Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel (562.350)
Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel (562.350)
Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel
Messen und Märkte: Gebührenverordnung Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel Vom 11. August 2009 (Stand 5. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt erhebt folgende Standplatzgebühren, und zwar pro Standplatz und Veranstaltung:
2 )
2 Für spezielle Geschäfte etc., die nicht veranstaltungstypisch sind, aber zur Attraktivitätssteigerung der Veranstaltung beitragen, kann die Gebühr reduziert werden.
§ 2
1 Zusätzliche Leistungen für Werbung, Administration, Logistik, Energie, Reinigung, Instandstellung, Dekoration, Abfallentsorgung, Wasser- und Abwasserleitungen usw. hat der Bewilligungsnehmer bzw. die Bewilligungsnehmerin bei sämtlichen Messen und Märkten selbst zu organisieren und zu be - zahlen.
§ 3
1 Für den Erlass einer begründeten Ablehnungsverfügung erhebt die Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing eine Gebühr in der Höhe von CHF 200. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte vom 17. Juni 2003 aufgehoben.
1) SG 153.800 .
2) Für die Standplatzgebühren siehe Anhang.
1
Anhang zu § 1 Abs. 1 Die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepar - tements des Kantons Basel - Stadt erhebt folgende Standplatzgebühr en, und zwar pro Standplatz und Veranstal - tung:
1. Basler Herbstmesse:
1 ) Kindergeschäfte Kategorie 1 Fahrgeschäfte für Kinder, weitere Kinderattraktionen CHF 50 pro m 2 Fahrgeschäfte Kategorie 2 Allgemeine Fahrgeschäfte, bis 100 m 2 CHF 100 pro m 2 deren Gebühren nicht 101 m 2 bis 200 m 2 CHF 45 pro m 2 anderweitig geregelt sind 201 m
2 bis 500 m
2 CHF 35 pro m
2 ab 501 m
2 CHF 15 pro m
2 Kategorie 3 Autoscooter und Geisterbahnen mit fahrenden Fahrgastgondeln CHF 45 pro m
2 Schiess - und Spielgeschäfte Kategorie 4 Schiess - und Spielgeschäfte CHF 150 pro m
2 Kategorie 5 Schiess - und Spielgeschäfte, Rund - Pavillons CHF 130 pro m 2 Verpflegungs - und Süsswarengeschäfte Kategorie 6 Verpflegungsgeschäfte bis 20 m 2 CHF 450 pro m 2 ohne Süsswarengeschäfte ab 21 m
2 CHF 400 pro m
2 Es werden nur Verkaufs - und Pr oduktionsflächen ohne Dachmasse verrechnet. Separate Steh - oder Sitzflächen CHF 30 pro m 2 Separate Lagerflächen CHF 20 pro m
2 Kategorie 7 Süsswarengeschäfte und bis 12 m
2 CHF 300 pro m
2 Marronigeschäfte ab 13 m
3 CHF 250 pro m
2 Es werden nur Verkaufs - und Pr oduktionsflächen ohne Dachmasse verrechnet. Separate Steh - oder Sitzflächen CHF 30 pro m 2 Separate Lagerflächen CHF 20 pro m 2 Handelsgeschäfte Kategorie 8 Handelsgeschäfte, CHF 210 pro m 2 staatliche Einheiten; zuzügl. MWSt Marktbuden staatliche Einheiten; CHF 160 pro m 2 Marktstände zuzügl. MWSt
1 ) Ziff. 1 geändert durch RRB vom 24. 3. 2015 (wirksam seit 29. 3. 2015).
Handelsgeschäfte, bis 12 m
2 CHF 150 pro m
2 eigene Einheiten ab 13 m
2 CHF 100 pro m
2 eigene Einheiten CHF 15 pro m 2 «Häfelimärt» Fahrzeuge Kategorie 9 Wohnmobile, Wohn - , CHF 15 pro m
2 Küchen - , Stallwagen, etc.
2. Basler Weihnachtsmarkt:
Handelsgeschäfte Kategorie 1 Handelsgeschäfte, CHF 400 pro m
2 staatliche Einheiten; zuzügl. MWSt Marktbuden Kategorie 2 Eigene Einheiten bis 18 m
2 CHF 350 pro m
2
19 m
2 bis 30 m
2 CHF 100 pro m
2 ab 31 m
2 CHF 50 pro m
2 Verpflegungs - und Süsswarengeschäfte Kategorie 3 Verpflegungsgeschäfte CHF 500 pro m
2 ohne Süsswarengeschäfte Es werden nur Verkaufs - und Pr oduktionsflächen ohne Dachmasse verrechnet. Separate Steh - oder Sitzflächen CHF 50 pro m
2 Separate Lagerflächen CHF 20 pro m
2 Kategorie 4 Süsswarengeschäfte und CHF 450 pro m 2 Marronigeschäfte Es werden nur Verkaufs - und Produ ktionsflächen ohne Dachmasse verrechnet. Separate Steh - oder Sitzflächen CHF 30 pro m 2 Separate Lagerflächen CHF 20 pro m
2 Fahrgeschäfte Für Fahrgeschäfte, die für den Ba sler Weihnachtsmarkt zugelassen werden, gelten die Gebühren der Basler Herbstmesse.
