Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen
Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) vom 17.03.2011 (Stand 01.05.2021) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 40 Absatz 1 und 42 Absatz
1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Beteiligung des Staates an juristischen Personen.
2 Es findet zudem analog Anwendung auf die Beteiligungen des Staates an Einrichtungen, die keine Rechtspersönlichkeit aufweisen, soweit die Merk - male dieser Einrichtungen diesbezüglich kein Hindernis darstellen.
3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, die auf die betroffenen juristischen Personen anwendbar sind. *
Art. 2 Begriffe
1 Als Beteiligung im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligung des Staates an privatrechtlichen oder öf - fentlich-rechtlichen juristischen Personen.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funk - tion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Beteiligung des Staates kann zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen des Staates gehören.
3 Ebenfalls als Beteiligung betrachtet wird die Beteiligung des Staates in der Oberleitung oder in der Generalversammlung, ohne finanzielle Verpflich - tung. *
4 Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 13. November
1995 stellen keine Beteiligungen dar.
Art. 2a * Definitionen
1 Der Staatsrat legt die wichtigen Beteiligungen fest.
2 Als wichtige Beteiligungen gelten jene: a) deren Nominalwert eine Million Franken übersteigt und bei denen der Staat über mindestens einen Vertreter in der Generalversammlung oder der Oberleitung verfügt; b) deren politische, wirtschaftliche, finanzielle oder soziale Bedeutung sich in eine strategische Stossrichtung des Staatsrates einfügt.
3 Beteiligungen, die keinem der Kriterien von Absatz 2 dieses Artikels genü - gen, werden als Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung betrachtet.
2 Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen
Art. 3 Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit zum Erwerb einer Beteiligung liegt im Rahmen ihrer je - weiligen ordentlichen finanziellen Zuständigkeiten beim Grossen Rat oder beim Staatsrat.
2 Die für die Zuständigkeit massgebende Ausgabe umfasst: * a) * die Kosten für den Erwerb der Beteiligung; b) * die Kosten allfälliger Subventionen des Staates an die juristische Per - son und zwar für eine Dauer von 4 Jahren ab dem Zeitpunkt des Er - werbs.
3 Wenn die Statuten der betroffenen juristischen Person eine allfällige Ver - pflichtung zur Vornahme von zusätzlichen Kapitaleinlagen vorsehen, wer - den die möglichen Kosten im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung für die Bestimmung der Zuständigkeit ebenfalls berücksichtigt.
4 Die Zuständigkeit zur Veräusserung einer Beteiligung wird aufgrund des geschätzten Wertes der Beteiligung gemäss den ordentlichen Kriterien der finanziellen Kompetenz analog geregelt.
5 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des mit den Finanzen beauftrag - ten Departements im Zusammenhang mit der Verwaltung und Anlage von Finanzvermögen.
Art. 4 Voraussetzungen für den Erwerb
1 Der Staat kann eine Beteiligung des Verwaltungsvermögens nur dann er - werben, wenn an diesem Erwerb ein öffentliches Interesse besteht und wenn die Grundsätze der Geschäftsführung und des Finanzhaushalts ein - gehalten werden (namentlich Leistungsfähigkeit, Zweckmässigkeit, Spar - samkeit und Wirtschaftlichkeit).
2 Der Erwerb einer Beteiligung des Finanzvermögens muss vernünftigen Ansprüchen der Sicherheit und des Ertrags genügen.
Art. 5 Voraussetzungen für die Veräusserung
1 Wenn die Bedingungen für den Erwerb einer Beteiligung des Verwaltungs - vermögens nicht mehr erfüllt sind, wird die Beteiligung nach Übertragung ins Finanzvermögen veräussert, es sei denn, die Beibehaltung im Finanz - vermögen wäre unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und des Ertrags gerechtfertigt.
2 Die Veräusserung einer Beteiligung des Finanzvermögens muss vernünfti - gen Ansprüchen der Sicherheit und des Ertrags genügen.
Art. 6 Schaffung, Auflösung und Zusammenlegung von juristischen
Personen
1 Die Schaffung und die Auflösung einer juristischen Person durch den Staat unterliegen den gleichen Bedingungen wie der Erwerb beziehungs - weise die Veräusserung von Beteiligungen des Verwaltungsvermögens.
