Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen (651.7)
CH - SG

Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen vom 1. Juli 1949 (Stand 24. Dezember 1955) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen verordnen was folgt: 1 I. Die Bewirtschaftung (1.)
Art. 1
1 Der Bezirksförster 2 ist im Staatswald 3 wirtschaftender Forstbeamter; er hat Kom - petenz zur Ausführung aller Arbeiten gemäss bestehenden Vorschriften 4 und in - nerhalb des Rahmens des genehmigten Staatswaldbudgets. Er achtet sorgfältig auf die Erhaltung des Staatseigentums.
Art. 2
1 Der Bezirksförster 5 reicht jährlich bis zum 1. August den Voranschlag über Nut - zungen, Kulturen und Forstverbesserungen für das nächste Jahr ein, unter Be - gründung allfälliger Abweichungen vom Wirtschaftsplan. 6
Art. 3
1 Der Bezirksförster 7 zeichnet die Schläge nach den im Wirtschaftsplan festgesetz - ten Grundsätzen an.
1 GS 19, 338; bGS 3, 211.
2 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
3 Vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpoli - zei vom 11. Oktober 1902, SR 921.0 (aufgehoben), nunmehr BG über den Wald (Waldge - setz) vom 4. Oktober 1991, SR 921.0; Art. 2 lit. a Ziff. 1 der eidgVV dazu vom 1. Oktober
1965, SR 921.01 (aufgehoben), nunmehr eidgV über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992, SR 921.01.
4 Vgl. Art. 3 der VV zum FoG, sGS 651.11 .
5 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
6 Vgl. Art. 28 FoG, sGS 651.1 .
7 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
Art. 4
1 Der Bezirksförster 8 schliesst, unter Vorbehalt der oberforstamtlichen Genehmi - gung 9 , die Arbeitsverträge ab und kontrolliert die Ausführung der Akkord- und Taglohnarbeiten. Alle Akkorde sowie Bauarbeiten, die eine Lohnsumme von Fr.
500.– übersteigen, sind durch den Oberförster 10 zu genehmigen.
Art. 5
1 Der Revierförster 11 stellt die Arbeiter ein, weist ihnen die Arbeiten zu und beauf - sichtigt sie. Er setzt im Einverständnis mit dem Bezirksförster die Arbeits- und Fuhrlöhne fest und führt bei Taglohnarbeiten die Lohnlisten. Er kontrolliert die Einhaltung der Akkordverträge durch die Akkordanten und führt alle erforderli - chen Nachmessungen aus.
2 Die Anstellung ständiger Arbeiter bedarf der Genehmigung des Oberförsters. 12
Art. 6
1 Die zum Verkaufe gelangenden Waldprodukte sind nach den geltenden Holz - handelsusanzen aufzurüsten; der Revierförster 13 achtet auf die vorteilhafte Aussor - tierung und Verwertung. 14 Das Schlagergebnis ist durch den Revierförster 15 aufzu - nehmen und durch den Bezirksförster 16 zu kontrollieren.
Art. 7
1 Für seine besonderen Dienstleistungen erhält der Revierförster: 17 a) für die Teilnahme an Versteigerungen sowie an Inspektionen im Beisein des Ober 18 - oder Bezirksförsters 19 für einen halben Tag Fr. 4.–, für einen ganzen Tag Fr. 8.–; für die Abrechnung mit dem Bezirksförster 20 die Billettaxe 3. Klasse 21 nebst Fr. 4.–;
8 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
9 Genehmigung nunmehr durch das Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
10 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1 .
11 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
12 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1 .
13 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
14 Vgl. Art. 30 FoG, sGS 651.1 ; Art. 21 der VV dazu, sGS 651.11 .
15 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
16 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
17 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
18 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1 .
19 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
20 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
21 Nunmehr Billettaxe 2. Klasse.
b) als Entschädigung für die Besorgung der Einzüge und Auszahlungen bei Be - trägen unter Fr. 200.– 2%, bei solchen von Fr. 200.– und mehr 1% Provision, wobei diese für einen Einnahmen- oder Ausgabenbeleg den Betrag von Fr. 5.– nicht übersteigen darf. II. Der Holzverkauf (2.)
