Reglement über den Finanzausgleich (813.52)
Reglement über den Finanzausgleich (813.52)
Reglement über den Finanzausgleich
Reglement über den Finanzausgleich vom 5. Dezember 2005 (Stand 24. Juni 2013) Die Synode hat von der Botschaft des Kirchenrats und der vorberatenden Synodal - kommission vom 25. April 2005 bzw. vom 19. September 2005 Kenntnis genom - men und erlässt in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 Bst. f der Verfassung der evangelisch-reformier - ten Kirche des Kantons St.Gallen vom 13. Januar 1974 1 als Reglement: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt den Finanzausgleich für die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St.Gallen und weitere Beiträge aus dem Finanzaus - gleichsfonds.
Art. 2 Zweck
1 Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht genügend Einnahmen aus den direkten Steuern erhalten, einen ge - ordneten Finanzhaushalt und verringert Unterschiede in der Steuerbelastung für Steuerpflichtige verschiedener Kirchgemeinden unter Berücksichtigung der Steu - erfüsse der politischen Gemeinden.
2 Die Kirchgemeinden werden im Bereich der baulichen Investitionen und des Un - terhalts der Infrastruktur unterstützt.
3 Aus dem Finanzausgleichsfonds werden zudem Sonderbeiträge an Kirchgemein - den und Beiträge an gemeindeübergreifende Aufgaben ausgerichtet.
1 sGS 175.1 .
2 Von der Synode erlassen am 5. Dezember 2005; von der Regierung genehmigt am 31. Januar
2006; in Vollzug ab 1. Januar 2007.
Art. 3 Beitragsarten
1 Es werden folgende Beiträge ausgerichtet: a) Beiträge an Kirchgemeinden mit ungenügenden Steuereinnahmen; b) Beiträge an Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und Unterhalt; c) Sonderbeiträge an Kirchgemeinden; d) Leistungen an gemeindeübergreifende Aufgaben.
2 Beitragsart A hat die höchste Priorität.
Art. 4 Grundlagen
1 Für die Berechnungen gelten einerseits die Zahlen der Vorjahresrechnung und die Steuersätze des Vorjahres, andererseits die Zahlen des Budgets für das laufende Jahr.
2 Jeder Beitragsart A berechtigten Kirchgemeinde wird in jedem Fall ein Pastoral - pensum pro Mitglied ermöglicht, das jenem des Durchschnitts aller Kirchenmit - glieder im Kanton entspricht.
Art. 5 Finanzbedarf
1 Der Finanzbedarf ergibt sich aus den notwendigen Aufwendungen zur Erfüllung der ordentlichen Gemeindeaufgaben, die sich im Rahmen eines sparsamen Haus - haltes bewegen. Abgezogen werden die Einnahmen der Kirchgemeinde. Der Er - trag aus Reservenauflösung, Basaren, Schenkungen und Legaten wird nicht in Abzug gebracht.
2 Aufwand und Ertrag aus dem Finanzvermögen und aus Fonds bilden nicht Be - standteil des Finanzbedarfs.
3 Die Kirchgemeinden, welche Beiträge gemäss Art. 3 Beitragsarten A oder B bean - spruchen, haben ihr Budget vor der Genehmigung durch die Kirchgemeindever - sammlung der Zentralkasse einzureichen, welche bei Bedarf zusätzliche Unterla - gen anfordern kann. Die Zentralkasse kann Budgetänderungen verlangen. Gegen eine entsprechende Verfügung kann die Kirchgemeinde innert 30 Tagen nach Er - halt beim Kirchenrat Einsprache erheben.
II. Beiträge (2.) A. Beiträge an Kirchgemeinden mit ungenügenden Steuereinnahmen (2.1.)
Art. 6 Grundsatz
1 Beitragsberechtigt sind die Kirchgemeinden, deren Finanzbedarf trotz hohem Kirchensteuerfuss nicht durch die ordentlichen Steuern gedeckt werden kann.
