Beschluss des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH) (585.115)
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Beschluss des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH)

Beschluss des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH) Vom 18. September 2014 (Stand 1. Januar 2019) Das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH), gestützt auf Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 1 ) , beschliesst: Ziffer 1 Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversiche - rungen (VKF) vom 18. September 2014 mit den Änderungen vom 17. Sep - tember 2015, 22. September 2016 und 20. September 2018 gemäss den An - hängen 1 bis 20 gelten als verbindlich. * Ziffer 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Lausanne, 18. September 2014 Interkantonales Organ Technische Han - delshemmnisse IOTH Der Präsident Paul Federer Die Generalsekretärin Christa Hostettler
1) SAR 950.050 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

20.09.2018 01.01.2019 Ziffer 1 Titel geändert 2018/7-23

20.09.2018 01.01.2019 Anhang Anhang 02 Name und Inhalt geän -

dert
2018/7-23

20.09.2018 01.01.2019 Anhang Anhang 03 Name und Inhalt geän -

dert
2018/7-23
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ziffer 1 20.09.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018/7-23 Anhang Anhang 02 20.09.2018 01.01.2019 Name und Inhalt geän - dert
2018/7-23 Anhang Anhang 03 20.09.2018 01.01.2019 Name und Inhalt geän - dert
2018/7-23
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZNORM
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BRANDSCHUTZNORM 1 - 15de Inhaltsverzeichnis A ZIELE UND GRUNDSÄTZE 5 Art. 1 Zweck Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Betroffene Art. 4 Gliederung a allgemein Art. 5 b Brandschutznorm Art. 6 c Brandschutzrichtlinien Art. 7 d Stand der Technik Art. 8 Schutzziel Art. 9 Kriterien für Brandsc hutzanforderungen Art. 10 Standardkonzepte Art. 11 Abweichungen von Standardkonzepten Art. 12 Nachweisverfahren Art. 13 Definitionen Art. 14 Inverkehrbringen und Anwenden von Brandschutzprodukten Im Brandschutz tätige Fachfirmen und - personen Art. 15 Kennzeichnung von Brandschutzprodukten Art. 16 Brandschutzprodukte ohne Nachweis oder VKF - Anerkennung B ALLGEMEINER BRANDSCH UTZ 10 Art. 17 Qualitätssicherungspflicht Art. 18 Dokumentationspflicht Art. 19 Sorgfaltspflicht Art. 20 Unterhaltspflicht Art. 21 Aufsichtspflicht Art. 22 Meldepflicht C BAULICHER BRANDSCHUT Z 11
1 Baustoffe 11 Art. 23 Begriff Art. 24 Prüfung und Klassierung
Brandschutznorm / 1 - 15de BRANDSCHUTZNORM
5 Flucht - und Rettungswege 13 Art. 35 Begriffe Art. 36 Anordnung Art. 37 Freihaltung Art. 38 Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung D TECHNISCHER BRANDSCH UTZ 14 Art. 39 Begriff Art. 40 Aufgabe Art. 41 Notwendigkeit Art. 42 Löschanlagenkonzept Art. 43 Erstellung und Betriebsbereitschaft E ABWEHRENDER BRANDSCH UTZ 15 Art. 44 Zugang für die Feuerwehr Art. 45 Alarmierungs - und Einsatzkonzepte Art. 46 Betriebsfeuerwehr F HAUSTECHNISCHE ANLAG EN 15 Art. 47 Begriff Art. 48 Erstellung und Betriebsbereitschaft G GEFÄHRLICHE STOFFE 16 Art. 49 Begriff Art. 50 Klassierung Art. 51 Schutzmassnahmen Art. 52 Stoffseparierung Art. 53 Besondere Räume und Zonen Art. 54 Gebinde H ORGANISATORISCHER BR ANDSCHUTZ 16
BRANDSCHUTZNORM 1 - 15de A ZIELE UND GRUNDSÄTZE Art. 1 Zweck
1 Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Brä n- den und Explosionen.
2 Sie regeln die für diese Zielsetzung erforderlichen Rechtsverbindlic h- keiten. Art. 2 Geltun gsbereic h
1 Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu errichtende Bauten und Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss.
2 Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Bran d- schutzvorschriften anzupass en, wenn: a wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweit e- rungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden; b die Gefahr für Personen besonders gross ist. Art. 3 Betroffene Die Brandschutzvorschriften richten sich an: a Eigentümer - und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen; b alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb oder Instandhaltung von Bauten und Anlagen tätig sind. Art. 4 Gliederung a allgemein
1 Die Brandschutzvorschriften bestehen aus: a der Brandschutznorm; b den Brandschutzrichtlinien.
2 Für den Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen s o- wie nutzungs - und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben. Art. 5 b Brandschutznorm Die Brandschutznorm setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, technischen und organisatorischen sowie den damit verbundenen a b- wehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die geltenden Sicherheitssta n- dards.
Brandschutznorm / 1 - 15de BRANDSCHUTZNORM Art. 8 Schutzziel Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass: a die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist; b der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung v on Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird; c die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen b e- grenzt wird; d die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt; e eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Siche rheit der Rettungskräfte gewährleistet wird. Art. 9 Kriterien für Bran d- schutzanforderungen
1 Die Anforderungen an den Brandschutz in Bauten und Anlagen we r- den insbesondere bestimmt nach Massgabe von: a Bauart, Lage, Nachbarschaftsgefährdung, Ausdehnung und Nu t- zung; b Gebäudegeometrie und Geschosszahl ; c Personenbelegung; d Brandbelastung und Brandverhalten der Materialien sowie Ve r- qualmungsgefahr; e Aktivierungsgefahr aufgrund der Nutzungen und Tätigkeiten; f Brandbekämpfungsmöglichkeit durch die Feuerwehr.
2 Wo aus der Bu ndesgesetzgebung für behindertengerechtes Bauen bezüglich Brandschutz zusätzliche Sicherheitsstandards gewährlei s- tet sein müssen, sind sie im Einzelfall mit der zuständigen Behörde festzulegen. Art. 10 Standardkonzepte In Standardkonzepten der Brandschutzvorschriften werden die Schut z- ziele mit vorgeschriebenen Massnahmen erreicht. a Bauliches Konzept:
BRANDSCHUTZNORM 1 - 15de Art. 11 Abweichungen von Standardkonzepten
1 Im Rahmen von Standardkonzepten können anstelle vorgeschrieb e- ner Brandschutzmassnahmen alternative Brandschutzmassnahmen als Einzellösungen treten, soweit für das Einzelobjekt die Schutzziele gleichwertig erreicht werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde.
2 Weicht die Brandgefa hr im Einzelfall so vom Standardkonzept der Brandschutzvorschriften ab, dass vorgeschriebene Anforderungen als ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, sind die zu tre f- fenden Massnahmen angemessen zu erweitern oder zu reduzieren. Art. 12 Nachweisverfa hren
1 Die Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz zur Beurte i- lung von Brandgefahr, Brandrisiko oder zur Nachweisführung konze p- tioneller Ansätze ist bei der Erfüllung der Schutzziele der Bran d- schutznorm und bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise zulässig.
2 Die Brandschutzbehörde prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausib i- l i tät .
Brandschutznorm / 1 - 15de BRANDSCHUTZNORM Art. 13 Definitionen
1 Soweit in den Brandschutzvorschriften Anforderungen aufgrund der Nutzung, Gebäudegeometri e und Geschosszahl festgelegt werden, gelten die Definitionen gemäss Ziffer 2, 3 , 4 und 5 .
2 Nutzungen: a Beherbergungsbetriebe: [a] insbesondere Krankenhäuser, Alters - und Pflegeheime, in d e- nen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufg e- nommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind; [b] insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgeno m- men werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind; [c] insbesondere abgelegene, nicht v ollständig erschlossene B e- herbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr berggängige Personen aufgenommen werden; b Verkaufsgeschäfte: solche mit einer gesamten, brandabschnittsmässig zusamme n- hängenden F läche von mehr als 1 ‘ 200 m 2 ; c Räu men mit grosser Personenbelegung: in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, insbeso n- dere Mehrzweck - , Sport - und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten sowie Ve r- kaufsräume bis 1 ‘ 200 m 2 Verkaufsfläche; d Parking: solche mit einer Grundfläche von mehr als 600 m 2 ; e Hochregallager: Räume zur Lagerung von Gütern in Regalen , welche in Regalga s- sen angeordnet sind und mit einer Lagerhöhe über 7.50 m, g e- messen ab Fussboden bis Oberkante Lagergut; f F ahrnisbauten: provisorische Bauten deren Nutzung für eine begrenzte Zeit b e- stimmt ist (z. B. Baracken, Container, Zelte, Hütten, Buden).
3 Gebäudegeometrie:
BRANDSCHUTZNORM 1 - 15de - keine Nutzung als Kinderkrippe; - Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss; e Nebenbauten: eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufwe i- sen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gel a- gert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m 2 nicht übersteigt.
4 Geschos szahl: a ls Geschosse zählen alle Voll - , Dach - und Attikageschosse über Terrain. Geschosse , welche mehr als 50 % der Summe der Ausse n- wandfläche der Umfassungswände unter Terrain liegen gelten als U n tergeschosse. Zwischengeschosse deren Fläche mehr als 50 % der Geschossfläche betragen gelten als Vollgeschosse.
5 Baustoffe und Bauteile mit Brandschutzanforderungen: Baustoffe und Bauteile nach den Brandschutzvorschriften entspr e- chen dem Begriff des Bauproduktes nach Artikel 2, lit. a des Baupr o- duktegesetzes des Bundes (Nr. 933.0). Dasselbe gilt für Anlagen. Art. 14 Inverkehrbringen und Anwend en von Bran d- schutzprodukten Im Brandschutz tätige Fachfirmen und - personen
1 Der Bund ist zuständig für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihrer Bereitstellung auf dem Markt gemäss dem Bauprodukteg e- setz des Bundes und dessen Ausführungsbestimmungen.
2 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von B randschutz produkten in Bauten und Anlagen , Nachweisverfahren im Brandschutz und die Genehmigung von im Brandschutz tätigen Fac h- firmen und - personen.
3 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Brandschutz behörde auf folgende Nachweise: a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine eu ropäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz;
Brandschutznorm / 1 - 15de BRANDSCHUTZNORM Art. 16 Brandschutzprodukte ohne Nachweis oder VKF - Anerkennung Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Bran d- schutzprodukten ohne N achweis e oder VKF - Anerkennung, soweit deren Eignung nach der Erfahrung und nach dem Stand der Technik, aufgrund bestehender Versuchsresultate oder durch rechnerische Bestimmung nach anerkannten Verfahren nachgewiesen ist. B ALLGEMEINER BRANDSCH UTZ Art. 17 Qualitätssicher ung s- pflicht
1 Alle betroffenen Personen haben während de m gesamten Leben s- zy k lus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen.
2 Die Anforderungen an die Qualitätssicherung richten sich nach den Kriterien für Brand schutzanforderungen, Einrichtungen für den tec h- nischen Brandschutz sowie verwendeter Nachweisverfahren .
3 Die Massnahmen zur Qualitätssicherung im Brandschutz sind rege l- mässig zu überprüfen und im Bedarfsfall anzupassen. Art. 18 Dokumentationspflicht
1 Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft von Bauten und Anlagen mit dem Bezug alle dazu erforderlichen Dok u- mente abzugeben.
2 Die entsprechenden Dokumente sind durch die Eigentümer - und Nu t- zerschaft bei wesentlichen Anpassungen nachzuführen. Art. 19 Sorgf altspflicht
1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer - oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen k önnen.
2 Eigentümer - und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in E i- genverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und S a- chen gewährleistet ist. Art. 20 Eigentümer - und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür ve r-
BRANDSCHUTZNORM 1 - 15de C BAULICHER BRANDSCHUT Z
1 Baustoffe Art. 23 Begriff Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden. Art. 24 Prüfung und Klassierung Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF - anerkannte Verfahren klassiert. Massgebende Kriterien sind insbeso n- dere Brand - und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Korrosiv i- tät. Art. 25 Verwendung Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind insb e- sondere: a Brand - und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen / Abfallen, Wä r- mefreisetzung, Entwicklung gefährlicher Brandgase; b Art und Umfang der Verwendung; c Personenbelegung; d Gebäudegeometrie; e Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Baut en, Anlagen oder Brandabschnitten.
2 Bauteile Art. 26 Begriff Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden. Art. 27 Prüfung und Klassierung
1 Bauteile werden über genormte Prüfungen oder andere VKF - anerkannte Verfahren klassiert. Massgebend ist insbesondere die
Brandschutznorm / 1 - 15de BRANDSCHUTZNORM Art. 30 Ungenügende Bran d- schutzabstände Wenn Abstände als Brandschutzabstand nicht genügen, sind Massna h- men zu treffen, die einen Brandübergriff verhindern.
4 Tragwerke und Brandabschnitte Art. 31 Begriffe
1 Als Tragwerk von Bauten und Anlagen gelten die Gesamtheit aller zur Lastaufnahme und Lastableitung sowie zur Stabilisierung notwend i- gen Bauteile und deren Verbindungen.
2 Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile von e inander getrennt sind.
3 Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandsc hutzabschlüsse und Abschottungen. Sie müssen den Durc h- gang von Feuer, Wärme und Rauch begrenzen. Art. 32 Feuerwiderstand
1 Der Feuerwiderstand von Tragwerken und brandabschnittsbildenden Bauteilen ist so festzulegen, dass die Personensicherheit und die Brandbekä mpfung gewährleistet sind sowie die Ausbreitung von Bränden auf andere Brandabschnitte während einer definierten Zeit verhindert wird. Massgebend sind insbesondere: a Nutzung und Lage von Bauten und Anlagen oder Brandabschni t- ten; b Gebäudegeometrie; c gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung.
2 Löschanlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands des Tragwerkes und brandabschnittsbildender Wände und Decken sowie der zulässigen Ausdehnung von Brandabschnitten berücksichtigt werden.
3 Der Feuerwi derstand brandabschnittsbildender Bauteile beträgt mi n- destens 30 Minuten.
BRANDSCHUTZNORM 1 - 15de
5 Flucht - und Rettungswege Art. 35 Begriffe
1 Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steh t, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen an einen sicheren Ort ins Freie oder an einen sicher en Ort im Gebäude zu g e- langen.
2 Als Rettungsweg gilt der kürzeste Weg, der der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzweg zu einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen dient. Fluchtwege können als Rettungswege dienen.
3 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Flucht - und Rettungsweg kein Brandschutzabschluss, gelten im horizontalen Flucht - und Rettungsweg die gleichen Anforde rungen, wie für vertik a- le Flucht - und Rettungswege. Art. 36 Anordnung
1 Flucht - und Rettungswege sind so anzulegen, zu bemessen und au s- zuführen, dass sie jederzeit rasch und sicher benützbar sind. Mas s- gebend sind insbesondere: a Nutzung und Lage von Bauten, Anlage n oder Brandabschnitten; b Gebäudegeometrie; c Personenbelegung.
2 Im Rahmen objektbezogener Fragestellungen im Zusammenhang mit Fluchtweganforderungen können in Abstimmung mit der Bran d- schutzbehörde für einzelne Bereiche einer Baute oder Anlage B e- rechnungsmetho den eingesetzt werden . Art. 37 Freihaltung
1 Flucht - und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen au s- serhalb der Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen.
2 Treppenhäuser sind je nach Nutzung und Geschosszahl mit direkt ins Freie führenden Rauch - und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten. Art. 38 1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitt e mit ausreichend dimensionierte n Kennzeichnungen
Brandschutznorm / 1 - 15de BRANDSCHUTZNORM D TECHNISCHER BRANDSCH UTZ Art. 39 Begriff Zum technischen Brandschutz zählen insbesondere: a Löscheinrichtungen wie Wasserlöschposten, Handfeuerlöscher, sp e- zielle Kühl - und Löschanlagen; b Brandmeldeanlagen; c Sprinkleranlagen; d Rauch - und Wärmeabzugsanlagen; e Rauchschutz - Druckanlagen; f Blitzschutzsysteme; g Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsstromversorgungen; h Feuerwehraufzüge; i Explosionsschutzvorkehrungen; j Brandfallsteuerungen . Art. 40 Aufgabe Einrichtungen für den technischen Brandschutz müssen: a gefährdete Personen und wenn nötig die Feuerwehr alarmieren; b Fluchtwege erkennbar machen; c Brände und Explosionen einschränken oder verhindern; d die Brandbekämpfung sicherstellen und erleichtern; e Rauch - und Hitze zurückhalten und ableiten. Art. 41 Notwendigkeit Bauten, Anlagen, Brand - oder Rauchabschnitte sind mit ausreichend dimensionierten Einrichtungen für den technischen Brandschutz ausz u- rüsten. Massgebend sind insbesondere: a Personenbelegung; b Gebäudegeometrie und G eschosszahl ; c Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen
BRANDSCHUTZNORM 1 - 15de Art. 43 Erstellung und Betrieb s- bereitschaft
1 Einrichtungen für den technischen Brandschutz müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirks am und jederzeit betrieb s- bereit sind.
2 Von den Brandschutzvorschriften her geforderte Sprinkler - und Brandmeldeanlagen sind von einer von der Brandschutzbehörde a n- erkannten Fachstelle vor der Inbetriebnahme der Bauten und Anl a- gen abzunehmen und periodisch z u kontrollieren. E ABWEHRENDER BRANDSCH UTZ Art. 44 Zugang für die Feue r- wehr Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Ei n- satz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein. Art. 45 Alarmierungs - und Ein - satzkonzepte Für Bauten mit erhöhter Gefährdung sind geeignete Massnahmen (wie Feuerwehreinsatzpläne, Alarmierungs - und Einsatzkonzepte usw.) zu planen, damit die zuständige Feuerwehr rasch alarmiert und eingesetzt werden kann. Art. 46 Betriebsfeuerwehr Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist in Betrieben mit grossem Brandrisiko, erhöhter Personengefährdung oder erschwerter Einsat z- möglichkeit der Feuerwehr eine Betriebsfeuerwehr zu betreiben . F HAUSTECHNISCHE ANLAG EN Art. 47 Begriff Zu den haustechnischen Anlagen zählen insbesondere: a Wärme - und kältetechnische An lagen; b Lufttechnische Anlagen; c Beförderungs anlagen;
Brandschutznorm / 1 - 15de BRANDSCHUTZNORM G GEFÄHRLICHE STOFFE Art. 49 Begriff Als gefährliche Stoffe im Sinne des Brandschutzes gelten Stoffe und Zubereitungen, die ein Brand verursachen k önnen oder solche, die im Brand - oder Explosionsfall eine besondere Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt darstellen. Art. 50 Klassierung Gefährliche Stoffe werden nach brand - und explosionstechnischen E i- genschaften und ihrer Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt klassiert. Die Klassierung dient als Grundlage für die zu treffenden Massnahmen. Art. 51 Schutzmassnahmen
1 Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen ve r- hindern oder deren Auswirkungen begrenzen.
2 Schutzmassnahmen haben sich nach Art und Menge der vorhand e- nen Stoffe, Gebinde und Behälter sowie Verpackungsmaterialien zu richten. Art. 52 Stoffseparierung Stoffe, die in gefährliche r Weise miteinander reagieren können, solche mit besonderem Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre Eigenscha f- ten im Brandfall Personen gefährden, sind in getrennten, entsprechend ausgebauten Brandabschnitten unterzubringen. Art. 53 Besondere Räume und Zonen Für die Klassierung von Räumen und die Festlegung von Zonen nach Feuer - und Explosionsgefahr sind insbesondere Art und Menge sowie Häufigkeit und Dauer des Vorhandenseins brennbarer Gase, Stäube oder Dämpfe massgebend. Art. 54 Gebinde Gebinde, Behälter und Verpackungen müssen eine den betrieblichen Beanspruchungen genügende mechanische, thermische und chemische Widerstandsfähigkeit aufweisen. Sie haben die sichere Aufbewahrung und den sicheren Transport der Stoffe zu gewährleisten.
BRANDSCHUTZNORM 1 - 15de Art. 57 Brandschutzkonzepte Wenn Bran dgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Bran d- schutzbehörde Brandschutzkonzepte und B randschutzpläne zu e rste l- len. Art. 58 Sicherheit auf Baustellen Bei Arbeiten an Bauten und Anlag en sind von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand - und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen. Art. 59 Dekorationen Dekorationen dürfen nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung fü h- ren. Sie dürfen Person en nicht gefährden und Fluchtwege nicht beei n- trächtigen. I VOLLZUG Art. 60 Überwachung und Ko n- trollen
1 Die Brandschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Brandschut z- vorschriften und prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.
2 Sie unterstützt die Eigentümer - und Nutzerschaft bei der Wahrne h- mung ihrer Eigenverantwortung bezüglich Brandsicherheit .
3 Sie kann Bauten und Anlagen kontrollieren und Aufgaben an Dritte (Fachstellen oder Fachpersonen) delegieren. J SCHLUSSBESTIMMUNG Art. 61 Inkrafttreten
1 Diese Brandschutznorm wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handel s- hemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Ja nuar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
2 Sie ersetzt die Brandschutznorm vom 26. März 2003 .
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.bsvonline.ch/de/vorschriften Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen: - Begriff „Bedachung“ (Seite 13) - Begriff „Dachkonstruktionen“ (Seite 18) - Begriff „ Einliegerwohnung“ (Seite 1 9 ) - Begriff „Galerie“ (Seite 2 2 ) - Begriff „Gesamthöhe“ (Seite 2 3 ) - Begriff „Kindertagesstätten“ (Seite 2 5 ) - Begriff „Nutzungseinheit“ (Seite 2 9 ) - Begriff „Raum“ (Seite 3 1 ) - Begriff „Überhohe Räume“ (Seite 3 4 ) - Begriff „Verkaufsräume“ (Seite 3 5 ) Vom IOTH am 20. September 2018 genehmigte Änderungen: - Begriff „Übereinstimmungserklärung Brandschutz“ (Seite 34) Änderungen im Anhang vom 22. September 2016 : - zu „ Aussen angebrachte Gewebe und Folien “ (Seite 40) - zu „ Bedachung “ (Seite 41) - zu „Dachkonstruktionen“ (Seite 42 ) - zu „ Raum “ (Seite 48)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Inhaltsverzeichnis Abgasanlagen 11 Absauganlagen 11 Abschottungen 11 Abwehrender Brandschutz (siehe Anhang) 11 Abweichungen 11 Akkreditierung 11 Aktivierungsgefahr 11 Anerkannte Konstruktionen 11 An erkennung VKF 11 Anlagen 12 Anwender 12 Atrium (Bauten mit Atrien) 12 Aussenwandkonstruktionen (siehe Anhang) 12 Aussen angebrachte Gewebe und Folien (siehe Anhang) 12 Bauliches Konzept 12 Bauprodukte 12 Baustoffe 12 Bauteile 12 Bauten und Anlagen 13
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Blocklager 14 Brandabschnitte 14 Brandabschnittsbildende Bauteile 14 Brandabschnittsbildende Wände und Decken 14 Brandbelastung (sieh e Anhang) 15 Brandfallsteuerung 15 Brandfallsteuerung (Beförderungsanlagen, Phase 1) 15 Brandgefahr 15 Brandgefährdung 15 Brandmauern 16 Brandmeldeanlagen (BMA) 16 Brandriegel 16 Brandrisiko 16 Brandschutzabschlüsse 16 Brandschutzabstände 16 Brandschutzanstriche 16 Brandschutzbehörde 16 Brandschut zkonzept 17 Brandschutznachweis 17 Brandschutzpläne 17
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Dokumentation 18 Doppelfassaden (Bauten mit Doppelfassaden) (siehe Anhang) 18 Einliegerw ohnung 1 19 Einsatzdokumente 19 Elektromagne tische Störquellen 19 Entrauchung mit Lüfter der Feuerwehr (LRWA) 19 Errichter 19 Europäische Technische Bewertung (ETB) 19 Evakuierung 19 Evakuierungsraum 20 Experte / Fa chingenieur 20 Explosionsgefährdete Räume und Zonen 20 Fachperson 20 Fachplaner 20 Fachplaner technischer Brandschutz 20 Fahrnisbauten 20 Feuergefährdete Räume und Zonen 21 Feuerwehraufzüge 21 Feuerwehrsteuerung (Beförderungsanlagen, Phase 2) 21 Feuerwerkskörper 21
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Gefährliche Stoffe 23 Gesamthöhe 1 (siehe Anhang) 23 Ge samtleiter 23 Geschossfläche 23 Geschosszahl 23 Getrenntlagerung 23 Gewerbliche Küche 23 Grosslager 23 Hauptverkehrswege 23 Hinterlüftete Fassaden (siehe Anhang) 24 Hochhäuser 24 Hochregallager 24 Horizontale Fluchtwege 24 H - Sätz e 24 Innenhof (Bauten mit Innenhöfen) 24 Installationsschächte 24 Instandhaltung 24 Instandsetzung 24 Integraler Test 25 Kabel 25
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Korridore 26 Kritisches Verhalten 26 Lager 26 Laubengänge 26 Leichtbrennbare Flüssigkeiten 26 Leistungserklärung 26 Leistungsk riterien 27 Leistungsnachweis 27 Löschanlagenkonzept 27 Löschgeräte (siehe Anhang) 27 Löschleitungen 27 Luft - Abgas - Sys teme (LAS) 27 Lufttechnische Anlagen (siehe Anhang) 27 Lüftungsabschnitte 27 Lüftungsanlagen 27 Maschinelle Rauch - und Wärmeabzugsanlagen (MRWA) 28 Massgebendes Terrain 28 Membranf assaden (siehe Anhang) 28 Nachweis 28 Nachweisverfahren im Brandschutz 28
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Pyrotechnische Gegenstände 30 Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (Bühnen feuerwerk) 30 QS Verantwortlicher Brandschutz 30 Qualitätsmanagement Brandschutz 30 Qualitätssicherung Brandschutz 30 Qualitätssicherungsstufe (QSS) 30 Rauch - und Wärmeabzugsanlagen (RWA) 30 Rauchabschnitt 31 Rauchschutz - Druckanlagen (RDA) 31 Raum 1 (siehe Anhang) 31 Räume mit grosser Personenbelegung 31 Rechenmodell 31 Regallager 31 Reifen und Folgeprodukte 31 Rettungsweg 31 Revisionsunterlagen Brandschutz 32 Rückholsteuerung bei Beförderungsanlagen 32 Schleusen bei Sicherheitstreppenhäusern 32 Schüttgutlager 32 Schutzziele 32
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Spüllüftung 33 Standardkonzept 33 Stoffe 34 System - Abgasanlagen 34 Tagesbedarf 34 Tanklager 34 Tragwerk 34 Treppenanlagen 34 Übereinstimmungserklärung 2 34 Überhohe Räume 1 34 Umgang mit gefährlichen Stoffen 34 Unsicherheit und Fehleranalyse 35 Verbindungsrohre 35 Verkaufsgeschäfte 35 Verkaufsräume 1 35 Verkehrswege 35 Verqualmungsgefahr 35 Versand - u nd Verpackungseinheiten 35 Vertikale Fluchtwege 35 VKF - Brandschutzregister 35
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Zwischenlager 37 Weitere Bestimmungen 37 Inkrafttreten 37 An h a n g 38
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Die nachstehend aufgeführten Begriffe werden in d en Brandschutzvorschriften verwendet. Die Er- läuterungen der Begriffe sind aus brandschutztechnischer Sicht definiert. Abgasanlagen Abgasanlagen sind aus Bauprodukten hergestellte Anlagen für die Ableitung der Abgase von Feue- rungsaggregaten . Absauganlagen A bsauganlagen haben die Aufgabe, brennbare, explosible oder gesundheitsschädigende Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube und andere Schadstoffe am Entstehungsort zu erfassen und abzuführen. Abschottungen Abschottungen sind feuerwiderstandsfähige Bauteile zum Verschli essen gen (z. B. elektrische Kabel, Rohre, Lüftungskanäle), Bauteilfugen und Durchbrüchen in brandab- schnittsbildenden Bauteilen . Abwehrender Brandschutz (siehe Anhang) Der abwehrende Brandschutz ist primär eine Aufgabe der Feuerwehr. Zum abwehrenden Brand- schutz zählt alles, was die Feuerwehr im Ereignisfall unternehmen um Personen zu retten, die Um- welt und Sachwerte zu schützen, den Brand zu löschen ode r Begleitschäden zu verringern. A bweichungen Anstelle vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen können alternativ andere Brandschutzmass- nahmen als Einzel - oder Konzeptlösung treten, soweit für das Einzelobjekt das Schutzziel gleich- wertig erreicht wird. Über d ie Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde. Akkreditierung Bescheinigung der Fähigkeit einer Bewertungsstelle, nach anerkannten Anforderungen zu prüfen, zu überwachen oder zu zertifizieren. Aktivierungsgefahr
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Anlagen Als Anlagen gelten Installatio nen, Maschinen, Apparate, Behälter, Pumpen, Zapfstellen, Werkzeuge usw., die dem Umgang mit gefährlichen Stoffen und deren Lagerung dienen. Anwender Der Anwender ist die Person, die Nachweisverfahren ausführt und über entsprechendes Methoden - , Modell - und Fachwissen verfügt. Atrium (Bauten mit Atrien) Atriumbauten sind Bauten und Anlagen mit überdachten Innenhöfen, welche mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:  die über mehrere Geschosse zusammenhängende Brandabschnittsfläche beträgt mehr als
3 ‘ 600 m 2 ;  das Atrium dehnt sich über mehr als 3 Geschosse aus;  die Atriumhöhe beträgt mehr als 11 m . Aussenwandkonstruktionen (siehe Anhang) Die Aussenwandkonstruktionen bestehen aus der eigentlichen Aussenwand, der darauf angebrach- ten Aussenwandbekleidung sowie allfälligen Innenbekleidungen. Aussen angebrachte Gewebe und Folien (siehe Anhang) Gewebe und Folien, welche auf der Aussenseite einer Aussenwandkonstruktion angebracht sind und primär für dekorative Zwecke dienen ohne selbst Bestandteil der Aussenwandkonstruktion zu sein. Bauliches Konzept Die Schutzziele werden durch bauliche Brandschutzmassnahmen erreicht. Nutzungsbezogen kön- nen technische Brandschutzmassnahmen erforderlich sein. Bauprodukte
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Bauten und Anlagen Als Bauten und Anlagen gelten Gebäude, Fahrnisbauten sowie bauliche Anlagen (offene Produkti- onsanlagen in der Chemischen Industrie, Mas ten usw.). Bedachung 1 (siehe Anhang) Bekleidungs - und Abdichtungssystem eines Gebäudes einschliesslich etwaiger Wärmedämmschich- ten oder Dampfsperren, üblicherweise auf ihrer tragenden Unterlage einschliesslich Befestigungs- material (Verklebung, mechanischer Befestigung usw.) um die Wetterdichtheit sicherzustellen. Terrassenböden gelten nicht als Bestandteil der Bedachung, wenn sie auf der Oberseite der Dach- konstruktion angebracht sind und primär dem Schutz der darunter liegenden Bedachung dienen. Beförderungsanlagen Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen Fördereinrichtungen, bei denen ein Fördermit- tel längs einer oder mehrerer Führungen bewegt wird (z. B. Aufzugsanlagen, Fahrtreppen). Behälterarten Als Gebinde gelten Behälter wie Kannen und Fässer mit einem Nutzvolumen bis 450 Liter (l). Als Kleintanks gelten Behälter mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l bis 2 ‘ 000 l. Als mittelgrosse Tanks gelten Behälter mit einem Nutzvolumen von m ehr als 2 ‘ 000 l bis 250 ‘ 000 l. Als Grosstanks gelten vertikale zylindrische Behälter aus Stahl mit flachem Boden (Stehtanks) und einem Nutzvolumen über 250 ‘ 000 l. Behälterlager Die Ware wird in stapelbaren Lagerhilfen (z. B. Paletten mit Aufsetzrahmen, Git terboxen) ohne seit- lichen Abstand zwischen den Einheiten gelagert. Beherbergungsbetriebe (siehe Anhang) [a] Insbesondere Krankenhäuser, Alters - und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend
20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind;
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Bemessungsbrand Der Bemessungsbrand ist derjenige Brand, der dem Bemessungsbrandszenario zu Grunde li egt. Der Bemessungsbrand wird im Normalfall über folgende Parameter definiert: a Heizwert; b Energiefreisetzungsrate; c Produktionsrate toxischer Gase; d Rauchausbeuterate; e Brandgrösse und Ausbreitungsrate des Brandes; f Flammenhöhe; g (dreidimensionale) Lage des Brandes . Bemessungsbrandszenario Das Bemessungsbrandszenario ist ein theoretisches, aber durchaus mögliches Szenarium, das eine Vielzahl denkbarer Brandszenarien auf der sicheren Seite erfasst. Das Bemessungsbrandszenario setzt sich aus folgenden Komponen ten zusammen: a Umgebung; b Gebäude; c Bemessungsbrand. Grundsätzlich sind niedrig - und hochenergetische Bemessungsszenarien festzulegen. Wo für die konkrete Fragestellung die maximalen Temperaturen eines Brandes massgebend sind, reicht die Betrachtung hochenerg etischer Bemessungsszenarien. Blitzschutzsysteme Blitzschutzsysteme leiten den Blitzstrom auf ungefährlichen Bahnen in die Erde. Sie bestehen aus Massnahmen für den äusseren Blitzschutz (z. B. Fangleiter, Ableitungen, Erdungen) sowie aus Massnahmen für den inneren Blitzschutz (z. B. Potentialausgleich, Überspannungsschutz). Blocklager Die Ware wird in Säcken, Ballen, Kartonschachteln, Containern und Kisten, in der Regel mehrlagig
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Brandbelastung (siehe Anhang) Die Brandbelastung entspricht der Wärmemenge sämtlicher brennbarer Materialien eines Brandab- schnittes, bezogen auf seine Grundfläche. Sie ist die Summe aus mobiler und immobiler Brandbe- lastung, ausgedrückt in MJ/m 2 Brandabschnittsfläche. Unberücksichtigt bleiben Stoffe, die in einer Form eingebaut, verarbeitet oder gelagert werden, die eine Entzündung während der g eforderten Feuerwiderstandsdauer ausschliesst. Brandfallsteuerung Ein von einer technischen Brandschutzeinrichtung (Brandmelde - , Sprinkleranlage usw.) im Brandfall automatisch angesteuerte oder in Betrieb gesetzte Brandschutzeinrichtung, welche zur Erreich ung eines sicheren Zustandes im Brandfall bewegt werden muss wie:  Schliessen von Brandschutzabschlüssen;  Öffnen von Entrauchungsöffnungen;  Einschalten von Rauch - und Wärmeabzugsanlagen ;  Ausserbetriebsetzung von Beförderungsanlagen . Brandfallsteuerung ( Befö rderungsanlagen, Phase 1) Evakuationssteuerung, welche sämtliche Funktionen der Normalsteuerungen übersteuert. Die vom Benutzer in der Kabine eingeleitete Fahrt wird gelöscht und die Kabine automatisch in die Evakuie- rungsetage gesteuert. Alle Innen - und Au ssenrufe, sowie Türsteuersignale werden unwirksam. Die Kabine bleibt mit geöffneter Türe in der Evakuierungsetage stehen, bis die Brandfallsteuerung mit- tels Schlüsselschalter in der Feuerwehr - Angriffsebene zurückgestellt wird. Die Brandfallsteuerung aktivi ert die Sicherheitsstromversorgung, die Gegensprechanlage sowie die Dauerbeleuchtung von Schacht und Motorenraum. Die Sicherheitsstromversorgung wird über die Brandmeldeanlage und / oder über den Schlüsselschalter auf der Feuerwehr - Angriffsebene aktiviert. Brandgefahr Brandgefahr meint, dass durch einen Brand verursachte, mögliche Schadensausmass ( Personen - oder Sachschäden ). Nutzungsbedingt zu berücksichtigen sind F aktoren wie:  mobile Brandbelastung;
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandmauern Brandmauern sind gebäudetrennende, standfeste und feuerwiderstandsfähige Bauteile. Brandmauern sind vertikal durchgehend im Ausmass der Aussenwandkonstruktion der zusammengebauten Bauten und Anlagen auszuführen und bis unmittelbar unter die oberste Schicht der Bedachung oder an die Aussenwandbekleidung zu führen. Die Standfestigkeit ist sicherzustellen und muss auch bei ein em einseitigen Einsturz der Konstrukti- on von Bauten und Anlagen erhalten bleiben. Der Feuerwiderstand richtet sich nach der Nutzung, der Gebäudegeometrie sowie der immobilen und mobilen Brandbelastung. Werden gemäss der kantonalen Baugesetzgebung Brandmaue rn auf der Parzellengrenze verlangt, sind diese gemäss den Angaben in der Brandschutzerläuterung „Brandmauern“ auszuführen. Brandmeldeanlagen (BMA) Brandmeldeanlagen haben einen entstehenden Brand selbsttätig festzustellen und zu signalisieren sowie gefähr dete Personen und die Feuerwehr zu alarmieren. Sie können zur Ansteuerung und In- betriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen eingesetzt werden. Brandriegel Brandriegel sind horizontal oder vertikal angeordnete Schutzstreifen innerhalb der Dämmebene von Wärm edämmverbundsystemen, welche die unkontrollierte Brandausbreitung innerhalb der Dämm- ebene verhindern. Brandrisiko Das Brandrisiko ist das Produkt aus Brandgefährdung (Schadenerwartung) und Aktivierungsgefahr (Eintretenswahrscheinlichkeit). Brandschutzabschlüsse Brandschutzabschlüsse sind feuerwiderstandsfähige bewegliche Bauteile (z. B. T üren, Fenster, To- re, Deckel, Aufzugsschachttüren) zum Abschliessen von Durchgängen und Öffnungen in brandab- schnittsbildenden Bauteilen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Brandschutzkonzept Ein Brandschutzkonzept beinhaltet die aufeinander abgestimmten, objektbezogenen Einzelmass- nahmen aus dem vorbeugenden baulichen sowie technischen Brandschutz, dem organisatorischen und dem abwehrenden Brandschutz. Unter Berücksichtigung insbesondere der Nutzung, des Brand- risikos und des zu erwartenden Schadenausmasses werden im Brandschutzkonzept die Einzelkom- ponenten und ihre Verknüpfungen im Hinblick auf die Schutzziele beschrieben und stellen somit ei- ne zielorientierte Gesamtbewertung des Brandschutzes für das betreffende Bauvorhaben dar. Ein Brandschutzkonzept hat immer einen Bezug zu einem bestim mten Planungsstand. Es muss im Laufe der Planung und Realisierung bei wesentlichen Änderungen, spätestens aber mit der Schlussabnahme überprüft und falls notwendig nachgeführt werden. Das nachgeführte Brandschutzkonzept ist Teil der Revisionsunterlagen Bra ndschutz. Brandschutznachweis Ein Brandschutznachweis ist eine vollständige, nachvollziehbare und plausible Bestätigung der ge- planten baulichen, technischen, organisatorischen oder abwehrenden Brandschutzmassnahme in einem Standardkonzept der Brandschutzvo rschriften oder in einem Brandschutzkonzept. Brandschutzpläne Brandschutzpläne visualisieren detailliert die baulichen, technischen und vorbeugenden Brand- schutzmassnahmen eines Brandschutzkonzeptes. Brandschutzpläne haben immer einen Bezug zu einem bestimm ten Planungsstand. Sie müssen im Laufe der Planung und Realisierung bei wesentlichen Änderungen, spätestens aber mit der Schlussabnahme überprüft und falls notwendig nachgeführt werden. Nachgeführte Brandschutzpläne sind Teil der Revisionsunterlagen Brands chutz. Brandschutzplatten Brandschutzplatten (BSP) sind plattenförmige und feuerwiderstandsfähige Bekleidungen mit einer Klassifizierung gemäss der Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“, Ziffer 3.1.11 (K) oder

3.2.4 (F) oder gemäss Ziffer 4.3 als „Anwendung von allgemein anerkannten Bauprodukten“ mit an-

