Verordnung über die Ausübung der Gesundheitsberufe
Verordnung über die Ausübung der Gesundheitsberufe * vom 18.03.2009 (Stand 01.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG); eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Psychologie - berufe vom 18. März 2011 (PsyG); eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gesundheits - berufe (GesBG) vom 30. September 2016; eingesehen die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 12. März
2020 (GG); auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, * verordnet: 1 )
1 Allgemeine Grundsätze
Art. 1 Liste der Gesundheitsberufe
1 Die der Bewilligungspflicht unterliegenden Gesundheitsberufe umfassen: * a) * die Medizinalberufe im Sinne des Bundesgesetzes über die Medizi - nalberufe (MedBG), nämlich: Arzt, Zahnarzt, Chiropraktiker, Apothe - ker; b) * die Psychologieberufe im Sinne des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG), nämlich: Psychologe-Psychotherapeut; c) * die Gesundheitsberufe im Sinne des Bundesgesetzes über die Ge - sundheitsberufe (GesBG), nämlich: Pflegefachmann, Physiothera - peut, Osteopath, Ergotherapeut, Hebamme, Ernährungsberater, Op - tometrist;
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) * die übrigen Gesundheitsberufe im Sinne des Gesundheitsgesetzes (GG), nämlich: Ambulanzpersonal, Drogist, Dentalhygieniker, Logo - päde-Orthophonist, Naturheilpraktiker, Optiker, Fusspfleger-Podologe.
2 Ausübung der Gesundheitsberufe
2.1 Medizinalberufe
Art. 2 Bewilligungspflicht
1 Über eine Bewilligung verfügen muss: a) jede Person, die einen Medizinalberuf im Sinne des MedBG selbstän - dig ausüben will; b) jede Person, die einen Medizinalberuf im Sinne des MedBG unselb - ständig ausüben will, das heisst die einen Lohn empfängt und sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber befindet; c) jede Person, die einen Medizinalberuf im Sinne des MedBG unselb - ständig ausüben will, deren Weiterbildung jedoch noch nicht abge - schlossen ist (nachstehend: Assistent).
Art. 3 Assistent
1 Eine Person, die einen Medizinalberuf ausübt und gleichzeitig eine Weiter - bildung verfolgt, muss über eine Bewilligung als Assistent verfügen. Die Be - willigung ist zeitlich beschränkt und berücksichtigt die Dauer der Ausbil - dung, die für die gewählte Spezialisierung erforderlich ist.
2 Ausnahmsweise kann das Departement, dem das Gesundheitswesen zu - gewiesen ist (nachstehend: das Departement), aus Gründen der öffentli - chen Gesundheit, insbesondere bei Mangel in einer Region oder in einem Fachgebiet, für eine bestimmte Zeitspanne die Anstellung von diplomierten Ärzten, die sich nicht in Weiterbildung befinden, als Assistenten erlauben. Das Departement vergewissert sich der Qualifikationen des Assistenten und kann nötigenfalls die Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (nachstehend: die Aufsichtskommission) zu Rate ziehen.
3 Grundsätzlich ist in derselben Praxis nur eine Vollzeitstelle eines Assisten - ten zugelassen; das Departement kann nach Stellungnahme der Aufsichts - kommission Ausnahmen gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 4 Bedingungen für das Ausstellen einer Bewilligung
1 Die Bewilligung zur Ausübung eines Medizinalberufs wird vom Departe - ment zu den Bedingungen ausgestellt, wie sie im MedBG festgelegt sind.
2 Der Weiterbildungstitel ist nicht erforderlich für die Ärzte und Chiroprakti - ker, die im Rahmen ihrer Weiterbildung eine Bewilligung als Assistenten besitzen.
2.2 Übrige Gesundheitsberufe
Art. 5 Bewilligungsregelung für die selbständige Berufsausübung
1 Jede Person, die im Sinne des GG einen übrigen Gesundheitsberuf selb - ständig, das heisst unter ihrer eigenen Verantwortung, ausüben will, muss über eine Bewilligung verfügen.
Art. 6 Bedingungen für das Ausstellen einer Bewilligung
1 Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines übrigen Gesundheits - berufes wird vom Departement zu den Bedingungen von Artikel 67 GG er - teilt.
