Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Land Baden-Württemberg
Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Land Baden-Württemberg vom 1. September 1994 (Stand 1. Oktober 1994) Mit Ermächtigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 1994 1 gibt das Baudepartement für den Kanton St.Gallen folgende Erklärung ab: 2 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten 3 , die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Ge - schäftssitz im Land Baden-Württemberg gleich behandeln wie Bewerber mit Ge - schäftssitz im Kanton St.Gallen, solange das Land Baden-Württemberg Gegen - recht hält.
2 Diese Regelung gilt ab 1 Oktober 1994. Das Land Baden-Württemberg hat am
20 August 1994 eine entsprechende Erklärung abgegeben.
1 Regierungsratsbeschluss 1994/1043; in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
2 In Vollzug ab 1. Oktober 1994.
3 nGS 20–65 (sGS 736.1 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 26–61 01.09.1994 01.10.1994 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.09.1994 01.10.1994 Erlass Grunderlass 26–61
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