Verordnung zur Anerkennung der Diensttreue, Grundausbildung und Pensionierung
Verordnung zur Anerkennung der Diensttreue, Grundausbildung und Pensionierung vom 08.02.2012 (Stand 01.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No - vember 2010; eingesehen die Verordnung über die Besoldung der Angestellten des Staa - tes Wallis vom 10. Juli 1997; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck der Verordnung
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Kompetenzen und Modalitäten im Bereich der Anerkennung der Diensttreue für aktive Mitarbeitende, Lernen - de und Praktikanten, welche ihre Grundausbildung erfolgreich abgeschlos - sen haben sowie von Personen, die in den Ruhestand treten.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung ist anwendbar auf folgende Personalkategori - en: a) Begünstigte A: Angestellte im Monatslohn:
1. Angestellte der kantonalen Verwaltung mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis,
1) Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in der vorliegenden Ver - ordnung gilt in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Verwaltungspersonal der Gerichte und der Staatsanwaltschaft,
3. Kantonales Polizeikorps; b) Begünstigte B: Angestellte im Monatslohn:
1. * Lehrpersonal der kantonalen Schulen; c) Begünstigte C:
1. Personen, welche vom Staatsrat für eine offizielle nebenamtlich ausgeübte Funktion ernannt sind und nicht ihre ganze Arbeits - zeit dieser Tätigkeit widmen; d) Begünstigte D:
1. Vom Staatsrat ernannte Präsidenten von kantonalen Kommis - sionen; e) * Begünstigte E :
1. * Lernende der Kantonsverwaltung, Praktikanten der Berufsfach - schule (EMVS) und Praktikanten Berufsmaturität Wirtschaft (BM-W), welche ihre Grundausbildung erfolgreich abgeschlos - sen haben.
2 Begünstigte A
Art. 3 Festlegung der Dienstjubiläen
1 Anlässlich des 5., 10., 15., 20., 25., 30., 35., 40., und 45. erreichten Dienstjubiläums erhält die betroffene Person eine Anerkennung für die beim Staat Wallis geleisteten Dienstjahre. *
2 Als Jubiläumsjahr, welches Anspruch auf eine Anerkennung der Dienst - treue gibt, wird jenes Ziviljahr betrachtet, in welchem die Person die be - zeichnete Anzahl Dienstjahre erreicht.
3 Die Anerkennung der Diensttreue wird in der Regel im Monat des Dienst - jubiläums gewährt.
Art. 4 Berechnung der Dienstjahre
1 Es werden nur die Dienstjahre berücksichtigt, die in der Walliser Kantons - verwaltung, bei den Kantonalen Schulen im Wallis sowie bei den Justizbe - hörden des Staates Wallis geleistet wurden. Für die regionalen Arbeitsver - mittlungszentren (RAV) werden ebenfalls diejenigen Dienstjahre berück - sichtigt, welche für die Periode geleistet wurden, in welcher sie noch nicht
2 Es zählen auch die Dienstjahre, welche bei der Castalie, der Psychiatri - schen Strukturen des Mittel- und Unterwallis (IPVR), der Walliser Lungenkli - nik (CVP), der HES-SO Wallis sowie bei der Pädagogischen Hochschule Wallis (PHVS) für den Zeitraum als diese Institutionen noch Teil des Staa - tes Wallis waren, geleistet wurden. *
3 Die Berechnung der Dienstjahre beginnt am ersten Tag der Aufnahme der Tätigkeit unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
4 Wenn das Dienstverhältnis während einer bestimmten Zeit nicht mehr be - steht, werden die Jahre des Unterbruchs nicht berücksichtigt.
5 Lehrjahre, Praktika, Tätigkeiten im Stundenlohn, sowie unbezahlter Ur - laub/Sabbatjahre von einem Jahr oder länger gelten nicht als Dienstjahre.
Art. 5 Form der allgemeinen Anerkennung
1 Die Begünstigten A haben einen Anspruch auf eine Anerkennung der Diensttreue in Form von zusätzlichen arbeitsfreien Tagen, gemäss der fol - genden Tabelle: Dienstjahre Anerkennung der Diensttreue
5 Jahre 2 Tage
10 Jahre 5 Tage
15 Jahre 5 Tage
20 Jahre 5 Tage
30 Jahre 5 Tage
35 Jahre 5 Tage
40 Jahre 5 Tage
45 Jahre * 5 Tage
2 Die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden im Verhältnis zum Beschäfti - gungsgrad zum Zeitpunkt des Jubiläums gewährt.
