Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte (320.41)
CH - SG

Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte

Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte vom 19. September 2006 (Stand 18. Mai 2010) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes
1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 * Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte der Spitalverbunde, der Psychiatrieverbunde und des Zentrums für Labormedizin.

Art. 2 * Kaderärztinnen und Kaderärzte

1 Kaderärztinnen und Kaderärzte sind Chefärztinnen und Chefärzte, Leitende Ärz - tinnen und Leitende Ärzte sowie Oberärztinnen und Oberärzte mit besonderen Funktionen.
2 Den Kaderärztinnen und Kaderärzten gleichgestellt sind die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für Labormedizin sowie ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Art. 3 * Grundsatz

1 Für die Besoldung sind ausschlaggebend: a) das Anforderungsprofil der Stelle; b) die Leistung der Kaderärztin oder des Kaderarztes; c) der Erfolg des Spitalverbundes, des Psychiatrieverbundes oder des Zentrums für Labormedizin oder von Teilen davon, namentlich von Kliniken, Instituten und Fachbereichen;
1 sGS 140.1 .
2 Abgekürzt VBK. nGS 42–9. Vom Kantonsrat genehmigt am 28. November 2006; in Vollzug ab 1. Januar 2007.
d) die Arbeitsmarktsituation.

Art. 4 * Obergrenzen

a) Vollzeitbeschäftigung
1 Die Besoldung einer Kaderärztin oder eines Kaderarztes darf insgesamt nicht überschreiten: a) Fr. 700 000.– im Spitalverbund Kantonsspital St.Gallen; b) Fr. 500 000.– in den übrigen Spitalverbunden und im Zentrum für Laborme - dizin; c) Fr. 350 000.– in den Psychiatrieverbunden.

Art. 5 * b) Teilzeitbeschäftigung

1 Geht die Kaderärztin oder der Kaderarzt mit der Bewilligung des Spitalverbun - des, des Psychiatrieverbundes oder des Zentrums für Labormedizin einer selbstän - digen Nebenerwerbstätigkeit nach, wird die Obergrenze im zeitlichen Umfang die - ser Nebenerwerbstätigkeit herabgesetzt.
2 Bei der Kürzung entspricht eine Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von sechs Wochenstunden einem Pensum von 10 Prozent.

Art. 6 c) Ausnahmen

1 Zur Gewinnung oder Erhaltung hervorragender Arbeitskräfte dürfen die Ober - grenzen mit Zustimmung der Regierung überschritten werden.

Art. 7 Zusammensetzung der Besoldung

1 Die Besoldung setzt sich zusammen aus: a) der Jahresbesoldung; b) variablen Besoldungselementen.
2 Variable Besoldungselemente sind:
1. Erfolgsbeteiligungen;
2. Umsatzbeteiligungen. II. Jahresbesoldung (2.)

Art. 8 Bemessung

1 Die Jahresbesoldung richtet sich nach: a) den Aufgaben, den Kompetenzen und der Verantwortung; b) der Eignung, namentlich der persönlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung; c) der Erfahrung.
2 Es werden sämtliche Aufgabenbereiche berücksichtigt, namentlich:
1. ärztliche Tätigkeiten;
2. Führungsaufgaben, einschliesslich Verantwortung bei Planung und Budgetie - rung, Leistungs- und Kostenkontrolle, Qualitätssicherung, Personalrekrutie - rung, -führung und -beurteilung;
3. Tätigkeit in der Aus-, Weiter- und Fortbildung;
4. Tätigkeit in der Lehre und Forschung.

Art. 9 Bandbreite

1 Bei einer vollzeitlichen Anstellung liegt die Jahresbesoldung innerhalb einer Bandbreite von 67 Prozent und 112 Prozent der Höchstbesoldung nach Anhang A der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996. 3
2 Geht die Kaderärztin oder der Kaderarzt einer selbständigen Nebenerwerbstätig - keit nach, sinkt die Bandbreite entsprechend dem zeitlichen Umfang der Nebenerwerbstätigkeit. III. Variable Besoldungselemente (3.)
1. Erfolgsbeteiligungen (3.1.)

Art. 10 * Voraussetzung

1 Die Kaderärztin oder der Kaderarzt kann am Erfolg des Spitalverbundes, des Psychiatrieverbundes oder des Zentrums für Labormedizin oder von Teilen da - von, namentlich am Erfolg einer Klinik oder eines Fachbereichs, beteiligt werden.
2 Die Erfolgsbeteiligung setzt voraus, dass Ziele, welche die Kaderärztin oder der Kaderarzt mit dem Spitalverbund, dem Psychiatrieverbund oder dem Zentrum für Labormedizin vereinbart hat, erreicht werden.

