Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen
Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 25. Juni 1996 (Stand 13. April 2010) Die Kantone Schwyz und St.Gallen vereinbaren: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Name, Sitz, Rechtsnatur
1 Das Werk «Linthebene-Melioration» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten des eidgenössi - schen Werks «Linthebene-Melioration».
2 Sitz des Werks ist Uznach.
Art. 2 Aufgaben
1 Das Werk: a) erhält die Ertragsfähigkeit des Bodens im Beizugsgebiet; b) fördert die Bewirtschaftung nach der Bodenbeschaffenheit; c) unterhält, erneuert und ergänzt Werkanlagen.
2 Die Ergänzung von Entwässerungsanlagen, die im überwiegenden Interesse eines einzelnen Grundeigentümers liegt, ist nicht Aufgabe des Werks.
3 Das Werk stimmt die Aufgabenerfüllung auf die Anliegen einer ausgewogenen ökologischen Entwicklung ab.
1 Beitritt des Kantons St.Gallen erklärt am 25. Juni 1996 (RRB 1996/957); in Vollzug ab der Aufhebung des BG über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen, SR 723.1 (1. Januar 1997)
Art. 3 Beizugsgebiet
1 Das Beizugsgebiet (Perimeter) ist in einem Umgrenzungsplan bezeichnet. Es um - fasst alle Grundstücke, welchen aus dem Werk ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst.
2 Das Beizugsgebiet wird wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst.
3 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Beizugsgebiet wird: a) im Grundbuch angemerkt; b) in einem Verzeichnis des Werks festgehalten.
Art. 4 Werkanlagen
1 Das Werk führt ein Verzeichnis der Werkanlagen.
2 Werkanlagen sind insbesondere: a) Wasserläufe; b) Strassen und Wege, soweit sie nicht überwiegend meliorationsfremden Zwecken dienen; c) Entwässerungsanlagen, soweit es sich nicht um Hausanschlüsse für Meteor - wasser handelt; d) ortsfeste ökologische Ausgleichsflächen, insbesondere Hecken- und Feldge - hölze; e) Windschutzpflanzungen und Ufergehölze.
Art. 5 Anwendbares Recht
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten für die Organe und die Leitung des Werks: a) das materielle Recht des Kantons St.Gallen; b) das Verfahrensrecht und die Gebührenordnung des Kantons Schwyz.
Art. 6 Enteignungsrecht
1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufga - ben erforderlich ist.
2 Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbeson - dere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der Enteig - nung.
Art. 6 bis * Öffentliches Beschaffungsrecht
1 Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch das Werk richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
Art. 6 ter * Personalrecht und berufliche Vorsorge
1 Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen 2 findet Anwendung auf die Leitung und die ihr unterstellten Mitarbeitenden.
2 Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, wer - den der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen 3 oder ei - ner vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.
Art. 7 Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Haftung des Werks und die Verantwortlichkeit seiner Organe sowie des Per - sonals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
Art. 8 Planauflage
1 Pläne, gegen die Einsprache erhoben werden kann, werden in den beteiligten po - litischen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
Art. 9 Oberaufsicht
1 Das Werk steht unter Oberaufsicht der Regierungen der Vertragskantone.
Art. 10 Steuerbefreiung
1 Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vertragskan - tone befreit. II. Organisation (2.)
1. Organe (2.1.)
Art. 11 * Zusammensetzung
1 Organe des Werkes sind: a) Aufsichtsrat; b) Verwaltungskommission; c) ... d) Rekurskommission.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 sGS 143.2 und 143.20 .
3 sGS 143.7 .
3 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen die Präsidenten von Aufsichts - rat, Verwaltungskommission und Rekurskommission aus den Mitgliedern des je - weiligen Organs.
Art. 12 * Aufsichtsrat
a) Zusammensetzung
1 Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.
2 Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt drei und diejenige des Kantons Schwyz zwei Mitglieder. Die Regierungen sorgen für eine angemessene Vertretung der Perimeterpflichtigen im Aufsichtsrat. Der Bezirksrat der March und die Gemeinderäte der betroffenen politischen Gemeinden 4 bestimmen je ein Mitglied.