2 Für die öffentlich-rechtlichen juristischen Personen bleiben die Anforderun - gen im Zusammenhang mit der Sondergesetzgebung vorbehalten. *
3 In diesem Rahmen richtet der Staat ein besonderes Augenmerk auf die Zusammenlegung oder Fusion von juristischen Personen mit ähnlicher Ziel - setzung.
3 Vertretung des Staates
3.1 Allgemeines
Art. 7 Controllingstrategie *
1 Bei Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden die mit der Beteili - gung verfolgten strategischen und finanziellen Ziele vom Staatsrat festge - legt.
2 Diese Ziele werden regelmässig neu beurteilt und angepasst.
Art. 8 Ausübung der Beteiligungsrechte
1 Der Staatsrat achtet auf die zweckmässige Ausübung der Beteiligungs - rechte des Staates.
3.2 Vertretung in Oberleitungsorganen
Art. 8a * Definition
1 Als Vertreter des Staates in Oberleitungsorganen gelten: a) die vom Staatsrat zur Ernennung in die Oberleitung vorgeschlagenen Personen; b) die direkt vom Staatsrat ernannten Personen.
Art. 9 Grundsatz
1 Der Staatsrat prüft, ob es möglich, sinnvoll oder notwendig ist, dass der Staat im Oberleitungsorgan der betroffenen juristischen Person vertreten ist, namentlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen des Privatrechts und/oder des öffentlichen Rechts, welche auf die betreffende juristische Person anwendbar sind.
2 Wenn der Staat eine mehrheitliche oder wichtige Beteiligung hält, muss er zwingend vertreten sein.
3 Wenn der Grundsatz einer Vertretung beschlossen wird, setzt der Staats - rat unter Beachtung der in den Artikeln 10 bis 12 genannten Bedingungen die Vertreter des Staates ein und beruft sie ab, beziehungsweise schlägt der Generalversammlung oder der Oberleitung die Ernennung oder Abbe - rufung der Vertreter des Staates vor. *
4 ... *
Art. 10 Auswahlkriterien *
1 Die Vertreter des Staates werden namentlich gemäss folgenden Kriterien ausgewählt: * a) berufliche Fähigkeiten und Erfahrungen; b) persönliche Fähigkeiten; c) Verfügbarkeit; d) Unabhängigkeit und Fehlen von Interessenkonflikten.
2 Werden die betroffenen juristischen Personen vom Staat bedeutend sub - ventioniert, müssen dessen Vertreter von der oder dem für die Subventi - onsgewährung zuständigen Behörde oder Organ unabhängig sein.
3 Der Staatsrat kann, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der betroffe - nen juristischen Person, eine Liste mit zusätzlichen spezifischen Kriterien für die betreffende Funktion erstellen. *
Art. 11 * ...
Art. 12 Dauer und Beendigung des Mandats
1 Die Vertreter des Staates werden für die in den anwendbaren statutari - schen und gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Dauer oder in Erman - gelung solcher Bestimmungen für eine Dauer von 4 Jahren ernannt und sind wieder wählbar. Die Mandatsdauer ist allerdings auf maximal 12 Jahre begrenzt, ausser wenn das Mandat als Vertreter des Staates mit einer Funktion innerhalb des Staates zusammenhängt. *
1 bis Für Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung wird das Mandat der Vertreter des Staates stillschweigend erneuert. *
1 ter Werden die Vertreter des Staates während der Ausübung ihres Manda - tes ins Präsidium der juristischen Person ernannt, ist die gesamte Mandats - dauer auf maximal 16 Jahre begrenzt. *
1 quater Die Mandatsdauer der Vertreter des Staates, die eine Magistratsfunk - tion ausgeübt haben, ist auf 4 Jahre nach Niederlegung ihrer Funktion in - nerhalb des Staates begrenzt. *
2 Die Vertreter werden im Anschluss an die erste Sitzung des höchsten Or - gans nach jenem Kalenderjahr, in dem sie das vollendete 70. Altersjahr er - reichen, von Amtes wegen ihres Mandats enthoben.