3 Sie werden unabhängig vom jährlichen Ferienanspruch verwaltet und müssen vor dem nächsten Jubiläum bezogen werden.
4 Es besteht die Möglichkeit, beim 10-, 20-, 30- und 40- jährigen erreichten Dienstjubiläum anstelle der zusätzlichen arbeitsfreien Tage, einen Gut - schein im Wert von 800 Franken ausstellen zu lassen. Dieser Gutschein muss im Zusammenhang mit einer Massnahme im Bereich Ausbildung oder Gesundheit stehen. Die Begriffe "Ausbildung und Gesundheit" verstehen sich in einem erweiterten Sinne. *
5 Der Betrag von 800 Franken kann auf die nächsten zwei Jahre ab An - spruch auf Anerkennung der Dienstjahre aufgeteilt werden.
Art. 6 Form der Anerkennung bei 25 Dienstjahren
1 Ein besonderes Augenmerk wird auf das 25. erreichte Dienstjubiläum ge - richtet, welches als besonderes Ereignis in einer beruflichen Laufbahn angesehen wird. *
2 Die Jubilare erhalten 20 zusätzliche arbeitsfreie Tage, die im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt des Jubiläums gewährt werden. Sie werden unabhängig vom jährlichen Ferienanspruch verwaltet und müs - sen vor dem nächsten Dienstjubiläum bezogen werden. * a) * ... b) * ...
3 ... *
4 Um den Bedürfnissen der begünstigten Personen besser gerecht werden zu können, bestehen die Wahlmöglichkeiten zwischen einem Geldbetrag und zusätzlichen arbeitsfreien Tagen. Es sind jedoch nur Tranchen à fünf Tagen möglich; einzelne Tage dürfen nicht bezogen werden. Folgende Vari - anten sind zugelassen: a) wenn der Beschäftigungsgrad höher als 50 Prozent ist, können die Begünstigten wählen zwischen:
1. 20 zusätzliche arbeitsfreie Tage, oder
2. 15 zusätzliche arbeitsfreie Tage und 750 Franken, oder
3. 10 zusätzliche arbeitsfreie Tage und 1'500 Franken, oder
4. 5 zusätzliche arbeitsfreie Tage und 2'250 Franken, oder
5. 3'000 Franken; b) wenn der Beschäftigungsgrad 50 Prozent oder tiefer ist, können die Begünstigten wählen zwischen:
1. 20 zusätzliche arbeitsfreie Tage, oder
2. 15 zusätzliche arbeitsfreie Tage und 375 Franken, oder
3. 10 zusätzliche arbeitsfreie Tage und 750 Franken, oder
4. 5 zusätzliche arbeitsfreie Tage und 1'125 Franken, oder
5. 1'500 Franken.
Art. 6a * Offizielle Feier
1 Ausser unter besonderen Umständen wird eine offizielle Feier in Anwe - senheit des Staatsrates sowie eine kleine Zwischenmahlzeit für die gemäss im protokollarischen Leitfaden aufgeführten Jubilare organisiert. *
1 Bei ihrer Pensionierung infolge Alter oder Gesundheit kommen die Mitar - beitenden in den Genuss einer Anerkennung für die geleisteten Dienste. *
2 Sie erhalten eine Anerkennung im Wert von 500 Franken netto. *
3 Der Dienstchef der in den Ruhestand tritt, erhält eine zusätzliche Anerken - nung im Wert von 1'000 Franken netto. *
4 Für die Anerkennung der geleisteten Dienste organisiert das betroffene Departement ausser unter besonderen Umständen eine Feier, anlässlich derer ein gemeinsames Essen eingenommen wird und die in den Ruhe - stand tretenden Mitarbeitenden gewürdigt werden. Die Einladung zu dieser Feier wird durch den entsprechenden Departementsvorsteher vorgenom - men. *
5 Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass dem Mitarbeitenden bereits die in diesem Artikel vorgesehenen Leis - tungen gewährt wurden. *
Art. 8 Besondere Situationen
1 Bei besonderen Umständen können die freien Tage für die Anerkennung in Geld umgewandelt werden, im Rahmen der für die Empfänger B vorge - sehenen Bestimmungen. Die Dienststelle für Personalmanagement prüft die Gesuche und gibt ihre Vormeinung ab zugunsten des betreffenden De - partementsvorstehers, welcher anschliessend den Entscheid fällt. *
3 Begünstigte B
Art. 9 Festlegung der Dienstjubiläen
1 Anlässlich des 5., 10., 15., 20., 25., 30., 35., 40. und 45. erreichten Dienstjubiläums erhält die betroffene Person eine Anerkennung der Dienst - treue für die beim Staat Wallis geleisteten Dienstjahre. *
2 Als Jubiläumsjahr, welches Anspruch auf eine Anerkennung der Dienst - treue gibt, wird jenes Ziviljahr betrachtet, in welchem die Person die be - zeichnete Anzahl Dienstjahre erreicht.