Art. 13 * b) Aufgaben
1 Der Aufsichtsrat: a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über die Organisa - tion des Werkes, seiner Organe und Leitung sowie über die Kompetenzen und Entschädigungen der Mitglieder der Organe. Vorbehalten bleibt die Geneh - migung durch die Regierungen der Vertragskantone; a bis ) erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften zur Gebührenordnung so - wie einen Gebührentarif; b) ... c) genehmigt das Verzeichnis der Werkanlagen; d) genehmigt den Umgrenzungsplan, e) erlässt Bewirtschaftungskonzepte; f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung; g) beschliesst den Beitragsfuss; 5 h) beschliesst Verpflichtungskredite für Vorhaben, deren Verwirklichung mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt; i) genehmigt Ausgaben und Finanzplanung. j) passt das vom Werk investierte Kapital und die Anlagewerte an die Preisent - wicklung an. 6
Art. 14 * Verwaltungskommission
a) Zusammensetzung
1 Die Verwaltungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Diese dürfen nicht dem Aufsichtsrat angehören.
4 Kanton Schwyz: Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Wangen; Kanton St.Gallen: Benken, Kaltbrunn, Schänis, Schmerikon, Uznach.
5 Vgl. Art. 35 sexies .
6 Vgl. Art. 38 Abs. 2.
2 Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt drei, die Regierung des Kantons Schwyz zwei Mitglieder. Die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons Schwyz und die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons St.Gallen 7 bestim - men je ein Mitglied.
3 Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3 dieser Vereinbarung selbst.
Art. 15 b) Aufgaben
1 Der Verwaltungskommission stehen alle Kompetenzen zu, die nicht einem ande - ren Organ zugewiesen werden.
2 Sie: a) vertritt das Werk nach aussen, erlässt insbesondere Verfügungen und schliesst Rechtsgeschäfte ab; b) wählt und beaufsichtigt die Leitung; c) stellt dem Aufsichtsrat Anträge und nimmt an seinen Sitzungen teil; d) erarbeitet den Umgrenzungsplan, legt diesen auf und behandelt dagegen ge - richtete Einsprachen; e) legt die Beitragspflicht bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets ein - zelfall- oder gebietsweise fest und behandelt dagegen gerichtete Einsprachen; f) erarbeitet Bewirtschaftungskonzepte; g) legt Ausbauprojekte auf; h) bewilligt Massnahmen nach Art. 32 dieser Vereinbarung; i) kann zu Zweckentfremdung und Zerstückelung Antrag stellen; j) erarbeitet und führt das Verzeichnis der Werkanlagen; k) überwacht den Unterhalt der Werkanlagen und die Bewirtschaftung des Bo - dens im Beizugsgebiet; l) beschliesst über Ausgaben im Rahmen des Voranschlags und der bewilligten Kredite; m) erstellt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung sowie einen Aufgaben- und Finanzplan.
3 Die Verwaltungskommission kann die Leitung ermächtigen, in bestimmten Be - reichen zu verfügen und Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Gegen Verfügungen der Leitung kann bei der Verwaltungskommission Einsprache erhoben werden.
Art. 16 * ...
Art. 17 * ...
7 Kanton Schwyz: Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Wangen; Kanton St.Gallen: Benken, Kaltbrunn, Schänis, Schmerikon, Uznach.
Art. 18 * Rekurskommission
a) Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
2 Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt zwei Mitglieder und ein Ersatz - mitglied, die Regierung des Kantons Schwyz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied.
3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen keinem anderen Organ des Werkes angehören und nicht Grundeigentümer im Beizugsgebiet sein. Der Präsident muss über ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium verfügen.
4 Die Kommission kann einen Schreiber beiziehen.
Art. 19 * b) Aufgaben
1 Die Rekurskommission entscheidet über: a) Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Verwaltungskommission; b) Verantwortlichkeitsklagen.
2 Der Rekurs kann innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Ent - scheids eingereicht werden.
3 Der Präsident der Rekurskommission entscheidet über die aufschiebende Wir - kung von Rekursen gegen Verfügungen über die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen innert zehn Tagen nach deren Eingang.
2. Finanzkontrolle (2.2.)
Art. 20 Bestellung
1 Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzkontrolle.
Art. 21 Aufgaben
1 Die Kontrollstelle prüft die Rechnung und erstattet dem Aufsichtsrat Bericht und Antrag. III. Leitung (3.)
Art. 22 Zusammensetzung
1 Die technische und administrative Leitung kann von einer oder mehreren Perso - nen ausgeübt werden.
Art. 23 * ...
IV. Unterhalt und Ausbau (4.)
Art. 24 Unterhalt
1 Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen.
Art. 25 Ausbau
a) Begriff
1 Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkan - lagen.
Art. 26 b) Verfahren
aa) Auflage, Anzeige und Einsprache
1 Ausbauprojekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffent - lich aufgelegt. Ausgenommen sind Werkanlagen nach Art. 4 lit. d und e dieser Vereinbarung, wenn der Abschluss eines Vertrags möglich ist.
2 Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage mit persönlicher Anzeige in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteig - nungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.
3 Gegen das Projekt und die Zulässigkeit der Enteignung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
Art. 27 bb) Weiterleitung an die zuständige Behörde
1 Die Verwaltungskommission leitet das Ausbauprojekt und die Einsprachen zu - sammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vertragskantons, auf des - sen Gebiet sich das Projekt ganz oder zur Hauptsache befindet.