2 Nach dem Beizug der betroffenen Berufsvereinigungen und der Aufsichts - kommission kann das Departement für jeden Beruf mittels Weisungen die spezifischen Anforderungen an die Grundausbildung, die praktische Erfah - rung, die Weiterbildung und die Fortbildung näher festlegen.
Art. 7 Unselbständige Ausübung
1 Die unselbständige Ausübung eines der übrigen Gesundheitsberufe, das heisst unter der Verantwortung und direkten Aufsicht einer Gesundheits - fachperson mit einer Bewilligung oder im Rahmen einer öffentlichen oder privaten Krankenanstalt oder -institution, unterliegt keiner Bewilligung.
2 Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass die Gesundheitsfachper - son oder -personen, für die er verantwortlich ist, die Bedingungen von Arti - kel 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen. Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbe - halten.
2.3 Modalitäten der Berufsausübungsbewilligung
Art. 8 Bewilligungsgesuch
1 Die Bewilligungsgesuche werden schriftlich oder auf elektronischem Weg an das Departement gerichtet, unter Beilegung der nützlichen Dokumente. Das Departement kann verlangen, dass aktualisierte Dokumente vorgelegt werden, wenn sie Umstände betreffen, die sich im Laufe der Zeit ändern können (Strafregister usw.).
2 Bestehen Zweifel daran, ob die Bedingungen für die Erteilung gegeben sind, kann das Departement vom Gesuchsteller alle weiteren Auskünfte oder nützlichen Belegstücke verlangen. Zu diesem Zweck kann sich das Departement insbesondere bei anderen kantonalen Gesundheitsbehörden erkundigen oder verlangen, dass sich der Gesuchsteller einer ärztlichen Begutachtung unterzieht.
3 Falls das Departement feststellt, dass die Bedingungen für die Erteilung erfüllt sind, stellt es die Bewilligung gegen eine Gebühr aus.
4 Die Berufsausübungsbewilligung ist streng persönlich.
Art. 9 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn die Bedingungen für die Erteilung nicht erfüllt sind.
2 Sie kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die zum Zeitpunkt der Erteilung vorhandenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
3 Ist das Departement der Ansicht, dass die Bedingungen für die Bewilli - gung nicht oder nicht mehr erfüllt sind, so übermittelt es das Gesuch oder das Dossier unter Vorbehalt allfälliger vorsorglicher Massnahmen an die Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe zur Untersuchung und Stel - lungnahme, bevor es seinen Entscheid trifft.
Art. 10 Meldung
1 Die Gesundheitsfachperson, die nach Artikel 63 GG meldepflichtig ist, muss dem Departement ihre Meldung vor Beginn der beruflichen Tätigkeit auf dem Kantonsgebiet zukommen lassen.
2 Soweit möglich, erteilt sie dem Departement Auskunft über die vorgesehe - nen Beschäftigungstage im Kanton. Das Departement kann am Ende des Kalenderjahres die Einzelheiten zu den gearbeiteten Tagen sowie die Doku - mente verlangen, die sie für die korrekte Führung ihrer Akten als nützlich erachtet.
3 Die Meldung ist einzig für ein Kalenderjahr gültig und muss wenn nötig all - jährlich erneuert werden.
Art. 11 Eintragung im Register
1 Das Ausstellen einer Bewilligung zieht die Eintragung der Gesundheits - fachperson in das Register ihres Berufes nach sich.
2 Die Gesundheitsfachperson ist verpflichtet, das Departement von sich aus über jeden Umstand zu informieren, der eine Änderung ihres Registerein - trags nach sich zieht. Das Departement kann von den Gesundheitsfachper - sonen Dokumente verlangen, die es für die korrekte Führung seiner Akten und für die Verwaltung der Gesundheitsberufe als nützlich erachtet. Die er - hobenen Daten werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschrif - ten vertraulich behandelt. *
3 Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, insbesondere im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, müssen Krankenanstalt oder –institution sowie selbständige Gesundheitsfachpersonen, die eine oder mehrere unselbständige Gesundheitsfachpersonen als Pflegefachpersonen beschäftigen, dem Departement hierüber Meldung erstatten. Das Departe - ment führt ein Register dieser Gesundheitsfachpersonen.
