Beschluss über den Lohn der Teilnehmenden an einem qualifizierenden Programm (QP), das im Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen ist
Beschluss über den Lohn der Teilnehmenden an einem qualifizierenden Programm (QP), das im Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen ist vom 13.11.2013 (Stand 14.02.2014) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 25 und folgende des Gesetzes über die Beschäfti - gung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember
2012 (BMAG), insbesondere Artikel 27; eingesehen die Artikel 27 und folgende des Reglements über die Beschäfti - gung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. November
2013 (BMAR), insbesondere Artikel 29; eingesehen den Bericht der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit vom 10. Oktober 2013 (DIHA); auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raum-ent - wicklung, beschliesst:
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss bestimmt den Bruttolohn der Teilnehmenden an qualifizierenden Programmen (nachfolgend: QP), die im Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen von 13. Dezember 2012 vorgesehen sind.
Art. 2 Lohn
1 Der Lohn des Teilnehmenden wird je nach Qualifikation der begünstigten Person für eine Vollzeitstelle festgelegt: a) ohne anerkannte Ausbildung Fr. 2'700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) EFZ oder Gleichwertiges Fr. 3'000 c) Universität/Fachhochschule oder Gleichwertiges Fr. 3'300
Art. 3 Schlussbestimmungen
1 Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt und tritt im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.2013 14.02.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2013, 7/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.11.2013 14.02.2014 Erstfassung BO/Abl. 4/2013, 7/2014
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