
2 Sie haben sich auch in Ausstand zu begeben, wenn zwischen ihnen und dem Steuerpflichtigen ein Interessen-, Abhängigkeits- oder Konkurrenzver - hältnis besteht.
3 Im letzteren Falle kann der Steuerpflichtige den Ausstand selbst verlangen. Im Streitfalle entscheidet der Vorsteher des Finanzdepartementes unter Vor - behalt der Beschwerde an den Staatsrat. *
4 Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verwaltungsge - richt angefochten werden. *
5 Die Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Geset - zes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. *

Art. 223 1.8. Gehälter und Entschädigungen

1 Die Gehälter der Steuerbehörden und die Entlöhnungen der Kommissions - mitglieder, die nicht von den Gemeinden zu bezeichnen sind, werden durch den Staatsrat bestimmt.
2 Die Gemeindevertreter und die Gemeindekommission werden von der Gemeinde entschädigt.

Art. 224 1.9. Steuerregister

a) Allgemeines
1 Jede Gemeinde hat folgende Register zu führen: a) das Grundstückregister, in dem alle auf dem Gebiet der Gemeinde ge - legenen Grundstücke unter Angabe der Eigentümer und der Kataster - schatzungen eingetragen sind; b) das Steuerregister mit dem Verzeichnis der Steuerpflichtigen, die ihren Hauptsteuerwohnsitz in der Gemeinde haben, sowie dem Summarbe - stand ihres steuerbaren Vermögens und Einkommens.
2 Das Finanzdepartement erlässt die nötigen Vorschriften betreffend die Führung und Nachführung dieser Register.

Art. 225 b) Handänderungen

1 Die Gemeinderegister müssen regelmässig nachgeführt werden.
2 Die endgültige, bereinigte Nachführung derselben hat für die Grundstücke alljährlich auf den 31. Dezember zu erfolgen und für das bewegliche Vermö - gen und das Einkommen, sobald die Einschätzungsbehörde die Besteue - rungsgrundlagen festgesetzt hat.
3 Die Handänderungen von Grundstücken werden von den Notaren und Re - gisterhaltern nach den besonderen, diesbezüglichen Vorschriften verlangt.
6 Verschiedene Bestimmungen

Art. 226 1. Andere Einnahmen der Gemeinden

1 Neben den im Artikel 175 erwähnten Steuern erheben die Gemeinden noch Taxen und Bussen und verfügen über die andern in der besonderen Gesetzgebung vorgesehenen Einkünfte.
2 Die Gemeinde ist namentlich berechtigt, aufgrund eines dem Staatsrat zur Genehmigung vorzulegenden Reglementes eine Abgabe für die normale Sondernutzung des öffentlichen Gutes zu erheben. Diese Abgabe ist in der Regel eine Polizeigebühr. Sie kann in dem Masse den Charakter einer Nut - zungsgebühr haben, als die Nutzung des öffentlichen Gutes der Benützung eines öffentlichen Dienstes gleichkommt.

Art. 227 2. Beitrag für Mehrwerte

1 Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Werke öffentlichen Nutzens ausführt, wie Abwasseranlage, Trinkwasserversorgungen, touristische Ein - richtungen usw., die in besonderer Weise einer Gruppe von Grundstückbe - sitzern zugute kommen, können diese zu einer ausserordentlichen Beitrags - leistung in dem Masse herangezogen werden, als dadurch für ihr Eigentum Mehrwerte entstehen. Die Höchstbeteiligung beträgt 75 Prozent der auf die Gemeinde entfallenden Kosten des Werkes, das den Mehrwert auslöst, Arti - kel 76 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 bleibt vorbehalten. *
2 Ein Dekret des Grossen Rates regelt die vorstehenden Bestimmungen. Bis zur Inkraftsetzung dieses Dekretes ist das Verfahren gemäss Artikel 70 und folgende des Strassengesetzes vom 3. September 1965 anwendbar. Das vorgenannte Dekret kann die Verfahrensvorschriften des Strassengesetzes abändern.
3 Zur Sicherung des Beitrages für die Mehrwerte, der nach Absatz 1 oder aufgrund besonderer Gesetze geschuldet ist, können die Gemeinden die Eintragung eines Grundpfandrechtes auf die aufgewerteten Grundstücke im Grundbuch verlangen, das allen anderen Belastungen mit Ausnahme der geschuldeten Steuern auf diese Grundstücke vorangeht.

Art. 228 * ...

Art. 229 4. Besonderer Beamter

1 In der Gemeinde ist ein Beamter für den Einzug der Gemeindesteuern und aller andern der Gemeinde zukommenden geldwerten Leistungen verant - wortlich.
2 Mehrere Gemeinden können sich zusammenschliessen und das Inkasso einem einzigen Beamten übertragen.
3 Dieser Beamte hat eine Bürgschaft oder vom Gemeinderat als genügend befundene Sicherheiten zu leisten.

Art. 230 * ...

Art. 231 * ...

Art. 232 7. Besteuerungsbeschluss

1 Der Gemeinderat beschliesst: * a) den auf die in den Artikeln 178 und 179 vorgesehenen Steueransätze anwendbaren Koeffizienten und den Betrag der Kopfsteuer (Art. 177); b) den Betrag der Hundesteuer (Art. 182); c) den Prozentsatz des Vergütungszinses (Art. 193).
2 In den Gemeinden mit einem Generalrat wird der Steuerkoeffizient durch diesen im Rahmen des Voranschlags festgesetzt. *

Art. 233 * ...

Art. 234 * ...

Art. 235 * ...

Art. 235a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes

1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventi - onsgesetzes nicht entgegenstehen.

Art. 236 11. Sozialabzüge und Steuerfuss

a) Indexierung der Sozialabzüge
1 Die in den Artikeln 29 und 31 vorgesehenen Pauschalabzüge werden jede Einschätzungsperiode dem Index der Konsumentenpreise angepasst. Das - selbe gilt für den Minimal- und Maximalbetrag in den Artikeln 32 Absatz 3 und 178 Absatz 3. Restbeträge unter Franken 10 werden nicht berücksich - tigt. *
2 Die bei früheren Indexierungen nicht berücksichtigten Restbeträge werden in die Berechnung miteinbezogen. *

Art. 237 b) Steuerfuss

1 Auf Vorschlag des Staatsrates kann der grosse Rat den Steuerfuss für die kantonale Einkommenssteuer bis zu 10 Prozent und den Steuerfuss der kantonalen Vermögenssteuer bis zu 20 Prozent erhöhen oder herabsetzen.
2 Eine Erhöhung kann nur in Ausnahmefällen zur Verwirklichung ausseror - dentlicher Werke von allgemeinem Nutzen oder zur Deckung eines Budget - fehlbetrages beschlossen werden, wenn die zwei vorausgehenden Rech - nungsbeschlüsse einen Ausgabenüberschuss aufweisen. Dieser Beschluss ist anlässlich der Beratung des Kostenvoranschlages und unter Berücksichti - gung desselben durch ein Dekret zu fassen.