Art. 12 Dauer der Bewilligung
1 Ab einem Alter von siebzig Jahren muss der Inhaber einer Bewilligung, der seine Berufstätigkeit fortsetzen möchte, alle zwei Jahre um die Erneue - rung seiner Bewilligung ersuchen, indem er ein Arztzeugnis vorlegt, das be - stätigt, dass sein Gesundheitszustand ihm erlaubt, seinen Beruf weiterhin unter Gewährung der Sicherheit für die Patienten auszuüben.
2 Das Departement kann verlangen, dass auf Kosten des Gesuchstellers eine Expertise erstellt wird, um die physische oder psychische Eignung zur Berufsausübung zu beurteilen. Das Departement bezeichnet den Experten.
3 Die Nichterneuerung der Bewilligung kommt einem Bewilligungsentzug gleich.
Art. 13 Aufgabe der Tätigkeit
1 Die Aufgabe der Tätigkeit muss dem Departement gemeldet werden.
2 Die Ankündigung bewirkt den Entzug der Bewilligung, ausser die Gesund - heitsfachperson gebe dem Departement bekannt, dass sie ihre Tätigkeit provisorisch aufgibt. Wird die Tätigkeit nicht nach spätestens fünf Jahren wiederaufgenommen, ist der Verlust der Bewilligung endgültig.
2.4 Berufliche Rechte und Pflichten
Art. 14 Medizinalberufe
1 Jede Person, die selbständig oder unselbständig einen Medizinalberuf ausübt, muss die im MedBG vorgesehenen Berufspflichten einhalten.
Art. 15 Übrige Gesundheitsberufe
1 Jede Person, die selbständig oder unselbständig einen der übrigen Ge - sundheitsberufe ausübt, muss die im GG vorgesehenen Berufspflichten einhalten.
Art. 16 Spezifische Weisungen
1 Nach Vernehmlassung bei den betreffenden Berufsvereinigungen und bei der Aufsichtskommission kann das Departement Weisungen erlassen, wel - che die beruflichen Pflichten näher festlegen, die von Gesetzes wegen mit der Ausübung jedes Gesundheitsberufes verbunden sind.
Art. 16a * Ärztliche Weiterbildung
1 In Anwendung von Artikel 76 GG muss sich jede Ärztin und jeder Arzt kon - tinuierlich weiterbilden.
2 Die fortlaufende Weiterbildung wird grundsätzlich durch die Teilnahme an Weiterbildungsprogrammen gewährleistet, die von den Berufsschulen und Berufsverbänden angeboten werden. Sie kann weitere Formen annehmen, dazu gehört ein Kurs über die Kenntnisse zum Walliser Gesundheitswesen, der von der Dienststelle für Gesundheitswesen organisiert wird und zu des - sen Besuch Ärztinnen und Ärzte verpflichtet werden können, die über eine neue Berufsausübungsbewilligung verfügen. Sonderfälle bleiben vorbehal - ten.
3 Die Dienststelle für Gesundheitswesen kann auf der Grundlage der Fort - bildungsordnung (FBO) des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) Kontrollen durchführen. Die Kontrolle ist kostenlos, wenn die Ärztin oder der Arzt ein Diplom eines Weiterbildungsprogramms des SIWF absolviert. Ansonsten wird sie mit 300 Franken in Rechnung ge - stellt.
4 Die Dienststelle für Gesundheitswesen kann die Kontrolle der fortlaufen - den Weiterbildung ihrer angestellten Ärztinnen und Ärzte an die Gesund - heitseinrichtungen delegieren. Gegebenenfalls werden die Modalitäten der Delegation in einer Richtlinie der Dienststelle für Gesundheitswesen festge - halten.
