Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (165.100)
CH - AG

Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) Vom 16. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 94 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kanton und seinem Personal.
2 Es gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit für sie nicht in einem anderen Gesetz besondere Bestimmungen vorgesehen sind.

§ 2 Personalpolitik

1 Der Regierungsrat erlässt zu Beginn einer Legislaturperiode ein Leitbild für die Personalpolitik. Dieses enthält die aktuellen personalpolitischen Ziele und Entwic k- lungsstrategien. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) * ... f) * ...
2 ... *

§ 3 Arb eitsverhältnisse

1 Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch öffentlich -rechtlichen Anstellungsvertrag auf unbefristete oder befristete Dauer b e- gründet wird. Befristete Anstellungsverhältnisse dürfen insgesamt höchste ns 5 Jahre dauern.
2 Beamtinnen und Beamte sind vom Volk oder vom Grossen Rat auf Amtsdauer gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Einstellungsbedingungen können in diesen Fällen durch öffentlich -rechtlichen Vertrag oder durch Verfügung bestimmt we rden.
3 Der Regierungsrat legt die bei Anstellungs - und Beamtenverhältnissen durch Ver- fügung zu regelnden Personal - und Lohnfragen fest, soweit diese nicht durch Dekret bestimmt sind.

§ 4 Inhaltliche Ausgestaltung

1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende un d vollziehende Vorschriften über die i n- haltliche Ausgestaltung der Verträge und Verfügungen.
2 Erweist es sich bei Anstellungsverhältnissen als sachlich notwendig, kann der R e- gierungsrat besondere Vorschriften festlegen, namentlich längere Kündigungsfri s- ten, zusätzliche Treuepflichten oder die Möglichkeit von Disziplinarmassnahmen im Sinne von § 36.
3 Die Minimalansprüche zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspr e- chen denjenigen des Schweizerischen Obligationenrechts 1) und sind in jedem Fall einzuhalten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen in diesem Gesetz.

§ 5 Gesamtarbeitsverträge

1 Der Regierungsrat kann in Bereichen, deren Regelung in seine abschliessende Zuständigkeit fällt, mit Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für die ganze Verwaltun g oder für einzelne Berufs - oder Funktionsgruppen abschliessen.
2 Er kann die vereinbarten Bestimmungen für die den entsprechenden Verbänden nicht angeschlossenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im sachlichen Geltungsbe- reich der Gesamtarbeitsverträge verb indlich erklären.
3 Die Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge werden zu Bestandteilen der einzel- nen Anstellungsverhältnisse.
4 Soweit der Inhalt der Gesamtarbeitsverträge und einer allfälligen allgemeinen Ver- bindlicherklärung den Kompetenzbereich des Regi erungsrates überschreitet, bedarf es der vorgängigen Zustimmung des Grossen Rates.
5 In jedem Fall müssen sich die Gesamtarbeitsverträge im Rahmen von Gesetz und Dekret bewegen.
1) SR 220

§ 6 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten, soweit ni cht Gesetz oder Dekret besondere Vorschriften enthalten.

2. Begründung, Entstehung und Beendigung des

Arbeitsverhältnisses

§ 7 Vorschriften des Obligationenrechts (OR)

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Abschluss eines b e- friste ten oder unbefristeten Anstellungsverhältnisses, für die Probezeit, für die or- dentliche Auflösung, für die fristlose Auflösung, für den Kündigungsschutz und für das Verfahren bei Entlassung ganzer Gruppen die Vorschriften von Art. 334 –337d des Schweizerischen Obligationenrechts (Stand 1. Januar 1998; vgl. Anhang) als kantonales öffentliches Recht.

§ 8 Inpflichtnahme

1 Mit der Unterzeichnung des Anstellungsvertrages verpflichten sich die Mitarbeit e- rinnen und Mitarbeiter auf Verfassung und Gesetz.
2 Bei den Beamtinnen und Beamten erfolgt die Inpflichtnahme in mündlicher Form vor der Wahlbehörde, bei Volkswahlen vor der Aufsichtsbehörde. Für die Inpflicht- nahmen vor dem Grossen Rat legt dieser die Form fest, für die übrigen Inpflicht- nahmen der Regierungsrat.

§ 9 Auflösung des Anstellungsverhältnisses

a) Fristen und Termine
1 Die Vertragsparteien können das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendigen.
2 Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung a) bei Erreichen der durch Dekret f estgelegten Altersgrenze; b) mit Ablauf eines befristeten Vertrages.
3 Bei unbefristeten Verträgen gelten für die ordentliche Kündigung folgende beidse i- tigen Mindestfristen: a) im ersten Anstellungsjahr 1 Monat; b) ab dem zweiten Anstellungsjahr 3 Monate.
4 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
5 Werden aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ganze Verwaltung s- einheiten aufgehoben oder andere Umstrukturierungen vorgenommen, wird ein S o- zialplan ausgearbeitet.

