Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht
Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht vom 18. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt: a) Organisation und Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes; b) den Einsatz der Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter. II. Organisation und Zuständigkeit (2.)
Art. 2 Zwangsmassnahmengerichte
a) Bestand
1 Der Bestand der regionalen Zwangsmassnahmengerichte richtet sich nach dem Bestand und der örtlichen Zuständigkeit der regionalen Untersuchungsämter. 3
2 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht am Kreisgericht Toggenburg.
1 sGS 962.1 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4071 ff.; in Vollzug ab 1. Ja - nuar 2011.
3 Art. 1 Abs. 2 StPV, sGS 962.11 .
Art. 3 b) Aufgaben
1 Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sind für die Anordnung und die Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die damit zusam - menhängenden Anordnungen zuständig.
2 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die dem Zwangsmassnahmengericht übertragen sind.
Art. 4 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter
1 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter sind die vom Kantonsgericht be - zeichneten hauptamtlichen oder festangestellten Mitglieder des Kreisgerichtes.
2 Sie können Amtshandlungen im gesamten Kantonsgebiet vornehmen.
3 Die Richterinnen und Richter der regionalen Zwangsmassnahmengerichte ver - treten sich gegenseitig, ebenso die Richterinnen und Richter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes.
Art. 5 Bereitschaftsdienst
1 Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte ordnen den Bereitschaftsdienst.
2 Der Bereitschaftsdienst an den regionalen Zwangsmassnahmengerichten beginnt am Freitag oder an dem einem Ruhetag vorangehenden Tag um 8 Uhr und endet am letzten arbeitsfreien Tag um 18 Uhr.
3 Die Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter mit Bereitschaftsdienst ent - scheiden über die Anträge auf Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheits - haft, die während des Bereitschaftsdienstes gestellt werden.
Art. 6 Information der Staatsanwaltschaft
1 Die Zwangsmassnahmengerichte informieren die Staatsanwaltschaft über die Re - gelung der Stellvertretung und des Bereitschaftsdienstes.
III. Verfahren (3.)
Art. 7 Grundsatz
1 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts. 4
Art. 8 Voranzeige und zusätzliche Abklärungen
1 Die Staatsanwaltschaft leitet die ihr zugegangene Information über eine erfolgte Festnahme unverzüglich an das zuständige Zwangsmassnahmengericht weiter, wenn ein Antrag auf Untersuchungshaft in Frage kommt.
2 Sie klärt bei der Befragung der beschuldigten Person ab 5 , ob diese ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet.
Art. 9 Kosten
1 Die Gerichts- und Verteidigungskosten können festgesetzt und bei der Hauptsa - che belassen werden, wenn die Verlegung vom Ausgang des Strafverfahrens ab - hängt. IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Haftrichterordnung vom 16. Juni 2000 6 wird aufgehoben.
Art. 11 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
4 Vgl. Schweizerische Strafprozessordnung, SR 312.0 ; Schweizerische Jugendstrafprozessord - nung, SR 312.1 ; Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessord - nung, sGS 962.1 ; Gerichtsgesetz vom 2. April 1987, sGS 941.1 ; Gerichtsordnung vom 9. De - zember 2010, sGS 941.21 .
5 Art. 224 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, SR 312.0 .
6 nGS 35–45 (sGS 962.13).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–47 18.11.2010 01.01.2011 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–47
Feedback