erkannten Feuerwiderstandsdauer. Sie schützen das darunterliegende Mate rial während der Klassi- fizierungszeit oder Feuerwiderstandsdauer vor Entzündung und unzulässiger Erwärmung.
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandverlauf Der Brandverlauf beschreibt die einzelnen Phasen eines Brandes. Wo für die konkrete Fragestellung notwendig, ist der Brandverlauf in folgende Phasen zu untertei- len: a Initiierungsphase; b Wachstumsphase; c Vollbrandphase ; d Abklingphase; e Brandende (es wird keine Energie mehr freigesetzt). Brennbare Flüssigkeiten Brennbare Flüssigkeiten werden nach ihren brand - und explosionstechnischen Eigenschaften (z. B. Flammpunkt) in die Gefahrklassen Entz. Fl.1, Entz. Fl.2 und Entz. Fl.3 eingeteilt. Büro - und Gewerbebauten Als Büro - und Gewerbebauten gelten insbesondere Verwaltungs - , Schul - und Industriebauten, Steuer - und Rechenzentralen, Produktions - , Lager - , Kommissionier - und Speditionsräume mit d en dazugehörenden betriebstechnischen Anlagen und Einrichtungen. D achkonstruktionen 1 (siehe Anhang) Als Dachkonstruktionen gelten Flach - , Steil - , Kuppel - und Tonnendächer usw. deren Neigung um mehr als 10° von der Vertikalen abweicht. Dachkonstruktionen bestehen aus dem Dach sowie der darauf angebrachten Bedachung. Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme Brandschutzanstriche, welche im Brandfall durch die thermische Beaufschlagung aufschäumen (in- tumeszierend) und so eine Dämmschicht bilden, welche das durch sie geschützte Bauteil vor einer raschen Erwärmung schützt und dadurch dessen Feuerwiderstand gewährleistet. Dauerwärmebeständige Produkte
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Einliegerwohnung 1 Als Einliegerwohnung wird eine zusätzliche Wohnung in einem Einfamilienhaus bezeichnet, die ge- genüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist. Aus der Funktion als untergeordnete Wohnung ergibt sich, dass die Einliegerwohnung nicht zwin- gend einen direkten Wohnungszugang vom Freien aus haben muss. Einsatzdokumente Die Einsatzdokumente für die Feuerwehr (Brandschutznorm, Artikel 45) sind gemäss kantonalen Vorgaben als vorbereitende Unterlagen für die Feuerwehr zu erstellen. Dokumente, wie Objektda- ten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten, ermöglichen eine reibungslose Ab- wicklung eines Einsatzes. Elektromagnetische Störquellen Als elektromagnetische Störquellen gelten solche, die bezüglich Frequenz und Feldstärke die Funk- tion von technischen Anlagen (Brandmeld eanlagen, Beförderungsanlagen usw.) beeinflussen kön- nen. Entrauchung mit L üfter der Feuerwehr ( LRWA ) Abströmöffnungen sind ins Freie führende Öffnungen (z. B. Öffnungen in Fassaden und Dächern, Schächte und Kanäle für die Abführung von Rauch und Wärme), di e der Feuerwehr den Einsatz mobiler Rauch - und Wärmeabzugsgeräte (z. B. L üfter der Feuerwehr , Heissgasventilatoren) ermög- lichen. Einblasöffnungen sind Öffnungen durch die mittels Lüfter der Feuerwehr Luft in einen Raum einbla- sen kann. Dies kann beispielswe ise direkt durch eine Türöffnung oder indirekt durch ein Treppen- haus bzw. einen Korridor erfolgen. Errichter Der Errichter ist ein qualifizierter Fachbetrieb, welcher ein Gewerk einer Baute oder Anlage fachge- recht erstellt. Teilweise ist eine VKF - Anerkennung als Fachfirmen für die Erstellung von Einrichtungen des techni- schen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich.
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Evakuierungsraum Sicherer Ort innerhalb des Gebäudes, welcher durch Flucht - und Rettungswege erschlossen ist und darin Flüch tende so lange vor Rauch, Hitze und Flammen geschützt verweilen können, bis sie durch Rettungskräfte gerettet werden (Wartebereiche vor Evakuierungsaufzügen, Fluchtraum aus mehre- ren Etagen in einem Hochhaus usw.). Ein sicherer Verbleib muss mindestens währ end der Feuer- widerstandsdauer des Tragwerkes gewährleistet sein. Evakuierungsräume benötigen einen direkten Zugang zum vertikalen Fluchtweg. Experte / Fachingenieur Der Experte / Fachingenieur führt spezifische Kontrollarbeiten von Teilen einer Baute oder Anlage durch und verfasst eine Beurteilung zu Händen der Eigentümerschaft und der Brandschutzbehörde. Damit sind z. B. Experten für dämmschichtbildende Beschichtungssysteme im Stahlbau oder Fachingenieure für Holzbauten oder Holzfassaden gemeint. Explosion sgefährdete Räume und Zonen Als explosionsgefährdet gelten Räume und Zonen in denen mit explosionsgefährlichen Stoffen in solchen Mengen umgegangen wird, oder in denen explosionsgefährliche Stoffe in solchen Mengen gelagert werden, dass beim Versagen der a ngeordneten Schutzmassnahmen Brände oder Explosi- onen drohen. Explosionsgefährlich sind insbesondere:  Explosivstoffe;  pyrotechnische Gegenstände;  explosionsfähige Atmosphären von brennbaren Gasen, Dämpfen und Stäuben. Fachperson zept e oder Einzelnachweis e verantwortet . Fachplaner Fachplaner bei Bauten und Anlagen sind beispielsweise Tragwerksplaner und HLKSE - Planer. Ne- ben der Fachplanung und Fachbauleitung können sie gleichzeitig auch Arbeiten eines Fachplaners
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Fe uergefährdete Räume und Zonen Als feuergefährdet gelten Räume und Zonen, in denen mit feuergefährlichen Stoffen in solchen Mengen umgegangen wird oder in denen feuergefährliche Stoffe in solchen Mengen gelagert wer- den, dass beim Versagen der angeordneten S chutzmassnahmen Brände drohen. Feuergefährlich sind insbesondere:  leicht entzündbare und rasch abbrennende Materialien;  brennbare, fein zerteilte Materialien;  selbstentzündliche Stoffe;  Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln. Feuerwe hraufzüge Als Feuerwehraufzüge gelten Aufzugsanlagen für den normalen Gebrauch, die zusätzlich so kon- struiert und abgesichert sind, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr für die Intervention oder zur Evakuierung eingesetzt werden können. Feuerwehrsteueru ng ( Beförderungsanlagen, Phase 2) Bei aktiver Brandfallsteuerung wird mittels Schlüsselschalter in der Feuerwehraufzugskabine die Zusatzsteuerung für Feuerwehrfahrten eingeschaltet. Die Feuerwehrsteuerung nimmt nur Befehle über das Bedienerfeld in der Feue rwehraufzugskabine an und aktiviert alle für einen Feuerwehrein- satz erforderlichen Steuerungszusätze. Feuerwerk skörper Als Feuerwerkskörper im Sinne der VKF - Brandschutzvorschriften gelten pyrotechnische Gegen- stände zu Vergnügungszwecken der Kategorien 1 bis 4. Feuerwiderstand Der Feuerwiderstand kennzeichnet die Widerstandsdauer von Bauteilen gegen die Brandweiterlei- tung unter ISO - Normbrandbedingungen . Er ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss. Flucht - und Rettungswegpläne
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Funktionskontrollen Mit Funktionskontrollen werde n die wesentlichen Teile von Brandschutzeinrichtungen auf ihre Funk- tionsbereitschaft überprüft. Funktionskontrollen sind in regelmässigen Zeitabständen durchzuführen. Galerie 1 Eine Galerie ist eine zusätzliche, begehbare Ebene innerhalb eines Raumes. Die G aleriefläche ist kleiner als die Grundfläche des Raumes. Die Grundrissfläche des Luftraumes muss mehr als 50 % der Grundfläche des Raumes betragen. Ganzheitliche Betrachtungsweise Die ganzheitliche Betrachtungsweise einer Brandschutzaufgabe stellt eine umf assende, weitsichtige und weit vorausschauende Berücksichtigung möglichst vieler relevanter Aspekte und Zusammen- hänge dar. Diese sind für sich selber, aber auch in ihrer Gesamtheit und bzgl. ihrer Beziehungen untereinander resp. ihrer gegenseitigen Einflus snahme zu beurteilen. Dazu zählen insbesondere: a Randbedingungen aus der Umgebung, dem Objekt und der Eigentümer - und Nutzerschaft sowie vorgesehener Betriebszustände; b Schutzziele und davon abgeleitete Grössen; c direkte und indirekte Beziehungen und Querbezi ehungen, insbesondere zwischen baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen sowie Massnahmen des abwehrenden Brand- schutzes; d Regeln, Werte, Gesetze und Normen; e Neben - , Folge - und Wechselwirkungen des Systemverhaltens und absehbare Reaktionen ande- rer im Umgang damit. Die Optimierung einer konkreten Aufgabe mittels Nachweisverfahren darf die Gesamtheit eines Brandschutzkonzeptes nicht nachteilig beeinflussen. Gebäudegeometrie a Gebäude geringer Höhe: bis 11 m Gesamthöhe; b Gebäude mittlerer Höhe: bi s 30 m Gesamthöhe;
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Gefährliche Stoffe Als g efährliche Stoffe im Sinne des Brandschutzes gelten Stoffe und Zubereitungen, die einen Brand verursachen k önnen oder solche, die im Brand - oder Explosionsfall eine besondere Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt darstellen. Gesamt höhe 1 (siehe Anhang) Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkon- struktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. B ei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebeldächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um die Dachfläche beziehungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefstge- legenen Teil des massgebenden Terrains . Technisch bedingte Dachau fbauten wie Lift - und Trep- penaufbauten, Lüftungsanlagen , Abgasanlagen und Solaranlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen. Dabei gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) . Gesamtleiter Der Gesamtleiter ist verantwortlich für die Erfüllung der Ziele in der Projektierung und Realisation von Bauten und Anlagen. Geschoss fläche Die Geschossfläche ist die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der Geschosse in ihren Aussenmassen ohne Balkone und Terrassen. Geschoss zahl Als Geschosse zählen alle Voll - , Dach - und Attikageschosse über Terrain. Geschosse , welche mehr als 50 % der Summe der Aussenwandfläche der Umfassungswände unter Terrain liegen gelten als Untergeschoss e. Zwischengeschosse deren Fläche mehr als 50 % der Geschossfläche betragen gelten als Vollgeschosse. Getrenntlagerung Lagerung unterschiedlicher Waren im gleichen Brandabschnitt, jedoch unter Einhaltung zusätzlicher Bedingungen wie etwa die Einhaltung von Schutzabständen, das Errichten von Trennwänden oder
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Hinterlüftete Fassaden (siehe Anhang) Hinterlüftete Fassaden bestehen aus einer Aussenwandbekleidung, welche dem Schutz gegen Schlagregen dient , und durch einen Hinterlüftungsraum von den dahinter liegenden Schichten ge- trennt ist. Hochhäuser Als Hochhäuser gelten Bauten, welche eine Gesamthöhe von mehr als 30 m aufweisen. Hochregallager Räume zur Lagerung von Gütern in Regalen, welche in Regalgas sen angeordnet sind und mit einer Lagerhöhe über 7.50 m, gemessen ab Fussboden bis Oberkante Lagergut. Horizontale Fluchtwege Horizontale Fluchtwege verbinden Ausgänge von Nutzungseinheiten mit dem Freien oder den verti- kalen Fluchtwegen. Horizontalen Fluch twege können als Korridore oder Laubengänge ausgebildet werden . Sie sind gegenüber vertikalen Fluchtwegen mit Brandschutzabschlüssen abgetrennt oder führen über das Freie in vertikale Fluchtwege. H - Sätze H - Sätze sind Gefahrenhinweise für Gefahrstoffe. Sie sind zu finden auf Sicherheitsdatenblättern sowie Behälter - und Gebindebeschriftungen resp. - etiketten. Innenhof (Bauten mit Innenhöfen) Innenhöfe sind von Bauten und Anlagen umschlossene Aussenräume ohne Überdachung. Installationsschächte Installationsschächte sind Brandabschnitte, die durch mehrere Geschosse führen und der Aufnah- me von Leitungen haustechnischer Installationen und von Abwurfanlagen dienen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Integraler Test Der i ntegrale Test ist eine system - und anlagenübergreifende Funktionskontrolle aller Einrichtungen des technischen und abwehrenden Brandschutzes und stellt die Funktionstüchtigkeit des Gesamt- systems im Normal - sowie im Ereignisfall sicher. Der i ntegrale Test w ird nach erfolgreichen Einzel- tests und abgeschlossener Mängelbehebung durchgeführt. Kabel Als Kabel gelten elektrische und nichtelektrische Energie - , Steuer - und Kommunikationskabel. Kapselung Kapselung ist eine allseitige (6 - seitige), feuerwiderstandsfähi ge Bekleidung eines Bauproduktes mit dem Zweck, das bekleidete Bauprodukt vor den Einwirkungen eines Brandes zu schützen und dadurch dessen brandschutztechnischen Eigenschaften zu verbessern. Eine Kapselung muss auch im Bereich von Durchführungen (z. B. Ro hrleitung durch ein gekapseltes Wandelement) stets ge- währleistet sein. Kastenfenster (siehe Anhang) Ein Kasten - , Verbundfenster, Zweite Haut - Fassadenelement oder Closed Cavity Fassa denelement (CCF) ist ein mehrschichtiges Fensterelement , dessen Luftraum zwischen der äusseren und der in- neren Verglasung in sich allseitig geschlossen ist . Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen Als Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen gelten nachleuchtende, beleuchtete und hin- terleuchtete Rettungszeichen, die Ausgänge und Wege für jedermann als solche erkennbar ma- chen. Kindertagesstätten 1 Der Begriff Kindertagesstätte umfasst Kinderkrippen, Kinderhorte. Für Kindertagesstätten gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen an Schulen. Die Zuordnung erfolgt nach Kantonalen Vorgaben bzw. stützt sich auf folgende Rahmenbedingungen:  a ls Kinderkrippen gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern bis zum Kind ergartenal-
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Kleingüteraufzüge Kleingüteraufzüge sind nicht betretbare Aufzugsanlagen nach SN EN 81 - 3. Klimaanlagen Klimaanlag en sind Lüftungsanlagen, die die Lufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit in einem Raum selbsttätig auf vorgegebenen Werten halten. Filtereinrichtungen sorgen für die Reinigung der Zuluft. Konformitätsbescheinigung Bescheinigung , in welcher eine notifiziert e Bewertungsstelle schriftlich bestätigt, dass ein Produkt mit einer bestimmten europäisch harmonisierten Norm übereinstimmt und in Verkehr gebracht wer- den kann. Kontrollbericht Brandschutz Ein Kontrollbericht Brandschutz wird zu Händen des Eigentümers und der Brandschutzbehörde durch ein, im Sinne eines Sachverständigen von der Brandschutzbehörde sowie den Betroffenen (gemäss Brandschutznorm, Artikel 3), rechtlich u nabhängiges Kontrollorgan Brandschutz verfasst. Korridore Korridore sind feuerwiderstandsfäh ig abgetrennte horizontale Fluchtwege. Kritisches Verhalten Als Bauprodukte mit kritischem Verhalten werden Baustoffe eingestuft, welche im Brandfall durch starke Rauchentwicklung, brennendes Abtropfen usw. im Inneren von Bauten und Anlagen sehr schnell zu einer unerwünschten Gefährdung von Personen führen können. Sie dürfen daher im In- nern von Gebäuden nicht ohne weitere Schutzmassnahmen verwendet werden. Lager Als Lager gilt das Aufbewahren in Behältern und Gebinden von Mengen, die den Tagesbedarf über- ste igen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Leistungskriterien Über die Leistungskriterien werden die Planungsziele quantifiziert und damit für einen Nachweis messbar gemacht (Soll - Ist - Vergleich). Es ist je Pla nungsziel mindestens ein Leistungskriterium notwendig. Leistungsnachweis Ein Leistungsnachweis ist ein Soll - Ist - Vergleich der Leistungskriterien. Dieser stellt dar, ob die Leis- tungskriterien im Soll - Ist - Vergleich im definierten Zielbereich liegen. Löschanl agenkonzept Bei einem Löschanlagenkonzept werden zu den baulichen Brandschutzmassnahmen VKF - anerkannte, stationäre Löschanlagen berücksichtigt. Löschgeräte (siehe Anhang) Löschgeräte si nd insbesondere Handfeuerlöscher, fahrbare Löscher und Wasserlöschposten. Sie sind von Hand bedienbar und dienen der ersten Brandbekämpfung durch die Benutzer von Bauten und Anlagen. Handfeuerlöscher sind tragbare, betriebsbereite Löschgeräte, die nach ihr em Löschvermögen und der Eignung des Löschmittels klassiert werden. Fahrbare Lösch g eräte sind betriebsbereite Löschgeräte, welche mit Rädern versehen sind. Diese Geräte sind beweglich , grösser und schwerer als Handfeuerlöscher. Löschleitungen Als Löschleit ungen gelten nasse oder trockene Steigleitungen mit Innenhydranten (Anschlussleitun- stehen . Luft - Abgas - Systeme (LAS) Luft - Abgas - Systeme (LAS) sind System - Abgasanlagen mit konzentrischer Anordnung, welche den Feuerungsaggregaten Verbrennungsluft über den Ringspalt aus dem Bereich der Mündung zufüh-
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Maschinelle Rauch - und Wärmeabzugsanlagen (MRWA) Maschinelle Rauch - und Wärmeabzugsanlagen sind fest installierte Einrichtungen, die im Brandfall mittels Ventilatoren und Nachströmöffnungen, Rauch und Wärme kontrolliert ins Freie abführen. Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge frühe- rer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände- verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs - oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden. Membranfassaden (siehe Anhang) Membran - , Textil - oder Folienfassaden sind dünnhäutige, vorgespannte Wet terschutzkonstruktio- nen. Sie bilden eine eigenständige Fassadenkonstruktion . Nachweis Mit Hilfe eines Nachweises wird eine These qualitativ oder quantitativ bestätigt. Ein Nachweis ist kein Konzept, sondern ist in ein solches einzubetten. In Abhängigkeit d es Untersuchungsgegenstandes lassen sich Nachweise auf den folgenden Stufen führen: a Subsystem; b System; c Gebäude. Nachweisverfahren im Brandschutz Nachweisverfahren im Brandschutz sind Prinzipien, Regeln und Methoden, die auf wissenschaftli- chen Erkenntnissen basieren und zum Nachweis der Brandsicherheit geeignet sind. Sie umfassen theoretische und experimentelle Ansätze zur Anwendung ingenieurmässiger Grundsätze und Ver- fahren zur Bewertung des erforderlichen Brandsicherheitsniveaus und zur Bemessung und Berec h- nung notwendiger Schutzmassnahmen. Nachweisverfahren im Brandschutz sind stets in ein gesamtheitliches Brandschutzkonzept einzubet-
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Nutzung Nutzung ist die Art der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen, Räumen und Betrieben. Für den Brandschutz ist diese von Bedeutung, soweit dafür besondere Anforderungen – einschliesslich der Personengefährdung – festgelegt sind. Nutzungseinheit 1 Die Nutzungse inheit ist e in Raum oder der Zusammenschluss von Räumen mit funktionell zusam- mengehörender Nutzung (z. B. Wohnung, Arztpraxis, Kombibüro, Schulräume, Wohngruppen, Kin- dertagesstätten, Hotelsuiten). Alle für die Flucht notwendigen Räume innerhalb der Nutzung seinheit müssen den Nutzern frei zugänglich sein, so dass diese die Nutzungseinheit über den Fluchtweg verlassen können. Innerhalb einer Nutzungseinheit können einzelne Räume als Brandabschnitte ausgebildet sein. Nutzungsvereinbarung Die Nutzungsvereinbaru ng ist eine Beschreibung der Nutzungs - und Schutzziele der Eigentümer - und Nutzerschaft sowie der grundlegenden Bedingungen, Anforderungen und Vorschriften für die Projektierung, Ausführung und Nutzung der Baute oder Anlage. Sie hält insbesondere die vorge se- hen Nutzungen, Personenbelegung, Brandrisiken und Bedürfnisse des Unterhalts fest. P arking Als Parking gelten solche mit einer Grundfläche von mehr als 600 m 2 . Personenbelegung Als Personenbelegung wird die mögliche Belegung eines Raumes auf Grund seiner Eigenschaften bezeichnet. Sie ist abhängig von Grösse und Nutzung de r Räume . Personengefährdung Als Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung gelten insbesondere:  Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung, z. B. Verkaufsgeschäfte, Ver- sammlungsstätten, Schulbauten mit Sälen;  Bauten und Anlagen, in denen sich Personen aufhalten, die dauernd oder vorübergehend auf
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Planungsziel Über die Planungsziele werden die funktionalen Sc hutzziele Objekt - und Aufgabenbezogen qualita- tiv festgelegt und damit die Grundlage für den anstehenden qualitativen oder quantitativen Nach- weis gegeben. Es kann je funktionales Schutzziel mehr als ein Planungsziel notwendig sein. Pyrotechnische Gegenstände Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse, die mindestens einen Zünd - oder Explosivsatz enthalten. Es wird unterschieden zwischen pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken (Kategorien T1, T2 und P1 bis P3) und pyro technischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Kategorien 1 bis 4). Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater ( Bühnen feuerwerk) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und T2 und pyrotechnische Effekte, die für die Verwendung auf Bühnen im Inn en - und Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Film - und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind. QS Verantwortlicher Brandschutz Der QS Verantwortliche Brandschutz ist für die Qualitätssicherung (Grundleistungen und besondere Leistungen) bei der Projektierung, Ausschreibung und Realisation des baulichen, technischen, or- ganisatorischen und abwehrenden Brandschutzes von Bauten und Anl agen verantwortlich. Qualitätsmanagement Brandschutz Das Qualitätsmanagement Brandschutz beinhaltet alle organisierten Massnahmen zur Sicherstel- lung der Funktionstüchtigkeit von Brandschutzmassnahmen während des gesamten Lebenszyklus einer Baute oder Anlag e. Qualitätssicherung Brandschutz Qualitätssicherung Brandschutz ist die Summe der Handlungen zur Sicherstellung der Funktions- tüchtigkeit aller baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Massnahmen, zur Ge- währleistung der Brandsicherheit wäh rend des gesamten Lebenszyklus einer Baute oder Anlage.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Rauchabschnitt Ein Rauchabschnitt ist ein Bereich innerhalb von Bauten, in welchem durch bau liche Massnahmen (z. B. feste oder bewegliche Rauchschürzen, raumabschliessende Bauteile) eine thermisch aufstei- gende Rauchschicht lokal begrenzt und mit Rauch - und Wärmeabzugsanlagen ins Freie abgeführt wird. Durch die Bildung von Rauchabschnitten wird ve rhindert, dass Rauch und Wärme sich unge- hindert im ganzen Brandabschnitt ausbreiten können. Rauchschutz - Druckanlagen (RDA) Rauchschutz - Druckanlagen (Überdruckbelüftungsanlagen) sind fest installierte Einrichtungen, die im Brandfall die durch sie geschützte n Bereiche vor dem Eindringen von Rauch schützen. Raum 1 (siehe Anhang) Ein Raum ist ein allseitig begrenzter, für Personen zugänglicher Bereich von Bauten und Anlagen. Seine vertikale Ausdehnung ist auf eine Ebene begrenzt. Galerien und untergeordnete, abgetrennte Bereiche sind nicht als eigenständige Räume zu betrachten. Räume mit grosser Personenbelegung Räume, in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck - , Sport - und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten so- wie Verkaufsräume bis 1‘200 m 2 Verkaufsfläche. Rechenmodell Ein Rechenmodell ist ein beschränktes Abbild der Wirklichkeit. Als solches kann es die Realität nicht in d er Gesamtheit erfassen. Mit dem korrekt ausgewählten Rechenmodell kann der Anwender die für die konkrete Aufgabenstellung relevanten Parameter hinreichend genau beschreiben und be- rechnen. Die Anwendungsgrenzen eines Rechenmodells sind zu respektieren. Rega llager Die Ware wird auf Paletten oder Regalböden in ortsfesten oder verschiebbaren Regalen gelagert.
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Revisionsunterlagen Brandschutz Die Revisionsunterlagen Brandschutz beinhalten alle erforderlichen Dokumente zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft aller Einrichtu ngen für den baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz sowie für das bestimmungsgemässe Funktionieren aller haustechni- schen Anlagen. Rückholsteuerung bei Beförderungsanlagen Eine Rückholsteuerung ist eine Steuerung mit Befehlsge bern im Triebwerksraum, mit welcher die Kabine auch dann bewegt werden kann, wenn bestimmte Sicherheitseinrichtungen angesprochen haben. Die Rückholsteuerung muss im entsprechenden Aufstellungsort von Triebwerk und Steue- rung entweder:  im Triebwerksraum ode r;  im Schrank für Triebwerk und Steuerung oder;  auf dem / den Tableaus für Notfälle und Prüfungen untergebracht sein. Schleusen bei Sicherheitstreppenhäusern Schleusen vor Sicherheitstreppenhäusern sind durch Brandmeldeanlagen (Teilüberwachung) zu überwachen und durch Überströmen von Luft aus den dazugehörenden und mit einer RDA unter Überdruck gesetzten Bereich en (Treppenraum, Aufzugsschacht usw.) vollständig durchspült (Quer- lüftung). Schüttgutlager Lagerung in loser Schüttung. Schutzziele Die a llg emeinen Schutzziele definieren die gesellschaftlich gewünschten und in der Brandschutz- norm , Art ikel 8 aufgeführten Schutzinteressen. Für ein Objekt kann in Abhängigkeit der Aufgabenstellung mehr als ein Schutzziel massgebend sein. Aus den a llgemeinen Schutzzielen leiten sich die funktionalen Schutzziele ab, deren Erreichung durch die Brandschutzplanung sichergestellt werden muss.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Sicherer Ort im Gebäude Sicherer Ort innerhalb des Gebäudes, welche r durch Flucht - und Rettungswege erschlossen ist und darin Flüchtende so lange vor Rauch, Hitze und Flammen geschützt verweilen können, bis sie durch Rettungskräfte gerettet werden ( Horizontale Evakuierung in Beherbergungsbetrieben [a], War tebe- reiche vor E vakuierungsaufzügen, Fluchtraum aus mehreren Etagen in einem Hochhaus usw.). Die- se Brandabschnitte benötigen einen direkten Zugang zum vertikalen Fluchtweg. Sicherheitsbeleuchtung Eine Beleuchtung gilt als Sicherheitsbeleuchtung, wenn sie an eine Sicherhei tsstromversorgung an- geschlossen und ortsfest installiert ist. Zur Sicherheitsbeleuchtung zählt auch die Antipanikbeleuch- tung im Raum. Sicherheitsstromversorgung Die Sicherheitsstromversorgung (nachstehend gesamthaft als Stromversorgung für Sicherheitszwe- cke bezeichnet) muss bei einer Störung der allgemeinen Stromversorgung jederzeit wirksam sein und die erforderliche Versorgungsdauer gewährleisten. Sicherheitstreppenhaus Treppenhaus, das gegen das Eindringen von Rauch und Feuer besonders ges chützt, auf jedem Geschoss nur durch Schleusen oder über ständig ins Freie offene Gänge und Vorplätze zugänglich ist. Spezielle Kühl - und Löschanlagen Spezielle Kühl - und Löschanlagen sind insbesondere Aerosol - , Gas - , Sprühflut - , Schaum - , Pulver- löschanlage n oder Löschanlagen für gewerbliche Kochstellen. Sie dienen der Kühlung im Brandfall oder dem Löschen von Bränden in den geschützten Bereichen. Gaslöschanlagen führen nach Vor- warnung gefährdeter Personen das Löschmittel selbsttätig zu den zu schützenden Be reichen, um den Brand zu löschen. Sprinkleranlagen (SPA) Sprinkleranlagen haben im Brandfall zu alarmieren, selbsttätig Löschwasser zu den zu schützenden Räumen zu führen und den Brand zu löschen oder bis zum Eintreffen der Feuerwehr unter Kontrolle
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Stoffe Natürl iche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Ver- bindungen. System - Abgasanlagen System - Abgasanlagen sind Abgasanlagen, die unter Verwendung kompatibler Bauteile zusammen- gesetzt werden, die von einem Hersteller gefertigt sind, welcher die Produktehaftung für die gesam- te Abgasanlage übernimmt. Tagesbedarf Der Tagesbedarf ist die Menge an gefährlichen Stoffen, die für den ungehinderten Arbeitsablauf notwendig ist, respektive die maximale Verkaufsmenge pro Tag (24 Stunden). Die Brandschutzbe- hörde kann die zulässigen Lagermengen beschränken, wenn das Brand r isiko zu gross ist. Tanklager Lagerung von flüssigen Gütern in ortsfesten Behältern. Tragwerk Als Tragwerk von Bauten und Anlagen gelten die Gesamtheit aller zur Lastaufnahm e und Lastablei- tung sowie zur Stabilisierung notwendigen Konstruktionsteile und deren Verbindungen. Treppenanlagen Treppenanlagen sind durch Personen begehbare, vertikale Verbindungen wie z. B : - Treppenhäuser (innenliegende und an Aussenwände angrenzende); - Aussentreppen; - Sicherheitstreppenhäuser. Bei entsprechender Ausgestaltung können diese die Anforderungen eines vertikalen Fluchtweges erfüllen. Übereinstimmungserklärung 2
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Unsicherheit und Fehleranalyse Im Rahmen einer Unsicherheit - und Fehleranalyse wird untersucht, wie stabil und zuverlässig eine Lösung ist. Gängige Methoden sind die Sensitivi tätsanalyse, die Parameteranalyse, die Fehlerschätzung sowie die Bewertung der proportionalen und exponentiellen Abhängigkeit. Soweit Unsicherheiten und Unschärfen bzgl. der Zielerreichung bestehen, sind angemessene Si- cherheitsfaktoren oder Sicherheitszusc hläge einzuführen. Verbindungsrohre Verbindungsrohre können als Verbindung zwischen Feuerungsaggregaten (Unterdruckbetrieb) und Abgasanlagen eingebaut werden. Verkaufsgeschäfte Als Verkaufsgeschäfte gelten solche mit einer gesamten, brandabschnittsmässig z usammenhän- genden Fläche von mehr als 1‘200 m 2 . Verkaufsräume 1 Verkaufsräume sind Räume, welche dem Verkauf von Waren dienen, jedoch von deren Grösse her weder unter die Definition „Räume mit grosser Personenbelegung“ noch „Verkaufsgeschäfte“ fallen. Für Verkaufsräume gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen an Gewerbe und Industrie. Verkehrswege Verkehrswege sind horizontale Fluchtwege in Verkaufsgeschäften. Verqualmungsgefahr Verqualmungsgefahr ist die Gefahr einer starken, die Rettung von Personen und Tieren erschwe- renden und den Feuerwehreinsatz behindernden Rauchentwicklung und Rauchausbreitung in Bau- ten und Anlagen. Versand - und Verpackungseinheiten
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Vorhangfassaden (siehe Anhang) Vorhangfassaden bestehen aus geschossübergreifenden Fassadenelementen, welche vor de r De- ckenstirne durchlaufen und in diesem Bereich verankert sind . Wärme dämm verbundsysteme (siehe Anhang) Wärmedämmverbundsysteme bestehen aus einer auf der Wand aufgebracht en Aussendämmung , welche mit einem Aussenputz hohlraumfrei abgedeckt ist . Wärmetechnische Anlagen Als wärmetechnische Anlagen gelten Wärmeerzeugungsaggregate und - einrichtungen insbesonde- re Feuerungsaggregate, Wärmepumpen, Wärmekraftkoppelungsanlagen, Bloc kheizkraftwerke, Ab- sorberanlagen, Solarwärmeanlagen. Wärmetechnische Anlagen umfassen das Wärmeerzeugungsaggregat, die Transport - , Verteil , Steuer - und Sicherheitseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Abgasabführung. Feuerungsaggregate sind Wärmeerzeugung saggregate, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Raumluftunabhängig sind Feuerungsaggregate, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte direkt vom Freien her auf das Aggregat zugeführt wird und bei denen kein Abgas in ge- fahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Wartung Wartung umfasst alle vorbeugenden Massnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und zur Erhaltung des Schutzwertes von Brandschutzeinrichtungen oder haustechnischen Anlagen. Wartungsarbeiten sind in regelmässigen Zeitabständen durchzuführen. Wasserlöschposten Wasserlöschposten sind fest installierte, dauernd an die Wasserleitung angeschlossene Löschein- richtungen. Wohnbauten
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de Zwischenlager Als Zwisch enlager gilt ein kurzzeitiges Bereitstellen (maximal 8 Stunden) für einen Produktionspro- zess resp. für eine Auslieferung oder ein kurzzeitiges Abstellen nach einer Anlieferung. Zwischenla- ger sind mit Arbeitsschluss aufzuheben. Bereiche in denen dauernd War en zwischengelagert wer- den (z. B. Umschlagslager einer Spedition) gelten als Lager. Weitere Bestimmungen Erlasse , Publikationen und „Stand der Technik Papiere“ , die ergänzend zu dieser Brandschutzricht- linie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisie rten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.bsvonline.ch/de/vorschriften ). Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interk antonalen Verein- barung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbind- lich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt . Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Anhang Ausführungen in diesem Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigen- ständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können. zu Abwehrender Brandschutz I m Rahmen von Standard - oder Brandschutzkonzepten sind nur Massnahmen des abwehrenden Brandschutzes zu projektieren und umzusetzen, welche einen direkten Zusammenhang mit der Baute oder Anlage haben. Berücksichtigt werden müssen zum Beispiel: a Aufstellungs - und Bewegungsflächen für die Feuerwehr (z. B. für Tanklöschfahrzeug, Autodreh- leiter); b Zugänglichkeit zu Hydranten, Einspeise - und Entnahmestellen; c Zugänglichkeit und Bewegungsfreiheit im Gebäude (z. B. Schlüsselbox, Interventionsöffnungen in Fassaden, Feuerwehraufzug); d Zugänglichkeit und Bedienung von Einrichtungen des technischen Brandschutzes (z. B. Zugang zur Sprinklerzentrale, Platzierung des Feuerwehrbedien - und Anzeigeteils der Brandmeldeanla- ge, Bedienstelle oder manuelle Bedienung von Rauch - und Wärmeabzugsanlagen); e Gebäudefunk anlagen für die Kommunikation der Feuerwehr; f Kennzeichnung von Gefahren. Aspekte der Feuerwehrorganisation selbst und zur Vorbereitung von Einsätzen (z. B. Einsatzdoku- mente, Einsatzkonzepte) sind nicht Bestandteil von Standard - oder Brandschutzkonzepten.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de zu Aussenwandkonstruktionen Verwendung von Baustoffe n gemäss der Brandschutzrichtlinie „Verwendung von Baustoffen“, Ziffer 3 „Gebäudehülle“ , resp. Ziffer 4 „Gebäudeausbau “ .
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE zu Aussen angebrachte Gewebe und Folien Aussen angebrachte Gewebe und Folien (kein Best andteil der Aussenwandkonstruktion):  Gewebe und Folien, primär für dekorative Zwecke resp. als Werbeplakat, welche auf der Aus- senseite einer Aussenwandkonstruktion angebracht werden, ohne selbst Bestandteil der Aus- senwandkonstruktion zu sein. Gerüst bekleidungen :  Netze, Gewebe und Folien, welche auf der Aussenseite eines Gerüstes angebracht werden.  Diese stehen in der Regel nur während der Umbaudauer des Gebäudes und haben zur eigentli- chen Fassade immer einen Abstand von ≥ 0. 8 m.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de zu Bedachung zu Beherbergungsbetriebe Die Brandschutzmassnahmen für abgelegene Beherbergungsbetriebe [c] (Berghütten) sind an- wendbar, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: - wenn sie weit entfernt von Siedlungsgebieten liegen; - lange Anfahrtswege aufweisen, welche eine rechtzeitige Intervention der Feuerwehr bzw. der Rettungskräfte verunmöglichen; - keine genügende Löschwasserversor gung zur Verfügung steht (kein Wasservorrat und / oder ungenügender Wasserdruck, kein Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz); - keine dauernde Stromversorgung gewährleistet ist (keine öffentliche Netzstromversorgung) . Pho- tovoltaikanlagen und Not stromaggregate gelten als ungenügend. zu Brandbelastung Mobile Brandbelastung Richtwerte für Brandbelastungen bestimmter Nutzungen sind rechnerisch zu ermitteln. Immobile Brandbelastung Die für die immobile Brandbelastung anzurechnende Menge brennbaren Materials ist insbesondere
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE zu Dachkonstruktionen Die Abgrenzung Dach / Wand bei ein - und auswärts geneigten Flächen erfolgt gemäss den nachfol- genden Skizzen. Konstruktionen im Neigungsbereic h Dach (0° - 80°) sind gemäss Brandschutzrichtlinie „Verwendung von Baustoffen“, Ziffer 3.3 zu beurteilen. Konstruktionen im Neig ungsbereich Wand (80° -
180°) sind gemäss Ziffer 3.2 zu beurteilen. Beispiel: Dach Beispiel: geneigte Fassade
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de zu Doppelfassaden (Bauten mit Doppelfassaden)  Die Doppelfassade ist eine mehrschichtige Aussenwandkonstruktion , welche zwei Fassadenebe- nen besitzt. Die äussere Ebene (Sekundärfassade) hat die Funktion auftretende Umwelteinwir- kungen aufzunehmen. Die innere Ebene (Primärfassade) stellt den Abschluss zu den einzelnen Nutzbereichen dar und übernimmt in der Regel auch die Wärmedämmfunktion. Dazwischen ent- steht ein Zwischenraum ( Zwischenklimazone ), welcher in der Regel über mehrere Geschosse in offener Verbindung steht .  Die Fenster der Primärfassade stehen in Verbindung zu r Zwischenklima zone . Bei geöffneten Fenstern find et der Luftaustausch zwischen dem Innenraum und de r Zwischenklima zone statt. zu Gesamthöhe Bei der Messweise der Gesamthöhe gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) .
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE zu Hinterlüftete Fassaden  Dabei ist die Aussenwandbekleidung, welche dem Schutz gegen Schlagregen dient, durch eine n Hinterlüftungsraum v on den dahinterliegenden Schichten getrennt. In Anlehnung an SIA 232 - 2; SN 564232 - 2:2011 „Hinterlüftete Bekleidungen von Aussenwänden“ s etzt sich d as Aussenwand- bekleidung ssystem aus der Aussenwandbekleidung, dem Hinterlüftungs raum , der Aussendämm- ebene und der Unterkonstruktion zusammen. Voraussetzung ist ein statisch tragender Veranke- rungsgrund. Die Aussenwandbekleidung kann auch aus dafür geeigneten Folien, Geweben usw. bestehen.  Fenster: Wetterschutzschicht der Fassade wird zum Fenster hin gezogen (Leibun g), sodass Fenster in Verbindung mit Aussenklima steht.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de zu Kastenfenster  Als Kasten - , Verbundfenster, Zweite Haut - Fassadenelement oder Colsed Cavity Fassadenele- ment werden mehrschichtige Fensterelemente bezeichnet, welche ähnlich einer Doppelfassade eine äussere Wetterschutzverglasung, einem Zwischenklimabereich und einer Innenverglasung mit Wärmedämmfunktion bestehen. Im Zwischenklimabereich ist in der Regel den Sonnenschu tz angebracht.  Im Gegensatz zu Doppelfassaden ist der Kasten eines jeden Fensterelementes, abgesehen von den notwendigen Öffnungen für die bauphysikalische Belüftung des Zwischenklimabereiches, all- seitig g eschlossen.  Kastenfenster öffnen immer als Ganzes, sodass bei geöffnetem Fensterelement der Innenraum in direkter Verbindung mit dem Aussenklima steht.  Grundsätzlich können Lochfenster und auch Vorhangfassadenelemente als Kastenfenster aus- gebildet sein.
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE zu Löschgeräte Handfeuerlöscher werden nach den Löschmitteln benannt:  Wasserlöscher Löschmittel Wasser mit oder ohne Netzmittel;  Schaumlöscher Löschmittel Luftschaum oder filmbildender Schaum;  Pulverlöscher Löschpulver ABC, BC oder D;  Kohlesäurelöscher Löschmittel Kohlendioxid (CO
2 ). Als Treibmittel dienen Löschmittel, Druckgase in Treibmittelbehältern sowie komprimierte Gase im Löschmittelbehälter. Nach Art der Brandstoffe werden unterschieden:  Brandklasse A Brände von festen Stoffen, die unter Glutbildung abbrennen, wie Holz, duroplastische Kunststof- fe, Papier, Stroh, Textilien;  Brandklasse B Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen, wie Lösungsmittel, Benzin, Öle, Fette, Wachse, thermoplastische Kunststoffe, Bitumen, Teer;  Brandklasse C Brände von Gasen wie Erdgas, Propan, Butan, Acetylen, Wasserstoff;  Brandklasse D Brände von Metallen wie Aluminium, Kalium, Magnesium, Natrium, Titan, Zirconium;  Brandklasse F Brände von Speiseölen / - fetten (pflanzlichen oder tierischen Ursp rungs) in Frittier - und Fettback- geräten sowie anderen Kücheneinrichtungen. zu Lufttechnische Anlagen Aussenluft Unbehandelte Luft, welche von aussen in das System oder in eine Öffnung eintritt ; Zuluft Luft im System nach der Luftbehandlung bis zum Eintritt in den versorgten Raum ; Raumluft Luft im versorgten Raum ;
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de zu Membranfassaden  Membran - , Textil - oder Folienfassaden sind dünnhäutige, vorgespannte Konstruktionen. Die me- chanisch oder pneumatisch vorgespannten Materialien können Belastungen aus Winddruck - und Windsog in Primärkonstruktionen abtrage n. Textile Membrane aus thermoplastischen Kunststoff- fasern bzw. Naturfasern wie Leinen, Baumwolle, Seide oder Hanf sind in der Regel Gewebe. Ei- ne zweiseitig aufgebrachte Beschichtung schützt sie vor UV - Strahlung, Witterungseinflüssen und Mikroorganismen. B randeigenschaften werden durch die wasserdichten Beschichtungen verbes- sert. Neben textilen Membranen werden unter Kunststoff - Folien besonders ETFE - Folien, ein Flu- orpolymer - Werkstoff, als pneumatisch vorgespannte Membrankonstruktionen eingesetzt. ETFE - Folie n werden als transparente, mehrschichtige Ausfachungselemente in Fassadenkonstruktio- nen verwendet.  Kann die Funktion einer normalen Gebäudehülle übernehmen oder ganze (historische) Gebäude umhüllen, so dass diese in einer Zwischenklimazone stehen und somit geringere Anforderungen an die Wärmedämmung des bestehenden Baukörpers gestellt werden. In letzterem Fall erfolgt die Belüftung der Innenräume analog einer Doppelfassade in die Zwischenklimazone.
Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE zu Pfosten - Riegel - Fassaden  Wandsystem aus tragenden Pfosten mit eingesetzten Querriegeln. In die dadurch gebildeten Einzelfelder sind Isoliergläser, Paneele oder Fensterflügel eing esetzt .  Pfosten - Riegel - Fassaden laufen in der Regel über mehrere Geschosse vor der Deckenstirne durch (ähnlich Vorhangfassade), können jedoch auch ähnlich einem Lochfenster nur als (ge- schosshohe) Fensterbänder eingebaut werden . zu Raum Als untergeordnete, abgetrennte Bereiche gelten insbesondere: k leine Putzräume, mehrteilige S ani- tärbereiche (z. B. Garderobe / Duschen, WC), kleine Technikräume, begehbare Ein b auschränke usw.). zu Vorhangfassaden  Fensterelement geschossübergreifend. Fensterelement wird im Bereich der Deckenstirne befes- tigt und läuft vor der Deckenstirne durch.  Fensterelement steht in direkter Verbindung mit dem Aussenklima.  Vertikale Brandabschnittsbildung im Bereic h der Deckenstirne / Fassadenelementes aufwändig zu lösen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Begriffe und Definitionen / 1 0 - 15de zu Wärmedämmverbundsysteme  Hohlraumfreies Verbundsystem aus Wand, Wärmedämmschicht (gemäss SN EN 13499:2003 und / oder SN EN 13500:2003) und Aussenputz.  Aussenwand in der Regel vollflächig zwischen den Decken verlaufend. AK Deckenstirne = AK Wand.  Wärmedämmschicht in der Regel aus b rennbaren Baustoffen.  Fenster in der Regel als Lochfenster. Fenster steht in Verbindung mit dem Aussenklima.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.bsvonline.ch/de/vorschriften Vom IOTH am 20. September 2018 genehmigte Änderungen: - Ziffer 4.1.1, l it. e (Seite 9) - Ziffer 4.1.3, l it. e (Seite 10) - Ziffer 4.1.4, l it. f (Seite 11) - Ziffer 4.1 .5, l it. e (Seite 11) - Ziffer 4.1.6, l it. c (Seite 11) - Ziffer 4.1.7, l it. i (Seite 12) Änderung im Anhang vom 22. September 2016 : - zu Ziffer 5, Tabelle (Seite 19 ) Änderungen im Anhang vom 20. September 2018: - zu Ziffer 4.1.3 (Seite 18) - zu Ziffer 5 (Seite n 18 und 19 ) - zu Ziffer 5.1.4 (Seiten 21 und 22) - zu Ziffer 5.2.4 (Seiten 23 und 24) - zu Ziffer 5.3.4 (Seiten 25 und 26)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 5
2 Grundsätze 5

2.1 Qualitätssic herungspflicht 5

2.2 Dokumentationspflicht 5

2.3 Qualitätssicherungsstufe (QSS) 5

3 Anforderungen 6

3.1 Allgemeine Anforderungen 6

3.1.1 Projektorganisation 6

3.1.2 Projektprozess 6

3.2 Anfo rderungen an Projektbeteiligte 6

3.2.1 Anforderungen Gesamtleiter 6

3.2.2 Anforderungen QS - Verantwortlicher Brandschutz 6

3.2.3 Anforderungen Fachplaner 6

3.2.4 Anforderungen Fachplaner technischer Brandschutz 6

3.2.5 Anforderungen Errichter 7

3.3 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte Nutzungen 7

3.3.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit bestimmten Nutzungen 7

3.4 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für Teilbereiche mit besonderen Brandrisiken 8

3.4.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit Teilbereichen mit

besonderen Brandrisiken 8
4 Allgemeine Umsetzung 9

4.1 Aufgaben der Projektbeteiligten 9

4.1.1 Aufgaben Eigentümer - und Nutzerschaft 9

4.1.2 Aufgaben Gesamtleiter 9

4. 1.3 Aufgaben QS - Verantwortlicher Brandschutz (siehe Anhang) 10

4.1.4 Aufgaben Fachplaner 10

4.1.5 Aufgaben Fachplaner technischer Brandschutz 11

4.1.6 Aufgaben Errichter 11

4.1. 7 Aufgaben Brandschutzbehörde 12

5 Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe (siehe Anhang) 12

5.1 Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS 1) 12

5.1.1 Umsetzung QSS 1 (siehe Anhang) 12

Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

5.4.5 Anforderungen Kontrollorgan Brandschutz QSS 4 16

5.4.6 Leistungsbild Kontrollorgan QSS 4 17

6 Weitere Bestimmungen 17
7 Inkrafttreten 17
8 Übergangsbestimmungen 17 Anhang 18
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de
1 Geltungsbereich Diese Brandschutzrichtlinie definiert die minimalen Massnahmen zur Qualitätssicherung im Brandschutz über alle Phasen von Bauten und Anlagen. Sie definiert Prozesse und regelt die Zusammenarbeit zwischen allen Betroffenen und der Brandschutzbehörde.
2 Grundsätze

2.1 Qualitätssicherungspflicht

1 Alle betroffenen Personen haben während de s gesamten Lebenszyklu s der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen.
2 Die Massnahmen zur Q ualitätssicherung im Brandschutz sind regelmässig zu überprüfen und im Bedarfsfall anzupassen.
3 Die Qualitätssicherung ist durch Eigen - oder Fremdüberwachung zu gewährleisten.

2.2 Dokumentationspflicht

1 Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft einer Baute oder Anlage mit dem Bezug alle dazu erforderlichen Dokumente abzugeben.
2 Die entsprechenden Dokumente sind durch die Eigentümer - und Nutzerschaft bei wesent- lichen Änderungen nachzuführen.
3 Die Eigentümerschaft hat die entsprechenden Dokumente bis zum abgeschlossenen Rück- bau einer Baute oder Anlage aufzubewahren und der Brandschutzbehörde bei Bedarf zur Ver- fügung zu stellen.

2.3 Qualitätssicherungsstufe (QSS)

1 Neubauten sowie bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an allen Bauten und An- lagen werde n in eine der vier Qualitätssicherungsstufen (QSS) eingeteilt.
2 Die Anforderungen an die Qualitätssicherung richten sich nach den Kriterien für Brand- schutzanforderungen, Einrichtungen für den technischen Brandschutz sowie verwendeter Nachweisverfahren im Br andschutz. Die Einstufung erfolgt nach Nutzung, Gebäudegeometrie (Gebäudehöhe, Ausdehnung), Bauweise und besonderen Brandrisiken.
3 Bei möglicher unterschiedlicher Einstufung ist die jeweils höhere Qualitätssicherungsstufe
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3 Anforderungen

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Projektorganisation

1 Für alle Neubau - , Mieterausba u - , Umbau - , Sanierungs - und Umnutzungsprojekte ist eine entsprechende Projektorganisation aufzubauen.
2 Die Aufgaben der Projektorganisation sind Koordinieren, Terminieren, Planen, Dokumen- tieren, Steuern und Kontrollieren aller Leistungen der Personen, die b ei Planung und Ausfüh- rung der Baute oder Anlage tätig sind.

3.1.2 Projektprozess

1 Alle erforderlichen Arbeitsschritte und deren Dokumentation zur Gewährleistung der Brand- sicherheit sind phasengerecht und rechtzeitig von den Verantwortlichen zu erbringen.
2 Die Arbe itsschritte sind projekt - und objektspezifisch festzulegen und die Verantwortlich- keiten und die Zuweisung der Aufgaben klar zu regeln.

3.2 Anforderungen an Projektbeteiligte

3.2.1 Anforderungen Gesamtleiter

Qualitätsmanagement und hohe Leitungskompetenz, breites Fac hwissen in Planung und Aus- führung in allen beteiligten Disziplinen und deren Schnittstellen.

3.2.2 Anforderungen QS - Verantwortlicher Brandschutz

1 Angewandtes Fachwissen Qualitätssicherung bei Projektierung, Ausschreibung und Rea- lisierung von Bauten und Anlagen. D er Qualitätssicherungsstufe entsprechende Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der behördlichen Abläufe und Kenntnisse für das Erstellen oder Prüfen auf Plausibilität von Dokumenten (z. B. Brandschutzkonzepte, Brandschutzpläne, Brandschutznachweise).
2 In Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe muss der QS - Verantwortliche Brandschutz über eine Anerkennung zum Brandschutzfachmann VKF respektive Brandschutzexperten VKF oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de

3.2.5 Anforderungen Errichter

1 Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Stand es der Technik im je- weiligen Fachgebiet für die Ausführung.
2 Teilweise ist eine VKF - Anerkennung als Fachfirm a für die Erstellung von Einrichtungen des tech nischen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich.

3.3 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte Nutzungen

3.3.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit bestimmten Nutzungen

Objektspezifisch kann die Brandschutzbehörde eine höhere oder ti efere QSS festlegen. G e b ä ud e h ö h e n ka tegorie Nutzung G ebä u de gerin g e r H ö h e G ebä ud e mittl ere r H ö h e H oc hh ä u se r – Wohnen – Büro – Schu l e – Pa rk ing (übe r T errain, im 1 . U G oder 2. U G) – L andwirtschaft – Industrie und Gewerbe mit q bis 1 ' 000 MJ/m 2
1 1 2 – B e h erbe r gungsbetriebe [b] und [c] – Räume mi t grosser Personenbe l egu n g (> 300) – Ve rk auf s geschäfte – Parking (unter Terrain im 3. UG oder tiefer) – Industrie - und Gewerbe mit q über 1 ' 000 MJ/m 2 – Hochregallager
2 2 3 – B e h erbergungsbetrie b e [ a ] – Ba ut e n mit un bekannter N utzung
2 3 3
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.4 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für Teilbereiche mit besonderen Brandrisiken

3.4.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit Teilbereichen mit beson-

deren Brandrisiken Objektspezifisch kann die Brandschutzbehörde für eine gesamte Baute respektive für einen klar abgegrenzten Gebäudeteil davon eine höhere oder tiefere QSS festlegen. B esondere Bran drisi k e n Ausdehnung, Bauweise, Brandlast G ebä u de gerin g e r H ö h e G ebä ud e mittl ere r H ö h e H oc hh ä u se r – Aussenwand: Bekle i dungen und / oder W ä rmedämmun- gen in Aussenwandbekleidungen mit brennbaren Bau- p r odukten
1 2 [1] – Tragwerke ode r b randabschnittsbildende Bauteile mit brennbaren Bauprodukten oder m i t Kapselung
1 2 3 – Tragwerke oder brandabschnittsbildende Bauteile mit Brandschutz - Spritzputz oder mit dämmschichtbildenden Brandschutzsystemen – Gefährliche Stoffe (brennbare Gase bis 1 ' 000 kg; leichtbrennbare Flüssigkeiten bis 2 ' 000 l; Pneulager bis
60 t; Feuerwerkskörper bis 300 kg; Stoffe, die im Brand- fall eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen bis zur Störfallgrenze) – Explosionsgefährdete Räume oder Zonen
2 2 3 – B auten mit Atri um – Bauten m i t Doppelfassade – Brandabschnittsfläche ü ber 7 ' 200 m 2 – Summe de r Brandabschnittsfläche über 1 2 ' 000 m 2 – Nachwe i s unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz (innerhalb eines Standardkonzepts der Brandschutzvorsch ri ften) – Hoher Anteil an techn i sche n und/oder bet r iebl i chen Brandschutzmassnahmen – Umbau - , San i erungs - und Umnutzungsprojekte unter Weiterführung der Nutzung be i Räumen m i t grosser Per- sonenbe l egung ( > 3 00)
2 3 3 – Gefährl i che Stoffe (brennbare Gase über 1 ' 000 kg ; l e i chtbrennbare F l üss i gke i ten ü ber 2 ' 000 I; Pneulager über 60 t; Feuerwerkskörper über 300 kg; Stoffe, die i m Brand f all eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen
3 [2] [2]
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de
4 Allgemeine Umsetzung

4.1 Aufgaben der Projektbeteiligten

4.1.1 Aufgaben Eigentümer - und Nutzerschaft

Die Eigentümer - und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen: a ha t während de s gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qua- litätssicherung im Brandschutz sicherzustellen; b definier t die Projektziele und leg t insbesondere die geplante Nutzung der Baute oder An- lage im Rahmen der Nutzungsvereinbarung fest; c stell t d ie projekt - und objektspezifische Organisation sicher und beauftrag t Personen mit der erforderlichen Fachkompetenz i n den Bereich en Brandschutz, Projektmanagement und Qualitätssicherung; d beauftrag t auf Verlangen der Brandschutzbehörde Experten und Fachinge nieure sowie ein Kontrollorgan Brandschutz; e 1 f sorg t für den Erhalt der entsprechenden Dokumente zur Wahrung der Unterhaltspflicht und ist für die Nachführung bei wesentlichen Änderungen verantwortlich; g ist dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehren- den Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten werden und jederzeit betriebsbereit sind; h sorg t für die Durchführung von Funktionskontrolle n, integralen Tests, Wartung und Instand- setzung von Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz während der gesamten Nutzungsdauer und dokumentier t dies im Gebäudekontrollbuch; i ha t organisatorisch und personell die zur Gewährle istung der Brandsicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen; j stell t bei Umbau - , Sanierungs - oder Umnutzungsprojekten alle verfügbaren Dokumente wie Pläne, Revisionsunterlagen Brandschutz und das Gebäudekontrollbuch zur Verfügung o- der sorg t für eine detail lierte Bestandsaufnahme des vorhandenen Brandschutzes.

4.1.2 Aufgaben Gesamtleiter

Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE f ist für die vollständige und fachgerechte Planun g, Ausschreibung und Ausführung sowie die Instruktion der Eigentümer - und Nutzerschaft verantwortlich. Einzelne Teilbereiche kön- nen zur Bearbeitung und Überwachung an Fachpersonen oder Errichter übertragen wer- den. Die Hauptverantwortung, insbesondere bezüglich der Schnittstellen zwischen den ein- zelnen Gewerken, bleibt beim Gesamtleiter.

4.1.3 Aufgaben QS - Verantwortlicher Brandschutz

(siehe Anhang) Der QS - Verantwortliche Brandschutz: a ist für die Qualitätssicherun g im Rahmen der Projektierung, Ausschreibung und Realisie- rung aller baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmass- nahmen verantwortlich; b ist erster Ansprechpartner gegenüber der Brandschutzbehörde und verantwortlich für die Erste llung und Eingabe aller erforderlichen Dokumente für den Teil Brandschutz , z. B. für die Baueingabe, die Baufreigabe, die Bezugsfreigabe, für brandschutztechnische Bewilli- gungen und Genehmigungen. Einzelne Teilbereiche können zur Bearbeitung an Fachper- sone n oder Errichter übertragen werden; c organisiert, plant und führt integrale Tests und behördliche Zwischen - und Endabnahmen von Bauten und Anlagen für den Teil Brandschutz durch; d ist zuständig für die Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Bra ndschutz- konzept des Grundausbaus; e 1 bescheinigt vor Bezug der Baute bzw. Inbetriebnahme der Anlage der Eigentümerschaft sowie der Brandschutzbehörde die ordnungsgemässe Umsetzung aller ihm durch die Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsma ssnahmen mit einer Überein- stimmungserklärung ; f sorgt vor Bezug der Baute bzw . vor Inbetriebnahme der Anlage für den Teil Brandschutz für die erforderliche Instruktion der Eigentümer - und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbe- auftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der Baute oder Anlage; g unterstützt die Eigentümer - und Nutzerschaft bei der Planung der organisatorischen Brand- schutzmassnahmen sowie der Organisation ihrer Unterhaltspflicht; h stellt die zur Erstellung der Einsatzdokumente no twendigen Unterlagen in geeigneter Form der Feuerwehrorganisation zur Verfügung; i ist für die Abgabe der nachgeführten Brandschutzpläne zuhanden der Brandschutzbehörde und Feuerwehrorganisation verantwortlich;
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de e unterstützen den QS - Verantwortlichen Brandschutz bei der Vorbereitung und nehmen an integralen Tests und behördlichen Abnahmen teil; f 1 stellen dem QS - Verantwortlichen Brandschutz für die Erstellung der Übereinstimmungs- erklärung die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes sowie die Revisionsunterlagen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung; g organisieren vor Bezug der Bau te bzw . vor Inbetriebnahme der Anlage die erforderliche Instruktion der Eigentümer - und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brand- schutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der projektierten Anlage.

4.1.5 Aufgaben Fachplaner technischer Brandschu tz

Die Fachplaner technischer Brandschutz: a konzipieren eine für sich stehende Einrichtung des technischen oder abwehrenden Brand- schutzes unter Einbezug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Fachplanern und Gewerken auf Grundlage eines Standar dkonzepts der Brandschutzvorschriften oder eines Brandschutzkonzepts; b erstellen alle erforderlichen Unterlagen für die Genehmigung der Brandschutznachweise und die Ausführung und überwachen die Umsetzung in ihrem Fachgebiet (Fachbauleitung); c organisieren, planen und führen unternehmerspezifische Einzeltests in ihrem Fachgebiet durch; d unterstützen den QS - Verantwortlichen Brandschutz bei der Vorbereitung und nehmen an integralen Tests und behördlichen Abnahmen teil; e 1 stellen dem QS - Verantwortlichen Brandschu tz für die Erstellung der Übereinstimmungs- erklärung die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes sowie die Revisionsunterlagen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung; f organisieren vor Bezug der Baute bzw . vor Inbetriebnahme der An lage die erforderliche Instruktion der Eigentümer - und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brand- schutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der projektierten Anlage.

4.1.6 Aufgaben Errichter

Die Errichter: a setzen die beauftragte Arbeit des baulic hen oder technischen Brandschutzes unter Einbe- zug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Gewerken auf Grundlage des Pro-
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

4.1.7 Aufgaben Brandschutzbehörde

Die Brandschutzbehörde: a überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität; b legt die Qualitätssicherungsstufe (QSS) fest und verlangt die zur Genehmigung einzu- reichenden Brandschutznachweise ; c nimmt Stellung zu Anfragen, genehmigt Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise und kann brandschutztechnische Bewilligungen ausstellen; d kann die Eingabe der Brandschutznachweise an Bedingungen und Zeitpunkte knüpfen; e kann brandschutztechnische Zwischen - und Endabnahmen durchführen und integrale Tests verlangen; f k ann ein unabhängiges Kontrollorgan Brandschutz verlangen , z. B. für besondere Brand - und Explosionsrisiken, für Zustandsanalysen von bestehenden Bauten und Anlagen, bei speziellen Brandschutzkonzepten oder Nachweisverfahren unter Anwendung von Nach- weisverf ahren im Brandschutz; g kann je nach Bauweise einen Experten/Fachingenieur für fachspezifische Kontrollen ver- langen, z. B. für dämmschichtbildende Brandschutzsysteme im Stahlbau oder für Holzbau- ten oder Holzfassaden mit entsprechender Komplexität; h kann weite re branchenspezifische Qualitätssicherungsmassnahmen verlangen; i 1 kann für Baustoffe, Bauteile, Systeme oder Konstruktionen in Einzelfällen Stellungnah- men mit z. B. Prüfberichten, Einbaubestimmungen, Detailplänen, Beurteilungen zu Abwei- chungen, gutachterli che Stellungnahmen der Prüfanstalten, Prüfungen, Abnahmen und den Nachweis der Qualitätssicherung verlangen; j unterstützt die Eigentümer - und Nutzerschaft bei der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwor- tung bezüglich Brandsicherheit; k kann Bauten und Anlagen kontro llieren und Aufgaben an Dritte (Fachstellen oder Fachper- sonen) delegieren.
5 Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe (siehe Anhang)

5.1 Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS 1)

BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de
4 Die Brandschutznachweise werden ohne Anwendung von Nachweisverfahren im Brand- schutz geführt.
5 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabz ug der Revisionsunterlagen Brandschutz abzugeben.
6 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind die nachgeführten Brandschutzpläne in der erforderlichen Anzahl in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

5.1.2 Projektorganisation QSS 1

(siehe Anhang)
1 In der Projektorganisation QSS 1 nimmt üblicherweise der Gesamtleiter die Aufgaben des QS - Verantwortlichen Brandschutz gemäss Ziff er 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich.
2 Zur Unterstützung des QS - Verantwortlichen Brandschutz sind , wo notwendig, projektspe- zifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.

5.1.3 Anforderungen QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 1

1 Angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und Realisie- rung .
2 Gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften und der behördlichen Abläufe.
3 Fachkenntnisse für das Erstellen von Bran dschutzplänen und die projektspezifische Um- setzung der Brandschutzvorschriften.

5.1.4 Leistungsbild QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 1

(siehe A nhang)
1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 1 werden aufgeteilt in Grundleistun- gen und besondere Leistungen.
2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage an- zupassen.

5.2 Qualitätssicherungsstufe 2 (QSS 2 )

Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 2: a sind klein bis mittelgross ; mit mehreren, verschiedenen oder ausgedehnten Nutzungen; b können erhöhte Brandrisiken durch Nutzung oder Bauweise aufweisen.
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

5.2.2 Projektorganisation QSS 2

(siehe Anhang)
1 In der Projektorganisation QSS 2 nimmt ein Brandschutzfachmann VKF oder eine Person mit einer gleichwertigen Ausbildung die Aufgaben des QS - Verantwortlichen Brandschutz ge- mäss Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich.
2 Zur Unterstützung des QS - Verantwortlichen Brandschutz sind , wo notwendig, projektspe- zifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
3 Für die Erstellung von Brandschutznachweisen unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz ist ein Brandschutzexperte VKF oder eine Person mit einer gleichwertigen Ausbildung erforderlich.
4 Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifis ch weitere Experten oder Fachingenieure erforderlich sein.

5.2.3 Anforderungen QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 2

1 Hohes angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und Rea- lisierung .
2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften u nd der behördlichen Abläufe.
3 Sehr gute Fachkenntnisse für das Erstellen von Brandschutzplänen, ggf. eines Brand- schutzkonzepts, der projektspezifische n Umsetzung der Brandschutzvorschriften und des Prüfen s von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz, bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept.
4 Der QS - Verantwortliche Brandschutz ist eine als Brandschutzfachmann VKF anerkannte Person oder kann eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.

5.2.4 Leistungsbild QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 2

(siehe Anhang)
1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 2 werden aufgeteilt in Grundleistun- gen und besondere Leistungen.
2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage an- zupass en.

5.3 Qualitätssicherungsstufe 3 (QSS 3)

Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 3:
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de

5.3.2 Projektorganisation QSS 3

(siehe Anhang)
1 In der Projektorganisation QSS 3 nimmt ein Brandschutzexperte VKF oder eine Person mit einer gleichwertigen Ausbildung die Aufgaben des QS - Verantwortlichen Brandschutz gemäss Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich.
2 Zur Unterstützung des QS - Verantwortlichen Brandschutz sind , wo notwendig, projektspe- zifisch Fachplaner und Fachplaner des technis chen Brandschutzes hinzuzuziehen.
3 Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifisch weitere Experten oder Fachingenieure erforderlich sein.

5.3.3 Anforderungen QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 3

1 Sehr hohes angewandtes Wissen betreffend die Qu alitätssicherung bei Projektierung und Realisierung .
2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der den Vorschriften zugrunde liegen- den Schutzziele und der behördlichen Abläufe.
3 Sehr gute Fachkenntnisse für das Erstellen von Brandschutzplänen und ei nes Brand- schutzkonzepts und die projektspezifische Umsetzung der Brandschutzvorschriften. Erstellen von Brandschutznachweisen , ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz , bzw . Prüfen von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachwe isverfahren im Brandschutz , bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept.
4 Der QS - Verantwortliche Brandschutz ist eine als Brandschutzexperte VKF - anerkannt e Per- son oder kann eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.

5.3.4 Leistungsbild QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 3

(siehe Anhang)
1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 3 werden aufgeteilt in Grundleistun- gen und besondere Leistungen.
2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage an- zupassen.

5.4 Qualitätssicherungsstufe 4 (QSS 4)

Bauten und A nlagen der Qualitätssicherungsstufe 4: a sind gross ; mit vielen, verschiedenen und ausgedehnten Nutzungen;
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
6 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabzug der Revisionsunterlagen Brandschutz abzugeben.
7 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind nachgeführte Brandschutzpläne in der erfor- derlichen Anzahl in geeignet er Form zur Verfügung zu stellen.

5.4.2 Projektorganisation QSS 4

(siehe Anhang)
1 In der Projektorganisation QSS 4 nimmt ein Brandschutzexperte die Aufgaben des QS - Verantw ortlichen Brandschutz gemäss Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich.
2 Zur Unterstützung des QS - Verantwortlichen Brandschutz sind , wo notwendig, projektspe- zifisch Fac hplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
3 Ein unabhängiges Kontrollorgan Brandschutz prüft die Brandsicherheit einer Baute oder Anlage gemäss festgelegtem Prüfungsumfang und verfasst den Bericht zu ha nden der Eigen- tümerschaft und d er Brandschutzbehörde.
4 Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifisch weitere Experten oder Fachingenieure erforderlich sein.

5.4.3 Anforderungen QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 4

1 Sehr hohes angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssich erung bei Projektierung und Realisierung .
2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der den Vorschriften zugrunde liegen- den Schutzziele und der behördlichen Abläufe.
3 Sehr gute Fachkenntnisse betreffend das Erstellen von Brandschutzplänen und Brand- s chutzkonzepte n sowie d er projektspezifische n Umsetzung der Brandschutzvorschriften. Er- stellen von Brandschutznachweisen , ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brand- schutz , bzw . Prüfen von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisver- f ahren im Brandschutz bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept.
4 Der QS - Verantwortliche Brandschutz ist eine als Brandschutzexperte VKF anerkannte Per- son oder kann eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.