§ 10 b) Ordentliche Kündigung

1 Die Kündigung durch den Kanton kann nur ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich: a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen. In diesen Fällen ist den betr offenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht; b) mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit; c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Ma h- nung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen; d) mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im A n- stellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu ver- richten.
2 Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung.
3 Die Kündigung durch den Kanton erfolgt mit schriftlicher Begründung.

§ 11 c) Fristlose Auflösung

1 Als Grund für die fristlose Auflösung gilt für beide Parteien jeder Umstand, der nach Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt.

§ 12 Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung

1 Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den Bes timmungen über die missbräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligat i- onenrechts.
2 Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nicht. *

§ 13 Vorzeitiger Ruhestand

1 Das Dekret kann festlegen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Erreichen der Altersgrenze auf eigenes Gesuch hin oder auf Veranlassung des Kantons ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden können.
2 Bei Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit oder ohne eigenes Gesuch kann eine dadurch bedingte Kürzung der ordentlichen Rentenansprüche der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
3 Der Grosse Rat regelt die Vo raussetzungen, die Höhe und die nähere Ausgesta l- tung der Leistungen.

3. Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 14 Schutz der Persönlichkeit

1 Der Kanton achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mita r- beiter.
2 Der Kanton und al le für ihn handelnden Stellen treffen die erforderlichen Mas s- nahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Mita r- beiterinnen und Mitarbeiter.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Au skunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden.
4 Im Umgang mit Personendaten gelten die Vorschriften des Gesetzes über die I n- formation der Öffentlichke it, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom

24. Oktober 2006

1) . *

§ 15 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen

1 Der Kanton schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihr er Aufgabenerfüllung gegen sie erhoben werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz, wenn sich zur Wahrung der Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist.

§ 16 Loh n

1 Der Anspruch auf Lohn, Lohnfortzahlungen, Entschädigungen und Vorsorgelei s- tungen richtet sich nach den Dekreten des Grossen Rates.

§ 16a * Taggeldversicherung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankhei t und Unfall versichert. Der Grosse Rat regelt den Umfang der auszu- richtenden Leistungen durch Dekret.
2 Der Beitritt zur Taggeldversicherung ist obligatorisch.
3 Beiträge der Arbeitnehmenden an die Taggeldversicherung werden vom Lohn in Abzug gebracht.

§ 17 Arbeitszeugnis

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über Leistung und Ve r- halten ausspricht. *
1) SAR 150.700
2 Auf Verlangen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat sich das Zeugnis auf A n- gaben über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken. *

§ 18 Mitarbeiterinnen - und Mitarbeitergespräch

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf periodische Gespräche über Leistung, Fähigkeiten, Eignung und Verhalten.
2 Die periodischen Gespräche bilden die Grundlage für Standortbestimmung, Beur- teilung der Entwicklungsmöglichkeiten sowie Festlegung der Aus - und Weiterbi l- dungsbedürfnisse.
3 Der wesentliche Inhalt der Gespräche ist in einem gemeinsa m unterzeichneten, vertraulichen Kurzprotokoll festzuhalten.

§ 19 Betriebliche Bildung

1 Der Regierungsrat schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige Personalen t- wicklung und regelt die entsprechende Aus -, Fort - und Weiterbildung.
2 Die betriebliche Bildung fördert nebst den funktionsbezogenen Fähigkeiten und der langfristig flexiblen Einsatzbereitschaft auch die allgemeine Fach -, Selbst - und Sozialkompetenz.

§ 20 Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten

1 Wenn es deren Tätigkeit erfordert, kann der Regierungsrat für bestimmte Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter oder für einzelne Gruppen in Abweichung vom Recht auf freien Wohnsitz ausnahmsweise eine Wohnsitzpflicht festlegen.
2 Soweit es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder lebenswichtiger Dienstleistungen geboten ist, kann der Regierungsrat das Streikrecht beschränken oder aufheben.

§ 21 Haftung des Kantons

1 Der Kanton haftet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schaden, der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erw achsen ist.
2 Für die Verjährungsfristen gilt § 31 Abs. 4.

4. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 22 Sorgfalts -, Interessenwahrungs - und Weiterbildungspflicht

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Rechte der Bevölkerung zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich ausz u- führen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren.
2 Sie haben sich persönlich um berufliche Weiterbildung zu bemühen.

