Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten ... (741.115.1)
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Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich vom 17. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Die Regierungen der Kantone Zürich 1 , Glarus 2 , Appenzell Ausserrhoden 3 und St.Gallen 4 vereinbaren: 5

Art. 1 Erweiterung um den Fachbereich Beleuchtung

1 Die Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 2005 6 (nachstehend Interkantonale Vereinba - rung) wird um den Fachbereich Beleuchtung ergänzt.

Art. 2 Erteilung der Kontrollbefugnis

1 Die Kontrollbefugnis für den Fachbereich Beleuchtung wird in Anwendung von

Art. 2 der Interkantonalen Vereinbarung durch Verfügung einzeln erteilt.

Art. 3 Anwendbares Recht

1 Die Art. 3 bis 16 der Interkantonalen Vereinbarung werden auf den Fachbereich Beleuchtung sachgemäss angewendet.

Art. 4 Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2013 angewendet.
1 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung auf 1. Januar 2006.
2 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung auf 1. Juli 2006.
3 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung auf 1. Januar 2007.
4 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung auf 1. Januar 2006.
5 Im Amtsblatt veröffentlicht am 7. Januar 2013, ABl 2013, 82; in Vollzug ab 1. Januar 2013.
6 sGS 741.115 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 48–40 17.12.2012 01.01.2013 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.12.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–40
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