Statistikgesetz (146.1)
CH - SG

Statistikgesetz

Statistikgesetz vom 16. November 2010 (Stand 1. Juli 2012) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. Dezember 2009 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Begriffe

1 In diesem Erlass bedeuten: a) Statistik: Verdichtung von Einzeldaten zum Zweck, Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen zu gewinnen; b) statistische Informationen: Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusam - menhänge von Massenerscheinungen, die aus der Verdichtung von Einzelda - ten gewonnen wurden; c) statistische Daten: Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben werden und als Einzeldaten nicht für den Vollzug verwendet werden; d) statistische Tätigkeit: jede Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, statistische In - formationen zu erzeugen oder zu verbreiten, sowie die Konzeption und Do - kumentation dieser Tätigkeiten; e) kantonale Statistik: statistische Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Erlasses fallen; f) Erhebung: Erhebung von statistischen Daten für die kantonale Statistik.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass gilt für die statistische Tätigkeit der Kantonsverwaltung 2 und für Personen oder Organisationen, die im Auftrag der Kantonsverwaltung statistische Tätigkeiten ausführen.
1 Vom Kantonsrat erlassen am 22. September 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 16. November 2010; in Vollzug ab 1. Juli 2012.
2 Art. 1 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes, sGS 140.1 .
2 Ausgenommen ist die wissenschaftliche Tätigkeit von Lehr- und Forschungsein - richtungen.
3 Die Regierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen festlegen.

Art. 3 Kantonale Statistik

a) Zweck
1 Die kantonale Statistik vermittelt Behörden und Öffentlichkeit statistische In - formationen über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt.
2 Sie unterstützt Vorbereitung, Erfüllung und Überprüfung von kantonalen Aufga - ben und deckt allgemeine Informationsbedürfnisse von Gemeinwesen, Gesell - schaft, Wissenschaft und Wirtschaft ab.

Art. 4 b) Grundsätze

1 Die statistische Tätigkeit wird nach wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen und Methoden ausgeführt.
2 Statistische Informationen sind unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den Da - tenschutz 3 öffentlich.
3 Statistische Informationen werden mit Angaben über die ihnen zugrunde liegen - den Begriffsdefinitionen, die Quellen sowie die Erhebungs- und die Auswertungs - methoden veröffentlicht.
4 Statistische Daten und Informationen werden so erhoben und aufbewahrt, dass ihre nachhaltige Nutzung sichergestellt ist und die Angaben nach Abs. 3 dieser Be - stimmung nachvollziehbar sind. II. Organisation (2.)

Art. 5 Mehrjahresprogramm

a) Erstellung
1
2 Sie legt die Dauer des Mehrjahresprogramms fest und stimmt dieses auf die Schwerpunktplanung nach Art. 16b des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni
1994 4 ab.
3 SR 235.1 und sGS 142.1 .
4 sGS 140.1 .
3 Sie gibt den Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn das Mehrjahres - programm neue Erhebungen vorsieht, die eine Mitwirkung der Gemeinden erfor - dern.

Art. 6 b) Zweck

1 Das Mehrjahresprogramm stellt sicher: a) einen wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz der Mittel; b) einen möglichst geringen Aufwand für Auskunftspersonen und Befragte; c) die periodische Überprüfung der Bedeutung von statistischen Informationen; d) die Vergleichbarkeit von statistischen Informationen über die Zeit hinweg.

Art. 7 c) Inhalt

1 Das Mehrjahresprogramm gibt Auskunft über: a) alle laufenden und geplanten statistischen Tätigkeiten; b) den finanziellen und personellen Aufwand; c) den für Auskunftspersonen und Befragte zu erwartenden Aufwand; d) die vorgesehene Zusammenarbeit mit anderen Trägern der öffentlichen Sta - tistik.

Art. 8 Kantonale Statistikstelle

a) Aufgaben innerhalb der Kantonsverwaltung
1 Die kantonale Statistikstelle ist Fachorgan für die kantonale Statistik.
2 Sie: a) koordiniert die kantonale Statistik und sorgt für deren fachliche Führung; b) erbringt Dienstleistungen im Bereich der kantonalen Statistik; c) führt statistische Tätigkeiten aus.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben und Kompe - tenzen der kantonalen Statistikstelle, durch Verordnung.