§ 23 Amtsgeheimnis

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die ihnen in amtlicher oder dienstlicher Stellung anvertraut wo r- den sind oder die sie in dieser Stellung wahrgenommen haben und die ihrer beso n- deren Natur nach wegen höheren öffe ntlichen oder privaten Interessen nicht für Dritte bestimmt sind. Das Gleiche gilt zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder bei Vorliegen einer besonderen Vorschrift. Der Regierungsrat kann in einzelnen Fällen entsprechende Anordnungen treffen.
2 Diese V erpflichtung bleibt nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses best e- hen. *
3 Der Regierungsrat regelt die Entbindung vom Amtsgeheimnis.
4 Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt nicht vor, wenn schwerwiegende Missstände, nach Ausschöpfung des Dienstwe ges, der Präsidentin oder dem Präs i- denten des Grossen Rates gemeldet werden.

§ 24 Annahme von Geschenken

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine Geschenke oder andere Ver- günstigungen, die im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. *
2 Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert.

§ 25 Arbeits - und Freizeit; Betriebszeit

1 Der Regierungsrat regelt die Arbeitszeit, Ferien, Ruhe- und Freizeit der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter sowie die Betriebszeit.
2 Massgebliche Kriterien für die Arbeitszeit sind namentlich a) die betrieblichen Bedürfnisse, b) die Entwicklungstendenzen der Arbeitszeit in der übrigen Wirtschaft und die allgemeinen volkswirtschaftlichen Ziele des Kantons, c) die personalpolitischen Ziele.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auch ausserhalb der ordentlichen Betriebszeit und über die Sollarbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn e s die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und fam i- lienrechtliche Verpflichtungen zumutbar ist.
4 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Minimalbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 26 Zuweisung anderer Arbeit

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann vorübergehend eine ihren Fähigkeiten entsprechende, zumutbare Arbeit zugewiesen werden, auch wenn diese nicht zu ihren ursprünglichen Aufgaben gemäss Anstellungsvertrag gehört.

§ 27 Nebenbeschäftigungen

1 Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsve r- hältnis nicht beeinträchtigen. *
2 Sie bedürfen der Bewilligung des zuständigen Departementes beziehungsweise der Justizleitung beziehungsweise des zuständigen Organs der selb stständigen Anstalt, wenn * a) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, b) die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung beim Kanton mehr als ein Vollpensum ergibt oder c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.

§ 28 Öffentliche Ämter

1 Die Bewerbung für ein öffentliches Amt bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes beziehungsweise der Justizleitung beziehungsweise des zuständigen Organs der selbstständigen Anstalt. *
2 Die Bewilligung wird verbunden mi t einer Regelung bezüglich Inanspruchnahme von Arbeitszeit, Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und Verwendung von Nebeneinnahmen. Der Regierungsrat erlässt hiezu Richtlinien.
3 Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verbunden werden, wenn di e Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis beeinträchtigt wird oder eine Interessenkollision entstehen könnte. *

§ 29 Vertrauensärztliche Untersuchung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in begründeten Fällen zu einer ver- trauensärzt lichen Untersuchung verpflichtet werden. Die Verpflichtung kann für einzelne Personen oder für eine Berufs - oder Funktionsgruppe festgelegt werden.
2 Es müssen mehrere Ärztinnen und Ärzte wahlweise zur Verfügung stehen.

§ 29a * Case Management

1 Ist abzus ehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbei- ters länger als 30 Tage dauert, meldet dies die Anstellungsbehörde umgehend der zuständigen Personalstelle. Diese meldet den Fall der Koordinationsstelle Case M a- nagement.
2 Arbeitsun fähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, sich von einer durch die Koordinationsstelle Case Management bezeichneten externen Stelle im Rahmen eines Case Managements begleiten zu lassen.

§ 30 Geistiges Eigentum

1 Für die Rechte an Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie an weiterem geistigen Eigentum gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obl i- gationenrechts und der übrigen Bundesgesetzgebung.
2 Werke, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Erfüllung der dienstlichen Pflichten geschaffen werden, können vom Kanton im Rahmen der Urheberrechtsg e- setzgebung des Bundes 1) entschädigungslos und ohne zeitliche und räumliche B e- schränkung verwendet, verändert oder veräussert werden.

§ 31 Haftung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Schaden verantwortlich, den sie dem Kanton absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
2 Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, werden die Ersatzansprüche nach Massgabe des Verschuldens anteilmässig geltend gemacht.
3 Auf eine Schadenersatzforderung kann verzichtet werden, insbesondere wenn diese die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter unverhältnismässig hart treffen würde.
4 Schadenersatzansprüche verjähren 5 Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen, sofern diese länger sind.