5 Vorbehalten bleibt die Sondersituation der Ärztinnen und Ärzte, die im Spital Riviera-Chablais (HRC) angestellt sind.
2.5 Bereitschaftsdienst
Art. 17 Pflicht der Gesundheitsfachpersonen
1 Jede Gesundheitsfachperson ist verpflichtet, sich am eingerichteten Be - reitschaftsdienst in dem Ausmass zu beteiligen, wie es in den Bestimmun - gen des Gesundheitsgesetzes und der vorliegenden Verordnung vorgese - hen ist. Im Falle der Unterlassung finden die Sanktionen von Artikel 133 GG Anwendung.
Art. 18 Kantonale Koordinationskommission
1 Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Amtsperiode eine Koordinations - kommission für den Bereitschaftsdienst (nachstehend: die Koordinations - kommission), die insbesondere aus Vertretern der betreffenden Berufsver - bände, der Sanitätsnotrufzentrale, des Gesundheitsnetzes Wallis und der Dienststelle für Gesundheitswesen besteht.
2 Die Koordinationskommission ist beauftragt für das optimale Funktionie - ren des Bereitschaftsdienstes zu sorgen, der zur Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung geschaffen wurde.
3 Zu diesem Zweck erarbeitet die Koordinationskommission die nützlichen Instruktionen und Weisungen und richtet diese an die Partner. Sie betreffen insbesondere die folgenden Punkte: a) die Vereinigungen, die verpflichtet sind, zur Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung einen Bereitschaftsdienst einzurichten;
b) die Befreiung oder die Verpflichtung der Gesundheitsfachpersonen zur Beteiligung am Bereitschaftsdienst; c) die Modalitäten der Organisation des Bereitschaftsdienstes, insbeson - dere des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, durch die Berufsvereinigun - gen auf dem gesamten Kantonsgebiet und im Rahmen der Gesund - heitsplanung; zum Bereitschaftsdienst verpflichtet sind; e) die Evaluation der Qualität und der Sicherheit des eingerichteten Be - reitschaftsdienstes.
4 Die Koordinationskommission unterbreitet den Gesundheitsbehörden alle nützlichen Vorschläge, insbesondere bezüglich der vorzunehmenden Kontrollen und der Korrekturmassnahmen, die sie beim Auftreten von Un - zulänglichkeiten zu ergreifen hat.
Art. 19 Subventionen
1 Der Staatsrat kann subsidiär im Rahmen seiner Finanzkompetenzen und des Budgets vorübergehend oder andauernd die berücksichtigten Ausga - ben der Bereitschaftsdienste decken, die gemäss den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und der vorliegenden Verordnung geschaffen wur - den, um den Bedürfnissen der Bevölkerung nachzukommen.
2 Um Subventionen zu erhalten, muss jedes Bereitschaftsdienstprojekt, sei es in Form eines ärztlichen Leitstellendienstes, in Form von Bereitschaft - spraxen oder in einer anderen Form dem Department vorgängig mit einem Konzept, einem Budget, einem Finanzierungsplan und einem bezifferten Vorschlag für die subsidiäre Subventionierung durch den Kanton vorgelegt werden.
3 Die Subventionsgesuche werden der Koordinationskommission zur Stel - lungnahme unterbreitet. Jedes Gesuch bildet Gegenstand eines Staatsrats - entscheids, der den Satz der gewährten Subventionen bestimmt und deren Bedingungen und Modalitäten festlegt.
2.6 Zwangsmassnahmen
Art. 20 Zwangsmassnahmen
1 Nach Vernehmlassung bei den betroffenen Anstalten und Institutionen, bei der Aufsichtskommission und nötigenfalls bei Experten kann das Departe - ment mittels Weisungen die in den Artikeln 26 und 27 GG vorgesehenen Modalitäten zur Anwendung von Zwangsmassnahmen präzisieren.
2.7 Schutz der Patientendaten
Art. 21 Patientendossiers
1 Jede Gesundheitsfachperson, die Pflegeleistungen erbringt, muss für je - den ihrer Patienten ein Dossier führen.
2 Die Anamnese des Patienten und gegebenenfalls die Ergebnisse der kör - perlichen und/oder psychischen Untersuchung und durchgeführten Analy - sen, die Beurteilung des Zustandes des Patienten, die vorgeschlagenen so - wie die erbrachten Behandlungen müssen ins Patientendossier aufgenom - men und datiert werden. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind die Drogisten. *
Art. 22 Führung der Patientendossiers
1 Die Patientendossiers müssen so geführt und aufbewahrt werden, dass die Einsichtnahme durch unbefugte Personen verhindert wird.
