Beschluss betreffend die Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs auf der Kantonsstr... (741.109)
Beschluss betreffend die Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs auf der Kantonsstr... (741.109)
Beschluss betreffend die Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs auf der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt
betreffend die Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs auf der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt vom 24.06.2020 (Stand 01.06.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Strassen - verkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG); eingesehen den Artikel 1 des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetz - gebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG); eingesehen den Artikel 230 Absatz 1 des Strassengesetzes vom 3. Septem - ber 1965 (StrG); eingesehen die Vereinbarung vom 24. Juni 2020 und das Schreiben vom 28. Oktober 2020, in denen die zwischen Bund, Kanton und Einwohnergemein - de Zermatt vereinbarten Bedingungen für den Ausbau der Bahnverbindung Täsch – Zermatt präzisiert werden; auf Antrag des für die Mobilität zuständigen Departements, * beschliesst:
Art. 1
1 Der Motorfahrzeugverkehr auf der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt ist den funktionellen Verkehrsbeschränkungen dieses Beschlusses unter - worfen.
2 Die Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt darf nur von Fahrzeugen und Fahrzeughaltern mit einer gültigen Spezialbewilligung befahren werden.
3 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2
1 Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen sowie Ausnah - metransporte dürfen die Kantonsstrasse NG 13 Täsch – Zermatt nur benut - zen, wenn sie über eine von der für die Mobilität zuständigen Dienstelle er - teilte Spezialbewilligung verfügen. * a) * ... b) * ... c) * ...
2 Die Bewilligung für das Befahren der Kantonsstrasse NG 13 Täsch – Zer - matt mit einem Motofahrzeug mit einem Gewicht von unter 3,5 Tonnen wird von der Kantonspolizei ausgestellt. *
3 Der Staatsrat legt die Höhe der Bewilligungsgebühr mittels separatem Be - schluss fest. *
Art. 3 * ...
Art. 4
1 Eine Bewilligung zum Befahren der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt mit Motorfahrzeugen kann erteilt werden an: a) Rettungsdienste (Blaulichtorganisationen); b) * kantonale Organe, die Einwohnergemeinden und die Burgergemein - den von Täsch und Zermatt; c) private Unternehmen oder Personen, die unter Vorlegung eines en - sprechenden Nachweises einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit in Zermatt nachgehen; d) private Unternehmen oder Personen, die den berufsmässigen Perso - nentransport ausüben; e) * Einwohner im Besitze einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Täsch, deren Hauptwohnsitz an der Kantonsstrasse NG 13 Täsch – Zermatt, nach der signalisierten Verkehrsbeschränkung, und auf dem Gebiet der Gemeinde Täsch liegt; f) Einwohner im Besitze einer Wohnsitzbestätigung der Einwohnerge - meinde Zermatt, die über einen Haupt- oder Zweitwohnsitz sowie einen Parkplatz auf Gebiet der Gemeinde Zermatt verfügen; g) * Halter von Landwirtschaftsfahrzeugen für Einsätze auf Gebiet der betreffenden Gemeinden;
h) * Eigentümer der Bahninfrastruktur und deren Betreiber für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bustransport, einschliesslich des Schiene - nersatzverkehrs; i) Halter von Fahrzeugen, die irgendeine Form des Material- und/oder des Gütertransportes ausführen, der von der Kantonspolizei als sol - cher genehmigt worden ist.
Art. 5
1 Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf der Fahrbahn der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt ausserhalb der bewilligten Abstellplätze ist unter - sagt.
Art. 6
1 Gegen die von der zuständigen Behörde auf Grund dieses Beschlusses er - lassenen Verfügungen kann in der im Gesetz über das Verwaltungsverfah - ren und die Verwaltungsrechtspflege vorgeschriebenen Form und innert der dort vorgesehenen Frist beim Staatsrat Beschwerde geführt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.06.2020 17.07.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-055
23.02.2022 01.06.2022 Ingress geändert RO/AGS 2022-013
23.02.2022 01.06.2022 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2022-013
23.02.2022 01.06.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-013
23.02.2022 01.06.2022 Art. 2 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2022-013
23.02.2022 01.06.2022 Art. 2 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2022-013
23.02.2022 01.06.2022 Art. 2 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2022-013
23.02.2022 01.06.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-013
23.02.2022 01.06.2022 Art. 2 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2022-013
23.02.2022 01.06.2022 Art. 3 aufgehoben RO/AGS 2022-013
23.02.2022 01.06.2022 Art. 4 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-013
23.02.2022 01.06.2022 Art. 4 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2022-013
23.02.2022 01.06.2022 Art. 4 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 2022-013
23.02.2022 01.06.2022 Art. 4 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2022-013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 24.06.2020 17.07.2020 Erstfassung RO/AGS 2020-055 Ingress 23.02.2022 01.06.2022 geändert RO/AGS 2022-013