5. Abweichende oder zusätzliche Bestimmungen für Beamtinnen

und Beamte

§ 32 Amtsdauer

1 Für die auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht die Dauer des Arbeitsverhältnisses der jeweiligen Amtsperiode.
2 Soweit Verfassung, Gesetz oder ein darauf gestütztes Dekret keine abweichende Regelung vorsehen, beginnt die ordentliche Amtsperiode 24 Monate nach derjenigen des Grossen Rat es und des Regierungsrates. *
3 Für die vom Volk gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beginnt die Amtsp e- riode mit derjenigen des Grossen Rates.

§ 33 Beendigung mit Ablauf der Amtsdauer

1 Das Beamtenverhältnis endet ohne weiteres mit Ablauf der Amtsp eriode.
2 Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 34 Beendigung auf Gesuch

1 Beamtinnen und Beamte können auf Gesuch hin vor Ablauf der Amtsperiode von der Aufsichtsbehörde mit einer angemessenen Frist entlassen werden.
1) SR 231.1

§ 35 Beendigung aus wichtigen Gründen

1 Die Aufsichtsbehörde kann das Anstellungsverhältnis in folgenden Fällen vor A b- lauf der Amtsperiode auflösen: * a) mit Ansetzung einer Übergangsfrist bei Wegfall der Stelle, b) fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Schweizerischem O b- ligationenr echt.

§ 35a * Entschädigung bei Nichtwiederwahl

1 Die Entschädigung bei Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten regelt der grosse Rat durch Dekret.

§ 36 Disziplinarmassnahmen

1 Bei pflicht- oder vorschriftswidrigem Verhalten oder wenn eine vorausgegangene Mahnung erfolglos war, stehen der Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassna h- men zur Verfügung: a) der Verweis, b) die Versetzung ins Provisorium und c) die Entlassung aus dem Amt.
2 Mit den Disziplinarmassnahmen kann eine angemessene Lohnkürzung ver bunden werden.
3 Ist ein Disziplinarverfahren eingeleitet, kann in schwerwiegenden Fällen während dessen Dauer eine vorsorgliche Sistierung in der Amtstätigkeit angeordnet werden.

6. Rechtsschutz

§ 37 Schlichtungsverfahren *

1 Vor Einreichung einer gerich tlichen Klage nach § 39 oder einer Beschwerde nach

§ 40 sind alle Streitigkeiten, einschliesslich derjenigen nach Bundesgesetz über die

Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März
1995 1) , der Schlichtungskommission vorzulege n. Bei Verfügungen und Vertrag s- auflösungen ist eine Frist von 30 Tagen nach Zustellung einzuhalten. *
2 Die Schlichtungskommission gibt eine Empfehlung ab. Innert 30 Tagen nach Z u- stellung der Empfehlung stellt die zuständige Stelle einen neuen Entscheid oder eine neue Verfügung zu. Die betroffene Person kann innert sechs Monaten nach Zustel- lung des neuen Entscheids gerichtliche Klage gemäss § 39 einreichen beziehung s- weise innert 30 Tagen nach Zustellung der neuen Verfügung gerichtliche Beschwe r- de gemäss § 40 erheben. *
1) SR 151.1
3 Die Schlichtungskommission besteht aus der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten und vier bis acht Mitgliedern. Beide Geschlechter müssen genügend vertreten sein. Mindestens ein Mitglied darf in keinem Anstellungsverhältnis zu einer öf fentlichen Arbeitgeberin oder einem öffentlichen Arbeitgeber stehen. *
4 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident darf in keinem zusätzlichen Anstel- lungsverhältnis zum Kanton stehen. *
5 Die Schlichtungskommission wird im Einvernehmen mit der Justizl eitung und nach Anhörung der Personalverbände und der Arbeitgebenden gewählt. Der Regi e- rungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. *

§ 38 * ...

§ 39 Gerichtliche Klage

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren * a) * vertragliche Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis, b) Schadenersatzforderungen des Kantons gegen seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dieser gegen den Kanton, c) * ...

§ 40 * Gerichtliche Beschwerde

1 Gegen Verfügungen in Personal - und Lohnfragen kann nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des neuen Entscheids. *

§ 41 Verfahrens - und Parteikosten

a) Schlichtungsverfahren *
1 Im Verfahren vor der Schlichtungskommission werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen. *

§ 41a * b) Verfahren vor Verwaltungsgericht

1 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000. – keine Verfahrenskosten erhoben.
2 Die Verlegung der P arteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das B e- schwerdeverfahren gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1) .