5.4.4 Leistungsbild QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 4

(siehe Anhang)
1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 4 werden aufgeteilt in Grundleistun-
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de

5.4.6 Leistungsbild Kontrollorgan QSS 4

Das Kontrollorgan Brandschutz: a prüft nach dem festgelegten Leistungsbild gesamte Bauten oder Anlagen oder Teilbereiche davon , z. B. Zustandsanalysen, Brandschutzkonzepte oder Brandschutznachweise , unter Anwendung von Na chweisverfahren im Brandschutz; b bewertet auf Basis der Schutzziele objektspezifische Brandschutzkonzepte , spricht Emp- fehlungen aus , zeigt Mängel auf und weist auf Verbesserungsmöglichkeiten hin; c führt auf Verlangen der Brandschutzbehörde Rohbau - und Endkon trollen durch und beglei- tet die integralen Tests und behördlichen Abnahmen; d erstellt seine Kontrollberichte und Protokolle zuhanden des Eigentümers und der Brand- schutzbehörde.
6 Weitere Bestimmungen Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brand- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.bsvonline.ch/de/vorschriften ).
7 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. D ie Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
8 Übergangsbestimmungen Für den Nachweis der Qualifikation als QS - Verantwortliche r Brandschutz gelten nach I n k raft- setzung folgende Übergangszeiten: a 5 Jahre für die Anerkennung als Brandschutzfachmann VKF (Ziffer 5.2.3, Abs. 4 ); b 5 Jahre für die Anerkennung als Brandschutzexperte VKF (Ziffer 5.3.3, Abs. 4 und 5.4.3, Abs. 4 ).
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Anhang Ausführungen im Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können. zu Ziffer 4.1. 3 – Aufgaben QS - Verantwortlicher Brandschutz Konkretes Leistungsbild QS - Verantwortlicher Brandschutz Der detaillierte Umfang des Leistungsbildes des QS - Ver antwortlichen Brandschutz ergibt sich aus den Anforderungen des konkreten Baup rojektes . De ssen Auftrag und Einbindung in das Bauprojekt ist so zu fassen, dass er seine Aufgabe in Bezug auf die entsprechende QS - Stufe ungehindert und umfassend wahrnehmen kan n. Ü bereinstimmungserklärung Die Übereinstimmungserklärung dient der Nachvollziehbarkeit der Qualitätssicherung. Mit ihr bestätigt der QS - Verantwortliche Brandschutz die korrekte Erfüllung der ihm durch die Brandschutzvorschriften auferlegten Pflichten. Eine Aussage zu Tätigkeiten Dritter lässt sich hieraus nur dann und soweit ab- leiten, als deren Planung, Begleitung, Überwachung oder Kontrolle im Aufgabenbereich des QS - Ver- antwortlichen Brandschutz lag. Der Q S - V erantwortliche Brandschutz kann sich auf die Dokumentationen Dritter ( B. Ausführungs- bestätigungen, Konformitätserklärungen, Installationsatteste) beziehen. Seine Verantwortung wird hierdurch nicht eingeschränkt. Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind dieser die der Übereinstimmungs erklärung zugrunde liegenden Dokument ationen vorzuweisen. zu Ziffer 5 – Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe Die aufgefüh rten QS - Massnahmen für die einzelnen Qualitätssicherungsstufen erstrecken sich über den gesamten Lebenszyklus von Bauten und Anlagen . In d er en einzelnen Lebensphasen sind die aufgeführten QS - Massnahmen durch d i e Eigentümer - und Nutzerschaft , d i e Bauherr sch aft , d ie Plan er oder die ausführenden Unternehmungen zu erbringen. Die Zuweisung der Verantwortlichkeiten kann z.B. i n eine m QS - Konzept oder in einer Verantwortlichkeitsmatrix erfolgen. Die nachfolgende Tabelle stellt eine Anwendungshilfe dar. Sie ist nich t abschliessend und muss objektbezogen entsprechend angepasst werden. Anwendungshilfe zur Umsetzung der Qualitätssi- cherungsstufe QSS 1 QSS 2 QSS 3 QSS 4
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de Anwendungshilfe zur Umsetzung der Qualitätssi- cherungsstufe QSS 1 QSS 2 QSS 3 QSS 4 – Stichproben Kontrolle Ausschreibung  – Systematische Kontrolle Ausschreibung   – Detaillierte Kontrolle Ausschreibung    – Brandschutznachweise     – Brandschutznachweise unter Anwendung von Nachweisverfah- ren im Brandschutz nicht zulässig zulässig [5] zulässig zulässig – Konzept Brandsicherheit auf der Baustelle   [6]  [6]  – Stichproben Kontrolle Ausführung  – Systematische Kontrolle Ausführung   – Detaillierte Kontrolle Ausführung    – Matrix für Brandfallsteuerungen     – Einzeltests haustechnische Anlagen     – Einzeltests der Einrichtungen des technischen Brandschutzes     – Integrale Tests     – Instruktion haustechnische Anlagen     – Instruktion der Einrichtungen des technischen Brandschutzes     – Revisionsunterlagen Brandschutz  [4]    – Revisionspläne Brandschutz  [4]    – Flucht - und Rettungswegepläne   [7]  [7]  [7] – Einsatzdokumente für Feuerwehr   [3]  – Kontrollbericht Brandschutz   – Kontrollbericht des Kontrollorgans Brandschutz   – Übereinstimmungserklärung     – Gebäudekontrollbuch     – Qualitätssicherung Brandschutz über gesamte Nutzungsdauer     – Pflichtenheft SiBe Brandschutz   [3]  – Wartung, Unterhalt und Instandhaltung der Einrichtungen des technischen Brandschutzes     – Wartungsverträge der Einrichtungen des technischen Brandschutzes     – Wartung, Unterhalt und Instandhaltung haustechnischer Anlagen    
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE zu Ziffer 5.1.1 , 5.2.1 , 5.3.1 und 5.4.1 – Umsetzung QSS 1 , QSS 2, QSS 3 und QSS 4 Die vollständigen und aktualisierten Revisionsunterlagen Brandschutz sind spätestens 3 Monate nach Bezug der Eigentümerschaft zu übergeben . zu Ziffer 5.1.2 – Projektorganisation QSS 1 Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung en sowie Kommunikati- onsbeziehungen zwischen d en Beteiligten: Die Projektorganisation ist anzupassen bei: a einfachen Bauvorhaben: D ie Projektorganisation kann reduziert werden. Eine Person kann auch mehrere Funktionen bei m gleichen Projekt ausüben; b Bauvorhaben mit technischen Brandschutzeinrichtungen (z. B. BMA, SPA): D ie erforderlichen Fachplaner sind in die Projektorganisation einzubeziehen (im Organigramm gestrichelt dargestellt); c Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende Brandschutzsysteme): D ie er forderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzube- Legende: Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung Kommunikationsbeziehung Eigentümer- und Nutzerschaft Brandschutzbehörde QS-Verantwortlicher Brandschutz (Gesamtleiter) Fachplaner technischer Brandschutz Fachplaner Errichter
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de
4 Festlegen des Qualitätssicherungskonzepts und Analy sieren der Qualitätssicherungsschwer- punkte in Projektierung und Ausführung. Ausarbeiten des Konzepts für die Brandsicherheit auf der Baustelle.
5 Stichprobenweise s Überprüfen und Bereinigen der integralen Umsetzung der Fachplanerkonzepte unter Beachtung der wichtigsten Schnittstellen und der Brandschutzpläne.
6 Erstellen der Unterlagen für das Baubewilligungsverfahren inkl. ggf. der Brandschutzpläne. Koor- dination zwischen den Projektbeteiligten und erster Ansprechpartner gegenüber den Brandschutzbe- hörden.
7 Erste llen oder stichprobenweise s Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich wichtigster Schnittstellen und de r wesentlichen Brandschutzanforderungen. Prüfen der Unternehmervarianten bezüglich Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und verwendete r Produkte.
8 Erstellen des Ablauf - und Terminprogramms für die Planung und Ausführung inkl. der erforderli- chen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von Anlagen, integrale Tests, Mängelbe- hebung und behördliche Abnahmen.
9 Festlegen der Qualitätssicherungsma ssnahmen auf Basis des Qualitätssicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revisionsunterlagen Brand- schutz.
10 Mindestens stichprobenweises Überprüfen der Umsetzung der wesentlichen Brandschutzbedin- gungen in der Ausführungs - und Detailplanung, Koordinieren und Abstimmen der Fachplaner bzw . der Errichter der einzelnen Gewerke. Erstellen und Einreichen der erforderlichen Brandschutznach- weise und Gesuche für brandschutztechnische Bewilligungen zu ha nden der Brandschu tzbehörde.
11 Mindestens stichprobenweise Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere be- züglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der wichtigsten Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
12 Organisation, Planung und Durchführung der Inbetriebnahmen, integralen Tests, Mängelbehebun- gen und behördlichen Abnahmen. Aufbereiten und Übergabe der Revisionsunterlagen Brandschutz und des Gebäudekontrollbuchs an die Eigentümerschaft.
13 Sic herstellen, dass die Eigentümer - und Nutzerschaft über die Wartungs - und Unterhaltsarbeiten des baulichen Brandschutzes, der Anlagen des technischen Brandschutzes und der haustechnischen Anlagen instruiert worden ist und/oder die Wartung über Wartungsvertr äge gewährleistet ist.
14 Erstellen und Unterzeichnen der Übereinstimmungserklärung zu ha nden der Brandschutzbehörde. Besondere Leistungen QSS 1
1 Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsaufnahmen, Zustandsanalysen und Erhe-
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
7 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention , z. B. durch Sensibilisierung der Fachpla- ner, Schulung der Bauleitung und der Errichter oder Erstellen eine s Ausführungsleitfadens Brand- schutz.
8 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten , z. B. durch Sen- sibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungs- leitfadens Brandschutz fü r die Mieterausbauten.
9 Erstellen der erforderlichen Unterlagen und Einholen von Zustimmungen für die Anwendung im Einzelfall bei der Brandschutzbehörde für Baustoffe, Bauteile, Systeme oder Konstruktionen.
10 Prüfen von Funktionsbeschreibungen des anlagetechn ischen Brandschutzes, Erstellen des Kon- zepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen.
11 Systematische oder detaillierte Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere be- züglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen un d der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
12 Erstellen des Pflichtenhefts für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Freihalte - , Be- wegungs - und Aufstellflächen, Gebäudefunk usw. Ggf. sind objektspezifisch w eitere Leistungen erforderlich. zu Ziffer 5.2.2 – Projektorganisation QSS 2 Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung en sowie Kommunikati- onsbeziehungen zwischen den Beteiligten: Brandschutzbehörde Eigentümer- und Nutzerschaft Gesamtleiter QS-Verantwortlicher Brandschutz (Brandschutzfachmann) Brandschutz Fachplaner
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de zu Ziffer 5.2.4 – Leistungsbild QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 2 Übliche Grundleistungen QSS 2
1 Überprüfen der Bedürfnisformulierung und der Lösungsstrategie der Eig entümer - und Nutzer- schaft, Klären der Aufgabenstellung und der baulichen, organisatorischen und rechtlichen Machbar- keit. Definieren der Nutzungen, der Schutzziele und des Projektumfangs im baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschu tz.
2 Unterstützung der Eigentümer - und Nutzerschaft beim Aufbau der Projektorganisation, b e i m Defi- nieren der Aufgaben und Festlegen der Zuständigkeiten für die Planung und Ausführung der bauli- chen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzm assnahmen.
3 Erstellen des Vorprojekts für den Teil Brandschutz unter Einbezug der übergeordneten Ziele und Rahmenbedingungen und unter Beachtung der Kriterien für Brandschutzanforderungen. Darstellen und Bewerten der Varianten für die objektspezifische Umse tzung der Brandschutzmassnahmen und Erstellen der Brandschutzpläne oder des Brandschutzkonzepts mit Brandschutzplänen als Grundlage für die weitere Planung.
4 Unterstützung der Bauleitung bei der Festlegung des Qualitätssicherungskonzepts und Analysie- ren der Qualitätssicherungsschwerpunkte in Projektierung und Ausführung. Ausarbeiten des Kon- zepts für die Brandsicherheit auf der Baustelle.
5 Mindestens stichprobenweises Überprüfen und Bereinigen der integralen Umsetzung der Fach- planerkonzepte unter Beachtung der Schnittstellen und des Brandschutzkonzepts und/oder der Brandschutzpläne.
6 Erstellen der Unterlagen für den Teil Brandschutz im Baubewilligungsverfahren inkl. der Brand- schutzpläne oder des Brandschutzkonzepts mit Brandschutzplänen. Koordination zwischen de n Pro- jektbeteiligten und Funktion als erster Ansprechpartner gegenüber den Brandschutzbehörden.
7 Systematisches Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich Schnittstellen und de r we- sentlichen Brandschutzanforderungen. Prüfen von Unternehmervarianten bezüglich Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und verwendete r Produkte.
8 Unterstützung der Bauleitung beim Erstellen des Ablauf - und Terminprogramms für die Planung und Ausführung inkl. der erforderlichen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von An- lagen, integrale Tests, Mängelbehebung und behördliche Abnahmen.
9 sicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revi- sionsunterlagen Brandschutz.
10 Mindestens stichprobenweises Überprüfen der Umsetzung der Brandschutzbedingungen in der
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Besondere Leistungen QSS 2
1 Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsaufnahmen, Zustandsanalysen un d Erhe- bungen.
2 Festlegen von objektspezifischen Brandschutz - Schutzzielen in Absprache mit der Eigentümer - und Nutzerschaft und ggf. der Brandschutzbehörde.
3 Kontrolle und Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des Grundausbau s.
4 Erstellen von Konzepte n für besondere Brand - und Explosionsrisiken. Erstellen spezieller Entrau- chungsnachweise oder Unterlagen für brandschutztechnische Bewilligungen , z. B. für die Lagerung gefährlicher Stoffe oder brennbarer Flüssigkeiten.
5 Unterstützu ng bei der Erstellung der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit Eigentümer - und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde. Prüfen der erforderlichen Dokumente, wie Objektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten.
6 Ers tellen der Einsatzdokumente oder der Flucht - und Rettungswegpläne.
7 Detaillierte Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen und Kontrolle der Ausführungsplanung der Fachplaner bezüglich Schnittstellen und Brandschutzmassnahmen sowie der korrekten Verwendung v on Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
8 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention , z. B. durch Sensibilisierung der Fachpla- ner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz.
9 Unterst ützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten , z. B. durch Sen- sibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungs- leitfadens Brandschutz für die Mieterausbauten.
10 Erstellen der erforde rlichen Unterlagen und Einholen von Zustimmungen für die Anwendung im Einzelfall bei der Brandschutzbehörde.
11 Erstellen des Konzepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen.
12 Erstellen eines Konzeptes Brandsicherheit auf der Baustelle und der erforderlichen Unterlagen zur Sicherstellung der Personensicherheit bei Umbau - , Sanierungs - oder Umnutzungsprojekten unter Weiterführung der Nutzung.
13 Detaillierte Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger und fachgerechter Ausfüh rung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
14 Erstellen des Pflichtenheftes für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Freihalte - , Be-
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de zu Ziffer 5.3.2 – Projektorganisation QSS 3 Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung en sowie Kommunikati- onsbeziehungen zwischen den Beteiligten: Die Projektorganisation ist anzupassen bei: a Bauvorhaben mit erforderlichem Sicherheitsbeauftragten Brandschutz: D er verantwortliche SiBe Brandschutz ist für die Bau - respektive Nutzungsphase in die Projektorganisation einzubeziehen (im Organigramm gestrichelt dargestellt); b Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung ( z. B. Holzbau, dämmschichtbildende Brandschutzsysteme): D ie erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzube- ziehen. zu Ziff er 5.3.4 – Leistungsbild QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 3 Übliche Grundleistungen QSS 3 Legende: Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung Kommunikationsbeziehung Errichter SiBe Brandschutz Eigentümer- und Nutzerschaft Brandschutzbehörde Gesamtleiter QS-Verantwortlicher Brandschutz (Brandschutzexperte) Fachplaner technischer Brandschutz Fachplaner
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
5 Unterstützung der Bauleitung bei der Festlegung des Qualitätssicherungskonzepts und der Quali- tätssicherungsstufe sowie Analysieren der Qualitätssicherungsschwerpunkte in Projektierung und Ausführung. Ausarbeiten des Konzepts für die Brandsicherheit auf der Baustelle.
6 Detailliertes Überprüfen und Bereinigen der integralen Umsetzung der Fachplanerkonzepte unter Beachtung der Schnittstellen und des Brandschutzkonzepts und der Brandschutzpläne.
7 Erstellen der Unterlagen für den Teil Brandschutz im Baubewilligungsverfahren inkl. eines Brand- schutzkonzepts mit Brand schutzplänen. Koordination zwischen den Projektbeteiligten und erster An- sprechpartner gegenüber den Brandschutzbehörden.
8 Detailliertes Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich Schnittstellen und de r wesentli- chen Brandschutzanforderungen. Prüfen vo n Unternehmervarianten bezüglich Umsetzung der Brand- schutzmassnahmen und verwendete r Produkte.
9 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention , z. B. durch Sensibilisierung der Fachpla- ner, Schulung der Bauleitung und der Errichter.
10 Unterstützung der Bauleitung beim Erstellen des Ablauf - und Terminprogramms für die Planung und Ausführung inkl. der erforderlichen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von An- lagen, integrale Tests, Mängelbehebung und behördliche Abnahmen.
11 Festlegen der Quali tätssicherungsmassnahmen für den Teil Brandschutz auf Basis des Qualitäts- sicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revi- sionsunterlagen Brandschutz.
12 Detailliertes Überprüfen der Umsetzung der Brandschutzbedin gungen in der Ausführungs - und De- tailplanung, Koordinieren und Abstimmen der Fachplaner bzw . der Errichter der einzelnen Gewerke. Erstellen und Einreichen der erforderlichen Brandschutznachweise und Gesuche für brandschutz- technische Bewilligungen zu ha nden der Brandschutzbehörde.
13 Erstellen oder Prüfen von Funktionsbeschreibungen des anlagetechnischen Brandschutzes und des Konzepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen.
14 Erstellen des Pflichtenhefts für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Frei halte - , Be- wegungs - und Aufstellflächen, Gebäudefunk usw.
15 Unterstützung bei der Erstellung der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit Eigentümer - und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde.
16 Überwachung und detaillierte Kontrolle der Bau ausführung, insbesondere bezüglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
17 Organisation, Planung und Durchführung der Inbetriebnahmen, integral e n Tests, Mängelbehebun-
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de Besondere Leistungen QSS 3
1 Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsau fnahmen, Zustandsanalysen und Erhe- bungen.
2 Kontrolle und Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des Grundausbaus.
3 Erstellen von Konzepten und Nachweisen unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brand- schutz.
4 Erstellen der Ein satzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit Eigentümer - und Nut- zerschaft und der zuständigen Behörde. Prüfen oder Erstellen der erforderlichen Dokumente wie Ob- jektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten.
5 Erstellen der Flucht - und Rettungswegpläne.
6 Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz zur Unterstützung der Bauleitung bei der Män- gelprävention.
7 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten , z. B. durch Sen- sibilisierung der Fachp laner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungs- leitfadens Brandschutz für die Mieterausbauten.
8 Erstellen der erforderlichen Unterlagen und Einholen von Zustimmungen für die Anwendung im Einzelfall bei der Brandschutzbehörde.
9 E rstellen eines Konzepts Brandsicherheit auf der Baustelle und der erforderlichen Unterlagen zur Sicherstellung der Personensicherheit bei Umbau - , Sanierungs - oder Umnutzungsprojekten unter Weiterführung der Nutzung.
10 Kontrollbericht Brandschutz für Eigentüm er - und Nutzerschaft bzw. für die Brandschutzbehörde. Ggf. sind objektspezifisch weitere Leistungen erforderlich.
Qualitätssicherung im Brandschutz / 11 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE zu Ziffer 5.4.2 – Projektorganisation QSS 4 Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung en sowie Kommunikati- onsbeziehungen zwischen den Beteiligten: Die Projektorganisation ist anzupassen bei: a Bauvorhaben mit erforderlichem Sicherheitsbeauftragten Brandschutz: D er verantwor tliche SiBe Brandschutz ist für die Bau - respektive Nutzungsphase in die Projektorganisation einzubeziehen (im Organigramm gestrichelt dargestellt); b Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende Brandschutzsyst eme): D ie erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzube- ziehen. zu Ziffer 5.4.4 – Leistungsbild QS - Verantwortlicher Bran dschutz QSS 4 Legende: Errichter Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung Kommunikationsbeziehung Kontrollorgan Brandschutz Eigentümer- und Nutzerschaft Brandschutzbehörde SiBe Brandschutz Gesamtleiter QS-Verantwortlicher Brandschutz (Brandschutzexperte) Fachplaner technischer Brandschutz Fachplaner
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen: - Ziffer 4.4.2, Abs . 1 (Seite 9 ) - Zif fer 5.1, Abs . 3 (Seite 9)
BRANDSCHUTZRIC HTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Grundsätze 4
3 Allgemeine Brandverhütung 4

3.1 Allgemeines (siehe Anhang) 4

3.2 Sorgfaltspflichten (siehe Anhang) 5

3.3 Rauchverbot 6

3.4 Nutzungsbezogene Brandverhütung 6

3.4.1 Verkaufsräume und - geschäfte 6

3.4.2 Räume mit grosser Personenbelegung (siehe Anhang) 6

3.4.3 Parking (siehe Anhang) 6

3.4.4 Landwirtschaftliche Betriebe (siehe Anhang) 6

3.5 Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen (siehe Anhang) 7

4 Organisatorischer Brandschutz 7

4.1 Allgemeines 7

4.2 Instandhaltungs - und Kontrollpflicht 7

4.3 Sicherheitsbeauftragte Brandschutz (siehe Anhang) 7

4.3.1 Allgemeines 7

4.3.2 Funktion und Aufgaben 8

4. 4 Dekorationen (siehe Anhang) 8

4.4.1 Allgemeines 8

4.4.2 Material 9

4.5 Pyrotechni k 9

5 Brandschutz auf Baustellen (siehe Anhang) 9

5.1 Allgemeines 9

5.2 Brandverhütungsmassnahmen 9

5.3 Brennbares Material 9

5.4 Fl ucht - und Rettungswege 9

5.5 Heissarbeiten 10

5.6 Wärmetechnische Anlagen 10

5.7 Alarmierung und Brandbekämpfung 10

5.8 Teilinbetriebnahmen 10

5.9 Betrieb während Umbau 10

Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Anforderungen an die allgemeine und nutzungsbez o- gene Brandverhütung, die Brandbekämpfung und die Sicherheit in Betrieben und auf B a u- stellen sowie Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr. Weiter definiert sie allgemei n- verbindliche Sorgfaltspflichten.
2 Grundsätze
1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer - oder explosionsgefährlichen Stoffen s owie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzug e- hen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.
2 Eigentümer - und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung d a- für, dass die Sicherheit von Personen und Sa chen gewährleistet ist. Sie halten insbesondere jederzeit die Flucht - und Rettungswege frei, überprüfen die Einsatzbereitschaft von Bran d- melde - , Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandfallsteuerungen, instruieren das Pers o- nal und erlassen Weisungen für die Alarmierung der Feuerwehr und das Verhalten im Bran d fall.
3 Eigentümer - und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie hau s- technische Anlagen bestimmungs gemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
4 Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.
5 Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich die Feuerwehr und gefährdete Personen.
3 Allgemeine Brandverhütung

3.1 Allgemeines

(siehe Anhang)
1 Die Brandverhütung ist insbesondere durch organisatorische Massnahmen sicher zu ste l- len wie: a Freihaltung von Flucht - und Rettungswegen; b brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung;
BRANDSCHUTZRIC HTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12 - 15de

3.2 Sorgfalt spflichten

(siehe Anhang) Unter den Sorgfaltspflichten sind insbesondere zu verstehen:
1 Brennbare Flüssigkeiten, Behälter mit brennbaren Gasen sowie andere brennbare Mat e- rialien müssen von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtu n- gen und dergleichen so weit entfernt sein, dass keine Brand - oder Explosionsgefahr entst e- hen kann.
2 Mit feuer - und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren darf in der Nähe von offenem Feuer, Feuerungsanlagen, Wärmestrahlern, funkenerzeugenden Einrichtungen und dergle i- chen nicht umgegangen werden.
3 In Kellern, Estrichen, Scheunen, Ställen und an anderen Orten, wo leichtbrennbare Mat e- rialien und Gegenstände angehäuft sind sowie in explosionsgefährde ten Bereichen , darf weder geraucht noch mit offenen Flammen umgegangen werden.
4 Heissarbeiten, wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif - und Schneidarbe i- ten, dürfen nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorke hrungen ausgeführt we r- den. Sind Heissarbeiten im laufenden Betrieb unumgänglich, müssen diese durch die für den Betrieb verantwortliche Person genehmigt werden. Die notwendigen Sicherheitsvorkehru n- gen sind auf einem Erlaubnisschein für Heissarbeiten schrif tlich festzuhalten.
5 Öle, Fette, Bitumen und dergleichen dürfen nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden.
6 Feuer darf mit brennbaren Flüssigkeiten nur angefacht werden, wenn jede Brand - und Explosionsgefahr ausgeschlossen ist. Feuer und Glut dürfen nicht mit feu ergefährlichen Flüssigkeiten übergossen werden.
7 Es ist nicht gestattet, Wachse oder ähnliche leicht entzündliche Stoffe direkt auf offenem Feuer oder Kochstellen zu erwärmen. Hierzu ist ein Wasserbad zu benützen.
8 Warme Asche und Rauchzeugabfälle dürfen nur in nicht brennbaren und geschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Unterlage aufbewahrt werden.
9 Mit leicht entzündlichen oder zur Selbstentzündung neigende n Flüssigkeiten getränkte Putzlappen und Putzfäden sind in nichtbrennbaren und geschlossenen Behäl tern auf nicht brennbarer Unterlage zu versorgen.
10 Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur so abgebrannt werden, dass für Personen und Sachen keine Gefährdung entsteht. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen im Innern von Gebäuden bedarf, mit Ausnahm e von Gegenständen der Kategorie 1 gemäss SprstV, einer Bewilligung der zuständigen B ehörde.
11 Feuerzeuge, Streichhölzer, Feuerwerkskörper und dergleichen müssen so aufbewahrt
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
15 Transportbehälter von brennbaren Flüssiggasen dürfen, unabhängig von ihrem Füllstand, im Innern von Bauten und Anlagen nicht in Untergeschossen gelagert werden. Transportb e- hälter sind, auch im Freien, so au fzustellen, dass ausströmendes Gas nicht in tieferliegende Räume und Schächte gelangen kann.
16 Brennbare Gase dürfen nicht zur Füllung von Spiel - und Reklameballons usw. verwendet werden .

3.3 Rauchverbot

1 Rauchen ist verboten, wo feuer - oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verkauft werden, wo mit solchen Stoffen umgegangen wird oder wo aus anderen Gründen (Wal d- brandgefahr usw.) eine erhöhte Brand -
2 Eigentümer - und Benutzer von Bauten und Anlagen haben dort, wo das Rauchen u nz u- lässig ist, das Verbot optisch erkennbar zu machen.

3.4 Nutzungsbezogene Brandverhütung

3.4.1 Verkaufsräume und - geschäfte

1 In Verkaufsräumen darf kein offenes Feuer verwendet werden.
2 In Verkaufsräumen ist die Menge an feuergefährlichen Stoffen und Waren auf die D arbi e- tung des Sortimentes und den Tagesbedarf daraus zu beschränken. Grössere Mengen sind in Verkaufsräumen in eigens dafür vorgesehenen, feuerwiderstandsfähigen Schränken oder Räumen zu lagern.

3.4.2 Räume mit grosser Personenbelegung

(siehe Anhang) In Räumen mit grosser Personenbelegung ist offenes Feuer nicht, und auf Bühnen nur b e- schränkt zulässig. Als Dekoration aufgestellte Kerzen sind davon ausgeno mmen.

3.4.3 Parking

(siehe Anhang)
1 Parking für Motorfahrzeuge mit mehr als 600 m 2 Grundf läche dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden.
2 In nicht öffentlichen Parking können beim Abstellplatz zusätzlich ein Satz Pneus und a n- deres dem Fahrzeug zugehöriges Material sowie Sportgeräte abgestellt werden.
BRANDSCHUTZRIC HTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12 - 15de

3.5 Temporäre Aufstellung von Flüssiggas anlagen

(siehe Anhang) Projekte, für den zeitlich begrenzten Betrieb von Flüssiggasanlagen, sind mindestens eine Wochen vor Ausführungsbeginn durch die Erstellerfirma bei den zuständigen Behörden zu melden: a für Flüssiggastankanlagen Überflur bis max. 1 3 m 3 (Formular: Anmeldung f ür die Aufste l- lung von Flüssiggasanlagen für einen zeitlich begrenzten Betrieb ) an die zuständigen B e- hörden; b für Flaschen, welche an eine Rampe angeschlossen sind bis max. 1‘ 1 00 kg, an die Brandschutzbehörde.
4 O rganisatorischer Brandschutz

4.1 Allgemeines

1 Eigentümer - und Nutzerschaft sind verantwortlich, dass organisatorisch und personell sämtliche Massnahmen getroffen werden, die zur Gewährleistung einer ausreichende n Brandsicherheit notwendig sind.
2 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutzkonzepte und Brandschutzpläne zu erstellen .
3 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung , Art oder Grösse des Betriebes es erfordern, ist ein dem Betriebsinhaber oder der Geschäftsleitung direkt verantwortlicher Sicherheitsbeau f- tragter Brandschutz zu bestimmen und auszubilden.
4 Betriebsmitarbeiter sowie Personal von Drittfirmen sind über das Verhalten im Brandfall zu instruieren.

4.2 Instandhaltungs - und Kontrollpflicht

1 Die Betriebsbereitschaft von brandschutztechnischen Einrichtungen ist durch regelmäss i- ge Kontrollen und Wartungen zu gewährleisten und schriftlich zu dokumentieren.
2 Betriebliche Umstellungen und ausserordentliche Situationen (z. B. Reparatur - oder U m- bauar beiten, vorübergehende Ausserbetriebssetzung von Brandmelde - oder Löschanlagen usw.) erfordern eine umgehende Anpassung des Brandschutzkonzeptes.
3 Sind in Bauten und Anlagen verschiedene technische Einrichtungen nötig um den Pers o-
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
4 Die Aufgaben, Rech te und Pflichten sind in einem Pflichtenheft festzuhalten. Das Pflic h- tenheft richtet sich nach den Bedürfnissen und Verhältnissen des jeweiligen Betriebes.

4.3.2 Funktion und Aufgaben

Die Sicherheitsbeauftragten im Brandschutz:  stellen die Freihaltung der Flucht - und Rettungswege sicher;  sind Ansprechpersonen für die Brandschutzbehörde;  stellen die Brandverhütung und die Brandsicherheit im Betrieb sicher;  führen periodische Kontrollen durch;  stellen die Wartung aller Brandschutzeinrichtungen sicher;  setzen eine brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung durch;  überwachen Reparatur - und Umbauarbeiten;  überwachen die personellen Massnahmen im Bereich des organisatorischen Brandschu t- zes;  sorgen für die Ausbildung des Personals für den Einsatz der betriebseigenen Löschmittel;  sorgen für die Einhaltung der angeordneten Massnahmen;  überwachen die interne Einsatzplanung für den Brandfall;  lassen in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr die Einsatzpläne erstellen ;  stellen die rasche Alarmierung der Feuerwehr sicher;  sorgen für freien Zugang und Einweisung der Feuerwehr;  bilden sich auf dem Gebiet der Brandsicherheit weiter.

4.4 Dekorationen

(siehe Anhang)

4.4.1 Allgemeines

1 Dekorationen dürfen nicht zu ei ner unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Sie dürfen Personen nicht gefährden und Fluchtwege nicht beeinträchtigen.
2 Dekorationen sind so anzubringen, dass:
BRANDSCHUTZRIC HTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12 - 15de

4.4.2 Material

1 1 Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus Ma terial der RF2 bestehen. In Räumen mit einer Sprinkleranlage genügt Material der RF3 (cr) .
2 Die Materialien dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

4.5 Pyrotechnik

1 Für die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln im Innern von Bauten und Anlagen ist rechtz eitig im Voraus bei der zuständigen B ehörde um eine Bewilligung zu ersuchen. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände für Vergnügung s- zwecke der Kategorie 1 gemäss SprstV.
2 Die Brandschutzbehörde kann den Betreiber dazu verpfli chten, während der Vorführung eine Brandsicherheitswache zu stellen.
3 Im Weiteren wird auf die Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“ verwiesen.
5 Brandschutz auf Baustellen (siehe Anhang)

5.1 Allgemeines

1 Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand - und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen.
2 Wenn besondere Brandgefahren oder die Grösse der Baustelle es erfordern, ist für die Bauphase ein Sicherheitsbeauftragter Brandschutz zu bestimmen.
3 1 An während der Bauphase genutzten Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefäh r- dung (z. B. Beherbergungsbetriebe) oder mit Räumen mit grosser P ersonenbelegung (z. B. Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten) und an Hochhäusern muss das Material von G e- rüstbekleidungen und Notdächern aus Baustoffen der RF2 bestehen. An allen übrigen Ba u- ten und Anlagen genügen Baustoffe der RF3 (cr) .

5.2 Brandverhütungsmassnahmen

1 Die Brandverhütung ist insbesondere durch brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung, Instruktion, Überwachung und periodische Kontrollgänge zu gewährleisten.
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

5.5 Heissarbeiten

1 Werden Heissarbeiten gemäss Ziffer 3.2, Abs. 4 und 5 ausgeführt, müssen – zusätzlich zu den erforderlichen Sorgfaltspflichten – im Arbeitsbereich zur Bekämpfung von Ent st e- hungsbränden geeignete Löschgeräte vorgehalten werden.
2 Vor und nach Heissarbeiten haben die notwendigen Kontrollen zu erfolgen.

5.6 Wärmetechnische Anlagen

1 Mobile Feuerungsaggregate wie Lufterhitzer, Bautrockner, Bitumenkocher, Dampfstrah l- reiniger und dergl eichen sind bei der Aufstellung in oder bei Bauten und Anlagen von allem Brennbaren so weit entfernt zu halten, dass keine Brandgefahr besteht. Es sind die Siche r- heitsabstände einzuhalten, wie sie für vergleichbare stationäre Feuerungsaggregate gelten.
2 Ein e ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft muss gewährleistet sein. Können die A b- gase nicht direkt ins Freie geleitet werden, dürfen mobile Feuerungsaggregate nur in offenen Hallen oder in gut belüfteten Räumen von Rohbauten eingesetzt werden.
3 Im Übrigen s ind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „ Wärmetechnische Anlagen “ und der Brandschutzerläuterung „ Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen “ zu beac h- ten.

5.7 Alarmierung und Brandbekämpfung

1 In jeder Phase des Bauvorganges sind die sofortige Alarmierung der Feuerwehr, die Re t- tung von Personen sowie die Brandbekämpfung von Entstehungsbränden sicherzustellen.
2 Entsprechend dem Baufortschritt und den mit dem Bau und den Arbeite n verbundenen Brandgefahren sind für den ersten Einsatz im Brandfall geeignete Löscheinrichtungen und Löschmittel bereitzustellen.
3 Die Baustelle sowie angrenzende Bauten und Anlagen müssen für den raschen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein. Ba uinstallationen und Materiallager dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern und die Umgebung nicht gefährden.

5.8 Teilinbetriebnahmen

Werden in Bauten und Anlagen einzelne Gebäudeteile in Betrieb genommen bevor das g e- samte Werk fertiggestellt ist, so müssen die Brandschutzvorschriften für diesen Gebäudeteil erfüllt sein. Provisorische Einrichtungen können bewilligt werden, sofern die Schutzziele ei n- gehalten sind.
BRANDSCHUTZRIC HTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12 - 15de
3 Sofort nach der externen und internen Alarmierung sind, sofern zumutbar, alle vom E r- eignis betroffenen oder gefährdeten Personen aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich zu retten.
4 In Gebäuden mit besonders grossen Personenansammlungen (Verkaufsgeschäfte, Sportstätten, Bahnhöfe, Unterhaltungslokale usw.) sowie Beherbergungsbetrieben [b ], sind für die Alarmierung von gefährdeten Personen sprachgesteuerte Informationssysteme ei n- zubauen.

6.2 Brandfallp lanung

Das Verhalten im Brandfall und die Alarmierung sind zu planen und wo es die Situation e r- fordert, schriftlich festzuhalten und an geeignet en Orten anzuschlagen. Die Rettungskräfte sind in die Planung mit einzubeziehen.

6.3 Evaku ationsplanung

(siehe Anhang)
1 Bei Bauten und Anlagen, in denen sich regelmässi g ortsunkundige oder urteilsunfähige Personen aufhalten, ist die Evakuierung der betroffenen Personen durch betriebseigenes Personal zu planen, schriftlich festzuhalten und zu schulen.
2 Die Brandschutzbehörde kann z. B. in Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Pe r- sonenbelegung, Verkaufsgeschäften oder in Hochhäusern, für die Sicherstellung einer fun k- tionierenden Koordination der brandschutztechnischen Massnahmen Evakuierungsübungen anordnen .

6.4 Übungen der Sicherheitsorganisation Brandschutz

1 Es sind praxis bezogene Übungen der Sicherheitsorganisation Brandschutz durchzufü h- ren.
2 Betriebsangehörige müssen über Funktion und Wirkung der vorhandenen Brand schut z- einrichtungen instruiert sein .
7 Brandbekämpfung

7.1 Allgemeines

Für Bauten mit erhöhter Gefährdung sind geeign ete Massnahmen (wie Feuerwehreinsat z-
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Für Betriebsfeuerwehren sind Einsatzpläne in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr zu e r- stellen.
3 Einsatzpläne sind bei erheblichen Betriebsänderungen anzupassen und periodisch durch zweckmässige Übungen zu überprüfen.
8 Weitere Bes timmungen Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs ).
9 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Baustoffe und Bauteile Klassifikation
Baustoffe und Bauteile / 13 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen: - Ziffer 2.4.1, Tabelle (Seite 8)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Baustoffe und Bauteile / 13 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 5
2 Baustoffe 5

2.1 Begriffe für die Anwendung von Baustoffen 5

2.2 Klassifikation von Baustoffen nach EN 5

2.2.1 Allgemeines 5

2.2.2 Brandverhalten (siehe Anhang) 6

2.2.3 Rauchentwicklung (siehe Anhang) 6

2.2.4 Brennendes Abtropfen / Abfallen (siehe Anhang) 6

2.2.5 Korrosivität (siehe Anhang) 6

2.2.6 Klassifikationen 6

2.3 Klassifikation von Baustoffen nach VKF 6

2.3.1 Allgemeines 6

2.3.2 Brennverhalten (siehe Anhang) 6

2.3.3 Qualmverhalten (siehe Anhang) 7

2.3.4 Brandkennziffer 7

2.4 Zuordnungstabellen 8

2.4.1 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501 - 1:2009 8

2.4.2 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501 - 5:2009 9

2.4.3 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501 - 6:2014 10

2.4.4 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach VKF 12

2.5 Prüfung 12

2.6 Beständigkeit der Eigenschaften 13

2.7 Weitere Eigenschaften 13

3 Bauteile 13

3.1 Klassifikation von Bauteilen nach EN 13

3.1.1 Feuerwiderstand 13

3.1.2 Zusatzkriterien 13

3.1.3 Klassifikation 13

3.1.4 Rauchdichtheit von Türen 14

3.1.5 Anforderungen an das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe (siehe Anhang) 14

3.1.6 Anwendung 14

3.1.7 Tragende Bauteile (R) 14

3.1.8 Tragende und raumabschliessende Bauteile (REI) 14

3.1.9 Systeme zum Schutz von tragenden Bauteilen 14

Baustoffe und Bauteile / 13 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
4 Anwendung von Baustoffen und Bauteilen 19

4.1 Allgemeines 19

4.2 Kennzeichnung 19

4.3 Anwend ung von allgemein anerkannten Bauprodukten 19

4.4 Anwendung ohne Prüfnachweis 19

5 Weitere Bestimmungen 19
6 Inkr afttreten 19
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1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Brandschutzrichtlinie: a erklären die brandschutztechnische Klassifizierung von Baustoffen und Bauteilen welche auf dem EN - Klassifizierungssystem basiert; b erklären die brandschutztechnische Klassifizierung von Baustoffen und Bauteilen nach VKF; c legen fest, welche Feuerwiderstandsklassifizierungen nach EN je nach Bauteil in der Schweiz zur Anwendung kommen.
2 B austoffe Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF - anerkannte Verfahren klass i- fiziert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brand - und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Korrosivität.

2.1 Begriffe für die Anwendung von Baustoffen

1 Bausto ffe werden hinsichtlich ihres Brandverhaltens in die folgenden Brandverhalten s- gruppen [Abgekürzt = RF (von franz. reaction au feu)] eingeteilt:  RF1 ( kein Brandbeitrag );  RF2 ( geringer Brandbeitrag );  RF3 ( zulässiger Brandbeitrag );  RF4 ( unzulässiger Brandbeit rag ).
2 Als Baustoffe mit kritischem Verhalten [Abgekürzt = cr (von franz. comportement critique)] werden Baustoffe bezeichnet, welche aufgrund ihrer Rauchentwicklung und / oder dem brennenden Abtropfen / Abfallen und / oder deren Korrosivität usw. im Brandf all zu nicht a k- zeptierten Brandauswirkungen führen können.
3 Sind Baustoffe sowohl nach EN als auch nach VKF klassifiziert und müssen dadurch u n- terschiedlichen Brandverhaltensgruppen zugeordnet werden, ist die Anwendung unter be i- den Gruppen ohne Einschränkun g möglich.
4 Konstruktionen aus Einzelschichten, welche brennbare Baustoffe enthalten, werden als Ganzes der R F1 zugeordnet, sofern sie allseitig K 30 −R F1 gekapselt sind. E rforderliche S i- cherheitsabstände zu Feuerungsaggregaten, Abgasanlagen usw . sind ab Aus senkante der
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2.2.2 Brandverhalten

(siehe Anhang)
1 Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten in die Klassen A1, A2, B, C, D und E eing e- teilt. Massgebend sind insbesondere Entzündbarkeit, Flammenausbreitung und Wärmefre i- setzung.
2 Der Beitrag zum Brand nimmt von der Klassifikation A1 nach Klassifikation E zu .
3 Materialien, die die Anforderungen der Klassifikation E nicht erreichen, werden in die Klassifikation F eingeteilt und sind als Baustoffe nicht zugelassen.

2.2.3 Rauchentwicklung

(siehe Anhang) Baustoffe der Klassifikation A2, B, C und D erhalten hinsichtlich der Rauchentwicklung eine zusätzliche Klassifikation s1, s2 oder s3. Die Rauchentwicklung nimmt von Klassifikation s1 nach Klassifikation s3 zu.

2.2.4 Brennendes Abtropfe n / Abfallen

(siehe Anhang) Baustoffe der Klassifikation A2, B, C und D erhalten hinsichtlich des Auftretens von bre n- nendem Abtropfen / Abfallen eine zusä tzliche Klassifikation d0, d1 oder d2. Für Baustoffe der Klassifikation E kommt nur die Klassifikation d2 zur Anwendung. Die Stärke des bre n- nenden Abtropfens / Abfallens nimmt von der Klassifikation d0 nach d2 zu.

2.2.5 Korrosivität

(siehe Anhang) Elektrische Kabel der Klassifikation B1 ca , B2 ca , C ca und D ca erhalten hinsichtlich des Auftr e- tens von korrosiven Brandgasen eine zusätzliche Klassifikation a1, a2 oder a3. Die Korros i- v i t ät nimmt von der Klassifikation a1 nach Klassifikation a3 zu.

2.2.6 Klassifikationen

Baustoffe werden insbesondere nach dem Brandverhalten, der Rauchentwicklung sowie nach dem brennenden Abtropfen / Abfallen beurteilt und in die Klassifikationen gemäss fo l- genden Normen eingeteilt:  Klassifizierung von Baustoffen nach SN EN 13501 - 1 :2009 ;  Klassifizierung von Bodenbelägen nach SN EN 13501 - 1 :2009 ;  Klassifizierung von Rohrisolierungen nach SN EN 13501 - 1 :2009 ;
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2.3.3 Qualmv erhalten

(siehe Anhang) Baustoffe werden nach ihrem Qualmverhalten in die Qualmgrade 1 bis 3 eingestuft. Mas s- gebend ist die Lichtabsorption. Das Qualmverhalten nimmt vo n der Klassifikation 3 nach Klassifikation 1 zu.

2.3.4 Brandkennziffer

1 Baustoffe werden insbesondere nach ihrem Brenn - und Qualmverhalten beurteilt und mit einer Brandkennziffer klassifiziert.
2 Die Brandkennziffer (BKZ x.y) setzt sich zusammen aus dem ermittelten Brennbarkeit s- grad (x) und aus dem ermittelten Qualmgrad (y).
3 In die Beurteilung können weitere für das Verhalten im Brande wichtige Eigenschaften des Baustoffes wie brennendes Abtropfen, Toxizität und Korrosivität einbezogen werden.
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2.4 Zuordnungstabellen

2.4.1 Z uordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501 - 1 :2009

1 Brandverhaltensgruppe Kritisches Verhalten Klassifizierung nach SN EN 13501 - 1 :2009 Bauprodukte Lineare Rohr dämmungen Boden - beläge R F1 A1 A2 - s1,d0 A1 L A2 L - s1,d0 A1 fl A2 fl - s1 R F2 A2 - s1,d1 A2 - s2,d0 A2 - s2,d1 B - s1,d0 B - s1,d1 B - s2,d0 B - s2,d1 C - s1,d0 C - s1,d1 C - s2,d0 C - s2,d1 A2 L - s1,d1 A2 L - s2,d0 A2 L - s2,d1 B L - s1,d0 B L - s1,d1 B L - s2,d0 B L - s2,d1 C L - s1,d0 C L - s1,d1 C L - s2,d0 C L - s2,d1 B fl - s1 C fl - s1 cr A2 - s1,d2 A2 - s2,d2 A2 - s3,d0 A2 - s3,d1 A2 - s3,d2 B - s1,d2 B - s2,d2 B - s3,d0 B - s3,d1 B - s3,d2 C - s1,d2 C - s2,d2 C - s3,d0 C - s3,d1 C - s3,d2 A2 L - s1,d2 A2 L - s2,d2 A2 L - s3,d0 A2 L - s3,d1 A2 L - s3,d2 B L - s1,d2 B L - s2,d2 B L - s3,d0 B L - s3,d1 B L - s3,d2 C L - s1,d2 C L - s2,d2 C L - s3,d0 C L - s3,d1 C L - s3,d2 B fl - s2 C fl - s2 D - s1,d0 D - s1,d1 D L - s1,d0 D - s1,d1 D fl - s1
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2.4.2 Zuordnungstabelle K lassifizier ung nach SN EN 13501 - 5 :2009

Brandverhaltensgruppe Kritisches Verhalten Klassifizierung nach SN EN 13501 - 5:2009 Ergebnisse aus Prüfungen von Bedachungen bei Bea n- spruchung durch Feuer von aussen R F1 – RF2 – cr B ROOF (t1) B ROOF (t2) B ROOF (t3) B ROOF (t4) RF3 – cr C ROOF (t3) C ROOF (t4) D ROOF (t3) D ROOF (t4) RF4 cr E ROOF (t4) Kein Baustoff F ROOF (t1) F ROOF (t2) F ROOF (t3) F ROOF (t4) Anwendungsbeschränkung aufgrund des kritischen Verhaltens im Brandfall resp. aufgrund des unzulässigen Brandbeitrages .
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2.4.3 Zuordnungstabelle K lassifizier ung nach SN EN 13501 - 6 :2014

Brandverhaltensgruppe Kritisches Verhalten Klassifizierung nach SN EN 13501 - 6:2014 Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von elektrischen Kabeln R F1 A ca RF2 B1 ca - s1,a1,d0 B1 ca - s1,a2,d0 B1 ca - s1a,a1,d0 B1 ca - s1a,a2,d0 B1 ca - s1b,a1,d0 B1 ca - s1b,a2,d0 B1 ca - s1,a1,d1 B1 ca - s1,a2,d1 B1 ca - s1a,a1,d1 B1 ca - s1a,a2,d1 B1 ca - s1b,a1,d1 ca - B1 ca - s2,a1,d0 B1 ca - s2,a2,d0 B1 ca - s2,a1,d1 B1 ca - s2,a2,d1 B2 ca - s1,a1,d0 B2 ca - s1,a2,d0 B2 ca - s1,a1,d1 B2 ca - s1,a2,d1 B2 ca - s1a,a1,d0 B2 ca - s1a,a2,d0 B2 ca - s1a,a1,d1 B2 ca - s1a,a2,d1 B2 ca - s1b,a1,d0 B2 ca - s1b,a2,d0 B2 ca - s1b,a1,d1 ca - B2 ca - s2,a1,d0 B2 ca - s2,a2,d0 B2 ca - s2,a1,d1 B2 ca - s2,a2,d1 C ca - s1,a1,d0 C ca - s1,a2,d0 C ca - s1,a1,d1 C ca - s1,a2,d1 C ca - s1a,a1,d0 C ca - s1a,a2,d0 C ca - s1a,a1,d1 C ca - s1a,a2,d1 C ca - s1b,a1,d0 C ca - s1b,a2,d0 C ca - s1b,a1,d1 C ca - C ca - s2,a1,d0 C ca - s2,a2,d0 C ca - s2,a1,d1 C ca - s2,a2,d1 cr B1 ca - s1,a3,d0 B1 ca - s1a,a3,d0 B1 ca - s1b,a3,d0 B1 ca - s1,a3,d1 B1 ca - s1,a1,d2 B1 ca - s1,a2,d2 B1 ca - s1,a3,d2 B1 ca - s1a,a3,d1 B1 ca - s1a,a1,d2 B1 ca - s1a,a2,d2 B1 ca - s1a,a3,d2 B1 ca - s1b,a3,d1 B1 ca - s1b,a1,d2 B1 ca - s1b,a2,d2 B1 ca - s1b,a3,d2 B1 - s2,a3,d0 B1 ca - s3,a3,d2 B2 ca - s1,a3,d0 B2 ca - s1,a3,d1 B2 ca - s1a,a3,d0 B2 ca - s1a,a3,d1 B2 ca - s1,a1,d2 B2 ca - s1,a2,d2 B2 ca - s1,a3,d2 B2 ca - s1a,a1,d2 B2 ca - s1a,a2,d2 B2 ca - s1a,a3,d2 B2 ca - s1b,a3,d0 B2 ca - s1b,a3,d1 B2 ca - s1b,a1,d2 B2 ca - s1b,a2,d2 B2 - s1b,a3,d2 C ca - s1,a3,d0 C ca - s1,a3,d1 C ca - s1,a1,d2 C ca - s1,a2,d2 C ca - s1,a3,d2 C ca - s1a,a3,d0 C ca - s1a,a3,d1 C ca - s1a,a1,d2 C ca - s1a,a2,d2 C ca - s1a,a3,d2 C ca - s1b,a3,d0 C ca - s1b,a3,d1 C ca - s1b,a1,d2 C ca - s1b,a2,d2 C ca - s1b,a3,d2 C - s2,a3,d0
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Baustoffe und Bauteile / 13 - 15de Brandverhaltensgruppe Kritisches Verhalten Klassifizierung nach SN EN 13501 - 6:2014 Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von elektrischen Kabeln RF3 D ca - s1,a1,d0 D ca - s1,a2,d0 D ca - s1,a1,d1 D ca - s1,a2,d1 D ca - s1a,a1,d0 D ca - s1a,a2,d0 D ca - s1a,a1,d1 D ca - s1a,a2,d1 D ca - s1b,a1,d0 D ca - s1b,a2,d0 D ca - s1b,a1,d1 D ca - s1b,a2,d1 D ca - s2,a1,d0 D ca - s2,a2,d0 D ca - s2,a1,d1 D ca - s2,a2,d1 cr D ca - s1,a3,d0 D ca - s1,a3,d1 D ca - s1,a1,d2 D ca - s1,a2,d2 D ca - s1,a3,d2 D ca - s1a,a3,d0 D ca - s1a,a3,d1 D ca - s1a,a1,d2 D ca - s1a,a2,d2 D ca - s1a,a3,d2 D ca - s1b,a3,d0 D ca - s1b,a3,d1 D ca - s1b,a1,d2 D ca - s1b,a2,d2 D ca - s1b,a3,d2 D ca - s2,a1,d2 D ca - s2,a2,d2 D ca - s2,a3,d0 D ca - s2,a3,d1 D ca - s2,a3,d2 D ca - s3,a1,d0 D ca - s3,a2,d0 D ca - s3,a3,d0 D ca - s3,a1,d1 D ca - s3,a2,d1 D ca - s3,a3,d1 D ca - s3,a1,d2 D ca - s3,a2,d2 D ca - s3,a3,d2 E ca RF4 cr – Kein Baustoff F ca Anwendungsbeschränkung aufgrund des kritischen Verhaltens im Brandfall resp. aufgrund des unzulässigen Brandbeitrages .
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2.4.4 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach VKF

B randverhaltensgruppe Kritisches Verhalten Klassi fizi erung nach VKF (BKZ) R F1

6.3

6q.3 RF2
5(200 °C).3

5.3

5(200 °C).2

5.2

cr
5(200 °C).1

5.1

RF3

4.3

4.2

cr 4.1 RF4

3.3

3.2

cr 3.1 Kein Baustoff

2.3

2.2

2.1

1.3

1.2

1.1

Anwendungsbeschränkung aufgrund des kritischen Verhalten s im Brandfall resp. aufgrund des unzulässigen Brandbeitrages .

2.5 Prüfung

1 Die Klassifikation von Baustoffen erfolgt aufgrund genormter Prüfungen, die durch akkr e-
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2.6 Beständigkeit der Eigenschaften

Die brandschutztechnischen Eigenschaften von Baustoffen dürfen sich durch nachträgliche Behandlungen (z. B. Reinigung, Farbanstrich) oder durch andere im Gebrauch oder eige n- ständig zu erwa rtende Einflüsse (z. B. thermische und mechanische Beanspruchung) nicht so verändern, dass sie den Anforderungen des Brandschutzes nicht mehr genügen.

2.7 Weitere Eigenschaften

Je nach vorgesehener Anwendung können weitere für das Verhalten im Brand wichtige E i- genschaften von Baustoffen (z. B. Bildung toxischer oder korrosiver Gase) in die Beurteilung einbezogen werden.
3 Bauteile Bauteile werden über genormte Prüfungen oder andere VKF - anerkannte Verfahren klassif i- ziert. Massgebend ist insbesondere die Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tra g- fähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I).

3.1 Klassifi kation von Bauteilen nach EN

3.1.1 Feuerwiderstand

1 Bauteile werden nach ihrem Brandverhalten, insbesondere nach der Dauer ihres Feue r- widerstands beurteilt.
2 Massgebende Anforderungen sind: a Tragfähigkeit = R; b Raumabschluss = E; c Wärmedämmung = I .
3 Die Brandschutzfunktion K gibt die Fähigkeit einer Wand - oder Deckenbekleidung wieder, das direkt dahinter liegende Material vor Entzündung, Verkohlung und a nderen Schäden für die festgelegte Zeit zu schützen.
4 Die Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss.
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2 Die Klassifikation wird wie folgt dargestellt: R E I W t t - M C S tt = Feuerwiderstandsdauer

3.1.4 Rauchdichtheit von Türen

Die Rauchdichtheit (S) bezeichnet die Fähigkeit eines Bauteils, den Übe r tritt von Rauch von einer Seite der Tür auf die andere Seite zu reduzieren oder zu verhindern.

3.1.5 Anforderungen an das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe

(siehe Anhang)
1 Je nach Sicherheitserfordernis müssen Bauteile aus Baustoffen der Brandverhalten s- gruppe RF1 bestehen.
2 Wenn Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen, wird in den Anwe n- dungsvorschriften die Darstellung der Klassierung gemäss Ziffer 3.1.3 Abs. 2 durch den Hinweis „ – RF1“ ergänzt.
3 Mehrschichtige, feuerwiderstandsfähige Bauteile mit brennbaren Anteilen entsprechen als gesamte Konstruktion der R F1, wenn das Bauteil mit Baustoffen der R F1 gekapselt ist. Der minimale Feu erwiderstand K der Kapselung beträgt 30 Minuten weniger als der Feuerwide r- stand des gesamten Bauteils jedoch mindestens K 30 −R F1. Zwischenräume sind mit Ba u- stoffen der R F1 hohlraumfrei zu füllen.

3.1.6 Anwendung

1 Die Bestimmungen der Ziffern 3.1.7 bis 3.1.15 legen fest, welche Feuerwiderstandsklass i- fikationen nach EN je nach Bauteil in der Schweiz zur Anwendung kommen.
2 fern 3.1.7 bis 3.1.15 nicht zur Anwendung kommt – z. B. El 45 – , wird für diesen Bauteil die nächste tiefere Klassifikation – El 30 – angewendet.

3.1.7 Tragende Bauteile (R)

1 Zu den tragenden Bauteilen mit der Klassifikation R gehören insbesondere Stützen und Träger.
2 Für tragende Bauteile ohne raumabschliessende Funktion und ohne Wärmedämmung kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: R 30, R 60, R 90,
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3 Für tragende Bauteile, die zusammen mit Bekleidungen (z. B. Platten, Verputze) den e r- forderlichen Feuerwiderstand gewährleisten, kommen folgende Feuerwiderstandskl assifik a- tionen zur Anwendung: R 30, R 60, R 90, R 120 und R 180.
4 Für tragende Stahlbauteile, die zusammen mit dämmschichtbildenden Anstrichen den e r- forderlichen Feuerwiderstand gewährleisten, kommen folgende Feuerwiderstandsklassifik a- tionen zur Anwendung: R 30 und R 60.
5 Für tragende Bauteile, die zusammen mit Unterdecken den erforderlichen Feuerwide r- stand gewährleisten, kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: R 30, R 60, R 90, R 120 und R 180.