Art. 238 * Steuerbefreiung für neue Unternehmen

1 Der Staatsrat kann neu eröffnete Unternehmen, welche den wirtschaftli - chen Interessen des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun darauffolgenden Jahre ganz oder teilweise von den Kantonssteuern und, nach Anhören der Gemeinden, von den Gemeindesteuern befreien. Eine wesentliche Änderung oder Steigerung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden. *
2 Der Staatsrat setzt die Dauer der Steuerbefreiung und die Bedingungen, unter denen diese gewährt wird, fest. Für die Dauer der Steuerbefreiung wird insbesondere den Investitionen und der Zahl der Arbeitsplätze Rech - nung getragen. Bestehenden Unternehmen wird eine Steuerbefreiung nur ausnahmsweise gewährt. Die Steuerbefreiung kann höchstens für zehn Jah - re gewährt werden.
3 Die Vergünstigung ist auf den Zeitpunkt der Gewährung widerruflich, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.
4 Der Staatsrat erhebt für jeden Entscheid betreffend Steuerbefreiung eine Siegelgebühr von 100 Franken bis 10'000 Franken. *
5 Um die Forschung und die Entwicklung zu fördern, können innovative Un - ternehmen, insbesondere aus dem Umfeld von im Kanton Wallis ansässigen Hochschulen, im ersten Jahr, in dem sie einen steuerbaren Gewinn erzielen, sowie in den 4 folgenden Jahren, jedoch höchstens innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Gründung, vollumfänglich von der Steuerpflicht befreit werden. *
7 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen

Art. 239 1. Übergangsbestimmungen

a) für juristische Personen
1 Juristische Personen unterliegen für aussergewöhnliche Erträge, die sie in den Geschäftsjahren erzielen, welche im Kalenderjahr 1976 zu Ende gehen, einer Sondersteuer, die nach Artikel 89 bemessen wird.
2 Als aussergewöhnliche Erträge gelten erzielte Kapitalgewinne, buchmässi - ge Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rück - stellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibun - gen und Rückstellungen.
3 Soweit das im Kalenderjahr 1977 zu Ende gehende Geschäftsjahr in das Kalenderjahr 1976 hineinreicht, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer nach bisherigem Recht auf die auf den gleichen Zeitraum entfallen - de, gemäss diesem Gesetz erhobene Steuer berechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

Art. 239a * b) Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesell -

schaften
1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1995 ge - gründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den Aktionär erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufge - löst wird. Artikel 106 Absatz 3 ist nicht anwendbar.
2 Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
3 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommen werden. *
4 Erwirbt der Aktionär einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe seiner Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, redu - ziert sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet wor - den ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär muss spätestens bis zum 31. Dezember 2003 im Grundbuch eingetragen werden. Unter die - sen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt. *
5 Wird die Liegenschaft innert zwei Jahren nach Übertragung auf den Aktio - när wieder veräussert, ist die gemäss Absatz 2 zugestandene Kürzung in Anwendung von Artikel 158 nachzubesteuern. *

Art. 239b * Beteiligungsabzug

1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zu - gehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 2000 im Besitz der Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem
1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2000 im Besitz der Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskos - ten.
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesell - schaften, die vor dem 1. Januar 2000 in ihrem Besitz war, auf eine ausländi - sche Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteu - erwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 2000 gehaltenen Beteiligungen. Gleich - zeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesent - lichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne die - ses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
4 Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festge - setzt.

Art. 239c * Ausmerzung der kalten Progression

1 Auf den 1. Januar 2008 werden die kantonalen Einkommenssteuersätze um zehn Prozent geändert. *
2 Die kommunale Legislative kann die kommunalen Einkommenssteuersätze um zehn Prozent anpassen. *

Art. 240 * Steuerwerte

1 Bis zur Totalrevision der Katasterschatzungen entspricht der Steuerwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke dem Katasterwert. Der Steuerwert der landwirtschaftlichen Grundstücke wird auf 15 Prozent des Katasterwer - tes festgesetzt. *
2 Nach Inkraftsetzung der neuen Katasterschatzungen wird der Grosse Rat die Pauschalabzüge und die Steuersätze für die Vermögens- und Grund - stücksteuer der Kantons- und Gemeindesteuern anpassen. Dieser Vorgang soll in Bezug auf die Steuereinnahmen neutral sein. *

Art. 241 * Lotteriegewinne

1 Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, die in den Jahren 1999 und 2000 erzielt werden, sind gemäss Artikel 33a steuerbar.

Art. 241a * Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

1 Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a ist anwendbar auf rückkaufsfähige Kapital - versicherungen mit Einmalprämie, die nach dem 31. Dezember 1998 abge - schlossen wurden. *

Art. 241b * Beginn der Steuerpflicht

1 Bei Beginn der Steuerpflicht in den Jahren 2001 und 2002 wird das Ein - kommen der natürlichen Personen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht erzielten, auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen bemessen.

Art. 241c * Interkantonale Verhältnisse

1 Treten im einzelnen Schwierigkeiten im interkantonalen Verhältnis auf, ins - besondere zwischen Kantonen mit unterschiedlicher zeitlicher Bemessung, wird auf das Bundesrecht verwiesen.

Art. 241d * Kinderabzug

1 Für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studi - um stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, wer - den höchstens 150 Franken von der Einkommenssteuer für den Kanton in Abzug gebracht.
2 Die Ermässigung wird nach Abzug der Sozialabzüge gemäss Artikel 31 und nach Gewährung des Ehegattenrabatts gemäss Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a vorgenommen.
3 Der Abzug wird nicht gemäss Artikel 236 des vorliegenden Gesetzes ange - passt.

Art. 241e * Verkürzte Nachsteuer für die Erben

1 Artikel 159a ist für die ab dem 1. Januar 2005 eröffneten Erbgänge an - wendbar.

Art. 241f * Dividendenabzug auf einer Privatbeteiligung

1 Artikel 33d findet bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2007 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 Anwendung.
2 ... *

Art. 241g * Besteuerung nach dem Aufwand

1 Auf natürliche Personen, die am 31. Dezember 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, findet Artikel 11 nach dem bisherigen Wortlaut noch bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung.

Art. 241h * Pauschalabzüge der Prämien und Versicherungsbeiträge und

Sparzinsen
1 Die Erhöhung der Pauschalabzüge der Prämien und Versicherungsbeiträ - ge und Sparzinsen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g für die Steuerperi - ode n+2 (2015) bis 7'200 Franken (verheiratete Personen im selben Haus - halt) und bis 3'600 Franken (übrige Steuerpflichtige) wird aufgeschoben.
2 Der Grosse Rat kann jedes Jahr die Umsetzung der dritten Etappe der Ab - züge von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g für den Beginn der nächsten Steuerperiode beschliessen.

Art. 242 2. Widerruf von Bestimmungen

1 Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind alle ihm zuwiderlaufenden Be - stimmungen aufgehoben, insbesondere das Finanzgesetz vom 6. Februar
1960.

Art. 243 * Verordnung

1 Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Ge - setzes fest. Anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Der Staatsrat erlässt zudem alle zur Anwendung dieses Gesetzes notwen - digen Bestimmungen. Die auf dem Verordnungswege erlassenen Bestim - mungen sind dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten (aus - drückliche Delegation).

Art. 244 * Grundsatz

1 Das neue Recht ist erstmals für die Steuerperiode 2003 anwendbar.

Art. 245 * Übergang zur einjährigen Besteuerung der natürlichen Perso -

nen
1 Die Regeln betreffend den Übergang zur einjährigen Besteuerung der na - türlichen Personen gelten für die Steuerpflichtigen, die zu Beginn des Jahres
2003 im Kanton steuerpflichtig sind und auch in der Steuerperiode
2001/2002 steuerpflichtig waren.

Art. 246 * Verlustvortrag

1 Verlustüberschüsse aus den Geschäftsjahren 1995 bis 2000 können mit dem steuerbaren Einkommen des Jahres 2003 verrechnet werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre noch nicht berücksichtigt worden sind.
2 Die durchschnittlichen Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1995 und
1996 können auf das Steuerjahr 2004 vorgetragen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre noch nicht be - rücksichtigt worden sind.

Art. 247 * Ausserordentliche Einkünfte

1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 2001 und 2002 oder in ei - nem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vol - len Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.
2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge und die ausserordentlichen Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
3 Die getrennte Jahressteuer für Kapitalabfindungen gemäss Artikel 33 Ab - satz 2 und Lotteriegewinne wird beibehalten.
4 Ausserordentliche Einkünfte, die nach dem alten Recht von der Steuer be - freit waren, werden nicht besteuert.

Art. 248 * Veranlagungsverfahren bei ausserordentlichen Einkünften

1 Ausserordentliche Einkünfte des gleichen Jahres werden zusammenge - rechnet und unterliegen gemeinsam einer Jahressteuer.
2 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt. Die ausserordentlichen Aufwen - dungen können von den ausserordentlichen Einkünften nicht in Abzug ge - bracht werden. Einzig Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausseror - dentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
3 Bei Zwischenveranlagung oder Beginn der Steuerpflicht in den Jahren
2001 und 2002 werden die ausserordentlichen Einkünfte gemäss Artikel 247 besteuert. Die ausserordentlichen Aufwendungen sind gemäss Artikel 249 abzugsberechtigt.

