Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Fischerei in den zü... (854.373)
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Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Fischerei in den zürcherisch-st.gallischen Grenzgewässern

Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Fischerei in den zürcherisch-st.gallischen Grenzgewässern vom 13. April 1946 (Stand 25. August 1998)
1 Ziff. 1
1 Die gemeinsamen Grenzgewässer der Kantone Zürich und St.Gallen werden ohne Rücksicht auf den Verlauf der Kantonsgrenze in folgender Weise in fische - reiwirtschaftlich einheitliche Fischereireviere unterteilt: a) Fuchsbach bei Steg, von den Quellen bis zur Mündung in die Töss, samt Nebenbächen. b) Töss, von den Quellen der vorderen und hinteren Töss bis zur Mündung des Lipperschwendibaches bei Bauma, samt Nebenbächen, ohne Mühlebach Fi - schenthal und Fuchsbach Steg. c) Schmittenbach bei Wald von den Quellen bis zur Mündung in die Jona samt Stauweiher und Nebenbächen. d) Laupenbach bei Wald, von den Quellen bis zur zürcherisch-st.gallischen Kantonsgrenze südlich Laupen, samt Bach von Hubertingen, Nebenbächen und Stauweihern. e) Jona, vom Hohlauf zwischen Wald und Rüti bis zur Kantonsgrenze in der Kühweid, einschliesslich die zürcherisch-st.gallischen Grenzstrecken vom Rotbächli bis zur Kühweid, samt Nebenbächen.
2 Für die Abgrenzung der Reviere ist der beiliegende Plan 2 massgeblich. Ziff. 2
1 Die Verpachtung dieser Grenzreviere erfolgt durch den Kanton Zürich.
2 Für die Ausübung der Fischerei und die Bewirtschaftung der Gewässer sind das zürcherische Fischereigesetz und die übrigen zürcherischen Fischereivorschriften massgebend.
1 bGS 4, 425; nGS 20–85. Vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen genehmigt am 22. März
1946; vom Bundesrat genehmigt am 13. April 1946; in Vollzug ab 1 . Mai 1946.
2 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
Ziff. 3
1 Die Fischereiaufsicht über die Grenzreviere wird durch die zürcherischen Fische - reiaufseher ausgeübt. Sie werden in ihrer Arbeit durch die st.gallischen Aufsichts - organe 3 unterstützt. Ziff. 4
1 Die Verteilung der Pachtzinserträgnisse erfolgt nach den Flächenanteilen der Kantone an den Grenzrevieren in folgender Weise: a) Fuchsbach usw.: Kanton Zürich 86 %, Kanton St.Gallen 14 % b) Töss usw.: Kanton Zürich 95 %, Kanton St.Gallen 5 % c) Schmittenbach usw.: Kanton Zürich 84 %, Kanton St.Gallen 16 % d) Laupenbach usw.: Kanton Zürich 63 %, Kanton St.Gallen 37 % e) Jona usw.: Kanton Zürich 86 %, Kanton St.Gallen 14 %
2 Bei einer Änderung der bestehenden Wassernutzungsrechte ist eine Anpassung an die neuen Verhältnisse vorzunehmen.
3 Die Auszahlung der Pachtzinsanteile erfolgt durch die für die Fischerei zustän - dige Direktion des Kantons Zürich jeweils auf den 30. Juni jeden Jahres. * Ziff. 5
1 Die statistischen Erhebungen über den Fischereibetrieb und ihre Auswertung werden durch den Kanton Zürich besorgt. Das Zahlenmaterial steht dem Kanton St.Gallen jederzeit zur Einsicht offen. Ziff. 6
1 Die Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschriften in den Grenzre - vieren erfolgen bei den zuständigen Behörden 4 des Tatortes. 5 Die Bestrafung der Übertretungen regelt sich, soweit nicht das Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 6 zur Anwendung kommt, nach den massgebenden Vor - schriften des Kantons Zürich im Sinne von Ziff. 2 dieser Übereinkunft.
3 Siehe Art. 53 FV, sGS 854.11 .
4 Im Kanton St.Gallen das Bezirksamt; siehe Art. 6 und 49 StP, sGS 962.1 .
5 Siehe Art. 49 StP, sGS 962.1 ; für die Anzeigepflicht der Aufsichtsorgane siehe Art. 55 FV, sGS 854.11 .
6 Aufgehoben, nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0.
Ziff. 7
1 Diese Übereinkunft tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Mai
1946 in Kraft und dauert entsprechend der zürcherischen Pachtperiode bis
30. April 1954. Sie bleibt jeweils für eine Dauer von acht Jahren in Kraft, sofern sie nicht ein halbes Jahr vor ihrem Ablauf von einem der Vertragskantone gekündigt wird.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass bGS 4, 425 13.04.1946 01.05.1946 Ziff. 4, Abs. 3 geändert 33–82 25.08.1998 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.04.1946 01.05.1946 Erlass Grunderlass bGS 4, 425
25.08.1998 keine Angabe Ziff. 4, Abs. 3 geändert 33–82
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