2 Das Departement legt mittels Weisungen insbesondere die technischen Modalitäten der Führung von elektronischen Patientendossiers fest.
3 Nötigenfalls erlässt es Weisungen über die Form, die Erstellung, die Bear - beitung, die Aufbewahrung und die Übergabe der Dossiers und der dazuge - hörigen Schriftstücke.
Art. 23 Patientendossiers bei Aufgabe der Tätigkeit
1 Die Gesundheitsfachperson, die ihre Tätigkeit einstellt, teilt dies ihren Pati - enten mit. Auf deren Begehren übergibt sie ihnen ihr Dossier oder übermit - telt es der neuen Gesundheitsfachperson, die von jedem Patient frei be - zeichnet wurde.
2 Im Fall des Todes der Gesundheitsfachperson oder im Falle von höherer Gewalt gehen die Dossiers in die Verantwortung der Aufsichtskommission über.
2.8 Spezifische Bestimmungen für gewisse Berufe
Art. 24 Nachdiplomausbildung
1 Die Ernährungsberater, Ergotherapeuten, Dentalhygieniker, Pflegefach - personen, Logopäden-Orthophonisten, Physiotherapeuten, Psychologen- Psychotherapeuten und Hebammen müssen ihren Beruf mindestens wäh - rend zwei Jahren unselbständig ausgeübt haben, um eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung erhalten zu können. *
Art. 25 Ambulanzpersonal
1 Das Ambulanzpersonal, das unselbständig in einem Rettungsunterneh - men arbeitet, dessen Betrieb gemäss Gesetz über das Rettungswesen be - willigt ist, ist von der Pflicht zum Erhalt einer Bewilligung befreit.
2 Das Ambulanzpersonal ist von der Verpflichtung entbunden, für die von ihm betreuten Patienten ein Dossier zu führen. Es muss aber ein Einsatz - protokoll erstellen, das die Informationen enthält, die in einer vom Departe - ment nach Anhörung der Dachorganisation für das Rettungswesen erlasse - nen Weisung vorgesehen sind.
Art. 26 * Optiker, diplomierte Optiker und Optometrist
1 Die Augenspezialisten werden in zwei Gruppen von Praktikern eingeteilt: a) Optiker oder Optometrist mit eidgenössischem Diplom einer höheren Fachausbildung, einem Titel einer Fachhochschule (HES) oder mit ei - nem als gleichwertig eingestuften Titel (nachfolgend: diplomierter Op - tiker und Optometrist); b) Optiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder mit einem als gleichwertig eingestuften Titel (nachfolgend: Optiker).
2 Unter Vorbehalt der Kompetenzen der Augenärzte sind einzig die diplo - mierten Optiker und die Optometristen dazu berechtigt, Augenuntersuchun - gen vorzunehmen, Kontaktlinsen aller Art anzupassen und/oder abzugeben sowie im Rahmen der betreffenden Gesetzgebung Sehtests wie sie für den Fahrausweis verlangt werden, durchzuführen.
3 Die diplomierten Optiker, die Optometristen sind einzig berechtigt, die Bril - lengläser, die für eine Sehkorrektur bestimmt sind und die von einem Au - genarzt, einem diplomierten Optiker oder einem Optometrist verschrieben wurden, zu formen und abzugeben.
4 Jedes Optikergeschäft muss der Verantwortung eines diplomierten Opti - kers, eines Optometrists oder eines Optikers unterstellt sein, der über eine Bewilligung des Departements verfügt. Der Name des Verantwortlichen ist leserlich auf der Türe oder im Schaufenster des Geschäfts aufzuführen. Für mindestens 80 Prozent der Öffnungszeiten des Geschäfts muss ein Bereitschaftsdienst durch eine oder mehrere qualifizierte Personen gewährleistet sein. Eine qualifizierte Person ist ein diplomierter Optiker, Op - *
Art. 26a * Osteopathen
1 Die Ausübungsbewilligung als Osteopath wird den Personen mit einem in - terkantonalen Diplom, welches von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren verliehen wird, erteilt.