3 Die Vertreter können jederzeit vom Staatsrat von ihrem Auftrag entbunden werden. *
4 Die Vertreter können auch beantragen, von ihrem Auftrag entbunden zu werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen und ihre Rolle als Vertreter nicht mit einer Funktion innerhalb des Staates verbunden ist. *
5 ... *
Art. 13 Pflichten der Vertreter
1 Die Vertreter des Staates verteidigen im Prinzip in Übereinstimmung mit den Interessen der juristischen Person das öffentliche Interesse und wa - chen über die Einhaltung der vom Staatsrat festgelegten strategischen und finanziellen Ziele. *
2 Wenn nötig, müssen sie Weisungen anfordern. Gegebenenfalls kann der Staatsrat solche Weisungen auch von Amtes wegen erteilen.
3 Die Vertreter berichten regelmässig über ihre Verwaltungstätigkeit.
4 ... *
5 Die Vertreter müssen in den Ausstand treten, wenn die Umstände an ihrer Unbefangenheit zweifeln lassen.
Art. 14 Auftragsschreiben *
1 Die Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Vertretern werden in ei - nem Auftragsschreiben festgelegt. Dieses dient als Nachtrag zum Pflichten - heft, wenn die Vertreter beim Staat Wallis angestellt sind. *
2 Diese Dokumente beschreiben insbesondere: a) die strategischen und finanziellen Zielsetzungen, die der Staat mit der Beteiligung verfolgt; b) die Modalitäten, nach denen die Vertreter über ihre Verwaltungstätig - keiten berichten; c) die Verpflichtung, wenn nötig Weisungen anzufordern; d) die eventuelle Möglichkeit des Staates, von Amtes wegen Weisungen zu erteilen; e) den Umfang der Vertretungsvollmacht; f) die Fragen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit; g) die Entschädigungsmodalitäten.
3 Gestützt auf die von den Departementen übermittelten Informationen ak - tualisiert die Staatskanzlei das Register der Auftragsschreiben. *
Art. 15 Entschädigung
1 Die Entschädigung, die von der juristischen Person an die Vertreter, deren Arbeitgeber nicht der Staat ist, entrichtet wird, können diese behalten.
2 Ohne gegenteilige vertragliche Bestimmungen leistet der Staat keine zu - sätzliche Entschädigung zugunsten seiner Vertreter.
3 Die Entschädigung, die von der juristischen Person an die Vertreter, deren Arbeitgeber der Staat ist, entrichtet wird, muss an den Staat zurückvergütet werden, mit Ausnahme der Beträge, die als Spesenentschädigungen be - zahlt werden.
4 Der Staatsrat veröffentlicht jährlich die Entschädigung, die von der juristi - schen Person an die Vertreter des Staates in der Oberleitung der Beteili - gungen entrichtet wird. *
Art. 16 Liste der Vertreter
1 Die Staatskanzlei aktualisiert die Liste der Vertreter des Staates in der Oberleitung der juristischen Personen.
2 Diese Liste nennt das Departement und die betroffene Dienststelle und ist öffentlich zugänglich.
3 Die Liste wird auf der Website des Staates Wallis auf dem neuesten Stand gehalten. *
Art. 17 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
1 Unter dem Aspekt der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit werden die Ver - treter grundsätzlich als Amtsträger im Sinne des Gesetzes über die Verant - wortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 betrachtet, und die Bestimmungen dieses Gesetzes sind daher anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes- oder Kantonsrechts und insbesondere jene, die eine primäre Verantwortlichkeit der Vertreter vorsehen.
3 Der Staat achtet darauf, dass er und seine Vertreter gegen zivilrechtliche Ansprüche versichert sind.
3.3 Vertretung des Staates in den Generalversammlungen *
Art. 18 Grundsatz
1 Grundsätzlich lässt sich der Staat in allen Generalversammlungen von ju - ristischen Personen, an denen er beteiligt ist, vertreten.
