Dekret über das Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlagen (730.200)
CH - VS

Dekret über das Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlagen

über das Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlagen vom 10.02.2023 (Stand 17.02.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG), insbeson - dere Artikel 71a; eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 38 und Artikel 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieses Dekret regelt das Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossan - lagen nach Artikel 71a Absatz 3 des Energiegesetzes (EnG), mit Ausnahme von Stromleitungen.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die zuständige Behörde für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen ist der Staatsrat.
2 Das für Energie zuständige Departement (nachfolgend: Departement) führt das Verfahren durch die für Energie zuständige Dienststelle (nachfolgend: Instruktionsorgan) und im Auftrag des Staatsrats durch.
3 Für die Erteilung der Zustimmung der Gemeinde nach Artikel 71a Absatz 3 EnG ist die kommunale Legislative zuständig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Verfahrenskonzentration

1 Die verschiedenen Bewilligungen, die für den Bau von Photovoltaik-Gross - anlagen erforderlich sind, werden in einem konzentrierten Verfahren koordi - niert.
2 Dazu konsultiert der Staatsrat die betroffenen Behörden und Dienststellen in der Regel gleichzeitig und erteilt ihnen eine Frist von 30 Tagen, um sich zu äussern.
3 Ist für ein Projekt zusätzlich zur Bewilligung eine Spezialbewilligung erfor - derlich, so äussern sich die jeweiligen Dienststellen in ihrer Vormeinung ab - schliessend über die Bedingungen der Spezialbewilligung.
4 Der Staatsrat entscheidet in einem einzigen Entscheid.

Art. 4 Inhalt des Dossiers

1 Der Gesuchsteller muss beim Departement ein Dossier einreichen, das insbesondere Folgendes umfasst: a) einen Situationsplan; b) die Zustimmung des Grundeigentümers; c) die Zustimmung der betroffenen Gemeinde; d) die Ausführungspläne und die projektspezifischen Unterlagen, insbe - sondere detaillierte Angaben zu allen zu errichtenden Anlagen; e) einen Auszug aus der Landeskarte 1:25'000, auf dem der Projektum - fang eingezeichnet ist; f) einen gültigen Grundbuch- oder Katasterauszug mit Lastenverzeich - nis; g) einen Umweltverträglichkeitsbericht; h) die Gesuche für Spezialbewilligungen; i) einen technischen Bericht; j) Angaben zum Verlauf der Anschlussleitung und einen Bericht über die Einspeisekapazität in das regionale und nationale Stromnetz; k) eine visuelle Darstellung des Projekts (Fotomontage, Video usw.), ein - schliesslich der dazugehörigen Anlagen; l) ein Rückbaukonzept für den Fall einer endgültigen Ausserbetriebnah - me mit Angaben zu den Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Ausgangslage ergriffen werden müssen;
m) einen Bericht über die wirtschaftliche Rentabilität der Anlage, unter Be - rücksichtigung des Rückbaus im Falle der endgültigen Ausserbetrieb - nahme.

Art. 4 bis Vorkonsultation

1 Vor der öffentlichen Auflage des Projekts muss eine Vorkonsultation durch - geführt werden.
2 Bei der Vorkonsultation geben die betroffenen Dienststellen und Ämter ihre Vormeinungen ab und nennen die zu erfüllenden Bedingungen und ihre Er - gänzungswünsche innerhalb einer Frist von 30 Tagen.
3 Die Dienststellen und Ämter, die an der Vorkonsultation teilgenommen ha - ben, sind im Rahmen des Bewilligungsverfahrens an ihre Vormeinungen und Bedingungen gebunden, sofern das Projekt zwischen der Vorkonsultation und der Einreichung des Bewilligungsgesuchs nicht geändert worden ist.

Art. 5 Öffentliche Auflage

1 Die Projekte werden vom Departement durch Publikation im Amtsblatt öf - fentlich aufgelegt.
2 Mit der öffentlichen Auflage wird auch das Verfahren für die erforderlichen spezialgesetzlichen Nebenbewilligungen eingeleitet.
3 Die zuständige Behörde kann auf diese öffentliche Auflage verzichten, wenn es sich um geringfügige Änderungen eines rechtskräftig bewilligten Projekts oder um geringfügige Änderungen im Rahmen eines laufenden Be - willigungsverfahrens handelt und wenn die betroffenen Personen schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben oder wenn ihnen Gelegenheit zur Ein - sichtnahme und zur Einsprache gegeben wurde.