Art. 11 Begrenzung

1 Die Summe aller Erfolgsbeteiligungen darf 25 Prozent der Jahresbesoldung nicht überschreiten.
3 Im Jahr 2006 liegt die Spanne zwischen Fr. 149 874.— und Fr. 249 790.—.
2. Umsatzbeteiligungen (3.2.)

Art. 12 Grundsatz

1 Die Kaderärztin oder der Kaderarzt kann beteiligt werden an den: a) Honorareinnahmen von stationären Privatpatientinnen oder Privatpatienten; b) Einnahmen aus ambulanten Leistungen.
2 Kann die Kaderärztin oder der Kaderarzt aus diesen Umsatzbeteiligungen keine angemessene Besoldung erzielen, kann eine andere Umsatzbeteiligung vereinbart werden.
3 Es können mehrere Umsatzbeteiligungen vereinbart werden. Eine mehrfache Be - teiligung am selben Umsatz ist ausgeschlossen.

Art. 13 Honorareinnahmen von stationären Privatpatientinnen und Privat -

patienten
1 Anteile an den Honorareinnahmen von stationären Privatpatientinnen oder Pri - vatpatienten dürfen einer Kaderärztin oder einem Kaderarzt ausgerichtet werden oder in einen Pool fliessen, wenn eine Kaderärztin oder ein Kaderarzt alle wesent - lichen und kritischen Behandlungsschritte selbst durchführt oder dabei in lehren - der Funktion persönlich anwesend assistiert.

Art. 14 Ambulante Leistungen

1 Die Kaderärztin oder der Kaderarzt darf an Einnahmen aus ambulanten ärztli - chen und technischen Leistungen nach der Tarifstruktur TARMED beteiligt wer - den, wenn die Leistung von einer Kaderärztin oder einem Kaderarzt erbracht wird.
2 Eine Beteiligung an Einnahmen aus nicht ärztlichen Leistungen wie Medikamen - tenverkauf oder Laborleistungen ist ausgeschlossen.

Art. 15 * Pools

1 Pools entstehen durch das gemeinsame Äufnen von Umsatzbeteiligungen durch mehrere Kaderärztinnen und Kaderärzte.
2 Der Spitalverbund, der Psychiatrieverbund oder das Zentrum für Labormedizin legt fest, in welchen Organisationseinheiten Pools gebildet werden, welche Um - satzbeteiligungen gepoolt werden und wie die Poolmittel verteilt werden.
IV. Festlegung und Änderung der Besoldung (4.)

Art. 16 * Zuständigkeit

1 Für die Festlegung und Änderung der Besoldung ist der Spitalverbund, der Psychiatrieverbund oder das Zentrum für Labormedizin zuständig.

Art. 17 Anhörung

1 Die Kaderärztin oder der Kaderarzt wird vor der Festlegung oder Änderung der Besoldung angehört.

Art. 18 Wirkung

1 Die Festlegung oder Änderung der Besoldung entfaltet Wirkung, sobald sie schriftlich eröffnet worden ist und ein Monat Bedenkfrist und die daran anschlies - sende, für die Kaderärztin oder den Kaderarzt anwendbare Kündigungsfrist ver - strichen ist.
2 Im Einverständnis mit der Kaderärztin oder dem Kaderarzt können abweichende Regelungen getroffen werden. V. Besondere Bestimmungen (5.)

Art. 19 Kündigungsfrist

1 Das Anstellungsverhältnis einer Kaderärztin oder eines Kaderarztes kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende jedes Monats aufge - löst werden.

Art. 20 Ferien

1 Die Kaderärztin oder der Kaderarzt hat Anspruch auf sechs Wochen Ferien je Jahr.

Art. 21 Sachgemässe Anwendung der Besoldungsverordnung

1 Die Vorschriften der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996 4 über die Treueprämie, die Besoldung unter besonderen Umständen, allgemeine Besol - dungsänderungen und über gemeinsame Bestimmungen werden auf die Besol - dungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte sachgemäss angewendet.
2 Allgemeine Besoldungsänderungen, die Treueprämie und die Besoldung unter besonderen Umständen und während einer Freistellung nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses werden auf der Grundlage der Jahresbesoldung bemes - sen. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 22 5

Art. 23 6

Art. 24 Übergangsbestimmungen

a) bisherige Besoldung
1 Den vor dem Vollzugsbeginn dieser Verordnung angestellten Kaderärztinnen und Kaderärzten wird die Besoldung nach bisheriger Regelung ausgerichtet, bis die neu festgelegte Besoldung Wirkung nach Art. 18 dieser Verordnung entfaltet.