Art. 249 * Ausserordentliche Aufwendungen

1 Die im Durchschnitt der Jahre 2001 und 2002 angefallenen ausserordentli - chen Aufwendungen können von dem der Steuerperiode 2001/2002 zugrun - de gelegten steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn am
1. Januar 2003 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten des Steuerpflichtigen gemäss den Arti - keln 154 ff. revidiert. Das Einreichen der Steuererklärung gilt als Revisions - gesuch.
2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten: a) Unterhaltskosten für Liegenschaften, einschliesslich für Liegenschaf - ten, die zum Geschäftsvermögen gehören und für Liegenschaften, die zum Privatvermögen gehören und hauptsächlich für geschäftliche oder berufliche Zwecke von Dritten genutzt werden, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen; b) Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren; c) Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungs - kosten sowie freiwillige Leistungen an juristische Personen, die im Hin - blick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von den Steuern befreit sind, soweit diese die bereits berücksichtigten Auf - wendungen übersteigen.
3 Die Abzüge sind aufgrund des Zahlungsdatums vorzunehmen.

Art. 250 * Wohnsitzwechsel

1 Die Artikel 244, 247 Absätze 1 und 2 sowie 249 Absätze 1 und 2 und 251 Absatz 1 sind für natürliche Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz während der ersten Steuerperiode(n) innerhalb der Schweiz verlegen, ge - mäss der in Artikel 16 StHG aufgezeigten Änderung im Wegzugskanton an - wendbar.

Art. 251 * Steuererklärung

1 Der Steuerpflichtige muss im Jahre 2003 eine vereinfachte Steuererklärung einreichen und diese gemäss dem alten System der zweijährigen Pränume - randobesteuerung ausfüllen. Damit wird insbesondere bezweckt, die ausser - ordentlichen Einkünfte und die ausserordentlichen Aufwendungen gemäss den Artikeln 247 Absatz 2 und 249 Absatz 2 zu bestimmen, die Rückforde - rung der Verrechnungssteuer zu beantragen, für die Selbständigerwerben - den und Personen ohne Erwerbstätigkeit die Meldungen an die AHV zu er - statten und Zwischenveranlagungsfälle aufzuzeigen.
2 Das Steuererklärungsformular für die Steuerperiode im Übergangsjahr zur einjährigen Besteuerung (2003) muss in der Regel im Jahre 2004 einge - reicht werden.
3 Die kantonale Steuerverwaltung stellt den Steuerpflichtigen über Informati - ons- und Kommunikations-Technologie (ICT) ein Formular zur Verfügung, das die direkte Datenerfassung für die Steuererklärung ermöglicht.

Art. 252 *

1 Die Artikel 244 bis 251 kommen für die direkte Bundessteuer analog zur Anwendung. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12.03.2020 *

Art. T1-1 * Übergangsbestimmung zur Anpassung an die allgemeinen Be -

stimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
1 Für die Beurteilung von Steuerübertretungen und Steuervergehen (Art.
210, 212 und 213), die in Steuerperioden vor dem 1. Januar 2017 begangen wurden, ist das neue Verjährungsrecht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

Art. T1-2 * Übergangsbestimmung zur Einführung des STAF

1 Werden juristische Personen unter dem bisherigen Recht nach den Artikeln
92 und 92a besteuert, so werden die bei Inkrafttreten der Änderung beste - henden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisati - on innert den nächsten 5 Jahren gesondert besteuert. Der kantonale und kommunale Steuersatz beträgt jeweils 2 Prozent.
2 Die Höhe der bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst ge - schaffenen Mehrwerts ist von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzusetzen.
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich dem selbstgeschaffe - nem Mehrwert, die bei Ende der Besteuerung gemäss den Artikeln 92 und
92a aufgedeckt werden, werden in die Berechnung von Artikel 88f einbezo - gen.

Art. T1-3 * Übergangsbestimmung zur Steuerberechnung: Kapitalgesell -

schaften und Genossenschaften (Art. 89)
1 Für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung von Artikel 89 in Kraft tritt (Jahr n), und für das folgende Steuerjahr (Jahr n+1) wird die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ratenweise gemäss fol - genden Ansätzen erhoben: a) für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt (Jahr n):
1. 2,25 Prozent für die ersten 150'000 Franken,
2. 8,10 Prozent ab 150'001 Franken; b) für das Jahr n+1:
1. 2,25 Prozent für die ersten 200'000 Franken,
2. 6,65 Prozent ab 200'001 Franken.
2 Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T1-2 vorgese - henen Abzügen nicht weniger als 2,25 Prozent betragen.

