Verordnung über die Entschädigungen der Kaminfeger (871.12)
CH - SG

Verordnung über die Entschädigungen der Kaminfeger

Verordnung über die Entschädigungen der Kaminfeger vom 5. September 1995 (Stand 1. Januar 2013) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 24 bis des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni
1968 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Verordnung regelt Vorgabezeiten, Stundenansätze und Rechnungsstellung für Kaminfegerarbeiten.

Art. 2 Reinigungsmethode

1 Der Kaminfeger wendet jene Reinigungsmethode an, die eine fachgemässe Reini - gung gewährleistet. II. Entschädigung (2.)

Art. 3 Grundsatz

1 Die Entschädigung bemisst sich nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.
2 Die Entschädigungsansätze nach Ziff. 14 des Tarifanhangs zu dieser Verordnung gelten als Höchstansätze. Die politische Gemeinde kann mit dem von ihr gewähl - ten Kaminfeger tiefere Ansätze vereinbaren. *
1 sGS 871.1 .
2 nGS 30–99; nGS 37–50. Im Amtsblatt veröffentlicht am 25. September 1995, ABl 1995, 2194; in Vollzug ab 1. Oktober 1995.
3 Die von der politischen Gemeinde für ihr Gebiet festgelegten Entschädigungsan - sätze gelten auch für Kontroll- bzw. Reinigungsarbeiten, die von einem anderen als dem gewählten Kaminfeger ausgeführt werden. *

Art. 4 Tarif nach Vorgabezeit

a) Grundsatz
1 Die Vorgabezeit entspricht einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.
2 Mit der Vorgabezeit werden abgegolten: a) objektbezogene Reinigungskosten; b) Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen; c) Beratung und Inkasso; d) Meldungen nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz. 3

Art. 5 b) Ausnahme

1 Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20 Prozent, wenigstens aber um 10 Minuten über- oder unterschritten, wird nach ef - fektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abgerechnet.

Art. 6 Tarif nach effektivem Zeitaufwand

1 Die Entschädigung nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist.
2 Mit der Entschädigung nach effektivem Zeitaufwand werden abgegolten: a) Reinigungskosten je Person im Objekt für Arbeiten an der Feuerungsanlage; b) Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen; c) Beratung und Inkasso; d) Meldungen nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz. 4

Art. 7 Grundtaxe

1 Die Grundtaxe enthält einen Teil der Kosten, die dem einzelnen Reinigungsob - jekt nicht direkt zugerechnet werden können, insbesondere Arbeitsweg, Reini - gungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Meldewesen, Bereit - stellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrech - nung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamt - arbeitsvertrag.
3 sGS 871.1 .
4 sGS 871.1 .
2 Die Grundtaxe wird einmal je selbständigen Haushalt verrechnet. Bei Mehrfami - lienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Basis für die Grundtaxe bis 31. Dezember 1997 4 Minuten je Wohnung, wenigstens 12 Minuten je Haus.
3 Ab 1. Januar 1998 beträgt sie 5 Minuten je Wohnung, wenigstens 15 5 Minuten je Haus.

Art. 8 Zusatzarbeiten

a) allgemein
1 Zusatzarbeiten werden nur im Einverständnis mit Eigentümer, Mieter oder de - ren Vertretern ausgeführt.
2 Zusatzarbeiten sind nicht vorgeschrieben.

Art. 9 b) alkalische Heizkesselbehandlung

1 Die alkalische Heizkesselbehandlung, die aus Umweltschutz- und Energiespar - gründen empfohlen wird, erfolgt nach Absprache mit dem Anlagebesitzer.

Art. 10 Besondere Fälle

1 Bei Reinigungsarbeiten in Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahr - baren Strassen kann die benötigte Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden.
2 Die aufgewendete Zeit wird auf die gereinigten Objekte aufgeteilt. Dasselbe gilt für Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten.

Art. 11 Extragang

1 Kann die ordentlich angekündigte Reinigung wegen Verschuldens des Eigentü - mers oder des Mieters nicht erfolgen, wird die Grundtaxe verrechnet.

Art. 12 Überzeit

1 Für angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit können fol - gende Zuschläge erhoben werden: 6 a) Überzeit (18 bis 20 Uhr und 6 bis 7 Uhr): 25 Prozent der Entschädigung nach Tarif b) Samstags- und Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): 50 Prozent der Entschädigung nach Tarif
5 Gemäss Ziff. 12 des Tarifanhangs in der Fassung gemäss II. Nachtrag ab 1. Mai 2002 neu 17.
6 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzuge - fügt.
c) Sonntagsarbeit: 100 Prozent der Entschädigung nach Tarif

Art. 13 Sonderkosten

1 Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und vom Amt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten, insbesondere für das Einsteigen in Kessel, können zusätzlich verrechnet werden.
2 Das benötigte Verbrauchsmaterial ist in der Entschädigung eingeschlossen. Aus - genommen sind objektbezogene Kosten, insbesondere für Gas, Schlämmaterial und Konservierungsmittel.