3.1.10 Nichttragende, raumabschliessende Bautei le (E oder EI)

(siehe Anhang)
1 Zu den nichttragenden Bauteilen gehören insbesondere Wände mit und ohne Verglasu n- gen, Unterdecken, bewegliche Brandschutzabschlüsse, Abschottungen und Bauteilfugen.
2 Für nichttragende Bauteile mit raumabschliessender Funktion können folgende Feuerw i- derstandsklassifikationen zur Anwendung kommen: E 30, E 60, E 90, E 120, E 180, E 240, EI 30, EI 60, EI 90, EI 120, EI 180 und EI 240.
3 Für Unterdecken mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung, die als abgehängte Decken den Feuerwiderstand als selbstständige Bauteile gewährleisten, werden die Klassifikationen, je nachdem ob die gestellt en Anforderungen bei ein - oder beidseitiger Brandbeanspruchung („a →b “, „b →a “, „a ↔b“) erfüllt werden, ergänzt.
4 Für Vorhangfassaden mit raumabschliessender Funktion werden die entsprechenden Klassifikationen, je nachdem ob die gestellten Anforderungen bei ei n - oder beidseitiger Brandbeanspruchung („i → o“, „o → i“, „i ↔o“) erfüllt werden , ergänzt .
5 Bewegliche Brandschutzabschlüsse mit raumabschliessender Funktion und mit Wärm e- dämmung müssen bezüglich des Wärmedämmkriteriums (I) lediglich die Anforderungen der Klassifikation I
2 erfüllen.
6 Bewegliche Brandschutzabschlüsse die selbstschliessend sind haben die Anforderungen des Zusatzkriteriums C zu erfüllen. Je nach den zu erwartenden Öffnungszyklen kommen folgende Klassifikationen zur Anwendung: C0, C1, C2, C3, C4 und C5.
7 Bewegliche Brandschutzabschlüsse mit besonderer Begrenzung der Rauchdurchlässi g- keit erhalten den Zusatz S in der Klassifizierung. Sie haben die Anforderung der Klassifizi e- rung S
200 zu erfüllen.
8 Für Abschottungen mit raumabschliessender Funktion un d mit Wärmedämmung kommen
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3.1.13 Aufzugsschachttüren (E oder EI)

1 Für Aufzugsschachttüren mit raumabschliessender Funktion ohne Wärmedämmung kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: E 30 und E 60.
2 Für Aufzugsschachttüren mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: El 30 und El 60.

3.1.14 Brandschutzklappen von lufttechnischen Anlagen (El)

1 Für Brandschutzklappen von lufttechnischen Anlagen kommen folgende Feuerwide r- standsklassifikationen z ur Anwendung: El 30 − S, El 60 − S und El 90 − S. Bezüglich Zusatzkr i- terium haben sie die Anforderungen der Klassifikation S
200 zu erfüllen.
2 Die Klassifikationen werden entsprechend ergänzt, je nachdem ob die gestellten Anford e- rungen bei ein - oder beidseitiger B randbeanspruchung („i → o“, „o → i“, „i ↔o“), sowie bei vert i- kalem und / oder horizontalem Einbau („v e “, „h o “, „v e h o “) erfüllt werden.
3 Werden Brandschutzklappen verlangt, haben sie die entsprechenden Anforderungen bei einer beidseitigen Brandbeanspruchung sowie bei einem vertikalen wie horizontalen Einbau zu erfüllen. Im Einzelfall (Brandbeanspruchungsrichtung und Einbau bekannt) können die Anforderungen reduziert werden.

3.1.15 Entrauchungsklappen von Rauch - und Wärmeabzugsanlagen ( E oder El)

1 Für Entrauchungsklappen von Rauch - und Wärmeabzugsanlagen kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: E 30 − S, E 60 − S, E 90 − S, E 120 − S, El 30 − S, El 60 − S, EI 90 − S und El 120 − S. Bezüglich Zusatzkriterium haben sie die Anford e- rungen der Klassifikation S
200 zu erf üllen.
2 Die Klassifikationen werden entsprechend ergänzt, je nachdem ob die gestellten Anford e- rungen bei ein - oder beidseitiger Brandbeanspruchung („i→o“, „o→i“, „i↔o“), sowie bei vert i- kalem und / oder horizontalem Einbau („v e “, „h o “, „v e h o “) erfüllt werd en.
3 Werden Entrauchungsklappen verlangt, haben sie die entsprechenden Anforderungen bei einer beidseitigen Brandbeanspruchung sowie bei einem vertikalen wie horizontalen Einbau zu erfüllen. Im Einzelfall (Brandbeanspruchungsrichtung und Einbau bekannt) k önnen die Anforderungen reduziert werden.

3.2 Klassifikation von Bauteilen nach VKF

BRANDSCHUTZRICHTLINIE Baustoffe und Bauteile / 13 - 15de
3 Der Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss. Je nach Art des Bauteils wird er mit einer der folgenden Zahlen angegeben: 30, 60, 90, 120, 180 oder 240.
4 Die Einreihung eines Bauteils in eine Feuerwid erstandsklassifikation setzt die Erfüllung sämtlicher an ihn gestellten Anforderungen während der entsprechenden Prüfdauer voraus.

3.2.2 Tragende und raumabschliessende Bauteile (F)

1 Bauteile wie Stützen, Träger, Wände und Decken werden in die Feuerwiderstandskla ss i- fikationen F 30, F 60, F 90, F 120, F 180 und F 240 eingeteilt. Bauteile der Feuerwide r- standsklassifikationen F 90 bis F 240 müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen.
2 Tragende Bauteile dürfen nicht entflammen und unter ihrer Gebrauchslast nicht versagen.
3 Raumabschliessende Bauteile dürfen nicht entflammen und ihre mechanische Wide r- standsfähigkeit nicht verlieren. Sie müssen den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch verhindern.
4 Tragende und raumabschliessende Bauteile aus Holz, die mit Ausnahme der Nichten t- f lammbarkeit alle Anforderungen bezüglich Tragfähigkeit, Raumabschluss und Wärmedä m- mung erfüllen, werden in die Feuerwiderstandsklassifikationen F 30 bb und F 60 bb eing e- teilt.

3.2.3 Unterdecken (F)

1 Unterdecken, welche als abgehängte Decken in Kombination mit einer tragenden D e- ckenkonstruktion den Feuerwiderstand gewährleisten, werden in die Feuerwiderstandskla s- sifikationen F 30, F 60, F 90, F 120 und F 180 eingeteilt. In Kombination mit einer brennb a- ren, tragenden Deckenkonstruktion werden sie in die Feuerwide rstandsklassifikation F 30 eingestuft.
2 Unterdecken, welche als abgehängte Decken den Feuerwiderstand zum Deckenhohlraum ohne die zu bekleidende Decke gewährleisten, werden als selbstständige Bauteile in die Feuerwiderstandsklassifikationen F 30, F 60 und F 90 eingeteilt.
3 Unterdecken dürfen nicht entflammen und müssen den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch verhindern. Solche der Feuerwiderstandsklassifikationen F 60 bis F 180 müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen.

3.2.4 Bekleidungen (F)

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3.2.5 Dämmschichtbildende Anstriche (F)

1 Dämmschichtbildende Anstriche von Bauteilen, welche mit diesen zusammen den Fe u- erwiderstand gewährleisten, werden in die Feuerwide rstandsklassifikationen F 30 und F 60 eingeteilt. Ihre Wirksamkeit muss auch bei Schwelbrandbeanspruchung gewährleistet sein. Die Beständigkeit gegen Alterung und Witterung, die Haftung auf dem Bauteil und der Ko r- rosionsschutz sind nachzuweisen.
2 Dämmschich tbildende Anstriche dürfen nicht entflammen und müssen eine unzulässige Erwärmung des Bauteils verhindern.
3 Für die Anwendung dämmschichtbildender Anstriche ist die Zustimmung der Bran d- schutzbehörde erforderlich.

3.2.6 Rauch - und flammendichte Abschlüsse (R)

1 Rauc h - und flammendichte Abschlüsse mit lichtdurchlässigen Flächen wie horizontale und geneigte Verglasungen werden in die Feuerwiderstandsklassifikationen R 30 und R 60 eingeteilt.
2 Die Abschlüsse dürfen ihre mechanische Widerstandsfähigkeit nicht verlieren. S ie mü s- sen den Durchgang von Feuer und Rauch verhindern. An den Wärmedurchgang werden keine Anforderungen gestellt.
3 Für Abschlüsse der Feuerwiderstandsklassifikation R 30 darf der Rahmen aus brennb a- rem Material bestehen. Abschlüsse der Feuerwiderstandsklass ifikation R 60 müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen.

3.2.7 Brandschutzklappen (K)

1 Brandschutzklappen für lufttechnische Anlagen werden in die Feuerwiderstandsklassifik a- tionen K 30, K 60 und K 90 eingeteilt.
2 Brandschutzklappen müssen aus Baustoffen der RF1 best ehen. Sie müssen zuverlässig schliessen und den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch verhindern.

3.2.8 Abschottungen (S)

1 Abschottungssysteme zum Schliessen von Wand - und Deckendurchbrüchen für Kabel - und Rohrleitungen werden in die Feuerwiderstandsklassifikation en S 30, S 60 und S 90 ei n- geteilt.
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3.4 Zuordnung bisheriger Klassierungen nach VKF

(siehe Anhang) Wenn für ein Bauteil eine Klassierung nach VKF vorliegt, ist eine Zuordnung zu einer Kla s- sierung nach EN in einer Zuordnungstabelle im Schweizerischen Brandschutzregister der VKF möglich.
4 Anwendung von Baustoffen und Bauteilen

4.1 Allgemeines

1 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten in B auten und Anlagen.
2 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Bran d- schutzbehörde auf folgende Nachweise: a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine europäische techn ische Bewertung ausgestellt worden ist, auf Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauprodukteg e- setz; b bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise , Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf - und Zertifizierungsstell en sowie auf das VKF - Brandschutzregister .

4.2 Kennzeichnung

Wo gemäss Ziffer 4.1, Abs. 2 für die Anwendung von Bauteilen und Baustoffen VKF - Anerkennungen erforderlich sind und diese eine Kennzeichnung verlangen, ist ein auch nach dem Einbau leicht erkennbarer dauerhafter Hinweis anzubringen (siehe Ziffer 5 „ Weit e- re Bestimmungen “ ).

4.3 Anwendung von allgemein anerkannten Bau produkten

Allgemein anerkannte Baustoffe (z. B. naturbelassene Hölzer oder ein e nach anerkanntem Stand der Technik hergestellte Konstruktion ohne Feuerwiderstand) und Bauteile (z. B. ein e nac h anerkanntem Stand der Technik hergestellte Konstruktion mit Feuerwiderstand) welche im Sinne der Brandschutzvorschriften angewendet werden können, sind im VKF - Brandschutzregister aufgeführt.

4.4 Anwendung ohne Prüfnachweis

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Verwendung von Baustoffen
Verwendung von Baustoffen / 14 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen : - Ziffer 2 , Abs. 2, 3, 4, 7, 8 und 12 (Seiten 4 und 5) - Ziffer 3.2.1 , Abs. 2 (Seite 6 ) - Ziffer 3.2.3 , Abs. 1, 2 und 3 (Seite 6) - Ziffer 3.2.6 (Seite 7 ) - Ziffer 3.2.7 , Abs. 1 (Seite 7 ) - Ziffer 3.2.8 (Tabelle Seite 8 ) - Ziffer 3.3 (Seite 8) - Ziffer 3.3.1, Abs. 5 und 6 (Seite 9) - Ziffer 3.3.2 (Tabelle Seite 9 ) - Ziffer 4.1, Abs. 2 (Seite 10) - Ziffer 4.2 (Tabelle Seite n 1 1 und 12 ) - Ziffer 5.1 (Seite 12) - Ziffer 5.1.1, Abs. 2 (Seite 12) - Ziffer 5.1.2 (Tabelle Seite n 1 2 und 13 ) - Ziffer 5.2.2 (Seite 1 3 ) - Ziffer 5.3 (Seite n 1 3 und 14 )
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Verwendung von Baustoffen / 14 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Grundsätze der Verwendung 4
3 Gebäudehülle (siehe Anhang) 5

3.1 Gebäudegeometrie 5

3.1.1 Gebäude mittlerer Höhe (siehe Anhang) 5

3.1.2 Hochhäuser 5

3.2 Aussenwandkonstruktionen (siehe Anhang) 6

3.2.1 Allgemeines 6

3.2.2 Wärmedämm - Verbundsysteme (siehe Anhang) 6

3.2.3 Hinterlüftete Fassaden (siehe Anhang) 6

3.2.4 Doppelfassaden (siehe Anhang) 6

3.2.5 Kastenfenster 6

3.2.6 Membranfassaden 7

3.2.7 Aussen angebrachte Gewebe und Folien (siehe Anhang) 7

3.2.8 Anforderungen an das Brandverhalten von Aussenwandbekleidungssystemen 8

3.3 Dachkonstruktionen (siehe Anhang) 8

3.3.1 Allgemeines (siehe Anhang) 8

3.3.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Bedachungen (siehe Anhang) 9

4 Gebäudeausbau (siehe Anhang) 10

4.1 Allgemeines 10

4.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen

(siehe Anhang) 11
5 Gebäud etechnik 12

5.1 Rohrleitungen und – dämmungen 12

5.1.1 Allgemeines 12

5.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten bei Rohrleitungen der Gebäudetechnik 12

5.2 Kabel und Schaltgerätekombinationen 13

5.2.1 Kabel (siehe Anhang) 13

5.2.2 Schaltgerätekombinationen 13

5.3 Einrichtungen der Informationstechnik (siehe Anhang) 13

6 Weitere Bestimmungen 14
Verwendung von Baustoffen / 14 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich
1 Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Anforderungen an das Brandverhalten von Materi a- lien, die als Baustoffe verwendet werden.
2 Mobilien und Dekorationen sowie Materialien für technische Einrichtungen werden von diesen Bestimmungen nicht erfasst.
2 Grundsätze der Verwendung
1 Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind insbesondere: a Brand - und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen / Abfallen, Wärmefreisetzung, Entwicklung gefährlicher Brandgase; b Art und Umfang der Verwendung; c Personenbelegung; d Gebäudegeometrie; e Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.
2
1 Baustoffe mit einem kritischen Verhalten ( cr gemäss Zuordnungstabellen in der Bran d- schutzrichtli nie „Baustoffe und Bauteile“) sind im Innern von Bauten und Anlagen raumseitig nicht ohne vollflächige Abdeckung anwendbar. Dabei beträgt die minimale Materialstärke der Abdeckung : a mit Baustoffen der RF1 0.5 mm; b mit Baustoffen der RF2 3 mm; c mit Baustoffe n der RF3 5 mm.
3 1 Für folgende Anwendungsbereiche dürfen Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr) im Innern von Bauten und Anlagen raumseitig ohne Abdeckung angewendet werden: a Bodenbeläge (ausgenommen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen); b einl agige Membranfassaden (Zeltbauten); c Kabel und zugehörige Elektrorohre (ausgenommen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen); d reaktive Brandschutzbeschichtungen;
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Verwendung von Baustoffen / 14 - 15de
6 Lichtdurchlässige Elemente aus brennbaren Baustoffen sind flächenmässig beschränkt zu verwenden.
7 1 Fensterrahmen und flächenmässig nicht relevante Bauteile (Anschlussfugen, Dichtung en, Isolierstege, Randstreifen usw.), welche konstruktiv zwingend notwendig sind, müssen mi n- destens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. Sie dürfen unabhängig der Vorgaben an die Materialisierung eingesetzt werden.
8 1 Baustoffe dürfen brennbare Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidung en , Furniere usw. aufweisen, sofern die Dicke der Beschichtung 1.5 mm nicht übersteigt. An das Bran d- verhalten der Beschichtungen werden keine Anforderungen gestellt .
9 Sind die Brands chut zabstände eingehalten, werden an Fahrnisba uten hinsichtlich der Verwendung brennbarer Baustoffe keine weiteren Anforderungen gestellt. Bei Fahrnisbauten welche auf Grund der Nutzung als Raum mit grosser Personenbelegung eingestuft werden müssen, sind die A nforderungen gemäss Ziffer 4 „Gebäudeausbau “ einzuhalten.
10 1 Bestehen Aussenwand - oder Dachkonstruktionen nur aus der Aussenwand resp. dem Dach und verfügen über kein Aussenwandbekleidung ssystem oder keine Bedachung , so muss die Konstruktion jeweils die höheren Anforderungen gemäss Ziffer 3 „Gebäudehülle “ und 4 „Gebäudeausbau“ erfüllen.
11 Ist bei bestimmungsgemässem Betrieb am Verwendungsort m it Temperaturen ≥ 85 °C zu rechnen, müssen die verwendeten Bauprodukte dauerwärmebeständig sein.
12 1 Bei Einfamilienhäusern gelten unabhängig der Gebäudegeometrie die Anforderungen an „Gebäude geringer Höhe“.
3 Gebäudehülle (siehe Anhang)

3.1 Gebäudegeometrie

3.1.1 Gebäude mittlerer Höhe

(siehe Anhang)
1 Werden für Aussenwandbekleidungen und / oder Wärmedämmungen brennbare Baupr o- dukte verwendet, muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr für den Löscheinsatz (z. B. Druckleitungen, mobiler Wasserwerfer) an die jeweiligen Fassadenflächen gewährleistet sein.
2 Brennbare Aussenwandbekleidungen und / oder Wärmedämmungen sind konstruktiv so zu unterteilen, dass sich ein Brand an der Aussenwand vor dem Lös changriff durch die Fe u-
Verwendung von Baustoffen / 14 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.2 Aussenw a nd konstruktionen

(siehe Anhang)

3.2.1 Allgemeines

1 Beim baulichen Standardkonzept müssen geklebte Aussen wandbekleidungssysteme und / oder Fensterelemente (z. B. Structural - Glazing - Fassadenelemente), welche ohne eine mechanische Sicherung ausgeführt sind, mit einer von der VKF - anerkannten oder gleichwe r- tigen Konstruktion ausgeführt werden.
2 1 Für aussenliegend e Balkone und Beschattungseinrichtungen gilt: a an Gebäuden mittlerer Höhe dürfen aussenliegende Balkone und Beschattungseinric h- tungen die Anforderungen gemäss Ziffer 3.1.1, Abs. 2 nicht unterlaufen. Textile B e- schattungseinrichtungen ≤ 0.6 mm werden nicht be rücksichtigt; b an Hochhäusern müssen Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF1 best e- hen. Im Bereich von Balkonen sind ausschwenkbare, textile Beschattungseinrichtu n- gen aus Baustoffen der RF2 zulässig.
3 Anforderungen an die raumseitige Materialisierung gemäss Ziffer 4, Gebäudeausbau .

3.2.2 Wärmedämm - Verbundsysteme

(siehe Anhang)
1 Wärmedämm - V erbundsysteme von Gebäuden mittlerer Höhe , deren Dämmstoffe aus brennbaren Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleic h- wertigen Konstruktion ausgeführt werden oder in jedem Geschoss einen umlaufenden Brandriegel aus Baustoffen der RF1 (Schmelztemperatur ≥ 1„000 °C) mit einer minimalen Höhe von 0.2 m aufweisen.
2 Mit Ausnahme der Brandriegel von nicht VKF - anerkannten oder als gleichwertig beurtei l- ten Konstruktionen, benötigen geklebte Dämmungen von Wärmedämm - Verbundsystemen keine mechanische Sicherung.

3.2.3 Hint erlüftete Fassaden

(siehe Anhang)
1 1 Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe müssen mit einer von der VKF ane r- kannten oder gleichwertigen Konstruktion au sgeführt werden , wenn die Aussenwandbekle i- dungen und / oder im Hinterlüftungsbereich Dämmstoffe bzw. flächige Schichten aus bren n- baren Baustoffen bestehen.
2 1 Für die Befestigung von Aussenwandbekleidungen sind an Gebäuden geringer und mit t- lerer Höhe linear e Unterkonstruktionen aus Baustoffen der RF3 (cr) zulässig.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Verwendung von Baustoffen / 14 - 15de

3.2.6 Membranfassaden

1 Membranfassaden und Wetterschutzgewebe bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen müssen mindestens aus Baustoffen der RF2 (cr) bestehen.

3.2.7 Aussen angebrachte Gewebe und Folien

(siehe Anhang)
1 1 Aussen angebrachte Gewebe / Folien müssen mindestens aus Baustoffen der RF2 (cr) , an Fassaden mit einer Aussenschicht der RF1 mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) , b e- stehen.
2 Brennbare Gewebe / Folien dürfen nur an öffnungslosen Fassadenbereichen sowie vor festverglasten Fensterflächen angebracht werden. Sie müssen zu öffenbaren Fenster in der Breite und Höhe einen Abstand von mindestens 0.9 m haben.
3 Das Anbringen brennbarer Gewebe / Folien ist erst ab dem ersten Obe rgeschoss gesta t- tet. Bei Gebäuden g eringer Höhe ist das Anbringen ab dem Erdgeschoss möglich.
4 Vor und über Fluchtwegen sind besondere Schutzmassnahmen erforderlich.
5 Aussen angebrachte Gewebe / Folien dürfen die Funktion von Rauch - und Wärmea b- zugsanlagen ni cht negativ beeinflussen.
6 Bei oberirdischen Einstellräumen für Motorfahrzeuge ist das Anbringen von brennbaren Geweben / Folien auch vor Fassadenöffnungen gestattet. Bei der Auswahl der Gew e- be / Folien ist die erforderliche Luftdurchlässigkeit (Lochgrösse) der Umfassungswände g e- mäss Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ zu gewäh r- leisten.
7 Für die Anbringung von brennbaren Gewebe / Folien an Hochhäusern sind die erforderl i- chen Brandschutzmassnahmen mit der Brandschutzbehörde ab zustimmen resp. durch die Brandschutzbehörde festzulegen.
Verwendung von Baustoffen / 14 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.2.8 Anforderungen an das Brandverhalten von Aussenw a nd bekleidungssystem en

1 R F1 R F 2 R F 3 cr = Baustoffe mit „kritischem Ver halten“ sind anwendbar Gebäude geringer Höhe Gebäude mittlerer Höhe Hochhäuser Klassifiziertes System Aussen wand - bekleidung Wärmedämmschicht , Zwischenschicht [3] Lichtbänder Klassifiziertes System Aussen wand - bekleidung Wärmedämmschicht , Zwischenschicht [3] Lichtbänder Klassifiziertes System Aussen wand - bekleidung Wärmedämmschicht , Zwischenschicht [3] Lichtbänder Beherbergungs betriebe [a] Bauliches Konzept cr cr [2] Löschanla - genkonzept cr cr Ü brige Nutzungen Bauliches Konzept cr [1] cr cr cr [1] [2] cr [2] cr Löschanla - genkonzept cr [1] cr cr cr [1] cr cr [1] Raumseitige Abdeckung gemäss Ziffer 2, Abs. 2 und 3 . [2] In VKF - anerkannten oder gleichwertigen Konstru ktionen sind Baustoffe der RF3 (cr) zulässig. [ 3 ] Fassadenbahnen, Perimeterdämmungen gegenüber Erdreich und Sockeldämmungen bis 1.0 m stoffen RF3 (cr) sind auf Balkonen und Terrassen im Spritzwasser b ereich zulässig (max. Höhe ab Schutz - oder Nutzschicht 0.25 m). Fassadenbahnen, Perimeter - und Sockeldämmungen mü s- sen für die Festlegung der Anforderungen aufgrund der Ziffern 3.1 und 3.2 nicht berücksichtigt werden.

3.3 Dachkonstruktione n

1 (siehe Anhang)

3.3.1 Allgemeines

(siehe Anhang)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Verwendung von Baustoffen / 14 - 15de
5 1 Nicht vollflächig ge schlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren ober s- ten Schicht ( Deckung ) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Ba u- stoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegre n- zungen gemäss Ziffer 3.3.2 einhalten.
6 1 Ist zur Verhinderung des Durchbrandes der Dach konstruktion von aussen eine Bran d- schutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand erforderlich, kann an Stelle dieser auch ein Dach mit Feuerwidersta nd EI 30 eingesetzt werden.

3.3.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Bedachungen

1 (siehe Anhang) R F1 R F 2 R F 3 Keine Anwendung – Keine Anforderung c r = Baustoffe mit „krit i- schem Ver halten“ sind anwendbar Oberste Schicht (Deckung) Abdichtung / Unterdach Wärmedämmung Unterlage / raum - seitige Abdeckung Flächenbegrenzung Bei Hochhäusern zulässig Schichtaufbau Variante 1 c r [4] cr [4] Anforderungen siehe Ziffer 4 „Gebäudeausbau – Ja Schichtaufbau Variante 2 cr BSP
30 cr [4] Anforderungen siehe Ziffer 4 „Gebäudeausbau – Nein Schichtaufbau Variante 3 cr [1] [2] – Nein Schichtaufbau Variante 4 cr [1] [2] BSP 30 – Nein Schichtaufbau Variante 5 cr [1] [2] Anforderungen siehe Ziffer 4 “Gebäudeausbau” – Nein Schichtaufbau Variante 6 cr [1] [2] cr [1] 6 00 m 2 [3] Nein Schichtaufbau Variante 7 cr [1] [2] cr [1] BSP 30 60 0 m 2 [3] Nein Schichtaufbau Variante 8 cr [1] [2] cr [1] 12 00 m 2 [3] Nein Schichtaufbau Variante 9 cr [1] [2] cr [1] BSP 30 12 00 m 2 [3] Nein Eingeschossige Zeltba u- ten / Tragluft - hallen / cr – Nein
Verwendung von Baustoffen / 14 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
4 Gebäudeausbau (siehe Anhang)

4.1 Allgemeines

1 In Abhängigkeit der Gebäudegeometrie gelten die Anforderungen in allen Unter - und Obergeschossen.
2 1 Sind für Baustoffe von Innenwänden, Decken und Böden Baustoffe der RF1 gefordert, sind brennbare Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen , Furniere usw. zulässig, sofern ihre Dicke 1.5 mm nicht übersteigt.
3 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Flucht - und Rettungsweg kein Brandschutzabschluss, gelten im horizontalen Flucht - und Rettungsweg die gleichen Anforderungen, wie für vertikale Flucht - und Rettungswege.
4 Evakuierungsräume gelten bezüglich Materialisierung als vertikale Fluchtwege. Davon ausgenommen sind Patientenzimmer und horizontale Fluchtwege in Beherbergungsbetri e- ben [a].
5 Schleusen gelten bezüglich Materialisierung als vertika le, Vorzonen als horizontale Fluchtwege .
6 In Räumen mit grosser Personenbelegung muss das Material von fest montierten Sitzg e- legenheiten der RF2 entsprechen. Im Freien können Materialien der RF2 (cr) verwendet werden. Fest montierte Bänke sowie Sitzflächen aus Massivholz (Brettdicke ≥ 18 mm und Brettquerschnittsfläche ≥ 1„000 mm 2 ) sind zulässig. Das Material von nicht fest montierten Bestuhlungen muss der RF3 entsprechen.
7 Sind für Innenwände, Decken, Böden, Wand - oder Deckenbekleidungen, abgehängte Decken od er Doppelböden Baustoffe der RF1 oder RF2 gefordert, sind lineare Unterko n- struktionen (z. B. Lattenroste) mit Baustoffen der RF3 möglich. Die Sichtseite des betracht e- ten Raumes muss aber eine geschlossene Schicht aufweisen, welche die Vorgaben der g e- forder ten Brandverhaltensgruppe erfüllt.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Verwendung von Baustoffen / 14 - 15de

4.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen

1 (siehe Anhang) R F1 R F 2 R F 3 Keine Anwendung – Keine Anforderung cr = Baustoffe mit „kritischem Ver halten“ sind anwendbar Gebäude geringer und mittlerer Höhe Hochhäuser W ände, Decken und Stützen mit Feuerwiderstand sanforderung W ände, Decken und Stützen ohne Feuerwiderstandsanforderung Dämm - / Zwischenschicht en Wand - und Decken b ekleidungen , abgehängte Decken, Doppelböden Klassifizierte Systeme Deckenbespannungen Bodenbeläge Treppen - und Podestkonstruktionen W ände, Decken und Stützen mit Feuerwiderstand sanforderung W ände, Decken und Stützen ohne Feuerwiderstandsanforderung Dämm - / Zwischenschicht en Wand - und Decken b ekleidungen , abgehängte Decken, Doppelböden Klassifizierte Systeme Deckenbespannungen Bodenbeläge Treppen - und Podestkonstruktionen Fluchtwege Vertikale Fluchtwege Bauliches Konzept [ 7 ] [1] [1] [5] [2] [2] [3] [3] [2] [ 2 ] Löschanlage n- konzept [1] [1] [1] [2] [2] [3] [2] [ 2 ] Horizontale Fluchtweg e Bauliches Konzept [1] [6] [1] [1] [2] [2] [4] [2] [ 2 ] [ 4 ] Löschanlage n- konzept [4] [2] [ 2 ] [ 4 ] Übrige Innenräume Beherbe r- gungsbetri e- be [a] Bauliches Konzept [ 7 ] [5] [5] [4] cr [5] [ 5 ] [ 4 ] cr Löschanlage n- konzept [4] cr [5] [5] [4] cr Räume mit grosser Pe rsonen - belegung Bauliches Konzept [4] cr [5] [ 5 ] [ 4 ] cr Löschanlage n- konzept [4] cr [5] [5] [4] cr Übrige Nu t- zungen Baul iches Konzept cr [5] [ 5 ] [4] cr
Verwendung von Baustoffen / 14 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE [4] Sofern die Deckenbespannung en mehr als 5 m über begehbaren Flächen liegen, dürfen an Stelle von Decken bespannungen der RF1 solche der RF2 resp. an Stelle von Decken bespannungen der RF2 solche der R F3 eingesetzt werden . Einlagige Membranbauten gelten nicht als Decke n- bespannungen. [ 5 ] Für Wände und Decken ohne Feuerwiderstandsanforderungen sind Bauprodukte der RF3 zulä s- sig. [ 6 ] In Beherbergungsbetrieben t- zen aus Baustoffen der RF1 bestehen. [ 7 ] Für einzelne lineare tragende Bauteile sind Baustoffe der RF3 zulässig. Diese dürfen sichtbar eingebaut werden.
5 Gebäudetechnik

5.1 Rohrleitungen und – dämmun gen

1

5.1.1 Allgemeines

1 Dämmschichten von Installationen sind im Bereich der Durchführung durch branda b- schnittsbildende Bauteile mit Baustoffen der RF1 zu unterbrechen. Bei Abschottungssyst e- men gemäss der Brandschutznorm Artikel 14, Ziff. 3a gelten die Angaben auf der Lei s- tungserklärung oder der VKF - Technischen Auskunft.
2 1 In vertikalen Fluchtwegen sin d nur Rohrleitungen und Rohr dämmungen aus Baustoffen der RF1 zulässig.

5.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten bei Rohrleitungen der Gebäudetechnik

1 R F1 R F 3 cr = Baustoffe mit Ver halten“ sind anwendbar Gebäude geringer und mittlerer Höhe sowie Hochhäuser [
1 ] - [
1 ]
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Verwendung von Baustoffen / 14 - 15de [ 1 ] A nforderung an die Brandabschnittsbildung gemäss der Brandschutzrichtlinie „Brandschutza b- stände Tragwerke Brandabschnitte“. [ 2 ] Ausnahmen sind zulässig, wenn die Löschwasserleitungen mit Feuerwiderstand EI 30 −R F1 g e- schützt verlegt oder bekleidet werden. [3] Brennbare Rohr dämmungen sind im Bereich von brandabschnittsbildenden Bauteilen gemäss Ziffer 5.1.1 zu unterbrechen.

5.2 Kabel und Schaltgerätekombinationen

5.2.1 Kabel

(siehe Anhang)
1 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Kabel zulässig die zur Versorgung oder der Kommun i- kation der dort installierten Geräte und Ins tallationen dienen.
2 In horizontalen Fluchtwegen sind Kabel bis zu einer gesamten Brandlast von
2 00 MJ/Laufmeter Fluchtweg zulässig.
3 Kabel mit einem kritische n Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der Brandschut z- richtlinie „Baustoffe und Bauteile“) dürfen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen nicht eingesetzt werden.

5.2.2 Schaltgerätekombinationen

1 1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinat ionen folgende Installationsb e- dingungen: a bei einer Frontgrösse des Gehäuses ≤ 1.5 m 2 sind Schaltgerätekombinationen in e i- nem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 (cr) bestehen; b bei einer Frontgrösse > 1.5 m 2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem VKF - anerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI 3 0−R F1 abzutrennen; c Schaltgerätekombinatio nen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder höher) mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl. Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1 dü r- fen, unabhängig ihrer Frontgrösse, ohne zusätzlichen Brandschutzabschluss aufg e- stellt werden.
2 1 In horizontalen Fl uchtwegen , welche gegenüber vertikalen Fluchtwegen einen Branda b- schluss aufweisen, sind Schaltgerätekombinationen in Gehäusen der Schutzart IP 4X aus
Verwendung von Baustoffen / 14 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 1 In horizontalen Fluchtwegen ist die Aufstellung netz - oder batteriebetriebener Einrichtu n- gen für Audio / Video, Informations - und Kommunikationstechnik sowie elektrischer Bürom a- schinen zulässig, sofern die erforderliche Durchgangsbreite des Fluchtweges jederzeit g e- währleistet ist und die Ger äte einer der folgenden Normen entsprechen: a SN EN 62368 - 1:2014 Einrichtungen für Audio / Video, Informations - und Kommunikat i- onstechnik – Teil 1: Sicherheitsanforderungen ; b SN EN 60950 - 1 +A11+A1+A12+A2 - AC:2011 Einrichtungen der Informationstechnik – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen ; c SN EN 60065+A1+A11+A2+A12:2011 Audio - , Video - und ähnliche elektronische Ger ä- te – Sicherheitsanforderungen.
3 Feuerwehr - Bedien - und Anzeigef elder von Brandmeldeanlagen (24V / DC, Speisung von Brandmeldezentrale) sowie Steuereinrichtungen von Rauch - und Wärmeabzugsanlagen (24V / DC, Speisung ab RWA - Zentrale) dürfen in Fluchtwegen angebracht werden.
6 Weitere Bestimmungen Erlasse , Publikationen un d „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.p raever.ch/de/bs/vs ).
7 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 201 5 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte
Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs Vom IOTH am 22. September 2016 genehm igte Änderungen : - Ziffer 2.2, Abs . 2 und 3 (Seite 5 ) - Ziffer 2.4 (Seite 6) - Ziffer 3.1.2, Abs . 3 (Seite 7) - Ziffer 3.7.1 , Tabelle 1 (Seite 11 )
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 5
2 Brandschutzabstände 5

2.1 Messweise (siehe Anhang) 5

2.2 Allgemeine Anforderungen 5

2.3 Anforderungen für bestimmte Nutzungen 6

2.3.1 Nebenbauten (siehe Anhang) 6

2.3.2 Fahrnisbauten 6

2.3.3 Baut en mit gefährlichen Stoffen 6

2.3.4 Büro - , Gewerbe - und Industriebauten (siehe Anhang) 6

2.3.5 Landwirtschaftliche Bauten (siehe Anhang) 6

2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände (siehe Anhang) 6

3 Tragwerke, Bra ndabschnitte 7

3.1 Allgemeine Anforderungen 7

3.1.1 Feuerwiderstand (siehe Anhang) 7

3.1.2 Brandabschnittsbildung 7

3.2 Tragwerke 8

3.2.1 Standsiche rheit 8

3.2.2 Wärmedehnung 8

3.2.3 Feuerwiderstand 8

3.3 Brandabschnittsbildende Wände und Decken 8

3.3.1 Feuerwiderstand 8

3.3.2 Standfestigkeit (siehe Anhang) 8

3.3.3 Anschlüsse an angrenzende Bauteile (siehe Anhang) 8

3.4 Brand - und Rauchschutzabschlüsse 9

3.5 Durchbrüche und Leitungsdurchführungen (siehe Anhang) 9

3.6 Installationsschächte 10

3.6.1 Allgemeines 10

3.6.2 Revisionsöffnungen 10

3.6. 3 Horizontale Unterteilungen 10

3.6.4 Vertikale Unterteilungen 10

3.7 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten 10

3.7.1 Brandschutzkonzept 10

3.7. 2 Gebäude mit geringen Abmessungen 14

3.7.3 Wohnen 14

Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

4.3 Nachweis 17

5 Weitere Bestimmungen 17
6 Inkrafttreten 17
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de
1 Geltungsbereich Diese Brandschutzrichtl inie regelt die Brandschutzabstände zwischen Bauten und Anlagen sowie die Anforderungen an Tragwerke und Brandabschnitte und die dazugehörenden brandab s chnittsbildenden Bauteile.
2 Brandschutzabstände

2.1 Messweise

(siehe Anhang) Die Abstände sind zwischen den Fassaden zu messen. Kragen Dachvorsprünge oder Ba u- teile mehr als 1 m aus, vergrössert sich der Abstand um das 1 m übersteigende Mass.

2.2 Allgemeine Anforderungen

1 Der Brandschutzabstand ist so festzulegen, dass Bauten und Anlagen nicht durch gege n- seitige Brandübertragung gefährdet sind. Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind zu berücksichtigen.
2 1 Es sind folgende Brandschutzabstände zwischen benachbarten Bauten und Anlagen ei n- zuhalten : a 5 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus Baustoffen der RF1 besteht ; b 7.5 m, wenn die äusserste Schicht einer der beiden Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht ; c 10 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussen wandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht .
3 1 Die Brandschutzabstände dürfen reduziert werden:  zwischen Einfamilienhäuser;  zwischen Gebäude n geringer Höhe;  zwischen Gebäude n mittlerer Höhe, wenn die Aussenw ä nd e, mit Ausnahme von ö f- fenbaren Fenstern und Türen, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen . Die reduzierten Brandschutzabstände betragen mindestens:
Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

2.3 Anforderungen für bestimmte Nutzungen

2.3.1 Nebenba uten

(siehe Anhang)
1 Nebenbauten sind von den Brandschutzabstandvorschriften gegenüber grundstückinte r- nen Bauten und Anlagen befreit.
2 Diese Bauten haben untereinander und gegenüber benachbarten, grundstücksfremd en Bauten und Anlagen einen Brandschutzabstand von 4 m einzuhalten.
3 Mehrere Nebenbauten sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche 150 m 2 nicht übersteigt.

2.3.2 Fahrnisbauten

Fahrnisbauten mit einer Grundfläche von max. 150 m 2 sind von den Abstandvorschriften g e- genüber angrenzenden Bauten und Anlagen befreit, sofern diese nicht zur Lagerung von g e- fährlichen Stoffen dienen. Sie benötigen untereinander keinen Brandschutzabstand.

2.3.3 Bauten mit gefährlichen Stoffen

Baut en und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden (siehe Brandschutzrichtl i- nie „Gefährliche Stoffe“) oder in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird, haben unte r- einander und gegenüber benachbarten Bauten und Anlagen, soweit die Sicherheit von P e r- sonen und Sachen es erfordert, erhöhte Brandschutzabstände aufzuweisen.

2.3.4 Büro - , Gewerbe - und Industriebauten

(siehe Anhang)
1 Arealüberbauungen au s einzelnen eingeschossigen Bauten und Anlagen mit vergleichb a- rer Nutzung und Brandgefahr sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche 3 ‘ 600 m 2 nicht übersteigt.
2 Andere Nutzungen (z. B. Wohnhäuser, Technikräume, Hochregallager, Lager und Vera r- beitung von gefährlichen Stoffen) sind mit brandabschnittsbildenden Bauteilen abzutrennen.

2.3.5 Landwirtschaftliche Bauten

(siehe Anhang)
1 Landwirtschaftlich genutzte, eingeschossige Mehrgebäudeställe sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die Arealfläche 3 ‘ 600 m 2 nicht übersteigt. Bei mehrg e- schossigen Bauten (z. B . Galerien, Heubühnen) darf die zusamm enhängende Areal - und
2
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de
3 Tragwerke, Brandabschnitte

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Feuerwiderstand

(siehe Anhang)
1 Der Feuerwiderstand von Tragwerken und brandabschnittsbildenden Bauteilen ist so festzulegen, dass die Personensicherheit und die Brandbekämpfung gewährleistet sind s o- wie die Ausbreitung von Bränden auf andere Brandabschnitte während der definierten Zeit verhindert wird. Massgebend sind insbeso ndere: a Nutzung und Lage von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten; b Gebäudegeometrie; c gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung.
2 Löschanlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands des Tragwerkes und brandabschnittsbildender Wände und Decken sowie der zulässigen Ausdehnung von Bran d- abschnitten berücksichtigt werden.
3 Der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Bauteile beträgt mindestens 30 Minuten.
4 Mehrschichtige, feuerwiderstandsfähige Bauteile mit brennbaren Anteilen entsprechen als gesamte Konstruktion der R F1, wenn das Bauteil mit Baustoffen der R F1 gekapselt ist. Der minimale Feuerwiderstand K der Kapselung beträgt 30 Minuten weniger als der Feuerwide r- stand des gesamten Bauteils jedoch mindestens K 30 − R F1 . Zwischenräume sind mit Ba u- stoffen der R F1 hohlraumfrei zu füllen.

3.1.2 Brandabschnittsbildung

1 Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen richtet sich nach deren Bauart, Lage, Ausdehnung, Gebäudegeometrie und Nutzung.
2 In Brandabschnitte abzutrennen sind insbesondere: a aneinan dergebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen ; b Geschosse über und unter Terrain ; c vertikale und horizontale Fluchtwege; d Vertikalverbindungen wie Lüftungs - und Installationsschächte;
Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.2 Tragwerke

3.2.1 Standsicherheit

Tragwerke sind so zu bemessen und zu erstellen, dass: a ihre Standsicherheit unter Brandbeanspruchung ausreichend erhalten bleibt; b weder das vorzeitige Versagen eines einzelnen Bauteils noch die Auswirkung von Wä r- medehnungen auf gleicher Ebene oder in anderen Geschossen zu seinem Einsturz fü h- ren; c keine unverhältnismässigen Schäden in angrenzenden Brandabschnitten entstehen.

3.2.2 Wärmedeh n ung

Wärmedehnung und deren Auswirkungen sind zu berücksichtigen.

3.2.3 Feuerwiderstand

1 Der Feuerwiderstand von Tragwerken wird gemäss den Tabellen Ziffer 3.7.1 festgelegt .
2 Keine Anforderungen an dem Feuerwiderstand von Tragwerken werden gestellt bei : a eingeschossigen Bauten und Anlagen über Terrain ; b dem obersten Geschoss von Bauten und Anlagen geringer und mittlerer Höhe ; c Gebäuden mit geringen Abmessungen ; d Einfamilienhäusern inkl. deren Untergeschosse .
3 Tragwerke in Untergeschossen müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die über dem gewachsenen Terrain liegenden Geschosse. Der Feuerwiderstand beträgt aber mindestens R 60 .

3.3 Brandabschnit tsbildende Wände und Decken

3.3.1 Feuerwiderstand

1 Der Feuerwiderstand von brandabschnittsbildenden Wänden und Decken wird gemäss den Tabellen Ziffer 3.7.1 festgelegt.
2 Bra ndabschnittsbildende Wände und Decken in Untergeschossen müssen den gleichen
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de

3.4 Brand - und Rauchschutzabschlüsse

1 In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchgänge und andere Öffnungen mit fe u- erwiderstandsfähigen Brandschutzabschlüss en abzuschliessen.
2 Brandschutzabschlüsse müssen mindestens Feuerwiderstand El 30 aufweisen.
3 In Bereichen mit sehr kleiner Brandbelastung sind Brandschutzabschlüsse mit Feuerw i- derstand E 30 zulässig (z. B. Türen zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwe gen).
4 In Bereichen wo nur die Verhinderung der Rauchausbreitung gefordert wird, sind rauc h- dichte Abschlüsse der Klassifikation S zulässig (z. B. Bestandteile von RWA - Konzepten, U n- terteilungen von vertikalen Fluchtwegen).
5 Brand - und Rauchabschlüsse welche a us betrieblichen Gründen offengehalten werden , sind mit einer automatischen Schliessvorrichtung auszurüsten.
6 Türen zu vertikalen Fluchtwegen sind selbstschliessend auszurüsten. Ausgenommen sind Türen zu Wohnungen, Schulzimmer, Einzelbüro und technische Räu me.

3.5 Durchbrüche und Leitungsdurchführungen

(siehe Anhang)
1 In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchbrüche und Leitungsdurchführungen feuerwider standsfähig zu verschliessen.
2 Der Feuerwiderstand von Abschottungen beträgt mindestens 30 Minuten.
3 Aussparungen für die Durchführung von Installationen durch brandabschnittsbildende Bauteile sind unter Berücksichtigung der Wärmedehnung: a mit Material aus Baustoffen der RF1 auszufüllen und dicht zu verschliessen, oder b mit VKF - anerkannten Abschottungssystemen zu verschliessen. Die Abschottungssy s- teme müssen bei brandabschnittsbildenden Wänden und Decken Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.
4 VKF - anerkannte Abschot tungssysteme für Rohrleitungen (z. B. Brandschutzman s chetten) sind bei brandabschnittsbildenden Bauteilen anzuordnen . Auf den Einbau von Abschottungssystemen kann verzichtet werden: a bei Rohrleitungen aus Baustoffen der RF1 ; b bei Ein - und Austrittsstellen in feuerwiderstandsfähige Installationsschächte; c innerhalb feuerwiderstandsfähiger Installationsschächte;
Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.6 Installationsschächte

3.6.1 Allgemeines

1 Leitungen haustechnischer Installationen über mehrere Geschosse sind grundsätzlich in brandab schnittsbildenden Installationsschächten zu führen. Schächte müssen den gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Fe u- erwiderstand EI 30 aufweisen.
2 Auf das Erstellen von Installationsschächten kann verzichtet werden wenn: a Leitungen haustechnischer Installationen durch Geschossdecken geführt werden, und die Aussparungen und Durchführungen gemäss Ziffer 3.5 ausgeführt sind, oder b die Leitungen in dafür vorgesehenen und VKF - anerkannten Wandsystemen geführt sind.

3.6.2 Revisionsöffnungen

Revisionsöffnungen sind mit Brandschutzabschlüssen mit Feuerwiderstand El 30 abz u- schliessen. Für Bauten geringer und mittlerer Höhe genügen Revisionsdeckel RF1 bei g e- schossweise unterteilten oder ausgefüllten Installationsschächten.

3.6.3 Horizontale Unterteilungen

1 Aussparungen für die Durchführung von Leitungen bei o ben geschlossene n Installation s- schächte n sind bei jedem Geschoss mit Baustoffen der RF1 zu verschliessen.
2 Auf die Unterteilung der Installationsschächte kann verzichtet werden : a wenn zuoberst für den Abzug von Wärme und Rauch im Brandfall eine direkt ins Freie führende Öffnung angeordnet wird, welche entweder ständig offen ist oder von einem sicheren Ort aus geöffnet werden kann. Der lichte Querschnitt der Öffnung muss 5 % des Sc hachtquerschnittes betragen ; b wenn der Installationsschacht hohlraumfrei mit Baustoffen RF1 ausgefüllt ist. Sofern keine Installationen mit erhöhten Brandschutzanforderungen (z. B. Abgasanlagen) in den Schächten vorhanden sind, genügen für Bauten geringer u nd mittlerer Höhe nicht schmelzende Baustoffe mindestens der RF2. Die Setzung geschütteter Baustoffe ist mechanisch geschossweise zu verhindern (z. B. Gitterrost, Bauplatte); c wenn ausschliesslich Leitungen aus Baustoffen der RF1 vorhanden sind.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de Tabelle 1 1  k. A. : An den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen werden keine Anforderungen gestellt. [1] Bei eingeschossigen Bauten und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Bauten wird keine Anfo r- derung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt. [2] Bei eingeschossigen Bauten und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Bauten kann der Feuerw i- Gebäudehöhenkategorie Gebäude geringer Höhe (bis 11 m Gesamthöhe) Nutzung Konzept Tragwerk [ 1 ] Brandab - schni t ts - bildende Geschoss - decken Brandab - schnitts - bildende Wände und horizontale Fluchtwege Fluchtweg vertikal  Wohn en MFH Baulich R 30 [5] R EI 30 [5] EI 30 REI 30  Büro  Schul e  Verkaufsräume (Brandabschnittsfläche < 1 ‘ 200 m
2 und Pe r- sonenbelegung < 300 Personen) Lösch - anlage  k. A. EI 30 EI 30 REI 30  Parking [ 3 ]  Industrie und Gewerbe q bis 1 ‘ 000 MJ/m
2  Landwirtschaft  Industrie und Gewerbe q über 1 ‘ 000 MJ/m
2 Baulich R 60 [5] R EI 60 [5] EI 6 0 [ 2 ] [5] R EI 60 Lösch - anlage R 3 [5] R [5] R  Beherbergungsbetriebe [a]
z. B. Krankenhäuser
z. B. Alters - und Pflegeheime Baulich R 60 REI 60 EI 6 0 REI 60 Lösch - anlage R 30 REI 30 EI 30 REI 60  Beherbergungsbetriebe [b]
z. B. Hotels Baulich R 60 R EI 60 EI 3 0 R EI 60  Abgelegene Beherbergungsbetriebe[c] [5]
z. B. Berghütten Lösch - anlage [ 4 ] R 3 0 R EI 30 EI 30 R EI 60  Räume mit grosse r Personenbelegung  Verkaufsgeschäfte
Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE Tabelle 2 [1] Bei eingeschossigen Bauten und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Bauten wird keine Anforderung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt. Gebäudehöhenkategorie Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe) [7] Nutzung Konzept Tragwerk [ 1 ] Brandab - schnit t s - bildende Geschoss - decken Brandab - schnitts - bildende Wände und horizontale Fluchtwege Fluchtweg vertikal  Wohn en MFH Baulich R 6 0 REI 60 EI 3 0 REI  Büro  Schule  Verkaufsräume ( Brandabschnittsf läche < 1 ‘ 200 m
2 und Pe r- sonenbelegung < 300 Personen) Lösch - anlage R 30 R EI 30 EI 30 REI 6 0  Parking [ 6 ]  Industrie und Gewerbe q bis 1 ‘ 000 MJ/m
2  Landwirtschaft  Industrie und Gewerbe q über 1 ‘ 000 MJ/m
2 Baulich R 9 0 R EI 90 EI 6 0 [ 2 ] REI 9 0 Lösch - anlage R 6 0 REI 60 EI 3 0 REI 6 0  Beherbergungsbetriebe [a]
z. B. Krankenhäuser
z. B. Alters - und Pflegeheime Baulich R 60 R EI 60 EI 6 0 R EI Lösch - anlage R 3 0 R EI 3 0 EI 3 0 R EI  Beherbergungsbetriebe [b]
z. B. Hotels Baulich R 60 R EI 60 EI 3 0 R EI  Abgelegene Beherber gungsbetriebe [c]
z. B. Berghütten Lösch - anlage R 30 R EI 30 EI 30 R EI  Räumen mit grosser Personenbelegung  Verkaufsgeschäfte
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de T abelle 3 [ 8 ] Der Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen im obersten Geschoss kann um 30 Minuten reduziert werden. [ 9 ] Bei eingeschossigen Bauten (z. B. Hochregallager, Hallen) wird keine Anforderung an den Feuerwide r- stand von tragenden Bauteilen gestellt. Gebäudehöhenkategorie Hochhäuser ( bis 100 m Gesamthöhe) Nutzung Konzept Tragwerk [ 8 ][ 9 ] Brandab - schni t ts - bildende Geschoss - decken Brandab - schnitts - bildende Wände und horizontale Fluchtwege Fluchtweg vertikal  Wohn en MFH Baulich R 90 REI 90 EI 60 REI 90  Büro  Schule  Verkaufsräume ( Brandabschnittsf läche < 1 ‘ 200 m
2 und Personenbelegung < 300 Personen) Lösch - anlage R 6 0 REI 6 0 EI 30 REI 90  Parking  Industrie und Gewerbe q bis 1 ‘ 000 MJ/m
2  Industrie und Gewerbe q über 1 ‘ 000 MJ/m
2 Baulich R 120 REI 120 EI 9 0 REI 120 Lösch - anlage R 90 REI 90 EI 6 0 REI 90  Beherbergungsbetriebe [a]
z. B. Krankenhäuser
z. B. Alters - und Pflegeheime Baulich R 90 R EI 90 EI 6 0 REI 90 Lösch - anlage R 60 R EI 6 0 EI 3 0 REI 90  Beherbergungsbetriebe [b]
z. B. Hotels Baulich R 90 REI 90 EI 6 0 REI 90  Räume n mit grosser Personenbelegung  Verkaufsgeschäfte Lösch - anlage R 6 0 REI 6 0 EI 3 0 REI 90
Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.7.2 Gebäude mit geringen Abmessungen

1 Für „ Gebäude mit geringen Abmessungen “ werden keine Anforderungen an den Feue r- widerstand von Tragwerke n und an die Brandabschnittsbildung gestellt .
2 Bereiche und Räume gemäss Ziffer 3.7.14 und 3.7.15 sind als Brandabschnitte abzutre n- nen.

3.7.3 Wohnen

1 Bei Einfamilienhäusern (inkl. deren Untergeschosse und zugehörige Einl i egerwohnung) werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken, Wänden und D e- cken gestellt.
2 Wohnungen sind als separate Brandabschnitte zu erstellen.

3.7.4 Büro

1 De m Bürobetrieb dienende und zuordenbare Nutzungen (z. B . Sitzungszimmer, Aufen t- halts - und Ruheräume, Archive, Serverräume, Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr, Putzräume, Haushaltküchen) können im gleichen Brandabschnitt zusamme n- gefasst werden .
2 Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als
3‘6 00 m 2 betragen.
3 Die zusammenhängende Brandabschnittsfläche umfasst sämtliche ohne Feuerwiderstand miteinander verbundenen Geschosse. Das Tragwerk und die Geschossdecken müsse n den Feuerwiderstandsanforderungen gemäss Ziffer 3.7.1 entsprechen.
4 In Bürobauten geringer und mittlerer Höhe genügt bei Empfangsbüros, welche von den angrenzenden Räumen als Brandabschnitt abgetrennt sind, gegen das Treppenhaus ein feuerwiderstandsfähiger Abschluss E 30.
5 Empfangsbüros können gegen den horizontalen Fluchtweg offen ausgeführt werden, s o- fern dieser vom Treppenhaus mindestens mit Feuerwiderstand E 30 a bgeschlossen ist. V o- raussetzung ist dabei, dass Empfangsbüros von angrenzenden Räumen durch Wände abg e- trennt sind, welche den Anforderungen an horizontale Fluchtwege entsprechen.

3.7.5 Gewerbe - und Industrie

(siehe Anhang)
1 Nutzungen wie Fabrikationen, Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr, L a-
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de
2 Der Turnhalle zuordenbare Nutzungen (z. B . Garderoben, Materialräume, Zuschauertr i- bünen, Putzräume) können im gleichen Brandabschnit t zusammengefasst werden.
3 Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als
3 ‘ 600 m 2 betragen.
4 Die zusammenhängende Brandabschnittsfläche umfasst sämtliche ohne Feuerwiderstand miteinander verbundenen Geschosse. Das Tragwerk und die Geschossdecken müssen den Feuerwiderstandsanforderungen gemäss Ziffer 3.7.1 entsprechen.
5 Spezialräume (z. B. Schulküche, Cafeteria, Werk - , Laborräume) sind als eigenständige Brandabschnitte zu erstellen.

3.7.7 Landwirtschaft

(siehe Anhang)
1 Nutzungen wie Tierstall, Futterlager, Melkstand, Fressplatz, Laufhof können im gleichen Brand abschnitt zusammengefasst werden.
2 Ohne Nachweis darf d ie zusammenhängende Brandabschnittfläche landwirtschaftlich g e- nutzter Bauten nicht mehr als 3 ‘ 600 m 2 betragen.
3 Bei landwirtschaftlichen Bauten sind Wohnungen und Wirtschaftsteil brandabschnitt s- mässig zu unterteilen.
4 Bei landwirtschaftlichen Bauten mit einem gesamthaften Gebäudevolumen > 3 ‘ 000 m
3 sind Wohn - und Wirtschaftsteil mit einer Brandmauer REI 90 voneinander abzutrennen.
5 Räume in denen Motorfahrzeuge abgestellt werden sind von angrenzenden landwir t- schaftlich genutzten Räumen mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen oder einstell r aumseitig mindestens K 60 zu bekleiden.

