Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St... (751.54)
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Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau vom 9. Oktober 1990 (Stand 1. Januar 1991) Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau erlassen gestützt auf Art. 30 des Gemeindegesetzes des Kantons St.Gallen 1 und § 43 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Thurgau als Vereinbarung: 2
Art. 1
1 Die Wasserkorporation Berg, die Wasserkorporation Zwingensteinhub, die Wasserkorporation Muolen, die Wasserkorporation Oberegg-Rotzenwil-Blidegg sowie die Dorf- und Wasserkorporation Zuckenriet werden ermächtigt, ihre Kor - porationsgebiete auf den Kanton Thurgau auszudehnen.
Art. 2
1 Die Korporationen umschreiben das Korporationsgebiet in der Korporationsord - nung.
2 Die Gebietsumschreibung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. 3
Art. 3
1 Zweck und Organisation der Korporationen sowie Rechte und Pflichten der Kor - porationsorgane und der Betroffenen richten sich nach dem Recht des Kantons St.Gallen. 4
1 sGS 151.2 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 1991.
3 Im Kanton St.Gallen Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
4 Siehe insbesondere GG, sGS 151.2 .
Art. 4
1 Die Korporationen stehen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen. 5
2 Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau.
Art. 5
1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons St.Gallen.
2 Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundesrechts über die Zuständigkeit. 6
Art. 6
1 Der Kanton Thurgau verschafft den von den Korporationsorganen und den zu - ständigen Behörden des Kantons St.Gallen erlassenen Hoheitsakten Nachachtung.
2 Hoheitsakte, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 7 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
Art. 7
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
Art. 8
1 Die Vereinbarungskantone unterbreiten Streitigkeiten über die Anwendung die - ser Vereinbarung nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 8 dem Bundes - gericht.
Art. 9
1 Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung beider Vereinbarungskantone verbindlich. 9
5 Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
6 Siehe insbesondere Art. 59 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101 .
7 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101 .
9 Vollzugsbeginn: 1. Januar 1991 (vgl. Art. 6 Ziff. 2 GGA, sGS 0.1 ).
Art. 10
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist. 10
10 30. Mai 2000.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 25–91 09.10.1990 01.01.1991 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.10.1990 01.01.1991 Erlass Grunderlass 25–91
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