Reglement über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes
Reglement über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes vom 15. März 2017 (Stand 1. Juni 2017) Das Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 99 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 1 als Reglement: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt unter Vorbehalt von bundesrechtlichen Bestimmungen die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes.
2 Ergänzend werden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 4 angewen - det.
Art. 2 Gliederung
1 Das Versicherungsgericht ist in drei Abteilungen gegliedert.
2 Es übt zudem die Tätigkeit als gesetzliches Schiedsgericht aus.
Art. 3 Zusammensetzung
1 Mitglieder des Versicherungsgerichtes sind hauptamtliche und teilamtliche Rich - terinnen und Richter in der erforderlichen Zahl.
1 sGS 941.1 .
2 In Vollzug ab 1. Juni 2017.
3 sGS 941.1 .
4 sGS 951.1 .
2 Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sind die hauptamtlichen Richterinnen und Richter der Verwaltungsrekurskommission.
Art. 4 Konstitutierung
1 Das Versicherungsgericht konstituiert sich selbst. II. Organisation (2.)
1. Plenum (2.1.)
Art. 5 Zusammensetzung
1 Die Mitglieder des Versicherungsgerichtes bilden das Plenum.
Art. 6 Zuständigkeit
1 Das Plenum: a) bestimmt die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten; b) teilt jeder Abteilung mindestens zwei weitere Mitglieder zu; c) wählt für die Dauer von zwei Jahren mit Möglichkeit der Wiederwahl aus den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Ver - sicherungsgerichtes; d) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Schiedsgerichtes; e) erlässt die in die Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes fallenden Regle - mente; f) beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte und kann interne Weisungen zum Geschäftsgang erlassen; g) kann über weitere von der Geschäftsleitung vorgelegte Geschäfte befinden.
Art. 7 Einberufung
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Versicherungsgerichtes beruft das Plenum nach der Erneuerungswahl und nach Ersatzwahlen zu einer konstituierenden Sit - zung ein.
2 Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung für die Behandlung von wichti - gen Verwaltungsgeschäften verlangen.
3 Jedes Mitglied kann die Einberufung für die Änderung seines Beschäftigungsgra - des verlangen.
Art. 8 Beschlussfassung
1 Für Wahlen und Abstimmungen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mit - glieder erforderlich.
2 Wahlen und Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr der Stimmenden zu - stande.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied die Durchführung einer Sitzung verlangt.
2. Abteilungen (2.2.)
Art. 9 Zusammensetzung
1 Die Abteilung besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2 Die Mitglieder der Abteilung wirken bei Bedarf in anderen Abteilungen mit.
Art. 10 Besetzung
1 Die Abteilung spricht Recht in der Besetzung von drei Mitgliedern.
2 Vorbehalten bleiben Präsidial- und Einzelrichterentscheide in den gesetzlich vor - gesehenen Fällen.
3. Geschäftsleitung (2.3.)
Art. 11 Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus den Abteilungspräsidentinnen und den Abtei - lungspräsidenten.
Art. 12 Zuständigkeit
1 Die Geschäftsleitung: a) unterbreitet dem Plenum Wahlvorschläge und wichtige Verwaltungsge - schäfte; b) kann dem Plenum weitere Geschäfte vorlegen; c) legt dem Plenum Vorschläge für Weisungen zum Geschäftsgang vor; d) wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Auditorin - nen und Auditoren und regelt deren Einsatz; e) wählt das Sekretariatspersonal und regelt dessen Einsatz; f) zieht bei Bedarf ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichts - schreiber bei und regelt deren Einsatz;
g) bestimmt Verantwortliche für das Rechnungswesen, die Informatik, die Bibliothek, die Weiterbildung und andere besondere Aufgaben; h) bezeichnet die Protokollführerin oder den Protokollführer von Plenum und Geschäftsleitung; i) teilt den Abteilungen die Fälle zu und sorgt für den Ausgleich der Arbeitsbe - lastung; j) besorgt die Geschäfte, die nicht dem Plenum, der Präsidentin oder dem Präsi - denten, den Abteilungspräsidentinnen und den Abteilungspräsidenten oder dem Schiedsgericht vorbehalten sind; k) bereitet die Geschäfte vor, die in der Konferenz der Gerichte 5 behandelt wer - den; l) regelt die Vertretung der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsiden - ten unter sich im Falle länger dauernder Abwesenheit; m) regelt die Stellvertretung, soweit sie nicht durch dieses Reglement bestimmt ist; n) beaufsichtigt das Personal, soweit nicht die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten zuständig sind; o) erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über die Amtsführung des Ver - sicherungsgerichtes; p) unterbreitet Anträge zur allgemeinen Finanzplanung und zum Budget; q) beschliesst über die Verwendung der bewilligten Mittel.
2 Für die Personaladministration sowie die Vorbereitung und den Vollzug wichti - ger Verwaltungsgeschäfte wie die Berichterstattung an den Kantonsrat und die Antragstellung zur allgemeinen Finanzplanung und zum Budget kann die Ge - schäftsleitung die Dienstleistungen des Generalsekretariats des Kantonsgerichtes in Anspruch nehmen.