Art. 9 b) Dienstleistungen für Stellen ausserhalb der Kantonsverwaltung

1 Die kantonale Statistikstelle kann für Personen und Organisationen ausserhalb der Kantonsverwaltung bestehende statistische Daten der kantonalen Statistik aus - werten.
2 Sie kann durch Vereinbarung statistische Aufgaben der Gemeinde übernehmen.
3 Sie verlangt für Dienstleistungen kostendeckende Entschädigungen.

Art. 10 Zusammenarbeit

1 Der Kanton arbeitet zur Weiterentwicklung der öffentlichen Statistik mit ande - ren Trägern der öffentlichen Statistik zusammen. III. Datenerhebung (3.)

Art. 11 Grundsätze

a) Rechtsgrundlage
1 Statistische Daten werden erhoben, wenn die Erhebung: a) gesetzlich vorgeschrieben ist; b) im Mehrjahresprogramm enthalten ist; c) von der Regierung im Einzelfall gesondert beschlossen wird.

Art. 12 b) ergänzende Regelungen

1 Die zuständige Stelle des Kantons regelt nach Anhören der kantonalen Statistik - stelle und der betroffenen Dienststellen des Kantons die Einzelheiten der Erhe - bung.
2 Sie regelt insbesondere den Datenschutz, soweit dieser nicht durch die Gesetzge - bung über den Datenschutz 5 geregelt ist, und bezeichnet das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortliche Organ. 6
3 Zuständige Stelle des Kantons ist: a) die Regierung, wenn Stellen ausserhalb der Kantonsverwaltung auskunfts - pflichtig sind; b) die kantonale Statistikstelle oder die von ihr bezeichnete Dienststelle bei Erhe - bungen, die der Kanton im Auftrag des Bundes durchführt; c) in den übrigen Fällen die Dienststelle, welche die statistischen Informationen benötigt.

Art. 13 c) Erhebungsart

1 Statistische Daten werden nach Möglichkeit durch Indirekterhebung aus beste - henden Datensammlungen von Bund, Kanton und Gemeinden erhoben.
2 Die Direkterhebung ist zulässig, wenn die statistischen Informationen aus den bestehenden Datensammlungen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Auf - wand gewonnen werden können.
5 SR 235.1 und sGS 142.1 .
6 Art. 3 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, sGS 142.1 .

Art. 14 Mitwirkungspflicht

a) Dienststellen der Kantons- und der Gemeindeverwaltung
1 Die Dienststellen der Kantons- und der Gemeindeverwaltung: a) stellen für Erhebungen Daten aus ihren Datensammlungen zur Verfügung; b) geben der kantonalen Statistikstelle Auskunft über die Struktur ihrer amtli - chen Register.

Art. 15 b) Stellen ausserhalb der Kantonsverwaltung

1 Die Regierung kann Personen und Organisationen des privaten oder des öffentli - chen Rechts bei Erhebungen zur Auskunft verpflichten, wenn: a) einer Statistik erhebliche Bedeutung zukommt; b) Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität der Statis - tik es erfordern.

Art. 16 c) Vorbehalte

1 Vorbehalten bleiben: a) die Gesetzgebung über den Datenschutz; 7 b) gesetzliche Bestimmungen des kantonalen Rechts über Geheimhaltung, Schweigepflicht und Amtsgeheimnis, wenn sie die Auskunft oder die Weiter - gabe von Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliessen.

Art. 17 Wahrheitspflicht

1 Auskünfte für die Erhebung werden wahrheitsgetreu erteilt.

Art. 18 Entschädigung

1 Die Mitwirkung bei der Erhebung wird nicht entschädigt.
2 Ist die Mitwirkung mit einem grossen Aufwand verbunden, kann eine Entschädi - gung ausgerichtet werden. IV. Veröffentlichung und Verwendung von statistischen Informationen (4.)

