Bibliotheksverordnung (276.11)
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Bibliotheksverordnung

Bibliotheksverordnung vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Juni 2019) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013 1 als Verordnung: 2 I. Förderung des Bibliothekswesens (1.)
1. Bibliotheksstrategie (1.1.)

Art. 1 Geltungsdauer

1 Die Bibliotheksstrategie gilt jeweils für eine Periode von vier Jahren.
2. Kantonsbeiträge (1.2.) a) Allgemeine Bestimmungen (1.2.1.)

Art. 2 Beitragszweck

a) Grundsatz
1 Kantonsbeiträge werden für die Finanzierung von Massnahmen und Projekten ausgerichtet, die der Umsetzung der Bibliotheksstrategie, insbesondere der Errei - chung der darin festgelegten Ziele, dienen.
2 Sie werden ausgerichtet, wenn die Massnahme oder das Projekt geeignet ist: a) das Bibliothekswesen durch Verbesserung der Qualität des bibliothekarischen Leistungsangebots und der bibliothekarischen Leistungserbringung nachhal - tig zu fördern; b) die Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung und die Wirtschaftlichkeit des Mittel - einsatzes der Bibliotheken nachhaltig zu verbessern;
1 sGS 276.1 .
2 Abgekürzt BiblV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 12. Januar 2015, ABl 2015, 58 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2015.
c) die Lese-, Medien- und Informationskompetenz der Bevölkerung zu fördern.
3 Die Ausrichtung erfolgt: a) einmalig oder wiederkehrend für die Finanzierung von Massnahmen; b) einmalig für die Finanzierung von Projekten.

Art. 3 b) Ausschluss

1 Ausgeschlossen sind: a) wiederkehrende Betriebsbeiträge für die bibliothekarische Grundversorgung; b) Beiträge an die bauliche Einrichtung und die Ausstattung bei Errichtung oder Erneuerung von Bibliotheken.
2 Die Ausrichtung von Beiträgen an Bewahrung, Erschliessung und Vermittlung von Beständen, die zum kulturellen Erbe des Kantons gehören, richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Kulturförderung 3 .

Art. 4 Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt sind Trägerschaften von Bibliotheken nach Art. 2 des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013 4 .
2 Kantonsbeiträge werden im Rahmen der vom Kantonsrat beschlossenen Kredite ausgerichtet. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. b) Verfahren (1.2.2.)

Art. 5 Beitragsgesuch

a) Grundsatz
1 Die Trägerschaft reicht der Fachstelle Bibliotheken zuhanden der kantonalen Bibliothekskommission vor Beginn der Umsetzung der Massnahme oder der Durchführung des Projekts das Beitragsgesuch ein.
2 Die Fachstelle Bibliotheken stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung.

Art. 6 b) Einladung und Ausschreibung

1 Die kantonale Bibliothekskommission kann: a) Trägerschaften einladen, eine Massnahme umzusetzen oder ein Projekt durchzuführen oder sich daran zu beteiligen; b) die Umsetzung einer Massnahme oder die Durchführung eines Projekts öf - fentlich ausschreiben.
3 Kulturförderungsgesetz, sGS 275.1 ; Kulturförderungsverordnung, sGS 275.11 .
4 sGS 276.1 .
2 Die Trägerschaft, die der Einladung oder der öffentlichen Ausschreibung Folge leistet, reicht das Beitragsgesuch samt den in der Einladung oder Ausschreibung verlangten Angaben ein.

Art. 7 Beitragszusicherung

a) Voraussetzung
1 Die Zusicherung des Kantonsbeitrags setzt voraus, dass die Massnahme oder das Projekt dem Beitragszweck nach Art. 2 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses entspricht.

Art. 8 b) anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die Kosten, soweit sie: a) unmittelbar der Umsetzung der Massnahme oder der Durchführung des Projekts dienen; b) den Grundsätzen eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes entsprechen.

Art. 9 c) Auftragserteilung

1 Die kantonale Bibliothekskommission kann Trägerschaften von Bibliotheken mit deren Zustimmung mit der Umsetzung einer Massnahme oder Durchführung ei - nes Projekts beauftragen und ihnen nach den Bestimmungen dieses Erlasses einen Kantonsbeitrag zusichern. Vorbehalten bleibt nach Massgabe der Beitragshöhe die Zuständigkeit der Regierung.
2 Im Fall einer Auftragserteilung entfällt das Beitragsverfahren nach Art. 5 und 6 dieses Erlasses.

Art. 10 Beschluss

1 Die kantonale Bibliothekskommission beschliesst die Zusicherung von Kantons - beiträgen, wenn der Kantonsbeitrag Fr. 100'000.– nicht überschreitet.
2 Die Regierung beschliesst in den übrigen Fällen.

