Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der... (230.326)
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Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform

Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005 (Stand 26. Oktober 2007) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf: – die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab - schlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung) 1 ; – Art. 13 des Reglementes über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 2 ; – Art. 11 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 3 ; – Art. 12 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 4 ; – Art. 12 des Reglementes über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logo - pädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November
2000 5 . beschliesst: 6
1 sGS 230.31 .
2 sGS 230.322 ; aufgehoben, nunmehr Reglement über die Anerkennung der Diplome im Be - reich der Sonderpädagogik vom 12. Juni 2008.
3 sGS 230.323 .
4 sGS 230.324 .
5 sGS 230.325 .
6 In Vollzug ab 1. Januar 2006.

Art. 1 Grundsatz 7

1 Das Reglement regelt die Benennung der Diplome für verschiedene Schulstufen 8 sowie der Abschlüsse von Weiterbildungen 9 (Master of Advanced Studies MAS, Diploma of Advanced Studies DAS und Certificate of Advanced Studies CA) im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung auf Hochschulebene im Rahmen der Bologna-Reform. I. Diplomstudien (1.)

Art. 2 Titelstruktur

1 Der Titel umfasst die folgenden Elemente: a) «Bachelor» oder «Master»; b) Fachbereich oder methodischer Zugang: «of Arts» oder «of Science»; c) verleihende Hochschule.
2 Zusätzlich kann vor oder nach dem Element nach Abs. 1 Bst. c die fachliche Aus - richtung nach Art. 3 angefügt werden.
3 Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b können wie folgt abgekürzt werden: a) BA oder BSc; b) MA oder MSc.
4 Die Hochschule entscheidet, welchem Fachbereich beziehungsweise welchem methodischen Zugang nach Abs. 1 Bst. b ein Studiengang zugeordnet werden soll.
5 Die Elemente nach Abs. 1 Bst. a und b werden in englischer Sprache geschrieben. In der Diplomurkunde kann eine Übersetzung der Elemente nach Bst. a und b bei - gefügt werden.
6 Wird ein Studiengang von zwei oder mehreren Hochschulen gemeinsam geführt, so ist für die verleihende Hochschule nach Abs. 1 Bst. c eine einheitliche Benen - nung festzulegen.

Art. 3 Bezeichnung der fachlichen Ausrichtung

1 Wird eine fachliche Ausrichtung nach Art. 2 Abs. 2 in englischer Sprache angege - ben, so sind die folgenden Termini zu verwenden: a) für die Vorschulstufe: «in Pre-Primary Education»; b) für die Vorschul- und Primarstufe: «in Pre-Primary and Pri-mary Education»; c) für die Primarstufe: «in Primary Education»;
7 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
8 Richtlinien des Fachhochschulrates für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen vom 5. Dezember 2002.
9 sGS 230.327 und 230.328 .
d) für die Sekundarstufe I: «in Secondary Education»; e) für Sonderpädagogik 10 : «in Special Needs Education»; f) für Logopädie: «in Speech and Language Therapy»; g) für Psychomotoriktherapie: «in Psychomotor Therapy».
2 Die in Abs. 1 definierten fachlichen Ausrichtungen dürfen, mit Ausnahme des Bachelor-Abschlusses beim Studium für die Sekundarstufe I, nur dann angefügt werden, wenn es sich um einen von der EDK gestützt auf die massgebenden Aner - kennungsreglemente anerkannten berufsbefähigenden Studienabschluss handelt. 11
3 Beim Bachelor für die Sekundarstufe I muss in der Urkunde der folgende Zusatz angebracht werden: «Der vorliegende akademische Titel beinhaltet keine Lehrbe - fähigung.» 12 II. Weiterbildungen 13 (2.)
Art. 4
1 Der Titel für Weiterbildungsmasterdiplome lautet wie folgt: «Master of Advan - ced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS [Name der Hochschule]).
2 Der Titel für Weiterbildungsdiplome lautet wie folgt: «Diploma of Advanced Stu - dies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS [Name der Hochschule]).
3 Der Titel für Weiterbildungszertifikate lautet wie folgt: «Certificate of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS [Name der Hochschule]). III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 5 Titelschutz

1 Die verliehenen Titel sind in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Diplomanerken - nungsvereinbarung geschützt.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
10 Redaktionelle Änderung vom 1. August 2008.
11 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
12 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
13 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–124 28.10.2005 01.01.2006 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.10.2005 01.01.2006 Erlass Grunderlass 43–124
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