3. Basler Stadtmarkt und Schlemmer - Markt:
2 ) Handelsgeschäfte mit Jahresbewilligung Kategorie 1 Teilnahme an 5 – 6 Tagen pro Woche: bis 6 m
2 (Mindestbelegung) pro Woche CHF 50 pro m
2 ab 7 m
2 zusätzlich pro Woche CHF 4 pro m
2 Teilnahme an 1 – 4 Tagen pro Woche: bis 6 m 2 (Mindestbelegung) pro Tag CHF 3.50 pro m 2 ab 7 m
2 zusätzlich pro Tag CHF 0.50 pro m
2 (Berechnung pro Tag)
2 ) Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
Alle Handelsgeschäfte mit Jahresbewilligung erhalten jeweils eine Monatsrechnung. Teilnahmen au s- ser halb der angemeldeten Markttage werden separat verrechnet. Die angemeldeten Tage sind einzuhal- ten, andernfalls ein anderer Tarif zur Anwendung gelangen kann. Handelsgeschäfte ohne Jahresbewilligung Kategorie 2 Tagesgebühr: bis 6 m 2 CHF 3.50 pro m 2 (Mindestbelegung) ab 7 m
2 zusätzlich CHF 0.50 pro m
2 Administrationsgebühr pro Teilnahme CHF 10 Verpflegungsgeschäfte Kategorie 3 Jahresbewilligungen oder unterjährig befristete Bewilligungen Teilnahme an 5 – 6 Tagen pro Woche: bis 6 m 2 (Mindestbelegung) pro Woche CHF 60 pro m 2 ab 7 m
2 zusätzlich pro Woche CHF 10 pro m
2 Teilnahme an 1 – 4 Tagen pro Woche: bis 6 m
2 (Mindestbelegung) pro Tag CHF 7 pro m
2 ab 7 m 2 zusätzlich pro Tag CHF 1 pro m 2 Tagesbewilligungen Für die Tagesbewilligung gilt der Tarif 1 – 4 Tage plus Administrationsgebühr von CHF 10 Steh - oder Sitzflächen Separate Steh - oder Sitzflächen, sofern Platz vorhanden: Teilnahme an 5 – 6 Tagen pro Woche : pro m
2 pro Monat CHF 2.50 Teilnahme an 1 – 4 Tagen pro Woche: pro m
2 pro Tag CHF 2.50 Abrechnung Alle Verpflegungsgeschäfte erhalten jeweils eine Monatsrechnung. Geschäfte, die sowohl Handels - wie auch Verpflegungsware anbieten, werden gemäss der entsprechenden Kategorie verrechnet, so- fern ein klar getrennter Verkauf mit separater Theke stattfindet. Sollte eine räumlich klare Unterschei- dung nicht möglich sein, kommen die Gebühren für Verpflegungsgeschäfte zur Anwendung.
4. Neuwar enmarkt:
3 ) Neuwarengeschäfte mit Jahresbewilligung Kategorie 1 Standplatzgebüh r mit mindestens 2 Laufmetern CHF 10 pro Laufmeter Gebührenzuschlag für Tiefen von mehr als 3 Metern pro Tag CHF 10 pro Tiefenmeter Neuwarengeschäfte mit einer Jahresbewi lligung erhalten eine Reduktion von 10 % auf den Jahresge- samtbetrag. Neuwarengeschäfte ohne Jahresbewilligung
3 ) Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
Kategorie 2 Standplatzgebüh r mit mindestens 2 Laufmetern CHF 10 pro Laufmeter Gebührenzuschlag für Tiefen von mehr als 3 Metern pro Tag CHF 10 pro Tiefenmeter Verpflegungs geschäfte Kategorie 3 bis 6 m
2 (Mindestbelegung) pro Tag CHF 7 pro m
2 ab 7 m
2 zusätzlich pro Tag CHF 1 pro m
2 Verpflegungsgeschäfte können als Ergänzung zum Neuwarenangebot zugelassen werden. Verpfle- gungsgeschäfte mit einer Jahresbewilligung erhalten eine Reduktion von 10 % auf den Jahresgesamt- betrag.
5. Flohmärkte:
4 ) Flohmarktgeschäfte mit Jahresbewilligung Kategorie 1 Standplatzgebüh r mit mindestens 2 Laufmetern CHF 10 pro Laufmeter Flohmarktgeschäfte mit einer Jahresbewi lligung erhalten eine Reduktion von 10 % Ermässigung auf dem Jahresgesamtbetrag. Flohmarktgeschäfte ohne Jahresbewilligung Kategorie 2 Standplatzgebüh r mit mindestens 2 Laufmetern CHF 10 pro Laufmeter Verpflegungs g eschäfte Kategorie 3 bis 6 m 2 (Mindestbelegung) pro Tag CHF 7 pro m 2 ab 7 m
2 zusätzlich pro Tag CHF 1 pro m
2 Verpflegungsgeschäfte können als Ergänzung zum Flohmarktangebot zugelassen werden. Verpfle- gungsgeschäfte mit einer Jahresbewilligung erhalten eine Reduktion von 10% auf den Jahresgesamtbe- trag.
6. Quartiermärkte:
Berechnung nach Mindestbelegung 50 m 2 CHF 1.10 pro m 2 Gesamtfläche des jeweiligen Quartiermarktes
7. Weihnachtsbaummarkt:
5 )
8. Zirkusse:
6 )
4 ) Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
5 ) Aufgehoben am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
6 ) Ziff. 8 aufgehoben durch RRB vom 17. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).