Art. 11 Auszahlung

1 Die Fachstelle Bibliotheken veranlasst die Auszahlung des zugesicherten Beitrags, wenn: a) die umgesetzte Massnahme oder das durchgeführte Projekt mit dem Mass - nahmen- oder Projektbeschrieb übereinstimmt; b) Bedingungen und Auflagen erfüllt sind; c) der Kostenvoranschlag eingehalten ist.
2 Die kantonale Bibliothekskommission kann die Auszahlung verweigern oder den zugesicherten Beitrag kürzen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Be - stimmung nicht erfüllt sind.
3 Der Beitrag kann bei Bedarf als Vorschuss oder in Raten ausbezahlt werden.

Art. 12 Rückerstattung

1 Beiträge werden ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn der Beitragsempfän - ger: a) die Massnahme oder das Projekt nicht oder wesentlich anders als im Mass - nahmen- oder Projektbeschrieb vorgesehen umsetzt oder durchführt; b) Bedingungen und Auflagen nicht einhält.
3. Kantonale Bibliothekskommission (1.3.)

Art. 13 Bestand

1 Die kantonale Bibliothekskommission setzt sich zusammen aus: a) einer bis zwei Vertretungen des Departementes des Innern, darunter die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Kultur als Präsidentin oder Präsident. Die Regierung kann eine zusätzliche Person wählen. b) einer bis zwei Vertretungen des Bildungsdepartementes. Die Regierung wählt eine bis zwei Personen; c) einer Bibliothekswissenschaftlerin oder einem Bibliothekswissenschaftler oder einer anderen Person mit gleichwertigen Fachkenntnissen. Das Mitglied ge - hört weder einer kantonalen noch einer kommunalen Behörde oder Verwal - tung noch der Trägerschaft einer Bibliothek nach Art. 2 des Bibliotheksgeset - zes vom 30. April 2013 5 an. Die Regierung ist Wahlbehörde; d) je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vereinigung St.Galler Gemein - depräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie des Verbandes St.Galler Volksschulträger.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie richtet sich nach der für die kantonalen Be - hörden massgebenden Amtsdauer 6 .
3 An den Sitzungen der kantonalen Bibliothekskommission nehmen mit beraten - der Stimme teil: a) die Leiterin oder der Leiter der Kantonsbibliothek; b) die Leiterin oder der Leiter einer weiteren Bibliothek nach Art. 2 des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013 7 , die über ausgewiesene bibliothekari - sche Erfahrung verfügt. Die Regierung ist Wahlbehörde.
5 sGS 276.1 .
6 Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes über die Amtsdauer, sGS 117.1 .
7 sGS 276.1 .
4 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Bibliotheken führt das Protokoll.

Art. 14 Aufgaben

1 Die kantonale Bibliothekskommission: a) bereitet zuhanden von Departement des Innern und Bildungsdepartement die Bibliotheksstrategie vor; b) erlässt Empfehlungen zur Erreichung der in der Bibliotheksstrategie festgeleg - ten Ziele; c) beschliesst Richtlinien über die Förderung des Bibliothekswesens. Die Richtli - nien bedürfen der Genehmigung des Departementes des Innern; d) beschliesst über die Zusicherung von Kantonsbeiträgen, soweit nicht die Re - gierung zuständig ist; e) begleitet die Umsetzung von Massnahmen sowie die Durchführung von Projekten und sorgt für das Controlling; f) bereitet zuhanden von Departement des Innern und Bildungsdepartement vor:
1. den Bericht über die bibliothekarische Grundversorgung;
2. den Bericht über die Umsetzung der Bibliotheksstrategie sowie die Wir - kung der Massnahmen und Projekte zur Förderung des Bibliothekswe - sens (Evaluationsbericht); g) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr nach diesem Erlass zugewiesen sind oder ihr im Einzelfall von der Regierung übertragen werden.

Art. 15 Entschädigung

1 Das Departement des Innern regelt die Entschädigung der Mitglieder der kanto - nalen Bibliothekskommission durch Reglement.
4. Fachstelle Bibliotheken (1.4.)

Art. 16 Stellung und Aufgaben

1 Die Kantonsbibliothek führt die Fachstelle Bibliotheken.
2 Die Fachstelle Bibliotheken: a) unterstützt die Kantonsbibliothek bei deren Aufgabenerfüllung zugunsten anderer Bibliotheken; b) handelt als zentrales Anlauf- und Koordinationsorgan für die Förderung des Bibliothekswesens und die unterstützenden Aufgaben der Kantonsbibliothek nach Art. 1 Bst. b und Art. 9 des Bibliotheksgesetzes vom 30. April 2013 8 ; c) besorgt die Geschäftsführung für die kantonale Bibliothekskommission.
8 sGS 276.1 .
5. Berichterstattung (1.5.)