§ 42 Verwaltungsgericht *

1 In den personalrechtlichen Streitsach en vor Verwaltungsgericht müssen beide G e- schlechter mit mindestens einer Person vertreten sein. *
1) SAR 271.200
2 Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig. *
3 ... *
4 ... *

7. Mitwirkungsrechte

§ 43 Information und Mitsprache

1 Vor dem Erlass und vor der Änderung von Be stimmungen des Personal - und Lohnrechts ist dem Personal die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.
2 Die Vorgesetzten informieren das Personal nach Möglichkeit im Voraus über En t- wicklungen und Vorhaben, die für seine Tätigkeit oder seine Stellung von B edeu- tung sind.
3 Der Regierungsrat regelt das Recht auf Information und die Mitwirkungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesund- heitsschutzes.

§ 44 Personalkommission

1 Das Personal kann eine Personalkommis sion bilden, in der das Personal der Depa r- temente beziehungsweise der Justiz gleichmässig vertreten sein soll. Für die Z u- sammenarbeit zwischen Personalkommission und Kanton gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der A r- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) vom

17. Dezember 1993

1) sinngemäss. *
2 Die Personalkommission nimmt gegenüber dem Kanton die gemeinsamen Interes- sen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr. Besonder e Mitwirkungsrechte stehen ihr in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie bei Entla s- sung ganzer Gruppen gemäss Art. 335d –335g des Schweizerischen Obligatione n- rechts (Stand 1. Januar 1998; vgl. Anhang) zu.
3 Grösse, Zusammensetzung und Wahlverfahren richten sich nach den Bestimmu n- gen des Mitwirkungsgesetzes.

§ 45 Personalverbände

1 Der Regierungsrat anerkennt Personal - oder Berufsverbände, die einen erheblichen Teil des kantonalen Personals oder ihrer Berufsgruppe dauernd vertreten, als Ve r- handlungspartner in personalpolitischen Fragen.
2 Den Verbänden sind die gleichen Vernehmlassungsmöglichkeiten wie dem Pers o- nal (§ 43 Abs. 1) zu gewähren. Zudem sind sie vor wichtigen Veränderungen in der Verwaltungsorganisation und bei grossen Stell enverschiebungen rechtzeitig zu i n- formieren.
1) SR 822.14
3 Die Verbände sind zur Vertretung ihrer Mitglieder im Rechtsmittelverfahren b e- rechtigt.

8. Besondere Bestimmungen

§ 46 Selbstständige kantonale Anstalten

1 Das oberste Organ einer selbstständigen Anstalt kann in einem Reglement, das der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt, vom Personalgesetz abweichende Bestimmungen festlegen oder das Privatrecht für anwendbar erklären. Dabei ist das Gebot der Rechtsgleichheit zu beachten und ein genügender Rechtssch utz sicherzu- stellen. Die Minimalvorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts dürfen nicht zu Ungunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschritten werden.
2 Soweit öffentliches Recht anwendbar erklärt wird, gelten die Bestimmungen über das g erichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss den §§ 39 und 40. Die Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beträgt 30 Tage nach Zustellung des Entscheids des letztinstanzlich zuständigen Anstaltsorgans. *

§ 47 Weitere diesem Gesetz unterst ehende Personen

1 Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Gemeinden oder anderen öffentlich- rechtlichen Körperschaften, soweit sie vom Kanton direkt entlöhnt werden, unte r- stehen diesem Gesetz insoweit, als es zur Anwendung des Lohnrechts notwendig ist und nicht Spezialgesetze besondere Vorschriften enthalten. *

§ 48 * Rechtsschutz für Personal von Gemeinden und anderen öffentlich -

rechtlichen Körperschaften
1 Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich -rechtlichen Anstellungsverhältnis von G e- meinden, Gemein deverbänden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der Landeskirchen gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Klage - und Beschwerdeverfahren gemäss den §§ 39 ff. Das Schlichtungsverfahren gemäss § 37 entfällt . *
2 Die Frist fü r die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beträgt 30 Tage nach Z u- stellung des Entscheids des letztinstanzlich zuständigen Organs der Gemeinde be- ziehungsweise der Körperschaft. *
3 Bei Beschwerden wegen ungerechtfertigter Entlassung ist subsidiär § 12 anal og anwendbar.
4 Klagen betreffend Vertragsauflösungen sind innert sechs Monaten ab deren Zustel- lung beim Verwaltungsgericht einzureichen. *

9. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 49 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch da s Volk in der Gesetzessammlung p u- bliziert und vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.