3 Die Anerkennung der Diensttreue wird in der Regel im Monat des Dienst - jubiläums gewährt.
4 Das Lehrpersonal, das am Ende des Verwaltungsjahres in den Ruhestand tritt, hat Anspruch auf Anerkennung für das 5., 10., 15., 20., 25., 30., 35.,
40., 45. Dienstjahr, insofern das Jubiläumsdatum der 1. September dessel - ben Jahres ist. *
Art. 10 Berechnung der Dienstjahre
1 Angerechnet werden ausschliesslich die Dienstjahre, welche in einer An - stalt, anerkennt durch das Bildungsdepartement geleistet wurden. *
2 Die Berechnung der Dienstjahre beginnt mit dem ersten Tag der Aufnah - me der Tätigkeit beim Staat Wallis, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
3 Wenn das Dienstverhältnis während einer bestimmten Zeit nicht mehr be - steht, werden die Jahre des Unterbruchs nicht berücksichtigt.
4 Unbezahlter Urlaub/Sabbatjahre von einem Jahr oder länger werden für die Festlegung der Dienstjahre nicht berücksichtigt.
Art. 11 Form der allgemeinen Anerkennung
1 Die Begünstigten B haben einen Anspruch auf eine Anerkennung der Diensttreue gemäss der folgenden Tabelle: Dienstjahre Anerkennung der Diensttreue
5 Jahre 200 Franken netto *
10 Jahre 500 Franken netto *
15 Jahre 500 Franken netto *
Dienstjahre Anerkennung der Diensttreue
20 Jahre 500 Franken netto *
30 Jahre 500 Franken netto *
35 Jahre 500 Franken netto *
40 Jahre 500 Franken netto *
45 Jahre * 500 Franken netto *
2 Der Betrag wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums gewährt. Wenn dieser höher als 50 Prozent ist, wird der gesamte Betrag der Anerkennung der Diensttreue zugesprochen. Wenn dieser 50 Prozent oder tiefer ist, so wird der Betrag der Anerkennung der Diensttreue zur Hälfte zugesprochen. *
Art. 12 Form der Anerkennung bei 25 Dienstjahren
1 Ein besonderes Augenmerk wird auf das 25. erreichte Dienstjubiläum ge - richtet, welches als besonderes Ereignis in einer beruflichen Laufbahn angesehen wird. *
2 ... *
3 Die Jubilaren erhalten einen Betrag von 3'000 Franken netto. Der Betrag wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt des Dienstjubilä - ums gewährt. Wenn dieser höher als 50 Prozent ist, wird der gesamte Be - trag der Anerkennung der Diensttreue zugesprochen, d.h. 3'000 Franken netto. Wenn dieser 50 Prozent oder tiefer ist, so wird der Betrag der Aner - kennung der Diensttreue zur Hälfte zugesprochen, d.h. 1'500 Franken net - to. *
Art. 12a * Offizielle Feier
1 Ausser unter besonderen Umständen wird eine offizielle Feier in Anwe - senheit des Staatsrates sowie eine kleine Zwischenmahlzeit für die gemäss im protokollarischen Leitfaden aufgeführten Jubilare organisiert. *
Art. 13 Alters- und gesundheitsbezogene Pensionierung
1 Bei ihrer Pensionierung infolge Alter oder Gesundheit kommen die betrof - fenen Lehrpersonen in den Genuss einer Anerkennung für die geleisteten Dienste. *
2 Sie erhalten eine Anerkennung im Wert von 500 Franken netto. *
3 Für die Anerkennung der geleisteten Dienste organisiert das für die Bil - dung zuständige Departement, ausser unter besonderen Umständen, eine Feier, anlässlich derer ein gemeinsames Essen eingenommen wird und die Lehrpersonen gewürdigt werden. Die Einladung zu dieser Feier wird durch den Departementsvorsteher vorgenommen. *
4 Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass dem Mitarbeitenden bereits die in diesem Artikel vorgesehenen Leis - tungen gewährt wurden. *
4 Begünstigte C
Art. 14 Berechtigte
1 Gelten insbesondere als Begünstigte C: die Registerhalter und ihre Stell - vertreter, die Bieneninspektoren, die Vorsteher der Handelsregisterämter, die Präfekten und Vizepräfekten.