2 Ausnahmen sind zulässig, wenn diese Vertretung offensichtlich kein we - sentliches Interesse für den Staat darstellt.
Art. 19 Zuständigkeit und Modalitäten
1 Die Vertreter des Staates sowie deren Stellvertreter werden vom Staatsrat ernannt.
2 Der Staatsrat kann diese Zuständigkeit an das betroffene Departement delegieren.
Art. 20 Auswahl der Vertreter
1 Die Vertreter des Staates und deren Stellvertreter sind im Allgemeinen Magistraten oder Mitarbeiter des betroffenen Departements.
2 Sie müssen ausreichende Kenntnisse und berufliche Erfahrung aufwei - sen.
3 Sie müssen von den Vertretern des Staates in der Oberleitung der juristi - schen Person unabhängig sein.
4 Beobachtung der Beteiligungen
Art. 21 Beziehungen zu den Vertretern in den Oberleitungsorganen
1 Der Staatsrat trifft sich mit den Vertretern des Staates so oft er dies für nötig hält, mindestens jedoch einmal pro Jahr für wichtige Beteiligungen und mindestens einmal während der Mandatsdauer für Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung. *
1 bis Die Besprechungen mit den Vertretern können mittels Staatsratsent - scheid an das zuständige Departement delegiert werden. *
2 Jede Partei muss um zusätzliche Besprechungen ersuchen, wenn dies notwendig oder wünschenswert ist.
3 Anlässlich dieser Besprechungen müssen insbesondere nachfolgende Themen behandelt werden: a) Mitteilung der aktuellen strategischen und/oder finanziellen Zielset - zungen durch den Staat; b) Bericht der Vertreter über die Umsetzung der vorerwähnten Zielset - zungen; c) * Berichterstattung der Vertreter über Situationen, bei denen die Inter - essen des Staates von jenen der juristischen Person abweichen könnten; d) allgemeiner Bericht der Vertreter über ihre Tätigkeit und über die Si - tuation der juristischen Person; e) Mitteilung aller Situationen mit Interessenkonflikten durch die Vertre - ter; f) Mitteilung der Entschädigung (Gehalt, Honorare, Sitzungsgelder usw.) und der Spesenentschädigungen, die durch die juristische Person ausgeschüttet wurden, sowie der anderen mit ihr eingegangenen ver - traglichen Bedingungen durch die Vertreter.
4 Die Besprechungen bilden Gegenstand von schriftlichen Protokollen, die gemäss einer Standardvorlage erstellt werden.
5 Die Mitteilungen durch die Vertreter finden unter Beachtung des zwingen - den Rechts statt.
Art. 22 Beziehungen mit den Vertretern in der Generalversammlung
1 Die für die Bezeichnung der Vertreter zuständige Behörde gibt diesen die Abstimmungsinstruktionen für die Generalversammlung.
2 Im Anschluss an diese erstatten die Vertreter der Behörde Bericht, wenn die Instruktionen von der Versammlung nicht berücksichtigt worden sind.
Art. 23 Controllingbericht über wichtige Beteiligungen *
1 Die Departemente, die für wichtige Beteiligungen des Staates zuständig sind, haben alljährlich einen Controllingbericht zuhanden des Staatsrates zu erstellen. Dieser standardisierte Bericht (Reporting-System) muss die hauptsächlichen Informationen über die besagten Beteiligungen (Ziel der Beteiligung, Umfang der finanziellen Verpflichtung, Schlüsselindikatoren über den Betrieb, wichtige Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Stra - tegie des Eigentümers und der juristischen Person, Risikoevaluation usw.) enthalten. *
2 Gegebenenfalls schlagen sie den zuständigen Behörden die nötigen Kor - rekturmassnahmen vor.
3 Ausnahmen zu diesem Artikel sind zulässig, wenn in Spezialgesetzen be - reits ein Aufsichtsdispositiv vorgesehen ist oder die Entrichtung von Sub - ventionen im Rahmen einer Beteiligung Gegenstand von Leistungsaufträ - gen mit jährlichen Controllingberichten ist, sofern die Berichte die in Absatz
1 erwähnten Informationen enthalten. *
Art. 24 Verwaltung der Beteiligungspapiere *
1 Die Verwaltung der Beteiligungspapiere obliegt dem für die Finanzen zu - ständigen Departement. *
Art. 25 Information des Grossen Rates
1 Der Staatsrat berichtet dem Grossen Rat alljährlich über den Verlauf der wichtigen Beteiligungen, für die kein Bericht gemäss Spezialgesetzgebung vorgesehen ist. *
Art. 26 * ...