Art. 28 cc) Entscheid und Rechtsschutz
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Regierung a) alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bundesbehörden; b) die Einsprachen; c) die Zusicherung von Beiträgen.
2 Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 29 dd) weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
1 Die Regierung holt die Bewilligungen von Bundesbehörden sowie die Zusiche - rungen von Beiträgen ein.
Art. 30 c) Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn: a) alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind; b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist; c) die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist. V. Schutz der Melioration (5.)
1. Anlagen (5.1.)
Art. 31 Pflichten des Bewirtschafters
1 Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens haben alles zu unterlassen, was die Werkanlagen schädigen kann.
2 Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Aus - bauarbeiten auf dem Grundstück zu dulden.
3 Sie tragen den Schaden aus pflichtwidrigem Verhalten.
Art. 32 Bewilligung
1 Bewilligungspflichtig sind: a) Verlegung von Leitungen; b) Anschlüsse an Entwässerungsanlagen; c) Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Entwässerungsanlagen.
2 Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinha - bers im Grundbuch angemerkt werden.
3 Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werks.
4 Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden.
2. Boden (5.2.)
Art. 33 Bewirtschaftung
a) Konzepte
1 Bewirtschaftungskonzepte dienen der Sicherung der nachhaltigen Ertragsfähig - keit des Bodens. Sie enthalten Empfehlungen zur angemessenen Bewirtschaftung.
Art. 34 b) Nutzung des Bodens
1 Erbringt das Werk Leistungen, die sich unmittelbar einzelbetrieblich auswirken, so kann der Bewirtschafter zu einer bestimmten Nutzung angehalten werden. Im Widerhandlungsfall kann das Werk seine Leistungen verweigern oder zurückfor - dern. VI. Finanzierung * (6.)
... * (6.1.)
Art. 35 * Grundsatz
1 Die politischen Gemeinden und die Grundeigentümer im Beizugsgebiet tragen die Kosten für Unterhalt, Erneuerung und Ausbau des Werks je zur Hälfte, soweit diese nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind.
2 Andere Einnahmen sind insbesondere: a) Vermögenserträge; b) Beiträge aufgrund von Spezialgesetzen; c) Beiträge bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets; d) Gebühren.
3 Die Beiträge der politischen Gemeinden und die Grundeigentümerbeiträge sind so festzulegen, dass ein ausgeglichener Finanzhaushalt mittelfristig gesichert ist.
Art. 35 bis * Kostenanteile
a) der politischen Gemeinden
1 Die Beiträge der politischen Gemeinden bemessen sich nach der Perimeterfläche im Gemeindegebiet, nach dem durch Werkanlagen entwässerten Gemeindegebiet und nach der Bevölkerungszahl.
2 Die Perimeterfläche im Gemeindegebiet und das durch Werkanlagen entwässerte Gemeindegebiet werden nach einer wesentlichen Veränderung des Entwässe - rungssystems, in jedem Fall aber alle zehn Jahre, überprüft. Die massgebende Be - völkerungszahl wird alle zehn Jahre aufgrund der eidgenössischen Volkszählung neu festgelegt.
3 Die Bemessungskriterien werden wie folgt gewichtet: a) Perimeterfläche im Gemeindegebiet: 45 Prozent; b) Entwässerte Fläche: 45 Prozent; c) Bevölkerungszahl: 10 Prozent;
4 Die Gemeinde überbindet den Anteil des Gemeindebeitrags, der für die Abwas - serentsorgung aufgewendet wird, den Verursachern nach der Gesetzgebung über den Gewässerschutz. 8
Art. 35 ter * b) der Grundeigentümer
1. Perimeterklassen
1 Zur Verteilung der Kosten wird das Beizugsgebiet in drei Perimeterklassen mit abgestuften Beitragssätzen eingeteilt: a) Klasse 1: Grundstücke ausserhalb der Bauzone ohne Berücksichtigung der Bauten und Anlagen; b) Klasse 2: Grundstücke in der Bauzone sowie Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone; c) Klasse 3: Abwasserreinigungsanlagen.
2 Leitungsanlagen, die der kommunalen Wasser- oder Energieversorgung oder der kommunalen Entsorgung von Abwasser dienen, sind von der Beitragspflicht aus - genommen.
