Übereinkunft betreffend das Eigentum und die Verwaltung des Stiftsarchives St.Gallen (271.3)
CH - SG

Übereinkunft betreffend das Eigentum und die Verwaltung des Stiftsarchives St.Gallen

Übereinkunft betreffend das Eigentum und die Verwaltung des Stiftsarchives St.Gallen vom 2. Juni 1953 (Stand 2. Juni 1953) Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Administrationsrat des katholi - schen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen treffen folgende Übereinkunft: 1

Art. 1 Inhalt und Eigentum

1 Das Stiftsarchiv enthält die Archivbestände des ehemaligen Klosters St.Gallen. Es ist gemeinsames Eigentum des Kantons und des katholischen Konfessionsteiles.
2 In den gleichen Räumen ist auch das Archiv des ehemaligen Klosters Pfäfers un - tergebracht, das dem Kanton St.Gallen allein gehört.
3 Die vom Administrationsrate dem Stiftsarchiv als Deposita zur Aufbewahrung übergebenen Bücher und Akten sind als solche zu bezeichnen, in ein Verzeichnis aufzunehmen und bleiben Eigentum des katholischen Konfessionsteiles.

Art. 2 Unterbringung

1 Der Kanton sorgt im Einvernehmen mit dem katholischen Konfessionsteil für die zur zweckmässigen Unterbringung des Stiftsarchives nötigen Räumlichkeiten und Einrichtungen.

Art. 3 Stiftsarchivar

1 Das Stiftsarchiv wird unter Aufsicht des vom Regierungsrate bezeichneten De - partementes 2 und des Administrationsrates durch den Stiftsarchivar verwaltet. Ihm ist unter Aufsicht des zuständigen Departementes 3 auch die Verwaltung des Pfäferser Archives übertragen.
1 GS 20, 330; bGS 1, 623. Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 1953; vom Katholischen Administrationsrat genehmigt am 2. Juni 1953.
2 Departement des Innern; siehe Art. 22 lit. k GeschR, sGS 141.3 .
3 Departement des Innern; siehe Art. 22 lit. k GeschR, sGS 141.3 .
2 Der Stiftsarchivar wird vom Regierungsrat und vom Administrationsrat durch Vereinbarung gewählt. Ergibt sich keine Einigung, so nimmt eine Kommission, bestehend aus je vier Mitgliedern des Regierungsrates und des Administrationsra - tes, unter dem Vorsitze des Landammanns die Wahl vor. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Landammanns doppelt.
3 Stifts- und Staatsarchivar üben gegenseitig den Stellvertretungsdienst aus. Sie werden in ihrer Eigenschaft als Beamte des Stiftsarchives in Gegenwart je eines Vertreters des Regierungsrates und des Administrationsrates vereidigt. 4

Art. 4 Verwaltungskosten

1 Die Kosten der Verwaltung des Stiftsarchives einschliesslich des Gehaltes des Ar - chivars tragen der Kanton und der Konfessionsteil nach dem jährlichen Voran - schlage je zur Hälfte. Die Verwaltung des Pfäferser Archives geht zu Lasten des Kantons.

Art. 5 Benützung

1 Die Benützung des Stifts- und des Pfäferser Archives steht im Rahmen der Vor - schriften jedermann offen.
2 Die ältesten Kaiser- oder Traditionsurkunden dürfen nur mit Zustimmung des Vorstehers des zuständigen Departementes 5 und des Präsidenten des Administrationsrates ausserhalb der Archivräume ausgeliehen werden.
3 Für besondere Dienstleistungen, z. B. Erstellung von Abschriften aus Urkunden, erhebt der Stiftsarchivar eine Gebühr, ausgenommen Dienstleistungen zugunsten des Kantons oder des katholischen Konfessionsteils.

Art. 6 Ausführungsvorschriften

1 Das zuständige Departement 6 und der Administrationsrat erlassen die weiter nö - tigen Vorschriften über die Verwaltung und Benützung des Stiftsarchives.

Art. 7 Aufhebung der Übereinkunft von 1825

1 Die Übereinkunft betreffend die Verwaltung und Benutzung des vom Stifte St.Gallen herrührenden Stiftsarchives vom 8. August 1825 7 ist aufgehoben.
4 Vgl. Vereidigungsverordnung, sGS 161.5 .
5 Departement des Innern; siehe Art. 22 lit. k GeschR, sGS 141.3 .
6 Departement des Innern; siehe Art. 22 lit. k GeschR, sGS 141.3 .
7 aGS 1, 340.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 20, 330 02.06.1953 02.06.1953 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.06.1953 02.06.1953 Erlass Grunderlass GS 20, 330
Markierungen
Leseansicht