Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (851.31)
CH - SG

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)
1

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsord - nung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

Art. 2 Salzregal

1 Das auf die kantonalen Salzregale 2 abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Na - triumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Art. 3 Gebühren

1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlosse - nen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

Art. 4 Preise

1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheit - lich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5 Einnahmen

1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Ver - teilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
1 AS 1975, 1991. Von der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Verei - nigten Rheinsalinen beschlossen am 22. November 1973; vom Bundesrat genehmigt am
4. Dezember 1974; Beitritt des Kantons St.Gallen am 17. Dezember 1974, sGS 851.3 ; in Vollzug ab 1. Oktober 1975. Die Vereinbarung ist ausserdem für alle andern Kantone mit Ausnahme des Kantons Waadt verbindlich.
2 Für den Kanton St.Gallen: G über das Salzregal, sGS 851.1 .

Art. 6 Organe

1 Die Organe dieser Vereinbarung sind: a) der Verwaltungsrat, b) die Geschäftsleitung, c) die Kontrollstelle der Rheinsalinen.
2 der Rheinsalinen.

Art. 7 Verwaltungsrat

1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungs - schlüssels. b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren. c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten. d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a bis d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

Art. 8 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Es handelt sich namentlich um folgende Aufga - ben: a) Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten. b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr. c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone. d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaft - liche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone. e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen In - stanzen. f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

Art. 9 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalge - bühren. b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungs - rat verlangten Auskünfte.

Art. 10 Rechtsschutz

1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Ein - fuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen so - wie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundes - gericht entschieden.

Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt

1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 12 Austritt

1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10–83 22.11.1973 01.10.1975 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.11.1973 01.10.1975 Erlass Grunderlass 10–83
Markierungen
Leseansicht