3.7.8 Beherbergungsbetriebe

Gäste - , Insassen - , Patienten - und Personalzimmer, betriebstechnische Räume, Unters u- chungs - , Behandlungs - und Labo rbereiche sowie technische Räume sind als Brandabschni t- te zu erstellen.

3.7.9 Verkaufsgeschäfte

1 Verkaufsflächen, Verwaltungs - und Betriebsräume, sowie Lagerbereiche können im gle i- chen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
2 Der Brandabschnitt von mehrgeschossigen Verkaufsgeschäften umfasst sämtliche mite i-
Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Bei Parkings unter Terrain sowie bei oberirdischen, geschlossenen Parkings beträgt die zulässige Brandabschnittsfläche 4 ‘ 800 m 2 , sofern das Parking eingeschossig ist oder die einzelnen Geschosse separate Brandabschnitte bilden. Sie beträgt 2 ‘ 400 m 2 , sofern bei mehrgeschossigen Parkings die Geschosse miteinander in offener Verbindung stehen. S o- fern Löschanlagen eingebaut werden, können die Flächen der Brandabschnitte verdoppelt werden.
3 Bei teilweise offenen (Umfassungswände mit mindestens 25 % unverschliessbaren Öf f- nungen) ein - und mehrg eschossigen Parkings darf die ohne Brandabschnittsbildung mite i- nander verbundene Fläche je Geschoss 9 ‘ 600 m 2 nicht übersteigen.

3.7.12 Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen bis 600 m

2
1 Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen sind als Brandabschnitte zu erstell en.
2 In Einfamilienhäusern , Gebäuden geringer Abmessung und Nebenbauten werden keine Anforderungen an die Brandabschnittsbildung gestellt.

3.7.13 Hochhäuser

(siehe Anhang)
1 In jedem Geschoss sind im Anschlussbereich der Geschossdecke an die Aussenwand Massnahmen zu treffen, damit eine Brandausdehnung eingeschränkt wird. Bei Konzepten mit Löschanlagenvollschutz sind keine Massnahmen erforderlich.
2 Revisionsöffnungen von Installationssch ächten dürfen nicht in Sicherheitstreppenhäusern angeordnet sein.

3.7.14 Räume und Brandabschnitte mit erhöhten Anforderungen

Für einzelne Räume und Brandabschnitte mit sehr grosser Brandbelastung oder grossem Brandrisiko ist der Feuerwiderstand der Tragwerke und brandabschnittsbildenden Wände und Decken gegenüber den Anforderungen der Ziffer 3.7.1 angemessen zu erhöhen.

3.7.15 Räume für technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen

1 Die Anforderungen bezüg lich der Bauart und des Feuerwiderstandes für Räume für tec h- nische Brandschutzeinrichtungen und haustechnischen Anlagen (Lösch - , Wärme - , Kälte - , Luft - , Beförderungs - und Elektro anlagen) richten sich nach der Art der Anlagen, der Bran d- gefahr und dem Feuerwiderstand des Tragwerkes oder Brandabschnitten von Bauten und Anlagen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte / 15 - 15de
4 Nachweis des Feuerwiderstandes

4.1 Normbrand

Der geforderte Feuerwiderstand von Bauteilen ist rechnerisch oder durch genormte Bran d- versuche nachzuweisen.

4.2 Naturbrand

D er geforderte Feuerwiderstand von Bauteilen kann gemäss den Vorgaben der Bran d- schutzrichtlinie „Nachweisverfahren im Brandschutz“ nachgewiesen werden.

4.3 Nachweis

1 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist der Feuerwiderstand von Tragwerken und brandabschnittsbildenden Bauteilen durch Prüfungen oder rechnerisch nachzuweisen.
2 Der Brandschutzbehörde sind die Nachweise vor Baubeginn mit den notwendigen Unte r- lagen zur Begutachtung einzureichen.
5 Weitere Bestimmungen Erlasse , Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, w erden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs ).
6 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständige n Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Flucht - und Rettungswege
Flucht - und Rettungswege / 16 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs Vom IOTH am 17. September 2015 genehmigte Änderungen: - Ziffer 3.3.3 (Seite 10) - neu: Anhang zu Ziffer 3 .3 (Seite 21) - neu: Anhang zu Ziffer 3.3.3 (Seite 22) Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen : - Ziffer 2. 4.2 , Abs . 1 und 2 (Seite 6 ) - Ziffer 2. 5.2, Abs . 3 (Seite 7 ) - Ziffer 3. 4.4 , Abs . 2 (Seite 11 )
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Flucht - und Rettungswege / 16 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 5
2 Allgemeine Anforderungen 5

2.1 Grundsätze 5

2.2 Freihaltung 5

2.3 Messweise (siehe Anhang) 5

2.4 Anzahl, Länge, Breite 5

2.4.1 Grundsätze 5

2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege (siehe Anhang) 6

2.4.3 Gesamtlänge von Fluchtwegen (siehe Anhang) 6

2.4.4 Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit (siehe Anhang) 6

2.4.5 Breite und Höhe von Fluchtwegen (siehe Anhang) 6

2.4.6 Anzahl Ausgänge 7

2.4.7 Br eite der Ausgänge 7

2.5 Ausführung 7

2.5.1 Treppen (siehe Anhang) 7

2.5.2 Aussentreppen (siehe Anhang) 7

2.5.3 Horizontale Fluchtwege 8

2.5.4 Laubengänge 8

2.5.5 Türen (siehe Anhang) 8

3 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten 8

3.1 Gebäude mit geringen Abmessungen 8

3.2 Wohnen 9

3.2.1 Vertikale Fl uchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen

(siehe Anhang) 9

3.2.2 Treppen 9

3.2.3 Türen 9

3.2.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit 9

3.3 Büro, Gewerbe und Industrie (siehe Anhang) 9

3.3.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen

(siehe Anhang) 9

3.3.2 Treppen 10

3.3.3 Türen (siehe Anhang) 10

3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit (siehe Anhang) 10

3.4 Schulen 10

Flucht - und Rettungswege / 16 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.10 Bauten mit Atrien und Innenhöfen (siehe Anhang) 13

4 Weitere Bestimmungen 13
5 Inkrafttreten 13
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Flucht - und Rettungswege / 16 - 15de
1 Geltungsbereich Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Anforderungen an Flucht - und Rettungswege (nac h- stehend gesamthaft als Fluchtwege bezeichnet) hinsichtlich Anordnung, Bemessung, B e- schaffenheit, technische n Ausrüstungen und Freihaltung.
2 Allgemeine Anforderungen

2.1 Grundsätze

1 Flucht - und Rettungswege sind so anzulegen, zu bemessen und auszuführen, dass sie jederzeit rasch und sicher benützbar sind. Massgebend sind insbesondere: a Nutzung und Lage von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten; b Gebäudegeometrie; c Personenbelegung.
2 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Flucht - und Rettungsweg kein Brandschutzabschluss, gelten im horizontalen Flucht - und Rettungsweg die gleichen Anforderungen, wie für vertikale Flucht - und Rettungswege.
3 Im Rahmen objektbezogener Fragestellungen im Zusammenhang mit Fluchtweganford e- rungen können in Abstimmung mit der Brandschutzbehörde für einzelne Bereiche einer Ba u- te oder Anlage Berechnungsmethoden eingesetzt werden .

2.2 Freihaltung

Flucht - und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen.

2.3 Messweise

(siehe Anhang)
1 Die gesamte Fluchtweglänge set zt sich zusammen aus der Fluchtweglänge in der Nu t- zungseinheit, gemessen in der Luftlinie der Räume, und der Fluchtweglänge im horizonta len Fluchtweg , gemessen in der Gehweglinie. Raumtrennende Wände innerhalb der Nutzung s- einheit sind zu berücksichtigen.
2 Treppen in Nutzungseinheiten werden entsprechend der Gehweglinie horizontal geme s-
Flucht - und Rettungswege / 16 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
4 Für horizontale Verbindungen zwischen vertikalen Flucht wegen gelten die Anforderungen der vertikalen Flucht wege, sofern sie nicht durch Brandschutzabschlüsse abgetrennt sind.

2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege

(siehe Anhang)
1
1 Geschosse von B auten und Anlagen ohne ausreichende, ebenerdig ins Freie führende Fluchtwege sind wie folgt mit vertikalen Fluchtwegen zu erschliessen: a bei einer Geschossfläche bis 900 m 2 mit mindestens einem vertikalen Fluchtweg; b bei einer Geschossfläche von mehr als 9 0 0 m 2 mit mindestens zwei vertikalen Fluch t- wegen.
2 1 Räume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen sind durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen , sofern für die Personen nicht ausreichend, ebe n- erdig ins Freie führende Fluchtwege zur Verfügung s tehen.
3 In Beherbergungsbetrieben [a] mit 3 oder mehr Geschossen sind die Bereiche, welche der horizontalen Evakuierung dienen mit mindestens je eine m unabhängigen vertikalen Fluchtweg zu erschliessen.

2.4.3 Gesamtlänge von Fluchtwegen

(siehe Anhang)
1 Führen Fluchtwege nur zu einem vertikal en Fluchtweg oder einem Ausgang an einen s i- cheren Ort im Freien , da rf deren Gesamtlänge 35 m nicht übersteigen.
2 Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten vertikalen Fluchtwegen oder Au s- gängen an einen sicheren Ort im Freien , darf die Gesamtlänge des Fluchtwegs 50 übersteigen.

2.4.4 Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit

(siehe Anhang)
1 In der Nutzungseinheit beträgt die maximale Fluchtweglänge 35 m.
2 Soweit die Ausgänge nicht innerhalb von 35 m direkt an einen sicheren Ort im Freien fü h- ren oder in einen vertikalen Fluchtweg münden, is t als Verbindung ein horizontaler Fluch t- weg (z. B. Korridor mit Feuerwiderstand oder Laubengang) no twendig.
3 Bei überhohen Räumen kann in Abs prache mit der Brandschutzbehörde die maximale Fluchtweglänge auf 50 m erhöht werden sofern mehrere Fluchtrichtungen zur Verfügung stehen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Flucht - und Rettungswege / 16 - 15de
6 Bei Türen zu untergeordneten Räumen (z. B. Putzräume, Kleinlager, Sanitärräume), kö n- nen die lichten Durchgangsmasse reduziert werden.

2.4.6 Anzahl Ausgänge

Je nach Personenbelegung haben Räume mindestens folgende Ausgänge aufzuweisen: a mit maximal 50 Personen: ein Ausgang mit 0.9 m; b mit maximal 100 Personen: zwei Ausgänge mit je 0.9 m; c mit maximal 200 Personen: drei Ausgänge mit je 0.9 m oder zwei Ausgänge mit 0.9 m und 1.2 m; d mit mehr als 200 Personen: mehrere Ausgänge mit mindestens je 1.2 m ; e in Büro - , Gewerbe - und Industriebauten si nd unabhängig der Personenbelegung Ausgä n- ge mit einer Breite von 0.9 m zulässig.

2.4.7 Breite der Ausgänge

Bei einer Belegung über 200 Personen haben Ausgänge insgesamt mindestens folgende Breiten aufzuweisen: a ebenerdig : 0.6 m pro 100 Personen; b über Treppen : 0.6 m pro 60 Personen.

2.5 Ausführung

2.5.1 Treppen

(siehe Anhang)
1 Treppen und Podeste in vertikalen Fluchtwegen sind sicher begehbar auszuführen.
2 Vertikale Fluchtwege dürfen nicht geschossweise versetzt sein.

2.5.2 Aussentreppen

(siehe Anhang)
1 Als Aussentreppen gelten Treppenanlagen wenn: a die Treppengrundrissfläche weniger als zur Hälfte von Gebäudeaussenwänden u m- schlossen ist; b der an das Freie angrenzende Fassadenanteil der Treppenanlage zur Hälfte gegen
Flucht - und Rettungswege / 16 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

2.5.3 Horizontale Fluchtwege

1 Horizontale Fluchtwege sind bis zu vertikalen Fluchtwegen oder an einen sicheren Ort ins Freie zu führen.
2 Horizontale Fluchtwege mit einer Länge von mehr als 50 m sind durch Brandschutza b- schlüsse so zu unterteilen , dass ähnliche Fluchtweglängen entstehen.
3 Einbauschränke sind zulässig sofern die dem Fluchtweg zugewandten Oberflächen (z. B. Türen, Fronten, Seiten - und Oberteile, Deckel) aus Baustoffen der RF1 bestehen.

2.5.4 Laubengänge

1 Laubengänge sind bis zu vertikalen Fluchtwegen zu führen und aus Baustoffen der RF1 zu erstellen. Lineare, tragende Bauteile dürfen aus brennbaren Baustoffen erstellt werden.
2 Laubengäng e müssen mindestens zur Hälfte gegen das Freie ständig offen sein. Die Öf f- nungen müssen gleichmässig verteilt und unverschliessbar sein.
3 Bei Türen und Fenster werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt.
4 Die horizontale Fluchtweglänge ist be i Laubengängen einzuhalten.
5 Führen Laubengänge zu einem vertikalen Fluchtweg sind die Laufflächen mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu erstellen und feuerwiderstandsfähig an die Aussenwand anzuschlie s- sen. Aussenwandbekleidungen müssen aus Baustoffen der RF1 b estehen.
6 Führen Laubengänge an beiden Enden zu vertikalen Fluchtwegen, gelten keine Anford e- rungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion (z. B. Gitterrost). Aussenwan dbekleidu n- gen dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen.

2.5.5 Türen

(siehe Anhang)
1 Türen müssen in Fluchtrichtung geöffnet werden können. Ausgenommen bleiben Türen zu Räumen welche mit nicht mehr als 20 Personen belegt werden .
2 Türen in Fluchtwegen müssen sich in Fluchtrichtung jederzeit ohne Hilfsmittel rasch öf f- nen lassen.
3 Türen in Rettungswegen müssen v on den Einsatzkräften von aussen geöffnet werden können.
4 Kipp - , Hub - , Roll - , Schnelllauf - und Schiebetore sowie Drehtüren sind nur zulässig, wenn zweckmässig angeordnete, in der Richtung des Fluchtweges öffnende Türen vorhanden
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Flucht - und Rettungswege / 16 - 15de b gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m sind zulässig sofern die innere Au f- trittsbreite mind estens 0.1 m aufweist.
3 Für Treppen innerhalb der Nutzungseinheit gelten die nutzungsbezogenen Anforderu n- gen.

3.2 Wohnen

3.2.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen

(siehe Anhang) In Gebäuden geringer und mittlerer Höhe kann auf Brandschutzabschlüsse zwischen hor i- zontalen und vertikalen Fluchtwegen verzichtet werden wenn: a d ie Geschossfläche je vertikalem Fluchtweg 900 m
2 nicht übersteigt; b die horizontalen Fluchtwege zwischen vertikalen Fluchtwegen feuerwiderstandsfähig u n- terteilt sind; c die horizontalen Fluchtwege hinsichtlich Materialisierung, Feuerwiderstand und Aktivi e- rung sgefahr demjenigen der vertikalen Fluchtwege entspricht.

3.2.2 Treppen

1 In Gebäuden geringer Höhe sind gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m zulässig sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1 m aufweist.
2 Erschliessen Treppen max. ein Ober - und ein Untergeschoss kann die Treppenbreite von geradläufigen Treppen auf 0.9 m reduziert werden.
3 An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.

3.2.3 Türen

1 Wohnungseingangstüren müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen.
2 Bei wohnungsinternen Türen entfallen die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4.5 und 2.5.5 .
3 Hauseingangstüren müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen, sofern sie nicht mehr als
10 Wohneinheiten erschl iessen.

3.2.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit

Flucht - und Rettungswege / 16 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.3.2 Treppen

1 In Gebäuden geringer Höhe sind gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m zulässig sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1 m aufweist.
2 An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.

3.3.3 Türen

1 (siehe Anhang)
1 In Betrieben, welche gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), Art. gsbereich der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) unterstellt sind, gelten für die Anforderungen an Türen die Vo r- gaben der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4).
2 In Betrieben, welche gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und H andel (Arbeitsgesetz, ArG), Art. 5, 7 und 8, dem Geltungsbereich der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) nicht unterstellt sind, kann bei Türen zu Räumen mit einer B e- legung von maximal 20 Personen das lichte Durchgangsmass auf 0.8 m reduziert werden. Bei einer Belegung bis 6 Personen sind Schiebetüren möglich.

3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit

(siehe Anhang) Innerhalb der Nutzungseinhe it darf der Fluchtweg über maximal einen angrenzenden Raum (z. B. Kombizonen) zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen.

3.4 Schulen

3.4.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen

(siehe Anhang) In Gebäuden geringer Höhe kann auf Brandschutzabschlüsse zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen verzichtet werden wenn: a die Geschossfläche je vertikalem Fluchtweg 900 m 2 nicht über steigt; b die horizontalen Fluchtwege zwischen vertikale n Fluchtwegen feuerwiderstandsfähig u n- terteilt sind; c die horizontalen Fluchtwege hinsichtlich Materialisierung, Feuerwiderstand und Aktivi e- rungsgefahr demjenigen der vertikalen Fluchtwege entspricht (au sgenommen sind offene Garderoben mit Haken und festmontierten Sitzbänken).
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Flucht - und Rettungswege / 16 - 15de
2 1 An Türen innerhalb der Nutzungseinheit entfallen die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4.5 und 2.5.5 .
3 Schlafräume auf Zwischenge schossen oder Galerien innerhalb der Nutzungseinheit sind durch horizontale und vertikale Fluchtwege zu erschliessen.

3.5 Verkaufsgeschäfte und Räume mit grosser Personenbelegung

3.5.1 Allgemeine Anforderungen

1 Die gesamte Breite von Treppenläufen und Podesten richte t sich nach der grössten Au s- gangsbreite der angeschlossenen Geschosse. Treppenbreiten von mehr als 2.4 m sind durch Handläufe zu unterteilen.
2 Einzelstufen in nerhalb von horizontalen Fluchtwegen sind nicht zulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen ist gestattet, sofern sie deutlich gekennzeichnet sind. Rampen dürfen als Fluchtwege nicht mehr als 6 % Gefälle aufweisen.

3.5.2 Personenbelegung

(siehe Anhang)
1 Die Personenbelegung in Räumen ist massgebend für Anzahl und Bemessung der erfo r- derlichen Fluchtwege (Ausgänge, horizontale und vertikale Fluchtwege ). Sie ist abhängig von Grösse, Nutzung und Lage der Räume.
2 Die massgebende Personenbelegung für die Festlegung der erforderlichen Fluchtwege ist schriftlich und verbindlich festzuhalten. Liegen keine verbindlichen Angaben (z. B. B e- stuhlungspläne) vor, ist von fl ächenbezogene n Annahmen auszugehen. Diese sind gegeb e- nenfalls objekt spezifisch anzu passen.

3.5.3 Raumausgänge

(siehe Anhang)
1 Die Anzahl und Breite der Ausgänge ist aufgrund der Personenbelegung festzulegen.
2 Mindestens 2/3 der erforderlichen Raumausgänge (Fluchtwegbreite) müssen direkt in h o- rizontale oder vertikale Fluchtwege führen. Maximal 1/3 der erforderlichen Fluchtwegbreite darf über eine anderweitig genutzte Zone (z. B. Foy er, Warteraum) führen, sofern die Fluchtwegbreite betrieblich freigehalten wird.

3.5.4 Verkehrswege in Verkaufsgeschäften

(siehe Anhang)
1 Es sind der Flucht dienende Verkehrswege vorzusehen. Wo diese zusammenführen, sind
Flucht - und Rettungswege / 16 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Der freie Durchgang zwischen den Sitzreihen darf 0.45 m nicht unterschreiten. Die Ve r- kehrswege müssen eine lichte Breite von mindestens 1.2 m aufweisen.
3 In einer Sitzreihe, welche von zwei Seiten zugänglich ist, dürfen ni cht mehr als 32 Sitze angeordnet sein. Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind höchstens 16 Sitze z u- lässig.
4 Die Bestuhlung ist wenn möglich am Boden unverrückbar zu befestigen. Ist dies nicht möglich, sind die Stühle einer Sitzreihe so zu verb inden, dass die Verbindung vom Publikum nicht gelöst werden kann. Die Aufstellung von Stühlen in den Verkehrswegen ist verboten. Klappsitze an den Verkehrswegen müssen selbsttätig hochklappen.

3.6 Beherbergungsbetriebe

3.6.1 Beherbergungsbetriebe [a]

(sieh e Anhang)
1 In Bettengeschossen von Beherbergungsbetrieben, in denen dauernd oder vorüberg e- hend kranke, pflegebedürftige oder auf fremde Hilfe angewiesene Personen untergebracht sind, müssen die horizontalen Fluchtwege so unterteilt werden, dass zusammen mit den P a- tientenzimmern mindestens zwei voneinander unabhängige Brandabschnitte entstehen d a- mit eine horizontale Evakuierung möglich ist (Aufenthaltskonzept).
2 Bei Empfangsbüros, welche von den angrenzenden Räumen mit Feuerwiderstand El 60 abgetrennt sind, genügt gegen vertikale Fluchtwege ein Abschluss mit Feuerwiderstand EI 30. Gegen horizontale Fluchtwege ist mindestens ein Abschluss aus Baustoffen der RF1 zu erstellen. Türen sind mit Selbstschliessern auszurüsten.
3 Zu einer Wohneinheit zusammengefasste Z immer sind möglich, sofern die Fluchtwege über eine gemeinsam genutzte Vorzone führen und die maximale Fluchtweglänge bis in e i- nen horizontalen oder vertikalen Fluchtweg 20 m beträgt.

3.6.2 Beherbergungsbetriebe [b] und [c]

1 Empfangstheken und Reception, welche v on den angrenzenden Räumen (z. B. Büro) mit Feuerwiderstand El 30 abgetrennt sind, dürfen in horizontalen Rettungswegen stehen.
2 Hotelzimmertüren müssen mindestens 0.8 m breit sein. Sie müssen nicht in Fluchtric h- tung öffnen.
3 An Türen innerhalb von Hotelsuit en werden keine Anforderungen gestellt.
4 Bei Beherbergungsbetrieben [c] müssen die Hauseingangstüren nicht in Fluchtrichtung
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Flucht - und Rettungswege / 16 - 15de

3.8 Landwirtschaft

1 Ställe mit einer Grundfläche von mehr als 200 m 2 müssen mindestens zwei für die Evak u- ierung von Nutzt ieren zweckmässig angeo rdnete, genügend gross dimensionierte Ausgänge aufweisen. Türen sind in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.
2 An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.
3 An Türen innerhalb der Nutzungseinheit entfallen die Anforderungen ge mäss Ziffer 2.4.5 und 2.5.5 .

3.9 Hochhäuser

(siehe Anhang)

3.9.1 Allgemeines

1 In Hochhäusern sind Geschosse über Terrain mit Sicherheitstreppenhäusern zu e r- schliessen.
2 Als Sicherheitstreppenhäuser gelten vertikale Fluchtwege , die gegen das Eindringen von Rauch und Feuer (Rauchschutz - Druckanlage) besonders geschützt sind.
3 Dachflächen von Hochhäusern müssen von einem Sicherheitstreppenhaus aus zugän g- lich sein.
4 Der Zugang zu innenliegenden Sicherheitstreppenhäusern muss auf jedem Geschoss durch eine unmittelbar vor dem Sicherheitstreppenhaus angeordnete Schleuse mit den m i- nimalen Grundrissabmessungen von 1.2 m x 2.4 m, erfolgen. Türen der Schleus e sind selbstschliessend auszuführen.
5 Sicherheitstreppenhäuser die durch ständig ins Freie offene Vorplätze oder Gänge e r- schlossen sind benötigen keine Schleusen.

3.10 Bauten mit Atrien und Innenhöfen

(siehe Anhang) Fluchtwege über Atri en und Innenhöfe sind zulässig, sofern Rauch - und Wärmeabzugsanl a- gen mittels Nachweis, die sichere Begehbarkeit gewährleisten.
4 Weitere Bestimmungen Erlasse , Publikationen und „Stand der Technik Papiere“ , die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB -
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheits - beleuchtung Sicherheitsstromversorgung
Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung / 17 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen : - Ziffer 3.2.2, Abs . 1 (Seite 6)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung / 17 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Notwendigkeit 4

2.1 Allgemeines 4

2.2 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten (siehe Anhang) 4

2.2.1 Büro - , Industrie - und Gewerbebauten, Schulbauten, unterirdische Schutzbauten,

Hochhäuser 4

2.2.2 Beherbergungsbetriebe 4

2.2.3 Parkings 4

2.2.4 Räume mi t grosser Personenbelegung, Verkaufsgeschäfte 4

3 Anforderungen 5

3.1 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen 5

3.1.1 Allgemeines 5

3.1.2 Anordnung 5

3.1.3 Beeinträ chtigung der Sichtbarkeit 5

3.1.4 Grösse und Ausführung (siehe Anhang) 5

3.1.5 Beleuchtung von Rettungszeichen (siehe Anhang) 5

3.2 Sicherheitsbeleuchtung 6

3.2.1 Allgemeines 6

3.2.2 Schaltung (siehe Anhang) 6

3.2.3 Anordnung der Leuchten 6

3.2.4 Beleuchtungsstärke 6

3.3 Stromversorgung für Sicherheitszwecke 7

3.3.1 Allgemeines 7

3.3.2 Stromq uellen für Sicherheitszwecke (siehe Anhang) 7

3.3.3 Standort (siehe Anhang) 7

3.3.4 Verteilnetz (siehe Anhang) 7

4 Kontrollen 8

4.1 Projekte 8

4.2 Abnahmeprüfung 8

4.3 Period ische Kontrollen 8

5 Betriebsbereitschaft und Wartung (siehe Anhang) 8
Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung / 17 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich
1 Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen sowie die Anforderungen an Sicherheitsbele uchtungen und Stromversorgungen für Siche r- heitszwecke.
2 Die Bestimmungen gelten sinngemäss für Fahrnisbauten (z. B. Zirkuszelte, Festhallen) soweit diese grosse Personenbelegungen aufweisen.
2 Notwendigkeit

2.1 Allgemeines

Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sowie mit Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke auszurüsten.

2.2 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Ge bäudearten

(siehe Anhang)

2.2.1 Büro - , Industrie - und Gewerbebauten, Schulbauten, unterirdische Schutzbauten,

Hochhäuser
1 Ausgänge und Fluc htwege sind mit Rettungszeichen zu kennzeichnen.
2 In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.

2.2.2 Beherbergungsbetriebe

1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu ken n-
2 In Fluchtwegen ist eine Sicherh eitsbeleuchtung zu installieren.
3 In Beherbergungsbetrieben [c] entscheidet die Brandschutzbehörde über die Notwendi g- keit.

2.2.3 Park ings

1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu ken n-
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung / 17 - 15de
3 Anforderungen

3.1 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen

3.1.1 Allgemeines

Je nach Personenbelegung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten sind Fluchtrichtung und Ausgänge mit Rettungszeichen und einer Sic herheitsbeleuchtung e r- kennbar zu machen.

3.1.2 Anordnung

1 Die Fluchtrichtung ist – wenn nicht sofort ersichtlich oder wenn sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind – mit Richtungsanzeigern zu ken n- zeichnen (z. B. vertikale u nd horizontale Fluchtwege, Richtungsänderungen).
2 Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt we r- den, sind zu kennzeichnen.
3 Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und so angeordnet sein, dass von jedem Standort eines Raumes mindestens ein Rettungszeichen sichtbar ist.
4 Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sind innerhalb eines Gebäudes ei n- heitlich auszuführen.
5 Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen sind quer zur Fluchtrichtung auf Türstu rzhöhe anzubringen.

3.1.3 Beeinträchtigung der Sichtbarkeit

1 Dekorationen, Reklamen und andere Einrichtungen dürfen die Sicht - und Erkennbarkeit von Rettungszeichen nicht beeinträchtigen.
2 Andere beleuchtete Zeichen oder Beschriftungen sowie Spiegel dürfen nicht a blenken oder zu Verwechslungen führen.
3 Grüne Farbe darf für andere Zwecke nicht in einer Weise verwendet werden, die zu Ve r- wechslungen mit Rettungszeichen führt oder die Erkennbarkeit erschwert.

3.1.4 Grösse und Ausführung

(siehe Anhang)
Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung / 17 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
4 Beleuchtete und hinterleuchtete Rettungszeichen in Bereitschafts - und Dauerschaltung sind bei Störung der Stromversorgung der normalen künstlichen Beleuchtung mit einer S i- cherheitsstromversorgung zu speisen.

3.2 Sicherheitsbeleuchtung

3.2.1 Allgemeines

1 Sicherheitsbeleuchtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so bescha f- fen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit b e- triebsbereit sind. Sie müssen ein sicheres Begehen von Räumen und Fluchtwegen ermögl i- chen und ein leichtes Auffinden der Ausgänge gewährleisten.
2 Die Sicherheitsbeleucht ung muss bei Störung der normalen künstlichen Beleuchtung in dem von der Brandschutzbehörde festgelegten Bereich rechtzeitig und für eine Dauer von mindestens 30 Minuten wirksam werden.
3 Installationen von Sicherheitsbeleuchtungen wie Sicherheitsleuchten, d azugehörende Schalt - und Verteilkästen sowie Stromkreise sind als solche zu bezeichnen.

3.2.2 Schaltung

(siehe Anhang)
1 1 Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Störung der allgemeinen St romversorgung entspr e- chend dem Stand der Technik wirksam werden .
2 Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht durch einen Hauptschalter oder einen Schalter der normalen Raumbeleuchtung beeinflusst werden können.
3 Sicherheitsleuchten mit Einzelakkubetriebener Strom versorgung für Sicherheitszwecke sind an den Überstrom - des gleichen Raumes anzuschliessen. Sie dürfen nicht mit Schaltern ausgerüstet sein, durch deren Betätigung ihre Funktion unterbrochen werden kann.
4 Zentrale Stromversorgungssysteme fü r die Sicherheitsbeleuchtungen sind in voneinander unabhängige Bereiche (Gruppen) zu unterteilen. Die Anzahl der Leuchten sowie die Platzi e- rung der Spannungsüberwachung richten sich nach anerkannten Normen.
5 Die Gruppenaufteilung richtet sich nach der Personengefährdung bei einem partiellen Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung.
6 Das Auftreten von Fehlern wie Kurzschluss, Unterbruch oder Erdschluss darf andere
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung / 17 - 15de

3.3 Stromversorgung für Sicherheitszwecke

3.3.1 Allgemeines

1 Stromversorgungen für Sicherheitszwecke müssen dem Stand der Technik entsprechen und so besch affen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
2 Eine Stromversorgung für Sicherheitszwecke ist erforderlich für die Sicherheitsbeleuc h- tung von Räumen, Fluchtwegen und Rettungszeichen sowie für die Versorgung von Bran d- schutzeinrichtungen wie Sprinklerpumpen, Feuerwehraufzügen und anderen im Brandfall wichtigen Einrichtungen.
3 Sie muss bei Störung der normalen Stromversorgung rechtzeitig und während der vorg e- schriebenen Betriebsdauer wirksam sein.

3.3.2 Str omquellen für Sicherheitszwecke

(siehe Anhang)
1 Für die Stromversorgung für Sicherheitszwecke sind geeignete, von der normalen Stro m- versorgung unabhän gige Stromquellen einzusetzen.
2 Als geeignete Stromquellen für Sicherheitszwecke gelten: a Akkus, wie Einzelbatterien, Gruppenbatterien und Zentralbatterien; b Stromerzeugungsaggregate, bestehend aus einem Generator, dessen Antriebsm a- schine unabhängig ist von der allgemeinen Stromversorgung; c zusätzliche Einspeisung aus der normalen Stromversorgung, wenn sie von der norm a- len Einspeisung unabhängig und sichergestellt ist, dass nicht beide Einspeisungen gleichzeitig ausfallen.
3 Zusätzliche Einspeisungen aus der nor malen Stromversorgung sind für die Kennzeic h- nung der Fluchtwege und für die Sicherheitsbele uchtung nicht erlaubt.

3.3.3 Standort

(siehe Anhang)
1 Stromquellen für Sicherheitszwecke sowi e deren Steuereinrichtungen müssen ortsfest i n- stalliert sein. Sie sind in Räumen mit kleinem Brandrisiko unterzubringen.
2 Der Feuerwiderstand des Aufstellungsraums hat dem Feuerwiderstand des Tragwerks von Bauten und Anlagen und den Brandabschnitten zu en tsprechen. Jedoch mindestens
Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung / 17 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3 Elemente der Stromversorgung für Sicherheitszwecke wie Überstrom - Schutzeinrichtung, Schalter, Klemmen und Verdrahtungen sind von den Stockwerkverteilungen der allgemeinen Stromversorgung feuerwiderstandsfähig abz utrennen.
4 Kontrollen

4.1 Projekte

Komplexe Projekte von Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheit s- zwecke sowie die damit verbundene Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen (z. B. Neuanlagen, Erweiterungen, wesentliche Änderungen) sind auf Verlangen der Brandschut z- behörde vor Ausführungsbeginn zur Genehmigung einzureichen.

4.2 Abnahmeprüfung

1 Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke sind nach ihrer Erstellung einer Abnahmeprüfung zu unterziehen und zu dokumentieren .
2 Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen.

4.3 Periodische Kontrollen

1 Sicherheitsbeleuchtungen sind gemäss Herstellerangaben, jedoch mindestens zwei Mal jährlich während der erforderlichen Betriebsdauer zu kontrollieren. Bei Sicherheitsleuchten mit Statusanzeige genügt eine jährliche Kontrolle.
2 Stromversorgungen für Sicherheitszwecke sind jährlich unter Last zu kontrollieren. Die Funktionskontrollen sind nach Angaben des Herstellers durch geeignetes, instruiertes Pe r- sonal durchzuführen.
3 Akkus sind jährlich auf den Ladezustand und Stromerzeugungsaggregate monatlich auf die Betriebsbereitschaft zu überprüfen.
5 Betriebsbereitschaft und Wartung (siehe Anhang)
1 Anlageeigentümer oder - betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsbeleuc h- tungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke bestimmungsgemäss in Stand geha l- ten und jederzeit betriebsbereit sind.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Löscheinrichtungen
Löscheinrichtungen / 18 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Löscheinrichtungen / 18 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Notwendigkeit (siehe Anhang) 4
3 Anforderungen 4

3.1 Löschgeräte 4

3.1.1 Standort 4

3.1.2 Anzahl 5

3.1.3 Wasserlöschposten (siehe Anhang) 5

3.2 Löschleitungen (siehe Anhang) 5

3.3 Spezielle Trocken - , und Kühllöschanlagen 5

3.3.1 Schutzumfang 5

3.3.2 Anordnung und Bemessung 6

3.3.3 Personensicherheit von Trockenlöschanlagen 6

3.3.4 Auslösung 6

4 Instruktion 6
5 Projekte und Kontrollen 6

5.1 Projekte 6

5.2 Abnahmeprüfung 6

5.3 Periodische Kontrollen 7

6 Betriebsbereitschaft und Wartung 7
7 Weitere Bestimmungen 7
8 Inkrafttreten 7
Löscheinrichtungen / 18 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, was für allgemeine Anforde rungen Löscheinrichtungen wie Löschgeräte, Trockenlöschanlagen, spezielle Kühl - und Löschanlagen sowie Löschle i- tungen mit Innenhydranten zu erfüllen haben und wo und wann in Bauten und Anlagen Löscheinrichtungen bereit zu stellen oder zu installieren sind.
2 Notwendigkeit (siehe Anhang)
1 Bauten und Anlagen mit besonderen Gefahren sind mit ausrei chend dimensionierten, g e- eigneten Löscheinrichtungen zur ersten Brandbekämpfung auszurüsten. Zahl, Art und A n- ordnung richten sich nach Personenbelegung, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.
2 Die Eignung von Löschge räten, Gaslöschanlagen sowie speziellen Kühl - und Löschanl a- gen richtet sich nach deren Handhabung, den Eigenschaften des verwendeten Löschmittels und danach, ob dieses in genügender Menge vorhanden ist. Bei der Wahl des Löschmittels sind ungünstige Nebenwi rkungen zu berücksichtigen.
3 Es werden folgende Brandklassen unterschieden: A (feste Stoffe), B (flüssige oder flüssig werdende Stoffe), C (Gase),D (Metalle) und F (Speisefette).
4 Löschgeräte (z. B. Handfeuerlöscher) mit geeignetem Löschmittel und ausreichen dem Löschvermögen sind bereit zu stellen: a in Bauten, Anlagen und Betrieben, in denen Wasser als Löschmittel nicht überall g e- eignet ist, bei den Wasserlöschposten oder bei den betreffenden Raumzugängen; b in Bauten, Anlagen und Betrieben, in denen Wasser kein esfalls geeignet ist anstelle von Wasserlöschposten; c in Bauten, Anlagen und Betrieben ohne genügenden Wasseranschluss sowie in kle i- nen Gewerbebauten; d Einrichtungen die eine besondere Brandgefahr darstellen.
3 Anforderungen Löscheinrichtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, be - messen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsb e- reit sind.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Löscheinrichtungen / 18 - 15de
4 Das Bereitstellen von Löschgeräten in vertikalen Fluchtwegen ist zulässig, wenn: a Brandsc hutzabschlüsse zwischen vertikalen und horizontalen Fluchtwegen fehlen (z. B. Büro - und Schulbauten mit einer Bruttogeschossfläche bis 9 00 m 2 ); b mehrere Räume direkt vom vertikalen Fluchtweg her erschlossen werden.
5 Das Aufstellen von Wasserlöschposten in Si cherheitstreppenhäusern ist nicht erlaubt.
6 Weisen Geschosse von Bauten und Anlagen ähnliche Grundrisse und Raumeinteilungen auf, sind Löschgeräte möglichst einheitlich anzuordnen.
7 Löschgeräte sind offen oder in separaten Kästen bereitzustellen. Der Feuerwi derstand brandabschnittsbildender Wände darf durch den Einbau von Unterputzkästen nicht g e- schwächt werden.

3.1.2 Anzahl

1 Löschgeräte sind so anzuordnen, dass ein Brand an jeder Stelle von Bauten und Anlagen bekämpft werden kann. Die Gehweglinie zum nächsten Lösch gerät darf nicht mehr als 40 m betragen.
2 In Bereichen mit besonderen Brandgefahren sind an geeigneten Stellen zusätzliche Löschgeräte zu installieren.

3.1.3 Wasserlöschposten

(siehe Anhang)
1 Wasserlöschposten enthalten ein Absperrventil mit einem Leitungsanschluss von minde s- tens DN 32 und eine bewegliche Verbindung zur wasserführenden Achse eines schwenkb a- ren Haspels. Der Haspel ist mit einem formbeständigen Gummischlauc h in der erforderl i- chen Länge und mit einem abstellbaren Strahlrohr für Voll - und Sprühstrahl auszurüsten.
2 In besonderen Fällen (z. B. Landwirtschaftsbauten) kann der schwenkbare Haspel durch eine andere, gleichwertige Einrichtung ersetzt werden.
3 Der Betriebsdruck muss anerkannten Normen entsprechen . Die Schlauchl änge darf 40 m, nicht übersteigen.
4 Die Zuleitung zum Wasserlöschposten muss mit einer Mindestrohrweite von DN 32 aus Baustoffen der RF1 erfolgen. Brennbare Leitungen sind unter Putz mit Fe uerwiderstand EI 30 zu verlegen oder gleichwertig zu schützen.
5 Der Ruhedruck muss vor dem Wasserlöschposten 3 bar betragen. Die minimale Wasse r- leistung muss bei 16 l/min liegen.
Löscheinrichtungen / 18 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.3.2 Anordnung und Bemessung

1 Trocken - , Kü hllös chanlagen sind so anzuordnen und zu bemessen, dass wirksame Kü h- lung oder ausreichende Löschwirkung gewährleistet sind. Zur Sicherhe it sind Druckentla s- tungsöffnungen einzubauen.
2 Wo Grösse der Anlage oder zu schützende Bereiche es erfordern, ist die Anlage in Tei l- bereiche zu unterteilen.
3 Auslegung von Trockenlöschanlagen sowie Wahl und Anordnung der Düsen richten sich nach Nutzung, Umge bungsbedingungen und Raumverhältnissen: a Löschmittelmenge, Leitungs - und Verteilsystem sind so zu bemessen, dass die für e i- ne ausreichende Löschwirkung erforderliche Konzentration, Flutungs - und Einwirkzeit gewährleistet sind; b Flutungsbereiche sind möglichs t klein zu halten. Jeder Flutungsbereich ist einzeln zu bemessen. Bei Anlagen mit mehreren Flutungsbereichen ist der Bereich mit der grös s- ten erforderlichen Einsatzmenge für den Löschmittelbedarf massgebend.

3.3.3 Personensicherheit von Trockenlöschanlagen

1 Trock enlöschanlagen sind mit Warn - und Verzögerungseinrichtungen auszurüsten, wenn durch eine Flutung Personen gefährdet werden können.
2 Die Vorwarnzeit zwischen Beginn des Alarmsignals zur Warnung von gefährdeten Pers o- nen und der Freigabe des Löschmittels muss so bemessen sein, dass der Flutungsbereich von jeder beliebigen Stelle aus sicher verlassen werden kann.
3 Zugangstüren zu geschützten Räumen oder Bereichen müssen selbstschliessend sein und sind mit einem Gefahrenhinweis zu versehen .

3.3.4 Auslösung

1 Der Einsatz d es Kühl - oder Löschmittels kann selbsttätig oder von Hand erfolgen. Anl a- gen mit selbsttätiger Auslösung müssen auch von Hand betätigt werden können.
2 Das selbsttätige Ansprechen muss signalisiert werden und einen internen Alarm ausl ö- sen.
4 Instruktion Personen, die für einen Betrieb verantwortlich sind, haben die Betriebsangehörigen in der
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Löscheinrichtungen / 18 - 15de

5.3 Periodische Kontrollen

1 Trockenlöschanlagen sowie spezielle Kü hllösch anlagen sind periodisch zu kontrollieren.
2 Der Kontrollturnus richtet sich nach der Art der Anlagen sowie nach den durch die Anl a- gen geschützten Räume, Bereiche und Einrichtungen.
6 Betriebsbereitschaft und Wartung
1 Anlageeigentümer oder - betreiber von Löscheinrichtungen zur Brandbekämpfung sind d a- für verantwortlich, dass die Löschgeräte, G aslöschanlagen, speziellen Kühl - und Löschanl a- gen usw. bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
2 Die Daten der Auslieferung, Nachfüllung und Instandhaltung von Löschgeräten, Ga s- löschanlagen, speziellen Kühl - und Löschanlagen si nd in geeigneter Form dauerhaft zu r e- gistrieren.
3 Bei Handfeuerlöschern ist neben betriebseigenen Bereitschaftskontrollen eine period i- sche Wartung gemäss Herstellerangaben durchzuführen .
7 Weitere Bestimmungen Erlasse, Publikationen und “Stand der Technik Pap iere“, die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs ).
8 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt un d auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Sprinkleranlagen
Sprinkleranlagen / 19 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs
BRANDSCHU TZRICHTLINIE Sprinkleranlagen / 19 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Notwendigkeit 4

2.1 Allgemeines 4

2.2 Sprinkleranlagen für bestimmte Nutzungen 4

2.2.1 Industrie - , Gewerbe - und Bürobauten 4

2.2.2 Verkaufsgeschäfte 4

2.2.3 Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung 4

2.2.4 Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge 4

2.3 Besondere Bauten und Anlagen 5

3 Anforderungen 5

3.1 Allgemeine s 5

3.2 Schutzumfang 5

3.2.1 Grundsätzliches 5

3.2.2 Zulässige Ausnahmen vom Sprinklerschutz (siehe Anhang) 6

3.2.3 Notwendige Ausnahmen vom Sprinklerschutz 6

3.3 Ausströmzeiten 7

3.4 Sprinklerzentrale 7

3.5 Wass erversorgung (siehe Anhang) 7

3.6 Alarmierung 8

3.6.1 Allgemeines (siehe Anhang) 8

3.6.2 Alarmierungs - und Steuereinrichtungen 8

3.7 Material 8

3.8 Absperrorgane (siehe Anhang) 8

4 Planung, Einbau und Betrieb 9

4.1 Allgemeines 9

4.2 Dokumentation (siehe Anhang) 9

4.3 Sonderanwendungen 9

4.4 Vorübergehende Ausserbetriebsetzung und Ausfall 9

4.5 Stilllegung oder Rückbau 10

5 Projekte und Kontrollen 10

5.1 Projekte 10

5.2 Abnahmeprüfung 10

Sprinkleranlagen / 19 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich
1 Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, was für allgemeine Anforderungen Sprinkleranlagen zu erfüllen haben, sowie wo und wann Bauten und Anlagen mit Sprinkleranlagen zu schü t- zen sind.
2 Nicht Gegenstand dieser Brandschutzrichtlinie sind Detailanforderungen, die bei Planung, Einbau, Betrieb, Wartung und Prüfung von Sprinkleranlagen als Stand der Technik zu b e- achten sind.
2 Notwendigkeit

2.1 Allgemeines

1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Sprinkleranlagen auszurüsten.
2 Sprinkleranlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands von Tragwerken und brandabschnittsbildenden Wänden und Decken sowie bei der zulässigen Ausdehnung von Brandabschnitten berücksichtigt werden.

2.2 Sprinkleranlagen für bestimmte Nutzungen

2.2.1 Industrie - , Gewerbe - und Bürobauten

Bei Industrie - , Gewerbe - und Bürobauten kann die Brandschutzbehörde die Installation einer Sprinkleranlage verlan gen, wenn: a die nach der Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ z u- lässigen Brandabschnittsgrössen überschritten werden, und die Sprinkleranlage für die aktuelle Nutzung als technische Brandschutzmassnahme sinnvoll ist; b schnell anlaufende Brände zu erwarten sind; c die Aktivierungsgefahr gross ist; d mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, oder wenn solche Stoffe gelagert werden ; e die Brandbelastung sehr hoch ist.

2.2.2 Verkaufsgeschäfte

BRANDSCHU TZRICHTLINIE Sprinkleranlagen / 19 - 15de
2 Oberirdische, geschlossene Einstellräume mit einer Brandab schnittsfläche von mehr als
4‘800 m 2 sowie teilweise offene (Umfassungswände 25 % unverschliessbare Öffnungen), ein - und mehrgeschossige Einstellräume mit einer Brandabschnittsfläche von mehr als
9‘600 m 2 je Geschoss, sind mit Sprinkleranlagen auszurüsten. Offene Verbindungen sind z u- lässig.
3 Für Anlagen, in denen mechanische Einrichtungen kompaktes Parkieren von mehr als
50 Fahrzeugen ermöglichen, sind Sprinkleranlagen erforderlich.

2.3 Besondere Bauten und Anlagen

Besondere Bauten und Anlagen (z. B. Hochhäuser, Hochregallager, Atriumbauten, Bauten mit Doppelfassaden, Verkehrsanlagen, Messehallen) sind auf Verlangen der Brandschut z- behörde mit Sprinkleranlagen zu schützen.
3 Anforderungen Sprinkleranlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, b eme s- sen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.

3.1 Allgemeines

1 Sprinkleranlagen haben im Brandfall zu alarmieren, selbsttätig Löschwasser zu den zu schützenden Räumen zu führen und den Brand zu löschen oder bis zum Eintreffen der Fe u- erwehr unter Kontrolle zu halten. Sie können zur Ansteuerung und Inbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen, welche nicht der Personensicherheit dienen, eingesetzt werden.
2 Auslegung von Sprinkleranlagen sowie Wahl und Anordnung der Sprinklerdüsen richten sich nach Nutzung, Brandgefahr und Raumgeometrie. Für Lagerräume sind Art der Lag e- rungen, Verpackung und Stapelhöhe mit zu berücksichtigen. Sprinkleranlagen sollen als Vollschutz ausgelegt werden.
3 Wo die Grösse der zu schützende n Bereiche es erfordert, sind Sprinkleranlagen zu unte r- teilen. Jeder Teilbereich muss eine eigene Kontrollstation aufweisen.
4 Sprinkleranlagen sind so zu kennzeichnen, dass eine Identifizierung der verantwortlichen VKF - anerkannten Fachfirma und des Herstell ers gewährleistet ist.

3.2 Schutzumfang

Sprinkleranlagen / 19 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.2.2 Zulässige Ausnahmen vom Sprinklerschutz

(siehe Anhang) Auf den Einbau von Sprinklern kann verzichtet werden in: a feuerwiderstandsfähig abgetr ennten Räumen, in denen Arbeiten mit Nassverfahren durchgeführt werden; b Nassräume wie Waschräume und Toiletten, wenn darin keine brennbaren Vorräte oder Abfälle gelagert werden ; c technischen Räumen mit geringer Brandgefahr wie Lüftungszentralen, Kältemaschi nen - , Dampfaufbereitungs - und Beförderungsmaschinenräumen sowie Verteilerstationen für Wasser und Dampf. Weiter in Räumen, in denen ausschliesslich Heizöl gelagert wird, in denen ausschliesslich Klein - , Nieder - , Hochspannungsanlagen eingebaut sind. Die Rä u- me müssen als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein; d einzelnen Kleinräumen oder Kabinen bis 4 m 2 Bodenfläche; e Kühlräumen und Tiefkühlräumen mit Bodenflächen bis: - 50 m 2 ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand; - 200 m 2 für Kühl - und Tiefkühlräume als eigenem Brandabschnitt mit brennbarer Wärmedämmung; - 600 m 2 für Kühl - und Tiefkühlräume als eigenem Brandabschnitt mit Wärmedämmung aus Baustoffen der RF1; f Kriechkeller ohne Brandbelastung, sofern diese zu den Nachbarbereichen mit feuerwide r- standsfähigen Bauteilen aus Baustoffen der RF1 abgetrennt sind; g feuerwiderstandsfähig abgetrennten vertikalen Fluchtwegen ; h Aufzugsschächten; i Zwischenräume oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer Brandbela s- tung von weniger als 50 MJ/m 2 oder mehr als 50 MJ/m 2 ohne Aktivierungsgefahr wie Transformatoren, Vorschaltgeräten oder Motoren für Lüftungsklappen (in die Berechnung der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile – mit Au s- nahme der Boden - und Deckenkonstruktionen – mit einzubeziehen) . Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung von weniger als 100 MJ/m 2 oder weniger als
100 MJ/Laufmeter und keine Aktivierungsgefahr vorhanden ist; j Zwischenräume oberhalb Unterdecken mit einer Höhe von Unterkant Unterdecke bis U n- terkant Roh decke von weniger als 0.3 m und unterhalb Doppelböden mit einer Höhe von Oberkant Doppelboden bis Oberkant Rohboden von weniger als 0.35 m;
BRANDSCHU TZRICHTLINIE Sprinkleranlagen / 19 - 15de d Sonstige Bereiche, Räume oder Orte, an denen von Sprinklern abgegebenes Lösc h- wasser eine Gefahr darstellen könnte.

3.3 Ausströmzeiten

Bei Trockenanlagen und Anlagen mit Löschmittelzusätzen ist die zeitliche Verzögerung des ausströmenden Wassers bzw. des Löschmittelgemisches so zu begrenzen, dass über die Nennwirkzeit eine gleichwertige Löschwirkung erreicht wird, wie bei Anlagen, bei denen die Löschwirkung sofort vorhanden ist.

3.4 Sprinklerzentrale

1 Sprinklerzent ralen sind in separaten Brandabschnitten mit dem gleichen Feuerwiderstand wie d ie nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung , mindeste n s aber mit Feuerwiderstand EI 30 zu erstellen . Sie müssen einen sicheren und geschützten Zugang (z. B. vom Freien her oder v on einem vertikalen Fluchtweg) aufweisen und im 1. Obergeschoss, Erdgeschoss oder 1. Untergeschoss angeordnet sein . Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 zu erstellen. Zugänge und Wege zu Sprinklerzentralen sind zu kennzeichnen.
2 Für den ungehinderten Zugang durch die Feuerwehr ist ein geeignetes Zugangssystem vorzusehen.

3.5 Wasserversorgung

(siehe Anhang)
1 Die Installation einer Sprinkleranlage setzt eine leistungsfähige Was serversorgung v o- raus, welche: a zuverlässig ist; b die verlangte Anschlussleistung während einer bestimmten Nennwirkzeit t N erbringt; c über die erforderlichen Druckverhältnisse verfügt.
2 Sprinkleranlagen sind grundsätzlich an die öffentliche Wasserversorgung Genügt deren Leistungsfähigkeit zur Versorgung der Sprinkleranlagen samt Reserve für den Feuerwehreinsatz nicht, muss eine betriebseigene, kombinierte oder unabhängige Wasse r- versorgung eingerichtet werden ( siehe Ziffer 7 „ Weitere Bestimmungen “).
3 Sprinkleranlagen sind, wo es die Betriebssicherheit erfordert, auf Störungen in der Löschwasserversorgung zu überwachen.
4 Die Nennwirkzeit t N der Sprinkleranlage ist eine theoretische Zeitannahme, während der
Sprinkleranlagen / 19 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.6 Alarmierung

3.6.1 Allgemeines

(siehe Anhang)
1 Jedes Ansprechen der Sprinkleranlage muss unverzögert einen internen und externen Alarm auslösen. Der externe Alarm ist direkt auf die öffentliche Feuermeldestelle zu übermi t- teln.
2 Störungsmeldungen der Sprinkleranlage sind optisch und akustisch zu signalisieren s o- wie selbsttätig an eine ständig besetzte Stelle weiterzuleiten.
3 Die Alarmierung auf die öffentliche Feuermeldestelle muss über eine VKF - anerkannte Brandmeldeanlage (BM - Zentrale) erfolgen.
4 Anlagebetreiber haben eine auf die Verhältnisse a bgestimmte Alarm - und Störungsorg a- nisation zu erstellen. Es muss gewährleistet sein, dass gefährdete Personen alarmiert we r- den.

3.6.2 Alarmierungs - und Steuereinrichtungen

1 Akustische und optische Alarmierungseinrichtungen müssen gefährdete Personen im g e- schützte n Bereich alarmieren und der Feuerwehr das rasche Auffinden der Brandstelle e r- leichtern.
2 Für optische Alarmierungseinrichtungen sind Lampen oder andere aktive Anzeigeeleme n- te zu verwenden.
3 Anzeigeelemente von Anzeigetableaus müssen gut sichtbar und eindeut ig unterscheidbar anzeigen.
4 Sprinkleranlagen können dem Brandschutz dienende Einrichtungen, soweit sie nicht der Personensicherheit dienen, wie Brandschutzabschlüsse, Rauch - und Wärmeabzugsanlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen, auslösen.
5 Bei selektiven Brandfa llsteuerungen sollte deren Auslösung in der Regel nicht über Han d- feuermelder erfolgen (ist im Brandschutzkonzept zu berücksichtigen).
6 Strömungsmelder dürfen nur für die Signalisation, jedoch nicht für die Auslösung von Brandfallsteuerungen verwendet werden .
7 Brandfallsteuerungen sind zu dokumentieren und zu prüfen.
8 Zusätzliche örtliche Anzeigen und Alarmierungseinrichtungen sind dort anzubringen, wo sie für die Alarmierung der für den Brandschutz verantwortlichen Personen erforderlich sind.
BRANDSCHU TZRICHTLINIE Sprinkleranlagen / 19 - 15de
2 Absperrorg ane ausserhalb der Sprinklerzentrale können mit Einwilligung der Bran d- schutzbehörde installiert werden, wenn Fehlmanipulationen ausgeschlossen sind und der geschlossene Zustand des Absperrorganes auf der Anzeige der Brandmeldeanlage ersich t- lich ist.
4 Planun g, Einbau und Betrieb

4.1 Allgemeines

1 Für die Detailanforderungen bezüglich Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Sprinkleranlagen gelten die VKF - anerkannten technischen Spezifikationen (siehe Ziffer 7 „Weitere Bestimmungen“ ) .
2 Sprinkleranlagen sind den neuen Verhältnissen anzupassen, wenn Bauten und Anlagen geändert, erweitert oder umgenutzt werden sowie bei Generalüberholungen.
3 Sprinkleranlagen sind durch von der VKF - anerkannte Fachfirmen für Sprinkleranlagen zu planen, einzubauen und in Stand zu halten.

