Verordnung über das Strahlen (271.52)
CH - SG

Verordnung über das Strahlen

Verordnung über das Strahlen vom 27. Juni 1972 (Stand 1. Oktober 2017) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 115 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016
1 und auf

Art. 124 bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 2 *

als Verordnung: 3

Art. 1 * Schutzvorschriften 4

1 Die politische Gemeinde erlässt zum Schutz der Landschaft und zur Sicherung von Naturkörpern durch Reglement einschränkende Vorschriften über das Weg - nehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen (Strahlen) auf ihrem Ge - biet.
2 Sie kann das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen an be - stimmten Orten ganz verbieten.

Art. 2 * Bewilligung

a) Pflicht
1 Bestehen keine weitergehenden Gemeindevorschriften, so bedürfen das Wegneh - men und der Abbau von Mineralien und Kristallen einer Bewilligung der politi - schen Gemeinde.

Art. 3 b) Erfordernisse

1 Die Bewilligung ist auf das Wegnehmen oder den Abbau geringer Mengen zu be - schränken oder ganz zu verweigern, soweit der Naturschutz 5 es erfordert.
1 sGS 731.1 .
2 sGS 911.1 .
3 nGS 8, 189; nGS 21–12. In Vollzug ab 1. August 1972.
4 Vgl. V betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51 .
5 Vgl. BG über Natur- und Heimatschutz, SR 45 .
2 Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn der Bewerber Gewähr bietet, beim Wegnehmen und beim Abbau die notwendigen Sicherheitsvorkehren zu beachten, damit Menschen, Tiere und Pflanzen nicht gefährdet werden.

Art. 4 c) Werkzeuge

1 Das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen dürfen nur mit leichten Werkzeugen (Hammer, Handmeissel, Strahlstock usw.) erfolgen.
2 Für die Verwendung von Bohr- und Abbaumaschinen sowie von Sprengstoff be - darf es einer besonderen Bewilligung.

Art. 5 d) Entzug

1 Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen zur Ertei - lung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Vorschriften über das Weg - nehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen missachtet worden sind.

Art. 6 Strafen

1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt darauf erlassenen Gemeindereglemente werden gemäss Art. 72 des Einführungs - gesetzes zum Strafgesetzbuch 6 bestraft.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 7 * Einziehung

1 Widerrechtlich weggenommene oder abgebaute Mineralien und Kristalle sind durch die zuständige Gemeindebehörde einzuziehen.
2 Sie bestimmt, was mit den eingezogenen Mineralien und Kristallen zu geschehen hat. 7

Art. 8 8

Art. 9 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. August 1972 angewendet.
6 Aufgehoben; siehe nunmehr UeStG, sGS 921.1 .
7 Vgl. jedoch Art. 1 und 2 der V betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51 .
8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36–37 27.06.1972 01.08.1972 Ingress geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017

Art. 1 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe

Art. 2 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe

Art. 7 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.06.1972 01.08.1972 Erlass Grunderlass 36–37
05.12.2000 keine Angabe Art. 1 geändert 36-30
05.12.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 36-30
05.12.2000 keine Angabe Art. 7 geändert 36-30
27.06.2017 01.10.2017 Ingress geändert 2017-050
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