Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (741.12)
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Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz

Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz vom 4. September 2012 (Stand 1. Juli 2017) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 16, 16a, 17, 26 und 26b des Energiegesetzes vom 26. Mai
2000 1 als Verordnung: 2 I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen
1. Förderungsprogramme (1.1.)

Art. 1 Kantonales Förderungsprogramm

a) Erlass
1 Die Regierung beschliesst das Förderungsprogramm für die Dauer des vom Kantonsrat gewährten Sonderkredits.

Art. 2 b) Inhalt

1 Im Förderungsprogramm werden geregelt: a) Förderungsmassnahmen; b) besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsbeiträgen; c) Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze.
2 Die Regelungsbereiche nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
1 sGS 741.1 .
2 Abgekürzt EnFöV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 17. September 2012, ABl 2012, 2976 ff.; in Vollzug ab 1. November 2012.

Art. 3 Nationale und interkantonale Förderungsprogramme

1 Dieser Erlass wird auf die Umsetzung von nationalen und interkantonalen För - derungsprogrammen sachgemäss angewendet, soweit diese Programme keine eigenen Vorgaben enthalten.
2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen (1.2.)

Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen

1 Förderungsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen an Bauten und Anlagen.
2 Keine Förderungsbeiträge werden für Massnahmen gewährt, die bereits mit öf - fentlichen Geldern des Bundes unterstützt werden. Davon ausgenommen sind Beiträge für Massnahmen ohne Bezug zur Energiepolitik.
3 Massnahmen, für die Bescheinigungen nach dem Bundesgesetz über die Reduk - tion der CO₂-Emissionen vom 23. Dezember 2011 3 ausgestellt werden, können mit Förderungsbeiträgen unterstützt werden, wenn die erzielte Verminderung der CO₂-Emissionen dem Kanton entsprechend dem Verhältnis zwischen Förde - rungsbeitrag und Höhe des Verkaufserlöses der Bescheinigungen angerechnet wird. *

Art. 5 Beitragsgesuche

1 Wer um Förderungsbeiträge ersucht, reicht der zuständigen Stelle des Kantons die notwendigen Unterlagen ein.
2 Sind die Unterlagen unvollständig, setzt die zuständige Stelle des Kantons eine angemessene Frist zu deren Vervollständigung.
3 Werden die Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht vervollständigt, gilt das Beitragsgesuch als zurückgezogen.

Art. 6 Beitragszusicherung

a) Verfahren
1 Die zuständige Stelle des Kantons entscheidet über die Beitragsberechtigung und die Höhe des Förderungsbeitrags aufgrund dieses Erlasses und des Förderungs - programms.
2 Die Beitragszusicherung erfolgt in Form einer Verfügung im Rahmen der mit dem Voranschlag gewährten Kredite. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3 SR 641.71 .
3 Reichen die Kredite nicht für alle eingereichten Gesuche aus, ist für die Beitrags - zusicherung der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Beitragsgesuchs an die Schweizerische Post massgebend.

Art. 7 b) Verfall

1 Die Beitragszusicherung verfällt, wenn die Voraussetzungen zur Auszahlung nicht innert zwei Jahren nach der Zusicherung erfüllt sind. Massgebend ist das Datum der Verfügung über die Beitragszusicherung.
1bis Die Regierung kann im Förderungsprogramm für einzelne Massnahmen ab - weichende Fristen festlegen. *
2 Die zuständige Stelle des Kantons kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin um höchstens 12 Monate verlängern.

Art. 8 Verwirkung des Anspruchs

1 Wird vor Einreichung des Beitragsgesuchs bei der zuständigen Stelle des Kantons mit der Ausführung des Vorhabens begonnen, wird kein Förderungsbeitrag gewährt.
2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird auf die Förderung der MINERGIE®-Zertifizie - rung nicht angewendet.

Art. 9 Auszahlung

1 Die zuständige Stelle des Kantons zahlt den Förderungsbeitrag aus, wenn: a) das Vorhaben fertiggestellt ist; b) die mit der Beitragszusicherung verbundenen Bedingungen und Auflagen er - füllt sind.
2 Sie kann vor der Auszahlung: a) die Baute oder Anlage besichtigen und die Abrechnungsunterlagen einsehen; b) den Förderungsbeitrag kürzen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nur teilweise erfüllt sind.
3 Der Förderungsbeitrag wird im Rahmen des verfügbaren Jahreskredits ausbe - zahlt.

Art. 10 Mitteilungspflicht

1 Die zuständige Stelle des Kantons kann verlangen, dass ihr der Energieverbrauch der ersten drei Betriebsjahre mitgeteilt wird.