Art. 8
1 Der Verkauf geschieht in der Regel auf dem Wege der öffentlichen Versteige - rung 22 oder Submission. Handverkäufe sind mit Bewilligung des Oberförsters 23 zu - lässig; diese können einzelnen Revierförstern 24 allgemein bewilligt werden. Der Handverkauf hat zu laufenden Preisen zu geschehen.
Art. 9
1 Versteigerungen 25 und Submissionen werden durch den Bezirksförster 26 geleitet. Die Gantlisten sind den Interessenten rechtzeitig bekanntzugeben. Bei der Bildung der Lose soll auf die lokalen Absatzverhältnisse Rücksicht genommen werden.
Art. 10
1 Das Holz wird in der Regel liegend verkauft. Der Stehendverkauf mit liegend Nachmass ist nur mit Zustimmung des Oberförsters 27 in Zeiten unsicheren Absat - zes zulässig.
Art. 11
1 Bei Steigerungen stellt der Bezirksförster 28 die Bedingungen und Schätzungen auf und holt hiefür die Genehmigung des Oberförsters 29 ein. Vor Beginn der Steige - rung werden folgende Bedingungen eröffnet: a) die Zusage bleibt vorbehalten; b) nach erfolgter Zusage (bei Stehendverkauf nach erfolgter Einmessung) ent - schlägt sich die Forstverwaltung aller Verantwortlichkeit für das verkaufte Material;
22 Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
23 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1 .
24 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
25 Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
26 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
27 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1 .
28 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
29 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1 .
c) Kaufbeträge unter Fr. 100.– müssen bei der Zusage bezahlt werden; höhere Beträge sind innert 30 Tagen von der Zusage an gerechnet direkt an die Staatskassenverwaltung 30 zu zahlen oder durch Bankgarantie bzw. Hinterlage von guten Wertpapieren sicherzustellen; die Kautionen sind durch Vermitt - lung des Bezirksforstamtes 31 der Staatskassenverwaltung 32 zur Aufbewahrung zu übergeben; d) bei Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skonto bis 2 % gewährt; 90 Tage nach dem Datum der Rechnung ist der Betrag netto fällig; von diesem Termin an wird ein Verzugszins von 5 % berechnet; e) jeder Käufer kann sich nach der Steigerung von der Richtigkeit der Eintra - gung seiner Kaufbeträge versichern; später bildet die Steigerungsliste einen mit Beweiskraft ausgerüsteten Forderungstitel; f) Abfuhr vor Bezahlung oder Sicherstellung ist untersagt; g) erfolgt Bezahlung bzw. Sicherstellung nicht innert 30 Tagen vom Datum der Rechnung an, so hat die Staatsforstverwaltung 33 das Recht, vom Vertrage zu - rückzutreten und den Käufer für ihren allfällig aus der Verzögerung des Ver - kaufes erwachsenen Schaden haftbar zu machen; h) für allen durch die Abfuhr, verspätete Schlagräumung usw. verursachten Schaden haftet der Käufer; i) eventuelle spezielle Steigerungsbedingungen, die der Genehmigung des Ober - försters 34 bedürfen.
Art. 12
1 Der Bezirksförster 35 führt über das Verkaufsergebnis der Steigerung oder Sub - mission ein Protokoll. Er ist befugt, den Verkauf zuzusagen, sofern der Erlös des Voranschlages im ganzen erreicht ist; andernfalls hat er die Weisung des Oberförs - ters 36 einzuholen.
30 Nunmehr Finanzverwaltung.
31 Nunmehr Kreisforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
32 Nunmehr Finanzverwaltung.
33 Kantonsforstamt; vgl. Art. 9 FoG, sGS 651.1 .
34 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1 .
35 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
36 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1 .