4.2 Dokumentation

(siehe Anhang)
1 In der Sprinklerzentrale ist eine Anlagedokumentation zu deponieren.
2 Für jede Sprinkleranlage sind Orientierungspläne für den Feuerwehreinsatz zu führen. Diese sind beim Feuerwehrzugang gut sichtbar und zugänglich zu deponieren.
3 Für jede Sprinkleranlage ist ein Kontrollbuch zu führen und in der Sprinklerzentrale zu deponieren.
4 Sämtliche Ereignisse und d eren Ursachen wie Störungen, Brandalarme, ungewollte Alarme, Betriebsunterbrüche, Ausserbetriebnahme (Alarmventil), Funktionskontrollen, I n- standhaltungsarbeiten, Änderungen an der Anlage, Beurteilungen der Wirksamkeit, sind im Kontrollbuch lückenlos mit Da tum, Zeit - und Ortsangabe sowie der verantwortlichen Person einzutragen.

4.3 Sonderanwendungen

Mit Einwilligung der Brandschutzbehörde können Sonderanwendungen (z. B. Ausführung nach ausländischen Standards, Sprüh - und Wassernebellöschanlagen) eingesetzt werde n. Die Einhaltung der Schutzzielanforderungen ist nachzuweisen.
Sprinkleranlagen / 19 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
6 Während des Ausfalles der Spr inkleranlage oder von Teilen der Anlage sind andere g e- eignete Sicherheitsmassnahmen wie Stilllegung feuergefährlicher Betriebseinrichtungen, vermehrte Überwachung und erhöhte Bereitschaft der betriebseigenen Feuerwehr anzuor d- nen.

4.5 Stilllegung oder Rückbau

1 S tilllegung oder Rückbau einer Sprinkleranlage erfordern eine vorgängige Bewilligung der Brandschutzbehörde.
2 Nach der Stilllegung muss in allen Bereichen klar erkennbar sein, dass die Sprinkleranl a- ge nicht mehr betriebsbereit ist.
5 Projekte und Kontrollen

5.1 Pr ojekte

1 Planung und Projektierung von Neuanlagen sowie von wesentlichen Änderungen einer Sprinkleranlage setzen eine Vorabklärung voraus. Diese ist mit dem VKF - Formular „ Vora b- klärung Sprinkleranlagen“ durch eine VKF - anerkannte Fachfirma für Sprinkleranlagen der Brandschutzbehörde einzureichen.
2 Projekte von Sprinkleranlagen (z. B. Neuanlagen, Generalüberholungen und Erweiteru n- gen von Sprinkleranlagen mit mehr als 10 Sprinklern oder 100 m
2 Bodenfläche sowie für w e- sentliche Änderungen) sind vor Ausführungsbeginn durch eine VKF - anerkannte Fachfirma für Sprinkleranlagen der Brandschutzbehörde mit dem VKF - Formular „ Anmeldung Sprinkle r- anlagen“ zur Genehmigung einzureichen.
3 Die Fertigstellung der Anlage ist der Brandschutzbehörde rechtzeitig vor der Abnahme mit dem VK F - Formular „Installations - Attest Sprinkleranlagen“ zu melden.

5.2 Abnahmeprüfung

Sprinkleranlagen werden nach Vorliegen des VKF - Formulars „ Installations - Attest Sprinkle r- anlagen“ einer Abn ahmeprüfung unterzogen.

5.3 Periodische Kontrollen

1 Sprinkleranlagen sind peri odisch zu kontrollieren.
BRANDSCHU TZRICHTLINIE Sprinkleranlagen / 19 - 15de
7 Weitere Bestim mun gen Erlasse, Publik ationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.praever.ch/de/bs/vs ) .
8 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technische r Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandmeldeanlagen
Brandmeldeanlagen / 2 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen : - Ziffer 3. 2.2, Abs. k und l (Seite 6)
BRANDSCHUTZRICHTLIN IE Brandmeldeanlagen / 2 0 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Notwendigkeit 4

2.1 Allgemeine s 4

2.2 Brandmeldeanlagen für bestimmte Nutzungen 4

2.2.1 Industrie - , Gewerbe - und Bürobauten 4

2.2.2 Beherbergungsbetriebe (siehe Anhang) 4

2.2.3 Verkaufsgeschäfte 5

2.2.4 Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung 5

2.3 Besondere Bauten und Anlagen 5

3 Anforderungen 5

3.1 Allgemeines 5

3.2 Überwachungsumfang 5

3.2.1 Grundsätzliches 5

3.2.2 Ausgenommene Bereiche (siehe Anhang) 6

3.3 Feuerwehrbedien - und Anzeigeteile von Brandmeldeanlagen 6

3.4 Alarmierung 7

3.4.1 Allgemeines (siehe Anhang) 7

3.4.2 Anwesenheits - und Erkundungsverzögerung 7

3.4.3 Alarmierungs - und Steuereinrichtungen (siehe Anhang) 7

3.5 Brandmeldezentralen 8

3.6 Kombinierte Anlagen (siehe Anhang) 8

3.7 Meldergruppen 8

3.7.1 Allgem eines 8

3.7.2 Brandmelder 8

3.7.3 Handfeuermelder 8

3.7.4 Ra umanzeigelampen (Indikatoren) (siehe Anhang) 9

3.8 Planung, Einbau und Betrieb 9

3.8.1 Allgemeines 9

3.8.2 Dokume ntation (siehe Anhang) 9

3.9 Sonderanwendungen 9

3.10 Vorübergehende Ausserbetriebsetzung und Ausfall 10

3.11 Stilllegung oder Rückbau 10

4 Projekte und Kontrollen 11
Brandmeldeanlagen / 2 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich
1 Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, was für allgemeine Anforderungen Brandmeldeanl a- gen zu erfüllen haben, sowie wo und wann Bauten und Anlagen mit Brandmeldeanlagen zu überwachen sind.
2 Nicht Gegenstand dieser Brandschutzrichtlinie sind Detailanforderungen, di e bei Planung, Einbau, Betrieb, Wartung und Prüfung von Brandmeldeanlagen als Stand der Technik zu beachten sind.
2 Notwendigkeit

2.1 Allgemeines

1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Brand meldeanlagen auszurüsten.
2 Brandmeldeanlagen können verlangt werden: a wenn zur Gewährleistung der Personensicherheit eine frühzeitige Alarmierung der Hilfs - und Rettungskräfte notwendig ist; b wo eine im Brandfall frühzeitige Ansteuerung und Inbetriebsetzung v on baulichen und technischen Brandschutzeinrichtungen sowie von haustechnischen Anlagen gewäh r- leistet sein muss; c in grossen und komplexen Bauten und Anlagen.

2.2 Brandmeldeanlagen für bestimmte Nutzungen

2.2.1 Industrie - , Gewerbe - und Bürobauten

Bei Industrie - , Gewe rbe - und Bürobauten kann die Brandschutzbehörde eine Überwachung mittels Brandmeldeanlage verlangen, wenn: a die nach der Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ z u- lässigen Brandabschnittsgrössen überschritten werden, und die Br andmeldeanlage für die aktuelle Nutzung als technische Brandschutzmassnahme sinnvoll ist; b langsam anlaufende Brände (z. B. Schwelbrände) zu erwarten sind; c Wasser als Löschmittel nicht verwendet werden darf.
BRANDSCHUTZRICHTLIN IE Brandmeldeanlagen / 2 0 - 15de

2.2.3 Verkaufsgeschäfte

In Verkaufsgeschäften sind Sprinkleranlagen mit Handfeuermeldern zu ergänzen. In Teilb e- reichen oder einzelnen Räumen ist eine Brandmeldeanlage zu installieren, sofern dies zur Ansteuerung technischer Brandschutzeinrichtungen erforderlich ist.

2.2.4 Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung

In Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung kann die Brandschut z- behörde Brandmeldeanlagen verlangen.

2.3 Besondere Bauten und Anlagen

Besondere Bauten und Anlagen (z. B. Hochhäuser, Atriumbauten, Bauten mit Doppelfass a- den, Verkehrsanlagen) sind auf Verlangen der Brandschutz behörde mit Brandmeldeanlagen zu überwachen.
3 Anforderungen Brandmeldeanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, b e- messen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsb e- reit sind.

3.1 Allgemeines

1 Brandmeldeanlagen haben einen entstehenden Brand selbsttätig festzustellen und zu signalisieren sowie gefährdete Personen und Feuerwehr zu alarmieren. Sie können zur A n- steuerung und Inbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen eingesetzt werden.
2 Art und A nordnung der Brandmelder richten sich nach Nutzung, Umgebungsbedingu n- gen, Raumgeometrie und Überwachungsfläche. Brandmeldeanlagen sollen als Vollüberw a- chung ausgelegt werden.
3 Die Täuschungssicherheit von Brandmeldeanlagen muss mehr Beachtung finden als ein e unnötig hohe Ansprechempfindlichkeit. Diese darf andererseits, insbesondere bezüglich der Personensicherheit, nicht in unzulässiger Weise verschlechtert werden.
4 Brandmeldeanlagen sind so zu kennzeichnen, dass eine Identifizierung der verantwortl i- chen VKF - anerkannten Fachfirma und des Herstellers gewährleistet ist.
Brandmeldeanlagen / 2 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.2.2 Ausgenommene Bereiche

1 (siehe Anhang) Folgende Räume oder Bereiche können von der Überwachung ausgenommen werden: a Installationsschächte, die nicht zugän glich sind (keine Revisionsöffnung) oder keine Akt i- vierungsgefahren (z. B. Schalt - , Steuerungs - , Regelgeräte und Schaltschränke) enthalten; b Nassräume wie Waschräume und Toiletten, wenn darin keine brennbaren Vorräte oder Abfälle gelagert werden; c Zivilschut zräume, die in Friedenszeiten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden; d Schächte für Aufzüge mit separatem Maschinenraum; e Wohnbereiche, die als Brandabschnitt mit dem erforderlichen Feuerwiderstand abg e- trennt sind; f Kriechkeller ohne Brandbelastung, sofern diese zu den Nachbarbereichen mit feuerwide r- standsfähigen Bauteilen aus Baustoffen der RF1 abgetrennt sind; g Anbauten und Überdachungen, sofern diese nicht als Lager genutzt und keine Motorfah r- zeuge, Anhänger, Wechselcontainer, usw. abgestellt werden; h Bere iche unter Galerien, welche nicht breiter als 3 m oder eine Fläche unter 30 m 2 au f- weisen; i Kühlräume und Tiefkühlräume mit Bodenflächen bis: - 50 m 2 ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand; - 200 m
2 für Kühl - und Tiefkühlräume als eigenem Brandabschnitt mit brennbarer Wärmedämmung; - 600 m
2 für Kühl - und Tiefkühlräume als eigenem Brandabschnitt mit Wärmedämmung aus Baustoffen der RF1; j separate Öltankräume mit Feuerwiderstand EI 60 bis 150 m
2 ; k separate Pellets - und Schnitzellager; l Zwischenräume oberhalb Un terdecken und unterhalb Doppelböden mit einer Brandbela s- tung von weniger als 50 MJ/m 2 oder mehr als 50 MJ/m 2 ohne Aktivierungsgefahr wie Transformatoren, Vorschaltgeräten oder Motoren für Lüftungsklappen (in die Berechnung der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile – mit Au s- nahme der Böden – und Deckenkonstruktionen mit einzubeziehen). Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung von weniger als 100 MJ/m 2 oder weniger als
BRANDSCHUTZRICHTLIN IE Brandmeldeanlagen / 2 0 - 15de

3.4 Alarmierung

3.4.1 Allgemeines

(siehe Anhang)
1 Jedes Ansprechen der Brandmeldeanlage muss einen internen und externen Alarm au s- lösen. Der externe Brandalarm ist direkt auf die öffentliche Feuermeldestelle zu überm itteln.
2 Ausschaltungen und Störungsmeldungen der Brandmeldeanlage oder Übertragungsstr e- cke sind optisch und akustisch zu signalisieren sowie selbsttätig an eine ständig besetzte Stelle weiterzuleiten.
3 Anlagebetreiber haben eine auf die Verhältnisse abgesti mmte Sicherheitsorganisation Brandschutz zu erstellen. Es muss gewährleistet sein, dass gefährdete Personen alarmiert werden.

3.4.2 Anwesenheits - und Erkundungsverzögerung

1 Die verzögerte Übermittlung einer Brandmeldung an die öffentliche Feuermeldestelle mi t- tels der Anwesenheits - und Erkundungsschaltung ist nur während der Anwesenheit (z. B. während der üblichen Arbeitszeit) einer personell ausreichend dotierten und instruierten Alarmorganisation zulässig (mindestens zwei instruierte Personen an der Arbeit).
2 Der Anlageeigentümer oder Anlagebetreiber muss die Echtheit von allfälligen Brandme l- dungen unverzüglich abklären und ungewollte Alarme abfangen.
3 Es gelten nachstehende Bedingungen: a die Anwesenheitsverzögerung darf 3 Minuten nicht überschreiten; b die Erkundungsverzögerung darf 5 Minuten nicht überschreiten.
4 Die Anwesenheits - und Erkundungsverzögerung darf nur manuell aktiviert werden und muss am Ende der üblichen Arbeitszeit, mindestens 1 mal täglich, selbsttätig auf „unverz ö- gert“ zurückgestellt werden .

3.4.3 Alarmierungs - und Steuereinrichtungen

(siehe Anhang)
1 Akustische und optische Alarmierungseinrichtungen müssen gefährdete Personen im überwachten Bereich alarmieren und der Feuerwehr das rasche Auffinden der Brandstelle erleichtern.
2 Für optische Alarmierungseinrichtungen sind Lampen oder andere aktive Anzeigeeleme n- te zu verwenden.
Brandmeldeanlagen / 2 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.5 Brandmeldezentralen

1 Brandmeldezentralen und Fernsignaltableaus sind an einem sicheren, leicht zugänglichen Standort zu installieren.
2 Der Brandabschnitt, in dem sich die Brandmeldezentrale befindet, ist zu überwachen.
3 Mehrere Bereichszentralen am gleichen Standort sind in einem separaten mit dem gle i- chen Feuerwiderstand wie die nutz ungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand El 30 ausgeführtem Raum unterzubringen. Türen sind mit Feuerwide r- stand EI 30 zu erstellen. In diesem Raum können weitere Sicherheits - , Klein - und Niede r- spannungs - sowie Telekommunikat ionseinrichtungen untergebracht werden.

3.6 Kombinierte Anlagen

(siehe Anhang)
1 Es dürfen nur Anlagenteile mit einer Brandmeldeanlage kombiniert werden, die alle A n- forderungen fü r das entsprechende Teilsystem erfüllen.
2 Funktionen wie Detektion, Anzeige, Bedienung und Alarmierung müssen eindeutig der jeweiligen Applikation zugeordnet und unmissverständlich bedienbar sein.
3 Sowohl bestimmungsgemässe, als auch fehlerhafte Funktionen u nd Bedienungen von Teilsystemen dürfen nicht zu unerwünschten Auswirkungen in andern Teilsystemen führen.

3.7 Meldergruppen

3.7.1 Allgemeines

1 Der gesamte Überwachungsbereich ist in Meldergruppen zu unterteilen. Die Meldergru p- pen sind so festzulegen, dass eine rasche und eindeutige Anzeige und Ermittlung des Bra n- dortes möglich ist.
2 Vertikale Fluchtwege , Licht - , Aufzugs - und Installationsschächte sowie turmartige Aufba u- ten sind zu einer Meldergruppe zusammenzufassen.

3.7.2 Brandmelder

In Zwischenräumen oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden sowie in Verso r- gungs - und Transportkanälen, Klima - oder Lüftungsanlagen angeordnete Brandmelder sind entweder zu eigenen Meldergruppen zusammenzufassen oder es muss auf einfache Weise erkannt werden können, in welchem Teilbereich Melder angesprochen haben.
BRANDSCHUTZRICHTLIN IE Brandmeldeanlagen / 2 0 - 15de

3.7.4 Rauman zeigelampen (Indikatoren)

(siehe Anhang)
1 Um der Feuerwehr jederzeit eine rasche und eindeutige Ermittlung des Brandherdes zu ermöglichen, sind bei den Zugängen zu überwachten Räumen, sowie bei Hohlböden oder Hohldecken Anzeigelampen zu installieren.
2 Ausnahmen sind zulässig bei: a Betrieben mit ständiger A nwesenheit (24 Stunden / 365 Tage) von mehreren Personen mit guten Gebäudekenntnissen (Logendienst, Wächterdienst, Technischer Dienst). Diese müssen jederzeit die Zugangswege öffnen können und einen Lotsendienst für die Feuerwehr gewährleisten ohne sich se lber zu gefährden; b Beherbergungsbetrieben in Bettengeschossen mit beschrifteten Zimmern inklusive Kennzeichnung der Zugangswege; c einzelnen Räumen grösser 400 m
2 mit eigener Meldergruppe und beschrifteten Z u- gängen; d Zugängen zu horizontalen und vertikalen Fluchtwegen .
3 Raumanzeigelampen sind auf einer Höhe von mindestens 1.7 m über Boden anzuordnen.

3.8 Planung, Einbau und Betrieb

3.8.1 Allgemeines

1 Für die Detailanforderungen bezüglich Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen gelten die VKF - an erkannten technischen Spezifikationen (siehe Ziffer
6 „Weitere Bestimmungen“ ).
2 Brandmeldeanlagen sind den neuen Verhältnissen anzupassen, wenn Bauten und Anl a- gen geändert, erweitert oder umgenutzt werden.
3 Brandmeldea nlagen sind durch von der VKF - anerkannte Fachfirmen für Brandmeldea n- lagen zu planen, einzubauen und in Stand zu halten.
4 Brandmeldeanlagen sind auf andere Brandschutzmassnahmen abzustimmen.
5 Es dürfen nur Komponenten eines Brandmeldesystems verwendet werden, für welche e i- ne Leistungserklärung oder VKF - Technische Auskunft vorliegt (siehe Ziffer 6 „ Weitere Bes t- immungen “ ).
Brandmeldeanlagen / 2 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Für Sonderanwendungen ist die Einwilligung der Brandschutzbehörde notwendig. Die Sonderanwendungen sind in der Anmeldung Brandmeldeanlag e aufzuführen und zu b e- gründen. Typische Anwendungsbereiche sind: a besondere Umgebungsbedingungen bezüglich Temperatur, Luftbewegung, Luftfeuchti g- keit wie Aussenanwendungen, Kabeltunnel, usw.; b hohe Räume wie Hallen, usw.; c unzugängliche Orte (Instandhaltungs arbeiten) wie Kabelböden, Hohlböden, Hohldecken, EDV - Anlagen, Reinräume, Regale, Kanäle, usw.; d Überwachung von Einrichtungen wie Laborkapellen, Staubfilter, Silos, usw.; e schützenswerte Kulturgüter wie Kirchen, Museen, Schlösser, usw..

3.10 Vorübergehende Ausser betriebsetzung und Ausfall

1 Brandmeldeanlagen dürfen grundsätzlich nicht ausser Betrieb gesetzt werden.
2 Unterbrüche infolge Servicearbeiten sind dem Betreiber anzuzeigen, damit dieser geei g- nete Sicherheitsmassnah m en treffen kann.
3 Über voraussehbare, mehr al s 24 Stunden dauernde Ausserbetriebsetzungen der Anlage ist die Brandschutzbehörde und die Feuerwehr durch den Betreiber bis spätestens drei Tage vorher zu informieren.
4 Unvorhergesehene, voraussichtlich länger als 24 Stunden dauernde Ausserbetriebse t- zungen sind unter Angabe der voraussichtlichen Dauer des Unterbruches umgehend den gleichen Stellen zu melden .
5 Die Meldungen haben mittels VKF - Formular „ Ausser - / Inbetriebsetzungen Brandmeld e- anlagen“ zu erfolge n. Die Wiederinbetriebnahme ist der Brandschutzbehö rde und der Fe u- erwehr mit demselben Formular zu melden.
6 Änderungen, Erweiterungen und Reparaturen der Anlage sind möglichst rasch durchz u- führen. Notwendige vorübergehende Ausserbe triebsetzungen haben tagsüber zu erfolgen.
7 Während des Ausfalles der Brandmel deanlage oder von Teilen der Anlage sind andere geeignete Sicherheitsmassnahmen wie, Stilllegung feuergefährlicher Betriebseinrichtungen, vermehrte Überwachung und erhöhte Bereitschaft der betriebseigenen Feuerwehr anzuor d- nen.
BRANDSCHUTZRICHTLIN IE Brandmeldeanlagen / 2 0 - 15de
4 Projekte und Kontroll en

4.1 Projekte

1 Projekte von Brandmeldeanlagen (z. B. Neuanlagen, wesentliche Erweiterungen / Änd e- rungen mit mehr als 10 Brandmeldern oder 600 m 2 Überwachungsfläche) sind vor Ausfü h- rungsbeginn durch eine VKF - anerkannte Fachfirma für Brandmeldeanlagen der Bran d- schutzbehörde zur Kontrolle des Überwachungsumfangs mit dem VKF - Formular „ Anme l- dung Brandmeldeanlagen“ und d en Projektunterlagen in der Beilage einzureichen.
2 Die Fertigstellung der Anlage ist der Brandschutzbehörde rechtzeitig vor der Abnahme mit dem VKF - F ormular „Installations - Attest Brandmeldeanlagen“ zu melden.

4.2 Abnahmeprüfung

Brandmeldeanlagen werden nach Vorliegen des VKF - Formulars „ Installations - Attest Bran d- meldeanlagen“ einer Abnahmeprüfung unterzogen.

4.3 Ausnahme

Wenn kein Systemwechsel vorliegt, d.h. d er Überwachungsumfang der Brandmeldeanlage sowie das Erkennungsprinzip der einzelnen Brandmelder unverändert bleiben sowie die Zentrale nicht ersetzt wird, liegt keine wesentliche Änderung der bestehenden Anlage vor. Eine Anmeldung und Projektbeurteilung s owie Installations - Attest und Abnahmeprüfung sind nicht notwendig.

4.4 Periodische Kontrollen

1 Brandmeldeanlagen sind periodisch zu kontrollieren.
2 Der Kontrollturnus richtet sich nach Art, Grösse und Nutzung der durch die Brandmeld e- anlage überwachten Bauten, An lagen oder Brandabschnitte.

4.5 Beurteilung

1 Nach 15 Jahren Betriebsdauer sind Brandmeldeanlagen nach definierte m Vorgehen zu beurteilen auf: a ihre konzeptionelle Auslegung; b die technologisch bedingte Verfügbarkeit;
Brandmeldeanlagen / 2 0 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
6 Weitere Bestimmungen Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.praever.ch/de/bs/vs ) .
7 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Rauch - und Wärmeabzugsanlagen
Rauch - und Wärmeabzugsanlagen / 21 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen : - Ziffer 3. 4.1, Tabelle (Seite 8 )
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Rauch - und Wärmeabzugsanlagen / 21 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Grundsätze 4
3 Notwendigkeit 5

3.1 Allgemeines 5

3.2 Anlagen ohne Leistungsnachweis (siehe Anhang) 6

3.3 Notwendigkeit von weiteren Anlagen ohne Leistungsnachweis 7

3.3.1 Flucht - und Rettungswege 7

3.3.2 Spüllüftung von Flucht - und Rettungswegen in Untergeschossen (siehe Anhang) 7

3.4 Rauch - und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis 8

3.4.1 Nutzungen 8

3.4.2 Sicherheitstreppenhäuser und Schächte von Feuerwehraufzügen 8

4 Allgemeine Anforderungen (siehe Anhang) 8

4.1 Beschaffenheit und Betriebsbereitschaft 8

4.2 Abführung von Rauch und Wärme 9

4.3 Heissgasventilatoren 9

4.4 Schächte und Kanäle 9

4.5 Entrauchungsklappen (siehe Anhang) 9

4.6 Ersatzluft / Nachströmöffnungen 9

4.7 Betätigung und Auslösung (siehe Anhang) 10

4.8 Rauchschutz - Druckanlagen (RDA) (siehe Anhang) 10

4.9 Stromversorgung für Sicherheitszwecke 10

4.10 Lufttechnische Anlagen 10

5 Anforderungen an Konzepte für Rauch - und Wärmeabzugsanlagen (RWA) 11

5.1 Entrauchung mit Lüftern der Feuerwehr (LRWA) (siehe Anhang) 11

5.1.1 Voraussetzung 11

5.1.2 Allgemeines 11

5.1.3 Einb lasöffnungen 11

5.1.4 Abströmöffnungen 11

5.2 Natürliche Rauch - und Wärmeabzugsanlagen (NRWA) 11

5.3 Maschinelle Rauch - und Wärmeabzugsanlagen (MRWA) (siehe Anhang) 11

6 Kontrollen 11
Rauch - und Wärmeabzugsanlagen / 21 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich
1 Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, in welchen Bauten und Anlagen Massnahmen für den Abzug von Rauch und Wärme sowie für die Rauchfreihaltung im Brandfall vorzukehren sind. Weiter regelt sie, welche Grundsätze und Anforderungen bei der Planung solcher A n- lagen zu berücksichtigen sind.
2 Nicht Gegenstand dieser Brandschutzrichtlinie ist die Nachweisführung über die Wir k- samkeit von Rauch - und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis.
2 Grundsätze
1 Anlagen für den A bzug von Rauch - und Wärme und für die Rauchfreih altung werden in die folgenden zwei Kategorien unterteilt: a Anlagen ohne Leistungsnachweis ; b Anlagen mit Leistungsnachweis.
2 Anlagen ohne Leistungsnachweis erfüllen die Anforderungen durch die Einsatzm ittel der Feuerwehr (mobile L üfter) über festgelegte Luftw echselraten, maschinelle Rauch - und Wä r- meabzugsanlagen mit einer festgelegten Luftwechselrate oder natürliche Rauch - und Wä r- meabzugsanlagen mit festgelegten Zu - und Abluftflächen.
3 Rauch - und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis müssen festgelegte Leist ung s- kriterien erfüllen. Ihre Wirksamkeit ist gemäss der Brandschutzrichtlinie „Nachweisverfahren im Brandschutz“ nachzuweisen.
4 Anlagen für den Abzug von Rauch und Wärme werden nachfolgend als Rauch - und Wärmeabzugsanlagen (RWA) bezeichnet. RWA sind Einrich tungen und Geräte , die nach den folgenden Prinzipien funktionieren: a Bildung einer raucharmen Schicht ; b Spülung / Verdünnung; c Impuls - Ventilation.
5 Anlagen für die Rauchfreihaltung werden nachfolgend als Rauchschutz - Druckanlagen (RDA) bezeichnet. RDA sind fest installierte Einrichtungen, die eine Druckkaskade aufbauen und das Eindringen von Rauch in den zu schützenden Bereich – in der Regel ein Flucht - und Rettungsweg – über eine bestimmte Zeitdauer verhindern. Aufgrund ihres Wirkprinzips fü h- ren RDA aus Gebäude n keine substantiellen Wärmemengen ab. Für diese Anlagen ist ein Leistungsnachweis gemäss der Brandschutzrichtlinie „Nachweisverfahren im Brandschutz“
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Rauch - und Wärmeabzugsanlagen / 21 - 15de
3 Notwendigkeit

3.1 Allgemeines

1 Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Rauch - und Wä r- meabzugsanlagen auszurüsten.
2 Rauch - und Wärmeabzugsanlagen sind bei folgenden Nutzungen erforderlich : Nutzung Lage Rauch - und Wärmeabzugsanlage erforderlich ohne Löschanlage ( Brandabschnittsfläche resp. Personen) mit Löschanlage ( Brandabschnittsfläche resp. Personen) Industrie - , Gewe r- be - , Lagerräume unter Terrain oder allseitig geschlossen > 6 00 m
2 > 3‘600 m
2 über Terrain, nicht allseitig geschlossen [ 1 ] > 2‘400 m
2 > 4 ‘ 8 00 m
2 Büroräume Brandabschnitt ein - und zweigeschossig > 2‘400 m
2 > 4 ‘ 8 00 m
2 Brandabschnitt drei - und mehrgeschossig in offener Verbindung > 1‘200 m
2 > 2 ‘ 4 00 m
2 Parking unter Terrain oder allseitig geschlossen > 6 00 m
2 > 3 ‘600 m
2 über Terrain, nicht allseitig geschlossen [ 1 ] > 2 ‘ 4 00 m
2 > 4 ‘ 8 00 m
2 über Terrain, Umfassungs - wände > 25 % offen [ 2 ] nicht notwendig nicht notwendig Räume mit grosser Personenbelegung nicht relevant > 300 Personen > 300 Personen Verkaufsgeschäfte und Verkaufsräume nicht relevant > 6 00 m
2 > 6 00 m
2
Rauch - und Wärmeabzugsanlagen / 21 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.2 Anlagen ohne Leistungsnachweis

(siehe Anhang) Nutzung Lage / Personenbelegung Anlageart (Dimensioni e- rung siehe Anhang) Brandabschnittsfläche resp. Personen ohne Löschanlage mit Löschanlage Industrie - , Gewerbe - und Lagerräume unter Terrain oder allseitig geschlossen (inkl. Zwischenböden und Galerien) L RWA [ 1 ] > 600 m
2 > 3‘600 m
2 MRWA NRWA [ 2 ] über Terrain, nicht allseitig geschlossen [ 3 ] (inkl. Zwischenböden und Galerien) L RWA > 2‘400 m
2 > 4‘800 m
2 MRWA NRWA Büroräume Brandabschnitt ein - zweigeschossig L RWA [ 2 ] > 2‘400 m
2 > 4‘800 m
2 MRWA NRWA [ 2 ] Brandabschnitt drei - und mehrgeschossig in offener Verbindung L RWA n icht zulässig n icht zulässig MRWA
1‘2 00 –
3‘600 m
2
2‘400 –
3‘600 m
2 NRWA [ 2 ] Parking unter Terrain oder allseitig geschlossen L RWA [ 1 ] > m
2 > 3‘600 m
2 NRWA [ 2 ] über Terrain, nicht allseitig geschlossen [ 3 ] L RWA [ 1 ] > 2‘400 m
2 > 4‘800 m
2 MRWA NRWA L RWA [ 2 ]
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Rauch - und Wärmeabzugsanlagen / 21 - 15de Nutzung Lage / Personenbelegung Anlageart (Dimensioni e- rung siehe Anhang) Brandabschnittsfläche resp. Personen ohne Löschanlage mit Löschanlage Atrium (mit Flucht - und Rettungsweg über Atrium) nicht relevant L RWA n icht zulässig n icht zulässig MRWA NRWA Atrium (ohne Flucht - und Rettungsweg über Atrium) nicht relevant L RWA ≤ 2‘400 m
2 (Atriumsfläche) ≤ 2‘400 m
2 (Atriumsfläche) MRWA NRWA [ 2 ] Hochregallager nicht relevant L RWA [ 2 ] notwendig > 6 00 m
2 MRWA NRWA [ 2 ] [ 1 ] Anwendungsbeschränkung in Untergeschossen gemäss Ziffer 5.1.2 . [ 2 ] In Untergeschossen nicht zulässig , sofern die Zuluft nicht direkt vom Freien auf gleicher Ebene zugeführt werden kann (Hanglage). [ 3 ] Es müssen ins Freie führe nde Öffnungen (z. B. Tor e, Fenster , Türen) vorhanden sein. Deren Anordnung muss eine Querlüftung ermöglichen .

3.3 Notwendigkeit von weiteren Anlagen ohne Leistungsnachweis

3.3.1 Flucht - und Rettungswege

1 Vertikale Flucht - und Rettungswege sind je nach angeschlossener Nutzung und Ge bä u- degeometrie mit direkt ins Freie führenden Rauch - und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten.
2 Vertikale Flucht - und Rettungswege sind zuoberst mit direkt ins Freie führenden A b- strömöffnungen zu versehen: a in Gebäuden geringer und mittlerer Höhe bei Beherbergungsbetrieben , Räumen mit grosser Personenbelegung sowie Verkaufsgeschäften;
Rauch - und Wärmeabzugsanlagen / 21 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Die erforderliche Anzahl mit Spüllüftung ausgerüsteter vertikaler Flucht - und Rettungsw e- ge wird im Brandschutzkonzept festgelegt. Vom durchspülten vertikalen Flucht - und Re t- tungsweg muss jede Nutzungseinheit der einzelnen Gescho sse über einen sicheren Zugang (horizontaler Fluchtweg) erreichbar sein.
3 Die Frischluftzufuhr in den vertikalen Flucht - und Rettungsweg muss auf der Zugang s- ebene der Feuerwehr erfolgen und mit der zuunterst angeordneten Abströmöffnung eine vollständige Dur chspülung sicherstellen.

3.4 Rauch - und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis

3.4.1 Nutzungen

1 Rauch - und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis gemäss der Brandschutzrichtlinie „Nachweisverfahren im Brandschutz“ sind in folgenden Nutzungen erforderlich: Nutzung Lage / Personenbelegung Brandabschnittsfläche in ohne Löschanlage mit Löschanlage Büroräume Brandabschnitt drei - und mehrgeschossig in offener Verbindung > 3‘600 m
2 > 3‘600 m
2 Räume mit grosser Personenbelegung Lage nicht relevant > 2 ‘ 0 00 Personen > 2 ‘ 0 00 Personen Verkaufsgeschäfte eingeschossig nicht erforderlich > 7‘200 m
2 mehrgeschossig in offener Verbindung nicht erforderlich > 3‘600 m
2 Atriumbauten nicht relevant sofern Fluchtwege über das Atrium führen oder wenn die Atriums fläche mehr als 2‘400 m
2 beträgt
1 Treppenräume von Sicherheitstreppenhäusern, welche nicht in jedem Geschoss über ständig ins Freie offene Gänge und Vorplätze zugänglich sind, sind mit einer Rauchschutz - Druckanlage (RDA) gegen das E indringen von Rauch zu schützen .
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Rauch - und Wärmeabzugsanlagen / 21 - 15de
2 Alle Anlageteile müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen und so bemessen, verlegt und befestigt sein, dass sie den Beanspruchungen genügen und der Funktionserhalt wä h- rend der Feuerwiderstandsdauer der nutzungsbezogenen Brandabschnittsbildung, minde s- tens jedoch während 30 Minuten gewährleistet ist .
3 Aus der geforderten Funktionsdauer der Rauc h - und Wärmeabzugsanlage ergeben sich keine erhöhten Anforderungen an das Tragwerk und die Brandabschnittsbildung.

4.2 Abführung von Rauch und Wärme

1 Abström ö ffnungen zur Abführung von Rauch und Wärme sind so anzuordnen dass eine wirksame Entrauchung sichergestellt werden kann und dass keine Gefahr für Personen und Gebäude entsteht.
2 Können Abström öffnungen nicht in der Dachfläche eingebaut werden, sind die erforderl i- ch en Öffnungen gleichmässig verteilt in zwei möglichst gegenüber liegenden Fassaden ei n- zubauen.

4.3 Heissgasventilatoren

1 Für die Abführung der Rauchgase sind geeignete Heissgasventilatoren (siehe Ziffer 8 „ Weitere Bestimmung en “ ) einzusetzen. Sie müssen mindestens Rauchgastemperaturen von
400 °C (in Brandabschnitten mit Wasserlöschanlagen resp. in vertikalen Flucht - und Re t- tungswegen 200 °C) über die erforderliche Einsatzdauer aushalten.
2 Werden höhere Rauchgastemperaturen erwa rtet, sind die Temperaturanforderungen im Einvernehmen mit der Brandschutzbehörde angemessen zu erhöhen.
3 Heissgasventilatoren sind, sofern sie nicht im zu entrauchenden Raum oder im Freien aufgestellt sind in einem separaten Raum mit gleichem Feuerwidersta nd wie die nutzung s- bezogene Brandabschnittsbildung , mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 , aufzuste l- len.

4.4 Schächte und Kanäle

1 Schächte und Kanäle sind so auszuführen und einzubauen, dass sie den erwarteten B e- ans pr uchungen standhalten und beim Abführen h eisser Brandg ase eine Brand - und Rauc h- ausbreitung verhindern.
2 Bei Planung und Ausführung sind die Anforderungen an das Kanal netz im Brandfall zu berücksichtigen. Massnahmen für die Aufnahme von Längenausdehnungen wie Fixpunkte
Rauch - und Wärmeabzugsanlagen / 21 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Nachström öffnungen (z. B. separate Öffnungen in Fassaden, Türen, Tore, Fenster) sind in Bodennähe anzuordnen. Sie sind auf die Abzugsöffnungen und Abluftmengen abzusti m- men.
3 Für die Entrauchung mit MRWA ohne Leistungsnachweis sind Nachströmgeschwindigke i- ten in Abhängigkeit der Einströmhöhe bis ca. 3 m/s zulässig. Die Druckverhältnisse sind so zu halten , dass die Passierbarkeit von Fluchttüren nicht beeinträchtigt wird .

4.7 Betätigung und Auslösung

(siehe Anhang)
1 Rauch - und Wärmeabzugsanlagen müssen von einem im Brandfall sicheren Standort aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können. An den Bedienungsstellen muss d er Betrieb s- zustand (Betrieb, Störung, ausser Betrieb) erkennbar sein.
2 Die Brandschutzbehörde kann je nach Brandschutzkonzept verlangen, dass die Inb e- triebsetzung von Rauch - und Wärmeabzugsanlagen zusätzlich automatisch erfolgt (z. B. A n- steuerung durch Spri nkler - oder Brandmeldeanlagen).
3 RWA mit Leistungsnachweis müssen automatisch (bei Anlagen für den Personenschutz durch eine Brandmeldeanlage, bei Anlagen für den Sachwertschutz durch eine Brandmelde - oder Sprinkleranlage) in Betrieb gesetzt werden. Zusätzlich müssen sie durch die Feuerwehr von Hand in Betrieb und ausser Betrieb gesetzt werden können.
4 In Bauten und Anlagen in denen weder eine Brandmelde - noch eine Sprinkleranlage vo r- handen sind, ist die Anst euerung der RWA mit Leistungsnachweis durch den Einbau von Brandmeldern, welche mindestens den betroffenen Brandabschnitt überwachen, sicher zu stellen.

4.8 Rauchschutz - Druckanlagen (RDA)

(siehe Anhang)
1 Die zu schützenden Bereiche sind als separate Brandabschnitte zu erstellen. Ein definie r- ter Überdruck verhindert das Eindringen von Rauch in die zu schützenden Bereiche. Anstelle der Druckkaskade über die Schleuse bis in die Nutzungseinheit kann der Überdruck im S i- cherheitstreppen raum auch über vertikale Schächte aus den vor den Schleusen liegenden horizontalen Fluchtwegen oder direkt aus den Schleusen abgebaut werden .
2 RDA müssen von Brandmeldern gesteuert selbsttä tig in Funktion treten und auch von Hand in Betrieb und ausser Betrieb gesetzt werden können.
3 Wird eine RDA von Hand in Betrieb gesetzt, darf diese nur im Spülbetrieb wirken.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Rauch - und Wärmeabzugsanlagen / 21 - 15de
5 Anforderungen an Konzepte für Rauch - und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

5.1 Entrauchung mit L üftern der Feuerwehr ( L RWA)

(siehe Anhang)

5.1.1 Voraussetzung

Die im Konzept vorgesehenen Einsatzmittel (Personen und Material) der Feuerwehr müssen innert max. 15 Minuten ab Alarmieru ng am Einsatz ort sein.

5.1.2 Allgemeines

Unter Terrain liegende Brandabschnitte können mit L üfter der Feuerwehr nur bis zur G e- schosslage 1 . UG entraucht werden , sofern die Zuluft nicht direkt vom Freien auf gleicher Ebene zugeführt werden kann (Hanglage) . In tie fer liegenden Geschossen ist der Einsatz von L üfter n der Feuerwehr im Rahmen von Standardkonzepten nicht zulässig.

5.1.3 Einblasöffnungen

Der wirksame Einsatz von L üftern der Feuerwehr setzt voraus, dass zusätzlich zu den A b- strömöffnungen auch Einblasöffnungen v orhanden sind. Diese müssen so angeordnet sein, dass L üfter der Feuerwehr aufgestellt und wirksam in Betrieb gesetzt werden können.

5.1.4 Abströmöffnungen

1 Abströmöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z. B. in der Dachfläche oder im Decken - bzw. Dachb ereich an den Fassaden anzuordnen.
2 Die geometrische Fläche der Abströmöffnungen ist auf die Zuluftöffnungen abzustimmen. Einzelne Abströmöffnungen müssen mindestens 0.5 m 2 Fläche betragen und eine Mi n- destöffnungsweite von 0.1 m aufweisen .

5.2 Natürliche Rauch - und Wärmeabzugsanlagen (NRWA)

1 Abströmöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z. B. in der Dachfläche oder im Decken - bzw. Dachbereich an den Fassaden, Nachströmöffnungen in Bodennähe, anz u- ordnen.
2 Abström - und Nachströmöffnungen müssen jederzeit, d.h. unter anderem auch unabhä n-
Rauch - und Wärmeabzugsanlagen / 21 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

6.2 Abnahmeprüfung

1 Rauch - und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis werden nach Vorliegen eines Installationsattests einer Abnahmeprüfung unterzogen.
2 Dies gilt auch für Erweiterungen und wesentliche Änderungen bestehender Anlagen.

6.3 Periodische Kontrollen

1 Rauch - und Wärmeabzugsanlagen sind periodisch zu kontrollieren.
2 Der Kontrollturnus richtet sich nach der Art der Anlage sowie nach den durch die Anlage geschützten Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte.
7 Betriebsbereitschaft und Wartung Anlageeigentümer oder – betreiber sind dafür verant wortlich, dass die Rauch - und Wärm e- abzugsanlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
8 Weitere Bestimmungen Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten s ind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.praever.ch/de/bs/vs ).
9 Inkrafttreten Diese Brandsch utzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Blitzschutzsysteme
Blitzschutzsysteme / 22 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Blitzschutzsysteme / 22 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Notwendigkeit (siehe Anhang) 4
3 Anforderungen 4

3.1 Allgemeine s 4

3.2 Material 5

3.3 Planung und Ausführung 5

4 Kontrollen 5

4.1 Projekt – und Abnahmekontrollen 5

4.2 Periodische Kontrollen 5

4.3 Kontrolle nach Blitzeinschlag 5

4.4 Umfang der Kontrollen 5

5 Betriebsbereitschaft und Wartung 5
6 Weitere Bestimmungen 6
7 Inkrafttreten 6
Blitzschutzsysteme / 22 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich
1 Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, w elche brandschutztechnische Anforderungen Blit z- schutzsysteme zu erfüllen haben, sowie wo und wann Bauten und Anlagen mit Blit z- schutzsystemen zu schützen sind.
2 Nicht Gegenstand dieser Brandschutzrichtlinie ist der Sch utz vor Ausfall oder Funktion s- störung innerer Systeme durch LEMP (elektromagnetischer Blitzimpuls) sowie Detailanford e- rungen, die bei Planung, Erstellung, Betrieb, Wartung und Prüfung von Blitzschutzsystemen als Stand der Technik zu beachten sind.
3 Für Baut en und Anlagen, die nicht als Dauereinrichtung erstellt werden, gelten die Bes t- immungen sinngemäss.
2 Notwendigkeit (siehe Anhang)
1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Blitzschutzsystemen auszurüsten.
2 Mit Blitzschutzsystemen sind insbesondere zu schützen: a Räume mit grosser Personenbelegung ; b Beherbergungsbetriebe [a], [b] und [c]; c besonders hohe Bauwerke (z. B. Hochhäuser, Hochkamine und Türme) einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe; d grössere (mehr als 3‘000 m 3 ) landwirtschaftliche Ökonomie - und Betriebsbauten ei n- schliesslich anstossende und benachbarte zugehörige Silos und Wohnbauten, Hol z- bearbeitungsbetriebe, Textil - und Kunststoffwerke; e Industrie - und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen (z. B. Anlagen und Einric h- tungen, in denen mit feuer - oder explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen wird oder in denen solche Stoffe gelagert werden), Mühlen, chemische Fabriken, Spren g- stoff - und Muniti onslager, Rohrleitungsanlagen, Tankstellen; f Behälter für feuer - oder explosionsgefährliche Stoffe (z. B. brennbare Flüssigkeiten oder Gase) und Lager für flüssige Treib - und Brennstoffe, samt den zugehörigen Ba u- ten und Anlagen (z. B. Maschinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüllvorrichtu n- gen); g Bauten und Anlagen an exponierten topographischen Lagen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Blitzschutzsysteme / 22 - 15de
3 Blitzschutzsysteme müssen ganze Gebäude umfassen. Zusammengebaute Gebäude sind gesamthaft zu schützen oder die Gebäude müssen mit Feuerwiderstan d voneinander getrennt sein.
4 Die vorzukehrenden Massnahmen richten sich nach Bauart und Nutzung.

3.2 Material

Systemkomponenten müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, dem Stand der Tec h- nik entsprechen und so bemessen, verlegt und befestigt sein, dass sie den Beanspruchu n- gen genügen und leicht kontrolliert werden können.

3.3 Planung und Ausführung

1 Für die Detailanforderungen bezüglich Planung, Ausführung und Instandhaltung von Blitzschutzsystemen gilt der VKF - anerkannte Stand der Technik (siehe Ziffer 6 „Weitere Bestimmungen“ ).
2 Werden mit Blitzschutzsystemen versehene Bauten und Anlagen geändert oder erweitert, sind die Blitzschutzsysteme den neuen Verhältnissen anzupassen.
4 Kontrollen

4.1 Projekt – und Abnahmekontrollen

1 Auf Verl angen der Brandschutzbehörde müssen Projekte von Blitzschutzsystemen vor Ausführungsbeginn genehmigt werden.
2 Blitzschutzsysteme sind durch den Errichter bei Erstellung auf richtige Ausführung zu überprüfen. Insbesondere sind Erdungen vor der Eindeckung und Fundamenterder vor dem Einbetonieren zu kontrollieren.
3 Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen oder Änderungen bestehender Systeme.
4 Der Systemhersteller hat die abnahmebereite Anlage der zuständigen Stelle zu melden.
5 Über neu errichtete Blitzschutzsy steme kann die Brandschutzbehörde eine Dokumentat i- on des installierten Systems verlangen.

4.2 Periodische Kontrollen

Blitzschutzsysteme / 22 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
6 Weitere Bestimmungen Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.praever.ch/de/b s/vs ).
7 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft ges etzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Beförderungsanlagen
Beförderungsanlagen / 23 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen : - Ziffer 3. 6, Abs. 2 (Seite 5 ) - Ziffer 5.1, Abs. 1 (Seite 10)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Beförderungsanlagen / 23 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Allgemeines 4

2.1 Beförderungsanlagen 4

2.2 Feuerwehraufzüge 4

3 Anforderungen an Aufzugsanlagen 4

3.1 Aufzugsschacht 4

3.2 Triebwerks - und Rollenraum 4

3.3 Schachtentlüftung 5

3.4 Türen (siehe Anhang) 5

3.4.1 Aufzugssteuerungen 5

3.5 Kabine 5

3.6 Untergeschosse 5

3.7 Brandfallsteuerung (siehe Anhang) 6

3.8 Zusätzliche Anforderungen an Aufzugsanlagen in Hochhäusern (siehe Anhang) 6

4 Anforderungen an Feuerwehraufzüge (siehe Anhang) 6

4.1 Allgemeines 6

4.2 Schutz gegen Löschwasser (siehe Anhang) 7

4.3 Zugang (siehe Anhang) 7

4.4 Schachttüren 7

4.5 Kabi ne 7

4.5.1 Abmessungen und Traglast 7

4.5.2 Türantrieb 7

4.5.3 Kabine nstandort 8

4.5.4 Überlast 8

4.5.5 Notausstieg (siehe Anhang) 8

4.5.6 Kommunikationseinrichtung 8

4.6 Steuerungssysteme 8

4.7 Feuerwehrsteuerung [Phase 1] (siehe Anhang) 9

4.8 Feuerwehrsteuerung [Phase 2] (siehe Anhang) 9

9

4.10 Zusammenarbeit mit der Feuerwehr (siehe Anhang) 9

4.11 Notwendigkeit 9

4.12 Kontrollen 10

Beförderungsanlagen / 23 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich Diese Brandschutzrichtlinie gilt für die Erstellung und den Betrieb von Beförderungsanlagen sow ie Feuerwehraufzügen.
2 Allgemeines

2.1 Beförderungsanlagen

1 Beförderungsanlagen wie Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und dergleichen sind so ausz u- führen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb g e- währleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.

2.2 Feuerwehraufzüge

1 Je nach Erschliessungskonzept sind Bauten und Anlagen mit ei nem oder mehreren Fe u- erwehraufzügen auszurüsten.
2 Feuerwehraufzüge müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, b e- messen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsb e- reit sind.
3 Anforderungen an Aufzugsanlag en

3.1 Aufzugsschacht

1 Aufzüge, die in Bauten und Anlagen mehrere Brandabschnitte verbinden, sind in einem Schacht mit gleichem Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Bra ndabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30, anz uordnen. D ie Wände sind bis an die Dachhaut hochzuführen. Sofern der Aufzugsschacht nicht so hoch geführt wird, dass er die Dachko n- struktion durchdringt, ist er oben mit demselben Feuerwidersta nd wie die Schachtwände auszuführen. Befindet sich die Aufzugssteuerung ausserhalb des Schachtes, wird die Anfo r- derung an den Steuerschrank durch die Brandschutzbehörde festgelegt (siehe Ziffer 7 „ We i- tere Bestimmungen “ ). Die Aufzugssteuerung kann als Bestandteil der Prüfbedingungen für
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Beförderungsanlagen / 23 - 15de
3 Liegt der Triebwerks - und Rollenraum über dem Dach, ist dieser aus Baustoffen der RF1 zu erstellen oder die brennbaren Bauteile sind raumseitig mit Feuerwiderstand EI 3 0 aus Baustoffen der RF1 zu bekleiden.
4 Liegt der Triebwerks - und Rollenraum unmittelbar unter dem Dach, sind die Wände bis an die Dachhaut hochzuführen. Die Dachunterseite ist mit Baustoffen der RF1 zu bekleiden.
5 Bei Kleingüteraufzügen mit oben liegendem T riebwerksraum genügt für die Bodenko n- struktion des Triebwerkraumes eine Ausführun g mit Baustoffen der RF1 .

3.3 Schachtentlüftung

Sofern eine anlagetechnisch erforderliche Entlüftungsleitung durch Fremdräume geführt wird, ist diese mit Feuerwiderstand EI 30 zu bekleiden.

3.4 Türen

(siehe Anhang)
1 Aufzugsschachttüren müssen aus Baustoffen der RF1 ausgeführt sein.
2 Aufzugsschachttüren, die unmittelbar in die Nutzungseinheit führen, müssen den Feue r- widers tand E 30, bei gr osser Brandbelastung (über 1‘000 MJ/m
2 in den Räumen) E 60 erfü l- len.
3 Triebwerks - , Rollenraum - und Revisionstüren, die nicht ins Freie führen, müssen dem Feuerwiderstand EI 30 e ntsprechen.
4 Schachtfronten müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die dazugehöre n- den Aufzugsschachttür en.

3.4.1 Aufzugssteuerungen

Falls sich die Steuerung ausserhalb des Aufzugsschachtes befindet, muss sie: a i n die Schachtfro nt integriert, mindestens den gleichen Feuerwiderstand wie die Schach t- türen aufweisen und gegen den Vorraum rauchdicht ausgeführt sein; b freistehend oder in d er Wandnische mindestens Feuerwiderstand EI der RF1 aufweisen; c in einem separaten Brandabschnitt , in einem Schrank aus Baustoffen der RF1 angeor d- net sein. Verbindungen (z. B. Kabel, Hydraulikleitungen usw.) zwischen den Brandabschnitten m ü s-
Beförderungsanlagen / 23 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.7 Brandfallsteuerung

(siehe Anhang)
1 Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benützt werden. Vorbehalten bleibt die Nutzung von Feuerwehraufzüg en durch d ie Feuerwehr.
2 Aufzüge, die in Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben, Verkaufsgeschäften oder in Ba u- ten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung mehr als drei Haltestellen mi t- einander verbinden, müssen eine Brandfallsteuerung aufweisen.
3 M it dem Einschalten der Brandfallsteuerung ist der Fahrkorb auf die Hauptzugangs - bzw. Feuerwehrzugangsebene zu steuern und dort mit geöffneter bzw. entriegelter Schacht - und Fahrkorbtüre zu blockieren.
4 Für das Einschalten der Brandfallsteuerung ist unmitte lbar beim Aufzug, auf der Hauptz u- gangs - bzw. Feuerwehrzugangsebene ein mit dem Einheitsschlüssel der Feuerwehr zu b e- dienender Schlüsselschalter zu montieren. Dieser ist eindeutig und dauerhaft zu kennzeic h- nen.
5 In Bauten und Anlagen die eine Brandmelde - ode r Sprinkleranlage aufweisen, muss die notwendige Brandfallsteuerung zusätzlich über diese Anlage angesteuert werden.

3.8 Zusätzliche Anforderungen an Aufzugsanlagen in Hochhäusern

(siehe Anhang)
1 Aufzugsschachttüren dürfen nicht direkt in Sicherheitstreppenhäuser münden.
2 Aufzugsch achttüren sind mit Feuerwiderstand E 30 auszuführen.
3 Der Zugang zu den Aufzügen darf nicht direkt von der Nutzungseinheit erfolgen, sondern nur über Vorraum oder horizontale Fluchtwege mit Feuerwiderstand EI 90.
4 Erfolgt der Zugang zu den Aufzügen über horizontale Fluchtwege, sind vor den Schach t- türen zusätzl ich Brandschutztüren mit Feuerwiderstand EI 30 zu erstellen, welche sich im Brandfall selbsttätig schliessen, von der Schachtseite her aber jederzeit wieder geöffnet werden können.
4 Anforderungen an Feuerwehraufzüge (siehe Anhang)

4.1 Allgemeines

1 Als Feuerwehraufzüge gelten Aufzugsanlagen für den normalen Gebrauch, die zusätzlich so konstruiert und abgesichert sind, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr für den Einsatz o der zur Evakuierung eingesetzt werden können.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Beförderungsanlagen / 23 - 15de
7 Aufzugssteuerungen müssen in die Schachtfront integriert werden und mindestens den gleichen Feuerwiderstand wie die Schachttüren aufweisen . Sie müssen gegen den Vorraum rauchdicht ausgeführt sein oder in einem separaten Brandabschnitt ohne Fremdnutzung, in einem Schrank aus Baustoffen der RF1 angeordnet sein.

