Verordnung über den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und das Verbot von Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren
Verordnung über den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und das Verbot von Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren * (Verordnung Passivrauchen, PRV) vom 01.04.2009 (Stand 01.07.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 134 bis 138 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März
2020 (GG); eingesehen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Ok - tober 2008; auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, * verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Gegenstand
1 Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung über den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen sowie die Ausführungsbestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über das Verbot der Werbung für Tabakproduk - te, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren. *
2 Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen sowie vor den Auswirkungen der Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vapori - zer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Umfang des Rauchverbots
1 Die geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räume, in denen es verboten ist,Tabak, legalen Cannabis und andere Produkte zu rauchen, erhitzten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, umfassen sämt - liche mit einem Dach bedeckten und von einer Mauer umgebenen oder von fixen oder provisorischen Trennwänden abgeteilten Räume, unabhängig von der Art der verwendeten Materialien. *
2 Ein Raum gilt als öffentlich oder als öffentlich zugänglich, sobald er jedem zugänglich ist, auch wenn der Zutritt kostenpflichtig oder an den Besitz ei - ner Mitgliederkarte gebunden ist.
3 Gegen aussen hin offene Räume wie Terrassen und Innenhöfe sind vom Verbot, Tabak, legalen Cannabis und anderen Produkte zu rauchen, erhitz - ten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, nicht betroffen, sofern sie räumlich vom Inneren der Einrichtung, zu der sie gehören, abgetrennt sind. *
Art. 3 Ausnahmen
1 Das Verbot, Tabak, legalen Cannabis und anderen Produkte zu rauchen, erhitzten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, erstreckt sich nicht über die folgenden Aufenthaltsorte, die vorrangig zum privaten Nutzen bestimmt sind: * a) Zimmer in Alters- und Pflegeheimen und in anderen Stätten zur Langzeitpflege, in welchen die Patienten sich länger aufhalten und welche sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht ohne weiteres verlassen können; b) Zimmer von Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsstätten; c) Haft- und Verwahrungszellen.
2 Anstalten oder Betriebe, die dergleichen Aufenthaltsorte anbieten, müssen allerdings auch Nichtraucher-Zimmer oder -Zellen zur Verfügung stellen und die beiden Kategorien jeweils klar beschildern.
2 Konsultativkommission
Art. 4 Bezeichnung
1 Anlässlich jeder Amtsperiode ernennt der Staatsrat eine Konsultativkom - mission (nachstehend: die Kommission), die damit beauftragt wird, zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung vor Passivrau - chen und dem Verbot der Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vapo - rizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren eine Meinung abzuge - ben. *
Art. 5 Zusammensetzung
1 Die Kommission setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen, wel - che die wichtigsten betroffenen Bereiche (Hotellerie, Restauration, Öffent - lichkeit), die mit der Prävention und Gesundheitsförderung beauftragten Partner, sowie die betroffenen Dienststellen der kantonalen Verwaltung (na - mentlich Gesundheitswesen, Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse, Handel, Industrie und Arbeit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen) und die Gemeindepolizeien vertreten. *
2 Den Vorsitz der Kommission führt der Kantonsarzt.
Art. 6 Zuständigkeiten
1 Die Kommission ist beauftragt, der zuständigen Behörde eine Meinung abzugeben: a) * zur Interpretation der in Artikeln 134 bis 138 GG und in der vorliegen - den Verordnung verwendeten Begriffe und Ausdrücke; b) zu den technischen Aspekten (insbesondere zum Ventilationssystem und den Zugängen mit automatischer Schliessung) betreffend die Ein - richtung der Raucherräume; c) * zu den geeigneten administrativen Massnahmen zur Beseitigung ei - nes rechtswidrigen Zustandes gemäss Artikel 156 Absatz 2 GG; d) * zu jeder Frage oder jedem Vorschlag betreffend die Bestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung zum Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen sowie die Bestimmungen der eid - genössischen und kantonalen Gesetzgebung zum Verbot der Wer - bung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren, einschliesslich der Werbung, die Minderjäh - rige erreicht.