2 Der Kirchenrat setzt jährlich den maximalen Gesamtsteuerfuss (Kirchensteuer, Gemeindesteuer und Staatssteuer) fest und berücksichtigt dabei den Stand des Fi - nanzausgleichsfonds.Kirchgemeinden, welche den Gesamtsteuerfuss erreichen, er - halten einen Beitrag. Der maximale von der Kirchgemeinde zu erhebende Kir - chensteuerfuss ergibt sich aus dem maximalen Gesamtsteuerfuss abzüglich des Steuerfusses der politischen Gemeinde (Gemeindesteuer) und des Kantons (Staatssteuer), höchstens aber 30%. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements gilt ein maximaler Gesamtsteuerfuss von 315%.
3 Der Kirchenrat setzt für Beitragsart A jährlich einen minimalen Kirchensteuer - fuss fest. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements beträgt er 30%.
4 Beiträge unter Beitragsart A erhalten Kirchgemeinden mit mehr als 1000 Mitglie - dern. Zeichnet sich ein Mitgliederschwund unter diese Grenze ab, setzt der Kir - chenrat der Kirchgemeinde eine angemessene Frist zur Ermöglichung einer Fu - sion mit einer anderen Gemeinde. Während dieser Frist werden die Beiträge unter Beitragsart A noch wie bisher ausgerichtet. Verweigern alle umliegenden Gemein - den eine Fusion, garantiert der Kirchenrat zulasten des Finanzausgleichs Leistun - gen im Sinne von Art. 4 Abs. 2.
Art. 7 Berechnung des Beitrags
1 Auf Grund der abgeschlossenen Jahresrechnung wird der Finanzbedarf nach
Art. 5 von der Zentralkasse festgesetzt. Der Beitrag entspricht dem Fehlbetrag aus
der Berechnung des Finanzbedarfs.
2 Budgetüberschreitungen werden bei der Berechnung nur in Ausnahmefällen be - rücksichtigt.
3 Die Zentralkasse erstellt eine entsprechende Verfügung. Die Kirchgemeinde kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach Erhalt beim Kirchenrat Ein - sprache erheben.
Art. 8 * Einschränkungen
1 Bei der Berechnung des Finanzbedarfs nach Art. 5 gelten für Beiträge nach Art. 3 Beitragsart A bei den Lohnkosten folgende Einschränkungen:
2 Pastorationsaufgaben: Das maximale Volumen des Bruttolohns für die Pastora - tion (Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mitarbeitende, sowie Kinder- und Jugend - mitarbeitende, jedoch ohne Katechetinnen und Katecheten) wird aufgrund einer Gesamtpunktezahl je Kirchgemeinde errechnet.
3 100 Punkte entsprechen dem Bruttogehalt einer Pfarrperson gemäss Tabelle der Mindestgehälter GE 53-15 für Pfarrpersonen mit 18 Dienstjahren.
4 Die Pastorationspunkte werden unter den folgenden drei Gesichtspunkten fest - gelegt und die Gesamtpunktezahl auf die nächsten 5 Punkte aufgerundet: a) Mitgliederzahl gemäss aktuellem Amtsbericht der Kantonalkirche: 3 (Die Punktezahl wird erst dann angepasst, wenn eine der Punktegrenzen nach oben oder unten um mehr als 50 Mitglieder über- bzw. unterschritten wird.) 4
1. bis 249 Mitglieder: 75 Punkte 5
2. 250 bis 499: 90 Punkte
3. 500 bis 749: 100 Punkte
4. 750 bis 999: 120 Punkte
5. 1000 bis 1249: 150 Punkte
6. 1250 bis 1499: 190 Punkte
7. 1500 bis 1999: 240 Punkte
8. 2000 bis 2499: 300 Punkte
9. 2500 bis 2999: 360 Punkte
10. 3000 bis 3499: 420 Punkte
11. 3500 bis 3999: 480 Punkte
12. 4000 bis 4499: 540 Punkte
13. 4500 bis 5000: 600 Punkte b) Abzug je Wochenlektion für im Rahmen des Normalpensums einer Pfarrper - son nicht oder mit einer Klassengrösse von weniger als 5 Schülern erteiltem Religions- oder Konfirmandenunterricht: 3,5 Punkte (Das Normalpensum Religions-/Konfirmandenunterricht für ein 100-Prozent-Pfarrpensum beträgt nach Art. 125 Abs. 2 KO: 6 Wochenlektionen; der Abzug beträgt demnach maximal 21 Punkte. In Anwendung von Art.125 Abs. 3 KO erfolgt für Pfarr - personen ab dem 60. Altersjahr kein Abzug. Unterricht anderer Lehrpersonen wird im Rahmen des Finanzbedarfs berücksichtigt und hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Pastorationspunkte.)
