Verordnung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
Verordnung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 21.06.2017 (Stand 07.07.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 9 des Gesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 14. No - vember 2008; eingesehen das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten - schutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008; auf Antrag des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport, verordnet: 1 )
Art. 1 Zweck
1 Die vorliegende Verordnung regelt den Inhalt der Informatikplattform des Einwohnerregisters, die Lieferung und den Zugang zu den Einwohnerdaten.
Art. 2 Gegenstand
1 Die vorliegende Verordnung findet Anwendung: a) auf die kommunalen Einwohnerregister; b) auf die Informatikplattform des Einwohnerregisters.
2 Die numerischen Einwohnerdaten bilden integrierenden Bestandteil der Informatikplattform des Einwohnerregisters.
3 Entsprechend den Anforderungen des Bundesamtes für Statistik dient die genannte Plattform dazu, die Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik zu gewährleisten.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnubg der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann ubd Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Definitionen
1 Im Sinne der vorliegenden Verordnung versteht man unter: a) Informatikplattform: die Plattform, auf der die von den Gemeinden übermittelten Daten des Einwohnerregisters gespeichert werden; b) Verein eCH: Verein von öffentlichem Interesse zur Förderung des E- Government in der Schweiz, der Normen erarbeitet zur Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden untereinander als auch zwischen Behörden und Unternehmen, Organisationen, Forschungs- und Bildungsanstalten, sowie Einzelpersonen, durch Veröffentlichung von Normen; c) Protokollierung: numerische Registrierung von Ereignissen, welche in einem Informatiksystem auftreten, unter Angabe von Uhrzeit und Da - tum des Ereignisses, seiner Natur sowie Angabe des Programmes und des verwendeten Zugangskontos; d) Zugangskonto: einem Nutzer zugeteiltes Mittel, welches ihm erlaubt, die Funktionen eines Informatikprogrammes zu nutzen, für welche er über eine Zugangsermächtigung verfügt. Es setzt sich zusammen aus einem Identifikator, dem Benutzernamen und einer Authentifizierung durch ein Passwort; e) Schnittstellenverbindung: zwischen zwei Informatikprogrammen be - stehende Verbindung, welche den Austausch von Daten zwischen den beiden ermöglicht.
Art. 4 Inhalt der Informatikplattform des Einwohnerregisters
1 Die Informatikplattform des Einwohnerregisters enthält jene Daten, welche in Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerre - gister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 figurieren (RHG).
2 Zudem enthält die genannte Plattform die im Standard eCH-0020 durch Verein eCH bearbeitet vorgesehenen Daten zum elektronischen Austausch von Ereignissen zwischen den kommunalen Einwohnerregistern und der In - formatikplattform des Einwohnerregisters.
Art. 5 Datenlieferung
1 Das von der Eidgenossenschaft eingerichtete System Sedex (Secure Data Exchange) für den gesicherten Datenaustausch gewährleistet den verschlüsselten Datenaustausch zwischen dem Kanton und der Gemeinde. Das Einwohnerregister der Gemeinde muss mit einem Sedex-Adapter ver - bunden sein.
2 Die Gemeinde muss die vorstehend in Artikel 2 erwähnten Daten für die Einrichtung und die Aktualisierung der Informatikplattform des Einwohnerre - gisters. Die Lieferfrequenz wird durch die Qualitätsanforderungen der Da - ten der Plattform bestimmt.
3 Mutationsereignisse der Einwohnerkontrolle werden an die Informatikplatt - form der Einwohner geliefert. Die Meldegründe sowie die zu liefernden Eigenschaften folgen den Empfehlungen des Standard eCH-0020.
Art. 6 Zugang zu den Daten
1 Die Zugangskonten für die Informatikplattform des Einwohnerregisters und die Rückverfolgbarkeit aller Zugriffe, namentlich durch Protokollierung (Art. 25 ff. und Art. 28 ff. Ausführungsreglement zum Gesetz über die In - formation der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 16. Dezember 2010, ARGIDA).
2 Die zugelassenen kantonalen und kommunalen Dienststellen haben Zu - gang zu den Daten gemäss Datentyp und den in der erteilten Zugangser - mächtigung festgelegten Rechten. Sie werden informiert über die Protokol - lierung und die Archivierungsdauer der Protokolle (ein Jahr) gemäss Artikel
30 ARGIDA.
Art. 7 Verfahren zur Zugangsermächtigung
1 Gesuche um Erteilung der Zugangsermächtigung zum Informatikeinwohn - erregister sind mit dem einschlägigen Formular an die Dienststelle für Be - völkerung und Migration zu richten. Der Gesuchsteller hat die Art der Nut - zung der Daten anzugeben (Einsichtnahme, Herunterladen oder Schnitt - stellenverbindung).