Art. 17 Bibliothekarische Grundversorgung

1 Departement des Innern und Bildungsdepartement legen der Regierung alle vier Jahre einen Bericht über die bibliothekarische Grundversorgung vor.
2 Der Bericht gibt Aufschluss über die Entwicklung und den Stand der bibliotheka - rischen Grundversorgung sowie über die darauf ausgerichtete Zusammenarbeit der Bibliotheken.
3 Er zeigt Möglichkeiten zur Verbesserung der bibliothekarischen Grundversor - gung auf.

Art. 18 Bibliotheksstrategie

1 Departement des Innern und Bildungsdepartement legen der Regierung vor Zu - leitung der nächsten Bibliotheksstrategie den Bericht über die Umsetzung der aus - laufenden Bibliotheksstrategie vor (Evaluationsbericht).
2 Der Bericht enthält insbesondere Ausführungen über die Wirkung der Massnah - men und Projekte. II. Kantonsbibliothek (2.)
1. Sammelauftrag (2.1.)

Art. 19 Umfang

1 Die Kantonsbibliothek sammelt nach Massgabe der verfügbaren finanziellen, personellen und technischen Mittel umfassend Medienerzeugnisse, denen die Eigenschaften als Sangallensien nach Art. 11 Abs. 1 des Bibliotheksgesetzes vom
30. April 2013 9 zukommen.
2 Sie kann sammeln: a) Medienerzeugnisse, die sich nur teilweise auf den Kanton St.Gallen oder auf Personen mit st.gallischem Kantonsbürgerrecht oder mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen beziehen; b) Übersetzungen von Werken, die ausländische Staatsangehörige im Kanton St.Gallen geschaffen haben, in anderen als der Landessprache.
3 Sie kann auf das Sammeln von Sangallensien verzichten, wenn diese von einer anderen Institution umfassend gesammelt, aufbewahrt, dokumentiert und zugäng - lich gemacht werden.
9 sGS 276.1 .

Art. 20 Ausschluss

1 Nicht gesammelt werden: a) * Medienerzeugnisse, die im Kanton St.Gallen hergestellt wurden, jedoch für den ausländischen Markt bestimmt sind, soweit sie für den Kanton St.Gallen nicht von besonderem Interesse sind; b) * Unterlagen von öffentlichen Organen, die nach den Bestimmungen des Geset - zes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 10 sowie der Ver - ordnung über Aktenführung und Archivierung vom 19. März 2019 11 ar - chiviert werden.

Art. 21 Erwerb

1 Die Kantonsbibliothek schliesst mit Dritten, die Sangallensien herstellen und ver - breiten, nach Möglichkeit Vereinbarungen über deren unentgeltliche Abgabe un - mittelbar nach Erscheinen ab.
2 Sie verpflichtet sich, unentgeltlich überlassene Sangallensien aufzubewahren und zu erhalten sowie über Kataloge und gegebenenfalls über die Kantonsbibliographie zu erschliessen.
2. St.Galler Bibliotheksnetz (2.2.)

Art. 22 Grundsatz

1 Die Kantonsbibliothek stellt den als St.Galler Bibliotheksnetz bezeichneten Ver - bund von Bibliotheken zur Erfassung und Verwaltung der Bestände sicher.
2 Das Departement des Innern schliesst mit anderen Kantonen, öffentlich-rechtli - chen Körperschaften und Anstalten innerhalb und ausserhalb des Kantons sowie mit Privaten Vereinbarungen über die Beteiligung am St.Galler Bibliotheksnetz und die damit verbundene Kostenpflicht ab. III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 23 Übergangsbestimmung

1 Die Mitglieder der ersten kantonalen Bibliothekskommission werden abwei - chend von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 dieses Erlasses für den Rest der Amtsdauer
2012/2016 und für die Amtsdauer 2016/2020 gewählt.
10 sGS 147.1 .
11 sGS 147.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-024 16.12.2014 01.01.2015

Art. 20, Abs. 1, a) geändert 2019-029 19.03.2019 01.06.2019

Art. 20, Abs. 1, b) geändert 2019-029 19.03.2019 01.06.2019

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-024
19.03.2019 01.06.2019 Art. 20, Abs. 1, a) geändert 2019-029
19.03.2019 01.06.2019 Art. 20, Abs. 1, b) geändert 2019-029
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