Gesetz über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau und die Erweiterung von Turn- und Sportplätzen
Gesetz über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau und die Erweiterung von Turn- und Sportplätzen vom 15.05.1974 (Stand 01.05.1996) Der Grosse Rat des Kantons Wallis erwägend, dass die körperliche Erziehung und der Sport für eine harmoni - sche Entwicklung der Jugend, für die Gesundheit und das Wohlergehen un - serer Bevölkerung von Interesse sind; erwägend, dass die Eidgenossenschaft die Entwicklung dieser Tätigkeit fi - nanziell fördert unter der Voraussetzung, dass auch die Kantone sich daran beteiligen; eingesehen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972; eingesehen die Verordnung des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 26. Juni 1972; eingesehen die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über "Jugend und Sport" vom 28. Juni 1972; eingesehen die Verordnung des Bundesrates über Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung vom 20. Dezember 1972; eingesehen die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über Gesuche für Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung vom 27. Februar 1973; auf Antrag des Staatsrates: beschliesst: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Zweck des Gesetzes
Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt, die Betätigung in Turnen und Sport im Interesse der harmonischen Entwicklung der Jugend, der Gesundheit und des Wohl - ergehen unserer Bevölkerung zu fördern: a) insbesondere durch Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau von neuen und die Erweiterung von bestehenden Turn- und Sportan - lagen im Freien und in Hallen; b) durch eine besondere Planung, die Errichtung der in den verschiede - nen Gegenden des Kantons notwendigen Turn- und Sportplätzen zu erleichtern.
2 Grundsätze der Beitragsgewährung
Art. 2
1 Die vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen betreffend Turnen und Sport finden sinngemässe Anwendungen auf die im Kanton ausgeführ - ten Einrichtungen.
Art. 3
1 Die Gesuchsteller im Sinne des Artikels 8 der Verordnung des Bundesra - tes über Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung vom 20. Dezember
1972 haben ihre Gesuche an das kantonale Amt für "Jugend und Sport" zu richten.
2 Die Arbeiten dürfen nicht begonnen werden, bevor der Beitragsentscheid gefällt worden ist und bevor das zuständige Amt die Bewilligung zum Bau - beginn gegeben hat.
3 Die nach dem Beitragsentscheid vorgenommenen Projektänderungen müssen vom Departement genehmigt werden und bilden gegebenenfalls Gegenstand eines zusätzlichen Beitragsentscheids.
Art. 4
1 Die Beitragszusicherungen werden auf Antrag des zuständigen Departe - ments durch den Staatsrat ausgesprochen.
2 Wenn die Ausführung des Werkes nicht binnen zwei Jahren erfolgt, fallen sie dahin.
3 Ihre Gültigkeit kann durch den Staatsrat auf begründetes Gesuch hin höchstens um ein Jahr verlängert werden. Das Gesuch muss aber vor Ab - lauf der Zweijahresfrist eingereicht werden.
Art. 5
1 Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach der Hinterlegung der endgülti - gen Bauabrechnung und nach durchgeführter Prüfung der beitragsberech - tigten Anlage durch das kantonale Amt für Jugend und Sport.
2 Grundsätzlich wird keine Vorauszahlung auf die gewährten Subventionen gestattet. Im Notfalle und auf Gesuch hin können jedoch nach Massgabe der ausgewiesenen Arbeiten und im Rahmen der verfügbaren Kredite jährli - che Teilzahlungen bis zu 60 Prozent des zugesicherten Kantonsbeitrages geleistet werden.
Art. 6
1 Bei der Festsetzung des Kantonsbeitrages wird vor allem der Berechti - gung des Projektes, der Grösse der Ausgaben, sowie der Finanzkraft der gesuchstellenden oder zu Beiträgen aufgerufenen Gemeinden Rechnung getragen.
2 Wenn das Gesuch von Interessengemeinschaften oder privaten Institutio - nen kommt, leistet der Kanton nur eine Unterstützung, sofern die betreffen - den Gemeinden ebenfalls einen in einem angepassten Verhältnis zu den vom Kanton geleisteten und zu ihren Möglichkeiten stehenden Beitrag gewähren.
3 Die Höhe des Kantonsbeitrages darf jene des Bundesbeitrages nicht übersteigen.
4 Der Staatsrat erlässt ein Reglement über die Bedingungen und Höhe der Beiträge. Dieses Reglement muss vom Grossen Rat genehmigt werden.
Art. 6a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes
1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventi - onsgesetzes nicht entgegenstehen.
3 Planung
Art. 7
1 Das kantonale Amt für Jugend und Sport führt ein Inventar über die im Kanton bestehenden Sportanlagen.
2 Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen interessierten Departe - menten gleichzeitig einen Plan über die wünschenswerten Anlagen mit den notwendigen Angaben über deren Art, Grösse und Benützungsmöglichkei - ten.
Art. 8
1 Gestützt auf das Inventar und den im Artikel 7 vorgesehnen Plan wird eine Dringlichkeitsordnung aufgestellt, worin dem Nachholbedarf gewisser Gemeinden und Gegenden auf dem Gebiete von Turnen und Sport Rech - nung zu tragen ist.
2 Durch diese Planung soll eine zu grosse Aufsplitterung und eine zu starke Zentralisierung verhindert werden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 9
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
Art. 10
1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
5 Übergangsbestimmungen
Art. 11
1 Dieses Gesetz hat rückwirkende Kraft zugunsten aller Projekte soweit und in dem Masse als die Eidgenossenschaft diesen Beiträgen zusichert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.05.1974 15.05.1974 Erlass Erstfassung RO/AGS 1974 f 44 | d
45
13.11.1995 01.05.1996 Art. 6a eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d
55
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.05.1974 15.05.1974 Erstfassung RO/AGS 1974 f 44 | d
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Art. 6a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d
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