Verordnung über die Lohnfortzahlung für Magistratspersonen (143.211)
CH - SG

Verordnung über die Lohnfortzahlung für Magistratspersonen

Verordnung über die Lohnfortzahlung für Magistratspersonen vom 7. Oktober 2014 (Stand 1. Januar 2014) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 91 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
1 als Verordnung: 2 I. Lohnfortzahlung (1.)

Art. 1 Anspruch

1 Die Magistratsperson hat Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn: a) ihr Arbeitsverhältnis als Magistratsperson nach dem 1. Januar 2014 begonnen hat; b) sie vor dem vollendeten 65. Altersjahr aus dem Amt ausscheidet.
2 Der Anspruch endet mit vollendetem 65. Altersjahr.
3 Der Anspruch entfällt, wenn das Ausscheiden aus dem Amt auf die rechtskräftige Verurteilung der Magistratsperson wegen einer strafbaren Handlung in Zusam - menhang mit ihrer Amtsausübung zurückzuführen ist.

Art. 2 Bemessung

a) Grundsatz
1 Der Magistratsperson wird nach Massgabe der Zahl der Amtsjahre eine Lohn - fortzahlung während wenigstens 18 und längstens 48 Monaten ausgerichtet.
2 Für jedes ganze und angebrochene Amtsjahr wird eine Lohnfortzahlung während vier Monaten ausgerichtet.
1 sGS 143.1 .
2 Abgekürzt LFVMP; in Vollzug ab 1. Januar 2014.

Art. 3 b) Höhe

1 Die Lohnfortzahlung beträgt 50 Prozent der bei Ausscheiden aus dem Amt aus - gerichteten Besoldung nach Art. 3 der Besoldungsverordnung für Magistratsper - sonen vom 3. September 2013 3 . Die Entrichtung der Beiträge an die St.Galler Pen - sionskasse sowie deren Aufteilung auf Arbeitgeber und Magistratsperson erfolgen nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements der St.Galler Pensionskasse.
2 Die Lohnfortzahlung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit den während der Dauer der Lohnfortzahlung erzielten Einkünften die Besoldung nach Abs. 3 der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 2013 4 über - steigt.
3 Als Einkünfte gelten das Erwerbseinkommen aus unselbständiger oder selbstän - diger Erwerbstätigkeit sowie weitere Einkünfte, wie Entschädigungen aus der Mit - gliedschaft in Verwaltungsräten oder Renten.

Art. 4 Zugehörigkeit zur St.Galler Pensionskasse

1 Mit Beendigung der Lohnfortzahlung endet die Zugehörigkeit der Magistratsper - son zur St.Galler Pensionskasse.
2 Vorbehalten bleibt: a) das Ende der Zugehörigkeit im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt, wenn keine Lohnfortzahlung geleistet wird; b) die Fortdauer der Zugehörigkeit, wenn die Magistratsperson:
1. weiterhin im Arbeitsverhältnis mit einer angeschlossenen Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber nach Art. 2 des Gesetzes über die St.Galler Pensi - onskasse vom 9. Juni 2013 5 steht;
2. bei Beendigung der Lohnfortzahlung oder im Zeitpunkt nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung das 56. Altersjahr vollendet hat und die weitere Unterstellung unter die Versicherung in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen über den unbezahlten Urlaub verlangt. Als massgebender Lohn gilt die Lohnfortzahlung nach Art. 3 dieses Erlasses. Die Magistrats - person übernimmt die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.
3 sGS 143.210 .
4 sGS 143.210 .
5 sGS 864.1 .
II. Schlussbestimmungen (2.)

Art. 5 Übergangsbestimmungen

a) aktive Magistratspersonen
1. Eintritt in die St.Galler Pensionskasse
1 Den am 31. Dezember 2013 aktiven Magistratspersonen wird der Besitzstand aufgrund der Ruhegehaltsordnung gemäss Verordnung über die Versicherungs - kasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989 6 nach Massgabe der nachste - henden Bestimmungen gewahrt.
2 Sie sind mit Wirkung ab 1. Januar 2014 den versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Art. 3 des Gesetzes über die St.Galler Pensionskasse vom 9. Juni
2013 7 gleichgestellt.
3 Die ihnen nach der Ruhegehaltsordnung gemäss Verordnung über die Ver - sicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989 8 zustehende Freizü - gigkeitsleistung wird nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember
1993 9 berechnet. Die vom Staat nach Art. 83bis Abs. 3 und 83ter Abs. 1 der Ver - ordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September
1989 10 gewährleisteten Einkaufssummen werden nicht berücksichtigt.

Art. 6 2. Freizügigkeitsleistung oder Vorsorgeleistung

1 Die St.Galler Pensionskasse ermittelt beim Austritt aus der St.Galler Pensions - kasse oder beim Entstehen des Anspruchs auf Vorsorgeleistung: a) den Betrag der Freizügigkeitsleistung oder der Vorsorgeleistung nach Mass - gabe der Bestimmungen ihres Vorsorgereglements; b) den Betrag der Freizügigkeitsleistung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - vorsorge vom 17. Dezember 1993 11 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
5. September 1989 12 . Es werden berücksichtigt:
1. die vom Staat nach Art. 83bis Abs. 3 und 83ter Abs. 1 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September
1989 13 gewährleisteten Einkaufssummen;
6 nGS 48–2 (sGS 143.7 ).
7 sGS 864.1 .
8 nGS 48–2 (sGS 143.7 ).
9 SR 831.42 .
10 nGS 48–2 (sGS 143.7 ).
11 SR 831.42 .
12 nGS 48–2 (sGS 143.7 ).
13 nGS 48–2 (sGS 143.7 ).
2. nach dem 1. Januar 2014 in der St.Galler Pensionskasse getätigte Einkäufe und Kapitalbezüge.
2 Die austretende Magistratsperson entscheidet, ob sie die Leistung nach Abs. 1 Bst. a oder nach Abs. 1 Bst. b beanspruchen will.
3 Der Kanton überweist der St.Galler Pensionskasse die allfällige Differenz der Freizügigkeitsleistung oder des erforderlichen Deckungskapitals.

Art. 7 b) ehemalige Magistratspersonen

1 Die am 31. Dezember 2013 ehemaligen Magistratspersonen oder ihre anspruchs - berechtigten Angehörigen, die Renten nach der Ruhegehaltsordnung gemäss der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September
1989 14 beziehen, sind mit Wirkung ab 1. Januar 2014 den rentenbeziehenden Mit - arbeiterinnen und Mitarbeitern nach Art. 3 des Gesetzes über die St.Galler Pensi - onskasse vom 9. Juni 2013 15 gleichgestellt.
14 nGS 48–2 (sGS 143.7 ).
15 sGS 864.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-004 07.10.2014 01.01.2014 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.10.2014 01.01.2014 Erlass Grunderlass 2015-004
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