3 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung in Abs. 4 Bst. a nicht mit Auf - zählungszeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
4 Im ursprünglichen Erlasstext war der in Klammern gesetzte abschliessende Text nach der Aufzählung in Bst. a platziert. Dieser wurde im September 2013 aus technischen Gründen in den Ingress der Aufzählung verschoben.
5 Ziff. 1 bis 4 werden per 1. Januar 2016 aufgehoben.
c) 6 Fusionsbonus: Im Fall einer Kirchgemeindefusion beschliesst der Kirchenrat zur Verhinderung einer Reduktion der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Pensen in der Pastoration gegebenenfalls einen zeitlich nicht begrenzten Fusi - onsbonus in der Höhe der fehlenden Pastorationspunkte. Bei Eintreten neuer Umstände kann der Kirchenrat dessen Höhe anpassen oder ihn streichen.
5 Damit das Vermögen des Finanzausgleichsfonds den Betrag der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres nicht unterschreitet, kann der Kirchenrat – unter Berück - sichtigung der höchsten Priorität von Beitragsart A nach Art. 3 und Einhaltung ei - ner mindestens einjährigen Voranzeige – auf dem Punktetotal einen für alle Kirchgemeinden gleichen Prozentsatz in Abzug bringen.
6 Die Kirchgemeinde entscheidet im Rahmen der aus der Gesamtpunktezahl resul - tierenden Bruttolohnsumme selber über die Pensen und deren Aufteilung auf die Berufsgruppen.
7 Soweit der Kirchenrat Anstellungen über die für die Kirchgemeinde errechnete Gesamtpunktezahl hinaus in Spezialfällen bewilligt, kann er Mitarbeitenden dieser Kirchgemeinde zusätzliche regionale oder kantonalkirchliche Aufgaben im Rah - men der fehlenden Punktezahl zuweisen.
8 Die beitragsberechtigten Kirchgemeinden sind verpflichtet, die Ansätze der Be - soldungsrichtlinien der Kantonalkirche für Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mit - arbeitende, Katechetinnen und Katecheten sowie Kirchenmusikerinnen und Kir - chenmusiker nicht zu überschreiten.
9 Soweit der Religionsunterricht und/oder der Konfirmandenunterricht durch Ka - techetinnen und Katecheten erteilt wird, werden die entsprechenden Kosten bei der Berechnung des Finanzbedarfs berücksichtigt.
10 Die Entschädigungen für Mesmerdienste dürfen die Ansätze der Besoldungsver - ordnung des Kantons St.Gallen für Hauswarte nicht übersteigen.
Art. 9 Auszahlung des Beitrags
1 Die Beiträge werden den Kirchgemeinden unter Anrechnung der voraussichtli - chen Zentralsteuer und der voraussichtlichen Kosten für Lohnzahlungen der Zentralkasse nach Zustellung der Verfügung ab März des laufenden Jahres ausbe - zahlt.
6 Bst. c wird per 1. Januar 2016 aufgehoben.
B. Beiträge an Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und Unterhalt (2.2.)
Art. 10 Grundsatz
1 Für Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und den ordentlichen Unter - halt von Immobilien im Verwaltungsvermögen erhalten die Kirchgemeinden mit hohem Kirchensteuersatz, aber ohne Beiträge aus Beitragsart A, einen Beitrag.