Art. 6 Einspracheverfahren

1 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.
2 Die Einsprachen müssen begründet und schriftlich eingereicht werden.
3 Während dieser Frist wird das Gesuch mit allen Unterlagen beim Departe - ment und bei der Standortgemeinde aufgelegt und ist allen Interessenten zur Einsicht offen. Davon ausgenommen sind die Berichte über die Finanzierung durch Investoren und Beteiligungen, sowie technische Konstruktionspläne und technische Sonderlösungen welche unter das Betriebsgeheimnis fallen und vom Gesuchsteller als solche bezeichnet wurden.
4 Für kollektive Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; anderenfalls gilt der erste Unterzeichner als Vertreter.

Art. 7 Einsprache – Rechtsverwahrung

1 Die Gründe der Einsprache gegen das Projekt können sich nur auf die Ver - letzung von Bestimmungen des öffentlichen Rechts beziehen.
2 Die innert der Einsprachefrist eingereichte Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Gesuchstellers und der Behörde über Privatrechte, welche durch das Projekt berührt werden und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten.

Art. 8 Einigungsverhandlung

1 Im Falle einer Einsprache kann das Instruktionsorgan die Parteien zu einer Einigungsverhandlung einladen.
2 Das Ergebnis der Verhandlungen sowie die nicht erledigten Einsprachen werden in einem Protokoll festgehalten.

Art. 9 Entscheid über das Projekt

1 Auf Antrag des Departements genehmigt oder verweigert der Staatsrat das Projekt innert 30 Tagen. Der Entscheid beinhaltet insbesondere die Interes - senabwägung und die Behandlung von Einsprachen, die nicht privatrechtli - cher Natur sind.
2 Der Staatsrat kann anordnen, dass die Auflagen oder Bedingungen oder die Pflicht zur Leistung von Sicherheiten im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 10 Beschwerdeverfahren

1 Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Be - schwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kantonsgericht oder der Präsident kann von Amts wegen oder auf Gesuch hin die aufschie - bende Wirkung gewähren, wenn die Realisierung des Projekts einem über - wiegenden Interesse einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könnte. Bei der Interessenabwägung ist Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe d EnG anwendbar.
3 Der Fristenstillstand nach Artikel 79a des Gesetzes über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) ist im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar.
4 Das Kantonsgericht entscheidet so weit wie möglich innerhalb von 60 Ta - gen nach Abschluss des Schriftenwechsels. Soweit wie möglich, stellt es den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Art. 11 Rechtskraft des Ausführungsprojekts

1 Das Departement bringt durch Publikation im Amtsblatt der Öffentlichkeit zur Kenntnis, dass der Genehmigungsentscheid des öffentlich aufgelegten Projekts rechtskräftig geworden ist.
2 Das genehmigte und rechtskräftige Projekt kann in der oder den Standortgemeinde(n) von jedem Interessenten eingesehen werden.

Art. 12 Beginn der Arbeiten

1 Die Bauarbeiten sowie die Umweltmassnahmen müssen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Bewilligung begonnen werden.

Art. 13 Überwachung der Arbeiten

1 Das Departement wacht darüber, dass die Arbeiten gemäss den bewillig - ten Plänen ausgeführt werden.
2 Nach Abschluss der Arbeiten ist der Gesuchsteller verpflichtet, die Pläne der ausgeführten Anlage dem Departement und den vom Anlagenstandort betroffenen Gemeinden zu übergeben.

Art. 14 Haftung des Betreibers

1 Der Betreiber haftet für alle Schäden, welche durch den Bau, Bestand oder Betrieb seiner Anlage verursacht werden.
2 Als verantwortlicher Betreiber gilt, wer eine Anlage besitzt, errichtet oder betreibt. Gehört ihm diese nicht, so haftet der Werkeigentümer solidarisch für den Schaden.

Art. 15 Wiederinstandstellung und finanzielle Sicherheiten

1 Der Staatsrat kann anordnen, dass der Eigentümer, der Bauberechtigte oder jede andere Person, welche die Herrschaft über die Anlage hat oder hatte, die Deckung der Kosten für die Beseitigung des Bauwerks bei vorzeiti - gem Baubeginn, für die vollständige Wiederherstellung der Ausgangslage nach Artikel 71a Absatz 5 EnG sowie für eine allfällige Ersatzvornahme in geeigneter Form (persönliche Sicherheiten, dingliche Sicherheiten oder andere Garantien) sicherstellt.

Art. 16 Schlussbestimmung – Ausserkraftsetzung

1 Alle besonderen Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen, die den Bestimmungen dieses Dekrets widersprechen, werden vorübergehend aus - ser Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.02.2023 17.02.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.02.2023 17.02.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-019
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