III. Das Rechnungswesen (3.)
1. Organisation (3.1.)
Art. 13
1 Die Revier- 37 und Bezirksförster 38 führen die Materialrechnung über die Staats - waldungen. Den Zahlungsverkehr besorgen die Revierförster 39 und die Staatskas - senverwaltung 40 . Die Rechnungsführung erfolgt durch das Oberforstamt. 41
Art. 14
1 Die Kontrollfunktionen sind wie folgt aufgeteilt: a) die Materialrechnung und das Kassenwesen der Revierförster 42 sind durch den Bezirksförster 43 zu kontrollieren; b) * die Finanzkontrolle übt die Kontrolle über die auf dem Oberforstamt 44 zentra - lisierte Rechnungsführung aus; 45 c) der Oberförster 46 überwacht die gesamte Material- und Finanzgebarung der Staatsforstverwaltung. 47
Art. 15
1 Die Einrichtung der Buchhaltung sowie die Anlage sämtlicher Rechnungsformu - lare der Staatsforstverwaltung sind vom Oberforstamt 48 und von der Finanzkon - trolle gemeinsam zu bestimmen. Es dürfen von keiner der beiden Stellen ohne Wissen und Einwilligung des andern Organes neue Formulare für das Rechnungs- und das Kassenwesen eingeführt noch bestehende abgeändert werden. Sämtliche Formulare sind vom Oberforstamt 49 zu beziehen. *
37 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
38 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
39 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
40 Nunmehr Finanzverwaltung.
41 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
42 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
43 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
44 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
45 Vgl. Art. 1 der V über die Finanzkontrolle, sGS 831.3 .
46 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1 .
47 Vgl. Art. 9 Abs. 1 FoG, sGS 651.1 .
48 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
49 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
2. Materialrechnung (3.2.)
Art. 16
1 Die Materialrechnung wird von jedem Revierförster 50 für sein Revier und von je - dem Bezirksförster 51 für seinen Forstbezirk 52 geführt.
2 Die Materialrechnung teilt sich in die Erntekontrolle und die Abgabekontrolle. Die Erntekontrolle enthält die nach Sortimenten getrennten Erntemassen; die Ab - gabekontrolle enthält die einzelnen nach den gleichen Sortimenten getrennten Holzabgabemassen mit den entsprechenden Erlösen, ferner Einnahmen aus Nebennutzung und andern Posten.
Art. 17
1 Die Eintragungen in die Erntekontrolle erfolgen auf Grund der Ausgabenbelege für die Erntekosten und gemäss allfälligen Rohverkäufen laut Verkaufsliste. Die Eintragungen in die Abgabekontrolle haben den einzelnen Verkäufen und übrigen Einnahmeposten in den Verkaufslisten, die vom Revierförster 53 zuhanden des Be - zirksförsters 54 zu erstellen sind, zu entsprechen. Die Verkaufslisten enthalten alle Verkäufe, sowohl diejenigen durch den Revierförster 55 als auch diejenigen durch den Bezirksförster 56 . Die Abgabekontrolle des Revierförsters 57 enthält zudem die Einzahlung der Verkaufsbeträge auf Grund seines Einnahmebüchleins und der Meldungen der Staatskasse 58 . Die Abgabekontrolle des Bezirksförsters 59 enthält die Verkäufe nur summarisch anhand der Verkaufsliste.
2 Über die Kontrolle der Materialbücher siehe Art. 28 lit. b und c.
50 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11
51 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
52 Nunmehr Kreisforstamt; vgl. Art. 5 lit. c FoG, sGS 651.1 .
53 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11
54 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
55 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11
56 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
57 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11
58 Nunmehr Staatsbuchhaltung.
59 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
3. Kassenwesen (3.3.)
Art. 18
1 Die Revierförster 60 besorgen den Zahlungsverkehr der Staatsforstverwaltung in - soweit, als vom Bezirksförster 61 für den Einzug der Forderungen und für die Be - zahlung der Aufwendungen nicht die Staatskassenverwaltung 62 angewiesen wor - den ist.
Art. 19
1 Reichen bei den Revierförstern 63 die Einnahmen zur Bestreitung der laufenden Aufwendungen nicht aus, so haben sie beim Bezirksförster 64 einen Kassenvor - schuss zu verlangen.
2 Wird das Vorschussbegehren vom Bezirksförster 65 als begründet befunden, so hat er dem Oberforstamt 66 eine Zahlungsanweisung zuhanden der Staatskassen - verwaltung 67 einzureichen. Die Revierförster 68 haben Kassenbestände, die nicht zur Bestreitung bevorstehender Ausgaben erforderlich sind, unaufgefordert in runden Beträgen an die Staatskassenverwaltung abzuliefern.
Art. 20
1 Für die Erfassung des Rechnungsverkehrs der Revierförster 70 sind die vom Ober - forstamt 71 zu beziehenden Rechnungsbücher und Formulare zu verwenden. Sämt - liche Rechnungsunterlagen sind durch den Revierförster 72 auf Grund des Konten - planes der Staatsforstbuchhaltung mit den entsprechenden Kontonummern zu versehen.