Art. 11 Massgebliche Periode
1 Der Beitrag wird auf Grund des Budgets des laufenden Jahres festgesetzt und aus - gerichtet. Abweichungen werden in Ausnahmefällen im Folgejahr berücksichtigt.
Art. 12 Festsetzung des Mindest-Kirchensteuerfusses
1 Der Kirchenrat setzt den Mindest-Kirchensteuerfuss und die Ansätze für diese Beiträge jährlich fest. Er berücksichtigt dabei den Bestand des Finanzausgleichs - fonds. Bei Inkrafttreten dieses Reglements beträgt der Mindest-Kirchensteuerfuss
26%.
Art. 13 Beitragsberechtigter Aufwand
1 Als Amortisationslasten gelten Zins- und Abschreibungsaufwand für Grund - stückerwerb, Bauten, wertvermehrende Renovationen und andere ausserordentli - che Aufwendungen nach Massgabe der vom Kirchenrat genehmigten Tilgungs - pläne.
2 Anrechenbar sind Amortisationslasten aus sachlich, finanziell und zeitlich ange - messenen Investitionen des Verwaltungsvermögens. Nicht anrechenbar sind dage - gen Zinsen und Abschreibungen auf Finanzvermögen.
3 Als Unterhalt gelten alle Kosten, die für den normalen Betrieb der Immobilien im Verwaltungsvermögen erforderlich sind.
4 Für die Finanzierung des Verwaltungsvermögens sind soweit als möglich eigene Mittel aus Reserven und Fonds einzusetzen. Dafür wird eine interne Zinsverrech - nung in Höhe des Jahresdurchschnitt-Zinssatzes der St.Gallischen Kantonalbank für variable Investitionskredite an Gemeinden angerechnet. Aktivzinsen werden in Abzug gebracht.
Art. 14 Berechnung des Beitrags
1 Beiträge an die Amortisationslasten, Zinskosten und den Unterhalt werden den Kirchgemeinden unter Berücksichtigung ihrer Steuerkraft ausgerichtet.
2 Die Beiträge werden wie folgt berechnet: a) Es wird der beitragsberechtigte Aufwand gemäss Art. 13 im Verhältnis zu den Steuereinnahmen der Kirchgemeinde errechnet; b) Beginnend mit dem vom Kirchenrat festgesetzten Mindest-Kirchensteuerfuss wird der Beitrag unter Berücksichtigung des Steuerfusses der Kirchgemeinde progressiv in Prozenten der Lasten ausgerichtet. Als Grundlage gilt die Ta - belle im Anhang; c) Bei der Festlegung der Ansätze berücksichtigt der Kirchenrat den durch - schnittlichen beitragsberechtigten Aufwand aller Kirchgemeinden und den Stand des Finanzausgleichsfonds. C. Sonderbeiträge an Kirchgemeinden (2.3.)
Art. 15 Voraussetzungen
1 Beansprucht die Kirchgemeinde Beiträge aus dem Finanzausgleich nach Art. 3 Beitragsart C, so hat sie die eigenen Einnahmequellen angemessen auszuschöpfen.
Art. 16 Beiträge für innovative Projekte und Projekte regionaler Zusammen -
arbeit
1 Kirchgemeinden können einen Antrag für Beiträge an die Finanzierung von in - novativen Projekten innerhalb der Kirchgemeinde oder im Rahmen der regiona - len Zusammenarbeit stellen, welche in der Anlaufzeit nicht aus den ordentlichen Mitteln finanziert werden können.
2 Über Anträge entscheidet der Kirchenrat.
3 Diese Beiträge werden höchstens für die Dauer von drei Jahren ausgerichtet. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenrat.
Art. 17 Pastorationsbeiträge
1 Kirchgemeinden, die durch die Pastoration von in der Gemeinde nicht steuer - pflichtigen Evangelischen oder sonst in besonderem Masse belastet sind, haben Anspruch auf Pastorationsbeiträge. Diese werden in Würdigung aller Umstände vom Kirchenrat festgesetzt.
