Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der... (230.326)
Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der... (230.326)
Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform
Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005 (Stand 26. Oktober 2007) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf: – die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab - schlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung) 1 ; – Art. 13 des Reglementes über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 2 ; – Art. 11 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 3 ; – Art. 12 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 4 ; – Art. 12 des Reglementes über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logo - pädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November
2000 5 . beschliesst: 6
1 sGS 230.31 .
2 sGS 230.322 ; aufgehoben, nunmehr Reglement über die Anerkennung der Diplome im Be - reich der Sonderpädagogik vom 12. Juni 2008.
3 sGS 230.323 .
4 sGS 230.324 .
5 sGS 230.325 .
6 In Vollzug ab 1. Januar 2006.
Art. 1 Grundsatz 7
1 Das Reglement regelt die Benennung der Diplome für verschiedene Schulstufen 8 sowie der Abschlüsse von Weiterbildungen 9 (Master of Advanced Studies MAS, Diploma of Advanced Studies DAS und Certificate of Advanced Studies CA) im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung auf Hochschulebene im Rahmen der Bologna-Reform. I. Diplomstudien (1.)
Art. 2 Titelstruktur
1 Der Titel umfasst die folgenden Elemente: a) «Bachelor» oder «Master»; b) Fachbereich oder methodischer Zugang: «of Arts» oder «of Science»; c) verleihende Hochschule.
2 Zusätzlich kann vor oder nach dem Element nach Abs. 1 Bst. c die fachliche Aus - richtung nach Art. 3 angefügt werden.
3 Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b können wie folgt abgekürzt werden: a) BA oder BSc; b) MA oder MSc.
4 Die Hochschule entscheidet, welchem Fachbereich beziehungsweise welchem methodischen Zugang nach Abs. 1 Bst. b ein Studiengang zugeordnet werden soll.
5 Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b werden in englischer Sprache geschrieben. In der Diplomurkunde kann eine Übersetzung der Elemente nach Bst. a und b bei - gefügt werden.
6 Wird ein Studiengang von zwei oder mehreren Hochschulen gemeinsam geführt, so ist für die verleihende Hochschule nach Abs. 1 Bst. c eine einheitliche Benen - nung festzulegen.
Art. 3 Bezeichnung der fachlichen Ausrichtung
1 Wird eine fachliche Ausrichtung nach Art. 2 Abs. 2 in englischer Sprache angege - ben, so sind die folgenden Termini zu verwenden: a) für die Vorschulstufe: «in Pre-Primary Education»; b) für die Vorschul- und Primarstufe: «in Pre-Primary and Pri-mary Education»; c) für die Primarstufe: «in Primary Education»;
7 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
8 Richtlinien des Fachhochschulrates für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen vom 5. Dezember 2002.
9 sGS 230.327 und 230.328 .
d) für die Sekundarstufe I: «in Secondary Education»; e) für Sonderpädagogik 10 : «in Special Needs Education»; f) für Logopädie: «in Speech and Language Therapy»; g) für Psychomotoriktherapie: «in Psychomotor Therapy».
2 Die in Abs. 1 definierten fachlichen Ausrichtungen dürfen, mit Ausnahme des Bachelor-Abschlusses beim Studium für die Sekundarstufe I, nur dann angefügt werden, wenn es sich um einen von der EDK gestützt auf die massgebenden Aner - kennungsreglemente anerkannten berufsbefähigenden Studienabschluss handelt. 11
3 Beim Bachelor für die Sekundarstufe I muss in der Urkunde der folgende Zusatz angebracht werden: «Der vorliegende akademische Titel beinhaltet keine Lehrbe - fähigung.» 12 II. Weiterbildungen 13 (2.)
Art. 4
1 Der Titel für Weiterbildungsmasterdiplome lautet wie folgt: «Master of Advan - ced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS [Name der Hochschule]).
2 Der Titel für Weiterbildungsdiplome lautet wie folgt: «Diploma of Advanced Stu - dies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS [Name der Hochschule]).
3 Der Titel für Weiterbildungszertifikate lautet wie folgt: «Certificate of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS [Name der Hochschule]). III. Schlussbestimmungen (3.)
Art. 5 Titelschutz
1 Die verliehenen Titel sind in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Diplomanerken - nungsvereinbarung geschützt.
Art. 6 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
10 Redaktionelle Änderung vom 1. August 2008.
11 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
12 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
13 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–124 28.10.2005 01.01.2006 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.10.2005 01.01.2006 Erlass Grunderlass 43–124