Vereinbarung über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband Gruppenwass... (751.53)
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Vereinbarung über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal

Vereinbarung über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal vom 23. März 1979 (Stand 23. März 1979) Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. erlassen gestützt auf Art. 33 des st.gallischen Organisationsgesetzes vom 29. Dezember
1947 1 , Art. 53 des st.gallischen Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezem - ber 1960 2 und Art. 55 des st.gallischen Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni
1968 3 sowie auf Art. 119 Abs. 2 des appenzellisch-ausserrhodischen Einführungs - gesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 27. April 1969 als Vereinbarung: 4
Art. 1
1 Die politischen Gemeinden St.Peterzell und Hemberg 5 , die Dorfkorporation St.Peterzell, die Wasserkorporationen Wald-Landscheide-Stafel 6 und Brunnadern- Spreitenbach-Furt 7 sowie die Einwohnergemeinde Schwellbrunn sind ermächtigt, durch ihre Mitgliedschaft im Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal eine gemeinsame Wasserversorgung zu betreiben. 8
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver - bandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Mitgliedern vertraglich festzulegen. Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden 9 der Vertragskantone und treten nach beidseiti - ger Genehmigung in Kraft.
1 Aufgehoben; nGS 16–52 (sGS 151.1).
2 sGS 751.1 .
3 sGS 871.1 .
4 nGS 14–16. In Vollzug ab 23. März 1979.
5 Die politische Gemeinde Hemberg ist im März/April 1986 aus dem Zweckverband ausgetre - ten.
6 Nunmehr Wasserkorporation Wald.
7 Nunmehr Wasserkorporation Brunnadern und Umgebung.
8 Die politische Gemeinde Brunnadern sowie die Wasserkorporationen Bächli und Oberhel - fenschwil sind dem Zweckverband auf 1. Oktober 1988 beigetreten.
9 Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
Art. 2
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper - sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Verbandspräsiden - ten.
Art. 3
1 Dem Verband können weitere Gemeinden, Korporationen und Zweckverbände beitreten.
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhal - ten werden, weitere Partner aufzunehmen.
Art. 4
1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und für die Besorgung der Ver - bandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kantons St.Gallen 10 massgebend.
Art. 5
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit der Zweckverbandsvertrag keine Vorschrif - ten enthält.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband oder einzelnen Ver - bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen or - dentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 7
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen beteiligten Verbandsgemein - den oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schieds - - ordnetenversammlung vorauszugehen.
10 Insbesondere Verantwortlichkeitsgesetz, sGS 161.1 .
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An - rufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer wei - teren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Geset - zes über die Zivilrechtspflege. 11
3 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen Rechtsmit - tels gemäss Bundesrecht endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Ver - tragskantone.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 12 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwen - dung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfas - sung 13 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 oder der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
11 nGS 22–56 (sGS 961.1 ).
12 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR .
Art. 12
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 23–58 23.03.1979 23.03.1979 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.03.1979 23.03.1979 Erlass Grunderlass 23–58
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