§ 50 Aufhebung und Anpassung geltenden Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a) die §§ 1 –17 und § 34 des Dekrets über das Dienstverhältnis und di e Beso l- dung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 1) , unter Vorbehalt von § 51 Abs. 5; b) das Gesetz über Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Beamtenpension s- kasse vom 10. Juli 1961 2) ; c) § 40 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 3) ; d) § 3 des Gesetzes über die Organisation der Kantonspolizei vom 8. März
1955 4) .
2 VRPG) vom 9. Juli 1968 5) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 Das Gerichtsorganisationsgesetz (Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden, GOG) vom 11. Dezember 1984 6) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
4 Das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember
1978 7) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
5 Das Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 15. Januar 1934 8) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
6 Anpassungen oder Aufhebungen von Dekreten und Verordnungen im Rahmen des Vollzugs haben innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen.
1) AGS Bd. 7 S. 728; aufgehoben (AGS 1999 S. 408)
2) AGS Bd. 5 S. 216
3) AGS Bd. 10 S. 529; Bd. 11 S. 335; Bd. 12 S. 524; Bd . 14 S. 189; 1995 S. 142; 1997 S. 283;
1998 S. 175, 191; 1999 S. 119 (SAR 401.100 )
4) AGS Bd. 4 S. 260; aufgehoben (AGS 2006 S. 96)
5) AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
6) AGS Bd. 12 S. 273; 1997 S. 352 (SAR 155.100 )
7) AGS Bd. 10 S. 169, 214; Bd. 11 S. 216; Bd. 12 S. 685; Bd. 14 S. 189, 508; 1997 S. 349 (SAR 171.100 )
8) AGS Bd. 2 S. 509; aufgehoben (AGS 2007 S. 156)

§ 51 Übergangsrecht

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende und nach diesem Gesetz nicht mehr vorgesehene Beamtenverhältnisse laufen am 31. März 2001 aus. Sie werden auf den

1. April 2001 durch Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz abgelöst.

2 Soweit die bestehenden durch neue Beamtenverhältnisse abgelöst werden, gilt zunächst für die bisherigen Amtsinhaberinnen und -inhaber eine Verlängerung der Amtsperiode bis 30. September 2001. Anschliessend beginnt die erste ordentliche Amtsperiode nach neuem Recht.
3 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Lehr - und Praktikumsverhältnisse we r- den vom neuen Recht nicht betroffen.
4 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Anstellungsverhältnisse sowie andere besondere Arbeitsverhältnisse nach altem Recht sind spätestens bis 1. April 2001 durch Anstellungsverträge nach neuem Recht zu ersetzen.
5 Für die Übergangszeit bis 30. September 2001 gelten für altrechtliche Beamte n- verhältnisse die bisherigen §§ 1– 17 und § 34 des Dekrets über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November
1971 1) .
6 Die am 1. Oktober 2013 beginnende Amtsperiode der in § 32 Abs. 2 genannten Personen wird um 15 Monate bis 31. Dezember 2018 verlängert. Die nachfolgende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019. *
7 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfahrenskostenregelung (§ 41a) gerichtlich hängig en Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen. *
8 Für Vertragsauflösungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens von § 48 Abs. 4 erfolgen, gelten die bisherigen Bestimmungen. * Aarau, 16. Mai 2000 Präsident des Grossen Rates F ISCHER Staatsschreiber i.V . M EIER Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2000. Inkrafttreten: 1. April 2001 §§ 1, 3, 6– 8, 37 –42, 50 Abs. 2 (Änderung von § 18 Abs. 3 und § 60 Ziff. 1 und 3 VRPG), 50 Abs. 3 (Änderung der §§ 40 und 62 GOG) sowie 51 Abs. 1, 3 und 4:

1. November 2000

1) AGS. Bd. 7 S. 728; aufgehoben (AGS 1999 S. 408)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

17.12.2002 01.01.2005 § 37 Titel geändert AGS 2004 S. 159

17.12.2002 01.01.2005 § 37 Abs. 3 geändert AGS 2004 S. 159

17.12.2002 01.01.2005 § 47 Abs. 1 geändert AGS 2004 S. 159

11.01.2005 01.08.2005 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 210

24.10.2006 01.07.2008 § 14 Abs. 4 geändert AGS 2008 S. 67

04.12.2007 01.01.2009 § 12 Abs. 2 eingefügt AGS 2008 S. 357

04.12.2007 01.01.2009 § 37 Abs. 1 geändert AGS 200 8 S. 357

04.12.2007 01.01.2009 § 37 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 357