4.2 Schutz gegen Löschwasser

(siehe Anhang)
1 Der Aufzugss chacht ist baulich gegen das Eindringen von Löschwasser bis zu einer Stauhöhe von 20 mm zu schützen. Diese Anforderung ist mittels Anzug im Fussboden vor der Aufzugsschachttüre oder eine Drainage vor der Aufzugsschachttüre umzusetzen.
2 In der Schachtgrube s ind geeignete Massnahmen vorzukehren, um ein Ansteigen des Wassers über den voll zusammengedrückten Kabinenpuffer hinaus zu verhindern.
3 Die Kabinen und Stockwerktableaus, Türsteuerungen sowie die Haltestellenanzeigen müssen die Anforderungen der Schutzart IP X3 erfüllen.

4.3 Zugang

(siehe Anhang)
1 In sämtlichen Geschossen ist ein Zugang zum Feuerwehraufzug vorzusehen.
2 Der Zugang darf nur über Schleusen erfolgen. Feuerwehraufzugsschacht und Schleusen sind mit Feuerwiderstand EI 90 zu erstellen, mit feuerwiderstandsfähigen Abschlüssen zu versehen und mit einer Rauchschutz - Druckanlage (RDA) gegen eindringenden Rauch zu schützen.
3 Der Zugang zum Feuerwehraufzug muss mit einer beladenen Tragbahre erfolgen kö n- nen. Die minimale Abmessung der Schleuse muss 2 . 4 x 2.4 m betragen.
4 Der Zugang zum Triebwerksraum muss von einem Sicherheitstreppenhaus, oder über e i- ne mit einer Rauchschutz - Druckanlage (RDA) gegen eindringenden Rauch geschützte Schleuse erfolg en. Zugänge über aufzugsfremde Räume oder andere Triebwerksräume sind nicht zulässig. Ausstiege auf das Dach sind mit fest installierten Treppenanlagen auszufü h- ren.

4.4 Schachttüren

1 Aufzugsc hachttüren sind mit Feuerwiderstand E 60 und mit einer lichten Breite von mi n- destens 0.8 m auszuführen.
2 Sie dürfen nicht abschliessbar sein.
Beförderungsanlagen / 23 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

4.5.3 Kabinenstandort

Die Position der Kabine muss zu jeder Zeit sowohl in der Kabine als auch in der Feuerweh r- zugangsebene angezeigt werden. Die Stockwerkposition ist anzuzeigen u nd die Bewegung ist im Minimum als Bewegung bzw. Fahrtrichtung zu signalisieren .

4.5.4 Überlast

Das Ansprechen der Überlastsicherung muss in der Kabine optisch und akustisch angezeigt werden.

4.5.5 Notausstieg

(siehe Anhang)
1 Im Kabinendach ist eine nach aussen öffnende Notausstiegsklappe mit den Mindestma s- sen von 0.6 x 0.8 m anzuordnen (siehe Ziffer 7 „Weitere Bestimmungen “). In geöffneter Ste l- lung muss sie durch eine leicht lösbare Feststelleinrichtung gehalten werden. Der Zugang zur Notausstiegsklappe muss für die Feuerwehr von innen und aussen leicht erreichbar sein.
2 Die Notausstiegsklappe i st mit einer mechanischen Verriegelung geschlossen zu halten. Die mechanische Verriegelung muss mit dem Dreikantschlüssel von der Kabinenseite her leicht geöffnet werden können. Bei Kabinenhöhen über 2.1 m sind Steighilfen oder andere geeignete Vorrichtung en vorzusehen.
3 Abgehängte Decken müssen auch bei vollbesetzter Kabine von innen auf einfache Weise zu öffnen oder zu entfernen sein.
4 Für die Selbstrettung der Feuerwehr sind in jeder Position der Kabine Aufstiegsmöglic h- keiten auf das Dach der Kabine und vo n dort zur nächsten Schachttür vorzusehen. Anstelle der Zugänge können spezielle Ausstiegsluken an einen sicheren Ort ins Freie, in einen M o- torenraum oder eine Schleuse erstellt werden. Die Abschlüsse dieser Notausstiegsluken sind mittels Sicherheitskontak t in den Sicherheitsstromkreis des Feuerwehraufzuges zu i n- tegrieren (siehe Ziffer 7 „ Weitere Bestimmungen “ ).
5 Die Entriegelungseinrichtungen der Schachttüren müssen so konstruiert sein, dass sie bei jedem Kabinenstandor t vom Kabinendach aus oder unter Verwendung der Aufstiegsleiter betätigt werden können.

4.5.6 Kommunikationseinrichtung

1 Bei der Feuerwehrzugangsebene, im Triebwerksraum und in der Kabine, oder bei Aufz ü- gen ohne Triebwerksraum beim Tableau für den Notbetrieb, sind Sprechstellen zu installi e-
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Beförderungsanlagen / 23 - 15de

4.7 Feuerwehr steuerung [Phase 1]

(siehe Anhang) Die Phase 1 wird durch ein Signal der Brandmeldeanlage oder über den Schlüsselschalter der Feuerwehr eingeleitet. Sie regelt das Verhalten des Feuer wehraufzuges im Brandfall bis zum Eintreffen der Feuerwehr.

4.8 Feuerwehrsteuerung [Phase 2]

(siehe Anhang) Die Phase 2 tritt nach der Phase 1 in Kraft und regelt das Verhalten des Feuerwehraufzuges für den Einsatz der Feuerwehr. Die Ansteuerung des obersten Geschossses und je nach Brandschutzkonzept der Untergeschosse werden deaktiviert.

4.9 Sicherheitstrom versorgung

1 Die Sicherheitsstromversorgung des Feuerwehr aufzuges muss bei Störung der allgeme i- nen Stromversorgung spätestens nach 15 Sekunden und während einer Betriebsdauer, die der Anforderung an das Tragwerk entspricht, wirksam sein.
2 Für die Erstellung der Sicherheitsstromversorgung sind die Bestimmungen der Bran d- schutzrichtlinie „ Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstro m- versorgung “ e inzuhalten.
3 Alle für den Feuerwehrbetrieb notwendigen elektrischen Installationen sind über die S i- cherheitsstromversorgung zu speisen (Antrieb Aufzug, Steuerung, Schachtbeleuchtung, RDA usw.).

4.10 Zusammenar beit mit der Feuerwehr

(siehe Anhang)
1 Den zuständigen Feuerwehren ist der Zugang zur gesamten Anlage jederzeit zu gewäh r- leisten.
2 Der Hersteller des Aufzugs erstellt eine schriftliche Instruktion für die Benützung des Fe u- erwehraufzugs und instruiert die Feuerwehr.
3 Die Instruktion muss im Triebwerksraum bzw. für maschinenlose Aufzüge, im Steue r- schrank des Aufzugs, beim Betreiber und der Feuerwehr vorhan den sein. Sie muss nac h- stehende Angaben enthalten: a Pflichten und Tätigkeiten des Aufzugführers; b Funktion der Steuerungssysteme; c Vorgehen beim Verlassen der Kabine über den Notausstieg und Orientierung über das
Beförderungsanlagen / 23 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

4.12 Kontrollen

4.12.1 P rojekte

Projekte von Feuerwehraufzügen sind vor Ausführungsbeginn durch die Erstellerfirma der Brandsch utzbehörde auf Verlangen zur Begutachtung einzureichen.

4.12.2 Abnahmeprüfung

1 Feuerwehraufzüge werden nach der Erstellung einer Abnahmeprüfung unterzogen.
2 Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen.

4.12.3 Periodische Kontrollen

1 Feue rwehraufzüge sind auf Verlangen periodisch zu kontrollieren.
2 Mit Feuerwehraufzügen sind Probefahrten durchzuführen. Über Funktionskontrollen und Instandhaltungsarbeiten ist ein Kontrollbuch zu führen.
5 Anforderungen an Fahrtreppen, Fahrsteige und Spezialför der - anlagen

5.1 Fahrtreppen und Fahrsteige

1 1 Tragende und nicht tragende Teile müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Konstruktiv bedingte Teile aus brennbarem Material wie Handläufe, Tragrollen, Gurten müssen minde s- tens aus B austoffen der R F 3 (cr) bestehen.
2 Bei Wand - und Deckendurchbrüchen muss die Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandfall begrenzt werden. Es sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen wie Schieb e- abschlüsse, Rauchschürzen oder erhöhte Sprinklerdichte.
3 Im Bereich eines Brandes müssen Fahrtre ppen und Fahrsteige , die mit einer Kriechgan g- funktion ausgerüstet sind, in den Kriechgang geschaltet werden. Sofern eine entsprechende Einrichtung vorhanden ist (Handtaster, Brandmelde - oder Sprinkleranlagen), muss die Scha l tung in den Kriechgang auch automatisch erfolgen.
4 Die Brandschutzbehörde entscheidet im Einzelfall, ob eine Sicherheitsstromversorgung für diese Brandfallsteuerung erforderlich ist.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Beförderungsanlagen / 23 - 15de
7 Weitere Bestimmungen Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.praever.ch/de/bs/vs ).
8 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Wärmetechnische Anlagen
Wärmetechnische Anlagen / 24 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Wärmetechnische Anlagen / 24 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 5
2 Allgemeines 5

2.1 Ausführung 5

2.2 Anwendung und Kennzeichnung von wärmetechnischen Anlagen 5

2.3 Aufstellungsverbot 5

3 Allgemeine Anforderungen an die Aufstellung von Wärmeerzeugungsaggregaten 6

3.1 Massgebende Leistung 6

3.2 Räume für Feuerungsaggregate in Einfamilienhäusern, innerhalb von Wohnungen und

„Gebäuden mit geringen Abmessungen“ (siehe Anhang) 6

3.3 Räume für Feuerungsaggregate in Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten

(siehe Anhang) 6

3.4 Offene Aufstellung von Feuerungsaggregaten beliebiger Nennwärmeleistung 7

3.5 Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr bei Feuerungsaggregaten (siehe Anhang) 7

3. 6 Zugänglichkeit für Bedienung, Reinigung und Wartung (siehe Anhang) 7

3.7 Sicherheitseinrichtungen 7

3.8 Unterlagsplatte (siehe Anhang) 7

3.9 Vorbelag (siehe Anhang) 7

3.10 Wände hinter Feuerungsaggregaten (siehe Anhang) 8

3.11 Sicherheitsabstände (siehe Anhang) 8

3.12 Absperr - und Drosseleinrichtungen 8

4 Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung einzelner Arten von Wärmeerzeugungsaggregaten 8

4.1 Cheminées 8

4.2 Kachel - und Speicheröfen 9

4.3 Späne - , Schnitzel - und Pelletsfeuerungen 9

4.4 Küchen (siehe Anhang) 9

4.5 Kochherde (siehe Anhang) 9

4.6 Mobile Feuerungsaggregate 9

4.7 Kleingeräte für Koch - , Dekorations - und Beleuchtungszwecke 10

5 Ableitung der Abgase 10

5.1 Grundsätze (siehe Anhang) 10

Wärmetechnische Anlagen / 24 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

5.9.2 Nebenlufteinrichtungen 15

5.9.3 Abgasventilatoren und Feinstaubabscheider 15

5.10 Reinigung und Wartung 15

6 Lagerung von Brennstoffen 15

6.1 Allgemeines 15

6.2 Lagerung in Aufstellräumen 15

6.3 Feste Brennstoffe (siehe Anhang) 15

6.4 Flüssige Brennstoffe (siehe Anhang) 16

6.5 Heizölförderanlagen 16

6.5.1 Allgemeines 16

6.5.2 Zwis chenbehälter, Betriebsbehälter, Förderpumpen 16

6.5.3 Produkterohrleitungen 16

7 Betriebsbereitschaft und Wartung 16
8 Weitere Bestimmungen 17
9 Inkrafttreten 17
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Wärmetechnische Anlagen / 24 - 15de
1 Geltungsbereich
1 Diese Brandschutzrichtlinie gilt für die Aufstellung und den Betrieb von wärmetechnischen Anlagen aller Art und, sofern nicht anderweitig geregelt, für die damit verbundene Lagerung von Brennstoffen.
2 Für Feuerungsanlagen mit G as betrieb gelten spezielle Anforderungen ( siehe Ziffer 8 „ Weitere Bestimmungen “ ).
2 Allgemeines

2.1 Ausführung

1 Wärmetechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefah r- losen , bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall b e- grenzt bleiben.
2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.

2.2 Anwendung un d Kennzeichnung von wärmetechnischen Anlagen

1 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten in Bauten und Anlagen.
2 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Bran d- schutzbehörde auf folgende N achweise: a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauprodukteg e- setz; b b ei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise , Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf - und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF - Brandschutzregister .
3 Wo gemäss Ziffer 2.2, Abs. 2b für die Anwendung von wärmetechnischen Anlagen oder Tei len davon VKF - Anerkennungen notwendig sind, ist ein auch nach dem Einbau leicht e r- kennbarer dauerhafter Hinweis anzubringen (siehe Ziffer 8 „ Weitere Bestimmungen ).
4 Abweichungen zu den nachstehend aufgeführten Bestimmungen betreffend Aufstellung, Betrieb, Sicherheitsabstände, Abgasabführung und Brennstofflagerung von wärmetechn i-
Wärmetechnische Anlagen / 24 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3 Allgemeine Anforderungen an die Aufstellung von Wärmeerze u- gungsaggregaten

3.1 Massgebende Le istung

1 Bauliche Anforderungen an den Aufstellraum von Wärmeerzeugungsaggregaten richten sich nach der gesamten Nennwärmeleistung der aufzustellenden Aggregate und nach den verwendeten Brennstoffen .
2 Nennwärmeleistung ist die in Abhängigkeit des Brennstoffes festgelegte Dauerleistung eines Wärmeerzeugungsaggregates entsprechend der höchsten stündlich an den Wärm e- träger nutzbar abgegebenen Wärmemenge.
3 Bei Wärmepumpen und Wärmekraftkoppelungsanlagen gilt als Nennwärmeleistung die Leistung des Antriebsaggregats.

3.2 Räume für Feuerungsaggregate in Einfamilienhäusern, innerhalb von

Wohnungen und „Gebäuden mit geringen Abmessungen“ (siehe Anhang)
1 Bei Feuerungsaggregaten für flüssige und gasförmige Brennstoffe können Bauart und Ausbau des Raum es beliebig sein.
2 Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe, die auch der Beheizung des Aufstellraumes dienen, können in ständig benutzten Räumen wie Küchen und Wohnzimmer beliebiger Ba u- art aufgestellt werden.
3 Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe sind in Räumen mit dem gleichen Feuerwide r- stand wie d ie nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung , mindestens aber mit Feuerwide r- stand EI 30 aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen.
4 Wenn von der Art der Feuerungsaggregate her nichts dagegen spricht und das Brandris i- ko gering ist, dürfen die Aufstellräume auch anderen Zwecken dienen.

3.3 Räume für Feuerungsaggregate in Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten

(siehe Anhang)
1 Feuerungsaggregate sind in separaten Heizräumen aufzustellen. Bei Nennwärmeleistung bis 70 kW sind Heizräume mit dem gleichen Feuerwiderstan d wie d ie nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung , mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30, bei Nennwärmelei s- tung über 70 kW mindestens mit Feuerwiderstand EI 60 auszuführen. Türen sind mit Feue r- widerstand EI 30 auszuführen und bei Nennwär meleistung über 70 kW in Fluchtrichtung öf f-
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Wärmetechnische Anlagen / 24 - 15de

3.4 Offene Aufstellung von Feuerungsaggregaten beliebiger Nennwärmeleistung

In eingeschossigen Hallen sowie in mehrgeschossigen Industrie - und Gewerbebauten mit nutzungsbezogenen Brandabschnitten dürfen Feuerungsaggregate beliebiger Nennwärm e- leistung offen aufgestell t werden, sofern es der Betrieb der Aggregate erfordert (z. B. War m- luftofen), die Sicherheitsabstände eingehalten und die Brandbelastung im Aufstellungsraum klein ist.

3.5 Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr bei Feuerungsaggregaten

(siehe Anhang)
1 Raumluftabhängige Feuerungsaggregate dürfen nur in belüfteten Räumen aufgestellt werden.
2 Die Zufuhr der Verbrennungsluft vom Freien h er muss gewährleistet sein.
3 Verbrennungsluftöffnungen dürfen nicht verschlossen werden, sofern nicht durch beso n- dere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerungsaggregate nur bei geöf f- netem Verschluss betrieben werden können.
4 Die Betriebs sicherheit von raumluftabhängigen Feuerungsaggregaten darf durch den B e- trieb von Raumluft absaugenden Anlagen (z. B. Küchenabluft, Wäschetrockner usw.) nicht beeinträchtigt werden.
5 Räume von raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten mit Luft - Abgas - Systemen (LAS) benötigen keine Luftöffnungen.

3.6 Zugänglichkeit für Bedienung, Reinigung und Wartung

(siehe Anhang) Wärmeerzeugungsaggregate und deren Abgasanlage müssen so ausgeführt und aufgestellt sein, dass sie für Bedienung, Wartung und Reinigung jederzeit gut zugänglich sind.

3.7 Sicherheitseinrichtungen

1 Wärmeerzeugungsaggregate sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, welche no t- falls d ie Brennstoffzufuhr unterbrechen und Überhitzung, Flammenrückschlag, Rückbrand, Überdruck oder andere gefährliche Auswirkungen verhindern. Die Funktion der Sicherheit s- einrichtungen muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein.
2 Als Sicherheitseinrichtungen für Anlagen mit nicht brennbaren Wärmeträgern gelten be i- spielsweise Ausdehnungsgefässe, Sicherheitsventile, Sicherheitsleitungen und Sicherheit s- temperaturbegrenzer.
Wärmetechnische Anlagen / 24 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.10 Wände hinter Feuerungsaggregaten

(siehe Anhang)
1 Wände hinter Feuerungsaggregaten sind aus Formstein, Beton oder gleichwertigen, da u- erwärmebeständigen Baustoffen der RF1 üb er die ganze Raumhöhe und seitlich 0.2 m über das F euerungsaggregat hinaus zu erstellen.
2 Wände, an welche einzeln angefertigte Feuerungsaggregate angebaut oder angestellt werden, müssen (ohne Nachweis der Gleichwertigkeit) 0.12 m dick sein.

3.11 Sicherheitsabstände

(siehe Anhang)
1 Bei der Aufstellung von Feuerungsaggregaten sind zu allen brennbaren Materialien au s- reichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
2 Für Feuerungsaggregate gelten die auf der Leistungserklärung oder der VKF - Technischen Auskunft aufgeführten Sicherheitsabstände.
3 Für alle anderen Feuerungsaggregate müssen zu brennbarem Material folgende Siche r- heitsabstände aufweisen: a bei Oberflächentemperaturen bis zu 100 °C 0.1 m; b bei Oberflächentemperaturen bis zu 20 0 °C 0.2 m; c bei Oberflächentemperaturen bis zu 400 °C 0.4 m.
4 Bei Feuerungsaggregaten mit offenem oder verglastem Feuerraum ist im Strahlungsb e- reich ein Sicherheitsabstand von 0.8 m, bei Feuerungsaggregaten mit gerichteter Wärm e- strahlung ein Abstand von 2 m einzuhalten.
5 Die Sicherheitsabstände gelten auch zu Bauteilen aus Baustoffen der RF1, die nicht da u- erwärmebeständig oder die weniger als 60 mm dick sind.
6 Die Sicherheitsabstände dürfen halbiert werden, wenn ein hinterlüfteter Strahlungsschutz aus Baustoff en der RF1, eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Ba u- stoffen der RF1, oder eine Wand aus Baustoffen der RF1 von mindestens 60 mm Dicke a n- gebaut wird. Der Strahlungsschutz, die Brandschutzplatte und die Wand müssen dauerwä r- mebeständig se in.

3.12 Absperr - und Drosseleinrichtungen

1 Absperreinrichtungen, die die Verbrennungsluftzufuhr oder den Abgasweg eines Feu e- rungsaggregates dicht verschliessen, dürfen nur benützt werden, wenn das Feuerungsa g- gregat ausser Betrieb ist.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Wärmetechnische Anlagen / 24 - 15de
2 Für alle anderen Cheminées gelten betreffend Auf stellung, Konstruktion sowie notwend i- gen Sicherheitsabständen zu brennbarem Material spezielle Anforderungen (siehe Ziffer 8 „ Weitere Bestimmungen “ ).
3 Bei Warmluftcheminées gelten für die Luftverteilung mit Lüftungsleitungen zusätzlich die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „ Lufttechnische Anlagen “ .

4.2 Kachel - und Speiche röfen

1 Kochherde mit Kachelofen oder Sitzkunst sind mit einem direkten Zug in die Abgasanlage auszuführen.
2 Von ausserkant Ofen oder Sitzkunst ist seitlich, hinten und oben zu brennbarem Material ein Sicherheitsabstand von 0.2 m, und zur Einfeuerung ein solc her von 0.5 m einzuhalten.
3 In den Abgaszügen der Kachel - und Speicheröfen sind an gut zugänglicher Stelle Rein i- gungsöffnungen so anzubringen, dass eine einwandfreie Reinigung möglich ist.

4.3 Späne - , Schnitzel - und Pelletsfeuerungen

1 Für Späne - , Schnitzel - und Pelletsfeuerungen gelten betreffend Aufstellung und Bren n- stofflagerung spezielle Anforderungen (siehe Ziffer 8 „ Weitere Bestimmungen “ ).
2 Lagerräume müssen einwandfrei entleert werden können. Es sind Türen / Deckel anz u- bri ngen, welche ein einwandfreies Ausräumen ermöglicht .

4.4 Küchen

(siehe Anhang)
1 Gewerbliche Küchen sind gegenüber angrenzenden Brandabschnitten mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsb ezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand El 30 anzuordnen. Der gewerblichen Küche zuordenbare Nutzungen (z. B. Restaurant, Auslagen, Schaubereiche, Buffet) können im gleichen Brandabschnitt zusa m- mengefasst werden.
2 Bei gewerbliche n Küchen in offener Verbindung zu angrenzenden Restauranträumen s o- wie bei der Aufstellung von Koch - und Grillaggregaten im Buffetbereich sind an der Decke Schürzen aus Baustoffen der RF1 oder Ablufthauben mit Löscheinrichtungen anzubringen. Die Höhe der Sc hürze sollte mindestens 0.5 m und der Abstand vom Boden bis unterkant Schürze nicht mehr als 2 m betragen.
3 Bei Schrankküchen ist an der Schranktür ein Sicherheitsschalter erforderlich welcher die Energiezufuhr zu den Koch - und Grillaggregaten unterbricht.
Wärmetechnische Anlagen / 24 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Eine ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft muss gewährleistet sein. Können die A b- gase nicht direkt ins Freie geleitet werden, dürfen mobile Feuerungsaggregate nur in offenen Hallen, in Rohbauten oder gut belüft eten Räumen eingesetzt werden.
3 Die offene Aufstellung mobiler Feuerungsaggregate in Räumen mit grosser Personenb e- legung ist nicht gestattet.

4.7 Kleingeräte für Koch - , Dekorations - und Beleuchtungszwecke

1 Kochaggregate für Bioethanol, Petrol, Benzin, Spiritus, Flüssiggas oder dergleichen sowie Dekorationsfeuer und Lampen für diese Brennstoffe dürfen nur in genügendem Abstand von brennbarem Material in Betrieb genommen werden.
2 Bei Aggregaten und Dekorationsfeuer die 0.3 l / h Brennstoff oder mehr verbrennen bzw. über mehr als 2 kW Nennwärmeleistung verfügen, muss die Abgasabführung über eine A b- gasanlage erfolgen.
3 Das Nachfüllen darf nur bei abgestelltem und kaltem Brenner vorgenommen werden.
4 Die Verbrennungsluftzufuhr und ein genügender Luftwechsel im Aufstellungs raum mü s- sen gewährleistet sein.
5 Aggregate ohne Abgasanlagenanschluss dürfen nicht für die dauernde Beheizung von Räumen verwendet werden.

4.8 Wärmepumpen, stationäre Verbrennungsmotoren und Wärmekraftkoppelung s-

anlagen
1 In Gebäuden gemäss Ziffer 3.3 sind n icht elektrisch betriebene Wärmepumpen, station ä- re Verbrennungsmotoren sowie Wärmekraftkoppelungsanlagen bei einer Nennwärmelei s- tung bis 70 kW in Heizräumen mit dem gleichen Feuerwiderstand wie d ie nutzung sbezogene Brandabschnittsbildung , mindestens aber mit Feuerwiderstand El 30, bei einer Nennwärm e- leistung über 70 kW in Heizräumen mit mindestens Feuerwiderstand EI 60 aufzustellen. T ü- ren sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen und bei Nennwärmeleistung über 70 kW in Fluchtrichtung öffnend anzusc hlagen.
2 Zusätzlich gelten für die Aufstellung von Wärmepumpen mit brennbaren und giftigen Kä l- temitteln spezielle Anforderungen (siehe Ziffer 8 „ Weitere Bestimmungen “ ).
3 Wärmepump en mit nicht brennbaren Kältemitteln und elektrischem Antrieb können in Räumen beliebiger Bauart und Ausbau aufgestellt werden.
4 Im Freien aufgestellte Verbrennungsmotoren müssen zu brennbarem Material einen A b-
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Wärmetechnische Anlagen / 24 - 15de
4 Die für den Einbau von Abgasanlagen verwendeten Bauprodukte müssen dauerwärm e- beständig sein.

5.2 Werkstoffe

1 Abgasanlagen müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, die den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalte n.
2 Wärmedämmstoffe müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen .

5.3 Klassifizierung

(siehe Anhang) Abgasanlagen werden nach folgenden Kriterien klassifiziert: a Temperatur ; b Druck ; c Kondensatbeständigkeit ; d Korrosionswiderstand ; e Russbrandbeständigkeit ; f Abstand zu brennbaren Stoffen ; g Wärmedurchlasswiderstand ; h Feuerwiderstand .

5.4 Kennzeichnung

Abgasanlagen sind gut sichtbar zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung müssen ersich t- lich sein: a Kriterien der Klassifizierung gemäss Ziffer 5.3 ; b Druckklasse ; c Reinigungsart ; d Hersteller ; e Installationsfirma .
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5.5.2 Anschlüsse an gemeinsame Abgasanlagen

(siehe Anhang)
1 An einen gemeins amen Zug einer Abgasanlage im Unterdruckbetrieb dürfen Feuerung s- aggregate für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe angeschlossen werden, sofern der Querschnitt ausreicht, keine Zugstörungen auftreten, ein einwandfreier Betrieb der Feu e- rungsaggregate gewährleistet ist und die lufthygienischen Anforderungen (siehe Ziffer 8 „ Weitere Bestimmungen “ ) erfüllt werden. Die Zahl der Anschlüsse dürfen vier und der G e- samtanschlusswert 70 kW nicht übersteigen.
2 In vorschriftsgemä ssen Heizräumen dürfen mehrere Feuerungsaggregate beliebiger Nennwärmeleistung und beliebigem Brennstoff an den gleichen Zug einer Abgasanlage a n- geschlossen werden. Sofern eine Rückzirkulation auftreten kann, sind die nicht in Betrieb stehenden Feuerungsag gregate mit Absperrvorrichtungen abzutrennen.
3 Bei raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten im Unter - oder Überdruckbetrieb kö n- nen mehr ere Aggregate an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen werden.
4 Bei Anschlüssen an eine gemeinsame Abgasanlage ist die sichere Funktionsweise mit anerkannten Berechnungsmethoden nachzuweisen (siehe Ziffer 8 „ Weitere Bestimmu n- gen “ ).

5.5.3 Anschlüsse an separate Abgasanlagen

(siehe Anhang) An separate Züge von Abgasanlagen sind anzuschliessen: a Feuerungsaggregate für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwä r- meleistung von mehr als 70 kW (vorbehalten Ziffer 5.5.2, Abs. 2 ); b Feuerungsaggregate Bauart II, die mit offenem Feuerraum betrieben werden können wie Essen, Cheminées, Cheminéeöfen; c Feuerungsaggregate, welche die Abgase im Überdruck abführen (vorbehalten Zi f- fer 5.5.2, Abs. 3 ).

5.6 Führung

Abgasanlagen sind durchgehend und wenn möglich vertikal ohne Querschnittsänderung bis über Dach zu führen.

5.7 Mindesthöhe

(siehe Anhang)
1 Abgasanlagen sind so hoch über Dach zu führen, dass die Abgase einwandfrei ins Freie
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5.8 Einbau und Installationen

(siehe Anhang)

5.8.1 Allgemeines

1 Abgasanlagen müssen so hergestellt und eingebaut sein, dass sie den statischen und b e- trieblichen Anfo rderungen genügen und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann. Die freie Wärmedehnung muss gewährleistet sein, und es dürfen keine Ko n- densationsschäden entstehen.
2 Abgasanlagen, die durch mehrere Brandabschnitte führen, sind so herzustel len und ei n- zubauen, dass ein Brandübergriff verhindert wird und der mechanische Schutz gewährleistet ist.
3 Abgasanlagen dürfen nicht als Auflager von Bauteilen wie Träger, Decken, Konsolen oder zur Befestigung von Leitungen aller Art, ausgenommen Fangleiter von Blitzschutzsystemen, verwendet werden. Installationen im Innern von Abgasanlagen sind nicht zulässig.
4 Abgasanlagen im Nassbetrieb müssen einen vollständigen Kondensatrückfluss sicherste l- len. Das Kondensat ist so abzuführen, dass ein Rückfluss in das F euerungsaggregat verhi n- dert wird. Ausgenommen sind Feuerungsaggregate, die ausdrücklich für die Aufnahme der gesamten zurückfliessenden Kondensatmenge geeignet sind.
5 Abgasanlagen mit Überdruckbetrieb, ausser Luft - Abgas - Systeme (LAS), müssen inne r- halb von G ebäuden, vom Aufstellraum des Feuerungsaggregates bis ins Freie, über die g e- samte Länge ausreichend luftumspült sein, allseitig jedoch mindestens 20 mm.
6 Die Abführung der Abgase darf durch Verbrennungsrückstände und Ablagerungen nicht beeinträchtigt werden .

5.8.2 Vertikale Führung von Abgasanlagen

1 Vertikal durch mehrere Brandabschnitte führende Abgasanlagen sind ausserhalb vom Aufstellraum des Feuerungsaggregates mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) auszuführen oder in einem Bran dschutzelement mit Feuerwide r- stand EI 60 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) einzubauen .
2 Abgasanlagen können in Installationsschächten mit Feuerwiderstand EI 60 aus Bausto f- fen der RF1 (dauerwärmebeständig) eingebaut werden, sofern sie gegenüber an deren I n- stallationen EI 30 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärme beständig) abgetrennt sind. Ausg e- nommen davon sind Luft - Abgas - Systeme (LAS, Klasse T080).
3 Werden Abgasanlagen aus brennbarem Material in einem gemeinsamen Schacht geführt,
Wärmetechnische Anlagen / 24 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
6 Luft - Abgas - Systeme (LAS, Klasse T080) von kondensierenden, raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten für flüssige un d gasförmige Brennstoffe, können ausserhalb vom Au f- stellraum ( nur bei Aufstellungsräumen ohne Brennstofflagerung ) in Einfamilienhäusern, Wohnungen und „Gebäuden mit geringen Abmessungen“ ohne Brandschutzelement geführt werden .

5.8.3 Horizontale Führung von Abgas anlagen

Horizontal durch mehrere Brandabschnitte führende Abgasanlagen sind ausserhalb vom Aufstellraum des Feuerungsaggregates mit dem Brandabschnitt entsprechendem Feuerw i- derstand aus Baustoffen der RF1 (dauerw ärmebeständig) auszuführen oder zu bekleiden .

5.8.4 Abgasanlagen an Fassaden

(siehe Anhang)
1 Abgasanlagen an Fassaden sind an exponierten Stellen und über Dach gegen mechan i- sche Beschädigung zu schützen. An brennbaren Fassaden sowie beim Durchdringen von Dachvorsprüngen sind Abgasanlagen aus brennbarem Material in mechanisch widerstand s- fähigen, Schutzrohren aus Baustoffen der RF1 zu führen.
2 Bei Abgasanlagen im Freien sind unzulässige Querschnittsverengungen i nfolge Eisbi l- dung mit besonderen Vorkehrungen zu verhindern.

5.8.5 Verbindungsrohre

1 Verbindungsrohre können bei Abgasanlagen im Unterdruck, vom Feuerungsaggregat bis zur Abgasanlage, innerhalb des Geschosses verwendet werden.
2 Verbindungsrohre ohne Leistungserklä rung oder VKF - Technischen Auskunft aus Stah l- blech müssen mindestens 2 mm, aus Chromnickelstahlblech mindestens 1 m m dick sein .
3 Verbindungsrohre dürfen nicht verdeckt geführt werden.

5.8.6 Abstand zu brennbarem Material

(siehe Anhang)
1 Von Abgasanlagen und Verbindungsrohren ist zu brennbarem Material ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Die maximale Temperatur von angrenzenden brennbaren Stoffen darf höchst ens 85 °C betragen.
2 Der Sicherheitsabstand von nicht wärmegedämmten Abgasanlagen und Verbindungsro h- ren zu brennbarem Material richtet sich nach der Temperaturklasse der Abgasanlage. Bei Verwendung eines Brandschutzelementes mit Feuerwiderstand oder einem S trahlung s-
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5.9 Zubehör

5.9.1 Explosionsklappen

1 Explosionsklappen sind in Abgasanlagen einzubauen, wenn Aggregate angesc hlossen sind, deren Brennstoffe zu Verpuffungen neigen wie feinkörnige Kohle, Sägemehl, Holzsp ä- ne. Explosionsklappen sind im Aufstell - oder Heizraum und nahe der Verbindungsrohreinfü h- rung anzuordnen.
2 Explosionsklappen müssen im lichten Querschnitt mindeste ns demjenigen der Abgasa n- lage entsprechen.

5.9.2 Nebenlufteinrichtungen

Nebenlufteinrichtungen können in Abgasanlagen, die im Unterdruck betrieben werden, ei n- gebaut werden. Der Einbau der Nebenlufteinrichtung in die Abgasanlage hat im Aufstell - oder Heizraum zu erfolgen.

5.9.3 Abgasventilatoren und Feinstaubabscheider

1 Abgasventilatoren dürfen in Abgasanlagen nur dann einen statischen Überdruck bewi r- ken, wenn die Abgasanlage für Überdruckbetrieb anerkannt ist. Bei Abgasanlagen für Unte r- druck sind Abgasventilatoren so a nzuordnen, dass durch den Abgasventilator kein Übe r- druck in der Abgasanlage erzeugt werden kann. Beim Einbau innerhalb des Gebäudes, müssen Abgasventilatoren betreffend Abgastemperatur und Russbrandbeständigkeit mi n- destens die gleichen Anforderungen wie di e Abgasanlage erfüllen.
2 Für Feinstaubabscheider in Abgasanlagen gelten betreffend Einbau spezielle Anford e- rungen (siehe Ziffer 8 „ Weitere Bestimmungen “ ).

5.10 Reinigung und Wartung

1 Abgasanlagen müssen die zur Kontrolle und zur Reinigung notwendigen Öffnungen au f- weisen. Abgasventilatoren, Mess - und Sicherheitseinrichtungen sowie Zubehör von Abga s- anlagen sind so einzubauen, dass sie für die Reinigung der Abgasanlage leicht entfernt we r- den können.
2 In feuer - oder explosionsgefäh rdeten Räumen sind Kontroll - und Reinigungsöffnungen nicht zulässig.
Wärmetechnische Anlagen / 24 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 In Einfamilienh äusern können Holzbrennstoffe und Kohle bis max. 5 m 3 in Räumen beli e- biger Bauart gelagert werden.
3 Ein - oder angebaute Lagerräume für Holzbrennstoffe und Kohle sind von anderen Rä u- men oder Gebäudeteilen mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen.
4 In separaten H eizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 dürfen max. 10 m 3 oder Kohle hinter einer Abschrankung im Abstand von 1 m zum Feuerungsaggregat gelagert werden.
5 Zum Anfeuern notwendige, l eicht entzündbare Stoffe wie Holzwolle, Stroh, Papier und derglei chen dürfen im Heizraum nur in verschlossenen Behältern aus Baustoffen der RF1 aufbewahrt werd en.
6 Die Anforderungen für die Lagerung von Holzbrennstoffen mit automatischer Austragung richten sich nach Art und Menge des Brennstoffes, sowie nach der Beschick ung und Austr a- gung (siehe Ziffer 8 „ Weitere Bestimmungen “ ).

6.4 Flüssige Brennstoffe

(siehe Anhang)
1 In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 darf Heizöl bis 4‘000 l in Kleintanks oder bis 8‘000 l in Stahltanks gelagert werden.
2 Die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „ Gefährliche Stoffe “ sind zusätzlich zu b e- achten.

6.5 Heizölförderanlagen

6.5.1 Allgemeines

Heizölförderanlagen müssen in ihren Einzelteilen und als Ganzes den auftretenden mech a- nischen, chemischen und thermischen Beanspruchun gen genügen, mit den nötigen Abs i- cherungen ausgerüstet sein und einen zuverlässigen Betrieb gewährleisten.

6.5.2 Zwischenbehälter, Betriebsbehälter, Förderpumpen

1 Die Anordnung von Zwischen - und Betriebsbehältern sowie Förderpumpen in Fluchtw e- gen (Treppenhäuser, Korridore, Vorräume) ist nicht zulässig. In Dachräumen aufgestellte Zwischen - oder Betriebsbehälter müssen mit einer Thermosicherung ausgerüstet sein, die bei einer Öltemperatur von über 70 °C die Ölförderung unterbricht.
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8 Weitere Bestimmungen Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch ak tualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.praever.ch/de/bs/vs ).
9 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. J anuar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Lufttechnische Anlagen
Lufttechnische Anlagen / 25 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen : - Ziffer 3.4, Abs. 1 (Seite 5) - Ziffer 3.5 (Seite 5 ) - Ziffer 3.6, Abs. 2 (Seite 5) - Ziffer 3.7.1, Abs. 2 (Seite 6) - Ziffer 3.7. 2, Abs. 2 und 4 (Seite 6) - Ziffer 3.7.4 (Seite 7) - Ziffer 4.2.2, Abs. 1 und 2 (Seite 9)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Lufttechnische Anlagen / 25 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich (siehe Anhang) 4
2 Allgemeines 4

2.1 Ausführung 4

2.2 Anwendung und Kennzeichnung von Lufttechnischen Anlagen 4

3 Allgemeine Anforderungen 4

3.1 Aufstellung von Luftaufbereitungsapparaten und Ventilatoren 4

3.2 Entnahme der Aussenluft 5

3.3 Ausmündung der Fortluft 5

3.4 Filt er und Schalldämpfer 5

3.5 Ventilatoren

1 5

3.6 Luftaufb ereitungsapparate (siehe Anhang) 5

3.7 Luftverteilsysteme 6

3.7.1 Material 6

3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen (siehe Anhang) 6

3.7.3 Aufhängungen und Befestigungen 6

3.7.4 Wärmedämmschichten

1 7

3.7.5 Sicherheitsabstand zu brennbarem Material 7

3.7.6 Einbau von Lüftungsleitungen (siehe Anhang) 7

3.7.7 Kontroll - und Reinigungsöffnungen 7

3.7.8 Durchführung durch brandabschnittsbildende Bauteile (siehe Anh ang) 7

3.7.9 Installationen in Lüftungsleitungen und luftführenden Schächten 7

3.8 Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen 7

3.8.1 Konstruktion und Funktion (siehe Anhang) 7

3.8.2 Einbau (siehe Anhang) 8

3.9 Reinigung 8

3.10 Brandfallsteuerung 8

4 Zusätzliche Anforderungen 9

4.1 Fluchtwege 9

4.1.1 Luftführung in Fluchtwegen 9

9

4.2 Küchen 9

4.2.1 Allgemeines 9

4.2.2 Wohnbauten 9

Lufttechnische Anlagen / 25 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich (siehe Anhang)
1 Diese Brandschutzrichtlinie gilt für die Aufstellung und den Betrieb von lufttechnischen A n lagen.
2 Für Anlageteile und spezielle Anlagen mit Lufttemperaturen ≥ 85 °C oder für feuer - und explosionsgefährdete Bereiche, aggressive Medien usw. gelten erhöhte Anforderungen.
3 Für Warmluftheizungen, pneumatische Transporteinrichtungen und weitere hier nicht d e- finierte Anlagen gilt diese Brandschutzrichtlinie sinngemäss.
4 Für Anlagen, die dem Abzug von Rauch und Wärme im Brandfall dienen, gelten die Bes t- immungen der Brandschutzrichtlinie „ Rauch - und Wärmeabzugsanlagen “ .
2 Allgemeines

2.1 Ausführung

1 Lufttechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrl o- sen, bestimmungsgemässen Betr ieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall b e- grenzt bleiben.
2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.
3 In Bauten und Anlagen sind Lüftungskon zept und Brand schutzkonzept aufeinander abz u- stimmen, damit sich bei einem Brand innerhalb oder ausserhalb lufttechnischer Anlagen Feuer und Rauch nicht uneingeschränkt ausbreiten. Fluchtwege müssen ungehindert b e- gehbar bleiben.
4 Je nach Luftmenge und jeweil igem Risiko der gelüfteten Räume werden an die Konstru k- tionsart oder an das System von Wärmerückgewinnungseinrichtungen Anforderungen g e- stellt.

2.2 Anwendung und Kennzeichnung von Lufttechnischen Anlagen

1 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten in Bauten und Anlagen.
2 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Bran d- schutzbehörde auf folgende Nachweise:
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Lufttechnische Anlagen / 25 - 15de
2 Aggregate welche mehrere Lüftungsabschnitte versorgen sind in einem separaten Raum mit gleichem Feuerwiderstand wie d ie nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung , minde s- tens aber mit Feuerwiderstand EI 30 aufzustellen. Türen sin d mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen.
3 Luftaufbereitungsapparate für Einraumlüftungen dürfen im zu belüftenden Raum aufg e- stellt werden.

3.2 Entnahme der Aussenluft

Die einer Anlage zugeführte Aussenluft ist direkt dem Freien, oder von Räumen mit unve r- schlies sbaren Öffnungen nach aussen und eingebauter Brandschutzklappe mit Kanalrauc h- melder, so zu entnehmen, dass keine brennbaren Gase und Dämpfe angesaugt werden.

3.3 Ausmündung der Fortluft

Lüftungsleitungen für die Fortluft müssen so ins Freie, oder in Räume mit unverschliessb a- ren Öffnungen nach aussen und eingebauter Brandschutzklappe mit Kanalrauchmelder münden, dass im Brandfall au stretende Brandgase und Flammen die Umgebung nicht g e- fährden und nicht in den Bereich der Aussenluftöffnung gelangen können.

3.4 Filter und Schalldämpfer

1 1 Filter und Schalldämpfer müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
2 Filterflüssigkeiten müssen einen Flammpunkt über 160 °C aufweisen.

3.5 Ventilatoren

1 Ventilatoren müssen, mit Ausnahme von brandschutztechnisch unbedeutenden T eilen, aus Baustoffen der RF1 bestehen . Laufräder sowie Kleinventilatoren wie Labor - , WC - , Fenster - , Konvektorgeräteventilatoren usw. müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) best e- hen.

3.6 Luftaufbereitungsapparate

(siehe Anhang)
1 Luftaufbereitungsapparate sind insbesondere zentrale raumlufttechnische Geräte samt den dazugehörenden Einbauteilen wie Lufterwärmer, Luftkühler, Wärmerückgewinnungsa p- parate, Luftbefeuchter und dergleichen.
Lufttechnische Anlagen / 25 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
5 Bei direkt beheizten Lufterhitzern und Elektrolufterhitzern sind als zwei voneinander u n- abhängige Sicherheitseinrichtungen, ein Druck - oder Ström ungswächter und ein Temper a- turbegrenzer oder eine gleichwertige Sicherheitseinrichtung einzubauen . Bei Anlagen mit e i- ner Leistung über 3 kW muss beim Ausschalten ein Nachlaufen des Ventilators während mindestens 60 Sekunden sichergestellt sein.
6 Luftaufbere itungsapparate , welche mehrere Lüftungsabschnitte (lüftungstechnisch z u- sammengefasste Brandabschnitte) versorgen, müssen beim Abluftanschluss über eine Rauchauslöseeinrichtung verfügen, welche beim Ansprechen die Lüftungsanlage ausscha l- tet und die Brandsch utzklappen schliesst. Auf die Rauchauslöseeinrichtung kann verzichtet werden, sofern die entsprechenden Räume mit einer Brandmeldeanlage überwacht sind und die Lüftungsanlage über eine Brandfallsteuerung verfügt.

3.7 Luftverteilsysteme

3.7.1 Material

1 Lüftungs leitung en, Lüftungsdecken und - böden sind aus Baustoffen der RF1 auszufü h- ren .
2 1 Sie können bei folgenden Anwendungen und Nutzungen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen: a i nnerhalb des Brandabschnittes von versorgten Lüftungsabschnitten in Büronutzung s- ei nheiten, Nutzungseinheiten von Schulräumen und Wohnungen ; b Lüftungsdecken und - böden innerhalb eines Brandabschnittes; c einbetonierte Lüftungsleitungen; d Erdregister.

3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen

(siehe Anhang)
1 Flexible Lüftungsleitungen dürfen ohne Längenbeschränkungen innerhalb eines Bran d- abschnittes angewendet werden, soweit sie der Belüftung dieses Brandabschnittes dienen .
2 1 Flexible Lüftungsleitungen müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
3 F lexible Lüftungsleitungen aus Baustoffen der RF1 sind zulässig für Apparateanschlüsse. Sie sind im Aufstellungsraum des Apparates anzubringen und auf eine Länge von 2 m zu beschränken.
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3.7.4 Wärmedämmschichten

1 Wärmedämmschichten von Lüftungsleitungen müssen in horizontalen un d vertikalen Fluch t- wegen aus Baustoffen der RF1 bestehen. In den übrigen Fällen müssen sie mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen. Sofern für die Wärmedämmschichten Baustoffe mit einem kr i- tischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der Brandschut zrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“) verwendet werden, müssen diese mit einer mindestens 0.5 mm starken Ummant e- lung aus Baustoffen der RF1 hohlraumfrei bekleidet werden.

3.7.5 Sicherheitsabstand zu brennbarem Material

Lufttechnische Anlagen, mit Ausnahme der An lagen gemäss Ziffer 4.3.1 , benötigen keine Sicherheitsabstände zu brennbarem Material .

3.7.6 Einbau von Lüftungsleitungen

(siehe Anhang)
1 Lüftungsleitungen, die öffnungslos durch andere Brand - oder Lüftungsabschnitte führen oder deren Austrittsöffnungen sich im darüber oder darunter liegenden Geschoss befinden, sind mit Feuerwiderstand EI 30, in Schleusen und vertikalen Fluchtwegen mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, minde stens aber mi t- Feuerwiderstand EI 30 auszuführen, zu bekleiden oder bei Lüftungsabschnitten mit Bran d- schutzklappen zu versehen.
2 Installationsschächte dürfen nicht als Lüftungsleitungen verwendet werden.

3.7.7 Kontroll - und Reinigungsöffnungen

Lüftungsleitungen si nd so anzuordnen und mit Öffnungen zu versehen, dass sie einwandfrei kontrolliert und gereinigt werden können.

3.7.8 Durchführung durch brandabschnittsbildende Bauteile

(siehe Anhang)
1 Aussparungen zwischen Lüftungsleitungen und brandabschnittsbildenden Bauteilen sind unter Berücksichtigung der Wärmedehnung der Lüftungsleitungen: a mit Baustoffen der RF1 (z. B. Mörtel, Gips) auszufüllen und dic ht zu verschliessen, oder b mit Abschottungssystemen zu verschliessen. Die Abschottungssysteme müssen bei brandabschnittsbildenden Wänden und Decken Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.
Lufttechnische Anlagen / 25 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3 Brandschutzkla ppen sind gemäss Leistungserklärung oder VKF - Technischen Auskunft und Herstellerangaben zu befestigen. Sie müssen von aussen kontrollierbar und zugänglich sein.
4 Brandschutzklappen sind mit einem Antrieb und einer thermischen Auslösevorrichtung auszurüsten.
5 Brandschutzklappen müssen beim Ausschalten der lufttechnischen Anlage, beim Anspr e- chen der thermischen Auslöseeinrichtung sowie bei einem Ausfall des Antriebs selbsttätig schliessen.
6 Brandschutzklappen dürfen nicht als Regulierklappen verwendet werden.
7 Ab sperrvorrichtungen können je nach Konstruktion und Funktion die Ausbreitung von Feuer und Rauch über lufttechnische Anlagen verhindern. Sie verfügen über keinen Antrieb, welcher ein wiederholtes Öffnen und Schliessen des Absperrelementes ermöglicht.

3.8.2 Einbau

(siehe Anhang)
1 Brandschutzklappen sind anzuordnen: a bei Durchtrittsstellen von Lüftungsleitungen durch Brandmauern, brandabschnittsbi l- denden Wänden und Decken; b wenn öffnungslose Lüftungsleitungen durch andere Lüftungsabschnitte führen und nicht den erforderlichen Feuerwiderstand aufweisen.
2 Auf den Einbau von Brandschutzklappen kann verzichtet werden : a wenn einzelne Brandabschnitte unter Berücksichtigung des baulichen Brandschutz - ko nzeptes zu Lüftungsabschnitten zusammengefasst werden können; b bei Büro - und Schulbauten, wenn die Fläche des Lüftungsabschnittes 1‘200 m 2 nicht übersteigt; c bei Beherbergungsbetrieben und Wohnbauten, wenn die Fläche des Lüftungsabschni t- tes 600 m 2 nicht über steigt; d bei Lüftungsanlagen von Nasszellen; e bei separater Lüftun gsleitungsfü hrung bis zur Lüftungszentrale; f in Hochhäusern bei Lüftungsanlagen von Nasszellen, Wohnungsküchen und dergle i- chen, sofern je Steigkanal nicht mehr als 5 Geschosse angeschlossen sin d; g zwischen Lüftungszentralen und den Installationsschächten.
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2 Fehlen Rauchauslöseeinrichtungen, Brandmelde - oder Löschanlagen müssen die luf t- technischen Anlagen an leicht zugänglicher Stelle von Hand ausgeschaltet werden können.
4 Zusätzliche Anforderungen

4.1 Fluchtwege

4.1.1 Luftführung in Fluchtwegen

Fluchtwege dürfen nicht als Ersatz für Lüftungsleitungen für die offene Luftführung verwe n- det werden.

4.1.2 Belüftung von Fluchtwege n

(siehe Anhang)
1 Die Belüftung von brandabschnittsbildenden Fluchtwegen hat grundsätzlich getrennt von anderen lufttechnischen Anlagen zu erfolgen, ansonsten si nd in den brandabschnittsbilde n- den Wänden Brandschutzklappen einzubauen. Dabei sind geschossweise Unterteilungen mit Brandschutzklappen, separate Leitungsführungen oder separate Anlagen erforderlich.
2 Die Brandschutzklappen sind mit Kanalrauchmelder auszurü sten oder an eine bestehe n- de Brandmeldeanlage anzuschliessen.

4.2 Küchen

4.2.1 Allgemeines

1 In die Lüftungsleitungen sind nahe der Absaugstelle wartungsarme Fettabscheider oder Fettfilter einzubauen.
2 Lüftungsleitungen müssen aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) bestehen .

4.2.2 Wohnbauten

1 1 Abluftleitungen von Küchenablufthauben sind aus Baustoffen der RF1 ausz uführen. We r- den in Abluftleitungen von Küchenablufthauben VKF - anerkannte, geeignete Absperrvorric h- tungen eingebaut, müssen die Abluftleitung en nach der Absperrvorrichtung mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
2 1 Wird die Abluft von Küchenablufthauben dem Luftaufbereitungsapparat zugeführt, ist u n-
Lufttechnische Anlagen / 25 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3 Ventilatoren für Küchenabluft sind in einem eigenen Raum m it gleichem Feuerwiderstand wie d ie nutzungsbezogene Brandabschnitt s bildung , mindestens aber mit Feue rwiderstand EI 60 aufzustellen. Bei Abluftmengen bis 12‘000 m 3 /h dürfen Aggregate für Wärmerückg e- winnung und Luftaufbereitung im gleichen Raum untergebrach t werden.
4 Überschreitet die Abluftmenge 12‘000 m 3 /h, darf von einer Wärmerückgewinnungsanlage der Wärmeaustauscher im gleichen Raum wie der Abluftventilator aufgestellt werden. Übrige Anlageteile, wie Ventilator und Aggregate zur Luftbehandlung, sind in ei nem anderen Raum mit gleichem Feuerwiderstand wie d ie nutzungsbezogene Brandabschnitt s bildung , minde s- tens aber mit Feuerwiderstand EI 60 anzuordnen. Als Wärmeträger sind nur nicht brennbare Flüssigkeiten zugelassen.
5 Sind ausser der Küche weitere Räume mit Ab - und Zuluftanlagen versehen und beträgt die abzuführende gesamte Abluftmenge: a bis 4‘000 m 3 /h, können für die Abluft und die Zuluft Anlagen mit gemeinsamen Lü f- tungsleitungen und Aggregaten für die Luftaufbereitung und die Wärmerückgewinnung verwendet wer den. Die Aggregate sind in einem separaten Raum mit gleichem Feue r- widerstand wie d ie nutzungsbezogene Brandabschnitt s bildung , mindestens aber mit Fe uerwiderstand EI 60 aufzustellen; b über 4 ‘ 000 bis 12 ‘ 000 m
3 /h, sind für die Küche und andere Räume getrennte Ablufta n- lagen mit eigenen Lüftungsleitungen und Aggregaten vorzusehen. Ventilatoren sowie Aggregate für die Wärmerückgewinnung und die Luftaufbereitung können im gleichen separaten Raum mit gleichem Feuerwiderstand wie d ie nutzungsbezogene Branda b- schnitt s b ildung , mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 60 aufgestellt werden. Die Wärmerückgewinnung kann gemeinsam erfolgen; c über 12‘000 m 3 /h, ist für die Küchenabluft eine Anlage mit eigenen Lüftungsleitungen und eigenem Ventilator zu erstellen. Diese ist in ein em separaten Raum mit gleichem Feuerwiderstand wie d ie nutzungsbezogene Brandabschnitt s bildung , mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 60 unterzubringen.
6 Küchenabluftleitungen sind in Installationsschächten voneinander und gegenüber and e- ren Installationen mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Bausto f- fen der RF1 (dauerwärme beständig) abzutrennen.

4.3 Spezielle Anlagen

4.3.1

Anlagen mit erhöhter Lufttemperatur (siehe Anhang)
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4.3.2 Anlagen für feuer - und explosionsgefährdete Bereic he

1 Anlagen für feuer - und explosionsgefährdete Bereiche müssen separate Lüftungsaggr e- gate und separate Lüftungsleitungen aufweisen. Werden die Aggregate in einem anderen Bereich aufgestellt, sind sie in einem separaten Raum mit gleichem Feuerwiderstand wie d ie nutzungsbezogene Brandabschnitt s bildung , mindestens aber mit Fe uerwiderstand EI 60 a n- zuordnen.
2 Aussen an Bauten und Anlagen und bei Dachdurchführungen sind Lüftungsleitungen im Abstand von 0.2 m zu brennbarem Material zu führen.
3 Die Abluftventilatoren sind nahe der Ausblasstelle anzuordnen und dürfen keine Funken erzeugen. Aggregate und Apparateteile dürfen an keiner Stelle Oberflächentemperaturen aufweisen, welche die Zündtemperatur der vorhandenen Gemische von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit Luft erre ichen.

4.3.3 Anlagen für aggressive Medien

1 In Anlagen für aggressive Medien sind luftführende Anlageteile mindestens aus Bausto f- fen der R F2 zulässig.
2 Lüftungsleitungen aus brennbarem Material sind aussen an Bauten und Anlagen – oder in Schächten mit Feuerwiderst and EI 60 aus Baustoffen der RF1 ( dauerwärmebeständig) – zu führen.