60 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
61 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
62 Nunmehr Finanzverwaltung.
63 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
64 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
65 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
66 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
67 Nunmehr Finanzverwaltung.
68 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
69 Nunmehr Finanzverwaltung.
70 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
71 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
72 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
Art. 21
1 Forderungen aus öffentlichen Holzversteigerungen, Submissionen und Handver - käufen der Bezirksförster 73 sind durch die Staatskassenverwaltung 74 einzuziehen. Zu diesem Zwecke sind der Staatskassenverwaltung 75 die Originale der Versteige - rungsprotokolle bzw. die bezüglichen Rechnungsdoppel der Bezirksförster 76 zuzu - stellen. Die Staatskassenverwaltung 77 hat alle Einzahlungen dem Revierförster 78 und dem Oberforstamt 79 zu melden.
2 Auszahlungen für Rechnung der Staatsforstverwaltung sind, soweit sie nicht zweckmässiger durch die Revierförsterkassen regliert werden, durch die Staatskas - senverwaltung 80 zu vollziehen. Die Bezirksförster 81 haben zu diesem Zwecke die Rechnungen, mit ihrem Visum versehen, dem Oberforstamt 82 einzusenden. Das Oberforstamt 83 seinerseits erstellt die entsprechenden Zahlungsanweisungen zu - handen der Staatskassenverwaltung. 84
4. Rechnungsablage der Revierförster 85 (3.4.)
Art. 22
1 Die Revierförster 86 legen periodisch dem Bezirksförster 87 zuhanden des Ober - forstamtes 88 Rechnung ab. Die Rechnungstermine bestimmt der Bezirksförster 89 im Einvernehmen mit dem Oberförster. 90
2 Die Rechnungsablage besteht: a) in der Übergabe der Verkaufsliste (Auszug aus dem Materialbuch) über die in der Rechnungsperiode getätigten Holzverkäufe, nach Wäldern ausgeschieden; b) in der Übergabe der abgeschlossenen Kassenbücher und der bezüglichen Be - lege.
73 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
74 Nunmehr Finanzverwaltung.
75 Nunmehr Finanzverwaltung.
76 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
77 Nunmehr Finanzverwaltung.
78 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
79 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
80 Nunmehr Finanzverwaltung.
81 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
82 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
83 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
84 Nunmehr Finanzverwaltung.
85 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
86 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
87 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
88 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
89 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
90 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1 .
Art. 23
1 Der Bezirksförster 91 hat die von den Revierförstern 92 zugestellten Rechnungsun - terlagen materiell zu prüfen und beim Richtigbefund dieselben zu visieren. Insbe - sonders hat er seine volle Aufmerksamkeit auf die Richtigkeit der Kontierung zu richten. Die Materialkontrolle des Bezirksförsters 93 ist auf Grund dieser Rech - nungsunterlagen nachzutragen.
2 Die materiell kontrollierten Rechnungsbelege und Verkaufslisten sind an das Oberforstamt 94 zur systematischen buchhalterischen Verarbeitung weiterzuleiten. Rechnungsführung des Oberforstamtes
95 (III. 5.)
Art. 24
1 Die vom Bezirksforstamt 96 zugestellten Rechnungsunterlagen sind durch das Oberforstamt 97 arithmetisch und formell zu prüfen. Differenzen und formelle Mängel sind unverzüglich unter Rücksendung der bezüglichen Belege dem Be - zirksförster 98 zu melden. Vorgängig ihrer Verbuchung sind die Belege durch den Oberförster 99 zu visieren.
Art. 25
1 Die systematische buchhalterische Verarbeitung der Belege erfolgt durch das Oberforstamt 100 derart, dass für jeden Wald eine besondere Ertragsrechnung er - stellt werden kann.
Art. 26
1 Die Rechnungsbelege sind für die gesamte Staatsforstverwaltung chronologisch zu numerieren und auf dem Oberforstamt 101 aufzubewahren.
91 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
92 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
93 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
94 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
95 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
96 Nunmehr Kreisforstamt; vgl. Art. 5 lit. c FoG, sGS 651.1 .
97 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
98 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
99 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1 .
