Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rhein... (633.33)
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Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene

Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene * vom 26. März 1943 (Stand 12. Dezember 2006) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen, gestützt auf Art. 1 des Bergbaugesetzes vom 7. April 1919
1 und Art. 23 des Geset - zes über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaf - fungskontos vom 21. Dezember 1941 2 , in Vollzug der Verfügung des eidgenössi - schen Volkswirtschaftsdepartementes über die Bewilligungspflicht für die Torfaus - beutung vom 18. Dezember 1942 3 , beschliessen: 4
Art. 1
1 Die Torfausbeutung darf im Meliorationsgebiet des st.gallischen Rheintals nur erfolgen, sofern der beanspruchte Boden nicht dauernd für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet gemacht wird. 5 Beim Abbau der Torflager ist auf die spätere landwirtschaftliche Nutzung Rücksicht zu nehmen. 6 *
Art. 2
1 Die Torfausbeutung und die Benützung von Grundstücken (Auslegefelder) zur Trocknung von Torf sind nur mit Bewilligung gestattet.
2 Die Bewilligungspflicht bezieht sich auch auf Grundstücke, die schon vor Inkraft - treten dieses Beschlusses zur Torfausbeutung oder als Auslegefelder benützt wur - den.

Art. 3 * ...

1 sGS 852.1 (Gesetz über den Bergbau).
2 sGS 633.3 .
3 Aufgehoben.
4 ABl 1943, 187; bGS 3, 81.
5 Siehe Art. 1 Abs. 2 des G über den Bergbau, sGS 852.1 ; Art. 23 Abs. 2 des G über die Melio - ration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS .
Art. 4
1 Für das Meliorationsgebiet des st.gallischen Rheintals wird die Aufsicht über die Torfausbeutung der Vollzugskommission 7 der Melioration übertragen.

Art. 5 *

1 Bewilligungsinstanz für Gesuche für Torfausbeutung ist die Vollzugskommission der Melioration.
2 Gesuche sind an die Bauleitung der Melioration in Altstätten zu richten.
Art. 6
1 Die Bewilligungsinstanz kann die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilen, insbesondere über: 8 a) die Tiefe des Torfstiches, b) die Wiederinstandstellung der Grundstücke, c) die ersatzweise Bereitstellung von Land, das nicht ohnehin ackerbaulich ge - nutzt wird (Realersatz) 9 , d) den Schutz der Nachbargrundstücke, e) die Rückerstattung von Subventionen, die für eine frühere Melioration des auszubeutenden Landes ausgerichtet wurden. 10
Art. 7
1 Die Bewilligungsinstanz kann zur Sicherung der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen die notwendigen Massnahmen anordnen.
2 Insbesondere kann sie eine Barkaution verlangen und bei Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Bewil - ligungsempfängers verfügen.
6 Siehe Art. 24 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbe - schaffungskontos, sGS 633.3 ; Art. 85 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1 (aufgehoben), siehe nunmehr BG über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom
29. April 1998, SR 910.1 .
7 Siehe Art. 12 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbe - schaffungskontos, sGS 633.3, und Art. 8 des R über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS 633.31 .
8 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung mit Gedankenstrichen formatiert. Diese wurden im September 2013 aus technischen Gründen durch Buchstaben ersetzt.
9 Siehe Art. 5 des BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, SR 211.412.11 .
10 Siehe Art. 24 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbe - schaffungskontos, sGS 633.3 ; Art. 85 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1 .
Art. 8
1 Die Torfausbeutung ist alljährlich auf ein durch die Bewilligungsinstanz festzu - setzendes Datum, in der Regel spätestens am 15. September, einzustellen.

Art. 9 *

1 Gegen Verfügungen der Bewilligungsinstanz kann innert vierzehn Tagen nach der Zustellung der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. 11

Art. 10 * ...

Art. 11 *

1 Widerhandlungen gegen diesen Beschluss oder gestützt darauf erlassene Ausfüh - rungsvorschriften werden nach Art. 3 des Übertretungsstrafgesetzes vom 13. De - zember 1984 12 mit Busse bestraft.
Art. 12
1 Der Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeute, den Handel mit Torf und Torf-Höchstpreise vom 12. Juni 1942 (Notrechtserlass Nr. 25) 13 ist aufgeho - ben.
11 Siehe Art. 43 ff. VRP, sGS 951.1 .
12 sGS 921.1 .
13 GS 17, 567.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 20–103 26.03.1943 26.03.1943 Erlasstitel geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe

Art. 1, Abs. 1 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe

Art. 3 aufgehoben 42–32 12.12.2006 keine Angabe

Art. 5 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe

Art. 9 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe

Art. 10 aufgehoben 42–32 12.12.2006 keine Angabe

Art. 11 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.03.1943 26.03.1943 Erlass Grunderlass 20–103
12.12.2006 keine Angabe Erlasstitel geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 1, Abs. 1 geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 9 geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 11 geändert 42–32
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