04.12.2007 01.01.2009 § 38 aufgehoben AGS 2008 S. 357

04.12.2007 01.01.2009 § 40 totalrevidiert AGS 2008 S. 357

04.12.2007 01.01.2009 § 42 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 357

04.12.2007 0 1.01.2009 § 46 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 357

04.12.2007 01.01.2009 § 48 totalrevidiert AGS 2008 S. 357

24.03.2009 01.03.2010 § 39 Abs. 1, lit. c) aufgehoben AGS 2010 S. S. 17

03.05.2011 01.01.2012 § 32 Abs. 2 geändert AGS 2011/6 - 5

03.05.2011 01.01.20 12 § 51 Abs. 6 eingefügt AGS 2011/6 - 5

06.12.2011 01.01.2013 § 27 Abs. 2 geändert AGS 2012/5 - 2

06.12.2011 01.01.2013 § 28 Abs. 1 geändert AGS 2012/5 - 2

06.12.2011 01.09.2012 § 35a eingefügt AGS 2012/5 - 2

06.12.2011 01.01.2013 § 39 Abs. 1 geändert AGS 2012 /5 - 2

06.12.2011 01.01.2013 § 40 Abs. 1 geändert AGS 2012/5 - 2

06.12.2011 01.01.2013 § 42 Titel geändert AGS 2012/5 - 2

06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 1 geändert AGS 2012/5 - 2

06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 2 geändert AGS 2012/5 - 2

06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 3 aufgehoben AGS 2012/5 - 2

06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 4 aufgehoben AGS 2012/5 - 2

06.12.2011 01.01.2013 § 44 Abs. 1 geändert AGS 2012/5 - 2

06.12.2011 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert AGS 2012/5 - 2

06.12.2011 01.01.2013 § 48 Abs. 2 geändert AGS 2012/5 - 2

05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. a) aufgehoben AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. b) aufgehoben AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. c) aufgehoben AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. d) aufgehoben AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. e) aufgehoben AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. f) aufgehoben AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 aufgehoben AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 16a eingefügt AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.20 13 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 3 geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 35 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 2 geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 3 geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 4 eingefügt AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 5 eingefügt AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2 012 01.01.2013 § 41 Titel geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 41 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 41a eingefügt AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 1 geänder t AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 4 eingefügt AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 7 eingefügt AGS 2012/7 - 6

05.06.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 8 eingefügt AGS 2012/7 - 6

13.09.2016 01.01.2017 § 29a eingefügt AGS 2016/7 - 6

Änderungstabel le - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 2 Abs. 1, lit. a) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 6

§ 2 Abs. 1, lit. b) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 6

§ 2 Abs. 1, lit. c) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 6

§ 2 Abs. 1, lit. d) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 6

§ 2 Abs. 1, lit. e) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 6

§ 2 Abs. 1, lit. f) 05.06.2012 01.01.2013 au fgehoben AGS 2012/7 - 6

§ 2 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert AGS 2005 S. 210

§ 2 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 6

§ 12 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 357

§ 14 Abs. 4 24.10.2006 01.07.2008 geändert AGS 2008 S. 67

§ 16a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6

§ 17 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 17 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 23 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 24 Abs. 1 05.06.2012 01.01. 2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 27 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 27 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2

§ 28 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2

§ 28 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 29a 13.09.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 6

§ 32 Abs. 2 03.05.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6 - 5

§ 35 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 35a 06.12.2011 01.09.2012 eingefügt AGS 2012/5 - 2

§ 37 17.12.2002 01.01.2005 Titel geänd ert AGS 2004 S. 159

§ 37 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 357

§ 37 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 357

§ 37 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 37 Abs. 3 17.12.2002 01.01.2005 geändert AGS 2004 S. 159

§ 37 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 37 Abs. 4 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6

§ 37 Abs. 5 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6

§ 38 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben AGS 2008 S. 357

§ 39 Abs. 1 06.12.2011 01. 01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2

§ 39 Abs. 1, lit. a) 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 39 Abs. 1, lit. c) 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben AGS 2010 S. S. 17

§ 40 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 357

§ 40 Abs. 1 06.12.2011 01.0 1.2013 geändert AGS 2012/5 - 2

§ 41 05.06.2012 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/7 - 6

§ 41 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 41a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6

§ 42 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/5 - 2

§ 42 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2

§ 42 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 357

§ 42 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2

§ 42 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/5 - 2

§ 42 Abs. 4 06.12.2011 01.01 .2013 aufgehoben AGS 2012/5 - 2

§ 44 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2

§ 44 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 46 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 357