Art. 25 * b) Einführungszeitraum für die erstmalige Festlegung der neuen Besol -

dungen
1 Die Spitalverbunde, die Psychiatrieverbunde oder das Zentrum für Labormedizin legen die neuen Besoldungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte bis spätestens fünf Jahre nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung fest.

Art. 26 * c) Staffelung

aa) Organisationseinheiten
1 Die Besoldungen aller Kaderärztinnen und Kaderärzte einer Organisationsein - heit sind auf den gleichen Anfangszeitpunkt einzuführen.
2 Organisationseinheiten bilden: a) ein Spitalverbund, ausgenommen das Kantonsspital St.Gallen; b) die beiden Psychiatrieverbunde zusammen;
4 sGS 143.2 .
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
6 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
c) das Zentrum für Labormedizin; d) eine Klinik, ein Fachbereich oder ein medizinisches Institut des Kantonsspi - tals St.Gallen.

Art. 27 * bb) Gesamtaufwand

1 Der Gesamtaufwand für die Besoldungen aller Kaderärztinnen und Kaderärzte einer Organisationseinheit einschliesslich Arbeitgeberbeiträgen darf im Jahr nach Einführung der Neuordnung den Gesamtaufwand, der für den gleichen Personen - kreis im Jahr vor der Einführung entstand (Referenzaufwand), nicht übersteigen.
2 Besoldungen und Arbeitgeberbeiträge einer Kaderärztin oder eines Kaderarztes werden für die Bestimmung des Referenzaufwandes angepasst: a) dem Beschäftigungsgrad, wenn der Beschäftigungsgrad einer Kaderärztin oder eines Kaderarztes im Einführungsjahr von jenem des Vorjahres ab - weicht; b) der Anstellungsdauer, wenn die Anstellungsdauer einer Kaderärztin oder ei - nes Kaderarztes im Einführungsjahr von jener des Vorjahres abweicht.
3 Weicht die Zahl der Kaderärztinnen oder Kaderärzte einer Organisationseinheit im Einführungsjahr von jener des Vorjahres ab, wird der Referenzaufwand für jede vollzeitlich angestellte Person um die Besoldung und die Arbeitgeberbeiträge angepasst, die im Jahr vor der Einführung durchschnittlich für die Kaderärztinnen und Kaderärzte der Organisationseinheit aufgewendet wurde. Bei teilzeitlich oder nicht das ganze Jahr angestellten Personen wird der Referenzaufwand anteilsmäs - sig angepasst.
4 In den Psychiatrieverbunden kann das Gesundheitsdepartement eine Erhöhung des Gesamtaufwandes zulassen.

Art. 28 d) Kürzung bei Überschreitung

1 Weichen die Besoldungen aller Kaderärztinnen und Kaderärzte einer Organisati - onseinheit und die Arbeitgeberbeiträge im Einführungsjahr vom Referenzaufwand ab, werden die Besoldungen und Arbeitgeberbeiträge dieses Personenkreises im folgenden Jahr anteilsmässig so angepasst, dass die Abweichung rückwirkend aus - geglichen wird.

Art. 29 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird nach der Genehmigung des Kantonsrates ab 1. Januar
2007 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42–9 19.09.2006 01.01.2007

Art. 1 geändert 46–106 18.05.2010 keine Angabe

Art. 2 geändert 45–89 05.05.2009 keine Angabe

Art. 3 geändert 46–106 18.05.2010 keine Angabe

Art. 4 geändert 46–106 18.05.2010 keine Angabe

Art. 5 geändert 46–106 18.05.2010 keine Angabe

Art. 10 geändert 46–106 18.05.2010 keine Angabe

Art. 15 geändert 46–106 18.05.2010 keine Angabe

Art. 16 geändert 46–106 18.05.2010 keine Angabe

Art. 25 geändert 46–106 18.05.2010 keine Angabe

Art. 26 geändert 46–106 18.05.2010 keine Angabe

Art. 27 geändert 46–106 18.05.2010 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.09.2006 01.01.2007 Erlass Grunderlass 42–9
05.05.2009 keine Angabe Art. 2 geändert 45–89
18.05.2010 keine Angabe Art. 1 geändert 46–106
18.05.2010 keine Angabe Art. 3 geändert 46–106
18.05.2010 keine Angabe Art. 4 geändert 46–106
18.05.2010 keine Angabe Art. 5 geändert 46–106
18.05.2010 keine Angabe Art. 10 geändert 46–106
18.05.2010 keine Angabe Art. 15 geändert 46–106
18.05.2010 keine Angabe Art. 16 geändert 46–106
18.05.2010 keine Angabe Art. 25 geändert 46–106
18.05.2010 keine Angabe Art. 26 geändert 46–106
18.05.2010 keine Angabe Art. 27 geändert 46–106
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