Art. T1-4 * Übergangsbestimmung zur Steuerberechnung: Kapitalgesell -

schaften und Genossenschaften (Art. 180a)
1 Für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung von Artikel 180a in Kraft tritt (Jahr n), und für das folgende Steuerjahr (Jahr n+1) wird die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ratenweise gemäss fol - genden Ansätzen erhoben: a) für das erste Steuerjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt (Jahr n):
1. 2,75 Prozent für die ersten 150'000 Franken,
2. 8,60 Prozent ab 150'001 Franken; b) für das Jahr n+1:
1. 2,75 Prozent für die ersten 200'000 Franken,
2. 7,65 Prozent ab 200'001 Franken.
2 Die Steuer kann jedoch vor den in den Artikeln 88b, 88e und T1-2 vorgese - henen Abzügen nicht weniger als 2,75 Prozent betragen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.03.1976 01.03.1977 Erlass Erstfassung RO/AGS 1976 f 203,
262 | d 205, 272
06.10.1976 02.01.1978 Art. 150 Titel geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138
06.10.1976 02.01.1978 Art. 152 Abs. 2 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138
06.10.1976 02.01.1978 Art. 153a eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138
06.10.1976 02.01.1978 Art. 183 Abs. 3 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138
06.10.1976 02.01.1978 Art. 183 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138
06.10.1976 02.01.1978 Art. 192 Abs. 2 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138
06.10.1976 02.01.1978 Art. 208 Abs. 4 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138
06.10.1976 02.01.1978 Art. 208 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138
06.10.1976 02.01.1978 Art. 219 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138
06.10.1976 02.01.1978 Art. 222 Abs. 3 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d
291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138
06.10.1976 02.01.1978 Art. 222 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138
06.10.1976 02.01.1978 Art. 222 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d
291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138
13.11.1980 01.02.1981 Art. 231 totalrevidiert RO/AGS 1980 f 23, 50 | d 25, 54
26.09.1986 01.01.1987 Art. 1 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 3 Abs. 1, e) aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 6 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.09.1986 01.01.1987 Art. 10 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 11 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 12 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 16 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 16 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 17 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 18 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 20 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 28 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, i) eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 1, j) eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 29 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 31 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 31 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 31 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 32 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.09.1986 01.01.1987 Art. 32 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 32 Abs. 4 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Titel 1.1.3 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 34 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 35 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 36 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 37 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 38 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 39 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 40 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 41 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 42 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 43 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 44 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 46 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 46 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 46 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 46 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 48 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 56 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 67 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 69 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 71 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 79 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 79 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 79 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 79 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.09.1986 01.01.1987 Art. 79 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 81 Abs. 1, e) aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 83 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 85 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 85 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 85 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 88 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 89 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 89 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 89 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 95 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 99 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 99 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 101 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 101 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 108 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 123 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 131a eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 143 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 144 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 145 Abs. 4 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 161 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 178 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 178 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 178 Abs. 5 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 178 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 181 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 181 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.09.1986 01.01.1987 Art. 203 Abs. 3 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 203 Abs. 4 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 218 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 219 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 219 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 236 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 236 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
26.09.1986 01.01.1987 Art. 238 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
29.09.1986 01.01.1987 Art. 31 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234
23.01.1987 01.01.1989 Art. 227 Abs. 1 geändert RO/AGS 1988 f 1, 201 | d 1, 211
13.11.1991 01.08.1993 Art. 240 aufgehoben RO/AGS 1993 f 2, 101 | d 2, 102
15.05.1992 01.01.1993 Art. 1 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 4 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 4 Abs. 1, e) aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 4 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 10 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 14 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 15 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 16 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 16 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 16 Abs. 1, f) eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 16 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 18 Abs. 4 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 19 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 20 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 20 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 20 Abs. 1, h) eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.05.1992 01.01.1993 Art. 22 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 22 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 22 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 24 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 25 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 29 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 29 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 29 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 29 Abs. 1, j) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 29 Abs. 1, k) eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 31 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 31 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 32 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 33 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 46 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 55 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 56 wieder in Kraft RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 60 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 60 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 67 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 69 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 72 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 74 Abs. 2, b) aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 79 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 81 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 81 Abs. 1, e) wieder in Kraft RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.05.1992 01.01.1993 Art. 81 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 84 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 87 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 88 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 89 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 89 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 91 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 92 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 93 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 93 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 101 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 107 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 107 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108a eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108b eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108c eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108d eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108e eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108f eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108g eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108h eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 108i eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.05.1992 01.01.1993 Art. 109 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 110 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 110a eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 111 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1, f) eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 112 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 113 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 113 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 113 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 114 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 114 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 115 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 115a eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 118 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 119 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 146 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.05.1992 01.01.1993 Art. 151 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 153 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 153 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 153 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 153 Abs. 4 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 153 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 153a Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 155 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 157 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 159 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 161 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 161 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 163 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 163 Abs. 2 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 164 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 168 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 172 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 178 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 178 Abs. 5 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 178 Abs. 6 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 181 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 182 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 207 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 207 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 208 Abs. 3 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 208 Abs. 4 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 209 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
15.05.1992 01.01.1993 Art. 236 Abs. 1 geändert RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.05.1992 01.01.1993 Art. 232 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,
359 | d 149, 379 141
13.01.1995 01.09.1996 Art. 153 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d 41, 517
17.02.1995 17.02.1995 Art. 239a eingefügt RO/AGS 1995 f 55, 101 | d 57, 103
13.11.1995 01.09.1996 Art. 219a eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d 41, 5107
13.11.1995 01.09.1996 Art. 150 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1996 f 40, 507 | d 41, 517
13.11.1995 01.09.1996 Art. 150a eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d 41, 517
13.11.1995 01.09.1996 Art. 151 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 40, 507 | d 41, 517
13.11.1995 01.09.1996 Art. 151a eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d 41, 517
13.11.1995 01.09.1996 Art. 151b eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d 41, 517
13.11.1995 01.09.1996 Art. 152 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 40, 507 | d 41, 517
13.11.1995 01.09.1996 Art. 152a eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d 41, 517
13.11.1995 01.09.1996 Art. 152b eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d 41, 517
13.11.1995 01.09.1996 Art. 152c eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507 | d 41, 517
13.11.1995 01.09.1996 Art. 153 Abs. 2 geändert RO/AGS 1996 f 40, 507 | d 41, 517
13.11.1995 01.09.1996 Art. 219 Abs. 6 aufgehoben RO/AGS 1996 f 40, 507 | d 41, 517
13.11.1995 01.05.1996 Art. 235a eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485 | d 55, 492
27.06.2000 01.01.2001 Art. 161 Abs. 3 geändert BO/ABl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 46 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/200
27.06.2000 01.01.2001 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 2 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 2 Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 2 Abs. 5 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 5a eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.06.2000 01.01.2001 Art. 6a eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 11 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 12 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 13 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 14 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 14 Abs. 5 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 14 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 15 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 16 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 16 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 16 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 16 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 18 Abs. 3, c) eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 18 Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 19 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 19 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 19 Abs. 1, f) aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, h) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, i) eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 23 Abs. 2, d) eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.06.2000 01.01.2001 Art. 23 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 27 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 28 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 1, h) aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 1, k) aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 30 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 30 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 31 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 31 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 31 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 31 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 31 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 32 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 32 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 32 Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 32 Abs. 5 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 33 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 33b eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 44 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 46 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 46 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 46 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 47 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.06.2000 01.01.2001 Art. 48 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 48 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 48 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 50 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 52 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 52 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 52 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 52 Abs. 7 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 53 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 53 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 53a eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 54 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 55 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 56 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 57 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 65 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 69 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 72 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 75 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 77 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 77 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 77 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 1, h) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.06.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 82 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 82 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 82 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 83 Abs. 1, c) eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 84 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 84 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 85 Abs. 2 wieder in Kraft BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 85 Abs. 3 wieder in Kraft BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 89 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 89 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 90 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 91 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 91 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 91 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 91 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 91 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 92 Titel geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 92 Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 92 Abs. 5 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 92 Abs. 6 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 92 Abs. 7 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 92 Abs. 8 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 93 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 96 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 96 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 98 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 99 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.06.2000 01.01.2001 Art. 99 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 5 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 6 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 7 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 8 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108 Abs. 9 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108a totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108b totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108c totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108d totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108e totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108f totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108g totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108h totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 108j eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 110 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 112 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 116 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 123 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 123 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 125 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 126 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 126 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 129 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 129 Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.06.2000 01.01.2001 Art. 130 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 130 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 131a Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 131a Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 131a Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 136 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 136 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 136 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 137 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 138 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 139 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 141 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 154 Abs. 1, c) eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 158 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 159 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 159 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 159 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 159 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 159 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 160 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 168a eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 174 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 174 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 174 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 174 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 178 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 178 Abs. 5 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 181 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.06.2000 01.01.2001 Art. 182 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 203 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 203 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 205 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 205 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 205a eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 206 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 206 Abs. 2 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 206 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 206 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 207 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 210 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 212 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 212 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 213 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 214 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 214 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 214 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 214a eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 219 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 235 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 238 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 239a Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 239a Abs. 4 geändert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 239a Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 239b eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 239c eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 240 eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.06.2000 01.01.2001 Art. 241 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 241a eingefügt BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 243 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 106 Abs. 3 geändert BO/Abl.29/2000,
51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 178 totalrevidiert RO/AGS 2000, 81; BO/Abl. 16/2005
