Beschluss betreffend die beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten
Beschluss betreffend die beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten vom 18.12.2013 (Stand 01.04.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom
23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG); eingesehen das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März
2011 (PsyG); eingesehen das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. Sep - tember 2016 (GesBG); eingesehen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom
15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG) und dessen Ausführungsbe - stimmungen; eingesehen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psycho - tropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) und dessen Ausführungsbestimmungen; eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020 (GG) und dessen Ausführungsbestimmungen, insbesondere was die Ausübung und die Be - aufsichtigung der Gesundheitsberufe, den Betrieb von Krankenanstalten und -institutionen; eingesehen die Heilmittelverordnung vom 4. März 2009 und die Verordnung über biomedizinische Forschung am Menschen vom 4. März 2009; eingesehen Artikel 88 und folgende des Gesetzes über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun - gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar); auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, * beschliesst: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Der vorliegende Beschluss legt die zu beziehenden Gebühren und Spe - sen, insbesondere die Anwendung des Bundesgesetzes über die universi - tären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG) und das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 und dessen Ausfüh - rungsbestimmungen, fest.
2 Für die im vorliegenden Beschluss nicht vorgesehenen Fälle finden sinn - gemäss die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar), sowie die Bestimmungen über die Entschädi - gung der Experten und Mitglieder von Kommissionen Anwendung.
Art. 2 Zuständige Behörde
1 Sofern kein besonderes Gesetz Gegenteiliges vorsieht, ist das Departe - ment für Gesundheit, Soziales und Kultur (nachfolgend: das Departement) befugt, die Gebühren, die in diesem Beschluss aufgeführt sind, zu erheben. Etwaige kantonale Stempelabgaben werden zusätzlich erhoben.
2 Gebührentarif
2.1 Gesundheitsberufe
Art. 3 Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung für die Ge -
sundheitsberufe
1 Nach Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung im Sinne des Bun - desgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG) werden folgende Gebühren erhoben: a) * Ärzte mit einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung(der obligatorische Ausbildungs - kurs über die Kenntnisse des Walliser Gesund - heitssystems, der von der Dienststelle für Ge - sundheitswesen organisiert wird, ist darin enthal - ten) Fr. 700
a bis ) * Apotheker, Zahnärzte und Chiropraktoren mit ei - ner Bewilligung zur selbstständigen Berufsaus - übung Fr. 600 b) Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Chiropraktoren mit einer Bewilligung zur unselbstständigen Be - rufsausübung Fr. 600 Fr. 200 d) Änderung der befristeten Bewilligung als Assistenzzahnarzt nach altem Recht in eine un - befristete Bewilligung zur unselbstständigen Be - rufsausübung Fr. 200 e) Verlängerung der Bewilligung Fr. 150 f) * Verlängerung einer Bewilligung für die medizini - schen Berufe, einschliesslich der Prüfung durch g) * Obligatorischer Kurs zur Kenntnis des Walliser Gesundheitssystems, organisiert von der Dienst - stelle für Gesundheitswesen Fr. 100
2 Wenn eine Gesundheitsfachperson, die bereits eine Bewilligung besitzt, aufgrund einer Statusänderung eine neue Bewilligung verlangt, wird die entsprechende Gebühr erhoben.
3 Für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird eine Gebühr von 90 Franken erhoben. Diese ist im Voraus zu entrichten.