2 Die Kommission erarbeitet Weisungen zuhanden der zuständigen Behör - de über die zulässige Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren sowie das zulässige Sponsoring von Kultur- oder Sportveranstaltungen durch Hersteller oder Händler von Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und anderen Rauchwaren. *
Art. 7 Funktionsweise
1 Wenn nötig kann die Kommission Experten oder spezialisierte Institute beiziehen und Einvernahmen durchführen.
2 Die administrative Unterstützung der Kommission wird von der Dienststel - le für Gesundheitswesen gewährleistet.
3 Raucherräume
Art. 8 Definition
1 Ein Raucherraum ist ein geschlossener und genügend belüfteter Raum, in welchem es erlaubt ist, zu rauchen, zu dampfen, legalen Cannabis oder andere Rauchprodukte zu konsumieren. *
2 Ein Raucherraum muss an seiner Eingangstüre deutlich als solcher be - zeichnet sein.
Art. 9 Einrichtungsbedingungen
1 Ein Betrieb kann nur unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen einen Raucherraum einrichten: a) der Raucherraum muss auf natürliche Weise oder durch ein geeigne - tes Ventilationssystem genügend belüftet sein; b) er darf nicht Durchgangsort sein; c) er muss klar vom Rest der Anstalt oder des Betriebs abgetrennt und mit einem automatischen System zur Schliessung der Zugangstüre ausgestattet sein; d) * die Fläche soll einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume des Betriebs nicht übersteigen.
2 Die Anstalt oder der Betrieb, welche/r einen Raucherraum einrichtet, muss die Kommission schriftlich darüber informieren und die Massnahmen darle - gen, die zur Erfüllung der Bedingungen aus Absatz 1 getroffen wurden. *
Art. 10 Bestimmung
1 In einem Raucherraum dürfen keine Speisen und Getränke serviert wer - den und keine anderen Dienstleistungen erbracht werden, welche die An - wesenheit von Personal erfordern.
2 Das Verbot aus Absatz 1 bezieht sich nicht auf Dienstleistungen, die direkt und persönlich von einer Person, die im Betrieb eine leitende Stellung im Sinne des Artikels 9 der Bundesverordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) innehat, erbracht werden, unter der Bedingung, dass diese Dienstleistun - gen auch im Nichtraucher-Teil der Anstalt oder des Betriebs angeboten werden. *
3 Andere Dienstleistungen (z. B. Spiele, Musik) dürfen im Rauchenbereich nur dann angeboten werden, wenn sie auch im Rest der Einrichtung angeboten werden. *
4 Sponsoring
Art. 11 Meldung des Sponsorings
1 Der Organisator einer Kultur- oder Sportveranstaltung, die finanziell von einem Hersteller oder Händler von Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren unterstützt wird, meldet das Sponsoring und dessen Modalitäten der Kommission. *
Art. 12 Zulässiges Sponsoring
1 Der Organisator und der Sponsor beachten die von der Kommission zu - handen der zuständigen Behörde erarbeiteten einschlägigen Weisungen der Kommission betreffend das zulässige Sponsoring.
Art. 13 Werbeverbot
1 Während der Veranstaltung soll die Nennung des Namens des Sponsors von keinerlei Werbeverweisen oder Darstellungen von publizistischem Cha - rakter begleitet sein.
5 Kontrollen und Sanktionen
Art. 14 Kontrollen
1 Die Kommission schlägt dem Departement, das für das Gesundheitswe - sen zuständig ist (nachstehend: das Departement), von Fall zu Fall die Dienststellen vor, die berechtigt sind, das Einhalten der vorliegenden Ver - ordnung aufs Beste zu kontrollieren, wie die Dienststelle für Arbeitnehmer - schutz und Arbeitsverhältnisse, die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, die Dienststelle für Handel, Industrie und Arbeit, die Dienststelle für Gesundheitswesen, die Gemeindepolizeien. *
2 Die zuständigen Dienststellen können insbesondere die dem Rauchverbot unterworfenen Orte und die Raucherräume jederzeit und ohne Voranmel - dung kontrollieren.