Art. 15 Festlegung des Dienstjubiläums
1 Anlässlich des 30. erreichten Dienstjubiläums erhalten die betroffene Per - sonen eine Anerkennung der Diensttreue für die die beim Staat Wallis ge - leisteten Dienstjahre. *
2 Als Jahr des Dienstjubiläums, welches Anspruch auf eine Anerkennung der Diensttreue gibt, wird jenes Ziviljahr betrachtet, in welchem die Person die bezeichnete Anzahl Dienstjahre erreicht.
Art. 16 Berechnung der Dienstjahre
1 Die Berechnung der Dienstjahre beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit beim Staat Wallis, wobei die Beschäftigung nicht unterbrochen sein darf.
2 Der Begünstigte C muss über mindestens eine Lohnzahlung pro Jahr ver - fügt haben, damit das Dienstjahr berücksichtigt wird.
3 Falls die Beschäftigung unterbrochen wurde, gilt der Tag der Wiederauf - nahme der Arbeit als Beginn der Beschäftigung.
Art. 17 Form der Anerkennung
1 Die Jubilaren erhalten eine Anerkennung im Wert von 400 Franken net - to. *
2 Die erwähnte Anerkennung der Diensttreue wird unabhängig vom Be - schäftigungsgrad gewährt.
Art. 18 Austritt
1 Nach Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten die Begünstigten C eine Aner - kennung im Wert von 400 Franken netto für die dem Staat Wallis erwiese - nen Dienste, falls sie ihre Tätigkeit während mindestens 12 Jahren ausge - übt haben und falls sie nicht bereits eine Anerkennung der Diensttreue für
30 Dienstjahre erhalten haben. *
5 Begünstigte D
Art. 19 Berechtigte
1 Die Begünstigten D sind die Präsidenten der kantonalen Kommissionen, welche vom Staatsrat ernannt wurden und welche ihre Tätigkeit als Präsi - dent während mindestens 12 Jahren ausgeübt haben, mit Ausnahme des Personals der Kantonsverwaltung und des Lehrpersonals des Kantons. *
Art. 20 Austritt
1 Bei ihrem Austritt erhalten die Begünstigten D eine Anerkennung im Wert von 200 Franken netto als Zeichen der Anerkennung für die dem Staat Wal - lis erwiesenen Dienste. *
6 Begünstigte E
Art. 21 Form der Anerkennung
1 Die Begünstigten E erhalten eine Anerkennung im Wert von 200 Franken netto wenn sie ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. *
Art. 22 Ausserordentliche Anerkennung
1 Eine ausserordentliche Anerkennung in der Höhe von 400 Franken netto wird an den besten Lernenden, den besten EMVS-Praktikanten sowie an den besten BM-W Praktikanten verliehen. Die Person mit dem besten Ge - samtdurchschnitt gilt als bester Lernender oder Praktikant. *
Art. 23 Offizielle Feier
1 Am Ende eines Schuljahres kann in Anwesenheit eines Staatsratsmitglie - des eine offizielle Feier und eine kleine Zwischenmahlzeit organisiert wer - den. *
2 Gegebenfalls organisiert das zuständige Departement, durch die Dienst - stelle für Personalmanagement, die Feier und übernimmt sämtliche anfal - lenden Kosten (insbesondere Mahlzeiten, Animation, Anerkennung). *
Art. 24 Anerkennung vom Dienstchef
1 Jeder Dienstchef kann seinen Lernenden und Praktikanten (EMVS / BM- W), welche ihre Ausbildung erfolgreich absolviert haben ein zusätzliches Geschenk überreichen, welches den Wert von 100 Franken/Person nicht übersteigen darf, im Rahmen des Budgets der Dienststelle. *
7 Aufgabenaufteilung
Art. 25 Dienstchefs
1 Die Dienstchefs sind verantwortlich die Liste der Jubilare zu kontrollieren und die Dienststelle für Personalmanagement bei Unstimmigkeiten zu infor - mieren. *
Art. 26 Berechtigte
1 Auf Anfrage ihres Vorgesetzten liefern die von einem Jubiläum oder eines Austritts betroffenen Personen die notwendigen zusätzlichen Unterlagen.
Art. 27 Dienststelle für Personalmanagement
1 Die Dienststelle für Personalmanagement stellt die Überweisung der Aner - kennung sowie die Verwaltung der Personendaten der Kantonsverwaltung sicher und unterstützt die Dienstchefs in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie koordiniert die verschiedenen Tätigkeiten und arbeitet mit den anderen Dienststellen zusammen, insbesondere mit der Staatskanzlei. *
2 Sie ist verantwortlich für die Organisation der Feier der Begünstigten E.
Art. 28 Departemente
1 Die Departemente sind für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Or - ganisation der Abschiedsfeiern zuständig, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Personalmanagement.