2 Die vorgesehene Anforderung im vorhergehenden Abschnitt ist ab dem 1. Januar 2013 bindend.
Art. 26b * Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Naturheilpraktikerin oder Na - turheilpraktiker wird Personen erteilt, die das eidgenössische Diplom in Na - turheilkunde besitzen. Die Berufsbezeichnung ist geschützt.
2 Eine Naturheilpraktikerin oder ein Naturheilpraktiker kann nur Leistungen erbringen, für die sie oder er entsprechend ausgebildet ist und über die nö - tige Erfahrung verfügt.
3 Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker sind befugt, eine individuel - le Diagnose vorzunehmen, die sicherstellt, dass mit alternativmedizinischen Therapiemitteln wirksam gearbeitet werden kann.
4 Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern ist es untersagt, offizielle Bescheinigungen und Gutachten auszustellen, die in die Zuständigkeit von Ärztinnen und Ärzten fallen, einschliesslich Bescheinigungen über Arbeits - unfähigkeit.
Art. 27 Psychologen-Psychotherapeuten
1 Die Psychologen-Psychotherapeuten im Sinne vom Bundesgesetz über die Psychologieberufe, die eine berufliche Tätigkeit ausüben wollen, müs - sen eine Berufsausübungsbewilligung erhalten. Die Berufsbezeichnung ist geschützt. Das Departement ist zuständig um die Bewilligungen zur Berufs - ausübung auszustellen. *
2 Die Psychologen-Psychotherapeuten in Weiterbildung müssen auch eine Berufsausübungsbewilligung besitzen, um unter der Anleitungen und Über - wachung von einem anerkannten bewilligten Psychologe-Psychotherapeut oder Psychiater ausüben zu können. Das Departement ist zuständig, um die Bewilligungen zur Berufsausübung auszustellen. *
3 Das Departement kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Berufsaus - übungsbewilligungen an Gesundheitseinrichtungen mit öffentlichem Auftrag delegieren. *
3 ... *
3.1 ... *
Art. 28 * ...
Art. 29 * ...
Art. 30 * ...
Art. 31 * ...
Art. 32 * ...
3.2 ... *
Art. 33 * ...
Art. 34 * ...
Art. 35 * ...
Art. 36 * ...
Art. 37 * ...
Art. 38 * ...
Art. 39 * ...
Art. 40 * ...
Art. 41 * ...
3.3 ... *
Art. 42 * ...
Art. 43 * ...
Art. 44 * ...
Art. 45 * ...
Art. 46 * ...
Art. 47 * ...
Art. 48 * ...
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 49 * ...
Art. 50 Aufhebungsbestimmungen
1 Alle Bestimmungen, die mit der vorliegenden Verordnung in Widerspruch stehen, insbesondere die Verordnung über die Ausübung und Beaufsichti - gung der Gesundheitsberufe vom 20. November 1996, sind aufgehoben.
Art. 51 Übergangsbestimmungen
1 Die Gesundheitsfachpersonen, die nach dem Gesundheitsgesetz von
1996 einen Medizinalberuf unselbständig und ohne Bewilligungspflicht aus - üben, verfügen ab Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes über ein Jahr, um eine Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung zu erlangen.
Art. 52 Inkrafttreten
1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauf - tragt.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht, und tritt gleichzeitig mit dem Gesund - heitsgesetz vom 14. Februar 2008 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 16.06.2020 *
Art. T1-1 *
1 Personen, die Naturheilkunde praktizieren und die Voraussetzungen von
Artikel 26b Absatz 1 erfüllen, müssen sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Artikels 26b anmelden; sie müssen innerhalb von
zwölf Monaten ein Gesuch für eine Bewilligung zur Berufsausübung einrei - chen.
