Verordnung betreffend die Verteilung des Anteils der Spielerträge aus dem Betrieb vo... (935.520)
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Verordnung betreffend die Verteilung des Anteils der Spielerträge aus dem Betrieb von Spielbanken

Verordnung betreffend die Verteilung des Anteils der Spielerträge aus dem Betrieb von Spielbanken vom 16.04.2003 (Stand 19.03.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgestetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS); eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspie - le vom 11. November 2020 (AGBGS); auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departementes, * verordnet:

Art. 1 Ernennung, Zusammensetzung und Aufgabe des Verteilorgans

1 Der Staatsrat ernennt ein Verteilorgan (nachstehend: Delegation), beste - hend aus sieben Mitgliedern und unabhängig von der Kantonsverwal - tung. *
2 Bei der Ernennung der Delegationsmitglieder ist eine ausgewogene regio - nale Vertretung zu gewährleisten.
3 Der Staatsrat kann das Verteilorgan betreffend die Verteilung der Erträge aus Lotterien mit der Verteilung der aus dem Betrieb von Spielbanken re - sultierenden Spielerträge beauftragen.

Art. 1a * Aufgabe der Delegation

1 Die Delegation ist zuständig für der Verteilung der aus dem Betrieb von Spielbanken resultierenden Spielerträgen.

Art. 2 Organisation der Delegation

1 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Delegation. Im übrigen organi - siert sich die Delegation selber. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Amtsdauer der Delegationsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre oder im Alter von 70 Jahren. *
3 Jedes Mitglied kann schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres seine Demission einreichen.
4 Die Delegationsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis, unter Straffol - ge des Artikel 320 des schweizerischen Strafgesetzbuches.

Art. 3 Verwaltung

1 Die Delegation organisiert ihren administrativen Bereich selbstständig.
2 Die Delegation kann Experten beiziehen.

Art. 4 Finanzierung der Delegation und ihrer Verwaltung

1 Die Entschädigungen und die Finanzierung der Delegation, ihrer Verwal - tung sowie ihrer Experten erfolgen unter Verwendung der dem Kanton zu - fallenden Gewinne aus dem Betrieb von Lotterien.
2 Die Delegation erlässt ein entsprechendes Reglement.

Art. 5 Entscheidkompetenzen

1 Das Verteilorgan besitzt freies Beiträge. *
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zusprechung eines Beitrages der De - legation. *
3 Die durch den Staatsrat genehmigten Entscheide der Delegation sind endgültig und mit keinem Rechtsmittel anfechtbar.

Art. 6 Entscheide

1 Die Delegation entscheidet rechtsgültig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Stellvertretung ist ausgeschlossen.
2 Jedes anwesende Mitglied besitzt eine Stimme. Die Entscheide der Dele - gation werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefällt. Bei Stimmen - gleichheit entscheidet der Präsident.
3 Die Mitglieder haben bei Entscheidungen ihre Unabhängigkeit zu wahren. Die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 7 Grundsätze betreffend die Verteilung des Anteils der Spielerträ -

ge
1 Grundsätzlich wird der Betrag am Anteil der Spielerträge aus dem Betrieb von Spielbanken zugunsten von Projekten im öffentlichen Interesse oder für gemeinnützige Zwecke verwendet: a) insbesondere solche im sozialen, kulturellen, künstlerischen, touristi - schen und wirtschaftlichen Bereich, im Bereich des Behinderten - sports, der Erziehung, der Ausbildung und der Forschung, der Um - welt, der wissenschaftlichen Forschung, der Erhaltung des Allgemein - gutes sowie im allgemeinen kantonalen Interesse; b) deren Tätigkeit den lokalen Rahmen übersteigt, jedoch innerhalb der Grenzen des Kantons verbleibt; c) welche keinen privaten gewinnbringenden Zweck verfolgen und kei - nen überwiegenden politischen oder religiösen Charakter aufweisen.
2 Der Anteil der Spielerträge aus dem Betrieb von Spielbanken kann nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen ver - wendet werden (Art. 31 Abs. 3 AGBGS). *
3 Unter Einhaltung einschränkender Bedingungen können Beiträge gewährt werden an: a) nebenberufliche künstlerische Aktivitäten; b) Freizeitbeschäftigungen (mit Ausnahme von Behinderten); c) private Personen oder Vereinigungen, welche einen wohltätigen oder einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgen; d) Ausbildung im sozialen und kulturellen Bereich; e) * Publikationen von kantonalem Interesse; f) Bauten, Renovationen von Gütern mit sozialem und kulturellem Inter - esse; g) Deckung von Löhnen, Sozialabgaben oder Defizite von Organisatio - nen ohne gewinnbringenden Zweck; h) neues Gesuch innerhalb desselben Kalenderjahres.
4 Die Verteilkriterien sind zu Beginn des Kalenderjahres im Amtsblatt zu ver - öffentlichen.

Art. 8 Notwendige Unterlagen und Informationen

1 Die Delegation verfügt über ein Gesuchsformular, welches insbesondere den Gesuchsablauf sowie die durch den Gesuchsteller zu hinterlegenden Unterlagen festlegt.
2 Der Gesuchsteller hat jederzeit auf Verlangen der Delegation alle notwen - digen zusätzlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 9 Aufsicht und Genehmigung durch den Staatsrat

1 Die Organisations-, Entschädigungs- und Verteilprinzipien, die Jahres - rechnungen sowie die Entscheide der Delegation unterliegen der Genehmi - gung durch den Staatsrat. *
2 Die Delegation hat dem zuständigen Departement jedes Jahr am 30. April den schriftlichen Tätigkeits- und Kontrollbericht über das vergangene Ge - schäftsjahr abzuliefern.
3 Das kantonale Finanzinspektorat überprüft die Rechnungen der Delegati - on (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). *

Art. 10 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. Mai
2003 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.04.2003 01.05.2003 Erlass Erstfassung RO/AGS 2003 f 122 | d
131
10.03.2021 19.03.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 1a eingefügt RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 7 Abs. 3, e) geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-030
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.04.2003 01.05.2003 Erstfassung RO/AGS 2003 f 122 | d
131 Ingress 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030

Art. 1 Abs. 1 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030

Art. 1a 10.03.2021 19.03.2021 eingefügt RO/AGS 2021-030

Art. 2 Abs. 2 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030

Art. 5 Abs. 1 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030

Art. 5 Abs. 2 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030

Art. 7 Abs. 2 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030

Art. 7 Abs. 3, e) 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030

Art. 9 Abs. 1 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030

Art. 9 Abs. 3 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030

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