2 Kirchgemeinden, die Religionsunterricht an regionalen Schulen in ihrer Kirchge - meinde erteilen, können dem Kirchenrat einen Antrag zur Kostenübernahme für diese Aufgabe stellen. Werden Pastorationsbeiträge für Religionsunterricht ausge - richtet, dürfen die entsprechenden Kosten nicht mehr an andere evangelische Kirchgemeinden im Kanton weiterverrechnet werden. Die Kosten für ausserkan - tonale Kinder müssen von der Kirchgemeinde weiterverrechnet werden. Die ent - sprechenden Einnahmen sind bei der Berechnung des Pastorationsbeitrags für Re - ligionsunterricht zu berücksichtigen. D. Leistungen an gemeindeübergreifende Aufgaben (2.4.)
Art. 18 Beiträge an gemeindeübergreifende Aufgaben
1 Der Kirchenrat kann in folgenden Fällen einen Beitrag aus dem Finanzaus - gleichsfonds zusprechen für:
1. denkmalpflegerische Massnahmen;
2. ausserordentliche Schadenfälle;
3. ausserordentliche Baumassnahmen, die im Zusammenhang mit Beschlüssen der Synode oder der politischen Behörden getroffen werden.
2 Der Kirchenrat legt Höhe und Auszahlungsmodus in Würdigung aller Umstände fest und erlässt soweit nötig entsprechende Reglemente. Bei den Positionen 2 und
3 gilt der gleiche Minimalsteuerfuss wie für Beitragsart B.
Art. 19 Übernahme von gemeindeübergreifenden Aufgaben
1 Folgende gemeindeübergreifende Aufgaben im Sinne von Sonderlasten können zur Entlastung der Kirchgemeinden vom Finanzausgleichsfonds übernommen werden:
1. Anteile der Kantonalkirche an die Spitalseelsorge;
2. Anteile der Kantonalkirche an die Gefängnisseelsorge;
3. Anteile der Kantonalkirche an den Kirchlichen Sozialdienst an Berufsschulen;
4. Sachversicherungen aller Kirchgemeinden;
5. Treueprämien von Pfarrpersonen in den Kirchgemeinden. III. Finanzierung und Durchführung (3.)
Art. 20 Finanzausgleichsfonds
1 Die der Kantonalkirche zufliessenden Ausgleichsbeiträge gemäss Art. 9 des Steu - ergesetzes des Kantons St.Gallen vom 9. April 1998 (sGS 811.1 ) werden dem Fi - nanzausgleichsfonds zugewiesen, der gegen eine angemessene Entschädigung von der Zentralkasse verwaltet wird.
Art. 21 Finanzierung der Aufwendungen
1 Die Aufwendungen für Beiträge aus dem Finanzausgleich werden aus dem Fi - nanzausgleichsfonds bestritten. Zuweisungen aus den allgemeinen Zentralsteuern sind nicht statthaft.
2 Das Vermögen des Finanzausgleichsfonds soll den anderthalbfachen Betrag der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres nicht unterschreiten.
Art. 22 Genehmigung und Kontrolle von Investitionen
1 Kirchgemeinden, die Beiträge gemäss Art. 3, Beitragsart A oder B beanspruchen, haben ihre Investitionsvorhaben samt Finanzierungs- und Amortisationsplan vor - gängig der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung dem Kirchen - rat zur Genehmigung einzureichen.
2 Der Kirchenrat kann Investitionsvorhaben ablehnen oder zur Überarbeitung und Redimensionierung zurückweisen, wenn diese für die ordentliche Erfüllung der Aufgaben der Kirchgemeinde nicht zwingend nötig sind oder die finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
3 Der Kirchenrat legt die Amortisationsdauer fest. Er berücksichtigt dabei den Stand des Finanzausgleichsfonds und die Perspektiven bezüglich der Erfüllbarkeit der Amortisationsverpflichtungen.