3 Die Verantwortlichen von öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Betrie - - den Gesetzes beauftragt sind, den Zugang zu ihren Betrieben zu erleich - tern. Namentlich sind dies Mitglieder der Gemeindepolizeien und der Kantonspolizei sowie der kantonalen Verwaltung. *
Art. 15 Verwaltungsmassnahmen
1 Der Staatsrat kann alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geeigneten Massnahmen anordnen.
2 Er kann dem Verantwortlichen einer Anstalt insbesondere anordnen, die erforderlichen technischen Massnahmen zu treffen, um der vorliegenden Verordnung zu entsprechen.
3 Er kann auch die vorübergehende Schliessung eines Betriebs von maxi - mal acht Wochen aus Gründen der wiederholten Nichteinhaltung der Ge - setzesbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung vor Pas - sivrauchen und trotz mehrerer ausgesprochener Bussen anordnen. Dieser Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht. *
Art. 16 Strafmassnahmen
1 Mit einer Busse von 100 bis 200 Franken wird bestraft, wer in Verletzung des in Artikel 134 GG gestellten Verbots Tabakprodukte, E-Zigaretten, Va - porizer, legalen Cannabis und andere Rauchprodukte konsumiert. *
2 Mit einer Busse von 200 bis 5'000 Franken wird der Verantwortliche des geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raumes bestraft, wenn: * a) * er toleriert, dass jemand in Verletzung des in Artikel 134 GG gestell - ten Verbots Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchprodukte konsumiert; b) er einen Raucherraum einrichtet oder betreibt, ohne den in den Arti - keln 8 bis 10 der vorliegenden Verordnung gestellten Anforderungen nachzukommen.
3 Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken wird jede natürliche und/oder juris - tische Person bestraft, die in Verletzung des Artikels 136 GG Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren macht. *
4 Bei strafrechtlichen Sanktionen aufgrund der Absätze 1 und 2 ist das Ver - fahren jenes, welches in den Artikeln 34h bis 34l VVRG vorgesehen ist. Die Behörde, die die Bussen ausspricht, ist das Departement, das für das Ge - sundheitswesen zuständig ist (Art. 159 GG). *
4bis In klaren Fällen erlässt die Gemeindepolizei ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten einen administrativen Strafentscheid in Form eines sum - marisch begründeten Strafbescheids gemäss Artikel 34j VVRG auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels. *
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 * ...
Art. 18 Inkrafttreten
1 Das Departement ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung be -
2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.04.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 17/2009
18.12.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 15 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 16 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 16 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 17 aufgehoben BO/Abl. 52/2013
26.05.2021 01.07.2021 Erlasstitel geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 1 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 2 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 6 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 6 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 6 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 10 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-070
26.05.2021 01.07.2021 Art. 16 Abs. 4 bis eingefügt RO/AGS 2021-070
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.04.2009 01.07.2009 Erstfassung BO/Abl. 17/2009 Erlasstitel 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070 Ingress 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 1 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 1 Abs. 2 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 2 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 2 Abs. 3 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 3 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 4 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 5 Abs. 1 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 6 Abs. 1, a) 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 6 Abs. 1, c) 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 6 Abs. 1, d) 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 6 Abs. 2 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 8 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 9 Abs. 1, d) 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 9 Abs. 2 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 10 Abs. 2 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 10 Abs. 3 26.05.2021 01.07.2021 eingefügt RO/AGS 2021-070
Art. 11 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 14 Abs. 1 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 14 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 14 Abs. 3 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 52/2013
Art. 14 Abs. 3 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 15 Abs. 3 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 52/2013
Art. 16 Abs. 1 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 16 Abs. 2 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 16 Abs. 2, a) 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 16 Abs. 3 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 16 Abs. 4 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 52/2013
Art. 16 Abs. 4 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-070
Art. 16 Abs. 4 bis 26.05.2021 01.07.2021 eingefügt RO/AGS 2021-070
Art. 17 18.12.2013 01.01.2014 aufgehoben BO/Abl. 52/2013
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