Art. 14 Rechnungsstellung

1 Der Kaminfeger händigt dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auf dem vom Amt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen herausgegebenen oder anerkann - ten Formular aus.
2 Das Formular gibt Auskunft über Zeitaufwand, Rechnungsbetrag und Grund - sätze des Tarifs. III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 15 Rechtsmittel

1 Beschwerden gegen die Anwendung dieses Tarifs können innert 20 Tagen seit Rechnungsstellung der Feuerschutzkommission der politischen Gemeinde 7 unter Beilage der Rechnung eingereicht werden.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Entschädigungen der Kaminfeger vom 1. März 1988 8 wird aufgehoben.

Art. 17 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Oktober 1995 angewendet.
7 Art. 34 Abs. 2 der VV zum FSG, sGS 871.11 .
8 nGS 26–63 (sGS 871.12 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–74 05.09.1995 01.10.1995

Art. 3, Abs. 2 eingefügt 32–111 18.11.1997 keine Angabe

Art. 3, Abs. 3 eingefügt 32–111 18.11.1997 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.09.1995 01.10.1995 Erlass Grunderlass 44–74
18.11.1997 keine Angabe Art. 3, Abs. 2 eingefügt 32–111
18.11.1997 keine Angabe Art. 3, Abs. 3 eingefügt 32–111
Tarifanhang Vorgabezeiten
1. Zentralheizungen (einschliesslich Kamin und Verbindungswege bis zu 3 m Länge)
1.1 Leistung kcal / h Vorgabezeit kW (1 kW = 860 kcal / h) in Minuten bis 30 bis 25 800 50
30,1 bis 40 25 801 bis 34 400 60
40,1 bis 50 34 401 bis 43 000 65
50,1 bis 60 43 001 bis 51 600 70
60,1 bis 70 51 601 bis 60 200 75
70,1 bis 80 60 201 bis 68 800 80
80,1 bis 90 68 801 bis 77 400 85
90,1 bis 100 77 401 bis 86 000 90
100,1 bis 150 86 001 bis 129 000 110
150,1 bis 200 129 001 bis 172 000 125
200,1 bis 250 172 001 bis 215 000 140
250,1 bis 300 215 001 bis 258 000 155
300,1 bis 350 258 001 bis 301 000 170
350,1 bis 400 301 001 bis 344 000 180
400,1 bis 450 344 001 bis 387 000 190
450,1 bis 500 387 001 bis 430 000 200
500,1 bis 600 430 001 bis 516 000 210
600,1 bis 700 516 001 bis 602 000 220
700,1 bis 800 602 001 bis 688 000 230
800,1 bis 900 688 001 bis 774 000 240
900,1 bis 1000 774 001 bis 860 000 250 Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand
1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten bis 5 in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen ab 6
1 /
10 Heizungsvorgabezeit
1.3 Reinigung von Filteranlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand
2. Kochherd-, Kachel- und Backofen- zentralheizungen, einschliesslich 3 Züge bis 20 kW (17 200 kcal/h) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
1 ab 20,1 kW (17 201 kcal/h) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 1 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Zuschlag für Bratöfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und dergleiche Anlagen Grundansatz einschliesslich 1 Zug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 1 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Zuschlag je Aufsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
4. Lochherde Grundansatz einschliesslich 3 Kochlöcher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als 1 Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten) . . 4 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten . . . . . . . . . . . . . . . 4
5. Plattenherde bis 30 dm 2 Herdoberfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 1 Zuschlag für weitere 10 dm 2 je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten . . . . . . . . . . . . . . 4 Zuschlag für Bratöfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
6. Ölöfen bis 10 kW (8600 kcal/h), 1 Brenner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 ab 10,1 kW (8601 kcal/h), 1 Brenner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zündung . . . . . . . . . . . 5 Verbrennungsluftventilator . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und dergleiche Anlagen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand Vorgabezeit in Minuten
1 Geändert durch III . Nachtrag vom 30 . Januar 2007, nGS 45–53 .
8. Kamine und Verbindungswege Bei Zentralheizungen (Ziff . 1) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen . Längere Verbindungswege werden nach Pos . 8 .4 verrechnet . Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff . 2) und Einzelfeuerstellen (Ziff . 3 bis 7) werden Kontrolle und Reinigung des Kamins und von über 3 m langen Verbindungs wegen separat berechnet .
8.1 Kamine bis 9,00 m Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
9,01 bis 15,00 m Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
15,01 und mehr m Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
8.2 Steigbare Kamine Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen . . . . . nach Aufwand
8.3 Ausbrennen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand
8.4 Verbindungswege
3,00 bis 5,00 m Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
5,01 bis 8,00 m Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
8,01 und mehr m Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge)
9. Gasfeuerungen Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand
10. Gewerbliche Feuerungsanlagen nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und dergleichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand
11. Kontrollarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand
12. Grundtaxe ab 1 . Mai 2007 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Vorgabezeit in Minuten
1 Geändert durch III . Nachtrag vom 30 . Januar 2007, nGS 45–53 .
13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten dürfen etwa 50 Prozent der Kosten der mechani- schen Reinigung ohne Grundtaxe betragen . In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand, das Material und die Entsorgungskosten eingeschlossen .
14. Entschädigungsansätze (ohne Mehrwertsteuer) 1 Meister Zeitaufwand und Geselle Lehrling Fr . Fr . je Minute ab 1 . Januar 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 .30 – .51 je Stunde ab 1 . Januar 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 .30 30 .85
1 Geändert durch V . Nachtrag vom 4 . Dezember 2012, nGS 48–44 . .
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