13.09.2001 01.01.2003 Art. 18 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 27 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 31 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 31 Abs. 3 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2001 Art. 48 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 61 Abs. 1 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 61 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 61 Abs. 3 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 61 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 62 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 63 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 64 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 65 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 66 Abs. 1 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 66 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 66 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 66 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 67 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 68 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 69 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 70 aufgehoben BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 77 Titel geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 77 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 77 Abs. 3 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 77 Abs. 4 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 88 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 107 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Titel 1.3.3 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 110 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 110a Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 110b eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 161 Abs. 1 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 181 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 189 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 218 Abs. 4 geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 219 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2001 Art. 241b eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2001 Art. 241c eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 244 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 245 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 246 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 247 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 248 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 249 eingefügt BO/Abl. 43/2001
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.09.2001 01.01.2003 Art. 250 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 251 eingefügt BO/Abl. 43/2001
13.09.2001 01.01.2003 Art. 252 eingefügt BO/Abl. 43/2001
06.12.2002 01.01.2004 Art. 119 Abs. 1 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 | d 2, 325
06.12.2002 01.01.2004 Art. 182 Abs. 1 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 | d 2, 325
06.12.2002 01.01.2004 Art. 182 Abs. 4 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 | d 2, 325
01.03.2003 01.03.2003 Art. 11 totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
01.03.2003 01.03.2003 Art. 32 totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
01.03.2003 01.03.2003 Art. 52 totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
01.03.2003 01.03.2003 Art. 77 totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
01.03.2003 01.03.2003 Art. 108h totalrevidiert Redaktionelle Berichtigung
05.02.2004 01.07.2004 Art. 228 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,
26/2004
05.02.2004 01.07.2004 Art. 230 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,
26/2004
05.02.2004 01.07.2004 Art. 231 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,
26/2004
05.02.2004 01.07.2004 Art. 232 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2004,
26/2004
05.02.2004 01.07.2004 Art. 232 Abs. 2 geändert BO/Abl. 10/2004,
26/2004
05.02.2004 01.07.2004 Art. 233 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,
26/2004
05.02.2004 01.07.2004 Art. 234 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,
26/2004
09.06.2004 01.01.2004 Art. 241d eingefügt BO/Abl. 29/2004
17.06.2005 01.01.2006 Art. 92b eingefügt BO/ABl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 93 Abs. 3 eingefügt BO/ABl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 158 Abs. 3 eingefügt BO/ABl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 164a eingefügt BO/ABl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 15 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 24 Abs. 4 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 25 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 29 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 29 Abs. 1, j) geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 29 Abs. 1, k) geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 31a eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 32 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 33 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 59 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 59 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 59 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 79 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 79 Abs. 3 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 84 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 85 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 85 Abs. 3 geändert BO/Abl. 28/2005
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.06.2005 01.01.2006 Art. 85 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 89 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 92 Titel geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 92 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 92 Abs. 4 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 92 Abs. 5 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 92a eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 93 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 99 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 99 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 99 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 101 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 110c eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 159a eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 162 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 162 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 163 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 189 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 203 Abs. 4 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 207 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 207 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 207 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 208 Abs. 4 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 240 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 240 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 241a Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2005
17.06.2005 01.01.2006 Art. 241e eingefügt BO/Abl. 28/2005
09.11.2006 01.07.2007 Art. 150 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 48/2006,
22/2007
09.11.2006 01.07.2007 Art. 153a aufgehoben BO/Abl. 48/2006,
22/2007
09.11.2006 01.07.2007 Art. 219a Abs. 1 geändert BO/Abl. 48/2006,
22/2007
01.11.2007 01.01.2007 Art. 33c Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 14 Abs. 2 geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 14a eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 14b eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 16a eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 29 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 33a eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 33b totalrevidiert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 33c eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 33d eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 56 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2007 Art. 85 Abs. 2 geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 90 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 91 Abs. 4, b) geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 159 Abs. 4a eingefügt BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 207 Abs. 3 geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 209 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2007
08.11.2007 01.01.2008 Art. 209 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 49/2007
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.11.2007 01.01.2007 Art. 241f eingefügt BO/Abl. 49/2007
09.09.2008 01.01.2008 Art. 239c Abs. 1 geändert BO/Abl. 40/2008
09.09.2008 01.01.2008 Art. 239c Abs. 2 geändert BO/Abl. 40/2008
12.12.2008 01.01.2010 Art. 28 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 29 Abs. 1, i) geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 31 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 31 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 31 Abs. 1, h) eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 56 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 56 Abs. 5 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 56 Abs. 6 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 56 Abs. 7 eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 112 Abs. 1, h) eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 138a eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 164b eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 166a eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 167a eingefügt BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 186 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 218 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 218 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 218 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 218 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 218 Abs. 5 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 219a Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2009
12.12.2008 01.01.2009 Art. 238 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2009
10.09.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 15 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 29 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 1, j) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 1, k) eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 1, l) eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 1, m) eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1, d) aufgehoben BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 31a Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 33b Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 33d Titel geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 48 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 56 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 59 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 59 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 65 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 73 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 79 Abs. 1, i) eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 79 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 79 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 82 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 84 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.09.2010 01.01.2011 Art. 85 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 85 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 92 Titel geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 92 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 92 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 92 Abs. 5 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 92a eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 92b eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 93 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 93 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 93 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 99 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 99 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 99 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 101 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 101 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 108c Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 108f Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 110c eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 158 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 159a eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 162 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 162 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 163 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 164a eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 178 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 178 Abs. 5 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 189 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 203 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 203 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 205 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 205a Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 206a eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 207 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 207 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 207 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 208 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 212 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 212 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 213 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 215 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 216 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2010 Art. 216 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 219a Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 240 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 241a Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 241e eingefügt BO/Abl. 39/2010
10.09.2010 01.01.2011 Art. 241f Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 39/2010
14.09.2010 01.01.2013 Art. 174 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
10.09.2011 01.01.2010 Art. 31 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 39/2010
14.09.2011 01.01.2012 Art. 235 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Titel 1.5 aufgehoben BO/Abl. 38/2011
52/2011
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.09.2011 01.01.2012 Art. 1 Abs. 1, e) aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 119 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 182 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 182 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 195 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 196 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 197 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 198 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 199 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 200 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 201 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 218 Abs. 5 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 219 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 221 Abs. 4 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
14.09.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 13a eingefügt BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 13b eingefügt BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 13c eingefügt BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 13d eingefügt BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 20 Abs. 1, j) eingefügt BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 22 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 22 Abs. 1, d) aufgehoben BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1, n) eingefügt BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 30 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 31 Abs. 1, i) eingefügt BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 56a eingefügt BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 59 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2012 01.01.2013 Art. 89 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 108a Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 108d Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 108d Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 108i totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 117 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 136 Abs. 1, f) eingefügt BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 174 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 218 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2012,
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 39/2012;
5/2013
14.09.2012 01.01.2013 Art. 22 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2012;
5/2013
12.03.2014 01.01.2015 Art. 108a Abs. 4 geändert BO/Abl. 15/2014
16.12.2014 01.01.2015 Art. 99 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2015
16.12.2014 01.01.2015 Art. 99 Abs. 3 geändert BO/Abl. 4/2015
16.12.2014 01.01.2015 Art. 180 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2015
16.12.2014 01.01.2015 Art. 180 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 4/2015
16.12.2014 01.01.2016 Art. 241g eingefügt BO/Abl. 4/2015
16.12.2014 01.01.2015 Art. 241h eingefügt BO/Abl. 4/2015
09.03.2016 01.01.2016 Art. 11 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 23 Abs. 2, e) eingefügt BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 33b Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 33b Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 33b Abs. 4 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 56 Abs. 6 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 82 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 118a eingefügt BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 132 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 132 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 132 Abs. 2a geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 133 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 133 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 153b eingefügt BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 188 Titel geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 188 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016
09.03.2016 01.01.2016 Art. 241g totalrevidiert BO/Abl. 15/2016
09.09.2016 15.04.2019 Art. 51 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2019-023,
2019-024
09.09.2016 15.04.2019 Art. 51 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2019-023,
2019-024
10.11.2016 01.01.2018 Art. 99 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.11.2016 01.01.2018 Art. 99 Abs. 3 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 108a Abs. 4 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 180 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 180 Abs. 2 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 241h eingefügt BO/Abl. 49/2016,
34/2017
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, d) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, e) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, f) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2, g) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 4 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 14c eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 16a Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 16b eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1, i) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1, i bis ) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1, i ter ) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1, j) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1, k) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 27a eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 28 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 28 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 28 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1, i) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 32 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 32 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 32 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 33a Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 33a Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 33a Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 33c Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 33c Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 54 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 84 Abs. 3 bis eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 84 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2020 01.01.2020 Art. 88a eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 88b eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 88c eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 88d eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 88e eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 88f eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 89 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 89 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 89 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 92 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 92a aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 92b aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 97 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 99 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 100 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 101 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 104 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 6 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 7 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 8 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 9 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Titel 1.3.2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108a Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108b Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108b Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108b Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108b Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108b Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 2, a) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 2, b) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 2, c) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 2, d) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108c Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108d Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108d Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108d Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108d Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108d Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108d Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108e Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108f aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108g aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108h aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108i aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 108j aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Titel 1.3.3 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109a eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109b eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109c eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109d eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109e eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109f eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109g eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109h eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109i eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 109j eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Titel 1.3.4 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 4, a) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 4, b) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110 Abs. 4, c) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110a Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110a Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110a Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110a Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 110b Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 127 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 133 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 134a eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 135 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Titel 1.6.4 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146 Abs. 7 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2021 Art. 146a eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 177 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 178 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 178 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 178 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 178 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 178 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 180 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 180 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 180a eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 181 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2020 01.01.2020 Art. 181 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 208 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 210 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 212 Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 212 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 212 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 213 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 213 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 214 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 214 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 214a Titel geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 214a Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 214a Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 218 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 238 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. T1-2 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. T1-3 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. T1-4 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.03.1976 01.03.1977 Erstfassung RO/AGS 1976 f 203,
262 | d 205, 272