2 Personen, die Naturheilkunde praktizieren und die Voraussetzungen des
Artikels 26b Absatz 1 nicht erfüllen, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Artikels 26b ihre Bezeichnung so ändern, dass eine
Verwechslung mit Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern ausge - schlossen ist.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.03.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 18/2009
16.12.2010 01.01.2011 Art. 1 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 2/2011
16.12.2010 01.01.2011 Art. 26a eingefügt BO/Abl. 2/2011
18.12.2013 01.01.2014 Ingress geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 1 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 11 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 21 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 24 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 26 totalrevidiert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 27 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2013
18.12.2013 01.01.2014 Art. 27 Abs. 3 geändert BO/Abl. 52/2013
23.08.2017 01.01.2018 Titel 3.3 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
23.08.2017 01.01.2018 Art. 42 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
23.08.2017 01.01.2018 Art. 43 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
23.08.2017 01.01.2018 Art. 44 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
23.08.2017 01.01.2018 Art. 45 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
23.08.2017 01.01.2018 Art. 46 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
23.08.2017 01.01.2018 Art. 47 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
23.08.2017 01.01.2018 Art. 48 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
25.10.2017 01.01.2018 Art. 49 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.01.2018 Art. 49 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.01.2018 Art. 49 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 44/2017
08.08.2018 01.10.2018 Art. 16a eingefügt BO/Abl. 33/2018
20.11.2019 01.03.2020 Art. 26 Abs. 4 geändert RO/AGS 2019-104
16.06.2020 01.01.2021 Ingress geändert RO/AGS 2020-046
16.06.2020 01.01.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-046
16.06.2020 01.01.2021 Art. 1 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-046
16.06.2020 01.01.2021 Art. 1 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-046
16.06.2020 01.01.2021 Art. 1 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2020-046
16.06.2020 01.01.2021 Art. 1 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2020-046
16.06.2020 01.01.2021 Art. 26b eingefügt RO/AGS 2020-046
16.06.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-046
16.06.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-046
16.06.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-046
16.06.2020 01.01.2021 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2020-046
16.06.2020 01.01.2021 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2020-046
25.11.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Ingress geändert RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Titel 3 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 28 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 29 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 30 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 31 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 32 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Titel 3.2 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 33 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 34 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 35 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 36 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.11.2020 01.01.2021 Art. 37 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 38 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 39 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 40 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 41 aufgehoben RO/AGS 2020-117
25.11.2020 01.01.2021 Art. 49 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.03.2009 01.07.2009 Erstfassung BO/Abl. 18/2009 Erlasstitel 25.11.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-117 Ingress 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013 Ingress 16.06.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-046 Ingress 25.11.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-117
Art. 1 Abs. 1 16.06.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-046
Art. 1 Abs. 1, a) 16.06.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-046
Art. 1 Abs. 1, b) 16.12.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 2/2011
Art. 1 Abs. 1, b) 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 1 Abs. 1, b) 16.06.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-046
Art. 1 Abs. 1, c) 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-046
Art. 1 Abs. 1, d) 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-046
Art. 11 Abs. 2 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 16a 08.08.2018 01.10.2018 eingefügt BO/Abl. 33/2018
Art. 21 Abs. 2 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 24 Abs. 1 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 26 18.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert BO/Abl. 52/2013
Art. 26 Abs. 4 20.11.2019 01.03.2020 geändert RO/AGS 2019-104
Art. 26a 16.12.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 2/2011
Art. 26b 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-046
Art. 27 Abs. 1 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 27 Abs. 1 16.06.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-046
Art. 27 Abs. 2 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 27 Abs. 2 16.06.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-046
Art. 27 Abs. 3 18.12.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 52/2013
Art. 27 Abs. 3 16.06.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-046
Titel 3 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117 Titel 3.1 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 28 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 29 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 30 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 31 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 32 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Titel 3.2 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 33 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 34 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 35 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 36 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 37 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 38 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 40 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 41 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Titel 3.3 23.08.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
Art. 42 23.08.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
Art. 43 23.08.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
Art. 44 23.08.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
Art. 45 23.08.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
Art. 46 23.08.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
Art. 47 23.08.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
Art. 48 23.08.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 47/2017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 49 25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-117
Art. 49 Abs. 2 25.10.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 49 Abs. 3 25.10.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 44/2017
Art. 49 Abs. 4 25.10.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 44/2017
Titel T1 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-046
Art. T1-1 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-046
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