Art. 19 Veröffentlichung

a) Veröffentlichungspflicht
1 Statistische Informationen werden publiziert oder auf andere Weise zugänglich gemacht.
7 SR 235.1 und sGS 142.1 .
2 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Datenschutz. 8

Art. 20 b) Gebühren

1 Für den Bezug von gedruckten Publikationen kann eine Gebühr erhoben werden.
2 Die Gemeinde erhält gedruckte Publikationen kostenlos.

Art. 21 Verwendung

1 Dritte können publizierte oder auf andere Weise zugänglich gemachte statisti - sche Informationen unter Quellenangabe verwenden. Vorbehalten bleiben Urhe - berrechte, über die der Kanton nicht verfügen kann. V. Datenschutz, Datenabgabe und Datensicherheit (5.)

Art. 22 Zweckbindung

1 Statistische Daten werden ausschliesslich zu statistischen Zwecken verwendet.
2 Die Verwendung zu einem anderen Zweck ist zulässig, wenn sie in einem Bundes- oder einem kantonalen Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die betroffene Person schriftlich zustimmt.
3 Verfügungen, die auf einer zweckwidrigen Verwendung von statistischen Daten beruhen, sind ungültig.

Art. 23 Abgabe von statistischen Daten an Dritte

a) Voraussetzungen
1 Öffentliche Statistik- und Forschungsstellen ausserhalb der Kantonsverwaltung erhalten statistische Daten der kantonalen Statistik, wenn sie sich verpflichten: a) die Bestimmungen dieses Erlasses einzuhalten; b) die Daten nur mit Zustimmung der kantonalen Statistikstelle weiterzugeben.
2 Der Bezug von statistischen Personendaten richtet sich zusätzlich nach der Ge - setzgebung über den Datenschutz. 9

Art. 24 b) Gebühren

1 Für die Abgabe wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
8 SR 235.1 und sGS 142.1 .
9 SR 235.1 und sGS 142.1 .

Art. 25 Erhebungsmaterial sowie Namens- und Adresslisten

1 Erhebungsmaterial, das Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, wird ausschliesslich von der Erhebungsstelle bearbeitet.
2 Die Erhebungsstelle vernichtet Erhebungsmaterial nach Abs. 1 dieser Bestim - mung sowie Namens- und Adresslisten, die zur Durchführung der Erhebung ge - braucht wurden, sobald die Unterlagen für die statistische Tätigkeit nicht mehr be - nötigt werden.

Art. 26 Datenverknüpfungen

a) Grundsatz
1 Die Verknüpfung von statistischen Daten ist zulässig.
2 Statistische Personendaten werden ausschliesslich von der kantonalen Statistik - stelle verknüpft.
3 Verknüpfte statistische Personendaten werden nicht gespeichert. Ausgenommen sind anonymisierte Personendaten.

Art. 27 b) Versichertennummer

1 Für statistische Daten der kantonalen Statistik kann zur Ermöglichung von Da - tenverknüpfungen die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Al - ters- und Hinterlassenenversicherung 10 als Identifikator verwendet werden. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 28 Gebühren

1 Die Regierung regelt die Gebühren für den Bezug von gedruckten Publikationen und die Abgabe von statistischen Daten.

Art. 29 Strafbestimmungen

a) Verletzung der Wahrheits- oder der Mitwirkungspflicht
1 Wer bei einer Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht oder trotz Mahnung eine Mitwirkungspflicht nicht oder nicht richtig erfüllt, wird mit Busse bis Fr. 5000.– bestraft.
10 Art. 50 c und 50 e Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche - rung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 .

Art. 30 b) missbräuchliche Verwendung von statistischen Daten

1 Wer statistische Daten, die sie oder er im Auftrag der Kantonsverwaltung bear - beitet oder nach Art. 23 dieses Erlasses erhalten hat, vorsätzlich für andere als sta - tistische Zwecke verwendet oder ohne Zustimmung der kantonalen Statistikstelle weitergibt, wird mit Busse bestraft.

Art. 31 11

Art. 32 12

Art. 33
13

Art. 34 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–82 16.11.2010 01.07.2012 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.11.2010 01.07.2012 Erlass Grunderlass 47–82
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