Art. 1 Abs. 1, a) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 1 Abs. 1, a) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 1 Abs. 1, e) 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 2 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 2 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 2 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 2 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 3 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 1, a) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 3 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 3 Abs. 1, c) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 1, d) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 3 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 3 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 2, b) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 2, c) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 2, d) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 2, e) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 2, f) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 3 Abs. 2, g) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 3 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 4 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 4 Abs. 1, b) 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012;

5/2013

Art. 4 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 4 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 4 Abs. 1, g) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 5 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 5a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 6 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 6 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 6 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 6 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 6a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 9 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 9 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 10 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 10 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 11 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 11 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 11 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle

Berichtigung

Art. 11 09.03.2016 01.01.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016

Art. 12 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 12 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 12 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 13 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 13 Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

5/2013
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 13 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 13 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 13a 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 13b 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 13c 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 13d 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 14 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 14 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 14 Abs. 2 08.11.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2007

Art. 14 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 14 Abs. 3 08.11.2007 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 49/2007

Art. 14 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 14 Abs. 6 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 14a 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007

Art. 14b 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007

Art. 14c 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 15 17.06.2005 01.01.2006 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005

Art. 15 10.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010

Art. 15 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 15 Abs. 1, a) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 16 Abs. 1, a) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 16 Abs. 1, b) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 16 Abs. 1, b) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 16 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 16 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 16 Abs. 1, c) 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007

Art. 16 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 16 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 16 Abs. 1, f) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 16 Abs. 1 bis

10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 16 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 16 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 16 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 16 Abs. 3 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007

Art. 16 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 16a 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007

Art. 16a Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 16b 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 17 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 18 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 18 Abs. 3, c) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 18 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 18 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 18 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 18 Abs. 5 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 19 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 19 Abs. 1, d) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 19 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 19 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 19 Abs. 1, f) 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 20 Abs. 1, b) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 20 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 20 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 20 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 20 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 20 Abs. 1, f) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 20 Abs. 1, g) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 20 Abs. 1, g) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 20 Abs. 1, h) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 20 Abs. 1, h) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 20 Abs. 1, i) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 20 Abs. 1, i) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 20 Abs. 1, i bis ) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 20 Abs. 1, i ter ) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 20 Abs. 1, j) 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 20 Abs. 1, j) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 20 Abs. 1, k) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 22 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 22 Abs. 1, c) 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 22 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 22 Abs. 1, d) 14.09.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 22 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 22 Abs. 2 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012;

5/2013

Art. 23 Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016

Art. 23 Abs. 2, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 23 Abs. 2, e) 09.03.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016

Art. 23 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 24 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 24 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 24 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 25 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 25 Abs. 1, e) 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005

Art. 25 Abs. 1, e) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 26 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 26 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 26 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 26 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 27 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 27 Abs. 1 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 27 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 27 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 27a 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 28 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 28 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 28 Abs. 2 12.12.2008 01.01.2010 geändert BO/Abl. 3/2009

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 28 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 28 Abs. 2 bis 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 28 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 29 Abs. 1, a) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 29 Abs. 1, a) 08.11.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2007

Art. 29 Abs. 1, a) 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 29 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 29 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 29 Abs. 1, d) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 29 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 29 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 29 Abs. 1, f) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 29 Abs. 1, g) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 29 Abs. 1, g) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 29 Abs. 1, g) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 29 Abs. 1, g) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 29 Abs. 1, g) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 29 Abs. 1, g) 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 29 Abs. 1, h) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 29 Abs. 1, h) 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 29 Abs. 1, i) 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 29 Abs. 1, i) 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009

Art. 29 Abs. 1, j) 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 29 Abs. 1, j) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 29 Abs. 1, j) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 29 Abs. 1, j) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 29 Abs. 1, k) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 29 Abs. 1, k) 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 29 Abs. 1, k) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 29 Abs. 1, k) 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 29 Abs. 1, l) 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 29 Abs. 1, m) 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 29 Abs. 1, n) 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,

5/2013
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 29 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 29 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 29 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 29 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 30 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 30 Abs. 1, b) 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 30 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 31 Abs. 1, a) 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 31 Abs. 1, a) 10.09.2011 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 31 Abs. 1, b) 29.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 31 Abs. 1, b) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 31 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 31 Abs. 1, b) 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009

Art. 31 Abs. 1, d) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 31 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 31 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 31 Abs. 1, d) 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009

Art. 31 Abs. 1, d) 10.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 39/2010

Art. 31 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 31 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 31 Abs. 1, f) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 31 Abs. 1, g) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 31 Abs. 1, g) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 31 Abs. 1, h) 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009

Art. 31 Abs. 1, i) 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 31 Abs. 1, i) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 31 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 31 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 31a 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005

Art. 31a Abs. 2 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 32 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle

Berichtigung

Art. 32 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 32 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 32 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 32 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 32 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 32 Abs. 3, a) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 32 Abs. 3, a) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 32 Abs. 3, a) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 32 Abs. 3, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 32 Abs. 3, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 32 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 32 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 32 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 32 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 32 Abs. 6 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 33 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 33 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 33 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 33 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 33 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 33 Abs. 2 08.11.2007 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 49/2007

Art. 33a 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007

Art. 33a Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 33a Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 33a Abs. 6 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 33b 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 33b 08.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert BO/Abl. 49/2007

Art. 33b Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 33b Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016

Art. 33b Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016

Art. 33b Abs. 4 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016

Art. 33c 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007

Art. 33c Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 33c Abs. 2 01.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007

Art. 33c Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 33d 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 33d 10.09.2010 01.01.2011 Titel geändert BO/Abl. 39/2010

Titel 1.1.3 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221 | d 19, 234

Art. 34 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 35 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 36 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 37 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 38 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 39 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 40 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 41 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 42 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 43 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 44 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 44 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 46 Abs. 1, b) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 46 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 46 Abs. 1, c) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 46 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/200

Art. 46 Abs. 1, d) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 46 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 46 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 46 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 46 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 47 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 48 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 48 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 48 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 48 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 48 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 50 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 51 Abs. 1, c) 09.09.2016 15.04.2019 geändert RO/AGS 2019-023,

2019-024

Art. 51 Abs. 1, d) 09.09.2016 15.04.2019 eingefügt RO/AGS 2019-023,

2019-024

Art. 52 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle

Berichtigung

Art. 52 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 52 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 52 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 52 Abs. 7 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 53 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 53 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 53a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 54 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 54 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 55 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 55 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 56 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 56 15.05.1992 01.01.1993 wieder in Kraft RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 56 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 56 Abs. 1 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007

Art. 56 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 56 Abs. 4 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009

Art. 56 Abs. 5 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009

Art. 56 Abs. 6 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009

Art. 56 Abs. 6 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016

Art. 56 Abs. 7 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009

Art. 56a 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 57 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 59 Abs. 1, a) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 59 Abs. 1, a) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 59 Abs. 1, b) 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 59 Abs. 1, b) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 59 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 59 Abs. 2 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

5/2013
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 60 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 60 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 61 Abs. 1 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 61 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 61 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 61 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 62 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001

Art. 63 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001

Art. 64 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001

Art. 65 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001

Art. 65 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 65 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 66 Abs. 1 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 66 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 66 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 66 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 67 13.09.2001 01.01.2003 aufgehoben BO/Abl. 43/2001

Art. 67 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 67 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 68 13.09.2001 01.01.2003 aufgehoben BO/Abl. 43/2001

Art. 69 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 69 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 69 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 69 13.09.2001 01.01.2003 aufgehoben BO/Abl. 43/2001

Art. 70 13.09.2001 01.01.2003 aufgehoben BO/Abl. 43/2001

Art. 71 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 72 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 72 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 73 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 74 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 74 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 74 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 74 Abs. 1, c) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 74 Abs. 1, d) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 74 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 74 Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 74 Abs. 2, b) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 74 Abs. 2, c) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 75 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 77 13.09.2001 01.01.2003 Titel geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 77 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle

Berichtigung

Art. 77 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 77 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 77 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 77 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 77 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 77 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 79 Abs. 1, b) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 79 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 79 Abs. 1, d) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 79 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 79 Abs. 1, f) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 79 Abs. 1, g) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 79 Abs. 1, h) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 79 Abs. 1, i) 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 79 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 79 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 79 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 79 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 79 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 79 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 79 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 79 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 79 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 79 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 81 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 81 Abs. 1, e) 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 81 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 wieder in Kraft RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 81 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 82 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 82 Abs. 1, b) 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 82 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 82 Abs. 1, e) 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016

Art. 82 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 83 Abs. 1, a) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 83 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 84 17.06.2005 01.01.2006 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005

Art. 84 10.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010

Art. 84 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 84 Abs. 1, a) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 84 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 84 Abs. 3 bis 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 84 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 85 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 85 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 85 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 wieder in Kraft BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 85 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 85 Abs. 2 08.11.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2007

Art. 85 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 85 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 wieder in Kraft BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 85 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 85 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 85 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005

Art. 85 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 87 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 88 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 88 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 88 Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 88a 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 88b 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 88c 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 88d 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 88e 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 88f 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 89 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 89 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 89 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 89 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 89 Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 89 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 89 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 89 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 89 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 89 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 89 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 89 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 90 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 90 Abs. 1 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007

Art. 91 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 91 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 91 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 91 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 91 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 91 Abs. 4, b) 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007

Art. 91 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 92 27.06.2000 01.01.2001 Titel geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 92 17.06.2005 01.01.2006 Titel geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 92 10.09.2010 01.01.2011 Titel geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 92 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 92 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 92 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 92 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 92 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 92 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 92 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 92 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 92 Abs. 5 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 92 Abs. 5 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 92 Abs. 6 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 92 Abs. 7 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 92 Abs. 8 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 92a 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005

Art. 92a 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 92a 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 92b 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/ABl. 28/2005

Art. 92b 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 92b 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 93 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 93 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 93 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 93 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 93 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 93 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 93 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/ABl. 28/2005

Art. 93 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 95 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 96 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 96 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 97 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 98 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 99 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 99 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 99 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 99 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 99 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015

Art. 99 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,

34/2017

Art. 99 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 99 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 99 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 99 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 99 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 99 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 99 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015

Art. 99 Abs. 3 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,

34/2017

Art. 99 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 100 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 101 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 101 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 101 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 101 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 101 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 101 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 101 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 104 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 106 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl.29/2000,

51/2000

Art. 107 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 107 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 107 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 108 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 108 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108 Abs. 3 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 108 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 108 Abs. 5 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108 Abs. 6 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108 Abs. 6 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108 Abs. 6 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108 Abs. 7 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108 Abs. 7 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108 Abs. 8 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108 Abs. 8 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108 Abs. 9 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108 Abs. 9 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066 Titel 1.3.2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108a 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108a 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108a 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108a Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 108a Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108a Abs. 1, a)

12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108a Abs. 1, b)

12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108a Abs. 1, c)

12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108a Abs. 1, d)

12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108a Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108a Abs. 2, a)

12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108a Abs. 2, b)

12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108a Abs. 2, c)

12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108a Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108a Abs. 4 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 108a Abs. 4 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,

34/2017

Art. 108a Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108b 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108b 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108b 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108b Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108b Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108b Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108b Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108c 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108c 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108c 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108c Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108c Abs. 1, a)

12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108c Abs. 1, b)

12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108c Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108c Abs. 2, a)

12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108c Abs. 2, b)

12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108c Abs. 2, c) 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108c Abs. 2, d)

12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108c Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108c Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 108c Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108c Abs. 5 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108c Abs. 6 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108d 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108d 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108d 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 108d Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 108d Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108d Abs. 2 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 108d Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108d Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108d Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108d Abs. 5 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108e 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108e 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108e 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108e Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108e Abs. 1, a)

12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108e Abs. 1, b)

12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108e Abs. 1, c)

12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 108e Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108e Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108e Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108f 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108f 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108f 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108f Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 108g 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108g 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108g 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108h 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108h 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108h 01.03.2003 01.03.2003 totalrevidiert Redaktionelle

Berichtigung

Art. 108h 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 108i 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 108i 14.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 108i 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 108j 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 108j 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066 Titel 1.3.3 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001 Titel 1.3.3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 109 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 109 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 109 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 109 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 109a 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 109b 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 109c 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 109d 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 109e 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 109f 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 109g 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 109h 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 109i 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 109j 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066 Titel 1.3.4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 110 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 110 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 110 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001

Art. 110 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 110 Abs. 1, c) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110 Abs. 1, d) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110 Abs. 4, a) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110 Abs. 4, b) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110 Abs. 4, c) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110a 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 110a 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110a Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110a Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110a Abs. 3 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 110a Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110b 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 110b 12.03.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110b Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110b Abs. 2, a)

12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 110b Abs. 2, b)

12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 110b Abs. 2, c)

12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 110b Abs. 2, d)

12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 110b Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 110c 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005

Art. 110c 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 111 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 112 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 112 Abs. 1, a) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 112 Abs. 1, b) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 112 Abs. 1, c) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 112 Abs. 1, d) 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 112 Abs. 1, e) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 112 Abs. 1, f) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 112 Abs. 1, g) 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 112 Abs. 1, h) 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009

Art. 112 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 113 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 113 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 113 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 114 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 114 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 115 15.05.1992 01.01.1993 totalrevidiert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 115a 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 116 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 117 Abs. 4 14.09.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 118 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 118a 09.03.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016

Titel 1.5 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011
52/2011

Art. 119 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 119 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 119 Abs. 1 06.12.2002 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 |

d 2, 325

Art. 123 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 123 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 123 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 125 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 126 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 126 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 127 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 129 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 129 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 130 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 130 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 131a 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 131a Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 131a Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 131a Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 132 Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016

Art. 132 Abs. 2 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016

Art. 132 Abs. 2a 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016

Art. 133 Abs. 2 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016

Art. 133 Abs. 3 09.03.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016

Art. 133 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 134a 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 135 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 136 Abs. 1, d) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 136 Abs. 1, e) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 136 Abs. 1, f) 14.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 136 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 137 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 138 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 138a 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009

Art. 139 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 141 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 143 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 144 26.09.1986 01.01.1987 aufgehoben RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 145 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234 Titel 1.6.4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. 146 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 146 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 146 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 146 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 146 Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 146 Abs. 2, b) 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 146 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 146 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 146 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 146 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 146 Abs. 5 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 146 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 146 Abs. 6 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 146 Abs. 6 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 146 Abs. 7 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 146 Abs. 7 12.03.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 146a 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 150 06.10.1976 02.01.1978 Titel geändert RO/AGS 1976 f 285 | d

291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138

Art. 150 Abs. 2 13.11.1995 01.09.1996 aufgehoben RO/AGS 1996 f 40, 507

| d 41, 517

Art. 150 Abs. 2 09.11.2006 01.07.2007 eingefügt BO/Abl. 48/2006,

22/2007

Art. 150a 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507

| d 41, 517

Art. 151 13.11.1995 01.09.1996 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 40, 507

| d 41, 517

Art. 151 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 151a 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507

| d 41, 517

Art. 151b 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507

| d 41, 517

Art. 152 13.11.1995 01.09.1996 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 40, 507

| d 41, 517

Art. 152 Abs. 2 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d

291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138

Art. 152a 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507

| d 41, 517

Art. 152b 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507

| d 41, 517

Art. 152c 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507

| d 41, 517

Art. 153 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 153 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 153 Abs. 2 13.11.1995 01.09.1996 geändert RO/AGS 1996 f 40, 507

| d 41, 517

Art. 153 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 153 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 153 Abs. 5 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 153 Abs. 6 13.01.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507

| d 41, 517

Art. 153a 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d

291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138

Art. 153a 09.11.2006 01.07.2007 aufgehoben BO/Abl. 48/2006,

22/2007

Art. 153a Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 153b 09.03.2016 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016