2 Das Gesuch, versehen mit einer Vormeinung der Dienststelle für Bevölke - rung und Migration, wird zur Entscheidfällung an den Vorsteher des Depar - tementes für Sicherheit übermittelt.
3 Der Entscheid wird dem Gesuchsteller kostenlos eröffnet, unter Vorbehalt allfälliger Informatikkosten. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration, der kantonale Datenschutzbeauftragte und die Dienststelle für Informatik werden informiert.
4 Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration hatnoch folgende Kompe - tenzen: a) überprüfen der gesetzlichen Grundlage bei Dienststellen, welche Zu - gang zu den Daten wünschen; b) aufheben, reduzieren der Zugänge und Aufsicht über die Einhaltung der Verhältnismässigkeit;
5 Vorbehalten bleiben die im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) vorgesehenen Rechtsmittel und jene welche im Gesetz über die Information der Öffent - lichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA) enthalten sind.
Art. 8 Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeindebehörde
1 Die kommunale Behörde ist zuständig für die Genauigkeit der Daten ihres eigenen Registers. Die Daten der Einwohnerkontrollregister müssen aktuell, genau und vollständig sein. Die zuständigen Behörden achten darauf, dass sie nachgeführt sind. Im Falle von qualitativ schlechten Daten kann der Kanton verlangen, dass die weitergeleiteten Daten den festgelegten Kriteri - en entsprechen.
2 Die kommunale Behörde ist ebenfalls dafür zuständig, Änderungen hin - sichtlich der Zugangsermächtigung von ihr angeschlossenen Personen abzuwickeln, insbesondere bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses oder in jedem anderen Fall, bei dem die über eine Zugangsermächtigung verfügende Person ihre Aktivität beendet oder für eine lange Dauer unter - bricht.
Art. 9 Aufgaben und Zuständigkeiten der Dienststelle für Bevölkerung
und Migration
1 Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration ist verantwortlich für die In - formatikplattform des Einwohnerregisters. Sie garantiert die Qualität der Daten der Plattform und die Kohärenz mit den Registern der Gemeinden, denen die Daten gehören.
2 Sie koordiniert die in Zusammenhang mit der kantonalen Plattform des Einwohnerregisters stehenden technischen und administrativen Interaktio - nen. Sie steuert die administrative Koordination zwischen den Daten produ - zierenden Dienststellen.
3 Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration ist die kantonale Kontakt - stelle des Bundesamts für Statistik (BFS) für die vierteljährlichen Datenlie - ferungen der Einwohnerkontrollen.
Art. 10 Aufgaben und Zuständigkeiten der kantonalen Dienststelle für
Informatik
1 Die kantonale Dienststelle für Informatik ist verantwortlich für den Betrieb und die technische und organisatorische Sicherheit (Art. 25 ff. und Art. 28 ff. ARGIDA), für die Protokollierung, sowie für die Ausarbeitung der techni - schen Normen für den Anschluss und die Lieferung der Daten an die kanto - nale Informatikplattform.
Art. 11 AHV Versichertennummer (AHVN13)
1 Die Dienststellen der Verwaltung, die Personen oder andere, die Zugang zur Informatikplattform des Einwohnerregisters haben, sowie die Gemein - den können von der AHVN13 Kenntnis haben und sie exklusiv für die Erfül - lung ihrer Aufgaben gemäss AHVG und sofern die Bedingungen der Bun - desgesetzgebung erfüllt sind systematisch nutzen.
Art. 12 Finanzierung
1 Die Kosten der Leistungen für die Dienststellen der Verwaltung und exter - ne Behörden können in Rechnung gestellt werden.
2 Die Nutzung durch die Gemeinden ist nicht kostenpflichtig.
Art. 13 Datenschutz
1 Das Departement und die gemäss der vorliegenden Verordnung für die Register zuständigen Dienststellen sind im Rahmen der Haltung der Regis - ter verantwortlich für den Datenschutz. Sie treffen insbesondere alle juris - tisch, technisch und organisatorisch notwendigen Massnahmen zur Ge - währleistung der Datensicherheit. Sie wenden die GIDA und ARGIDA an.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.06.2017 07.07.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.06.2017 07.07.2017 Erstfassung BO/Abl. 27/2017
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