100 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
101 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
Art. 27
1 Das Oberforstamt 102 erstellt jeden Monat zuhanden der Finanzkontrolle eine nach Hauptgruppen zusammengefasste Bilanz und alle Vierteljahre zuhanden der Bezirksförster 103 einen Bilanzauszug über die ihrem Forstbezirk unterstellten Wäl - der. Der Jahresabschluss erfolgt per 30. Juni. *
2 Die Bilanzen sind durch den Oberförster 104 zu unterzeichnen.
6. Kontrolle (3.6.)
Art. 28
1 Die Kontrolle der Bezirksförster 105 über den Rechnungsverkehr der Revierförs - ter 106 hat sich zu erstrecken: a) auf die materielle Prüfung der periodischen Rechnungsablage gemäss Art. 23; b) auf einen zweimal jährlich vorzunehmenden Vergleich der Materialkontrolle der Revierförster 107 mit derjenigen des Bezirksforstamtes; 108 c) auf eine mindestens jährlich einmal vorzunehmende Aufnahme der Erntebe - stände in den Wäldern und die Vergleichung dieser Resultate mit denjenigen der Materialkontrolle; d) auf eine jährlich mindestens zweimal auszuführende unangemeldete Kassen - kontrolle bei den Revierförstern. 109
Art. 29
1 Die Befunde der nach Art. 28 lit. c und d durchgeführten Kontrollen sind dem Oberforstamt 110 auf einem speziellen Rapportformular mitzuteilen.
2 Fehlbeträge in den Revierförsterkassen sind durch die Revierförster 111 zu decken; Kassenüberschüsse sind an die Staatskassenverwaltung 112 abzuliefern.
102 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
103 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
104 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1 .
105 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
106 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
107 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
108 Nunmehr Kreisforstamt; vgl. Art. 5 lit. c FoG, sGS 651.1 .
109 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
110 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
111 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1 ; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 .
112 Nunmehr Finanzverwaltung.
Art. 30
1 Das Oberforstamt 113 prüft die Rechnungsunterlagen in arithmetischer und for - meller Hinsicht.

Art. 31 *

1 Die Finanzkontrolle prüft die zentralisierte Rechnungsführung der Staatsforst - verwaltung. Über den Befund dieser Prüfungen hat die Finanzkontrolle dem Fi - nanzdepartement und dem Volkswirtschaftsdepartement Bericht zu erstatten.
Art. 32
1 Der Oberförster 114 übt die Oberaufsicht über die gesamte Material- und Finanz - gebarung aus.
2 Insbesondere hat er die Ausübung der nach Art. 28 den Bezirksförstern 115 vorge - schriebenen Kontrollen zu überwachen und auf Grund von Stichproben die Zu - verlässigkeit dieser Kontrollhandlungen zu prüfen.
Art. 33
1 Die Dienstinstruktion für die Bezirksförster 116 des Kantons St.Gallen 117 , die Spezialinstruktion für die Kreisförster, welchen Staatswaldungen unterstellt sind 118 , das Reglement über den Verkauf der Staatswaldprodukte 119 und das Regle - ment betreffend das Rechnungs- und Kassawesen der Verwaltung der Staatswal - dungen 120 , alle vom 11. November 1902, sind aufgehoben.
113 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1 .
114 Nunmehr Kantonsoberförster, vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1 .
115 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
116 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1 .
117 GS 8, 435 (aufgehoben).
118 GS 8, 439 (aufgehoben).
119 GS 8, 442 (aufgehoben).
120 GS 8, 445 (aufgehoben).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 19, 338 01.07.1949 01.07.1949

Art. 14, Abs. 1, b) geändert GS 20, 1163 24.12.1955 keine Angabe

Art. 15, Abs. 1 geändert GS 20, 1163 24.12.1955 keine Angabe

Art. 27, Abs. 1 geändert GS 20, 1163 24.12.1955 keine Angabe

Art. 31 geändert GS 20, 1163 24.12.1955 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.07.1949 01.07.1949 Erlass Grunderlass GS 19, 338
24.12.1955 keine Angabe Art. 14, Abs. 1, b) geändert GS 20, 1163
24.12.1955 keine Angabe Art. 15, Abs. 1 geändert GS 20, 1163
24.12.1955 keine Angabe Art. 27, Abs. 1 geändert GS 20, 1163
24.12.1955 keine Angabe Art. 31 geändert GS 20, 1163
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