Art. 4 Erteilung einer Bewilligung für die übrigen Gesundheitsberufe
1 Für die Erteilung einer Bewilligung der übrigen Gesundheitsberufe im Sin - ne des das Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 werden folgende Gebühren erhoben: a) Ambulanzpersonal, Ernährungsberater, Drogis - ten, Ergotherapeuten, Dentalhygieniker, Pflege - fachfrauen/-männer, Logopäden/Orthophonisten, Optiker, Osteopathen, Fusspfleger/Podologen, Physiotherapeuten, Hebammen Fr. 400 b) Psychologen/Psychotherapeuten Fr. 400 c) Verlängerung der Bewilligung Fr. 150
2.2 Krankenanstalten und -institutionen
Art. 5 Erteilung einer Betriebsbewilligung
1 Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des Gesundheits - gesetzes werden die folgenden Gebühren erhoben: a) Spitäler:
1. Eröffnung der Einrichtung Fr. 1'500 bis 3'000
2. Änderung der Bewilligung Fr. 1'500
3. Erneuerung der Bewilligung Fr. 500 bis 1'500
4. Inspektion Fr. 1'000 b) Pflegeheime für Betagte, Tages- und Nachtpflegestrukturen sowie andere Strukturen, die Langzeitpflege anbieten und bewilligungs - pflichtig sind:
1. Betriebsbewilligungsverfahren Fr. 1'000 bis
2'000
2. Inspektion Fr. 500 c) * Organisation von Pflege und Haushaltshilfe:
1. Betriebsbewilligungsverfahren Fr. 1'000 bis
2'000
2. Inspektion Fr. 500 d) Heilbäder:
1. Eröffnung der Einrichtung Fr. 1'000 bis 2'000
2. Änderung der Bewilligung Fr. 200 bis 500
3. Erneuerung der Bewilligung Fr. 500 bis 1'000
4. Inspektion Fr. 500 e) Spitälern angegliederte medizinisch-technische Institute:
1. Eröffnung der Einrichtung Fr. 1'000 bis 3'000
2. Änderung der Bewilligung Fr. 200 bis 500
3. Erneuerung der Bewilligung Fr. 500 bis 1'000
4. Inspektion Fr. 500 bis 1'000
f) Laboratorien für medizinische Analysen:
1. Eröffnung der Einrichtung Fr. 1'000
2. Änderung der Bewilligung Fr. 200 bis 500
3. Erneuerung der Bewilligung Fr. 500
4. Inspektion Fr. 500 g) Einrichtungen, die ambulante Leistungen erbringen:
1. Eröffnung der Einrichtung Fr. 1'000
2. Änderung der Bewilligung Fr. 200 bis 500
3. Erneuerung der Bewilligung Fr. 500
4. Inspektion Fr. 1'000 h) Zahnkliniken:
1. Eröffnung der Einrichtung Fr. 1'000
2. Änderung der Bewilligung Fr. 200 bis 500
3. Erneuerung der Bewilligung Fr. 500
4. Inspektion Fr. 1'000
2 Kleinere Anpassungen der Betriebsbewilligung: Fr. 100 bis 200 *
Art. 5a * Verfahren betreffend die obligatorische Krankenpflegeversiche -
rung
1 Im Rahmen der Verfahren betreffend die obligatorische Krankenpflege- versicherung (Art. 46 und 47 KVG) werden die folgenden Gebühren einge - zogen: a) Genehmigung einer Tarifvereinbarung Fr. 500 b) Verlängerung eines Tarifs ohne Tarifvereinbarung Fr. 500 c) Festsetzung eines Tarifs Fr. 2'000
2 Die Gebühren werden solidarisch zwischen den beiden Parteien je zur Hälfte aufgeteilt.
3 Es kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden, die gesamte oder ein Teil der Gebühr einzuziehen.
2.3 Arzneimittel und Medizinprodukte
Art. 6 Erteilung einer Betriebsbewilligung
1 Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des Gesundheits - gesetzes werden die folgenden Gebühren erhoben: a) öffentliche Apotheke Fr. 600 b) Apotheke einer Einrichtung oder Institution Fr. 600 bis 1'000 c) Privatapotheke in einer Arztpraxis Fr. 300 d) Drogerie Fr. 500 e) Änderung der Betriebsbewilligung Fr. 500 f) Inspektion der nachträglichen Kontrolle von Me - dizinprodukten gemäss Artikel 24 der Medizin - produkteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV) Fr. 180/Stunde
Art. 7 Andere Bewilligungen
1 Nach der Erteilung anderer Bewilligungen aus dem Gesundheitsgesetz oder einem anderen kantonalen oder eidgenössischen Gesetz werden die folgenden Gebühren erhoben: a) Bewilligung für den Versandhandel Fr. 250 b) Bewilligung für das Lagern von Blut Fr. 250 c) Erneuerung der Bewilligung für das Lagern von Blut Fr. 125 d) Bewilligung für Spitäler, um für die Behandlung notwendigen Betäubungsmittel anzuschaffen, aufzubewahren und zu verwenden Fr. 200 e) Änderung der Bewilligung Fr. 100 f) Verlängerung der Bewilligung Fr. 100 g) Andere Bewilligungen oder Bescheinigungen, die von der kantonalen oder eidgenössischen Ge - setzgebung vorgesehen sind Fr. 150 bis 1'000