4 Der Kirchenrat kann die Amortisationsdauer von bewilligten Investitionen neu festsetzen, wenn dies der Stand des Finanzausgleichsfonds erfordert oder aus ei - nem anderen Grund sinnvoll erscheint.
Art. 23 Genehmigung von Voranschlag und Rechnung
1 Kirchgemeinden, die Beiträge aus dem Finanzausgleich gemäss Art. 3 Beitragsar - ten A und B beanspruchen, haben ihre Voranschläge samt der abgeschlossenen Rechnung des Vorjahres vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindever - sammlung der Zentralkasse zur Genehmigung einzureichen.
2 Die übrigen Kirchgemeinden reichen die abgeschlossene Rechnung samt Voran - schlag für das neue Rechnungsjahr unmittelbar nach der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung ein.
Art. 24 Festlegung der Ansätze durch den Kirchenrat
1 Der Kirchenrat kann die in den Art. 6, 12, 14 mit Anhang und 22 (Amortisati - onsdauer) erwähnten Ansätze bis zur Jahresmitte auf den Beginn des folgenden Jahres anpassen. Er hat dabei auf die finanziellen Möglichkeiten des Finanzaus - gleichsfonds Rücksicht zu nehmen.
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen (4.)
Art. 24 bis * Übergangsbestimmung zu Artikel 6 7
1 Für Kirchgemeinden mit Beitragsart A, die bis spätestens 1. Januar 2013 mit ei - ner anderen fusionieren, wird bis 31. Dezember 2015 ein maximaler Kirchensteu - erfuss von 26 Prozent garantiert.
Art. 25 Vollzugsbeginn
1 Dieses revidierte Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist und nach Ge - nehmigung durch das zuständige Departement des Kantons St. Gallen rückwir - kend auf 1. Juli 2013 in Kraft.
2 Ausnahmen bilden Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 5 Bst. a und c (Streichung). Sie treten auf 1. Januar 2016 in Kraft. Bis dahin gelten die entsprechenden Artikel im
1. Nachtrag vom 29. Juni 2009 (GE 52-20.1).
3 Der Kirchenrat hat die Kompetenz, in begründeten Fällen das Wirksamwerden der Mindestgrösse nach Art. 6 Abs. 4 für eine Kirchgemeinde um maximal zwei Jahre aufzuschieben.
Art. 26 ...
Art. 27 ...
Art. 28 ...
7 Art. 24bis wird per 1. Januar 2016 aufgehoben.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 41-86 05.12.2005 01.01.2007
Art. 8 geändert 44–123 29.06.2009 keine Angabe
Art. 24 bis eingefügt 44–123 29.06.2009 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.2005 01.01.2007 Erlass Grunderlass 41-86
29.06.2009 keine Angabe Art. 8 geändert 44–123
29.06.2009 keine Angabe Art. 24 bis eingefügt 44–123
Anhang Tabelle zur Berechnung des Beitrags an Amortisationslasten, Zinskosten und Unterhalt (Art. 14) Steuerfuss der Kirchgemeinde Prozentsatz AZU / Steuereinnahmen 1 Beitragssatz
26 % 10 – 19 % 0 %
20 – 29 % 10 %
30 – 39 % 15 %
40 – 49 % 20 %
50 – 59 % 25 %
60 – 69 % 30 %
70 und mehr % 35 %
27 % 10 – 19 % 30 %
20 – 29 % 40 %
30 – 39 % 50 %
40 – 49 % 60 %
50 – 59 % 70 %
60 und mehr % 80 %
28 % 10 – 19 % 40 %
20 – 29 % 50 %
30 – 39 % 60 %
40 – 49 % 70 %
50 – 59 % 80 %
60 und mehr % 90 %
29 % und höher 10 – 19 % 50 %
20 – 29 % 60 %
30 – 39 % 70 %
40 – 49 % 80 %
50 und mehr % 90 %
1 Verhältnis der Amortisationslasten, Zinskosten und Unterhalt zu den Steuereinnahmen der Kirchgemeinde.