Art. 154 Abs. 1, c) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 155 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 157 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 158 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 158 Abs. 3 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/ABl. 28/2005

Art. 158 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 159 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 159 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 159 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 159 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 159 Abs. 4a 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007

Art. 159 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 159 Abs. 6 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 159a 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005

Art. 159a 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 160 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 161 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 161 Abs. 1 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 161 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 161 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 161 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/ABl. 29/2000,

51/2000
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 162 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 162 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 162 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 aufgehoben BO/Abl. 28/2005

Art. 162 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 39/2010

Art. 163 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 163 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 163 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 163 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 164 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 164a 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/ABl. 28/2005

Art. 164a 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 164b 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009

Art. 166a 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009

Art. 167a 12.12.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 3/2009

Art. 168 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 168a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 172 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 174 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 174 Abs. 1 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 174 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 174 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 174 Abs. 3 14.09.2010 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 174 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 177 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 178 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert RO/AGS 2000, 81;

BO/Abl. 16/2005

Art. 178 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 178 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 178 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 178 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 178 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 178 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 178 Abs. 3, a) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 178 Abs. 3, b) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 178 Abs. 3, c) 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 178 Abs. 5 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 178 Abs. 5 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 178 Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 178 Abs. 5 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 178 Abs. 6 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 178 Abs. 6 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 178 Abs. 6 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 180 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 180 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015

Art. 180 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,

34/2017

Art. 180 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 180 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015

Art. 180 Abs. 2 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,

34/2017

Art. 180a 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 181 13.09.2001 01.01.2003 totalrevidiert BO/Abl. 43/2001

Art. 181 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 181 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 181 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 181 Abs. 1 bis 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 181 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 181 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 182 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 182 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 182 Abs. 1 06.12.2002 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 |

d 2, 325

Art. 182 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 182 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 182 Abs. 4 06.12.2002 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 2, 319 |

d 2, 325

Art. 183 Abs. 3 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d

291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138

Art. 183 Abs. 4 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d

291, RO/AGS 1977 f
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 186 Abs. 1 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009

Art. 188 09.03.2016 01.01.2016 Titel geändert BO/Abl. 15/2016

Art. 188 Abs. 1 09.03.2016 01.01.2016 geändert BO/Abl. 15/2016

Art. 189 17.06.2005 01.01.2006 totalrevidiert BO/Abl. 28/2005

Art. 189 10.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010

Art. 189 Abs. 2 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 192 Abs. 2 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d

291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138

Art. 195 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 196 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 197 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 198 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 199 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 200 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 201 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 203 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 203 Abs. 3 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 203 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 203 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 203 Abs. 4 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 203 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 203 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 205 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 205 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 205 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 205a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 205a Abs. 4 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 206 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 206 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 206 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 206 Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 206a 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 207 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 207 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 207 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 207 Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 207 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 207 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 207 Abs. 3 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007

Art. 207 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 eingefügt RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 207 Abs. 5 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005

Art. 207 Abs. 5 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 208 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 208 Abs. 4 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d

291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138

Art. 208 Abs. 4 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 208 Abs. 4 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 208 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 208 Abs. 5 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d

291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138

Art. 208 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 209 Abs. 1 08.11.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2007

Art. 209 Abs. 2 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 209 Abs. 2 08.11.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2007

Art. 210 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 210 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 210 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 210 Abs. 1, a) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 210 Abs. 1, b) 12.03.2020 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 210 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 210 Abs. 2, a) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 210 Abs. 2, b) 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 210 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 212 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 212 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 212 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 212 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 212 Abs. 4 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 212 Abs. 5 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 212 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 213 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 213 Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 213 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 213 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 214 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 214 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 214 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 214 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 214 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 214a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 214a 12.03.2020 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 214a Abs. 1 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 214a Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 215 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 216 Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 216 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 218 Abs. 1 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009

Art. 218 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 218 Abs. 2 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009

Art. 218 Abs. 2 14.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,

5/2013

Art. 218 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 218 Abs. 3 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009

Art. 218 Abs. 4 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 218 Abs. 4 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009

Art. 218 Abs. 5 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009

Art. 218 Abs. 5 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 219 Abs. 1, a) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 219 Abs. 1, a) 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 219 Abs. 1, b) 13.09.2001 01.01.2003 geändert BO/Abl. 43/2001

Art. 219 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 219 Abs. 3, c) 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d

291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138

Art. 219 Abs. 3, c) 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 219 Abs. 6 13.11.1995 01.09.1996 aufgehoben RO/AGS 1996 f 40, 507

| d 41, 517
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 219a 13.11.1995 01.09.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 40, 507

| d 41, 5107

Art. 219a Abs. 1 09.11.2006 01.07.2007 geändert BO/Abl. 48/2006,

22/2007

Art. 219a Abs. 1 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009

Art. 219a Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 221 Abs. 4 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 222 Abs. 3 06.10.1976 02.01.1978 geändert RO/AGS 1976 f 285 | d

291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138

Art. 222 Abs. 4 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d

291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138

Art. 222 Abs. 5 06.10.1976 02.01.1978 eingefügt RO/AGS 1976 f 285 | d

291, RO/AGS 1977 f
175 | d 138

Art. 227 Abs. 1 23.01.1987 01.01.1989 geändert RO/AGS 1988 f 1, 201 |

d 1, 211

Art. 228 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,

26/2004

Art. 230 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,

26/2004

Art. 231 13.11.1980 01.02.1981 totalrevidiert RO/AGS 1980 f 23, 50 |

d 25, 54

Art. 231 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,

26/2004

Art. 232 Abs. 1 05.02.2004 01.07.2004 geändert BO/Abl. 10/2004,

26/2004

Art. 232 Abs. 2 05.02.2004 01.07.2004 geändert BO/Abl. 10/2004,

26/2004

Art. 232 Abs. 3 15.05.1992 01.01.1993 aufgehoben RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379 141

Art. 233 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,

26/2004

Art. 234 05.02.2004 01.07.2004 aufgehoben BO/Abl. 10/2004,

26/2004

Art. 235 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,

52/2011

Art. 235 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 235a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485

| d 55, 492

Art. 236 Abs. 1 26.09.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 236 Abs. 1 15.05.1992 01.01.1993 geändert RO/AGS 1992 f 141,

359 | d 149, 379

Art. 236 Abs. 2 26.09.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 238 26.09.1986 01.01.1987 totalrevidiert RO/AGS 1986 f 18, 221

| d 19, 234

Art. 238 Abs. 1 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 238 Abs. 4 12.12.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 3/2009

Art. 238 Abs. 5 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 239a 17.02.1995 17.02.1995 eingefügt RO/AGS 1995 f 55, 101

| d 57, 103

Art. 239a Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 239a Abs. 4 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 239a Abs. 5 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 239b 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 239c 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 239c Abs. 1 09.09.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 40/2008

Art. 239c Abs. 2 09.09.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 40/2008

Art. 240 13.11.1991 01.08.1993 aufgehoben RO/AGS 1993 f 2, 101 |

d 2, 102

Art. 240 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 240 10.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2010

Art. 240 Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 240 Abs. 2 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005

Art. 241 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 241a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 241a Abs. 1 17.06.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2005

Art. 241a Abs. 1 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 39/2010

Art. 241b 13.09.2001 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 241c 13.09.2001 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 241d 09.06.2004 01.01.2004 eingefügt BO/Abl. 29/2004

Art. 241e 17.06.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2005

Art. 241e 10.09.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 39/2010

Art. 241f 08.11.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2007

Art. 241f Abs. 2 10.09.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 39/2010

Art. 241g 16.12.2014 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 4/2015

Art. 241g 09.03.2016 01.01.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016

Art. 241h 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015

Art. 241h 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,

34/2017

Art. 243 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 29/2000,

51/2000

Art. 244 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 245 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 246 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 247 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 248 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 249 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 250 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 251 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Art. 252 13.09.2001 01.01.2003 eingefügt BO/Abl. 43/2001

Titel T1 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. T1-1 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. T1-2 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. T1-3 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. T1-4 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066
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