2.4 Forschung am Menschen
Art. 8 Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Biobank zu For -
schungszwecken
1 Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Biobank gemäss Ge - sundheitsgesetz werden die folgenden Gebühren erhoben: a) Bewilligung Fr. 500 b) Änderung der Bewilligung Fr. 200 c) Verlängerung der Bewilligung Fr. 200
2.5 Hotellerie und Restaurationsbetriebe
Art. 9 Passivrauchen
1 Für die Kontrollen zum Rauchverbot in Hotel- und Restaurantbetrieben, welche die Dienststelle für Gesundheitswesen im Sinne des Gesundheits - gesetzes durchführt, werden die folgenden Gebühren erhoben: a) Kontrolle mit Bericht nach einem Gesetzesver - stoss gegen den Schutz vor Passivrauchen Fr. 300
2.5a Medizinisch-technische Grossgeräte *
Art. 9a * Gesuch auf Zulassung zum Betrieb von medizinisch-techni -
schen Grossgeräten
1 Für die Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung zum Betrieb von medizi - nisch-technischen Grossgeräten im Sinne des Gesundheitsgesetzes wer - den folgende Gebühren erhoben: a) Prüfung des Gesuchs und Erteilung oder Ableh - nung der Zulassung Fr. 2'000
2.6 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 Inspektionen und Kontrollen
1 Für nicht ausdrücklich vorgesehene Inspektionen und Kontrollen erhebt das Departement eine Gebühr, die den effektiven Kosten entspricht. Diese Gebühr wird stets erhoben, wenn ein Einsatz angefordert oder provoziert wird: 180 Franken pro Stunde.
Art. 11 Besondere Leistungen
1 Gebühren für besondere Leistungen werden dann erhoben, wenn die Arbeit die gewöhnliche Geschäftstätigkeit überschreitet: 180 Franken pro Stunde.
2 Entscheidungen, die nicht in einer anderen Bestimmung festgelegt sind: Fr. 100 bis 1’000. *
3 Schlussbestimmungen
Art. 12 Schlussbestimmungen
1 Alle Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Beschluss stehen, werden aufgehoben, namentlich der Beschluss betreffend die beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten und Gebühren vom 26. März
1997.
2 Das Departement wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses betraut, der im Amtsblatt veröffentlicht wird und am 1. Januar 2014 in Kraft tritt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2013
19.10.2016 01.01.2017 Art. 5a eingefügt BO/Abl. 44/2016
21.11.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2018-067
21.11.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1, a bis ) eingefügt RO/AGS 2018-067
29.05.2019 01.07.2019 Art. 3 Abs. 1, f) eingefügt RO/AGS 2019-051
29.05.2019 01.07.2019 Art. 3 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 2019-051
29.05.2019 01.07.2019 Art. 5 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2019-051
29.05.2019 01.07.2019 Art. 5 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2019-051
29.05.2019 01.07.2019 Art. 11 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2019-051
14.04.2021 01.04.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-042
14.04.2021 01.04.2021 Titel 2.5a eingefügt RO/AGS 2021-042
14.04.2021 01.04.2021 Art. 9a eingefügt RO/AGS 2021-042
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.12.2013 01.01.2014 Erstfassung BO/Abl. 52/2013 Ingress 14.04.2021 01.04.2021 geändert RO/AGS 2021-042
Art. 3 Abs. 1, a) 21.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-067
Art. 3 Abs. 1, a bis ) 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-067
Art. 3 Abs. 1, f) 29.05.2019 01.07.2019 eingefügt RO/AGS 2019-051
Art. 3 Abs. 1, g) 29.05.2019 01.07.2019 eingefügt RO/AGS 2019-051
Art. 5 Abs. 1, c) 29.05.2019 01.07.2019 geändert RO/AGS 2019-051
Art. 5 Abs. 2 29.05.2019 01.07.2019 eingefügt RO/AGS 2019-051
Art. 5a 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 44/2016
Titel 2.5a 14.04.2021 01.04.2021 eingefügt RO/AGS 2021-042
Art. 9a 14.04.2021 01.04.2021 eingefügt RO/AGS 2021-042
Art. 11 Abs. 2 29.05.2019 01.07.2019 eingefügt RO/AGS 2019-051
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