Art. 35 quater * 2. Bemessungsgrundlagen
1 Die Beiträge bemessen sich: a) in Klasse 1 nach dem Wert des vom Werk investierten Kapitals gemäss nach - geführtem Kostenteiler; b) in Klasse 2 nach dem amtlich geschätzten Steuerwert unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte; für Bauten und Anlagen ohne Steuer - wert nach dem Anlagewert; c) in Klasse 3 nach dem Trinkwasserverbrauch der angeschlossenen Liegen - schaften. Der Trinkwasserverbrauch der Liegenschaften in Gemeinden, die einen Gemeindebeitrag entrichten, wird zur Hälfte angerechnet.
8 Art. 3a und 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR
814.20 .
2 Das investierte Kapital und der Anlagewert werden alle zehn Jahre der Teuerung angepasst.
Art. 35 quinquies * 3. Perimeterbeitrag
1 Der Perimeterbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und aus Zuschlägen.
2 Der Grundbeitrag beträgt: a) 13,5 Prozent vom investierten Kapital; b) 0,28 Promille vom Steuerwert oder vom Anlagewert; c) 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes Wasser in die Werkanlagen einleiten, und 14 Rappen je Kubikmeter Trink - wasserverbrauch für die übrigen Anlagen. Die Beitragssätze werden alle zehn Jahre der Teuerung angepasst.
3 In den Perimeterklassen 2 und 3 werden Zuschläge erhoben:
1. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über ein Pumpwerk entwässert werden: 25 Prozent des Grundbeitrags;
2. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über Werkstrassen erschlossen werden: 3 Prozent des Grundbeitrags je 10 Meter Erschliessungslänge, min - destens aber 20 Prozent und höchstens 120 Prozent des Grundbeitrags.
4 Für Leitungsanlagen, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, beträgt der Grundbeitrag 0.35 Promille des Anlagewertes. Es werden keine Zuschläge erho - ben.
Art. 35 sexies * 4. Beitragsfuss
1 Der Beitragsfuss bestimmt, in welchem Ausmass der Perimeterbeitrag erhoben wird. Er wird jährlich in Prozenten des Perimeterbeitrags festgelegt.
Art. 36 * ...
Art. 37 * Beiträge bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets
1 Dritte ausserhalb des Beizugsgebiets leisten Anschluss- und Benützungsbeiträge für Wasser, das natürlich nicht den Werkanlagen zufliessen würde, insbesondere für Meteorwasser und gereinigtes Abwasser.
2 Der Beitrag bemisst sich nach der entwässerten Fläche und dem verursachten Aufwand.
3 Der Aufsichtsrat führt die Bemessungsgrundlagen in einem Reglement weiter aus.
... * (6.2.)
Art. 38 * ...
Art. 39 * ...
Art. 40 * ...
Art. 41 * Zahlungspflicht
1 Zahlungspflichtig ist: a) für wiederkehrende Beiträge, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist; b) für Anschlussbeiträge, wer bei Eintritt der Rechtskraft der Anschlussbewilli - gung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
2 Für die Beiträge besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht.
3 Bei einer Handänderung haftet die neue Eigentümerschaft solidarisch für noch nicht bezahlte Beiträge.
Art. 41 bis * Definitive Rechtsöffnung
1 Die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfü - gungen und Entscheide der Organe des Werkes und der Leitung sind vollstreckba - ren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 9 gleichgestellt. VII. Schlussbestimmungen (7.)
Art. 42 Unterhaltsfond
1 Die Unterhaltsfonde werden bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung aufgelöst. Deren Mittel werden der allgemeinen Rechnung des Werks gutgeschrieben.
Art. 43 Rechtsgültigkeit
1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vertragskantone.
9 SR 281.1 .
Art. 44 Vollzug
1 Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Vollzug, in welchem das Bundesge - setz über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen 10 aufgehoben wird. 11
2 Die Regierungen der Vertragskantone sorgen dafür, dass die Organe des Werks im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt sind.
10 SR 723.1.
11 1. Januar 1997 (BBl 1996 IV, 859).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32–18 25.06.1996 01.01.1997
Art. 6 bis eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 6 ter eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 11 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 12 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 13 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 14 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 16 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 17 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 18 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 19 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 6. geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe Gliederungstitel 6.1. aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 35 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 35 bis eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 35 ter eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 35 quater eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 35 quinquies eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 35 sexies eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 36 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 37 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 6.2. aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 38 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 39 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 40 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 41 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 41 bis
eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.06.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 32–18
13.04.2010 keine Angabe Art. 6 bis eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 6 ter eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 11 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 13 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 14 geändert 46–27
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.04.2010 keine Angabe Art. 16 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 18 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 19 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Gliederungstitel 6. geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Gliederungstitel 6.1. aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 35 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 35 bis eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 35 ter eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 35 quater eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 35 quinquies eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 35 sexies eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 36 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 37 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Gliederungstitel 6.2. aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 39 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 40 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 41 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 41 bis eingefügt 46–27
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