Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rhein... (633.33)
Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rhein... (633.33)
Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene
Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene * vom 26. März 1943 (Stand 12. Dezember 2006) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen, gestützt auf Art. 1 des Bergbaugesetzes vom 7. April 1919
1 und Art. 23 des Geset - zes über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaf - fungskontos vom 21. Dezember 1941 2 , in Vollzug der Verfügung des eidgenössi - schen Volkswirtschaftsdepartementes über die Bewilligungspflicht für die Torfaus - beutung vom 18. Dezember 1942 3 , beschliessen: 4
Art. 1
1 Die Torfausbeutung darf im Meliorationsgebiet des st.gallischen Rheintals nur erfolgen, sofern der beanspruchte Boden nicht dauernd für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet gemacht wird. 5 Beim Abbau der Torflager ist auf die spätere landwirtschaftliche Nutzung Rücksicht zu nehmen. 6 *
Art. 2
1 Die Torfausbeutung und die Benützung von Grundstücken (Auslegefelder) zur Trocknung von Torf sind nur mit Bewilligung gestattet.
2 Die Bewilligungspflicht bezieht sich auch auf Grundstücke, die schon vor Inkraft - treten dieses Beschlusses zur Torfausbeutung oder als Auslegefelder benützt wur - den.
Art. 3 * ...
1 sGS 852.1 (Gesetz über den Bergbau).
2 sGS 633.3 .
3 Aufgehoben.
4 ABl 1943, 187; bGS 3, 81.
5 Siehe Art. 1 Abs. 2 des G über den Bergbau, sGS 852.1 ; Art. 23 Abs. 2 des G über die Melio - ration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS .
Art. 4
1 Für das Meliorationsgebiet des st.gallischen Rheintals wird die Aufsicht über die Torfausbeutung der Vollzugskommission 7 der Melioration übertragen.
Art. 5 *
1 Bewilligungsinstanz für Gesuche für Torfausbeutung ist die Vollzugskommission der Melioration.
2 Gesuche sind an die Bauleitung der Melioration in Altstätten zu richten.
Art. 6
1 Die Bewilligungsinstanz kann die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilen, insbesondere über: 8 a) die Tiefe des Torfstiches, b) die Wiederinstandstellung der Grundstücke, c) die ersatzweise Bereitstellung von Land, das nicht ohnehin ackerbaulich ge - nutzt wird (Realersatz) 9 , d) den Schutz der Nachbargrundstücke, e) die Rückerstattung von Subventionen, die für eine frühere Melioration des auszubeutenden Landes ausgerichtet wurden. 10
Art. 7
1 Die Bewilligungsinstanz kann zur Sicherung der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen die notwendigen Massnahmen anordnen.
2 Insbesondere kann sie eine Barkaution verlangen und bei Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Bewil - ligungsempfängers verfügen.
6 Siehe Art. 24 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbe - schaffungskontos, sGS 633.3 ; Art. 85 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1 (aufgehoben), siehe nunmehr BG über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom
29. April 1998, SR 910.1 .
7 Siehe Art. 12 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbe - schaffungskontos, sGS 633.3, und Art. 8 des R über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS 633.31 .
8 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung mit Gedankenstrichen formatiert. Diese wurden im September 2013 aus technischen Gründen durch Buchstaben ersetzt.
9 Siehe Art. 5 des BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, SR 211.412.11 .
10 Siehe Art. 24 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbe - schaffungskontos, sGS 633.3 ; Art. 85 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1 .
Art. 8
1 Die Torfausbeutung ist alljährlich auf ein durch die Bewilligungsinstanz festzu - setzendes Datum, in der Regel spätestens am 15. September, einzustellen.
Art. 9 *
1 Gegen Verfügungen der Bewilligungsinstanz kann innert vierzehn Tagen nach der Zustellung der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. 11
Art. 10 * ...
Art. 11 *
1 Widerhandlungen gegen diesen Beschluss oder gestützt darauf erlassene Ausfüh - rungsvorschriften werden nach Art. 3 des Übertretungsstrafgesetzes vom 13. De - zember 1984 12 mit Busse bestraft.
Art. 12
1 Der Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeute, den Handel mit Torf und Torf-Höchstpreise vom 12. Juni 1942 (Notrechtserlass Nr. 25) 13 ist aufgeho - ben.
11 Siehe Art. 43 ff. VRP, sGS 951.1 .
12 sGS 921.1 .
13 GS 17, 567.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 20–103 26.03.1943 26.03.1943 Erlasstitel geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 1, Abs. 1 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 9 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 10 aufgehoben 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 11 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.03.1943 26.03.1943 Erlass Grunderlass 20–103
12.12.2006 keine Angabe Erlasstitel geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 1, Abs. 1 geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 9 geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 11 geändert 42–32