Art. 29 Bildungsdepartement *
1 Das Bildungsdepartement erstellt die Liste der Schulen, die in den Ge - nuss der Anerkennung der Diensttreue gelangen. Es stellt die Verwaltung der Dienstjahre des Lehrkörpers sicher und bestimmt die Jubilare. Es leitet diese Angaben an die Dienststelle für Personalmanagement weiter.
Art. 30 Gerichte und Staatsanwaltschaft
1 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft stellen die Verwaltung der Dienstjahre sicher und bestimmen die Jubilare. Sie leiten diese Angaben an die Dienststelle für Personalmanagement weiter.
Art. 31 Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist zuständig für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation der Feierlichkeiten für die Jubilare, die im protokollari - schen Leitfaden des Staatsrates festgelegt sind. *
8 Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 32 Verschiedene Bestimmungen
2 Die gesetzlichen Bestimmungen über Sozialversicherungsabgaben und die Besteuerung sind auf die Beträge der Anerkennungen, die die Begüns - tigten erhalten, anwendbar. *
Art. 33 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt rückwir - kend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Sie hebt alle früheren und ihr widersprechenden Bestimmungen und Ent - scheide auf, insbesondere die Weisungen zur Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung vom 24. August 2005 und deren Änderungen vom 12. August 2009.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.02.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 7/2012
20.06.2018 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1, b), 1. geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1, e), 1. geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 4 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "45 Jahre" eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 5 Abs. 4 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 6 Abs. 2, a) aufgehoben BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 6 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 6a eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 7 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 7 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 9 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "45 Jahre" eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 12a eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 13 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 13 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 13 Abs. 3 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 13 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 20 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 22 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 23 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 24 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 29 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.01.2018 Art. 31 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
02.06.2021 01.01.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 5 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 6a Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 7 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 7 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-072
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.06.2021 01.01.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "5 Jahre" / "Anerkennung der Diensttreue" geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "10 Jahre" / "Anerkennung der Diensttreue" geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "15 Jahre" / "Anerkennung der Diensttreue" geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "20 Jahre" / "Anerkennung der Diensttreue" geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "30 Jahre" / "Anerkennung der Diensttreue" geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "35 Jahre" / "Anerkennung der Diensttreue" geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "40 Jahre" / "Anerkennung der Diensttreue" geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "45 Jahre" / "" geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 12a Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 13 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 19 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-072
02.06.2021 01.01.2021 Art. 32 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2021-072
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 08.02.2012 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 7/2012
Art. 2 Abs. 1, b), 1. 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 2 Abs. 1, e) 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 2 Abs. 1, e), 1. 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 3 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 3 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 4 Abs. 2 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 4 Abs. 2 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "45 Jahre"
20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 5 Abs. 4 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 5 Abs. 4 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 6 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 6 Abs. 2 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 6 Abs. 2, a) 20.06.2018 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 26/2018
Art. 6 Abs. 2, b) 20.06.2018 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 26/2018
Art. 6 Abs. 3 20.06.2018 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 26/2018
Art. 6a 20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 6a Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 7 20.06.2018 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 7 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 7 Abs. 2 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 7 Abs. 2 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 7 Abs. 3 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 7 Abs. 3 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 7 Abs. 4 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 7 Abs. 5 20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 8 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 9 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 9 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 9 Abs. 4 20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 10 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "5 Jahre" /
"Anerkennung der Diensttreue"
02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "10
Jahre" / "Anerkennung der Diensttreue"
02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "15
Jahre" / "Anerkennung der Diensttreue"
02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "20
Jahre" / "Anerkennung der Diensttreue"
02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "30
Jahre" / "Anerkennung der Diensttreue"
02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "35
Jahre" / "Anerkennung der Diensttreue"
02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "40
Jahre" / "Anerkennung der Diensttreue"
02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "45 Jahre"
20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 11 Abs. 1, Tabelle, "45
Jahre" / ""
02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 11 Abs. 2 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 12 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 12 Abs. 2 20.06.2018 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 26/2018
Art. 12 Abs. 3 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 12a 20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 12a Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 13 20.06.2018 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 13 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 13 Abs. 2 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 13 Abs. 2 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 13 Abs. 3 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 13 Abs. 3 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 13 Abs. 4 20.06.2018 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 15 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 17 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 17 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 18 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 18 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 19 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 20 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 20 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 21 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 21 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 22 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 22 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 23 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 23 Abs. 2 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 23 Abs. 2 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 24 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 25 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 27 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 29 20.06.2018 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 29 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 31 Abs. 1 20.06.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 32 Abs. 1 02.06.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-072
Art. 32 Abs. 2 02.06.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-072
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