Art. 11 Rückforderung

1 Die zuständige Stelle des Kantons verfügt die Rückforderung von Förderungsbei - trägen, wenn: a) diese zu Unrecht bezogen wurden; b) eine Baute oder Anlage vor Ablauf von zehn Jahren ab Auszahlung aufgege - ben oder ihrem Zweck entfremdet wird; c) wesentliche mit der Beitragszusicherung verbundene Bedingungen und Aufla - gen nicht eingehalten werden.
2 Sie kann in begründeten Fällen auf die Rückforderung ganz oder teilweise ver - zichten.

Art. 12 Ersatz einer geförderten Massnahme

1 Die Förderung des Ersatzes einer bereits geförderten Massnahme ist nach Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer der Massnahme möglich.

Art. 13 Verwendung der Ergebnisse

1 Der Kanton kann Ergebnisse der geförderten Massnahmen weiterverwenden und Dritten zugänglich machen. Vorbehalten bleiben Fabrikations- und Geschäftsge - heimnisse.
3. Förderungsbeiträge für andere Massnahmen (1.3.)

Art. 14 Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 Ziff. 4 des Energiegesetzes

a) Voraussetzungen
1 Massnahmen zu Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung und Marketing können gefördert werden, wenn sie im Interesse des Kantons St.Gallen liegen.

Art. 15 b) Verfahren

1 Die Bestimmungen dieses Erlasses über Förderungsbeiträge für Bauten und An - lagen werden sachgemäss angewendet. II. Förderungsbeiträge ausserhalb von Förderungsprogrammen (2.)

Art. 16 Massnahmen nach Art. 16 Abs. 1 des Energiegesetzes

a) Voraussetzungen
1 Massnahmen zur Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie sowie zur Entwicklung von Energiesparmassnahmen können gefördert werden, wenn sie: a) von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen umgesetzt werden;
b) an Bauten und Anlagen umgesetzt werden, die im Kanton St.Gallen liegen.

Art. 17 b) Verfahren

1 Die Bestimmungen dieses Erlasses über Förderungsbeiträge für Bauten und An - lagen werden sachgemäss angewendet.
2 Die zuständige Stelle des Kantons zahlt den Förderungsbeitrag in der Regel nach Einreichung und Genehmigung eines schriftlichen Schlussberichts aus.
3 Der Schlussbericht äussert sich zu den Ergebnissen der Massnahme und zu den in der Beitragszusicherung verfügten Anforderungen. III. Vollzug (3.)
1. Zuständige Stelle des Kantons (3.1.)

Art. 18 Amt für Wasser und Energie *

1 Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons, soweit nicht besondere Vorschriften eine andere Zuständigkeit festlegen. *
2 Es beaufsichtigt die Erfüllung der nach diesem Erlass an Dritte übertragenen Aufgaben.
2. Übertragung des Vollzugs (3.2.)

Art. 19 Energieagentur St.Gallen GmbH

1 Die Regierung überträgt der Energieagentur St.Gallen GmbH den Vollzug der Förderungsprogramme.
2 Die Übertragung des Vollzugs umfasst insbesondere die Zuständigkeit zum Er - lass von Verfügungen und zur Vornahme von Ausführungskontrollen.
3 Der Vollzug erfolgt durch das Amt für Wasser und Energie, wenn die Energie - agentur St.Gallen GmbH selbst: * a) Leistungen erbringt, die zum Bezug von Förderungsbeiträgen berechtigen; b) als Gesuchstellerin auftritt.

Art. 20 Leistungsaufträge

1 Die Regierung schliesst mit der Energieagentur St.Gallen GmbH Leistungsauf - träge ab.
2 Die Leistungsaufträge regeln den Inhalt der übertragenen Aufgaben in den Ein - zelheiten sowie die Abgeltung. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 21 4

Art. 22 Übergangsbestimmung

1 Auf Gesuche, deren Verfügung über die Beitragszusicherung das Datum vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses trägt, wird das bisherige Recht angewendet.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz vom 12. De - zember 2000 5 wird aufgehoben.

Art. 24 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. November 2012 angewendet.
4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
5 nGS 36–19 (sGS 741.12).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–145 04.09.2012 01.11.2012

Art. 4, Abs. 3 eingefügt 2015-071 30.06.2015 01.01.2015

Art. 7, Abs. 1 bis eingefügt 2015-071 30.06.2015 01.01.2015

Art. 18 Artikeltitel ge -

ändert
2017-043 16.05.2017 01.07.2017

Art. 18, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017

Art. 19, Abs. 3 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.09.2012 01.11.2012 Erlass Grunderlass 47–145
30.06.2015 01.01.2015 Art. 4, Abs. 3 eingefügt 2015-071
30.06.2015 01.01.2015 Art. 7, Abs. 1 bis eingefügt 2015-071
16.05.2017 01.07.2017 Art. 18 Artikeltitel ge - ändert
2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 18, Abs. 1 geändert 2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 19, Abs. 3 geändert 2017-043
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