Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene
Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene vom 29. März 1962 (Stand 1. September 1962) Die Meliorationskommission der Melioration der Rheinebene erlässt gestützt auf Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 1941 1 als Reglement: 2 I. Sitz und Vertretung (1.)
Art. 1 Sitz
1 Das Werk «Melioration der Rheinebene» hat seinen Sitz in Altstätten. 3
Art. 2 Vertretung und Unterschriftsberechtigung 4
1 Das Meliorationswerk wird vertreten durch die Meliorationskommission und in den besonders genannten Fällen durch die Vollzugskommission.
2 Die verbindliche Unterschrift für das Werk führen der Präsident und der Vize - präsident kollektiv oder je mit einem Mitglied der Vollzugskommission. Vorbe - halten bleibt die Unterschriftsberechtigung der Präsidenten der Rekurs- und der Schätzungskommission in ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich.
3 Die Meliorationskommission kann Angestellten das Recht zur verbindlichen Un - terschrift erteilen.
1 sGS 633.3 .
2 nGS 2, 357. Vom Regierungsrat genehmigt am 28. August 1962, in Vollzug ab 1. September
1962.
3 Vgl. Art. 1 Abs. 2 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3 .
4 Vgl. Art. 1 Abs. 2 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3 .
II. Oberaufsicht (2.)
Art. 3 Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat 5 steht die Oberaufsicht über das Werk zu. Es sind ihm insbe - sondere folgende Befugnisse vorbehalten: a) die Wahl der ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer und die Festsetzung der Entschädigung ihrer Mitglieder; b) die Genehmigung des Reglementes über Organisation und Geschäftsordnung sowie anderer Ausführungsvorschriften, der Wahl des technischen Leiters, der Jahresrechnung und von Bauprojekten mit einem Kostenvoranschlag von mehr als Fr. 50 000.–. III. Organe des Werkes und ihre Aufgaben (3.)
Art. 4 Meliorationskommission
a) Aufgaben
1 Die Meliorationskommission 6 besorgt: a) die Aufstellung der jährlichen Arbeitsprogramme für den Unterhalt und die allfällige Ergänzung der Anlagen; b) die Wahl des technischen Leiters, unter Vorbehalt der Genehmigung des Re - gierungsrates; c) die allgemeine Überwachung der Unterhalts- und Ergänzungsarbeiten sowie der Geschäftsführung der Vollzugs-, der Schätzungs- und der Rekurskommis - sion; d) die Festsetzung der periodischen Perimetereinzüge; e) die Beschlussfassung über Enteignungen; f) die jährliche Rechnungsablage und Berichterstattung an den Regierungsrat; g) den Erlass von Ausführungsvorschriften, unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates; h) die Festsetzung von Kautionen des technischen Leiters und des Rechnungs - führers.
Art. 5 b) Sitzungen
1 Die Meliorationskommission versammelt sich sooft es der Präsident als notwen - dig erachtet oder wenn mindestens fünf Mitglieder es verlangen.
5 Vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 2, Art. 6 , 8 , 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 , 18 Abs. 2, Art. 19 ,
23 , 25 , 26 , 27 Abs. 3 und Art. 28 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errich - tung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3 .
6 Vgl. insbesondere Art. 9 und 10 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errich - tung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3 .
2 Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern in der Regel mindes - tens eine Woche vor der Sitzung zugestellt werden.
Art. 6 c) Beschlüsse
1 Die Meliorationskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglie - der versammelt sind.
2 Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr.
3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Der Präsident stimmt mit; seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Art. 7 d) Protokoll
1 Über die Verhandlungen der Meliorationskommission ist ein Protokoll zu füh - ren, das allen Mitgliedern in Abschrift zugestellt wird.
Art. 8 Vollzugskommission
1 Die Vollzugskommission 7 hat die Beschlüsse der Meliorationskommission zu vollziehen. Insbesondere obliegen ihr: a) die Wahl des erforderlichen Personals mit Ausnahme des technischen Leiters; b) die Organisation des Werkunterhaltes und allfälliger Ergänzungsarbeiten, so - weit sie diese Aufgaben nicht der technischen Leitung überlassen hat; c) die unmittelbare Überwachung sämtlicher Arbeiten; d) die Organisation und die laufende Kontrolle des Rechnungswesens; e) die Bauausschreibungen und Arbeitsvergebungen, bei Bauten mit einem Kostenvoranschlag von mehr als Fr. 50 000.– unter Vorbehalt der Genehmi - gung des Regierungsrates; f) die Vorbereitung von Jahresarbeitsplan, Jahresbericht, Jahresrechnung und Voranschlag zuhanden der Meliorationskommission.
2 Die Vollzugskommission wird nach Bedarf vom Präsidenten einberufen. Einla - dung, Beschlussfassung und Protokollierung richten sich sachgemäss nach
Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 und 3 und Art. 7 dieses Reglementes. Die Protokolle
der Vollzugskommission sind auch den Mitgliedern der Meliorationskommission zuzustellen.
Art. 9 Technische Leitung
1 Die technische Leitung untersteht der Vollzugskommission. Ihr Sitz befindet sich in Altstätten.
7 Vgl. Art. 9 und 12 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3 .
2 Der technische Leiter (Bauleiter) sorgt für die fachgemässe Vorbereitung und Ausführung sowie für die rechtzeitige Erledigung sämtlicher Arbeiten. Er trägt überdies die Verantwortung für das gesamte Rechnungswesen und den Perimeter - einzug.