§ 46 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012 /5 - 2

§ 47 Abs. 1 17.12.2002 01.01.2005 geändert AGS 2004 S. 159

§ 48 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 357

§ 48 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6

§ 48 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2

§ 48 Abs. 4 05.06 .2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6

§ 51 Abs. 6 03.05.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2011/6 - 5

§ 51 Abs. 7 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6

§ 51 Abs. 8 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6

Anhang Anhang Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) Stand: 1. Januar 1998 Art. 334 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses I. Befristetes Arbeitsverhältnis
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
3 Nach Ablauf von 10 Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Monats kündigen. Art. 335 I. Unbefristetes Arbeitsverhältnis

1. Kündigung im Allgemeinen

1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ka nn von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2 Der Kündigende muss die Kündigung schr iftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Art. 335a 2. Kündigungsfristen a. Im Allgemeinen
1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfe n keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Ab rede gilt für beide die längere Frist.
2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältn is aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Art. 335b b. Während der Probezeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
Anhang
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbe itsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinba rungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens 3 Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. Art. 335c c. Nach Ablauf der Probezeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im 2. bis und m it dem 9. Dienstjahr mit einer Frist von 2 Monaten und nachher mit einer Frist von 3 Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden. Art. 335d II bis . Massenentlassung

1. Begriff

Als Massenentlassung gelten Kü ndigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, di e in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:

1. mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrie ben, die in der Regel mehr als 20 und

weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;

2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehme r in Betrieben, die in der Regel

mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;

3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrie ben, die in der Regel mindestens 300

Arbeitnehmer beschäftigen. Art. 335e 2. Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen über die Massenent lassung gelten auch für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Abla uf der vereinbarten Dauer enden.
2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellung en infolge gerichtlicher Entscheidungen. Art. 335f 3. Konsultation der Arbeitnehmervertretung
1 Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Ma ssenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren.
2 Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit , Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.
Anhang
3 Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Aus künfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich mitteilen:
a. die Gründe der Massenentlassung;
b. die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;
c. die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
d. den Zeitraum, in dem die Kündig ungen ausgesprochen werden sollen.
4 Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu. Art. 335g 4. Verfahren
1 Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Mas- senentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern ei ne Kopie dieser Anzeige zuzustellen.
2 Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmervertretung (Art. 335f) und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung enthalten.
3 Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lö sungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Di e Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer könne n ihm ihre Bemerkungen einreichen.
4 Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenent lassung gekündigt worden, so endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt, ausse r wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird.
Anhang Art. 336 III. Kündigungsschutz

1. Missbräuchliche Kündigung

a. Grundsatz
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses is t missbräuchlich, we nn eine Partei sie ausspricht:
a. wegen einer Eigenschaft, die der an deren Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b. weil die andere Partei ein verfassungs mässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e. weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a. weil der Arbeitnehmer einem Ar beitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b. während der Arbeitneh mer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unte rnehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweis en kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c. im Rahmen einer Masse nentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, di e Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverh ältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Manda t gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre. Art. 336a b. Sanktionen
1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis mi ssbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umst ände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für 6
Anhang M onate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für 2 Monate betragen. Art. 336b c. Verfahren
1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a ei ne Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bi s zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und eini gen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältn isses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt. Art. 336c 2. Kündigung zur Unzeit a. Durch den Arbeitgeber
1 Nach Ablauf der Probezeit darf de r Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivild ienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage da uert, während 4 Wochen vorher und nachher;
b. während der Arbeitnehmer ohne eige nes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an de r Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Ta gen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen;
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
d. während der Arbeitnehmer mit Zusti mmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch ni cht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
Anhang
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlänge rt sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. Art. 336d b. Durch den Arbeitnehmer
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funkt ionen er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe a angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigke it verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit während der Verh inderung zu übernehmen hat.
2

Artikel 336c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.

Art. 337 IV. Fristlose Auflösung

1. Voraussetzungen

a. Aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleist ung als wichtigen Grund anerkennen. Art. 337a b. Wegen Lohngefährdung Wird der Arbeitgeber zahlungsunfäh ig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Art. 337b 2. Folgen a. Bei gerechtfertigter Auflösung
1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeits verhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertrags partei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen.
2 In den andern Fällen bestimmt der Rich ter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung alle r Umstände nach seinem Ermessen.
Anhang Art. 337 c b. Bei ungerechtfertigter Entlassung
1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehme r fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendi gt worden wäre.
2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdiene n absichtlich unterlassen hat.
3 Der Richter kann den Arbeitgeber ve rpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für 6 Monate nicht übersteigen. Art. 337d c. Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitg eber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ei n geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorst ehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.
3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
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