Art. 27 Revision
1 Der Staat achtet darauf, dass die juristischen Personen, an denen er be - teiligt ist, über einen externen Revisor verfügen, der über die für die Erfül - lung seiner Aufgaben notwendigen Qualifikationen verfügt.
2 Die Berichte der externen Revisoren werden durch die Vertreter des Staa - tes an das betroffene Departement übermittelt. *
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Übergangsbestimmungen
1 Die Bestimmungen über die allgemeinen und besonderen Kriterien für die Auswahl der Vertreter des Staates sind fortlaufend bei den Bezeichnungen und Erneuerungen der Vertreter des Staates anwendbar, spätestens aber vier Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
2 Die Bestimmungen über die Ausarbeitung der strategischen und finanziel - len Zielsetzungen, die Erstellung von Auftragsschreiben oder von Nachträ - gen zu den Pflichtenheften sind fortlaufend bei den Bezeichnungen und Er - neuerungen der Vertreter des Staates anwendbar, spätestens aber nach ei - nem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
3 Die Bestimmungen über die Dauer und das Ende des Mandats der Vertre - ter des Staates sind spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegen - den Gesetzes anwendbar.
Art. 29 Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Re - glements- und Weisungsweg.
Art. 30 Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Ge - setzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.03.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 15/2011,
52/2011
14.11.2019 01.05.2021 Art. 1 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 2 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 2a eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 3 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 3 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 7 Titel geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 8a eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 10 Titel geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 10 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 11 aufgehoben RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 12 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 12 Abs. 1 ter eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 12 Abs. 1 quater eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 12 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 12 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 13 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 14 Titel geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.11.2019 01.05.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 15 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 16 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2021-054,
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14.11.2019 01.05.2021 Titel 3.3 geändert RO/AGS 2021-054,
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14.11.2019 01.05.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 21 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 21 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 23 Titel geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 23 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 24 Titel geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 24 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 25 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 26 aufgehoben RO/AGS 2021-054,
2021-055
14.11.2019 01.05.2021 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.03.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 15/2011,
52/2011
Art. 1 Abs. 3 14.11.2019 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 2 Abs. 3 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 2a 14.11.2019 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 3 Abs. 2 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 3 Abs. 2, a) 14.11.2019 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 3 Abs. 2, b) 14.11.2019 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 6 Abs. 2 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 7 14.11.2019 01.05.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 8a 14.11.2019 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 9 Abs. 3 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 9 Abs. 4 14.11.2019 01.05.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 10 14.11.2019 01.05.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 10 Abs. 1 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 10 Abs. 3 14.11.2019 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 11 14.11.2019 01.05.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 12 Abs. 1 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 12 Abs. 1 bis 14.11.2019 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 12 Abs. 1 ter 14.11.2019 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 12 Abs. 1 quater 14.11.2019 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 12 Abs. 3 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 12 Abs. 4 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 12 Abs. 5 14.11.2019 01.05.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 13 Abs. 1 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 13 Abs. 4 14.11.2019 01.05.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 14 14.11.2019 01.05.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 14 Abs. 1 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 14 Abs. 3 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 15 Abs. 4 14.11.2019 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 16 Abs. 3 14.11.2019 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055 Titel 3.3 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 21 Abs. 1 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 21 Abs. 1 bis 14.11.2019 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 21 Abs. 3, c) 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 23 14.11.2019 01.05.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 23 Abs. 1 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 23 Abs. 3 14.11.2019 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 24 14.11.2019 01.05.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 24 Abs. 1 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
Art. 25 Abs. 1 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
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Art. 26 14.11.2019 01.05.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-054,
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Art. 27 Abs. 2 14.11.2019 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-054,
2021-055
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