4.3.4 Lüftungsleitungen mit erhöhten Brandschutzanforderungen in

Installationsschächten (siehe Anhang)
1 Werden mehrere Lüftungsleitungen von Anlagen mit erhöhten Brandschutzanforderungen (z. B. Lüftungsleitungen von besonderen Anlagen gemäss Z iffer 4.3.1 bis 4.3.3 ) im gleichen Installationsschacht hochgeführt, so sind sie voneinander geschoss - und brandabschnitt s- weise mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) zu trennen. Bestehen die Lüftungsleitungen aus Baustoffen der RF1 können diese einzeln mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen RF1 (dauerwärmebestä n- dig) bekleidet werden.
2 Von anderen Installationen im gleichen Schacht sind die Lüftun gsleitungen mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 (dauerwärm e- beständig) abzutrennen.
3 Werden mehrere Lüftungsleitungen aus brennbarem Material im gleichen Installation s- schacht geführt, kann auf eine Abtrennung gem äss Abs. 1 verzichtet werden, sofern im I n-
Lufttechnische Anlagen / 25 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
7 Weitere Bestimmungen Erlasse , Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.praever.ch/de/bs/vs ).
8 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer H andelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Gefährliche Stoffe
Gefährliche Stoffe / 26 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen : - Ziffer 3.4, Abs. 1 (Seite 7)
BR ANDSCHUTZRICHTLINIE Gefährliche Stoffe / 26 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich (siehe Anhang) 5
2 Klassierung (siehe Anhang) 5
3 Allgemeine Anforderungen 5

3.1 Grundsätze 5

3.2 Lagermengen 6

3.3 Beurteilung der Feuer - und Explosionsgefahr 7

3.4 Bauliche Anforderungen und Standort 7

3.5 Technische Anforderungen 7

3.5.1 Lüftung 7

3.5.2 Zündquellen 7

3.5.3 Blitzschutzsystem 8

3.5.4 Alarm - und Löscheinrichtungen 8

3.6 Betriebliche Anforderungen 8

3.6.1 Lagerkonzept (siehe Anhang) 8

3.6.2 Stoffseparierung (siehe Anhang) 8

3.6.3 Gefahrenhinweise 8

4 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Gasen 9

4.1 Allgemein (für brennbare und nicht brennbare Gase) 9

4.2 Tiefkalt verflüssigte Gase in Kryobehältern 9

4.3 Flüssiggas (LPG) 9

4.4 Biogase 9

4.5 Komprimiertes Erdgas (CNG) / Verflüssigtes Erdgas (LNG) 9

4.6 Druckgaspackungen ( Spraydosen, Aerosol packungen ) 9

5 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung und den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten 10

5.1 Allgemeines 10

5.2 Lagerung in Gebäuden (siehe Anhang) 10

5.2.1 Allgemeines 10

5.2.2 Gebinde (bis 450 l) und Kleintanks (bis 2‘000 l) 11

5.2.3 Mittelgrosse Tanks (2‘000 – 250‘000 l) 11

5.2.4 Lüftungsmassnahmen beim Lagern von leichtbrennbare n Flüssigkeiten 11

5.3 Lagerung im Freien 12

Gefährliche Stoffe / 26 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
11 Pyrotechnische Gegenstände (siehe Anhang) 15

11.1 Allgemeines 15

11.1.1 Einleitung 15

11.1.2 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken 15

11.1.3 Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) 15

11.2 Lagerung 15

11.2.1 Allgemeine Anforderungen 15

11.2.2 Zusätzliche Anforderungen an Lager bis 50 kg 16

11.2.3 Zusätzliche Anforderungen an Lager bis 300 kg 16

11.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Grosslager bis 1‘000 kg 16

11.2.5 Zusätzliche Anforderungen an Grosslager über 1‘000 kg 16

11.2.6 Nachtlager 16

11.2.7 Kurzfristige Lager 17

11.3 Verkauf von Feuerwerkskörpern 17

11.3.1 Allgemeine Anforderungen 17

11.3.2 Verkauf in Gebäuden 17

11.3.3 Verkauf im Freien 18

11.4 Bühnenfeuerwerk 18

12 Weitere Bestimmungen 19
13 Inkrafttreten 19
BR ANDSCHUTZRICHTLINIE Gefährliche Stoffe / 26 - 15de
1 Geltungsbereich (siehe Anhang) Diese Brandschutzrichtlinie regelt die brandschutzrelevanten Anforderungen an die Lag e- rung und den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ab einer Menge von
100 kg, sofern nicht explizit ander e Mengen erwähnt werden.
2 Klassierung (siehe Anhang)
1 Gefährliche Stoffe werden nach brand - und explosionstechnischen Eigenschaften und i h- rer Gefahr für Men sch, Tier und Umwelt klassiert. Die Klassierung dient als Grundlage für die zu treffenden Massnahmen .
2 Die Klassierung erfolgt nach dem „ G lobal H armonisierten S ystem zur Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien ( GHS)“ ( s iehe Ziffer 12 „Weitere Besti m- mungen“ ) .
3 Diesel und Heizöl werden für die Zwecke dieser Brandschutzrichtlinie wie brennbare Sto f- fe ohne Klassierung behandelt.
4 D ie Klassierung pyrotechnischer Gegenstände erfolgt nach dem Bundesge setz über e x- plosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) (siehe Ziffer 12 " Weitere Bestimmungen " ).
3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Grundsätze

1 Bauliche, technische, abwehrende und betriebliche Brandschutzmassnahmen, wie Schutz abstände, Brandabschnitte, Flucht - und Rettungs wege, Einrichtungen für Drucken t- lastung, Wärme - und Rauchabzug, richten sich insbesondere nach: a Lage des Geschosses oder Raumes; b Art und Menge der gefährlichen Stoffe; c Arbeitsverfahren; d Betriebseinrichtungen.
2 Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen.
3 Schutzmassnahmen haben sich nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe, Gebinde und Be hälter sowie Verpackungsmaterialien zu richten.
Gefährliche Stoffe / 26 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
9 Beim Umgang mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten und explosionsfähigen Stoffen und Z u- bereitungen sowie bei deren Lagerung sind an den Anlagen, Einrichtungen und Geräten s o- wie am Ort ihrer Aufstellung die no twendigen Explosionsschutzmassnahmen zu treffen ( s i e- he Ziffer 12 „ Weitere Bestimmungen “ ) .
10 Beim Umgang und Lagern von entzündbaren Feststoffen (Entz. Festst. 1,2) , von brennb a- ren fein zerteilten Stoffen und von brennbaren Stäuben sind geeignete Massnahmen zur G e- fahrenverminderung zu treffen ( s iehe Ziffer 12 „ Weitere Bestimmungen “ ) . Massnahmen zur Gefahrenverminderung sind beispielsweise:  Quellenabsaugung von Stäuben;  Einbau von Abscheidern;  Erdung von Anlageteilen;  Schaffung einer Inertatmosphäre.
11 Ergänzend zu der vorliegenden Richtlinie sind die Hinweise und Massnahmen der en t- sprechenden Sicherheitsdatenblätter der Stoffe und Zubereitungen resp. Gebrauchsanwe i- sungen der pyrotech nischen Gegenstände zu beachten.
12 Gefährliche Stoffe dürfen weder in Durchgängen oder Durchfahrten, horizontalen und ve r- tikalen Fluchtwegen , noch vor Ein - und Ausgängen aufbewahrt werden.
13 Der Betreiber von Anlagen und Lager hat dafür zu sorgen, dass über Art, Menge und L a- gerort von gefährlichen Stoffen jederzeit eine Orientierung vor Ort möglich ist.
14 Betriebsangehörige sind über Brandgefahren, Verhalten im Brandfall und über Vorgehen zur Alarmierung der Feuerwehr zu instruieren. Sie müssen betriebseigene L öschgeräte ei n- setzen können.
15 Führen Nutzungsänderungen oder Änderungen des Lagergutes oder der Lagermenge zu erhöhten Brandrisiken, sind die Brandschutzmassnahmen der neuen Situation anzupassen.

3.2 Lagermengen

1 Zulässige max. Lagermengen (in Tonnen) je Brandab schnitt : Stoffklassierung ohne Brandme l- de - oder Sprin k- leranlage Brandmelde - anlage Sprinkleranlage Entz. Fl. 1, 2, 3 (H224, H225, H226) 600
BR ANDSCHUTZRICHTLINIE Gefährliche Stoffe / 26 - 15de

3.3 Beurteilung der Feuer - und Explosionsgefahr

1 Für die Klassierung von Räumen und die Festlegung von Zonen nach Feuer - und Expl o- sionsgefahr sind insbesondere Art und Menge sowie Häufigkeit und Dauer des Vorhanden s- eins brennbarer Gase, Stäube oder Dämpfe massgebend.
2 Die Einteilung in feuer - und explosionsgefährdete Räume und Zonen dient als Grundlage für die zu treffenden Massnahmen.

3.4 Bauliche Anforderungen und Standort

1 1 Anforderungen an Räume: a Räume , in denen explosionsfähige und explosionsfördernde Stoffe und Gemische (H200, H201, H202, H203, H204, H205, H240, H241, H271) oder mehr als 300 kg (brutto) pyrotechnische Gegenstände gelagert werden resp. m it solchen umgegangen wird, müssen über Druckentlastun g seinrichtungen (z. B. Aussenwand in leichter Ba u- art) oder gleichwertige Massnahmen verfügen und als Brandabschnitte erstellt sein ; b in feuer - und explosionsgefährdeten Räumen sind Massnahmen zu treffen, welche die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken (si e- he Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“ ) . Sie sind als Bran dabschnitte zu erstellen.
2 Aussenwände in leichter Bauart und andere Druckentlastungseinrichtungen sind so a n- zuordnen oder auszubilden, dass für die Umgebung keine unverhältnismässige Gefährdung besteht.
3 Lagerräume für gefährliche Stoffe müssen als Brandabs chnitte erstellt sein. Wo es die Verhältnisse erfordern, sind sie durch geeignete Einrichtungen zu schützen oder zu überw a- chen.

3.5 Technische Anforderungen

1 Räume oder Zonen, in denen sich brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in g e- fährlichen Konze ntrationen ansammeln können, sind ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften (siehe Ziffer 12 „ Weitere Bestimmungen “ ).
2 Ventilatoren und deren Antrieb, die sich in explosionsgefährdeten Zonen oder in Abluft le i- tungen b efinden, dürfen nicht zu wirksamen Zündquellen werden.
Gefährliche Stoffe / 26 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.5.3 Blitzschutz system

Bauten und Anlagen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, oder in denen g e- fährliche Stoffe gelagert werden, sind durch geeignete Einrichtungen gegen Zündgefahren durch Blitz ein schl ag zu schützen. Dies gilt insbesondere für: a die Lagerung von brennbaren Gasen (im Freien und in Bauten und Anlagen) :  bis 450 kg netto : keine Massnahmen erforderlich;  bis 1 ‘ 000 kg netto : Anschluss elektrisch leitender Anlageteile an Erdung oder P otenzia lausgleich;  über 1 ‘ 000 kg netto : Bauten und Anlagen sind mit eine m Blitzschutz system zu schützen. b Bauten und Anlagen in denen mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C (Entz. Fl. 1, 2, 3) umgegangen wird, oder in denen solche Flüssigkei ten gelagert werden :  bis 450 l: keine Massnahmen erforderlich;  bis 2 ‘ 000 l: Anschluss elektrisch leitender Anlageteile an Erdung oder Potenzialau s- gleich;  über 2 ‘ 000 l: Bauten und Anlagen sind mit eine m Blitzschutz system zu schützen. c Gebäude , in denen Reifen und Folgeprodukte mit einer Lagermenge über 60 t oder einer Lagerfläche grösser 600 m 2 gelagert werden, sind gegen Blitzschlag zu schützen. d Grosslager mit pyrotechnischen Gegenständen (mehr als 300 kg) sind gegen Blitzschlag zu schützen. Pl anung, Ausführung und Instandhaltung von Blitzschutzsystemen siehe Brandschutzrichtl i- nie „ Blitzschutzsysteme “.

3.5.4 Alarm - und Löscheinrichtungen

In Bauten und Anlagen mit feuer - oder explosionsgefährdeten Räumen oder Zonen sind an zweckmässigen Stellen und in ausreichender Zahl geeignete Löscheinrichtungen zu insta l- lieren. Wenn die Verhältnisse es erfordern, sind Brand meldeanlagen, Gas warn anlagen oder Löschanlagen einzubauen.

3.6 Betriebliche Anforderungen

BR ANDSCHUTZRICHTLINIE Gefährliche Stoffe / 26 - 15de
4 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Gasen

4.1 Allgemein (für brennbare und nicht brennbare Gase)

1 Gas flaschen sind vor übermässiger Erwärmung, mechanischer Beschädigung und Umfa l- len zu schützen. Sie d ürfen nicht zusammen mit leichtbrennbaren oder selbstentzündlichen Stoffen gelagert werden.
2 In Fluchtwegen dürfen Gasflaschen weder angeschlossen noch gelagert werden.
3 Räume, in denen Gasflaschen angeschlossen oder gelagert werden, sind ausreichend zu lüft en.
4 Gasflaschen ab einer Lagermenge von 2 00 l Flaschenvolumen sind im Freien oder in e i- nem separaten Brandabschnitt ohne zusätzliche Brandlasten oder in Schränken nach SN EN 14470 - 2 :2006 mit mindestens dem geforderten Feuerwiderstand des Brandabschni t- tes z u lagern .

4.2 Tiefkalt verflüssigte Gase in Kryobehältern

1 Als Kryobehälter werden vakuumisolierte Behälter für tiefkalt verflüssigte oxidierende G a- se (Sauerstoff, Distickstoffoxid) und erstickende Gase (Argon, Helium, Kohlendioxid, Stic k- stoff) bezeichnet (sieh e Ziffer 12 „ Weitere Bestimmungen “ ) .
2 Kryobehälter sind im Freien aufzustellen und dürfen sich nicht in Vertiefungen befinden.
3 Im Umkreis von 5 m um Kryobehälter mit oxidierenden Gasen müssen die Gebäudefa s- saden öffnung s los und standfest sein sowie mindestens Feuerwiderstand EI 60 aus Bausto f- fen der RF1 aufweisen. In diesem Bereich sind keine brennbaren Materialien zugelassen. Der Abstand kann durch eine geeignete Schirmmauer reduziert werden.

4.3 Flüssiggas (LPG)

1 Flüssiggas (LPG) darf nicht in Untergeschossen gelagert werden. Ziffer 12 „ Weitere Bestimmungen “ ).

4.4 Biogas e

Für die Lagerung und Verwendung von Biogas g elten spezielle Anforderungen (siehe Zi f- fer 12 „ Weitere Bestimmungen “).
Gefährliche Stoffe / 26 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
5 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung und den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten

5.1 Allgemeines

1 Die Ausbreitung von ausfliessenden brennbaren Flüssigkeiten m u ss verhindert werden. Dazu eignen sich insbesondere folgende Massnahmen: erhöhte Türschwellen, Abflussri n- nen, Abscheider, Tropfgefässe.
2 Dämpfe von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nicht in tieferliegende Räume wie Keller, Kanalisationen, Schächte oder Gruben gelangen können.
3 Einrichtungen für die Erwärmung brennbarer Flüssigkeiten sind so auszuführen und thermisch abzusichern, dass keine Gefährdung d urch zu hohe Temperatur oder Druck en t- stehen kann. Mit offener Flamme oder ungeschützten Wärmequellen (z. B. Infrarotstrahler) dürfen brennbare Flüssigkeiten nicht erwärmt werden.
4 Spezielle Anforderungen gelten insbesondere für (siehe Ziffer 12 „ Weitere Bestimmu n- gen “) : a leichtbrennbare Flüssigkeiten gemäss SUVA / EKAS (Explosionsschutz); b b rennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C (Entz. Fl. 1, 2, 3) ; c Anlagen für Lagerung und Umschlag von flüssigen Brenn - und Treibstoffen; d Tankanlagen der Chemischen Industrie; e Stehtankanlagen gemäss Carburarichtlinien.
5 Flüssigk eiten mit einem Flammpunkt ≤ 23 °C (Entz. Fl. 1 , 2 ) sind zu lagern in: a Gebinden oder Kleintanks; b Tanks aus Metall mit gewölbten Böden, die mit einem Überdruck von 4 bar geprüft sind (druckstossfeste Tanks); c vertikalen zylindrischen Tanks aus Stahl mit flac hem Boden (Stehtanks).

5.2 Lagerung in Gebäuden

(siehe Anhang)

5.2.1 Allgemeines

1 Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten sind gegen andere Räume mit EI 30 - Türen a b-
BR ANDSCHUTZRICHTLINIE Gefährliche Stoffe / 26 - 15de

5.2.2 Gebinde (bis 450 l) und Kleintanks (bis 2 ‘ 000 l)

1 Anforderung an den Brandabschnitt in Abhängigkeit von der Lagermenge: Lagermenge Brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 60 °C (Entz. Fl.
1, 2, 3) Brennbare Flü ssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C bis 25 l Raum beliebiger Bauart Raum beliebiger Bauart
2 6 – 100 l Schrank RF1 , mit Auffangwanne und Kennzeichnung Schrank RF1 , mit Auffangwanne und Kennzeichnung
101 – 450 l Raum EI 30, mit geringem Brandrisiko Schrank RF1 , mit Auffangwanne und Kennzeichnung
451 – 2 ‘ 000 l Raum EI 60, ohne zusätzliche Brandlasten Raum EI 30, mit geringem Brandrisiko über 2 ‘ 000 l Raum EI 90, ohne zusätzliche Brandlasten Raum EI 60, ohne zusätzliche Brandlasten
2 Die Lagerung kann anstatt in Räumen auch in Schr änken nach SN EN 14470 - 1 :2004 mit entsprechendem Feuerwiderstand erfolgen.

5.2.3 Mittelgrosse Tanks (2 ‘ 000 – 250‘000 l)

1 Im Raum EI 90 ohne zusätzliche Brandlasten dürfen maximal 10 ‘ 000 l b rennbare Flüssi g- keiten mit Flammpunkt ≤ 60 °C (Entz. Fl. 1, 2, 3) gelagert werden. Es sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (z. B. mechanische Lüftung, Löschanlage, Gasmeldeanlage).
2 Im Raum EI 60 ohne zusätzliche Brandlasten dürfen maximal 250 ‘ 000 l b rennbare Flü s- sigkeiten mit einem Flammpunkt > 60 °C gelagert werden.

5.2.4 Lüftungsmassnahmen beim Lagern von leichtbrennbaren Flüssigkeiten

1 Räume gelten als ausreichend natürlich gelüftet, wenn sie über dem Erdboden liegen und mindestens zwei einander gegenüberliegende, nicht verschlies sbare, ins Freie führende Öf f- nungen aufweisen, wobei eine der beiden Öffnungen unmittelbar, höchstens aber 0.1 m über
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5.3 Lagerung im Freien

Für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Freien gelten spezielle Anforderungen (siehe Ziffer 12 „ Weitere Bestimmungen “ ).

5.4 Umgang

1 Wenn Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht als geschlossene Systeme ausgebildet werden können, sind sie so auszuführen, dass brennbare Dämpfe oder Nebel nicht in g e- fährlichen Konzent rationen austreten können (z. B. Quellenabsaugung).
2 Sind weder geschlossene Systeme, noch Absaugungen möglich, so ist der Aufstellung s- raum ausreichend künstlich zu belüften.
3 Räume oder Bereiche gelten als ausreichend künstlich belüftet, wenn ein 10 facher Luf t- wechsel pro Stunde gewährleistet ist, und die Absaugstellen unmittelbar, höchstens aber

0.1 m über dem Boden angeordnet sind (siehe Ziffer 12 „ Weitere Bestimmungen “ ).

6 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von oxi dierenden Stoffen
1 Oxidationsmittel dürfen bis zu Gesamtmengen von 100 kg mit anderen gefährlichen Sto f- fen im selben Brandabschnitt gelagert werden. Es müssen aber genügend grosse Schutza b- stände zu brennbaren Materialien (2 . 5 m) eingehalten werden oder Tren nwänden mit Fe u- erwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 angebracht werden.
2 Für Gesamtmengen ab 100 kg ist ein separater Brandabschnitt mindestens EI 60 aus Baustoffen der RF1 notwendig. Eine Zusammenlagerung mit nicht brennbaren Materialien ist zulässig. Anstelle eines Raumes EI 60 aus Baustoffen der RF1 kann ein Schrank EI 60 aus Baustoffen der RF1 nach SN EN 14470 - 1 :2004 verwendet werden.
3 Oxidationsmittel der Kategorie Oxid. Fl. 1 und Oxid. Festst. 1 dürfen nicht auf Holzpalle t- ten gelagert werden .
4 Bei der Lagerung von Oxidationsmittel n im Freien hat der Abstand zwischen einzelnen Lagerabschnittsflächen und zu Gebäuden mindestens 5 m zu betragen. Wird zwischen den Lagerabschnittsflächen eine standfest e Schirmmauer mit einem Feuerwid er s tand minde s- tens EI 60 aus Baustoffen der RF1 erstellt, kann auf die Abstände zwischen den Lagera b- schnitten und zu Gebäuden verzichtet werden.
5 Abfälle von Oxidationsmitteln sind sorgfältig zu beseitigen. Sie dürfen nicht mit brennb a- ren Abfällen in Berührung kommen.
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8 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Reifen und Folg e- produkte

8.1 Allgemeines

1 Für Lagermengen bis 1 t oder e iner Fläche von weniger als 10 m
2 gelten keine Anford e- rungen.
2 Gebäude mit einer Lagermenge über 60 t oder einer Lagerfläche grösser 600 m 2 sind g e- gen Blitzschlag zu schützen.
3 Die Lager sind gegen unbefugten Zutritt zu schützen.
4 Für die Lager sind Brandschutz - und Feuerwehreinsatzpläne zu erstellen.

8.2 Lager im Freien

(siehe Anhang)
1 Als Lager im Freien gelten Lager ohne Witterungsschutz (Freiluftlager) und solche mit e i- ner Üb erdachung ohne seitliche Einwandungen.
2 Die maximale Lagerfläche (effektive Lagerfläche plus Freiräume) beträgt für überdachte Lager 2‘4 00 m 2 , für Freiluftlager 4‘8 00 m 2 . Sie wird in Lagerabschnittsflächen unterteilt.
3 Die maximale Fläche pro Lagerabschnit t beträgt 100 m 2 .
4 Der Abstand zwischen einzelnen Lagerabschnittsflächen beträgt mindestens 10 m. Wird zwischen den Lagerabschnittsflächen eine standfeste Sc hirmmauer mit Feuerwidertand REI 90 erstellt, kann auf einen Abstand zwischen den Lagerabschnitten verzichtet werden.
5 Lager im Freien sind ausreichend mit Hydranten zu versehen.
6 Ohne weitere Massnahmen beträgt der Abstand zwischen Lagerflächen und Gebäud en
10 m. Dieser Zwischenraum kann auch zur Bewirtschaftung der Lagerfläche genutzt werden.

8.3 Lager in Gebäuden

1 Lager sind an einer Aussenwand anzuordnen. Es sind Ausräumöffnungen von minde s- tens 2 m x 2 m direkt ins Freie vorzusehen.
2 Lager mit einer Fläche bi s 100 m 2 können in der Nutzungseinheit ohne feuerwiderstand s- fähige Abtrennung aufgestellt werden.
3 Lager mit einer gesamten Lagermenge bis 60 t oder Lager mit einer Fläche bis 600 m 2
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9 Zusätzliche Anforderungen an Zapfstellen für Benzin
1 Zapfsäulen für Benzin sind ausse rhalb von Bauten und Anlagen anzuordnen .
2 Zapfsäulen haben zu Bauten und Anlagen einen Abstand von 3 m aufzuweisen. Der A b- stand kann verringert werden, wenn die Gebäudewand im Bereich von 3 m beidseitig und
1 m über der Zapfsäule mit Feuerwiderstand EI 60 u nd öffnungslos ausgeführt ist.
3 Bei den Zapfsäulen sind dauerhafte und gut sichtbare Rauchverbotstafeln anzubringen und geeignete Handfeuerlöscher aufzustellen.
4 Für elektrische Installationen in und an Zapfsäulen sowie für das Festlegen explosionsg e- fährdete r Zonen im Bereich von Zapfsäulen gelten besondere Anforderungen (siehe Ziffer 12 „ Weitere Bestimmungen “ ).
10 Zusätzliche Anforderungen an Hochregallager mit gefährlichen Stoffen

10.1 Allgemeines

(siehe Anhang)
1 Hochregallager sind mit automatischen Löschanlagen zu schützen.
2 Für die Lagerung von Stoffen mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C (Entz. Fl. 1, 2, 3) ist die L a- gerhöhe auf 18 m beschränkt.
3 Bereiche in Hochregallagern mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten sind künstlich zu entlü f- ten. Die Entlüftung gilt als ausreichend, wenn zur Dimensionierung der Lüftungsleistung ein Raumvolumen angenommen wird, das auf einer Raumhöhe von 3 m basiert.
4 Brennbare Flüssig keiten mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C (Entz. Fl. 1, 2, 3) dürfen nur dann im Hochregallager gelagert werden, wenn durch bauliche und löschtechnische Zusatzmas s- nahmen die Brandausbreitung sicher eingegrenzt bleibt.
5 In Hochregallagern dürfen keine explosive St offe, keine Stoffen mit besonderem Bran d- verhalten (pyrophore, selbstzersetzliche, mit Wasser reagierende Stoffe) sowie keine bren n- baren oder toxischen Gase unter Druck (Gasflaschen) gelagert werden.
6 Das Einrichten von Batterieladestationen für Stapler fahrz euge und der Betrieb von Fol i- enschrumpfgeräten im Hochregallager und in Kommissionierungszonen ohne Branda b- schnittsbildung zum Hochregallager sind nicht gestattet.

10.2 Brandabschnittsbildung

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11 Pyrotechnisc he Gegenstände (siehe Anhang)

11.1 Allgemeines

11.1.1 Einleitung

Die nachfolgenden Bestimmungen beruhen auf dem Bundesgesetz und der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, Sprengstoffverordnung). Für die Zw e- cke dieser Brandschutzrichtlinie werden nur die für die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Kontrollpflicht notwendigen und für den Brandschutz wesentlichen Sachve r- ha l te aufgeführt (sieh e Ziffer 12 „ Weitere Bestimmungen “ ) .

11.1.2 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken

Sprengmittel und p yrotechnische Gegenstände , die für andere Zwecke bestimmt sind, dü r- fen nicht zu Vergnügungszwecken verwendet werde n.

11.1.3 P yrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper)

1 Das Abbrennen von Feuerwerkskörper n im Innern von Bauten und Anlagen ist verboten.
2 Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine B e- willigung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3 Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind die vom Hersteller angegebenen S i- cherheitsabstände einzuhalten.
4 Feuerwer k skörper der Kategorie 4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden.

11.2 Lagerung

11.2.1 Allgemeine Anforderungen

1 Pyrotechnische Gegenstände sind in den Versand - und Verpackungseinheiten aufzub e- wahren.
2 Räume, in denen p yrotechnische Gegenstände gel agert werden , müssen kühl, trocken und gut belüftet sein sowie eine möglichst gleichbleibende Temperatur aufweisen.
Gefährliche Stoffe / 26 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
10 Grosslager (mehr als 300 kg brutto pyrotechnische Gegenstände) dürfen nicht in einer Wohnzone liegen.
11 Grosslager sind gegen Blitzschlag zu schützen.

11.2.2 Zusä tzliche Anforderungen an Lager bis 50 kg

1 Räume, in denen brutto (ohne Versandverpackung) bis 50 kg p yrotechnische Gegenstä n- de vorübergehend gelagert werden , müssen mit Feuerwiderstand EI 30 ausgebaut sein. Sie dürfen auch anderen Zwecken dienen, sofern das Brandrisiko gering ist.
2 Bei nicht vorübergehender Lagerung (d. h. länger als 1 Monat) haben die Lagerräume mindestens den Anforderungen nach Ziffer 11.2.3 zu entsprechen.

11.2.3 Zusätzliche Anforderungen an Lager bis 300 kg

Räume, in denen brutto (ohne Versandverpackung) bis 300 kg p yrotechnische Gegenstände gelagert werden , müssen mit Feuerwiderstand EI 60 ausgebaut sein. Sie dürfen keinen a n- deren Zwecken dienen.

11.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Grosslager bis 1 ‘ 000 kg

1 Räume, in denen brutto (ohne Versandverpackung) bis 1 ‘ 000 kg p yrotechnische Gege n- stände gelagert werden , sind an einer Aussenwand (Druckentlastung) von allein stehenden Bauten aus Baustoffen der RF1 anzuordnen. Die Räume dürfen nicht überbaut sein und sie dürfen ke inen anderen Zwecken dienen.
2 Die Lagerräume sind in Konstruktion aus Baustoffen der RF1 auszuführen. Ein - oder a n- gebaute Lagerräume sowie Lagerräume auf dem Dach sind von angrenzenden Räumen öf f- nungslos mit Feuerwiderstand EI 90 aus Baustoffen der RF1 abzutrennen.
3 An Lagerräume grenzende Gebäudeteile dürfen weder eine besondere Brandgefahr noch Räume mit grosser Personenbelegung aufweisen.

11.2.5 Zusätzliche Anforderungen an Grosslager über 1 ‘ 000 kg

1 Lager, in denen brutto (ohne Versandverpackung) mehr als 1 ‘ 00 0 kg p yrotechnische G e- genstände gelagert werden , sind in alleinstehenden, eingeschossigen und keinen anderen Zwecken dienenden Bauten und Anlagen aus Baustoffen der RF1 unterzubringen, die zu benachbarten Bauten und Anlagen einen ausreichenden Schutzabstan d aufweisen.
BR ANDSCHUTZRICHTLINIE Gefährliche Stoffe / 26 - 15de
3 Zwischen Container und Gebäude, wie auch von Conta iner zu Container, muss ein S i- cherheitsabstand eingehalten werden. Bis 300 kg Feuerwerkskörper hat dieser mindestens
5 m und bis 1 ‘ 000 kg mindestens 10 m zu betragen.
4 Werden die Schutzabstände unterschritten, ist eine Schirmmauer mit Feuerwiderstand EI 60 zu erstellen.

11.2.7 Kurzfristige Lager

Die kurzfristige Aufbewahrung und Vorbereitung von Grossfeuerwerk vor dem Abbrennen hat in Räumen gemäss Ziffer 11.2.3 oder in freistehenden, vor Sonneneinstrahlung g e- schützten keinen anderen Zwecken dienenden Bauten aus Material der RF1 (z. B. Conta i- ner) zu erfolgen.

11.3 Verkauf von Feuerwerkskörpern

11.3.1 Allgemeine Anforderungen

1 Geschäftsinhaber und die für sie handelnden Personen müssen handlungsfähig sowie vertrauenswürdig sein . Sie müssen im Umgang mit Feuerwerkskörpern Erfahrung haben, die gesetzlichen Vorschriften kennen und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen kön nen .
2 Feuerwerkskörper der Kategorie 4 dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) g e- bracht werden. Es besteht Buchführungspflicht.
3 Der Verkauf von Feuerwerkskörpern im Wanderhandel oder auf Märkten ist nicht gesta t- tet.
4 Die für den Verkauf von Feuerw erkskörper n zuständige Person muss von ihrem Arbeit s- platz (z. B. Kasse) aus einen vollständigen Überblick über den Ausstellungsbereich haben.
5 Im Umkreis von mindestens 2 m ab Verkaufsstand darf nicht geraucht werden. Auf das Rauchverbot ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen.
6 Beim Verkaufsstand ist ein geeigneter Handfeuerlöscher (Löschmittel: Wasser , Sprüh - oder Luftschaum) bereitzustellen.

11.3.2 Verkauf in Gebäuden

1 n
Gefährliche Stoffe / 26 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

11.3.3 Verkauf im Freien

1 Im Freien darf der Vorrat an Feuerwerkskörper n den Tagesbedarf nicht übersteigen. Au s- serhalb der Öffnungszeiten sind die Feuerwerkskörper in einem Nachtlager gemäss Zi f- fer 11.2.6 aufzubewahren.
2 Die maximale Menge der am Ver kaufsstand angebotener Feuerwerkskörper darf brutto (ohne Versandpackung) 300 kg nicht übersteigen.
3 Der Abstand zu Fassaden ohne Feuerwiderstand hat mindestens 5 m zu betragen. A n- dernfalls sind geeignete Brandschutzmassnahmen zu treffen, z. B. feuerwiderst andsfähige (mindestens EI 60 ) Abdeckungen.
4 Feuerwerkskörper sind vor direkter Sonnenbestrahlung zu schützen. Es ist darauf zu ac h- ten, dass bei Sonneneinstrahlung durch Glas (z. B. Glasscheiben, Flaschen) keine Gefäh r- dung durch Sammellinseneffekte entsteht, und dass keine Gefährdung durch Wärmestra h- lung von Leuchten und Heizkörpern möglich ist. Kunststofffolien als Abdeckung von Feue r- werkskörper sind nicht gestattet.
5 In der Nähe von Bereichen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird (z. B. bei Tank stellen), ist der Verkauf von Feuerwerkskörper n nur nach Zustimmung der Bran d- schutzbehörde und unter Vorkehrung besonderer Massnahmen zulässig (z. B. Verkauf im Freien mit mindestens 15 m Abstand zu Zapfsäulen, Aufbewahrung des Feuerwerkskörpers in abschli essbarem Container aus nicht brennbarem Material).
6 Bei Läden mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m 2 ist der Verkauf im Bereich von Schaufenstern zulässig.
7 Zu Ausgängen, die als Fluchtwege dienen, sind genügend grosse Abstände (mindestens
5 m ) einzuhalten.

11.4 Bühnen feuerwerk

1 Vorführung en pyrotechnischer Gegenstände für Bühnen und Theater der Kategorie T1 und T2 ( Bühnen feuerwerk) sind in geeigneten, bezeichneten Bereichen (z. B. Szenenfl ä- chen, Bühnen) mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
2 Das Bühnen feuerwerk darf nur gemäss seiner Gebrauchsanweisung verwendet werden und muss für die vorgesehene Anwendung klassiert und geeignet sein (Indoor / Outdoor) . Die Verwendung hat ausschliesslich durch fachkundige Personen mit entsprechendem Au s- weis ( SBFI Kat. BF sowie Ergänzungsschulungen ) zu erfolgen.
3 Das Verarbeiten einzelner Komponenten auf Platz zu einem pyrotechnischen Gege n-
BR ANDSCHUTZRICHTLINIE Gefährliche Stoffe / 26 - 15de
12 Weitere Bestimmungen Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.praever.ch/de/bs/vs ).
13 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Nachweisverfahren im Brandschutz
Nachweisverfahren im Brandschutz / 27 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Nachweisverfahren im Brandschutz / 27 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Grundsätze 4
3 Prozess 4

3.1 Allgemeines 4

3.2 Tätigkeiten nach Phasen 4

3.2.1 Phase Vorstudien 4

3.2.2 Phase Projektierung (siehe Anhang) 5

3.2.3 Phase Ausschreibung 5

3.2.4 Phase Realisierung 5

3.2.5 Phase Bewirtschaftung 6

4 Formale Anforderungen 6

4.1 Berichtform 6

4.2 Verbindlic hkeit 6

5 Inhaltliche Anforderungen (siehe Anhang) 6
6 Anforderungen Fachpersonen 6
7 Anforderungen an bestimmte Nachweisarten 7

7.1 Entrauchungsnachweis 7

7.2 Warmrauchversuche 7

7.3 Real brandversuche 7

7.4 Tragwerksnachweis 7

7.5 Evakuierungsnachweis 7

8 Aufgaben und Verantwortung Brandschutzbehörde 7

8.1 Formelle Prüfung 7

8.2 Materielle Prüfung (siehe Anhang) 8

9 Weitere Bestimmungen 8
10 Inkrafttreten 8
Nachweisverfahren im Brandschutz / 27 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich
1 Die Anwendung von Nachwe isverfahren im Brandschutz zur Beurteilung von Brandg e- fahr, Brandrisiko oder zur Nachweisführung konzeptioneller Ansätze ist bei Erfüllung der Schutzziele der Brandschutznorm und bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise zulässig.
2 Diese Brandschutzrichtli nie regelt d ie Anforderungen an Prozess, Form und Inhalt von Dokumenten sowie Anwender und Hilfsmittel bei der Verwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz.
3 Diese Brandschutzrichtlinie gilt bei der Anwendung von Nachweisverfahren im Bran d- schutz vollumfä nglich sowohl bei Neu - als auch bei Umbauten und Sanierungen.
2 Grundsätze
1 Die Anwendung von Nachweisverfahren führt zu einer erhöhten Verantwortung der B e- troffenen gemäss Brandschutznorm Artikel 3 .
2 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Zulässigkeit der vorgesehenen Nachwei s- verf ahren sowie Nachweisverfahren im Brandschutz und die Genehmigung von im Bran d- schutz tätigen Fachpersonen: a Es dürfen nur anerkannte oder diesen gleichwertige Methoden verwendet werden ; b Konzepte, in denen Nachweisverfahren zum Einsatz kommen, dürfen nur von ane r- kannten oder diesen gleichwertigen Fachpersonen eingereicht werden.
3 Die Brandschutzbehörde stützt sich dabei auf das VKF - Brandschutz register.
4 Die Brandschutzbehörde prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollzie hbarkeit und Plausibilität.
5 Über die Erfüllung de r Nachweise entscheidet die Brandschutzb ehörde.
6 Die Nutzerschaften von Räumen, in denen Nachweisverfahren als Genehmigungsgrun d- lage dienten, bestätigen gegenüber der Eigentümerschaft, dass sie die im Nachwei s post u- lierten, massgebenden Randbedingungen zur Kenntnis genommen haben und dafür veran t- wortlich sind, diese im Betrieb jederzeit uneingeschränkt einzuhalten.
3 Prozess

3.1 Allgemeines

BRANDSCHUTZRICHTLINIE Nachweisverfahren im Brandschutz / 27 - 15de

3.2.2 Phase Projektierung

(siehe Anhang)
1 Nachweisverfahren enthaltende Brandschutzkonzepte sind in der Phase Projektierung durch die Fachperson der Brandschutzbehörde zur Genehmigung einzur eichen.
2 Die Brandschutzbehörde kann die entsprechende Genehmigung als Vorraussetzung für den Baubeginn erklären.
3 Wesentliche Schritte von Nachweisverfahren sind: a Projektdefinition; b Definition von Schutzziel und Planungszielen inkl. zugehöriger Leistungskri terien; c Risikobeurteilung; d Definition der Bemessungsszenarien; e Nachweisführung; f Auswertung und Beurteilung; g Dokumentation (auch von massgebenden Zwischenschritten).
4 Schutzziel und Planungsziele inkl. zugehöriger Leistungskriterien sollten vor der inhaltl i- c hen Bearbeitung mit der Brandschutzbehörde abgestimmt werden .
5 Soweit Nachweisverfahren verwendet werden, sollten durch die Fachperson und den A n- wender folgende Elemente vorgängig mit der Brandschutzbehörde abgestimmt werden : a Bemessungsszenarien inkl. Anfan gs - und Randbedingungen ; b Risikobeurteilung ; c verwendetes Modell; d Art und Umfang der Auswertung.

3.2.3 Phase Ausschreibung

1 Durch die Fachperson werden die Spezifikationen der gemäss Nachweis notwendigen baulichen und technischen Massnahmen auf ihre Konzeptkonformi tät hin geprüft.
2 Soweit von der Ausschreibung abweichende Angebote eingereicht werden, sind diese durch die Fachperson auf ihre Konzeptkonformität hin zu prüfen.

3.2.4 Phase Realisierung

Nachweisverfahren im Brandschutz / 27 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE

3.2.5 Phase Bewirtschaftung

1 Über die gesamte Nutzungsdauer der Baute sind durch die Eigentümer - und Nutzerschaft die dem Nachweis zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben gemäss verbindlichem Nutzungsplan einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Nutzungsarten, die Brandlasten und alle massgeblich en baulichen und technischen Massnahmen.
2 Bei Renovierung, Sanierung , Umb au und Nutzungsänderung ist durch die Eigentümer - und Nutzerschaft eigenverantwortlich sowie – soweit bei einem Baubewilligungsverfahren involviert – durch die B randschutzb ehörde die Vereinbarkeit dieser Tätigkeiten mit dem Nachweis zu prüfen.
3 Wo angezeigt , ist der Nachweis der angepasste n Situation entsprechend neu zu führen oder die vorgesehenen Tätigkeiten sind derart anzupassen, dass der Nachweis nach wie vor Gültigkeit hat.
4 Formal e Anforderungen

4.1 Berichtform

Nachweisverfahren sind der Brandschutzbehörde in Berichtform einzureichen.

4.2 Verbindlichkeit

1 Die in der Dokumentation gemachten Anforderungen an Bauten und Anlagen sind für die weitere Planung und Ausführung verbindlich.
2 Die Dokum entation ist durch alle am Projekt verantwortlich beteiligten Personen und die Eigentümerschaft rechtsgültig zu unterzeichnen.
5 Inhaltliche Anforderungen (siehe Anhang)
1 Die Dokumentation muss zu den einzelnen Prozessschritten gemäss Ziffer 3 alle Ang a- ben enthalten, welche die Brandschutzbehörde benötigt, um die Erfüllung der vereinbarten Schutzziele prüfen und beurteilen zu können.
2 Umfang und Detaillierungsgrad der ei nzelnen Angaben richten sich nach dem jeweiligen Prozessschritt und der Systemgrenze.
3 Die Grundlagen des Konzeptes, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, L i- teraturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind soweit für die Nac h-
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Nachweisverfahren im Brandschutz / 27 - 15de
7 Anforderungen an bestimmte Nachweisarten

7.1 Entrauchungsnachweis

1 Ist das potentielle Brandgut nicht hinreichend bestimmbar, ist für den Entrauchungsnac h- weis ein Stoff mit einer hohen Rauchausbeute (z. B. Polyurethan) als Brennstoff zu verwe n- den.
2 Die Brandschutzbehörde kann für die Überprüfung des Nachweises nach Fertigstellung der Baute Warmrauchv ersuche verlangen.

7.2 Warmrauchversuche

1 Gegenstand , Ablauf und Randbedingungen von Warmrauch versuchen sind vorgängig mit der Brandschutzbehörde abzustimmen.
2 Auf Verlangen ist die Brandschutzbehörde zu den Versuchen einzuladen.
3 Kaltrauchversuche sind nicht zulässig.

7.3 Realbrandversuche

1 Gegenstand , Ablauf und Randbedingungen von Realbrandversuchen sind vorgängig mit der Brandschutzbehörde abzustimmen.
2 Auf Verlangen ist die Brandschutzbehörde zu den Versuchen einzuladen.

7.4 Tragwerksnachweis

1 Vereinfachte und allgem eine Rechenverfahren gemäss Eurocode („Heisse Beme s- sung / Naturbrand - Bemessung“) benötigen die Freigabe eines qualifizierten Ingenieurs (dipl. Ing.).
2 Bei Nachweisführung unter Berücksichtigung eines Naturbrandszenarios muss das S i- cherheitsniveau gleich dem jenigen eines Nachweises nach Normbrand sein. Daher ist ein entsprechendes, anerkanntes Sicherheitskonzept für den konstruktiven Brandschutz zu ve r- wenden.

7.5 Evakuierungsnachweis

1 Anforderungen an Evakuierungsnachweise müssen mit der Brandschutzbehörde abg e-
Nachweisverfahren im Brandschutz / 27 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3 Die zuständige Brandschutzbehörde kann die Prüfung an eine andere Brandschutzb e- hörde oder eine hinreichend qualifizierte, unabhängige, private Prüfstelle delegieren.

8.2 Materielle Prüfung

(siehe Anhang)
1 Eine Dokumentation ist vollständig, wenn: a sie alle Angaben enthält, damit die Dokumentation geprüft und die darin gemachten Folgerungen und Empfehlungen durch die Brandschutzbehörde nachvollziehbar sind und hinsichtlich Plausibilität beurteilt werden können; b sie insbesondere alle Angaben gemäss Ziffer 5 im nötigen Umfang und Detaillierung s- grad enthält.
2 Eine Dokumentation ist nachvollziehbar, wenn: a sie die Brandschutzbehörde in die Lage versetzt, anhand der gemachten Ausführu n- gen die Argumentation und Schlussfolgerungen nachprüfen zu können; b deren Schlussfolgerungen begründet werden.
3 Eine Dokumentation ist plausibel, wenn: a deren Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können; b deren Aussagen den durch eine qualifizierte Person zu erwartenden Vorstellungen entsprechen oder Anomalien hinreichend begründet sind.
9 Weitere Bestim mungen Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.praever.ch/de/bs/vs ).
10 Inkrafttreten Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. Se ptember 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio BRANDSCHUTZRICHTLINIE Anerkennungsverfahren
Anerkennungsverfahren / 28 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE © Copyright 20 15 Berne by VKF / AEAI / AICAA Hinweise: Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt. Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Anerkennungsverfahren / 28 - 15de Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Allgemeines 4

2.1 Inverkehrbringen 4

2.2 Anwenden (siehe Anhang) 4

3 Anerkennung von Brandschutzprodukten 4

3.1 Voraussetzungen 4

3.2 Verfahren 5

3.3 Qualitätsman agement 5

3.4 VKF - Anerkennungsausweis 5

3.5 VKF - Anerkennungszeichen 5

3.6 VKF - Technische Auskunft über die Anwenbarkeit von Bauprodukten in Bezug auf die

Brandschutzvorschriften 5
4 Anerkennung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen 5

4.1 Allgemeines 5

4.2 Voraussetzungen 6

4.2.1 Organisation 6

4.2.2 Fachpersonen 6

4.2.3 Must eranlagen 6

4.2.4 Qualitätsmanagement 6

4.3 Verfahren 7

4.4 VKF - Anerkennungsausweis 7

5 Publikation von VKF - Anerkennungen und VKF - Technischen Auskünften 7
6 Widerruf von VKF - Anerkennungen und VKF - Technischen Auskünften 7
7 Vertraulichkeit 8
8 Werbung 8
9 Gebühren 8
10 Rechtsmittelverfahren 8
Anerkennungsverfahren / 28 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich Diese Brandschutz richtlinie regelt das Ver fahren zur Anerkennung von Brandschutzprodu k- ten und von im Brandschutz tätigen Fachfirmen und Fachpersonen.
2 Allgemeines

2.1 Inverkehrbringen

Der Bund ist zuständig für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihrer Bereitstellung auf dem Markt gemäss dem Bauproduktegesetz des Bundes (Nr. 933.0). Dasselbe gilt für Anlagen.

2.2 Anwenden

(siehe Anhang)
1 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten in Bauten und Anlagen, Nachweisverfahren im Brandschutz und die Genehmigung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen und - personen.
2 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Bran d- schutzbehörde auf folgende Nachweise: a bei Bauprodukten , welc he von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauprodukteg e- setz; b bei allen anderen Produkten auf P rüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf - und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF - Brandschutz register.
3 Wer für ein Brandschutzprodukt eine VKF - Anerkennung oder eine VKF - Technische Au s- kunft und einen Eintrag in das VKF - Br andschutz register vornehmen will, kann der VKF einen entsprechenden Antrag stellen.
3 Anerkennung von Brandschutzprodukten

3.1 Voraussetzungen

1 Die VKF kann Brandschutzprodukte nach Ziffer 2.2, Abs. 2 b auf Antrag hin anerkennen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Anerkennungsverfahren / 28 - 15de

3.2 Verfahren

1 Der Gesuchsteller reicht der VKF einen Anerkennungsantrag, mit einer Konformitätsb e- scheinigung, einem Zertifikat, einem Prüfbericht oder einem Gutachten von einer anerkan n- ten Stelle ein. Die VKF kann zusätzlich eine technisc he Dokumentation sowie Unterhaltsa n- weisungen verlangen.
2 Bevor die VKF eine VKF - Anerkennung ausstellt, führt sie bei den Brandschutzbehörden ein Vernehmlassungsverfahren durch.

3.3 Qualitätsmanagement

1 Der Gesuchsteller hat durch geeignete Massnahmen sicherzuste llen, dass sein Produkt die brandschutztechnisch relevanten Anforderungen jederzeit erfüllt. Die Behebung allfälliger Beanstandungen ist lückenlos zu dokumentieren und der VKF auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
2 Änderungen am Produkt sowie Änderungen d er Produkte - oder Firmenbezeichnung sind innert Monatsfrist der VKF schriftlich zu melden. Sie entscheidet über die zu treffenden Ma s- snahmen.

3.4 VKF - Anerkennungsausweis

1 Sind alle Anforderungen erfüllt, wird dem Gesuchsteller eine auf seinen Produktenamen ausg estellte VKF - Anerkennung abgegeben. Diese legt den Anwendungsbereich fest.
2 Die Gültigkeitsdauer der VKF - Anerkennung ist auf maximal 5 Jahre befristet.
3 Für Verlängerungen gelten wiederum die Voraussetzungen gemäss Ziffer 3.1 .

3.5 VKF - Anerkennungszeichen

1 Das VKF - Anerkennungszeichen der VKF bescheinigt, dass ein anerkanntes Produkt die brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt und angewendet werden kann. Es darf nur an Produkten angebracht werden, die über eine Anerkennung verfügen.
2 Die VKF bestimmt, bei welchen anerkannten Brandschutzprodukten ein dauerhafter Hi n- weis mit einem VKF - Anerkennungszeichen anzubringen ist.

3.6 VKF - Technische Auskunft über die Anwenbarkeit von Bauprodukten in Bezug

auf die Brand schutzvorschriften
Anerkennungsverfahren / 28 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Die VKF - Anerkennung von Fachfirmen für die Planung u mfasst die Projekt - und Ausfü h- rungsplanung sowie die Fachbauleitung.
3 Die VKF - Anerkennung von Fachfirmen für die Errichtung umfasst die Projekt - und Au s- führungsplanung, Erstellung und Instandhaltung.
4 Die für die einzelnen Fachfirmen gültigen Anerkennungsbes timmungen werden von der VKF in einem laufend aktualisierten Verzeichnis publiziert.

4.2 Voraussetzungen

4.2.1 Organisation

1 Anerkannte Fachfirmen müssen über ausreichende personelle, materielle und finanzielle Mittel verfügen, um die Verantwortung als Planer / Errichter übernehmen zu können.
2 Anerkannte Fachfirmen für die Errichtung müssen, für die von ihr verwendeten VKF - anerkannten Produkte, zusätzlich über eine leistungsfähige und zuverlässige Instandha l- tungsorganisation mit entsprechender Einrichtung und Ersatzteilen verfügen. Sie müssen die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchführen und Störungen an Anlagen innerhalb von 24 Stunden beheben können.

4.2.2 Fachpersonen

1 Voraussetzungen, Ausbildung und Prüfung zur Erlangung eines Zertif ikates für Fachpe r- sonal sowie die Weiterbildung müssen auf den gültigen Brandschutzvorschriften basieren.
2 Anerkannte Fachfirmen mit mehreren Standorten (Hauptsitz, Filiale, Zweigstelle usw.) müssen nachweisen können, dass sie an jedem Standort über Mitarbe iter mit einem gültigen VKF - Zertifikat als Fachperson im entsprechenden Fachgebiet verfügen.

4.2.3 Musteranlagen

1 Voraussetzung für die Anerkennung einer neuen Fachfirma für die Planung / Errichtung von technischen Brandschutzeinrichtungen ist die vorgängige Proj ektierung / Errichtung von Musteranlagen.
2 Die Anzahl, Anforderungen und der Umfang von Musteranlagen werden in einem laufend aktualisierten, publizierten Verzeichnis aufgeführt. Der Entscheid über die Eignung als Mu s- teranlage liegt bei der VKF.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Anerkennungsverfahren / 28 - 15de
2 Die Fachfirma verpflichtet sich mit dem QM - System insbesondere: a die Brandschutzvorschriften der VKF einzuhalten; b die Weiterbildung des Personals sicherzustellen; c alle für die Anerkennung der Firma relevanten Veränderungen der VKF innert Monat s- frist schriftlich zu melden; d bei Einstellung der Aktivitäten die VKF frühzeitig über die vorgesehene Weiterführung der Instandhaltungsarbeiten an installierten technischen Bra ndschutzeinrichtungen zu orientieren.
3 Die Arbeit der Fachfirma wird laufend (z. B. Projektbeurteilung, Abnahme / Kontrolle) durch die Brandschutzbehörde oder durch deren beauftragte Fachstellen beurteilt und b e- wertet. Das Resultat bildet eine wesentliche G rundlage für die Aufrechterhaltung und Ve r- längerung der Anerkennung.

4.3 Verfahren

1 Die Fachfirma reicht der VKF einen Anerkennungsantrag ein. Mit dem Antrag sind die Nachweise zu erbringen, dass die Voraussetzungen gemäss Ziffer 4.2 erfüllt sind.
2 Bevor die VKF eine VKF - Anerkennung ausstellt, führt sie bei den Brandschutzbehörden ein Vernehmlassungsverfahren durch.

4.4 VKF - Anerkennungsausweis

1 Sind alle Anforderungen erfüllt, wird dem Gesuchsteller eine auf seinen Firmenna men ausgestellte VKF - Anerkennung abgegeben.
2 Die Gültigkeitsdauer der VKF - Anerkennung ist auf maximal 5 Jahre befristet. Erst - Anerkennungen werden für höchstens 2 Jahre erteilt.
3 Für die Aufrechterhaltung der VKF - Anerkennung müssen die Fachfirmen der VKF jährlich (jeweils bis spätestens 31. Januar) unaufgefordert den Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Ziffer 4.2 einre ichen.
4 Wird eine Verlängerung der VKF - Anerkennung gewünscht, hat die Fachfirma spätestens
6 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei der VKF einen entsprechenden Antrag zu ste l- len. Für eine Verlängerung sind die zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltende n Vorschri f- ten massgebend. Eine Verlängerung wird nur gestützt auf aktualisierte und vollständig ei n- gereichte Dokumente gewährt.
Anerkennungsverfahren / 28 - 15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Aus einem Widerruf können keine Ansprüche gegenüber der VKF oder der Brandschut z- behörde geltend ge macht werden.
7 Vertraulichkeit Alle produkte - / firmenspezifischen Unterlagen und Informationen werden von der VKF, den Brandschutzbehörden und den eingesetzten Kommissionen vertraulich behandelt.
8 Werbung
1 In der Werbung darf auf VKF - Anerkennungen und VKF - Te chnische Auskünfte für Bran d- schutzprodukte und Fachfirmen hingewiesen werden. Im Text ist die VKF - Anerkennung oder VKF - Technische Auskunft mit der entsprechenden Nummer zu nennen.
2 Es dürfen keine irreführenden Hinweise gemacht werden.
9 Gebühren
1 Die VKF erhe bt Gebühren für die VKF - Anerkennung und VKF - Technische Auskunft von Brandschutzprodukten und Fachfirmen, für die Publikation im VKF - Brandschutzregister s o- wie für die Abgabe von Anerkennungszeichen.
2 Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der VKF .
10 Rechtsmittelverfahren Entscheide der von der VKF zuständigen Fachkommissionen enthalten die einschlägige Rechtsmittelbelehrung. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem jeweils gültigen Rekurs - und Beschwerdereglement der VKF.
11 Weitere Bestimmungen Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“ , die ergänzend zu dieser Bran d- schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB - VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.praever.ch/de/bs/vs ).
12 Inkrafttreten
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