3 Der technische Leiter hat ferner über die kulturtechnischen Massnahmen und die richtige Bewirtschaftung des Meliorationslandes zu wachen.
4 Der technische Leiter und sein Rechnungsführer haben eine Kaution zu leisten, deren Höhe von der Meliorationskommission bestimmt wird.
5 Die technische Leitung stellt für die Kommissionssitzungen den Protokollführer, besorgt die notwendigen Schreibarbeiten und gibt der Schätzungs- sowie der Re - kurskommission das erforderliche technische und Kanzleipersonal ab.
6 Der technische Leiter nimmt an den Sitzungen der Meliorations- und der Vollzugskommission mit beratender Stimme teil. Er ist durch die Schätzungs- und die Rekurskommission über den Stand ihrer Arbeiten auf dem laufenden zu hal - ten.
Art. 10 Schätzungskommission
1 Der Schätzungskommission 8 obliegen: a) die Abgrenzung der Perimeter für Wildbachverbauungen und Ergänzungsar - beiten im Meliorationsgebiet; b) die Festsetzung von Auslösungsbeiträgen für dingliche Lasten; c) die Regelung von Unterhaltspflichten; d) die Aufstellung des Kostenverteilers für Wildbachverbauungen und Ergän - zungsarbeiten; e) die Erledigung von Streitigkeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbe - schaffungskontos. 9
2 Die Schätzungskommission amtet als Dreierkollegium. Bei Verhinderung des Präsidenten wirkt das nächstgewählte Mitglied als Vorsitzender. Ist ein ordentli - ches Mitglied verhindert, so muss ein Ersatzmann aufgeboten werden.
3 Über die Arbeit der Schätzungskommission sind laufend Protokolle zu erstellen. Die Protokollführung kann vereinfacht werden, soweit es sich um Entscheide der Kommission handelt, die den Parteien schriftlich zugestellt wurden und in Kopie das Protokoll ergänzen.
8 Vgl. Art. 9 und 13 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3 .
9 sGS 633.3 .
Art. 11 Rekurskommission
1 Die Rekurskommission 10 entscheidet abschliesslich über alle Rekurse gegen Ent - scheide der Schätzungskommission. Zusammensetzung, Vorsitz und Protokoll - führung richten sich sachgemäss nach Art. 10 Abs. 2 und 3 dieses Reglementes. IV. Durchführung der Arbeiten (4.)
Art. 12 Unterhalt
1 Vorbereitung und Ausführung der Unterhaltsarbeiten richten sich nach dem von der Meliorationskommission beschlossenen Jahresarbeitsplan und Kostenvoran - schlag.
Art. 13 Ergänzungsarbeiten
1 Auf Projektierung und Ausführung von Ergänzungsarbeiten finden ausserdem die Vorschriften Anwendung, die von den zuständigen kantonalen und eidgenös - sischen Behörden an die Projektgenehmigung geknüpft werden.
Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen
1 Die Ausführung der Arbeiten soll möglichst durch Vergebung an Unternehmer und nur in besonderen Fällen in Regie erfolgen.
2 Als Unternehmer und Arbeiter sind in erster Linie am Meliorationswerk betei - ligte Grundbesitzer zu berücksichtigen, sofern sie sich dafür eignen und ihre Angebote angemessen sind. V. Rechnungswesen (5.)
Art. 15 Im allgemeinen
1 Das Rechnungswesen des Meliorationswerkes ist nach kaufmännischen Grund - sätzen zu gestalten.
2 Die Meliorationskommission kann das Rechnungswesen ganz oder teilweise Dritten übertragen.
10 Nunmehr Verwaltungsrekurskommission, Art. 9 und 14 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3, Fassung gemäss
Art. 121 VRP, sGS 951.1 .
Art. 16 Rechnung und Voranschlag
1 Die Rechnung ist jährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen.
2 Über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben des folgenden Jahres ist auf den gleichen Zeitpunkt zuhanden der Vollzugs- und der Meliorationskommission ein Voranschlag zu erstellen.
3 Vierteljährlich sind eine Zwischenbilanz und ein technischer Bericht zu erstellen, aus denen der Stand der Rechnung, die verfügbaren Mittel und der Stand der Arbeiten ersichtlich sind.
Art. 17 Perimeter
1 Der Perimeter wird alljährlich auf Grund des Rechnungsabschlusses des Vorjah - res und des Voranschlages für das laufende Jahr von der Meliorationskommission festgesetzt.
2 Gestützt darauf sind den Unterhaltspflichtigen jeweilen bis zum 30. September die Perimeterrechnungen zuzustellen. Die Zahlungen werden spätestens am
30. November fällig. Für verspätete Zahlungen sind Verzugszinsen zu erheben.
Art. 18 Rechnungskontrolle
1 Die Prüfung des Rechnungswesens obliegt der kantonalen Finanzkontrolle. 11
2 Die Finanzkontrolle erstattet der Meliorationskommission über ihre Wahrneh - mungen schriftlich Bericht. VI. Schlussbestimmungen (6.)
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene vom 12. März 1942 12 wird aufgehoben.
Art. 20 Vollzugsbeginn
1 Dieses Reglement gelangt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat ab
1. September 1962 zur Anwendung.
11 V über die Finanzkontrolle, sGS 831.3 .
12 bGS 3, 69.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2, 357 29.03.1962 01.09.1962 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.03.1962 01.09.1962 Erlass Grunderlass 2, 357
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