4. Präsidentin oder Präsident des Gesamtgerichtes (2.4.)
Art. 13 Zuständigkeit
1 Die Präsidentin oder der Präsident: a) führt den Vorsitz im Plenum und in der Geschäftsleitung und entscheidet bei Stimmengleichheit; b) vertritt das Versicherungsgericht gegen aussen; c) vertritt das Versicherungsgericht in der Konferenz der Gerichte; d) wählt die von den am Verfahren Beteiligten vorgeschlagenen Fachrichterin - nen und Fachrichter des Schiedsgerichtes.
2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Prä - sidenten bei Verhinderung.
5 sGS 941.30 .
III. Geschäftsgang (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)
Art. 14 Entscheidfällung
1 Die Abteilungen fällen Zirkulationsentscheide aufgrund eines Entscheidentwurfs, wenn Einstimmigkeit besteht und kein Mitglied eine Verhandlung verlangt.
2 Findet eine Verhandlung statt, entscheidet die Abteilung nach einer Beratung.
3 An der Beratung und Entscheidung nehmen die Richterinnen und Richter und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber teil; Verfahrensbeteiligte und die Öffentlichkeit sind ausgeschlossen.
Art. 15 Entscheid
a) Redaktion
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verfasst den Entscheid ge - stützt auf den Entscheidentwurf und das Ergebnis des Zirkulationsverfahrens oder der Beratung.
2 Der Entscheid enthält die Namen der Richterinnen und Richter sowie der Ge - richtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers.
3 Der Entscheid ist der vorsitzenden Richterin oder dem vorsitzenden Richter zur Genehmigung vorzulegen. Die Abteilung kann sich die Genehmigung vorbehal - ten.
Art. 16 b) Eröffnung
1 Der Entscheid wird den Verfahrensbeteiligten und, soweit es das Bundesrecht vorschreibt, kantonalen und Bundesstellen schriftlich eröffnet.
Art. 17 c) Veröffentlichung
1 Der Entscheid wird in der Regel im Internet veröffentlicht.
Art. 18 Einzelrichterentscheide
1 In einfachen Fällen können die Mitglieder der Abteilung als Einzelrichterinnen und Einzelrichter entscheiden.
2 Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können.
Art. 19 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfüllen die ihnen durch das Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 6 und dieses Reglement übertragenen Aufgaben.
2. Verfahren in der Abteilung (3.2.)
Art. 20 Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
a) Zuständigkeit
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident: a) führt die Geschäfte der Abteilung; b) erlässt verfahrensleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen; c) teilt die Fälle zu und bestimmt nach festen Regeln die Besetzung, wobei insbe - sondere der Beschäftigungsgrad und die Belastung der Mitglieder berücksich - tigt werden; d) bestimmt die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber; e) beruft bei Bedarf Sitzungen ein und leitet sie; f) beaufsichtigt das der Abteilung zugeteilte Personal.
Art. 21 b) Vertretung
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident kann für die Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben ein Mitglied der Abteilung beiziehen, welches sie oder ihn in diesem Rahmen vertritt.
Art. 22 Fallbehandlung
1 Das Mitglied der Abteilung, das einen Fall zugeteilt erhält, ist vorsitzende Richte - rin oder vorsitzender Richter, leitet das Verfahren und stellt begründeten Antrag über die Erledigung der Streitsache.
2 Es beruft die Verhandlungen ein und leitet sie.
3 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber arbeitet den Entscheident - wurf aus.
4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber kann mit verfahrensleitenden Aufgaben betraut werden.
6 sGS 941.1 .
Art. 23 Beweisabnahme
1 Die vorsitzende Richterin oder der vorsitzende Richter kann Urkunden beizie - hen, Amtsberichte einholen, Betroffene befragen, Zeugen einvernehmen und Au - genscheine vornehmen.
2 Gutachten sind durch die Abteilung einzuholen.
3 Die Abteilung kann weitere Beweise einholen; sie kann damit die vorsitzende Richterin oder den vorsitzenden Richter oder ein Mitglied beauftragen.
4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber kann für Beweisabnahmen beigezogen werden.
Art. 24 Verständigungsversuch
1 Vorschläge für eine gütliche Verständigung werden den Verfahrensbeteiligten von der vorsitzenden Richterin oder dem vorsitzenden Richter unterbreitet. IV. Schiedsgericht (4.)
Art. 25 Zusammensetzung
1 Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und je zwei Vertretungen der betroffe - nen Versicherer und Leistungserbringer als Fachrichterinnen oder Fachrichter.
Art. 26 Zuständigkeit
1 Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten, für deren Erledigung die Bundesge - setzgebung über die Sozialversicherung ein kantonales Schiedsgericht vorschreibt.
Art. 27 Verständigungsversuch
1 In Streitigkeiten nach Art. 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 7 wird in den Fällen, in denen nicht schon eine vertraglich ein - gesetzte Schlichtungsinstanz oder die Vertrauenskommission geamtet hat, ein Verständigungsversuch unternommen.
7 SR 832.20 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2017-029 15.03.2017 01.06.2017 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.03.2017 01.06.2017 Erlass Grunderlass 2017-029
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